← Österreich

{'item': 'W612 2274949-2'}

Obsah (16)§ 21Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 377§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 43

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW612 2274949-2 Spruch, W612 2274949-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erster Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger, von Bangladesch reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe im Alter von 14 oder 15 Jahren eine Zuneigung zu Männern gemerkt. Er habe einen Partner gehabt und sie seien sexuell intim gewesen, als sie von seinem Onkel erwischt worden seien. Daraufhin habe seine Familie große Probleme bekommen und er sei mit dem Tod bedroht worden, weswegen er fliehen habe müssen. Homosexualität sei in Bangladesch gesetzlich verboten und er könne eine Haft- oder sogar die Todesstrafe erhalten. 1.
  4. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.03.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund wiederum an, er sei seit seinem Alter von 14 oder 15 Jahren homosexuell und ergänzte, er habe dies geheim gehalten. Seit 2018 habe er einen Partner gehabt und als sie im Juli 2022 beim Beschwerdeführer zuhause intim geworden seien, habe sein Onkel sie erwischt und in der Folge seien alle Leute aus dem Dorf gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Seine Familie sei gedemütigt geworden und die Dorfbewohner hätten ihn mit dem Tod bedroht. Dies sei im August gewesen und seine Mutter habe es ihm erzählt. Er sei mit seinem Freund gleich am nächsten Tag in zwei verschiedene Städte geflüchtet und in der ersten September-Woche aus Bangladesch geflohen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er komme aus XXXX in Bangladesch und gehöre dem islamischen Glauben an. In Bangladesch würden noch seine Mutter und ein Bruder leben, zwei Brüder seien in Bahrain aufhältig. Er sei gesund und habe kein Identitätsdokument; sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er komme aus römisch 40 in Bangladesch und gehöre dem islamischen Glauben an. In Bangladesch würden noch seine Mutter und ein Bruder leben, zwei Brüder seien in Bahrain aufhältig. Er sei gesund und habe kein Identitätsdokument; sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2023, Zl. 1338119704/223999034, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, unterworfen zu werden. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatland, weil der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesamtes seinen Fluchtgrund oberflächlich, vage und vor allem realitätsfremd sowie ungenügend substantiiert vorgebracht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens widersprüchlich agiert. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, GZ L532 2274949-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine homosexuelle Orientierung oder Lebensweise, die in seinem Herkunftsstaat als homosexuelle Ausrichtung aufgefasst werden könne, verinnerlicht und sei vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch keiner relevanten Verfolgung bzw. Gefährdung durch staatliche Behörden oder private Akteure ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in Bangladesch über eine gesicherte Existenzgrundlage. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2024 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2024, E 785/2024, abgelehnt und die erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.05.2024, Ra 2024/19/0242, zurückgewiesen.Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2024 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2024, E 785 aus 2024,, abgelehnt und die erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.05.2024, Ra 2024/19/0242, zurückgewiesen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist in der Folge seiner Verpflichtung, innerhalb von 14 Tagen auszureisen, nicht nachgekommen und hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  8. Gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz 2.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am selben Tag Folgendes an: „Meine alten Fluchtgründe bestehen nach wie vor. Darüber hinaus habe ich hier in Österreich einen Partner. Ich möchte mit ihm hier in Österreich leben.“ Hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat, gab der Beschwerdeführer an: „Ein Freund in Bangladesch hat mich gewarnt nicht zurückzukehren, da ich homosexuell bin und das in Bangladesch nicht toleriert wird. Aufgrund dieser Tatsache fürchte ich um mein Leben.“ 2.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2025, zugestellt am 22.12.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68AVG zurückzuweisen.2.2.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2025, zugestellt am 22.12.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. 2.

  1. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab mit Schreiben vom 23.12.2025 ihre Vollmacht bekannt und ersuchte in Folge mit Schreiben vom 07.01.2026 um Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers zum Beweis, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. 2.
  2. Am 23.02.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung zusammengefasst an, dass er jetzt einen Partner habe, sie sich lieben würden, aber sein Partner nicht kommen habe können und er deshalb eine Stellungnahme mitbekommen habe. Sie würden sich seit Mitte August 2025 kennen und seien seit September 2025 in einer Partnerschaft. Er habe mit dem
  3. Lebensjahr erkannt, dass er homosexuell sei. Seinen Partner in Österreich liebe er sehr, sie würden nicht ohneeinander leben können. Neben der persönlichen Stellungnahme des Partners des Beschwerdeführers, legte er im Rahmen der Einvernahme auch noch ein Schreiben von Queer Base vom 27.12.2023 sowie Fotos, die ihn gemeinsam mit seinem neuen Partner zeigen sollen, vor. 2.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte das Bundesamt

