GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 27.01.2025, VSNR: XXXX ,
Vm § 194 GSVG die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen des Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeiträume November und Dezember 2002, Jänner bis März 2003, April bis Dezember 2003, die Jahre 2004 bis 2018, April bis Dezember 2020, das Jahr 2021 sowie Jänner bis April 2022 festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen dargestellt. 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 27.01.2025, VSNR: römisch 40 ,
Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen des Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeiträume November und Dezember 2002, Jänner bis März 2003, April bis Dezember 2003, die Jahre 2004 bis 2018, April bis Dezember 2020, das Jahr 2021 sowie Jänner bis April 2022 festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen dargestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin zunächst aus, dass die Sonderzahlungen falsch berechnet worden seien. Weiters seien die von der SVS versandten Informationsschreiben betreffend die Höhe der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen sowie die Quartalsvorschreibungen als Bescheide zu werten, denen Rechtsmittelbelehrungen beigefügt werden müssten. Da die SVS diesen Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung angehängt hat, sei der Beschwerdeführer durch die SVS auch nicht über die Möglichkeit eines Herabsetzungsantrags
5 GSVG belehrt worden. Wäre er darüber belehrt worden, hätte er einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt, wodurch die Höhe der vorläufigen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und damit in weiterer Folge auch die Hinzurechnungsbeträge bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage reduziert worden wären. Zur Versicherungspflicht führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er sich am 30.04.2017 nicht von der Pflichtversicherung als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG abgemeldet hätte. Auch hätte er am 01.05.2017 keine Versicherungserklärung für Freiberufler abgegeben und sich am 31.12.2018 auch nicht von der Pflichtversicherung als Freiberufler abgemeldet. Der SVS sei bekannt gewesen, dass er sein Unternehmen weiterführt und hätte sie dennoch die Pflichtversicherung am 31.12.2018 beendet. Zu der Berechnung der Beitragsgrundlagen führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen überhöht gewesen seien und nicht der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Es sei Aufgabe der SVS, dies zu erkennen und bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Da die SVS es unterlassen habe, die vorläufigen Beitragsgrundlagen entsprechend zu reduzieren, seien auch die endgültigen Beitragsgrundlagen zu hoch festgestellt worden. Abschließend setzte sich der Beschwerdeführer mit den vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen sowie mit den Beitragsvorschreibungen aller gegenständlichen Kalenderjahre einzeln auseinander.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin zunächst aus, dass die Sonderzahlungen falsch berechnet worden seien. Weiters seien die von der SVS versandten Informationsschreiben betreffend die Höhe der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen sowie die Quartalsvorschreibungen als Bescheide zu werten, denen Rechtsmittelbelehrungen beigefügt werden müssten. Da die SVS diesen Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung angehängt hat, sei der Beschwerdeführer durch die SVS auch nicht über die Möglichkeit eines Herabsetzungsantrags
Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG belehrt worden. Wäre er darüber belehrt worden, hätte er einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt, wodurch die Höhe der vorläufigen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und damit in weiterer Folge auch die Hinzurechnungsbeträge bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage reduziert worden wären. Zur Versicherungspflicht führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er sich am 30.04.2017 nicht von der Pflichtversicherung als Gewerbetreibender nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG abgemeldet hätte. Auch hätte er am 01.05.2017 keine Versicherungserklärung für Freiberufler abgegeben und sich am 31.12.2018 auch nicht von der Pflichtversicherung als Freiberufler abgemeldet. Der SVS sei bekannt gewesen, dass er sein Unternehmen weiterführt und hätte sie dennoch die Pflichtversicherung am 31.12.2018 beendet. Zu der Berechnung der Beitragsgrundlagen führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen überhöht gewesen seien und nicht der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Es sei Aufgabe der SVS, dies zu erkennen und bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Da die SVS es unterlassen habe, die vorläufigen Beitragsgrundlagen entsprechend zu reduzieren, seien auch die endgültigen Beitragsgrundlagen zu hoch festgestellt worden. Abschließend setzte sich der Beschwerdeführer mit den vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen sowie mit den Beitragsvorschreibungen aller gegenständlichen Kalenderjahre einzeln auseinander. 3. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
