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{'item': 'G305 2326330-1'}

Obsah (22)Art 133§ 410§ 25§ 94§ 111§§ 52§ 98§ 245Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 4§ 35§ 1§ 539a§ 50§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlG305 2326330-1 Spruch, G305 2326330-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass I.)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass römisch eins.)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dss die rechtliche Vertretung der Dienstgeberin (Anm: d.i. die Beschwerdeführerin) einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge so oder kurz: SVS) zur Feststellung der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG gerichtet habe. Der MB sei aufgrund dieser Funktion und Tätigkeit bei der SVS pflichtversichert. Er sei seit dem XXXX an der angeführten Gesellschaft mit 20,5% beteiligt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Vor diesem Datum hätten unterschiedliche höhere Beteiligungen vorgelegen. Laut Firmenbuch sei die Eintragung der Geschäftsanteile in der Höhe von 20,5 % für den MB am XXXX erfolgt. Laut Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH sei aufgrund der Vereinbarung in Pkt. 7.3.

  1. für die Beschlussfassung in der Generalversammlung eine 80%ige Mehrheit gefordert. Zusätzlich habe der MB ein besonderes Zustimmungsrecht und liege somit eine Sperrminorität des BF vor. Seit dem XXXX liege gem. § 4 Abs. 2 ASVG iVm §§ 47 Abs.2 und 25 Abs. 1 Z 1 EStG eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dss die rechtliche Vertretung der Dienstgeberin Anmerkung, d.i. die Beschwerdeführerin) einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge so oder kurz: SVS) zur Feststellung der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG gerichtet habe. Der MB sei aufgrund dieser Funktion und Tätigkeit bei der SVS pflichtversichert. Er sei seit dem römisch 40 an der angeführten Gesellschaft mit 20,5% beteiligt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Vor diesem Datum hätten unterschiedliche höhere Beteiligungen vorgelegen. Laut Firmenbuch sei die Eintragung der Geschäftsanteile in der Höhe von 20,5 % für den MB am römisch 40 erfolgt. Laut Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH sei aufgrund der Vereinbarung in Pkt. 7.3.
  2. für die Beschlussfassung in der Generalversammlung eine 80%ige Mehrheit gefordert. Zusätzlich habe der MB ein besonderes Zustimmungsrecht und liege somit eine Sperrminorität des BF vor. Seit dem römisch 40 liege gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 47, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer eins, EStG eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer vor. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass für den MB eine Sperrminorität vorliege, da Punkt 7.3.
  3. des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 80% der Stimmen (und jedenfalls zustimmende Stimme des MB) für eine Vielzahl von Punkten vorsehe. In dieser Aufzählung sei z.B. enthalten, dass die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Geschäftsführerbezügen, Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte, Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung die 80%ige Mehrheit (und Zustimmung des MB) benötige. Aufgrund der Beteiligung von 20,5% könne der MB hier maßgeblich verhindern bzw. sei seine Zustimmung notwendig; es liege somit Sperrminorität vor. Somit unterliege der MB der Versicherungspflicht der Dienstnehmer. Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die an einer Kapitalgesellschaft mit nicht mehr als 25 Prozent beteiligt sind, sei ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen einer anderen Person zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Eine Sperrminorität stehe einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis in diesem Fall ebensowenig entgegen, wie ein von der tatsächlichen Kapitalbeteiligung abweichende Stimmengewichtung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters.
  4. Gegen diesen, der BF am XXXX 2025 zugestellten Bescheid richtet sich deren, zum XXXX .2025 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, in eventu dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
  5. Gegen diesen, der BF am römisch 40 2025 zugestellten Bescheid richtet sich deren, zum römisch 40 .2025 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, in eventu dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Ihre Beschwerdeführerin begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die im Bescheid der belangten Behörde in Punkt 7.3.
  6. genannte Bestimmung – entgegen den Ausführungen im Bescheid – lediglich für die Anwesenheit bei der Generalversammlung ein (Präsenz-)Quorum von 80% des Stammkapitals vorsehe. Für diese Rechtssache sei die Bestimmung im zweiten Anführungspunkt des Punktes 7.3.
  7. wesentlich. Grundsätzlich bedürfe es für die Beschlussfassung in der Generalversammlung einer Mehrheit von 60% des Stammkapitals. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei ihrem Zitat des Gesellschaftsvertrages die Bestimmung des Punktes 7.3.
  8. meinte. Punkt 7.3.
  9. des Gesellschaftsvertrages sehe lediglich für ganz wenige außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit von 80% des Stammkapitals vor und handle es sich bei dieser Bestimmung um keine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität. Das von der BF betriebene Diagnostikzentrum sei ein medizinisches Ambulatorium, das MRT- und CT-Befundungen mache. Die in Punkt 7.3.
  10. aufgezählten Geschäfte spielten im täglichen Geschäft des Diagnostikzentrums überhaupt keine Rolle. Bei der Aufzählung in Punkt 7.3.
  11. handle es sich um außergewöhnliche Maßnahmen (zum Teil sogar um Geschäfte auf Gesellschafterebene, wie die Übertragung von Anteilen), die vielleicht ein bis zweimal im Jahr vorkämen. Bei allen im Katalog in 7.3.
  12. nicht aufgezählten Geschäften gelte die 80% Mehrheit nicht, sondern die in Punkt 7.3.
  13. genannte Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen. Da der MB bei den hunderten jährlich anstehenden Geschäftsführungsmaßnahmen bei ganz außergewöhnlichen Geschäften

