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{'item': 'W259 2313486-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW259 2313486-1 Spruch, W259 2313486-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit 04.07.2019 bis auf einige Unterbrechungen im Krankenstand.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Er befindet sich seit 04.07.2019 bis auf einige Unterbrechungen im Krankenstand.
  3. Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurde er gemäß § 52 BDG 1979 zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen.
  4. Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurde er gemäß Paragraph 52, BDG 1979 zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen.
  5. Der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen mit Schreiben vom 08.01.2025 und stellte zusammengefasst den Antrag 1) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung zu unterziehen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind, in eventu 2) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung von 18.12.2024, dass er sich einer Untersuchung zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind, in eventu 3) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung von 18.12.2024, dass er sich einer Untersuchung zu unterziehen hat, gegen seine subjektiven Rechte verstößt, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge laut den Punkten 1) und 2) mangels Zulässigkeit zurück und stellte zu Punkt 3) fest, dass die Befolgung der Weisung vom 18.12.2024 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört hat und nicht gegen seine subjektiven Rechte verstößt. Begründend führte die belangte Behörde zu Punkt 3) im Wesentlichen aus, dass die Vorladung aufgrund seiner neuerlichen Krankmeldung nach Aufforderung zum Dienstantritt klar von § 52 Abs. 2 BDG 1979 gedeckt gewesen sei. Eine Verletzung von subjektiven Rechten sei nicht zu erkennen. Die Punkte 1) und 2) begründete sie damit, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zustehe.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge laut den Punkten 1) und 2) mangels Zulässigkeit zurück und stellte zu Punkt 3) fest, dass die Befolgung der Weisung vom 18.12.2024 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört hat und nicht gegen seine subjektiven Rechte verstößt. Begründend führte die belangte Behörde zu Punkt 3) im Wesentlichen aus, dass die Vorladung aufgrund seiner neuerlichen Krankmeldung nach Aufforderung zum Dienstantritt klar von Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 gedeckt gewesen sei. Eine Verletzung von subjektiven Rechten sei nicht zu erkennen. Die Punkte 1) und 2) begründete sie damit, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zustehe.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es um die Frage gehe, ob er vor seinem Krankenstand auf jenem Arbeitsplatz eingesetzt gewesen sei, der ihm zuletzt wirksam mit Bescheid zugewiesen worden sei und ob er erkrankt wäre, wenn er auf diesem Arbeitsplatz verwendet worden wäre. Erkrankt sei er aufgrund seiner Verwendung in der BDG-widrigen „Ist-Zeit-Regelung“ und er könne seine dortigen dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen. An der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung auf dem ihm zuletzt wirksam mit Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz bestünden keine berechtigten Zweifel. Würde er auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt oder in einem BDG-konformen Gleitzeitmodell verwendet, bestünde weder ein Krankenstand noch die verfahrensgegenständliche Weisung. Diese sei daher nicht von § 52 BDG 1979 gedeckt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es um die Frage gehe, ob er vor seinem Krankenstand auf jenem Arbeitsplatz eingesetzt gewesen sei, der ihm zuletzt wirksam mit Bescheid zugewiesen worden sei und ob er erkrankt wäre, wenn er auf diesem Arbeitsplatz verwendet worden wäre. Erkrankt sei er aufgrund seiner Verwendung in der BDG-widrigen „Ist-Zeit-Regelung“ und er könne seine dortigen dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen. An der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung auf dem ihm zuletzt wirksam mit Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz bestünden keine berechtigten Zweifel. Würde er auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt oder in einem BDG-konformen Gleitzeitmodell verwendet, bestünde weder ein Krankenstand noch die verfahrensgegenständliche Weisung. Diese sei daher nicht von Paragraph 52, BDG 1979 gedeckt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 25.04.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom 07.04.2025, der Anträge des Beschwerdeführers vom 08.01.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  10. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.07.2019 bis auf einige Unterbrechungen wiederholt im Krankenstand. Mit Schreiben vom 31.10.2024 forderte ihn die belangte Behörde auf, am 11.11.2024 seinen Dienst anzutreten, wogegen der Beschwerdeführer remonstrierte. Er meldete sich mit neuerlicher Krankmeldung vom 06.11.2024 weiterhin krank und trat den Dienst nicht an. