3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2025, zugestellt am 22.12.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. 2.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte das Bundesamt
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des „Vorverfahrens“ nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig gewesen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. 2.
und II.) sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer verbunden (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2026, Zl. 1338119704/251624516, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer verbunden (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einer neuen Liebesbeziehung mit einem Mann im Bundesgebiet und beantragte zum Beweis seiner Homosexualität die Einvernahme des Partners. Die belangte Behörde verabsäumte es, den samt aufrechter Meldeadresse im Bundesgebiet namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen. Auch mit dem vorgelegten Schreiben dieses namhaft gemachten Partners setzte sich das Bundesamt nicht näher auseinander. Das behördliche Ermittlungsverfahren blieb daher grob mangelhaft und bietet keine hinreichende Grundlage, um das allfällige Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes zu beurteilen. 1.
Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich. Auch Geldstrafen sind möglich. Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung. Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren. Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt.Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert und stehen
Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe. Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich. Auch Geldstrafen sind möglich. Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung. Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren. Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt. Gesellschaftliche Haltung Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras]. Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321) „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266) In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391)In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321)Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321) Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vgl. auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vergleiche auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.
GG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die letzte rechtskräftige Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, GZ: L532 2274949-1/8E. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag mit einer homosexuellen Beziehung im Bundesgebiet und erachtete das Bundesamt dieses Vorbringen als konstruiert ohne glaubhaften Kern und als nicht relevante Ergänzung. Diese Einschätzung gründet jedoch mit der bloß lapidar berücksichtigten persönlichen Stellungnahme des neuen Partners und ohne Einvernahme dessen auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt bzw. einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet in seiner Rechtsprechung eine Einvernahme des Partners für eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematisierung der sexuellen Orientierung im Asylverfahren für eine nachvollziehbare Würdigung, dass der Sachverhaltsänderung kein glaubhafter Kern innewohnt, für relevant (VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0518). Dass Bundesamt hätte dem Ersuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie auch des Beschwerdeführers selbst nachkommen und den vorgebrachten Partner des Beschwerdeführers einvernehmen und auch die vorgelegte Stellungnahme angemessen berücksichtigen müssen, um zu überprüfen, ob dieses Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Diese mangelhafte Ermittlung konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es der neu vorgebrachten homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im vorangegangenen Verfahren nicht glaubhaft erachteten homosexuellen Orientierung bzw. Lebensweise des Beschwerdeführers nun den „glaubhaften Kern“ absprach. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund des vorliegenden mangelhaften Sachverhaltes, der genannten Ermittlungsmängel und insbesondere der fehlenden Einvernahme des vorgebrachten Partners des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufzuheben. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung einer ergänzenden Einvernahme und insbesondere einer Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers den Folgeantrag mit den aktuellen Länderberichten und dem Vergleichsbescheid bzw. -erkenntnis abzugleichen haben, um feststellen zu können, ob die neu vorgebrachte Beziehung im Bundesgebiet einen „glaubhaften Kern“ aufweist und sich der jeweilige Sachverhalt wesentlich geändert hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben.Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal das Ermittlungsverfahren, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht grob mangelhaft war und die notwendigen Ergänzungen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W612.2274949.2.00
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