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{'item': 'W229 2331182-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW229 2331182-1 Spruch, W229 2331182-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 22.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 22.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.09.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis über die Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 11.07.2025 niederschriftlich aufgefordert worden, einen Nachweis ausreichender Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) vorzulegen. Bis dato sei kein Nachweis über die Eigeninitiative beim AMS eingelangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung, Nachweise über seine Eigeninitiative vorzulegen, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, diesen Auftrag fristgerecht zu erfüllen. Bei dem Termin am 18.09.2025 habe er diese privaten Gründe nicht darlegen können, da er aufgefordert worden sei, die Türe zum gefüllten Wartesaal geöffnet zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei ein ärztliches Attest ausgestellt würden, welches das längere Bestehen der Symptomatik und die daraus resultierenden Einschränkungen bestätige. Es liege kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 10 AlVG vor.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung, Nachweise über seine Eigeninitiative vorzulegen, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, diesen Auftrag fristgerecht zu erfüllen. Bei dem Termin am 18.09.2025 habe er diese privaten Gründe nicht darlegen können, da er aufgefordert worden sei, die Türe zum gefüllten Wartesaal geöffnet zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei ein ärztliches Attest ausgestellt würden, welches das längere Bestehen der Symptomatik und die daraus resultierenden Einschränkungen bestätige. Es liege kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Paragraph 10, AlVG vor. Der Beschwerde war ein mit 07.10.2025 datiertes Attest beigelegt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 11.07.2025 aufgetragen worden sei, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von zwei Bewerbungen pro Woche zu erbringen. In der Stellungnahme vom 18.09.2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, die vereinbarten Nachweise nicht erbringen zu können, da er kaum passende Jobmöglichkeiten gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur vier Bewerbungen in Eigeninitiative glaubhaft machen können. Eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit liege erst seit 24.09.2025 vor.
  6. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem er nochmals darauf hinwies, dass es nachvollziehbare gesundheitliche Gründe gebe, die ärztlich festgestellt worden seien und erklären würden, weshalb die geforderte Eigeninitiative nicht erfüllt habe werden können. Der Beschwerdeführer beantragte neben der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Möglichkeit, dem Gericht bei Bedarf weitere ärztliche Dokumentationen (neben dem bereits eingereichten Attest und der Diagnose) vorzulegen.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 24.09.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 13.07.2025 bezieht er Notstandshilfe. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2025 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Soziologe oder Büroangestellter unterstützen werde. Zudem wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf offene Stellen bewerbe. In der ebenfalls am 11.07.2025 aufgenommenen Niederschrift betreffend Aufforderung zur Eigeninitiative wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11.01.2026 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich seiner Kontrollmeldetermine, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitbringen solle. Der nächste Kontrollmeldetermin wurde für den 18.09.2025 vorgeschrieben. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der mangelnden Eigeninitiative belehrt. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der Beschwerdeführer legte dem AMS folgende Eigenbewerbungen vor: 21.07.2025 bei XXXX als Betreuer*in Nacht- und Bereitschaftsdienst21.07.2025 bei römisch 40 als Betreuer*in Nacht- und Bereitschaftsdienst 21.07.2025 bei XXXX als Betreuer*in Nacht- und Bereitschaftsdienst21.07.2025 bei römisch 40 als Betreuer*in Nacht- und Bereitschaftsdienst 01.08.2025 bei XXXX als Sozialarbeiter:in01.08.2025 bei römisch 40 als Sozialarbeiter:in 17.09.2025 bei XXXX im Digitalen Archiv/Sammlungsmanagement.17.09.2025 bei römisch 40 im Digitalen Archiv/Sammlungsmanagement. Weitere Eigenbewerbungen wurden nicht vorgelegt. Ab dem 24.09.2025 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und bezog ab dem 27.09.2025 Krankengeld. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde ein mit 07.10.2025 datiertes Attest des Primärversorgungszentrum XXXX vor, das Folgendes festhielt [Fehler im Original]: „Hiermit wird bestätigt, dass oben genannter Patientin von unserer Ordination seit 24.09.2025 krankgeschrieben wurde. Eine bereits vor diesem Datum bestehende gesundheitliche Einschränkung ist angesichts des aktuellen Krankheitsbildes anzunehmen.”Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde ein mit 07.10.2025 datiertes Attest des Primärversorgungszentrum römisch 40 vor, das Folgendes festhielt [Fehler im Original]: „Hiermit wird bestätigt, dass oben genannter Patientin von unserer Ordination seit 24.09.2025 krankgeschrieben wurde. Eine bereits vor diesem Datum bestehende gesundheitliche Einschränkung ist angesichts des aktuellen Krankheitsbildes anzunehmen.” Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2025 liegt im Akt ein, ebenso die über das eAMS-Konto übermittelten Eigenbewerbungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich vor allem aus dem Bezugsverlauf vom 05.01.
