← Österreich

{'item': 'W229 2318033-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW229 2318033-1 Spruch, W229 2318033-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.02.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.01.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verlorenen gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.02.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.01.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verlorenen gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.01.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Marketingassistent (gemeint wohl: Assistenz der Geschäftsführung) beim Dienstgeber XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.01.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Marketingassistent (gemeint wohl: Assistenz der Geschäftsführung) beim Dienstgeber römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.02.2025 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass eine Missinterpretation über die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung vorliege. Er habe extra darauf hingewiesen, dass er, wenn ernsthaftes Interesse bestehe, den Job sofort nehmen werde. Er habe alles getan, um die Stelle zu bekommen, und keinen Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.02.2025 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass eine Missinterpretation über die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung vorliege. Er habe extra darauf hingewiesen, dass er, wenn ernsthaftes Interesse bestehe, den Job sofort nehmen werde. Er habe alles getan, um die Stelle zu bekommen, und keinen Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei, der den expliziten Hinweis auf die Bewerbung im Rahmen einer durch das AMS durchgeführten Vorauswahl enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe ein E-Mail als Bewerbung an das Service für Unternehmen Korneuburg gesendet und als Rückmeldung erhalten, dass er an der persönlichen Vorauswahl teilnehmen solle. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er das persönliche Erscheinen nicht für sinnvoll erachte und dass seine Unterlagen ohne seine körperliche Anwesenheit gesichtet werden sollten. Im Rahmen der Niederschrift mit dem AMS habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zur persönlichen Vorauswahl erscheinen zu wollen. Er sei dann auch nicht zur persönlichen Vorauswahl erschienen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Nichterscheinen sein Desinteresse an der Stelle zum Ausdruck gebracht und habe das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen.
  6. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Überdies führte er aus, dass er eine Arbeitszusage als Assistenz der Geschäftsleitung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber erhalten habe.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2025 einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2025 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Großhandelskaufmann. Er bezieht seit 04.04.2015 Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Von 17.01.2018 bis 27.02.2018 und von 06.03.2018 bis 30.04.2018 hat der Beschwerdeführer den Notstandshilfebezug jeweils gemäß § 10 AlVG verloren. Ab 14.06.2018 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.1.
  11. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Großhandelskaufmann. Er bezieht seit 04.04.2015 Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Von 17.01.2018 bis 27.02.2018 und von 06.03.2018 bis 30.04.2018 hat der Beschwerdeführer den Notstandshilfebezug jeweils gemäß Paragraph 10, AlVG verloren. Ab 14.06.2018 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Von 01.04.2020 bis 10.04.2020 leistete der Beschwerdeführer Zivildienst, von 01.10.2020 bis 25.11.2020 war er in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ab 30.11.2020 stand der Beschwerdeführer neuerlich im Bezug von Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 19.11.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Großhandelskaufmann bzw. SAP-Berater unterstütze. Als mögliche Arbeitsorte wurden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX festgelegt, der Beschwerdeführer könne seinen Arbeitsort mit dem PKW erreichen.In der Betreuungsvereinbarung vom 19.11.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Großhandelskaufmann bzw. SAP-Berater unterstütze. Als mögliche Arbeitsorte wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 festgelegt, der Beschwerdeführer könne seinen Arbeitsort mit dem PKW erreichen. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Assistenz der Geschäftsführung beim Dienstgeber XXXX samt Begleitschreiben des AMS vom 22.01.2025, in welchem unter anderem Folgendes angeführt war: „Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie die Bewerbung daher direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter.” Die Stellenbeschreibung lautete auszugsweise wie folgt [Fehler im Original]:Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Assistenz der Geschäftsführung beim Dienstgeber römisch 40 samt Begleitschreiben des AMS vom 22.01.2025, in welchem unter anderem Folgendes angeführt war: „Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie die Bewerbung daher direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter.” Die Stellenbeschreibung lautete auszugsweise wie folgt [Fehler im Original]: „ XXXX mit den geplanten Standort