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).2.5.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte das Bundesamt

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des „Vorverfahrens“ nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig gewesen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2026 binnen offener Frist in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, dass er im Rahmen seines Folgeantrags mehrmals, nämlich durch seine rechtsfreundliche Vertretung und persönlich die Einvernahme seines homosexuellen Freundes ersucht habe und die belangte Behörde diesem Ersuchen und Antrag nicht gefolgt sei. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland durch das Ausleben der Homosexualität die Gefahr einer Verfolgung und sei ihm sehr wohl gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, da er diese wiederholt als Homosexueller mit seinem Partner dargestellt habe und seine Motivationsgründe, Homosexueller zu sein, weder vage noch unpräzise geschildert habe. Der belangten Behörde sei zum Vorwurf zu machen, dass sie das Ermittlungsverfahren einseitig geführt habe und obwohl der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailreich sein Fluchtvorbringen geschildert habe, sei dies als unglaubwürdig eingestuft worden. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, in dem sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere der Einvernahme des Partners nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei homosexuell und alleine dieser Umstand bilde einen asylrelevanten Umstand. 2.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden nach einer Unzuständigkeitsanzeige wegen § 20 AsylG 2005 (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.2.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden nach einer Unzuständigkeitsanzeige wegen Paragraph 20, AsylG 2005 (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und dem rechtskräftigen Vorverfahren: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch und in XXXX geboren und aufgewachsen. Er ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung. Seine Erstsprache ist Bengali. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch und in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung. Seine Erstsprache ist Bengali. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2023, Zl. 1338119704/223999034, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI).Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2023, Zl. 1338119704/223999034, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Die hiegegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, GZ L532 2274949-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge seiner Verpflichtung, freiwillig innerhalb von 2 Wochen auszureisen, nicht nachgekommen, tauchte unter und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet ohne durchgehende Meldeadresse auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. 1.
  6. Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz und zu einer Änderung des Sachverhaltes: Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2026, Zl. 1338119704/251624516, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.

und II.) sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer verbunden (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2026, Zl. 1338119704/251624516, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) sowie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer verbunden (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einer neuen Liebesbeziehung mit einem Mann im Bundesgebiet und beantragte zum Beweis seiner Homosexualität die Einvernahme des Partners. Die belangte Behörde verabsäumte es, den samt aufrechter Meldeadresse im Bundesgebiet namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen. Auch mit dem vorgelegten Schreiben dieses namhaft gemachten Partners setzte sich das Bundesamt nicht näher auseinander. Das behördliche Ermittlungsverfahren blieb daher grob mangelhaft und bietet keine hinreichende Grundlage, um das allfällige Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes zu beurteilen. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2026-01-13 Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest. Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings Großteils zeremonielle Funktionen aus. Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League. Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus. Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden. Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie. Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden. Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  2. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt. Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt. Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt. Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten. Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen. Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-17 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern. Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen. Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt. Am
  3. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage]. Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter. Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung. Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden. Die aktuelle Verlängerung ist bis
  4. Februar 2026 gültig. Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen, Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen. Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden. Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken. Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) Letzte Änderung 2026-01-13 Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert und stehen

§ 377Strafgesetzbuch unter Strafe.

Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich. Auch Geldstrafen sind möglich. Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung. Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren. Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt.Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert und stehen

Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe. Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich. Auch Geldstrafen sind möglich. Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung. Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren. Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt. Gesellschaftliche Haltung Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras]. Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den