  11. Die Niederschrift vom 11.07.2025 liegt im Akt ein und ist daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche aufgefordert und über die Rechtsfolgen bei mangelnder Eigeninitiative belehrt wurde. Ebenso wurde darin festgehalten, dass die nächste Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten am 18.09.2025 stattfinden werde. Die Niederschrift vom 18.09.2025 liegt ebenso im Akt ein. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er vom AMS zu Eigenbewerbungen aufgefordert wurde. Im Rahmen der Niederschrift vom 18.09.2025 gab er diesbezüglich an, dass er kaum etwas Passendes gefunden habe. Damit meine er Jobmöglichkeiten, die nicht von Vornherein ausschließen, dass sie passend seien. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe beim Kontrollmeldetermin am 18.09.2025 seine Gründe nicht darlegen können, da er die Türe zum Warteraum habe geöffnet lassen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, das Vorbringen der gesundheitlichen Einschränkungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten, zumal er in der Beschwerde ausführt, die krankheitsbedingte Verhinderung sei bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Eigeninitiative vorgelegen. Ebenso war der Beschwerdeführer darüber informiert, dass am 18.09.2025 die Überprüfung seiner Bewerbungsaktivitäten stattfinden werde, weshalb davon auszugehen ist, dass er allfällige Hinderungsgründe spätestens bei dieser Gelegenheit bekanntgeben hätte wollen. Schließlich wäre es wohl auch möglich gewesen, mit dem Verweis auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers, beim Kontrollmeldetermin am 18.09.2025 die Türe zum Warteraum zu schließen. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 24.09.2025 arbeitsunfähig und für den 08.10.2025 beim behandelnden Arzt wiederbestellt war. Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgelegten Attests vom 07.10.2025 ist festzuhalten, dass darin lediglich festgehalten wird, dass bereits vor dem 24.09.2025 bestehende gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers angesichts des aktuellen Krankheitsbildes anzunehmen seien. Eine Befundung oder etwaige Dauer der angenommenen gesundheitlichen Einschränkungen sind dem Attest nicht zu entnehmen. Aus einem Vermerk des AMS vom 22.10.2025 ist ersichtlich, dass mit dem Beschwerdeführer wegen des Attests Rücksprache gehalten und er gebeten wurde, bis 31.10.2025 einen fachärztlichen Befund vorzulegen, damit auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden könne. Etwaige Befunde oder andere ärztliche Bestätigungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch war er in der Zeit ab dem 11.07.2024 vor dem 24.09.2025 nicht krankgemeldet. In der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025 wurde festgehalten, dass eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit erst seit 24.09.2025 vorliege, woraufhin der Beschwerdeführer weiterhin keine ärztlichen Unterlagen vorlegte. Lediglich im Vorlageantrag beantragte er die Möglichkeit, bei Bedarf weitere ärztliche Dokumentationen vorzulegen. Dass die von ihm vorgelegten Unterlagen bezüglich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend sind und es an ihm lag, weitere aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, musste ihm allerdings bereits aufgrund der diesbezüglichen Auskunft des AMS vom 22.10.2025 sowie aufgrund der Beschwerdevorentscheidung bewusst sein. Dass der Beschwerdeführer somit bereits zwischen 11.07.2025 und 18.09.2025 gesundheitlich eingeschränkt oder arbeitsunfähig gewesen wäre, kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
  14. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  15. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (iVm § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141 mwN.).3.3.