Punkt 7.3.

  1. die Möglichkeit hätte, diese zu verhindern, könne man nicht allgemein von einer Sperrminorität sprechen. Die Generalversammlung könnte den MB beispielsweise hinsichtlich des Dienstplans, der Urlaubseinteilung (also in Dienstnehmerangelegenheiten) oder beim Einkauf von Büromaterial oder Arzneimitteln für den Krankenhausbetrieb (sohin in Beschaffungsfragen) oder bei der Gestionierung der Patientenaufnahme etc. Weisung erteilen. Trotz der Bestimmung des Punktes 7.3.
  2. konnte der Mitbeteiligte dies nicht verhindern, weil für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes die Mehrheit von 60% gem. Punkt 7.3.
  3. gilt. Der Mitbeteiligte sei für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes des Diagnostikzentrums gesellschaftsrechtlich weisungsgebunden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Bestimmung des Punkte 7.3.
  4. weder eine Sperrminorität, noch eine Weisungsgebundenheit

§ 25Abs. 1 Z 1 lit. b ESt

G. Wenn sich die Weisungsfreiheit nur auf einen Teilbereich der Tätigkeit des Geschäftsführers beziehe, könne nicht von einer Weisungsfreistellung iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG gesprochen werden. Aus diesem Grund sei der Ausspruch im Bescheid, wonach der MB aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, verfehlt. Tatsächlich unterliege der MB der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Ihre Beschwerdeführerin begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die im Bescheid der belangten Behörde in Punkt 7.3.

  1. genannte Bestimmung – entgegen den Ausführungen im Bescheid – lediglich für die Anwesenheit bei der Generalversammlung ein (Präsenz-)Quorum von 80% des Stammkapitals vorsehe. Für diese Rechtssache sei die Bestimmung im zweiten Anführungspunkt des Punktes 7.3.
  2. wesentlich. Grundsätzlich bedürfe es für die Beschlussfassung in der Generalversammlung einer Mehrheit von 60% des Stammkapitals. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei ihrem Zitat des Gesellschaftsvertrages die Bestimmung des Punktes 7.3.
  3. meinte. Punkt 7.3.
  4. des Gesellschaftsvertrages sehe lediglich für ganz wenige außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit von 80% des Stammkapitals vor und handle es sich bei dieser Bestimmung um keine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität. Das von der BF betriebene Diagnostikzentrum sei ein medizinisches Ambulatorium, das MRT- und CT-Befundungen mache. Die in Punkt 7.3.
  5. aufgezählten Geschäfte spielten im täglichen Geschäft des Diagnostikzentrums überhaupt keine Rolle. Bei der Aufzählung in Punkt 7.3.
  6. handle es sich um außergewöhnliche Maßnahmen (zum Teil sogar um Geschäfte auf Gesellschafterebene, wie die Übertragung von Anteilen), die vielleicht ein bis zweimal im Jahr vorkämen. Bei allen im Katalog in 7.3.
  7. nicht aufgezählten Geschäften gelte die 80% Mehrheit nicht, sondern die in Punkt 7.3.
  8. genannte Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen. Da der MB bei den hunderten jährlich anstehenden Geschäftsführungsmaßnahmen bei ganz außergewöhnlichen Geschäften