in XXXX sucht gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice Korneuburg zur Verstärkung des Teams ab Mitte Februar„ römisch 40 mit den geplanten Standort in römisch 40 sucht gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice Korneuburg zur Verstärkung des Teams ab Mitte Februar 2 Assistenz der Geschäftsführung Das Arbeitsmarktservice Korneuburg ladet Sie zu einem persönlichem Gespräch ein, bei der wir näher über die ausgeschriebene Stelle informieren möchten. [...] Aufgabenstellung - Professionelles Office Management (Telefon, Terminkoordination, Korrespondenz, weitere administrative Aufgaben) - Unterstützung der Geschäftsführung in organisatorischer und administrativer Hinsicht - Unterstützung des Teams im Tagesgeschäft - Unterstützung bei Geschäftsterminen und Veranstaltungen - Umsetzung von Vertriebs- und Marketingaktivitäten - Erstellen von Exposés und anderer Unterlagen Ihr Profil - Kaufmännische Ausbildung erwünscht - Berufserfahrung in ähnlicher Position - Hohes Maß an Engagement und Teamorientierung - Ausgeprägte kommunikative und organisatorische Fähigkeiten - Versierter Umgang mit MS-Office - Englische Sprachkenntnisse wünschenswert - Zuverlässige und strukturierte Arbeitsweise - Gute Umgangsformen, ein sicheres, freundliches Auftreten und hohe Dienstleistungsorientierung Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr - 17:00 Uhr Bewerbung: Bewerben Sie sich bitte NUR PERSÖNLICH mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben, am Montag, den 10.2.2025, in der Zeit zwischen 09:00 Uhr - 10:00 Uhr bei Frau XXXX bei Frau römisch 40 Arbeitsmarktservice Korneuburg, Laaerstraße 11, 1, Stock, Zimmer XXXX Laaerstraße 11, 1, Stock, Zimmer römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Assistenz der Geschäftsführung beträgt 2.000,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]” Am 23.01.2025 schickte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Bewerbung auf die gegenständliche Stelle an das AMS Korneuburg. Am selben Tag meldete er dem AMS, dass er sich auf die Stelle mit der entsprechenden Auftragsnummer beworben habe. Das Service für Unternehmen des AMS Korneuburg antwortete auf das E-Mail des Beschwerdeführers, indem es ihm für die Bewerbungsunterlagen dankte und ihn bat, diese am 10.02.2025 zur persönlichen Vorauswahl ausgedruckt mitzunehmen. Zudem wurde mitgeteilt, dass das E-Mail hiermit gelöscht werde. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer wie folgt [Fehler im Original]: „Liebe Frau XXXX !„Liebe Frau römisch 40 ! Ich ziehe es vor Ihnen meine Bewerbungsunterlagen per E-Mail zu versenden da ich umweltbewusst und ressourcenschonend erzogen bin. Wenn sie diese gedruckt haben möchten, dann benützen Sie doch den Drucker in der AMS Stelle Korneuburg. Frau XXXX , sollte sie noch im Empfang sein, kann das bestimmt für Sie machen bzw. Ihnen erklären wie ausdrucken einer PDF-Datei funktioniert, sollten Ihre Bürofachkompetenzen damit überfordert sein.Wenn sie diese gedruckt haben möchten, dann benützen Sie doch den Drucker in der AMS Stelle Korneuburg. Frau römisch 40 , sollte sie noch im Empfang sein, kann das bestimmt für Sie machen bzw. Ihnen erklären wie ausdrucken einer PDF-Datei funktioniert, sollten Ihre Bürofachkompetenzen damit überfordert sein. Für mich stellt sich die ernsthafte Frage ob ein persönliches Erscheinen in Korneuburg, welches verbunden mit dem tragen vom eng anliegenden klassischen Ballschuhen und der Anreise per öffentlichem Verkehr, bei der vorherrschenden politischen Lage in Niederösterreich für einen Mindestlohnjob als Assistent einen Sinn ergibt. Schauen Sie sich meine Unterlagen bitte ohne meiner körperlichen Anwesenheit in Ruhe an und wenn Sie der Meinung sind, dass es geeignetere Kandidaten als mich gibt, wovon ich ausgehe, dann teilen Sie es mir mit. Beispiel aus der Praxis: „Sehr geehrter Herr XXXX „Sehr geehrter Herr römisch 40 Vielen Dank für Ihre Bewerbung, wir haben uns für eine andere Kandidatin entschieden, da diese unserer Meinung nach besser für die Stelle als Assistentin des XXXX geeignet ist.Vielen Dank für Ihre Bewerbung, wir haben uns für eine andere Kandidatin entschieden, da diese unserer Meinung nach besser für die Stelle als Assistentin des römisch 40 geeignet ist. Alles Gute auch weiterhin für Ihren weiteren beruflichen Werdegang. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Sollte ernsthafttes Interesse bestehen und ein Arbeitsvertrag befristet auf sagen wir mal 6 Monate, mit der Option zur Verlängerung, am Tisch liegen komme ich gerne leibhaftig! Wenn Sie meine E-Mail Bewerbung nicht berücksichtigen, bin ich der Auffassung, dass der Termin am 10.02.2025 überflüssig ist und Sie sollten diesen bitte anderweitig vergeben. Besten Dank! Mit freundlichen Grüßen XXXX “. römisch 40 “. Daraufhin stellte das AMS den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 27.01.2025 ein. Im Rahmen der Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 04.02.2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, keine Einwendungen gegen die gegenständliche Beschäftigung zu haben, er aber zu einem persönlichen Gespräch erschienen wäre, hätte ihm die Dame aus dem Service für Unternehmen nach seiner schriftlichen Bewerbung gesagt, er käme in die engere Auswahl. Der Beschwerdeführer erschien am 10.02.2025 nicht zur Vorauswahl. Mit 27.06.2025 meldete er sich vom Bezug ab, er hat bislang keine Beschäftigung aufgenommen. 1.