  1. Platz von 197 Ländern. Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten. Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt. Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert. Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird. Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert. Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt. Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten. Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt. Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Plattformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden. Situation nach dem politischen Umbruch Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus. So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert. Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen, sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun verstärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt. Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert. In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten. Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet. Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden. Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens (Zl. 1338119704/223999034 und GZ L532 2274949-1) und in die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation: Bangladesch, Version 7 vom 13.01.
  3. Sofern im Folgenden Aktenseiten (AS) genannt werden beziehen sich diese – sofern nicht explizit anderes angeführt wird – auf den gegenständlichen Verwaltungsakt. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: Die getroffenen Feststellungen zu seiner Person (Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Familienstand) beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid sowie im Erkenntnis vom 22.11.2024, L532 2274949-1/8E (Seite 43), festgestellten Sachverhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asylverfahren (AS 21-23; Verfahren 223999034: AS 5-7, AS 37-41). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keinen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente vor und gab im ersten Verfahren an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden sei (Verfahren 223999034: AS 13, AS 39). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, steht aufgrund seiner hierzu gleichbleibenden Angaben fest und legte er auch im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor (AS 115). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz sowie der weitere Verfahrensgang beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jenem zur Zl. 1338119704/223999034 und dem hg. Gerichtsakt GZ L532 2274949-
  5. Da das dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.01.2024 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024 in Rechtskraft erwachsen ist und sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hätte, besteht gegen den Beschwerdeführer weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehr nach Bangladesch wurde seitens des Beschwerdeführers nie behauptet und haben sich dahingehend auch sonst keine Hinweise ergeben. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer von 27.02.2025 bis 16.12.2025 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und somit in dieser Zeit unbekannten Aufenthalts war, aber ist davon auszugehen, dass er zwischen dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren und erneuter Antragstellung untertauchte und sich weiterhin rechtskräftig im Bundesgebiet aufhielt, da der Beschwerdeführer nicht behauptete, Österreich nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren jemals verlassen zu haben, sondern dies in der Erstbefragung vielmehr explizit verneinte (AS 25). 2.
  6. Zu den Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz und zu einer Änderung des Sachverhaltes: Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag vom 12.12.2025, dem Bescheid vom 23.02.2026 und der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Bedrohung aufgrund seiner vorgebrachten Homosexualität (Verfahren 223999034: AS 15, AS 45). Die gegen den abweisenden Bescheid im ersten Verfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer keine homosexuelle Orientierung oder Lebensweise verinnerlicht hat, die in seinem Herkunftsstaat als homosexuelle Ausrichtung aufgefasst werden könnte, und dass er vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch keiner relevanten Gefährdung durch staatliche Behörden oder private Akteure ausgesetzt ist (Erkenntnis vom 25.01.2024, Seite 35). Seine nunmehrige Folgeantragstellung begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden und er darüber hinaus in Österreich eine Liebesbeziehung mit einem Mann führe und homosexuell sei, was in Bangladesch nicht toleriert werde und er im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchte (AS 27; AS 117-123). Sohin stützt sich der Beschwerdeführer zwar im Grunde wie bereits im vorangegangenen Verfahren auf seine behauptete Homosexualität, er brachte aber zum Beweis hierfür im Folgeantragsverfahren neu vor, einen Partner in Österreich zu haben. Im Ergebnis kann anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht beurteilt werden, ob ein neuer Sachverhalt vorliegt, der wesentlich oder erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass dem Beschwerdeführer in Folge internationalen Schutz zuzuerkennen wäre, da das Bundesamt das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft führte: Wie auch in der Beschwerdeschrift gerügt, ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 07.01.2026 (AS 63) und auch selbst in der Einvernahme (AS 121: „Ich habe einen Partner der bestätigen kann, dass ich homosexuell bin und er würde das bestätigen.“), um zeugenschaftliche Einvernahme seines Partners zum Beweis seiner Homosexualität und machte den Partner samt dessen Wohnadresse namhaft. Der Beschwerdeführer legte zudem eine persönliche Stellungnahme seines Partners, mit elektronischer Signatur vom 05.02.2026, vor, in welcher dieser übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers ausführt, den Beschwerdeführer im August in einem Restaurant kennen gelernt zu haben und er beschreibt darin, dass im Laufe der Zeit auf beiden Seiten echte Gefühle entstanden seien, Intimität geteilt worden und für ihn vorstellbar sei, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Zudem erklärte sich der angegebene Partner des Beschwerdeführers auch in der Stellungnahme für weitere Informationen bereit (vgl. AS 117 und 129). Wie das Bundesamt zu dem Schluss kam, dass diesem Schreiben eine „lediglich lose Bekanntschaft“ zu entnehmen sei, wie im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wurde (AS 222), ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde nicht schlüssig dargetan. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme nicht weiter gewürdigt und insbesondere der vorgebrachte neue Partner des Beschwerdeführers nicht einvernommen und erweist sich dadurch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft und ist in der Folge auch die Beweiswürdigung, es würde sich um keine echte Partnerschaft handeln, ohne Einvernahme des Partners, die mehrmals angeregt wurde, nicht hinreichend nachvollziehbar, zumal diese Partnerschaft den Kern des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers darstellt.Wie auch in der Beschwerdeschrift gerügt, ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 07.01.2026 (AS 63) und auch selbst in der Einvernahme (AS 121: „Ich habe einen Partner der bestätigen kann, dass ich homosexuell bin und er würde das bestätigen.“), um zeugenschaftliche Einvernahme seines Partners zum Beweis seiner Homosexualität und machte den Partner samt dessen Wohnadresse namhaft. Der Beschwerdeführer legte zudem eine persönliche Stellungnahme seines Partners, mit elektronischer Signatur vom 05.02.2026, vor, in welcher dieser übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers ausführt, den Beschwerdeführer im August in einem Restaurant kennen gelernt zu haben und er beschreibt darin, dass im Laufe der Zeit auf beiden Seiten echte Gefühle entstanden seien, Intimität geteilt worden und für ihn vorstellbar sei, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Zudem erklärte sich der angegebene Partner des Beschwerdeführers auch in der Stellungnahme für weitere Informationen bereit vergleiche AS 117 und 129). Wie das Bundesamt zu dem Schluss kam, dass diesem Schreiben eine „lediglich lose Bekanntschaft“ zu entnehmen sei, wie im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wurde (AS 222), ist nicht nachvollziehbar bzw. wurde nicht schlüssig dargetan. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme nicht weiter gewürdigt und insbesondere der vorgebrachte neue Partner des Beschwerdeführers nicht einvernommen und erweist sich dadurch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft und ist in der Folge auch die Beweiswürdigung, es würde sich um keine echte Partnerschaft handeln, ohne Einvernahme des Partners, die mehrmals angeregt wurde, nicht hinreichend nachvollziehbar, zumal diese Partnerschaft den Kern des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers darstellt. Für eine schlüssige Darlegung, dass der vorgebrachten Sachverhaltsänderung hinsichtlich einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein glaubhafter Kern innewohnt und somit entschiedene Sache in Bezug auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers vorliegt, fehlen insbesondere aufgrund der verabsäumten zeugenschaftlichen Einvernahme des angeblichen Partners des Beschwerdeführers wesentliche und erforderliche Ermittlungshandlungen der belangten Behörde. Es ist der belangten Behörde auch dahingehend nicht zu folgen, dass es sich bei der vorgebrachten Liebesbeziehung des Beschwerdeführers mit einem Mann im Bundesgebiet um eine nicht relevante Ergänzung handle. So wäre eine glaubhaft vorgebrachte homosexuelle Beziehung im Bundesgebiet in Bezug auf eine verinnerlichte homosexuelle Orientierung bzw. Lebensweise des Beschwerdeführers, die im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig verneint wurde, vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts bzw. wäre mit dieser von neuen Elementen oder Erkenntnissen auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen könnten, dass dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuzuerkennen wäre. 2.
  7. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Bangladesch beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Bangladesch gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321) „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266) In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391)In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des