Punkt 7.3.

  1. die Möglichkeit hätte, diese zu verhindern, könne man nicht allgemein von einer Sperrminorität sprechen. Die Generalversammlung könnte den MB beispielsweise hinsichtlich des Dienstplans, der Urlaubseinteilung (also in Dienstnehmerangelegenheiten) oder beim Einkauf von Büromaterial oder Arzneimitteln für den Krankenhausbetrieb (sohin in Beschaffungsfragen) oder bei der Gestionierung der Patientenaufnahme etc. Weisung erteilen. Trotz der Bestimmung des Punktes 7.3.
  2. konnte der Mitbeteiligte dies nicht verhindern, weil für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes die Mehrheit von 60% gem. Punkt 7.3.
  3. gilt. Der Mitbeteiligte sei für Beschlussfassungen bei gewöhnlichen Geschäften des laufenden Betriebes des Diagnostikzentrums gesellschaftsrechtlich weisungsgebunden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Bestimmung des Punkte 7.3.
  4. weder eine Sperrminorität, noch eine Weisungsgebundenheit

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG. Wenn sich die Weisungsfreiheit nur auf einen Teilbereich der Tätigkeit des Geschäftsführers beziehe, könne nicht von einer Weisungsfreistellung iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG gesprochen werden. Aus diesem Grund sei der Ausspruch im Bescheid, wonach der MB aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliege, verfehlt. Tatsächlich unterliege der MB der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