  4. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141 mwN.). Das Arbeitsmarktservice kann eine Arbeitslose nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass die Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass die Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde (bzw. hier: des Verwaltungsgerichts) zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen der Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der Entscheidung darzulegen. Die Begründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten der Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0055 mwN.)Das Arbeitsmarktservice kann eine Arbeitslose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass die Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass die Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde (bzw. hier: des Verwaltungsgerichts) zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen der Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der Entscheidung darzulegen. Die Begründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten der Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2010/08/0055 mwN.) Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr - je nach der Zahl der angebotenen Stellen - zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). Von Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählen und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig machen oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richten (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).Von Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählen und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig machen oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richten vergleiche VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). 3.3.
  5. Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, entsprechend seinen Fähigkeiten und gesundheitlichen Möglichkeiten alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Mangels Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG hatten sich die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht nur auf Stellen entsprechend seiner bisherigen Berufserfahrung, sondern auch auf zumutbare Hilfsarbeiten zu erstrecken. Der Beschwerdeführer hat dem AMS keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Zumutbarkeit von gewissen Tätigkeiten ausschließen würden, bekannt gegeben. Eine Einschränkung der Anzahl an zumutbaren Beschäftigungen liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er habe kaum passende Stellen gefunden, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher es für die Bewerbungspflicht nicht darauf ankommt, ob es mehr Stellensuchende als offene Stellen gibt (vgl. auch VwGH 23.04.1996, 94/08/0069). Insgesamt konnte vom Beschwerdeführer daher ein systematisches Vorgehen im Hinblick auf die Ermittlung von offenen Stellen sowie Dienstgeber für Blindbewerbungen erwartet werden.3.3.
  6. Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, entsprechend seinen Fähigkeiten und gesundheitlichen Möglichkeiten alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Mangels Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG hatten sich die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht nur auf Stellen entsprechend seiner bisherigen Berufserfahrung, sondern auch auf zumutbare Hilfsarbeiten zu erstrecken. Der Beschwerdeführer hat dem AMS keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Zumutbarkeit von gewissen Tätigkeiten ausschließen würden, bekannt gegeben. Eine Einschränkung der Anzahl an zumutbaren Beschäftigungen liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er habe kaum passende Stellen gefunden, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher es für die Bewerbungspflicht nicht darauf ankommt, ob es mehr Stellensuchende als offene Stellen gibt vergleiche auch VwGH 23.04.1996, 94/08/0069). Insgesamt konnte vom Beschwerdeführer daher ein systematisches Vorgehen im Hinblick auf die Ermittlung von offenen Stellen sowie Dienstgeber für Blindbewerbungen erwartet werden. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 11.07.2025 aufgefordert, bis zum 11.01.2026 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen und entsprechende Nachweise zum nächsten Kontrollmeldetermin am 18.09.2025 vorzulegen. Wie festgestellt führte der Beschwerdeführer am 21.07.2025 zwei Bewerbungen und am 01.08.2025 und 17.09.2025 jeweils eine Bewerbung durch. Die mit dem AMS vereinbarte Anzahl der Eigenbewerbungen wurden von ihm somit nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann auch eine geringere Anzahl an Eigenbewerbungen ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Dies kann allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vor, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Auftrag zum Nachweis der Eigenbewerbungen fristgerecht zu erfüllen, wie bereits ausgeführt, konnten konkrete gesundheitliche Einschränkungen jedoch nicht festgestellt werden. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – bzw. konkrete gesundheitliche Einschränkungen – kann die belangte Behörde nicht von sich aus ermitteln. Dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass es weiterer Unterlagen bedarf, um auf das Beschwerdevorbringen eingehen zu können. Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025 wurde festgehalten, dass eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit erst seit 24.09.2025 vorliege. Von einer weiteren Aufforderung zur Vorlage von Befunden konnte daher abgesehen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 zur Mitwirkungspflicht der Parteien). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0018 auf die Problematik der Feststellung krankheitsbedingt (noch) möglicher Bewerbungshandlungen im Nachhinein hingewiesen hat.Wie festgestellt führte der Beschwerdeführer am 21.07.2025 zwei Bewerbungen und am 01.08.2025 und 17.09.2025 jeweils eine Bewerbung durch. Die mit dem AMS vereinbarte Anzahl der Eigenbewerbungen wurden von ihm somit nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann auch eine geringere Anzahl an Eigenbewerbungen ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Dies kann allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vor, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Auftrag zum Nachweis der Eigenbewerbungen fristgerecht zu erfüllen, wie bereits ausgeführt, konnten konkrete gesundheitliche Einschränkungen jedoch nicht festgestellt werden. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – bzw. konkrete gesundheitliche Einschränkungen – kann die belangte Behörde nicht von sich aus ermitteln. Dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass es weiterer Unterlagen bedarf, um auf das Beschwerdevorbringen eingehen zu können. Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025 wurde festgehalten, dass eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit erst seit 24.09.2025 vorliege. Von einer weiteren Aufforderung zur Vorlage von Befunden konnte daher abgesehen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 zur Mitwirkungspflicht der Parteien). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0018 auf die Problematik der Feststellung krankheitsbedingt (noch) möglicher Bewerbungshandlungen im Nachhinein hingewiesen hat. Der ab dem 24.09.2025 vorliegende Krankenstand liegt außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums. Es mag nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar sein, dass zweitweise eine geringere Anzahl an offenen Stellenangeboten vorliegen kann oder die offenen Stellen bereits durch allfällige Vermittlungsvorschläge des AMS abgedeckt wurden. Dass der Beschwerdeführer Hilfestellung vom AMS bezüglich seiner Eigenbewerbungen einforderte, ist aber nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe kaum passende Stellen gefunden, ist festzuhalten, dass auch Blindbewerbungen das Erfordernis der Eigenbewerbung erfüllen. Mit vier Eigenbewerbungen über einen Zeitraum von zehn Wochen hat der Beschwerdeführer nicht einmal das Minimum an zu erwartender Anstrengung von einer Bewerbung pro Woche erfüllt (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 29).Es mag nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar sein, dass zweitweise eine geringere Anzahl an offenen Stellenangeboten vorliegen kann oder die offenen Stellen bereits durch allfällige Vermittlungsvorschläge des AMS abgedeckt wurden. Dass der Beschwerdeführer Hilfestellung vom AMS bezüglich seiner Eigenbewerbungen einforderte, ist aber nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe kaum passende Stellen gefunden, ist festzuhalten, dass auch Blindbewerbungen das Erfordernis der Eigenbewerbung erfüllen. Mit vier Eigenbewerbungen über einen Zeitraum von zehn Wochen hat der Beschwerdeführer nicht einmal das Minimum an zu erwartender Anstrengung von einer Bewerbung pro Woche erfüllt vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 29). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht nachzuweisen. 3.3.
  7. Zu den Rechtsfolgen der mangelnden Eigeninitiative: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Wie das AMS bereits ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe daher für sechs Wochen (42 Tage) ab 18.09.2025 verloren. 3.3.
  8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Wie bereits mehrfach ausgeführt, erstattete der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen betreffend seine gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes nicht gesehen werden kann. Zudem ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers darauf zu verweisen, dass selbst ein abstraktes Krankheitsbildes nichts darüber aussagt, zu welchen konkreten Bewerbungshandlungen der von dem Krankheitsbild Betroffene tatsächlich noch in der Lage war oder welche Schwierigkeiten sich ihm dabei entgegen stellten, bzw. in weiterer Folge auch nicht, inwieweit diese Beeinträchtigungen auf Dauer vorlagen bzw. die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben. Vielmehr hat – wie bereits erwähnt – der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0018, auf die Problematik einer Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein hingewiesen. Weitere Gründe für eine Nachsicht sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2331182.1.00

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