  12. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2025 per E-Mail vom 14.02.2025 um 23:37 Uhr beim AMS ein. Die mit 22.04.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde an den Beschwerdeführer per RSb-Brief versandt. Nach einem Zustellversuch am 25.04.2025 wurde die Sendung zu Abholung ab 28.04.2025 beim Postamt hinterlegt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers sowie seinem Leistungsbezug beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 05.07.
  15. Die Zeiträume der bisherigen Leistungssperren sowie der Leistungseinstellung ergeben sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf vom 05.07.
  16. Die Betreuungsvereinbarung vom 19.11.2024 sowie der gegenständliche Vermittlungsvorschlag liegen im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, wird von ihm nicht bestritten und ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er eine schriftliche Bewerbung auf die Stelle versandte. Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX vom 23.01.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, diese E-Mails versandt zu haben. Die Niederschrift des AMS mit dem Beschwerdeführer vom 04.02.2025 liegt ebenso im Akt ein.Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 vom 23.01.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, diese E-Mails versandt zu haben. Die Niederschrift des AMS mit dem Beschwerdeführer vom 04.02.2025 liegt ebenso im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl am 10.02.2025 erschienen ist, ergibt sich zunächst aus seinen Ankündigungen, nur persönlich erscheinen zu wollen, sollte er in die engere Auswahl kommen, sowie aus der diesbezüglichen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025, welche im Vorlageantrag auch nicht bestritten wurden. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass nach einer Rücksprache mit seiner AMS-Betreuerin kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe, da seine Bewerbungswilligkeit zuerst einmal überprüft hätte werden sollen, ist festzuhalten, dass der Niederschrift vom 04.02.2025 nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer angewiesen worden wäre, nicht an der Vorauswahl am 10.02.2025 teilzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung des gegenständlichen Stellenangebots sowie aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem SfU, dass lediglich eine persönliche Vorsprache als Bewerbung akzeptiert werde. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der Formulierung seines Schreibens vom davon auszugehen, dass dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war. Zudem hätte er seine Arbeitswilligkeit ohnehin durch die Teilnahme an der Vorauswahl bekunden können. Dass der Beschwerdeführer bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ist dem Versicherungsdatenauszug vom 26.02.2026 zu entnehmen. 2.
  17. Die Feststellungen zum Datum der Beschwerde ergeben sich aus dem E-Mail des Beschwerdeführers, wobei diese laut Vermerk des AMS-Systems erst am 17.02.2025 erfasst wurde. Die Versendung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Rückschein der Post.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
  20. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  21. Zum Verfahrensgegenstand: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2025 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 14.02.2025 um 23:37 Uhr (Freitag) an das AMS gesendet. Die Beschwerde mag zwar erst am 17.02.2025 (Montag) als eingegangen erfasst worden sein, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG bekannt gemacht hätte, Anbringen nur während der Amtsstunden entgegenzunehmen. Deshalb ist als Datum der Beschwerdeeinbringung der 14.02.2025 anzusehen. Die am 28.04.2025 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 erweist sich daher als verspätet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2025 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 14.02.2025 um 23:37 Uhr (Freitag) an das AMS gesendet. Die Beschwerde mag zwar erst am 17.02.2025 (Montag) als eingegangen erfasst worden sein, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG bekannt gemacht hätte, Anbringen nur während der Amtsstunden entgegenzunehmen. Deshalb ist als Datum der Beschwerdeeinbringung der 14.02.2025 anzusehen. Die am 28.04.2025 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 erweist sich daher als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 14.02.2025 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 12.02.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2022) Paragraph 56, AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 14.02.2025 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 12.02.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). 3.
  3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […] §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.”Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.” 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.
  8. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (s. z.B. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).3.4.
  9. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (s. z.B. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.). 3.4.