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde folgende Weisung ausgesprochen: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie werden aufgefordert sich einer Untersuchung durch XXXX römisch 40 am XXXX ,am römisch 40 , um XXXX ,um römisch 40 , in XXXX ,in römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , zu unterziehen. […] Wir weisen darauf hin, dass Sie gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 verpflichtet sind, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken. […]“Wir weisen darauf hin, dass Sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 verpflichtet sind, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken. […]“ Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2025 und beantragte wie folgt: „Es wird daher gestellt, der Antrag 1) auf Erlassung einer Weisung, nämlich dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung, dass er sich am XXXX einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind.1) auf Erlassung einer Weisung, nämlich dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung, dass er sich am römisch 40 einer Untersuchung durch römisch 40 zu unterziehen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind. In eventu wird gestellt der Antrag 2) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung, vom 18.12.2024, dass der Einschreiter/Antragsteller sich am XXXX einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.2) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung, vom 18.12.2024, dass der Einschreiter/Antragsteller sich am römisch 40 einer Untersuchung durch römisch 40 zu unterziehen hat, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. In eventu wird gestellt der Antrag 3) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 18.12.2024, dass der Einschreiter/Antragsteller sich am XXXX einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen hat, gegen die subjektiven Rechte des Einschreiters/Antragstellers verstößt, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.“3) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 18.12.2024, dass der Einschreiter/Antragsteller sich am römisch 40 einer Untersuchung durch römisch 40 zu unterziehen hat, gegen die subjektiven Rechte des Einschreiters/Antragstellers verstößt, nicht zu seinen Dienstplichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.“ Mit Schreiben vom 10.01.2025 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 18.12.
  11. Der Beschwerdeführer leistete der Weisung Folge. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge hinsichtlich der Punkte 1) und 2) zurück und hinsichtlich des Punktes 3) ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Krankenstand des Beschwerdeführers sind unstrittig (Beilagen II und XIV des Verwaltungsaktes). Die in Beschwerde gezogene Weisung und die dagegen erhobene Remonstration sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt (Beilagen IX und X des Verwaltungsaktes). Dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Weisung Folge leistete, ergibt sich aus dem ärztlichen Untersuchungsblatt (Beilage VII des Verwaltungsaktes). Das Schreiben, mit dem die Weisung vom 18.12.2024 wiederholt wurde, liegt ebenfalls ein (Beilage VIII des Verwaltungsaktes).Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Krankenstand des Beschwerdeführers sind unstrittig (Beilagen römisch zwei und römisch vierzehn des Verwaltungsaktes). Die in Beschwerde gezogene Weisung und die dagegen erhobene Remonstration sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt (Beilagen römisch neun und römisch zehn des Verwaltungsaktes). Dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Weisung Folge leistete, ergibt sich aus dem ärztlichen Untersuchungsblatt (Beilage römisch sieben des Verwaltungsaktes). Das Schreiben, mit dem die Weisung vom 18.12.2024 wiederholt wurde, liegt ebenfalls ein (Beilage römisch acht des Verwaltungsaktes). Insoweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass Beweisanträge nicht behandelt worden seien und zwar, dass die belangte Behörde den Ernennungsbescheid und den Verwendungsänderungsbescheid und damit die Arbeitsplatzbeschreibung und das Anforderungsprofil vorlege, ist festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden konnte. Eine weitere Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich.
  13. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A): 3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: 3.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Ärztliche Untersuchung § 52.
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52,
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ 3.
  1. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).3.
  2. Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985; VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH 22.03.2012, 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,; VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). 3.
