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{'item': 'G304 2320300-1'}

Obsah (14)§ 53Art. 133§ 52§ 46§ 55§§ 15§ 60§ 31§ 8§ 9§ 11§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlG304 2320300-1 Spruch, G304 2320300-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach , Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  2. Am 24.09.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
  5. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren, von 30.01.1997 bis 01.12.2003 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Danach verzog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Bosnien und Herzegowina, wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht hat sowie ein halbes Jahr lang die Berufsschule als Automechaniker. Von 03.01.2011 bis 03.02.2011, von 15.06.2011 bis 12.08.2011, von 03.01.2012 bis 14.03.2012 und von 04.04.2012 bis 16.04.2012 war der BF mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 16.04.2012 bis 26.09.2022 war er mit Hauptwohnsitz bei seiner Großmutter gemeldet. Von 26.09.2022 bis 14.11.2022 war der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 06.12.2023 bis 14.05.2024 und von 14.05.2024 bis 24.06.2024 mit Nebenwohnsitz. Von 25.03.2025 bis 04.09.2025 war der BF in einer Justizanstalt gemeldet, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins XXXX . Seit 27.12.2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Großmutter gemeldet. 1.
  6. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, von 30.01.1997 bis 01.12.2003 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Danach verzog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Bosnien und Herzegowina, wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht hat sowie ein halbes Jahr lang die Berufsschule als Automechaniker. Von 03.01.2011 bis 03.02.2011, von 15.06.2011 bis 12.08.2011, von 03.01.2012 bis 14.03.2012 und von 04.04.2012 bis 16.04.2012 war der BF mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 16.04.2012 bis 26.09.2022 war er mit Hauptwohnsitz bei seiner Großmutter gemeldet. Von 26.09.2022 bis 14.11.2022 war der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, von 06.12.2023 bis 14.05.2024 und von 14.05.2024 bis 24.06.2024 mit Nebenwohnsitz. Von 25.03.2025 bis 04.09.2025 war der BF in einer Justizanstalt gemeldet, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins römisch 40 . Seit 27.12.2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Großmutter gemeldet. 1.
  7. Der BF verfügt über eine „Rot-weiß-rot-Karte-plus“, diese wurde im Jahr 2012 ausgestellt und zuletzt bis zum 16.05.2028 verlängert. 1.
  8. In Österreich hat der BF eine Lehre als Bodenleger begonnen, welcher er nach einem halben Jahr abgebrochen hat. Er war im Bundesgebiet mit vielen Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum von 2015 bis 2024 war der BF bei etwa 25 Dienstgebern erwerbstätig, wobei die meisten Dienstverhältnisse sehr kurz waren. Rund 35 Monate lang hat der BF bisher Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Seit 16.03.2026 ist er als Angestellter bei einem Fitnessstudio angemeldet. 1.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1.
  11. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 1.

  1. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.04.2025 wurde über den BF wegen Tatbegehungsgefahr die U-Haft verhängt. 1.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.
  4. Der BF befand sich bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins XXXX auf. 1.
  5. Der BF befand sich bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins römisch 40 auf. 1.
  6. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben seine Eltern, seine Geschwister und seine Großmutter. 1.
  7. Ein Onkel des BF sowie seine Freundin leben in Bosnien. Er steht mit diesen Personen in stetigem Kontakt. 1.
  8. Der BF hat bisher nicht um einen Daueraufenthalt EU bzw. um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, da er den Integrationskurs nicht fertig gemacht hat.
  9. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Urteilen der Landesgerichte bzw. des Bezirksgerichts, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Urteilen der Landesgerichte bzw. des Bezirksgerichts, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, die Beschäftigungsverhältnisse sowie die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem AJ-WEB-Auszug. Aus dem Strafgerichtsurteil vom 17.11.2023 ergibt sich, dass der BF und ein Mittäter im Zeitraum vom 03.08.2019 bis 08.08.2019 sowie am 10.08.2023 und am 19.08.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken Fahrräder, zwei Kameras sowie einen NFC-Zahlungsterminal gestohlen haben (teils durch Einbruch). Dem Strafgerichtsurteil vom 21.02.2025 ist zu entnehmen, dass der BF und ein Mittäter am 22.10.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht haben Bewohnern eines näher genannten Hauses fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem sie sich in die Tiefgarage des Hauses begaben und dort versuchten, die dort abgestellten PKWs gewaltfrei zu öffnen und ebenso gewaltfrei weiter in das Haus zu gelangen, wobei es beim Versuch blieb, da sämtliche Türen versperrt waren. Mildernd wurde betreffend den BF gewertet, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit gewertet. Zuletzt wurde der BF mit Strafgerichtsurteil vom 22.05.2025 verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken, gewerbsmäßig am 22.03.2025 zwei Parfüms, am 23.03.2025 zwei Fahrräder und am 24.03.2025 Parfüms gestohlen haben. Ebenso am 24.03.2025 versuchten sie einer im Strafurteil näher genannten Person Wertsachen wegzunehmen, indem sie sich durch ein unversperrtes Garten- und Garagentor Zutritt in die Garage verschafften und das Gartentor öffneten, wobei es in der Folge durch Betretung durch einen Nachbarn beim Versuch blieb. Weiters nahmen der BF und sein Mittäter im Zeitraum von Ende Jänner bis 24.03.2025 in mehreren Angriffen nicht mehr festzustellenden Geschädigten fünf Fahrräder weg. Durch ihre Taten haben der BF und sein Mittäter teils durch Einbruch Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert gestohlen. Als Milderungsgründe erkannte das Strafgericht die geständige Einlassung sowie das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium, als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorverurteilungen sowie der äußerst schnelle Rückfall erkannt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner Befragung vor dem BFA am 16.07.2025 sowie zum Teil aus ZMR-Abfragen. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner in Bosnien lebenden Familie. Aus seinen Angaben vom 16.07.2025 ergibt sich weiters, warum der BF bisher nicht um einen Daueraufenthalt EU bzw. um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides: Der BF verfügt über eine „Rot-weiß-rot-Karte-plus“, welche zuletzt bis zum 16.05.2028 verlängert wurde.