  10. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). In der Niederschrift am 04.02.2025 machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung geltend und sind sich auch aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den in der Betreuungsvereinbarung genannten Berufswünschen keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine objektive Unzumutbarkeit der Stelle oder der Teilnahme an der Vorauswahl des AMS schließen lassen würden. Die Zuweisung der gegenständlichen Stelle war somit zulässig. 3.4.
  11. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.3.
  12. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).3.4.3.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0095 mwN.).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche etwa VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0095 mwN.). Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerberinnen vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann; hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 – 7 AMFG als Dienstleister tätig. Führt das AMS ein solches Vorauswahlverfahren für potentielle Dienstgeber durch, so kann auch ein im Zuge dessen entfaltetes Verhalten den Vereitelungstatbestand erfüllen. Dies setzt allerdings eine Mitteilung an die Arbeitslose voraus, dass es sich um einen Vorstellungstermin zwecks Vorauswahl handelt (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 26).Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerberinnen vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann; hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2, – 7 AMFG als Dienstleister tätig. Führt das AMS ein solches Vorauswahlverfahren für potentielle Dienstgeber durch, so kann auch ein im Zuge dessen entfaltetes Verhalten den Vereitelungstatbestand erfüllen. Dies setzt allerdings eine Mitteilung an die Arbeitslose voraus, dass es sich um einen Vorstellungstermin zwecks Vorauswahl handelt vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 26). 3.4.3.
  14. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur vom AMS durchgeführten Vorauswahl am 10.02.2025 nicht erschienen ist und somit keine ordnungsgemäße Bewerbung durchgeführt hat. Aus dem Begleitschreiben zum Stellenangebot war eindeutig erkennbar, dass das AMS die Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber durchführen und die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber prüfen werde. Aussichtsreiche Bewerbungen würden an das Unternehmen weitergeleitet werden. In der Stellenbeschreibung war ausdrücklich angeführt, dass die Bewerbung persönlich am 10.02.2025 erfolgen solle („Bewerben Sie sich bitte NUR PERSÖNLICH mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben“). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre bereit gewesen, persönlich zu erscheinen, wenn er aufgrund seiner Bewerbung in die engere Auswahl gekommen wäre, so kann dem aus Sicht des erkennenden Senats bereits aufgrund des Gesamtverhaltens sowie der Formulierung seines E-Mail vom 23.01.2025 nicht gefolgt werden. So führt der Beschwerdeführer selbst an, dass er davon ausgehe, dass es einen geeigneteren Kandidaten als ihn geben werde, und formulierte bereits eine Absage für seine Bewerbung vor. Zudem teilte er mit, dass er der Auffassung sei, dass der Termin am 10.02.2025 überflüssig sei, sollte seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurde allerdings mitgeteilt, dass er seine Bewerbungsunterlagen zur persönlichen Vorauswahl mitnehmen solle und sein voriges E-Mail gelöscht werde, weshalb er gerade nicht davon ausgehen konnte, dass die Teilnahme an der Vorauswahl am 10.02.2025 überflüssig sei. Dem Beschwerdeführer musste damit bewusst gewesen sein, dass sein als Bewerbung bezeichnetes E-Mail nicht als Bewerbung berücksichtigt werde. Das AMS nahm bereits aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers eine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die gegenständliche Stelle an und stellte seinen Leistungsbezug ab 27.01.2025 ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruchsverlust auf die Pflichtverletzung folgt. Es wäre dem Beschwerdeführer zwar noch möglich und auch zumutbar gewesen, seine Arbeitswilligkeit durch eine Teilnahme an der Vorauswahl am 10.02.2025 zum Ausdruck zu bringen, was er jedoch nicht tat.Das AMS nahm bereits aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers eine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die gegenständliche Stelle an und stellte seinen Leistungsbezug ab 27.01.2025 ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG der Anspruchsverlust auf die Pflichtverletzung folgt. Es wäre dem Beschwerdeführer zwar noch möglich und auch zumutbar gewesen, seine Arbeitswilligkeit durch eine Teilnahme an der Vorauswahl am 10.02.2025 zum Ausdruck zu bringen, was er jedoch nicht tat. Eine kausale Vereitelungshandlung liegt somit ab 27.01.2025 vor und kann auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht anders gedeutet werden, als dass er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf nahm. 3.4.
  15. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Im vorliegenden Fall wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2018 Ausschlussfristen verhängt und hat er seither keine neue Anwartschaft erworben. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen erweist sich als zulässig. 3.4.
  16. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.). Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 45).Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 45). Der Beschwerdeführer, der seit 27.06.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet ist, hat insbesondere keine neue Beschäftigung aufgenommen und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vom Anspruchsverlust gesehen werden. 3.
  17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2318033.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.