Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach , Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 1.
4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit einem langen Zeitraum in Österreich aufhält. Er wurde 1997 im Bundesgebiet geboren und lebte hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr. Danach verzog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Bosnien, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und für ein halbes Jahr eine Lehre begann. Ab dem Jahr 2011 scheinen wieder Meldungen des BF im Zentralen Melderegister auf, seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF ist daher in Österreich natürlich in einem gewissen Maß familiär, sozial und beruflich verwurzelt. In Österreich sind die Eltern, die Geschwister sowie die Großmutter des BF aufhältig. Auch hat der BF in Österreich immer wieder gearbeitet, er hat jedoch auch über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Zudem spricht der BF gut Deutsch (die Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2025 konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden). Er hat bisher jedoch nicht um einen Daueraufenthalt-EU bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, da er den Integrationskurs nicht fertig gemacht hat. Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Betreffend den BF scheinen drei Strafregistereintragungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins XXXX zur Drogenentwöhnung auf.Der BF befand sich von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins römisch 40 zur Drogenentwöhnung auf. Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten, nämlich Diebstähle, begangen hat, wobei sich die Intensität der Taten von Mal zu Mal steigerte. Vor dem BFA gab der BF an, dass er sich aufgrund seiner Drogensucht zu den Diebstählen habe hinreißen lassen. Er habe Schulden bei einem Dealer gehabt und hätte dringend Geld gebraucht. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Strafgericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ. In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben. Mit Urteil vom 21.02.2025 wurde der BF nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und bereits im März 2025 beginn er die nächsten Diebstähle. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Strafgericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ. In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben. Mit Urteil vom 21.02.2025 wurde der BF nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und bereits im März 2025 beginn er die nächsten Diebstähle. Aufgrund der wiederholten Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten sowie des schnellen Rückfalls stellt der BF eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF weist Bindungen zu seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina auf, zumal er sprachkundig ist, dort acht Jahre lang die Grundschule besucht hat und sein Onkel sowie seine Freundin in Bosnien leben, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Zuletzt hat er sich im Jahr 2024 in Bosnien aufgehalten. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine ihn Österreich lebende Familie kann ihn finanziell unterstützen (wie sie dies auch in Österreich tut, vgl. diesbezüglich S. 6 unten der Einvernahme des BF vor dem BFA am 16.07.2025) und ihn in Bosnien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten. Der BF weist Bindungen zu seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina auf, zumal er sprachkundig ist, dort acht Jahre lang die Grundschule besucht hat und sein Onkel sowie seine Freundin in Bosnien leben, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Zuletzt hat er sich im Jahr 2024 in Bosnien aufgehalten. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine ihn Österreich lebende Familie kann ihn finanziell unterstützen (wie sie dies auch in Österreich tut, vergleiche diesbezüglich S. 6 unten der Einvernahme des BF vor dem BFA am 16.07.2025) und ihn in Bosnien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Mit diesem Spruchpunkt wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im angefochtenen Bescheid wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 30 Tagen festgelegt, obwohl die belangte Behörde im Bescheid festhielt, dass im Fall des BF keine besonderen Umstände hätten festgestellt werden können. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei der Festlegung einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise um ein Versehen seitens des BFA gehandelt hat und war dieser Spruchpunkt daher zu korrigieren. 3.5. Zum Entfall einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall erschien
7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2320300.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.