GSVG übermittelte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2002 bis 2018 an die SVS. Darin waren die im Bescheid näher angeführten Einkünfte ausgewiesen. Aufgrund des automatisierten Austausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2002 bis 2018 an die SVS. Darin waren die im Bescheid näher angeführten Einkünfte ausgewiesen. Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, die sich aus den unstrittigen Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2018 ergeben, betragen: für November bis Dezember 2002 € 0,00 für Jänner bis März 2003 € 0,00 für April bis Dezember 2003 € 537,78 für das Jahr 2004 € 537,78 für das Jahr 2005 € 1.121,64 für das Jahr 2006 € 1.832,31 für das Jahr 2007 € 4.480,00 für das Jahr 2008 € 2.003,07 für das Jahr 2009 € 887,38 für das Jahr 2010 € 818,30 für das Jahr 2011 € 1.008,79 für das Jahr 2012 € 1.165,94 für das Jahr 2013 € 1.440,11 für das Jahr 2014 € 967,03 für das Jahr 2015 € 706,56 für das Jahr 2016 € 1.058,62 für das Jahr 2017 € 1.385,82 für das Jahr 2018 € 758,43 für April bis Dezember 2020 € 1.499,45 für das Jahr 2021 € 823,65 für Jänner bis April 2022 € 485,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen: Auch wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sind, werden im Folgenden zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit auch Ausführungen zu den Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung getätigt:
Fv BGBl. I Nr. 141/2002 ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für
1 Z 1 GSVG Pflichtversicherte, die monatliche Beitragsgrundlage
4 Z 1 GSVG, wenn eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat (Mindestbeitragsgrundlage), wobei § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz GSVG anzuwenden ist. Hat im drittvorangegangenen Kalenderjahr aber eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden, dann ist als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr und aufgewertet mit dem Aktualisierungsfaktor festzustellen (vgl. § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG).
Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG Pflichtversicherte, die monatliche Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG, wenn eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat (Mindestbeitragsgrundlage), wobei Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz GSVG anzuwenden ist. Hat im drittvorangegangenen Kalenderjahr aber eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden, dann ist als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr und aufgewertet mit dem Aktualisierungsfaktor festzustellen vergleiche Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG).
Fv BGBl. I Nr. 100/2001 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Jahr 2002 mindestens € 1.045,63, wobei in den ersten drei Kalenderjahren der Pflichtversicherung die monatliche Beitragsgrundlage mindestens € 537,78 beträgt.
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Jahr 2002 mindestens , € 1.045,63, wobei in den ersten drei Kalenderjahren der Pflichtversicherung die monatliche Beitragsgrundlage mindestens € 537,78 beträgt.
Fv BGBl. I Nr. 141/2002 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Jahr 2003 in der Krankenversicherung mindestens € 551,76 und in der Pensionsversicherung mindestens € 1.072,82. Im Jahr 2003 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung mindestens € 537,78 (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). Im Jahr 2003 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den ersten drei Kalenderjahren der Pflichtversicherung mindestens € 537,78.
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Jahr 2003 in der Krankenversicherung mindestens € 551,76 und in der Pensionsversicherung mindestens , € 1.072,82. Im Jahr 2003 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung mindestens € 537,78 (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). Im Jahr 2003 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den ersten drei Kalenderjahren der Pflichtversicherung mindestens € 537,78.
Fv BGBl. I Nr. 145/2003 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Jahr 2004 in der Krankenversicherung mindestens € 563,90 und in der Pensionsversicherung mindestens € 1.096,
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Jahr 2004 in der Krankenversicherung mindestens € 563,90 und in der Pensionsversicherung mindestens , € 1.096,
Fv BGBl. I Nr. 141/2002 wird in den Jahren 2003 und 2004 in Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz GSVG (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung keine vorläufige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gebildet.
Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, wird in den Jahren 2003 und 2004 in Fällen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung keine vorläufige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gebildet. Bis 31.12.2004 war
Fv BGBl. I Nr. 141/2002 bei Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage der
1 GSVG ermittelte Betrag zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf Cent zu runden. Bis 31.12.2004 war
Paragraph 25 a, Absatz 2, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, bei Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage der
Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG ermittelte Betrag zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf Cent zu runden. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf, ebenso wie die endgültige Beitragsgrundlage, die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (vgl. § 25a Abs. 1 letzter Satz GSVG). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er mehrmals vorbringt, dass eine negativ errechnete Beitragsgrundlage nicht zu einer positiven Beitragsvorschreibung führen kann. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf, ebenso wie die endgültige Beitragsgrundlage, die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten vergleiche Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er mehrmals vorbringt, dass eine negativ errechnete Beitragsgrundlage nicht zu einer positiven Beitragsvorschreibung führen kann. Auch bei Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen sind die ASVG-Beitragsgrundlagen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen und ist die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage so festzusetzen, dass die Summe der ASVG-Beitragsgrundlagen und der GSVG-Beitragsgrundlagen zusammen voraussichtlich die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschreiten. Allerdings wurden die ASVG-Beitragsgrundlagen bis zum Jahr 2019 in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherung als Jahresbeträge erst im Nachhinein gespeichert. Daher war der SVS die Höhe der ASVG-Beitragsgrundlagen im laufenden Kalenderjahr nicht bekannt und konnten erst nach deren Speicherung bei Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden. Bis 31.12.2019 hatte der Versicherte glaubhaft zu machen, dass die Summe aus den ASVG-Beitragsgrundlagen und den GSVG-Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
GSVG für im laufenden Kalenderjahr liegende Monate der Pflichtversicherung voraussichtlich überschreiten wird (vgl. §§ 35a und 35b GSVG idFv BGBl. I Nr. 139/1998). Auch bei Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen sind die ASVG-Beitragsgrundlagen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen und ist die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage so festzusetzen, dass die Summe der ASVG-Beitragsgrundlagen und der GSVG-Beitragsgrundlagen zusammen voraussichtlich die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschreiten. Allerdings wurden die ASVG-Beitragsgrundlagen bis zum Jahr 2019 in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherung als Jahresbeträge erst im Nachhinein gespeichert. Daher war der SVS die Höhe der ASVG-Beitragsgrundlagen im laufenden Kalenderjahr nicht bekannt und konnten erst nach deren Speicherung bei Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden. Bis 31.12.2019 hatte der Versicherte glaubhaft zu machen, dass die Summe aus den ASVG-Beitragsgrundlagen und den GSVG-Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 48, GSVG für im laufenden Kalenderjahr liegende Monate der Pflichtversicherung voraussichtlich überschreiten wird vergleiche Paragraphen 35 a und 35 b GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,). Zur Ermittlung der Beiträge: Wie bereits oben grundsätzlich ausgeführt, werden auch in diesem Punkt zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit Ausführungen zu den Beiträgen in sämtlichen Zweigen der Pflichtversicherung (Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) sowie zur Selbständigenvorsorge getätigt. Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG haben
ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz in der Krankenversicherung beträgt: Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG haben
Paragraphen 27, ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Prozentsatz in der Krankenversicherung beträgt: - in den Jahren 2002 bis 2003 8,9% (darin enthalten 0,5% Zusatzbeitrag
Fv BGBl 677/1991) - in den Jahren 2002 bis 2003 8,9% (darin enthalten 0,5% Zusatzbeitrag
Paragraph 27 a, GSVG idFv Bundesgesetzblatt 677 aus 1991,) - im Jahr 2004 9% (darin enthalten 0,5% Zusatzbeitrag und 0,1% Ergänzungsbeitrag