  3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Antragspunkte 1) und 2): Die belangte Behörde hat die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.01.2025 hinsichtlich der Punkte 1) und 2) zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge laut den Punkten 1) und 2) ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt 1) und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt 2) jeweils eindeutig die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072) bzw. mit der – gegenständlich erfolgten – Feststellung, dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass in Ausnahmefällen ein Recht auf Erteilung einer Weisung mit einem bestimmten Inhalt sehr wohl bestehe, ist daher nicht zu folgen, zumal er in diesem Zusammenhang selbst ausführte, dass der Verwaltungsgerichtshof ein solches Recht im Zusammenhang mit einem gewahrten Rechtsschutzinteresse – was konkret durch die erfolgte Feststellung zu Punkt 3) der Fall ist – verneine. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072) bzw. mit der – gegenständlich erfolgten – Feststellung, dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass in Ausnahmefällen ein Recht auf Erteilung einer Weisung mit einem bestimmten Inhalt sehr wohl bestehe, ist daher nicht zu folgen, zumal er in diesem Zusammenhang selbst ausführte, dass der Verwaltungsgerichtshof ein solches Recht im Zusammenhang mit einem gewahrten Rechtsschutzinteresse – was konkret durch die erfolgte Feststellung zu Punkt 3) der Fall ist – verneine. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen beiden Antragspunkten als unzulässig zurückwies. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antragspunktes 3): Mit Antragspunkt 3) begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 18.12.2024, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen habe, gegen die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verstoße, nicht zu seinen Dienstplichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.Mit Antragspunkt 3) begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 18.12.2024, dass der Beschwerdeführer sich am römisch 40 einer Untersuchung durch römisch 40 zu unterziehen habe, gegen die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verstoße, nicht zu seinen Dienstplichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe. Die Weisung der belangten Behörde, mit der verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer zu der angeordneten Untersuchung zu erscheinen habe, erfolgte mit Schreiben vom 18.12.
  6. Der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen mit Schreiben vom 08.01.2025 und erstattete ein ähnliches Vorbringen wie in seiner Beschwerde. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass er seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich bis zur schriftlichen Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.01.2025 auf die Aussetzungswirkung gemäß § 44 Abs. 3 BDG berufen können. Die schriftliche Wiederholung der Weisung erfolgte mit Schreiben der belangten Behorde vom 10.01.
  7. In weiterer Folge unterzog sich der Beschwerdeführer der medizinischen Untersuchung am XXXX
  8. Die Weisung der belangten Behörde, mit der verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer zu der angeordneten Untersuchung zu erscheinen habe, erfolgte mit Schreiben vom 18.12.
  9. Der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen mit Schreiben vom 08.01.2025 und erstattete ein ähnliches Vorbringen wie in seiner Beschwerde. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass er seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich bis zur schriftlichen Wiederholung dieser Weisung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.01.2025 auf die Aussetzungswirkung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG berufen können. Die schriftliche Wiederholung der Weisung erfolgte mit Schreiben der belangten Behorde vom 10.01.
  10. In weiterer Folge unterzog sich der Beschwerdeführer der medizinischen Untersuchung am römisch 40
  11. Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen im Sinne des § 52 BDG nicht auszuschließen sind, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen im Sinne des Paragraph 52, BDG nicht auszuschließen sind, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195). Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Befolgungspflicht der Weisung vom 18.12.2024 in keinem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zumal der Beschwerdeführer der Weisung vom 18.12.2024 nach ihrer Wiederholung Folge leistete. Die belangte Behörde ist daher in diesem Zusammenhang zu Recht vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Feststellung ausgegangen. Es ist in einem weiteren Schritt daher zu prüfen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 18.12.2024 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Die antragsgegenständliche Weisung wurde nicht von einem unzuständigen Organ erteilt und verstößt deren Befolgung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Weisung nach erfolgter Remonstration auch schriftlich wiederholt. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung des § 52 BDG ergibt sich im gegenständlichen Fall auch keine willkürliche Verhaltensweise der belangten Behörde, wenn diese den Beschwerdeführer aufforderte, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Weisung seit 04.07.2019 – bis auf zwei andere Dienstabwesenheiten - krankheitsbedingt vom Dienst abwesend und § 52 Abs. 2 erster Satz BDG normiert ausdrücklich, dass der infolge Krankheit vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Dienstantritt am 11.11.2024 nicht nach, sondern er legte eine neuerliche Krankmeldung vom 06.11.2024 vor. Gemäß § 52 Abs. 2 letzter Satz BDG ist eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso wenig kann der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden.Angesichts der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 52, BDG ergibt sich im gegenständlichen Fall auch keine willkürliche Verhaltensweise der belangten Behörde, wenn diese den Beschwerdeführer aufforderte, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Weisung seit 04.07.2019 – bis auf zwei andere Dienstabwesenheiten - krankheitsbedingt vom Dienst abwesend und Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BDG normiert ausdrücklich, dass der infolge Krankheit vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Dienstantritt am 11.11.2024 nicht nach, sondern er legte eine neuerliche Krankmeldung vom 06.11.2024 vor. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz BDG ist eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Ebenso wenig kann der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, dass der Grund für seine krankheitsbedingte Abwesenheit in der Sphäre der Dienstbehörde liege, vermag diese Behauptung nicht dazu führen, dass die Dienstbehörde eine Weisung, dass sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, nicht erteilen darf. Der Auslöser der krankheitsbedingten Abwesenheit (laut Vorbringen des Beschwerdeführers die Einführung der seiner Auffassung nach dem BDG 1979 widersprechenden „Ist-Zeit-Regelung“) ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch insoweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des § 52 BDG vorbringt, ist festzuhalten, dass eine ärztliche Untersuchung bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Weisung bereits über fünf Jahre überwiegend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war, als nicht willkürlich anzusehen ist. Nur durch die Befolgung der gegenständlichen Weisung ist es der belangten Behörde überhaupt möglich, die Eignung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, dass der Grund für seine krankheitsbedingte Abwesenheit in der Sphäre der Dienstbehörde liege, vermag diese Behauptung nicht dazu führen, dass die Dienstbehörde eine Weisung, dass sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, nicht erteilen darf. Der Auslöser der krankheitsbedingten Abwesenheit (laut Vorbringen des Beschwerdeführers die Einführung der seiner Auffassung nach dem BDG 1979 widersprechenden „Ist-Zeit-Regelung“) ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch insoweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des Paragraph 52, BDG vorbringt, ist festzuhalten, dass eine ärztliche Untersuchung bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Weisung bereits über fünf Jahre überwiegend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war, als nicht willkürlich anzusehen ist. Nur durch die Befolgung der gegenständlichen Weisung ist es der belangten Behörde überhaupt möglich, die Eignung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beurteilen. Zusammenfassend ist festzuhalten. Dass sich der Beschwerdeführer seit 04.07.2019 bis auf zwei sonstige Dienstabwesenheiten im Krankenstand befindet. Er wurde nach einer medizinischen Untersuchung zum Dienstantritt am 11.11.2024 aufgefordert und trat diesen jedoch nicht an, sondern legte erneut eine Krankmeldung vor. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer daraufhin aufforderte, eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Die gegenständliche Weisung gründet sich auf § 52 BDG und liegt somit im Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse keine schlichte Rechtswidrigkeit vor. Zusammenfassend ist festzuhalten. Dass sich der Beschwerdeführer seit 04.07.2019 bis auf zwei sonstige Dienstabwesenheiten im Krankenstand befindet. Er wurde nach einer medizinischen Untersuchung zum Dienstantritt am 11.11.2024 aufgefordert und trat diesen jedoch nicht an, sondern legte erneut eine Krankmeldung vor. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer daraufhin aufforderte, eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Die gegenständliche Weisung gründet sich auf Paragraph 52, BDG und liegt somit im Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse keine schlichte Rechtswidrigkeit vor. Es liegt somit kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde. Des Weiteren erweist sich die Weisung vor diesem Hintergrund auch nicht als „schlicht“ rechtswidrig. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Befolgung der Weisung vom 18.12.2024, dass der Beschwerdeführer sich am 14.01.2025 einer Untersuchung durch XXXX zu unterziehen hat, zu seinen Dienstpflichten gehört hat und nicht gegen seine subjektiven Rechte verstößt, erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher auch dahingehend abzuweisen. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Befolgung der Weisung vom 18.12.2024, dass der Beschwerdeführer sich am 14.01.2025 einer Untersuchung durch römisch 40 zu unterziehen hat, zu seinen Dienstpflichten gehört hat und nicht gegen seine subjektiven Rechte verstößt, erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher auch dahingehend abzuweisen. 3.
  12. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil einerseits die Antragspunkte 1) und 2) von der belangten Behörde zurückgewiesen wurden.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil einerseits die Antragspunkte 1) und 2) von der belangten Behörde zurückgewiesen wurden. Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Andererseits kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall auch betreffend den Antragspunkt 3) der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte auch dahingehend von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) 3.
  13. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2313486.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.