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{'item': 'W241 2240544-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW241 2240544-4 Spruch, W241 2240544-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.13. Am 27.02.2025 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen: - Iranischer Identitätsausweis - Heiratsurkunde vom 19.11.2021 - Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft vom 08.07.2021 - Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 28.06.2022 - Bestätigung der Beschäftigung des BF vom 08.11.2022 - Arbeitsvertrag vom 29.06.2022 - Seminarbestätigungen vom 21.06.2023, und vom 05.04.2022 - Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis vom 06.12.2022 - Bestätigung der unbefristeten Beschäftigung vom 26.04.2023 - Gehaltsabrechnungen von Juli 2022 bis Juni 2023 - Beitragsvorschreibungen der ÖGK für Mitversicherung - Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.02.2025 - Bestätigung über den Besuch von Gottesdiensten vom 02.02.2023 - Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu evangelischen Kirche AB aus 2023 und 2024- Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu evangelischen Kirche Ausschussbericht aus 2023 und 2024

  1. Das BFA erteilte mit Schreiben vom 26.03.2025 einen Verbesserungsauftrag.
  2. Mit Schreiben vom 28.04.2025 begründete der BF seinen Antrag dahingehend, dass er seit 2019 in Österreich lebe und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Der BF legte weiters eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 28.04.2025 vor.
  3. Der BF wurde am 12.06.2025 durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr arbeiten dürfe. Seine Ehefrau finanziere seinen Lebensunterhalt. Seit November 2024 arbeite er ehrenamtlich bei der Caritas. Der BF legte eine Unterschriftenliste, diverse private Foto und einen Zeitungsartikel zur gemeinnützigen Beschäftigung von Asylwerbern vor.
  4. Am 20.08.2025 übermittelte der BF eine Kopie seines neu ausgestellten iranischen Reisepasses.
  5. Am 03.10.2025 legte der BF das Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor.
  6. Mit Bescheid vom 23.10.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. 19. Mit Bescheid vom 23.10.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2024, W242 2240544-3, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 11.09.2024 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2024, W242 2240544-3, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 11.09.2024 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Am 27.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 08.11.2024 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht bereits seit

  1. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten des BF lagen schon vor November 2024 vor. Der BF besaß zu diesem Zeitpunkt auch schon Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A
  2. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet. Am 27.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 08.11.2024 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht bereits seit

  1. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten des BF lagen schon vor November 2024 vor. Der BF besaß zu diesem Zeitpunkt auch schon Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A
  2. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet. Der BF hat damit nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sowie seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchteil A): Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  6. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  7. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  8. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  9. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei knapp fünfjähriger Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei knapp fünfjähriger Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Die Ehe des BF wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste und wurde in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 einbezogen, was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 12.02.2025 bestätigt wurde. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Die Ehe des BF wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste und wurde in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 einbezogen, was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 12.02.2025 bestätigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W241.2240544.4.00

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