Fv BGBl I 71/2003) Paragraph 27 d, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) - in den Jahren 2005 bis 2007 9,1% (darin enthalten 0,5% Zusatzbeitrag und 0,1% Ergänzungsbeitrag
Fv BGBl I 71/2003) - in den Jahren 2005 bis 2007 9,1% (darin enthalten 0,5% Zusatzbeitrag und 0,1% Ergänzungsbeitrag
Paragraph 27 d, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) - in den Jahren 2008 bis 2019 7,65% (darin bis 31.12.2015 enthalten 0,5% Zusatzbeitrag und 0,1% Ergänzungsbeitrag
Fv BGBl I 71/2003, § 27a und § 27d GSVG wurden mit dem BGBl I 118/2015 aufgehoben) - in den Jahren 2008 bis 2019 7,65% (darin bis 31.12.2015 enthalten 0,5% Zusatzbeitrag und 0,1% Ergänzungsbeitrag
Paragraph 27 d, GSVG idFv Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, GSVG wurden mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015, aufgehoben) - seit dem Jahr 2020 6,8%. Der Prozentsatz in der Pensionsversicherung beträgt: - in den Jahren 2002 bis 2005 15% - im Jahr 2006 15,25% - im Jahr 2007 15,5% - im Jahr 2008 15,75% - im Jahr 2009 16% - im Jahr 2010 16,25% - im Jahr 2011 17,5% - im Jahr 2012 17,5% - seit dem Jahr 2013 18,5%. Versicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG, die ab 01.01.2000 durch die Aufhebung der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG (§ 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 GSVG) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, haben, solange eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG besteht, in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2002 drei Zehntel und im Jahr 2003 vier Zehntel der Beiträge
§ 274 Abs. 4 GSVG). Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, die ab 01.01.2000 durch die Aufhebung der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3 bis 5, 7 und 8 GSVG) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, haben, solange eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG besteht, in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2002 drei Zehntel und im Jahr 2003 vier Zehntel der Beiträge
Paragraphen 27 f, f, GSVG zu entrichten („Zehntelung der Krankenversicherungsbeiträge“, vergleiche Paragraph 274, Absatz 4, GSVG).
Fv BGBl 412/1996 hatte die SVS den Unfallversicherungsbeitrag der
1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge an die AUVA abzuführen. Der Unfallversicherungsbeitrag für die
1 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherten Personen ist ein gesetzlich geregelter Fixbetrag (vgl. § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dieser war bis 2004 als fixer Jahresbetrag geregelt. Seit dem Jahr 2005 handelt es sich um einen monatlichen Fixbetrag der jährlich angepasst wird.
Paragraph 250, Absatz eins, GSVG idFv Bundesgesetzblatt 412 aus 1996, hatte die SVS den Unfallversicherungsbeitrag der
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge an die AUVA abzuführen. Der Unfallversicherungsbeitrag für die
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherten Personen ist ein gesetzlich geregelter Fixbetrag vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dieser war bis 2004 als fixer Jahresbetrag geregelt. Seit dem Jahr 2005 handelt es sich um einen monatlichen Fixbetrag der jährlich angepasst wird. In den entscheidungsrelevanten Jahren betrug der zu leistende Unfallversicherungsbeitrag: im Jahr 2002: € 79,31 im Jahr im Jahr 2003: € 81,37 im Jahr im Jahr 2004: € 83,16 im Jahr im Jahr 2005: € 7,09 monatlich im Jahr 2006: € 7,30 monatlich im Jahr 2007: € 7,48 monatlich im Jahr 2008: € 7,65 monatlich im Jahr 2016: € 9,11 monatlich im Jahr 2017: € 9,33 monatlich im Jahr 2018: € 9,60 monatlich im Jahr 2020: € 10,09 monatlich im Jahr 2021: € 10,42 monatlich im Jahr 2022: € 10,64 monatlich. Ab 01.01.2008 haben
der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 BMSVG Personen die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der Beitragsgrundlage zu leisten. Als Beitragsgrundlage ist
3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltenden Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Die Beiträge sind von der SVS vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen (§ 52 Abs. 2 BMSVG). Ab 01.01.2008 haben
der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG Personen die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, GSVG unterliegen nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53% der Beitragsgrundlage zu leisten. Als Beitragsgrundlage ist
Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltenden Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist. Die Beiträge sind von der SVS vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen (Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG). Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge: Wie bereits oben ausgeführt, werden auch in diesem Punkt zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit Ausführungen zu den Beitragsgrundlagen und Beiträgen in sämtlichen Zweigen der Pflichtversicherung (Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) getätigt. Die in der Folge dargestellten Berechnungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen der SVS im Beschwerdevorlageschreiben sowie den diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. 2002: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für November und Dezember 2002 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 537,78), erhöht um 9,3%, somit der Betrag von € 587,79 festzustellen. Somit waren für November und Dezember 2002 vorläufig folgende Beiträge im Jahr 2003 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 587,79 x 8,9% x 30% („Zehntelung“) = € 15,69 x 2 = € 31,38 Pensionsversicherung: € 587,79 x 15% = € 88,17 x 2 = € 176,34 Unfallversicherung: € 79,31 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2002 insgesamt € 287,03 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2003 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für November und Dezember 2002 in Höhe von € 0,00 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 207,72 gutgebucht. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 17,66 im Jahr 2004, insgesamt € 141,54 im Jahr 2005, insgesamt € 28,72 im Jahr 2007 und insgesamt € 19,80 im Jahr 2025 gutgebucht. 2003: Als monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 war in der Krankenversicherung die Mindestbeitragsgrundlage (€ 537,78) festzustellen (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 war in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage (€ 537,78), erhöht um 9,3%, somit der Betrag von € 587,79 festzustellen. Somit waren im Jahr 2003 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2003 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 537,78 x 8,9% x 40% („Zehntelung“) = € 19,15 x 2 = € 38,30 Krankenversicherung: € 537,78 x 8,9% = € 47,86 x 10 = € 478,60 Pensionsversicherung: € 587,79 x 15% = € 88,17 x 12 = € 1.058,04 Unfallversicherung: € 81,37 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2003 insgesamt € 1.656,31 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2003 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für Jänner bis März 2003 in Höhe von € 0,00 und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für April bis Dezember 2003 in Höhe von € 537,78 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von € 418,17 gutgebucht. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 332,01 im Jahr 2005 und insgesamt € 86,16 im Jahr 2007 gutgebucht. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für Jänner bis März 2003 in Höhe von € 0,00 und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für April bis Dezember 2003 in Höhe von , € 537,78 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von € 418,17 gutgebucht. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 332,01 im Jahr 2005 und insgesamt € 86,16 im Jahr 2007 gutgebucht. 2004: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2004 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 537,78), erhöht um 9,3%, somit der Betrag von € 587,79 festzustellen. Somit waren im Jahr 2004 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2004 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 587,79 x 9% = € 52,90 x 12 = € 634,80 Pensionsversicherung: € 587,79 x 15% = € 88,17 x 12 = € 1.058,04 Unfallversicherung: € 83,16 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2004 insgesamt € 1.776,00 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2004 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2004 in Höhe von € 537,78 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 144,00 im Jahr 2006 gutgebucht. 2005: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2005 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 576,87 in der Kranken- und € 1.121,64 in der Pensionsversicherung) festzustellen. Somit waren im Jahr 2005 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2005 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 576,87 x 9,1% = € 52,49 x 12 = € 629,88 Pensionsversicherung: € 1.121,64 x 15% = € 168,25 x 12 = € 2.019,00 Unfallversicherung: € 7,09 x 12 = € 85,08 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 insgesamt € 2.733,96 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2005 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2005 in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage (€ 576,87 in der Kranken- und € 1.121,64 in der Pensionsversicherung) festgestellt wurde, waren die vorläufig vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung nicht nachzubemessen. 