G), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Andreas SCHÖPPL, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 31.01.2024, Zl. P736591/139-PersAbt/2020, betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 7.179,8334 Tage beträgt. In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 7.179,8334 Tage beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: „bP“) steht seit dem 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung (Direktion 1 – Einsatz) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 mit 7.266,8334 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 01.02.2024 zugestellt. Dagegen erhob die bP, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht am Beschwerde, welche am 20.02.2024 bei der belangten Behörde einlangte. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliege, in den aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr eingegriffen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 06.07.2023, W122 2248749-1/2E, das Besoldungsdienstalter mit 20 Jahren und 0 Monaten festgelegt. Die dagegen von der belangten Behörde erhobene Amtsrevision sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2023, Ro 2023/12/0074-6, zurückgewiesen worden. Ein Besoldungsdienstalter von 20 Jahren entspreche 7.300 Tagen; der angefochtene Bescheid vom 31.01.2024 weise jedoch ein geringeres Besoldungsdienstalter aus. Zudem sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2024 vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.01.2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Mit Schreiben vom 17.02.2026 wurde der bP sowie der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnisse in den genannten Verfahren fortgeführt wird. Mit Schreiben vom 10.03.2026 wurde den Parteien unter Darlegung des wesentlichen Inhalts der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes der aktuelle Sachverhalt, insbesondere die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten, mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurden die Parteien ersucht bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Die belangte Behörde brachte am 16.03.2026 eine Stellungnahme ein, welche der bP zur Stellungnahme weitergeleitet wurde (OZ 7). Die bP verzichtete mit Schreiben vom 20.03.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 6.630,8334 Tage.Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sie war am 30.04.1995 Zeitsoldat. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 6.630,8334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 10.05.1989.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 10.05.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Die mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
G sind sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde. Dabei ist der Umfang der Berücksichtigung mit 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen festgelegt.Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde. Dabei ist der Umfang der Berücksichtigung mit 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen festgelegt. Für den Fall, dass nach den für den Vorrückungsstichtag
G geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigten waren, bestimmt § 169g Abs. 4 GehG, dass die sonstigen Zeiten
G für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen sind.Für den Fall, dass nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigten waren, bestimmt Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, dass die sonstigen Zeiten
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis sind daher nach der nunmehrigen Rechtslage sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % begrenzt und allenfalls - wenn der Beamte ab dem
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern.Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des bP erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 03.02.1991 als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des bP erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 03.02.1991 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten der bP beim Bundesheer und als Vertragsbediensteter mit Sonderverwendung zur Gebietskörperschaft Bund ein. Das sind 4 Jahre, 10 Monate, 28 Tage bzw 1794 Tage. Die Summe der sonstigen Zeiten der bP, die nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab dem Jahr 1987), beträgt 3 Jahre, 3 Monate, 4 Tage bzw 1190 Tage.
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
G idF BGBl. I Nr. 176/2004 ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Absatz 5, leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. Damit ist für die bP nicht der 01.09.1995 maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis als Zeitsoldat. Dieser liegt entweder am 01.10.1992 oder am 01.04.1993, somit jedenfalls vor dem 01.05.
G um 549 Tage zu verbessern und hat daher das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 7.179,8334 Tage zu betragen.Da der ermittelte Vergleichsstichtag (der 10.05.1989 rückt auf den 01.07.1989 vor und der ermittelte Vorrückungsstichtag (der 03.02.1991 springt auf den 01.01.1991 zurück [sh dazu §169f Absatz 4, GehG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 137/2023]) eine Differenz von 549 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP mit Ablauf des 28.02.2015 (6.630,8334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 549 Tage zu verbessern und hat daher das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 7.179,8334 Tage zu betragen. Insoweit die bP in der Beschwerde vorbringt, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliege und in diese Rechtskraft durch einen neuen Bescheid nicht nochmal eingegriffen werden könne, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15, Rz 24ff verwiesen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2287037.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.