§ 52Abs.

4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

§ 11Abs.

2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit einem langen Zeitraum in Österreich aufhält. Er wurde 1997 im Bundesgebiet geboren und lebte hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr. Danach verzog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Bosnien, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und für ein halbes Jahr eine Lehre begann. Ab dem Jahr 2011 scheinen wieder Meldungen des BF im Zentralen Melderegister auf, seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF ist daher in Österreich natürlich in einem gewissen Maß familiär, sozial und beruflich verwurzelt. In Österreich sind die Eltern, die Geschwister sowie die Großmutter des BF aufhältig. Auch hat der BF in Österreich immer wieder gearbeitet, er hat jedoch auch über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezogen. Zudem spricht der BF gut Deutsch (die Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2025 konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden). Er hat bisher jedoch nicht um einen Daueraufenthalt-EU bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, da er den Integrationskurs nicht fertig gemacht hat. Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Betreffend den BF scheinen drei Strafregistereintragungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.11.2023 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins XXXX zur Drogenentwöhnung auf.Der BF befand sich von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Strafhaft, von 05.09.2025 bis 03.03.2026 hielt er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung des Vereins römisch 40 zur Drogenentwöhnung auf. Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten, nämlich Diebstähle, begangen hat, wobei sich die Intensität der Taten von Mal zu Mal steigerte. Vor dem BFA gab der BF an, dass er sich aufgrund seiner Drogensucht zu den Diebstählen habe hinreißen lassen. Er habe Schulden bei einem Dealer gehabt und hätte dringend Geld gebraucht. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Strafgericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ. In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben. Mit Urteil vom 21.02.2025 wurde der BF nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und bereits im März 2025 beginn er die nächsten Diebstähle. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zeigt, dass die Straftaten nunmehr ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Strafgericht von einer massiven Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ. In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben. Mit Urteil vom 21.02.2025 wurde der BF nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und bereits im März 2025 beginn er die nächsten Diebstähle. Aufgrund der wiederholten Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten sowie des schnellen Rückfalls stellt der BF eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF weist Bindungen zu seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina auf, zumal er sprachkundig ist, dort acht Jahre lang die Grundschule besucht hat und sein Onkel sowie seine Freundin in Bosnien leben, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Zuletzt hat er sich im Jahr 2024 in Bosnien aufgehalten. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine ihn Österreich lebende Familie kann ihn finanziell unterstützen (wie sie dies auch in Österreich tut, vgl. diesbezüglich S. 6 unten der Einvernahme des BF vor dem BFA am 16.07.2025) und ihn in Bosnien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten. Der BF weist Bindungen zu seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina auf, zumal er sprachkundig ist, dort acht Jahre lang die Grundschule besucht hat und sein Onkel sowie seine Freundin in Bosnien leben, mit welchen er regelmäßig Kontakt hat. Zuletzt hat er sich im Jahr 2024 in Bosnien aufgehalten. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine ihn Österreich lebende Familie kann ihn finanziell unterstützen (wie sie dies auch in Österreich tut, vergleiche diesbezüglich S. 6 unten der Einvernahme des BF vor dem BFA am 16.07.2025) und ihn in Bosnien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Mit diesem Spruchpunkt wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..] 3) Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Betreffend den BF scheinen in Österreich drei Strafregistereintragungen auf, allen drei Verurteilungen liegen (versuchte) Diebstähle zugrunde. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund dieses Urteils befand sich der BF von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Haft. Betreffend den BF scheinen in Österreich drei Strafregistereintragungen auf, allen drei Verurteilungen liegen (versuchte) Diebstähle zugrunde. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund dieses Urteils befand sich der BF von 25.03.2025 bis 04.09.2025 in Haft. Der BF hat somit in Österreich mehrfach Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen, wobei er sich von Tat zu Tat steigerte. Er hat durch die Begehung dieser Diebstähle in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich aufgrund seiner Drogensucht eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht.Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Die Eltern, die Geschwister sowie die Großmutter des BF leben in Österreich. Den familiären Anknüpfungspunkten steht seine wiederholte Straffälligkeit gegenüber. In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Gerade Eigentumskriminalität ist eine Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr groß ist. Dies wurde durch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten des BF eindrücklich belegt. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der junge, gesunde und erwerbsfähige BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung aller Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von zwei Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft in einer Sozialhilfeeinrichtung eine Drogenentwöhnung gemacht hat und er nach der Entlassung aus dieser Einrichtung eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes war fallbezogen aufgrund der Schwere der Straftaten des BF jedoch nicht möglich. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf zwei Jahre zu reduzieren. 3.
  2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im angefochtenen Bescheid wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 30 Tagen festgelegt, obwohl die belangte Behörde im Bescheid festhielt, dass im Fall des BF keine besonderen Umstände hätten festgestellt werden können. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei der Festlegung einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise um ein Versehen seitens des BFA gehandelt hat und war dieser Spruchpunkt daher zu korrigieren. 3.5. Zum Entfall einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall erschien

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2320300.1.00

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