2006: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 594,18 in der Kranken- und € 1.073,08 in der Pensionsversicherung) festzustellen. Somit waren im Jahr 2006 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2006 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 594,18 x 9,1% = € 54,07 x 12 = € 648,84 Pensionsversicherung: € 1.073,08 x 15,25% = € 163,64 x 12 = € 1.963,68 Unfallversicherung: € 7,30 x 12 = € 87,60 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 insgesamt € 2.700,12 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2006 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 in Höhe von € 1.832,31 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die nachzubemessenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 2.741,52 vorgeschrieben. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 1.370,88 im Jahr 2008 und insgesamt € 1.370,64 im Jahr 2009 vorgeschrieben. 2007: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 608,44 in der Kranken- und € 1.014,65 in der Pensionsversicherung) festzustellen. Somit waren im Jahr 2007 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2007 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 608,44 x 9,1% = € 55,37 x 12 = € 664,44 Pensionsversicherung: € 1.014,65 x 15,5% = € 157,27 x 12 = € 1.887,24 Unfallversicherung: € 7,48 x 12 = € 89,76 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 insgesamt € 2.641,44 an Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahr 2007 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (€ 4.480,00) festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die nachzubemessenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 10.673,28 vorgeschrieben. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 5.336,64 im Jahr 2009 und insgesamt € 5.336,64 im Jahr 2010 vorgeschrieben. 2008: Als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 war die Mindestbeitragsgrundlage (€ 622,43 in der Kranken- und € 951,87 in der Pensionsversicherung) festzustellen. Somit waren im Jahr 2008 vorläufig folgende Beiträge für das Jahr 2008 vorzuschreiben: Krankenversicherung: € 622,43 x 7,65% = € 47,61 x 12 = € 571,32 Pensionsversicherung: € 951,87 x 15,75% = € 149,92 x 12 = € 1.799,04 Unfallversicherung: € 7,65 x 12 = € 91,80 Selbständigenvorsorge: € 622,43 x 1,53% = € 9,52 x 12 = € 144,24 Somit wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 insgesamt € 2.462,16 an Beiträgen zur Sozialversicherung und € 144,24 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Jahr 2008 vorläufig vorgeschrieben. Da die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.003,07 festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 3.254,28 im Jahr 2011 vorgeschrieben. 2009: € 19.519,24 (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2006) + € 2.468,52 (Hinzurechnungsbetrag 2006) = € 21.987,76 / 12 x 1,074 (Aktualisierungsfaktor) = € 1.967,
5 GSVG belehrt worden. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die von der SVS versandten Informationsschreiben betreffend die Höhe der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen sowie die Quartalsvorschreibungen als Bescheide zu werten seien, denen Rechtsmittelbelehrungen beigefügt werden müssten. Da die SVS diesen Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung angehängt hat, sei der Beschwerdeführer durch die SVS auch nicht über die Möglichkeit eines Herabsetzungsantrags
Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG belehrt worden. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:
1 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG (§§ 352-416 ASVG). In § 410 ASVG ist geregelt, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten feststellt. Weiters zählt § 410 Abs. 1 ASVG konkrete Verwaltungssachen auf, in denen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. Dabei ist in Z 7 geregelt, dass der Versicherungsträger jedenfalls dann einen Bescheid zu erlassen hat, wenn der Versicherte die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, also einen Bescheidantrag stellt. Demzufolge hat die SVS nicht jedes von ihr verfasste Schreiben in Form eines Bescheides auszufertigen. Bloße Mitteilungen, wie etwa die Erklärungen über die (vorläufigen) Beitragsgrundlagen und die Quartalsvorschreibungen, stellen keine Bescheide dar. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die SVS ihn in der Rechtsmittelbelehrung über seine sonstigen Rechte, wie etwa die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag
5 GSVG zu stellen, belehren hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides
1 AVG nur anzugeben hat, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides dient insbesondere nicht dazu den Versicherten über alle rechtlichen Möglichkeiten und Konstellationen aufzuklären.