  1. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.)Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  2. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.) In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321)Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321) Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vgl. auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vergleiche auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die letzte rechtskräftige Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde, ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, GZ: L532 2274949-1/8E. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag mit einer homosexuellen Beziehung im Bundesgebiet und erachtete das Bundesamt dieses Vorbringen als konstruiert ohne glaubhaften Kern und als nicht relevante Ergänzung. Diese Einschätzung gründet jedoch mit der bloß lapidar berücksichtigten persönlichen Stellungnahme des neuen Partners und ohne Einvernahme dessen auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt bzw. einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet in seiner Rechtsprechung eine Einvernahme des Partners für eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematisierung der sexuellen Orientierung im Asylverfahren für eine nachvollziehbare Würdigung, dass der Sachverhaltsänderung kein glaubhafter Kern innewohnt, für relevant (VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0518). Dass Bundesamt hätte dem Ersuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie auch des Beschwerdeführers selbst nachkommen und den vorgebrachten Partner des Beschwerdeführers einvernehmen und auch die vorgelegte Stellungnahme angemessen berücksichtigen müssen, um zu überprüfen, ob dieses Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Diese mangelhafte Ermittlung konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es der neu vorgebrachten homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im vorangegangenen Verfahren nicht glaubhaft erachteten homosexuellen Orientierung bzw. Lebensweise des Beschwerdeführers nun den „glaubhaften Kern“ absprach. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund des vorliegenden mangelhaften Sachverhaltes, der genannten Ermittlungsmängel und insbesondere der fehlenden Einvernahme des vorgebrachten Partners des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufzuheben. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung einer ergänzenden Einvernahme und insbesondere einer Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers den Folgeantrag mit den aktuellen Länderberichten und dem Vergleichsbescheid bzw. -erkenntnis abzugleichen haben, um feststellen zu können, ob die neu vorgebrachte Beziehung im Bundesgebiet einen „glaubhaften Kern“ aufweist und sich der jeweilige Sachverhalt wesentlich geändert hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben.Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal das Ermittlungsverfahren, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht grob mangelhaft war und die notwendigen Ergänzungen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W612.2274949.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.