Paragraph 194, Absatz eins, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG (Paragraphen 352 -, 416, ASVG). In Paragraph 410, ASVG ist geregelt, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten feststellt. Weiters zählt Paragraph 410, Absatz eins, ASVG konkrete Verwaltungssachen auf, in denen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. Dabei ist in Ziffer 7, geregelt, dass der Versicherungsträger jedenfalls dann einen Bescheid zu erlassen hat, wenn der Versicherte die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, also einen Bescheidantrag stellt. Demzufolge hat die SVS nicht jedes von ihr verfasste Schreiben in Form eines Bescheides auszufertigen. Bloße Mitteilungen, wie etwa die Erklärungen über die (vorläufigen) Beitragsgrundlagen und die Quartalsvorschreibungen, stellen keine Bescheide dar. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die SVS ihn in der Rechtsmittelbelehrung über seine sonstigen Rechte, wie etwa die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag
Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG zu stellen, belehren hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides
Paragraph 61, Absatz eins, AVG nur anzugeben hat, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides dient insbesondere nicht dazu den Versicherten über alle rechtlichen Möglichkeiten und Konstellationen aufzuklären.
2 Z 2 GSVG bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die im und nicht die für das jeweilige Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG hinzuzurechnen. Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aus vergangenen Jahren in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig. Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG11
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die im und nicht die für das jeweilige Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG hinzuzurechnen. Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aus vergangenen Jahren in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig. Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind vergleiche Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG11
1 Z 1 GSVG zu versichern, ist festzuhalten, dass – wie ausgeführt – bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 15.04.2020 nicht der Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG unterliegt. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die SVS es unterlassen habe, den Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 15.04.2020
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu versichern, ist festzuhalten, dass – wie ausgeführt – bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 15.04.2020 nicht der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die SVS anweisen, die verrechneten Gebühren und Verzugszinsen
5 GSVG für die Jahre 2002 bis 2022 nachzusehen, ist festzuhalten, dass
5 GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen kann. Dies wurde aber vom Beschwerdeführer im Bescheidantrag nicht beantragt und hat die SVS die Verzugszinsen auch nicht von Amts wegen herabgesetzt oder nachgesehen. Die SVS sprach im angefochtenen Bescheid nicht über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ab. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die SVS anweisen, die verrechneten Gebühren und Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG für die Jahre 2002 bis 2022 nachzusehen, ist festzuhalten, dass
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen kann. Dies wurde aber vom Beschwerdeführer im Bescheidantrag nicht beantragt und hat die SVS die Verzugszinsen auch nicht von Amts wegen herabgesetzt oder nachgesehen. Die SVS sprach im angefochtenen Bescheid nicht über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ab. Zum Antrag des Beschwerdeführers, die überhöht vorgeschriebenen Krankenversicherungs-beiträge einkommensoptimierend an ihn zu überweisen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bescheidantrag vom 14.05.2023 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen für seine Pension beantragte. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung ist somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die SVS anweisen, den in der Kontoübersicht 2020 ausgewiesenen positiven Raten/Stundungssaldo von € 99.999,00 an den Beschwerdeführer zu überweisen, wird ausgeführt, dass in der Kontoübersicht 2020 vom 08.01.2021 (Verwaltungsakt Seite 75a) tatsächlich ein Raten/Stundungssaldo von € 99.999,00 ausgewiesen ist. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Vermeidung von Mahnungen und Exekutionen während der Coronapandemie. Bei Versicherten, die zum 31.12.2020 einen Beitragsrückstand hatten wurde technisch-automatisch ein Raten/Stundungssaldo von € 99.999,00 erfasst, um zu verhindern, dass der bestehende Beitragsrückstand gemahnt oder im exekutiven Wege eingetrieben wird. Aus dieser Kontoübersicht ist klar ersichtlich, dass der Saldo per 31.12.2020 – (minus) € 9.759,00 beträgt und musste dem Beschwerdeführer auch bekannt sein, dass er mit der Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung im Rückstand ist. Der Beschwerdeführer konnte aber schon alleine mangels Leistung entsprechend hoher Zahlungen jedenfalls nicht davon ausgehen, dass auf seinem Beitragskonto bei der SVS ein Guthaben in Höhe von € 99.999,00 bestehen könnte. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die SVS anweisen, den in der Kontoübersicht 2020 ausgewiesenen positiven Raten/Stundungssaldo von € 99.999,00 an den Beschwerdeführer zu überweisen, wird ausgeführt, dass in der Kontoübersicht 2020 vom 08.01.2021 (Verwaltungsakt Seite 75a) tatsächlich ein Raten/Stundungssaldo von € 99.999,00 ausgewiesen ist. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Vermeidung von Mahnungen und Exekutionen während der Coronapandemie. Bei Versicherten, die zum 31.12.2020 einen Beitragsrückstand hatten wurde technisch-automatisch ein Raten/Stundungssaldo von , € 99.999,00 erfasst, um zu verhindern, dass der bestehende Beitragsrückstand gemahnt oder im exekutiven Wege eingetrieben wird. Aus dieser Kontoübersicht ist klar ersichtlich, dass der Saldo per 31.12.2020 – (minus) € 9.759,00 beträgt und musste dem Beschwerdeführer auch bekannt sein, dass er mit der Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung im Rückstand ist. Der Beschwerdeführer konnte aber schon alleine mangels Leistung entsprechend hoher Zahlungen jedenfalls nicht davon ausgehen, dass auf seinem Beitragskonto bei der SVS ein Guthaben in Höhe von € 99.999,00 bestehen könnte. Zu den weiteren, im (am 13.01.2026 am Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2026 (offenbar fälschliche Angabe des Monats) angeführten Anträgen wird wie folgt ausgeführt: Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der im Schreiben vom 13.02.2026 genannten Personen XXXX ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer kein Beweisthema genannt hat, zu welchem die beantragten Zeugen einvernommen werden sollten. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig feststeht und belegt ist, weiters nicht davon auszugehen ist, dass die beantragten Zeugen Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt haben und daher eine Zeugeneinvernahme zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der im Schreiben vom 13.02.2026 genannten Personen römisch 40 ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer kein Beweisthema genannt hat, zu welchem die beantragten Zeugen einvernommen werden sollten. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig feststeht und belegt ist, weiters nicht davon auszugehen ist, dass die beantragten Zeugen Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt haben und daher eine Zeugeneinvernahme zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Zu den Anträgen, die Verfahren W198 2236115-1 sowie W167 2257511-1 wiederaufzunehmen, ist festzuhalten, dass über diese Anträge in gesonderten Entscheidungen entschieden werden wird. Die Anträge, einen Sachverständigen aus dem Bereich Rechnungswesen bzw. Wirtschaftswissenschaften zu beauftragen, waren ebenfalls abzuweisen, zumal eine solche Beauftragung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts nicht notwendig erschienen ist, zumal die Einkommensteuerdaten unstrittig sind. In einer Gesamtschau ist abschließend festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in den verfahrensrelevanten Zeiträumen korrekt festgestellt hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vorschreibungsalgorithmus degressiv wirke und folglich der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, kann nicht gefolgt werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen erblickt. Der Anregung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen. Abschließend ist zu der als „Ablehnungsantrag“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.03.2026 festzuhalten, dass diese Eingabe nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und daher unbeachtlich ist. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine in dieser Eingabe angeführten Bedenken in einem allfälligen Rechtsmittel gegen das gegenständliche Erkenntnis geltend zu machen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2308978.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.