  1. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  2. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2026 teilte die BF zusammengefasst mit, dass der Mitbeteiligte als Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25% keine Sperrminorität habe, aber weisungsungebunden sei und sie, die BF, WKO-Mitglied sei, liege keine ASVG-Pflichtversicherung des Mitbeteiligten vor.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2026 teilte die BF zusammengefasst mit, dass der Mitbeteiligte als Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25% keine Sperrminorität habe, aber weisungsungebunden sei und sie, die BF, WKO-Mitglied sei, liege keine ASVG-Pflichtversicherung des Mitbeteiligten vor.
  5. Am 16.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters und eines steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten durchgeführt. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher der Mitbeteiligte einvernommen wurde, erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, dem erkennenden Gericht den mit dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag binnen festgesetzter vorzulegen.
  6. Mit Urkundenvorlage vom XXXX .2026 brachte die Beschwerdeführerin den mit dem MB abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zur Vorlage.
  7. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 .2026 brachte die Beschwerdeführerin den mit dem MB abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zur Vorlage.
  8. Mit hg. Verfügung erging - unter gleichzeitiger Übermittlung des Geschäftsführervertrages - eine Verständigung an die belangte Behörde vom Ergebnis über die gem. § 45 Abs. 3 AVG durchgeführte Beweisaufnahme mit der darin eingeräumten Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
  9. Mit hg. Verfügung erging - unter gleichzeitiger Übermittlung des Geschäftsführervertrages - eine Verständigung an die belangte Behörde vom Ergebnis über die gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG durchgeführte Beweisaufnahme mit der darin eingeräumten Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
  10. Am XXXX .2026 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu entnehmen ist, dass entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der (beschwerdeführenden) GmbH keine umfassende Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliege. Demzufolge sei die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG nicht anzuwenden. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 gehe hervor, dass die BF gegenüber dem Geschäftsführer keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis habe. Somit lägen keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vor. Die mit Bescheid vom XXXX .2025 getroffene Feststellung, dass für den MB ab dem XXXX .2022 Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, müsse daher revidiert werden.
  11. Am römisch 40 .2026 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu entnehmen ist, dass entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der (beschwerdeführenden) GmbH keine umfassende Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliege. Demzufolge sei die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG nicht anzuwenden. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 gehe hervor, dass die BF gegenüber dem Geschäftsführer keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis habe. Somit lägen keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG vor. Die mit Bescheid vom römisch 40 .2025 getroffene Feststellung, dass für den MB ab dem römisch 40 .2022 Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege, müsse daher revidiert werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragene Beschwerdeführerin führt die Firma „ XXXX “ und befindet sich der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde XXXX . Die Geschäftsanschrift befindet sich in XXXX [FB-Abfrage].1.
  14. Die im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragene Beschwerdeführerin führt die Firma „ römisch 40 “ und befindet sich der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde römisch 40 . Die Geschäftsanschrift befindet sich in römisch 40 [FB-Abfrage]. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig sich auf die Führung, die Leitung und den Betrieb einer privaten Krankenanstalt in Form eines XXXX , einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten, die Vermietung und Verpachtung von sowie auf den Handel mit XXXX und auf die Vermietung und Verpachtung von und der Handel mit Zubehör zu XXXX und medizinischen Geräten erstreckt [FB-Abfrage; Punkt
  15. des Gesellschaftsvertrages der BF vom XXXX ]. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig sich auf die Führung, die Leitung und den Betrieb einer privaten Krankenanstalt in Form eines römisch 40 , einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten, die Vermietung und Verpachtung von sowie auf den Handel mit römisch 40 und auf die Vermietung und Verpachtung von und der Handel mit Zubehör zu römisch 40 und medizinischen Geräten erstreckt [FB-Abfrage; Punkt
  16. des Gesellschaftsvertrages der BF vom römisch 40 ]. Ihr Betrieb widmet sich der Durchführung von XXXX und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrolle in der Patientenbetreuung und -führung [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 unten].Ihr Betrieb widmet sich der Durchführung von römisch 40 und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrolle in der Patientenbetreuung und -führung [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 unten]. 1.
  17. Die Gesellschaft besteht aus mehreren Gesellschaftern, darunter auch des Mitbeteiligten, der seit dem XXXX eine Stammeinlage an der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von EUR 38.437,80 hält. Seitdem ist er an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20,5 % beteiligt [FB-Abfrage; SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 Mitte].1.
  18. Die Gesellschaft besteht aus mehreren Gesellschaftern, darunter auch des Mitbeteiligten, der seit dem römisch 40 eine Stammeinlage an der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von EUR 38.437,80 hält. Seitdem ist er an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20,5 % beteiligt [FB-Abfrage; SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 Mitte]. Der Mitbeteiligte vertritt die Gesellschaft gemeinsam XXXX gemeinsam als handelsrechtlicher Geschäftsführer [FB-Abfrage; Gesellschaftsvertrag vom XXXX , Pkt. 6.].Der Mitbeteiligte vertritt die Gesellschaft gemeinsam römisch 40 gemeinsam als handelsrechtlicher Geschäftsführer [FB-Abfrage; Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 , Pkt. 6.]. 1.
  19. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, ist dort in der Sparte Kur- und Gesundheitsbetriebe erfasst und leistet eine Kammerumlage [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5 oben]. 1.
  20. Sie ist Inhaberin von drei aufrechten Gewerbeberechtigungen lautend auf XXXX “ [SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5 Mitte].1.
  21. Sie ist Inhaberin von drei aufrechten Gewerbeberechtigungen lautend auf römisch 40 “ [SV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5 Mitte]. 1.
  22. Auch ist der Mitbeteiligte Inhaber einer Gewerbeberechtigung, lautend auf „ XXXX “

§ 94Z. 26 Gew

O 1994 mit der Berechtigung

§ 111Abs. 1 Z. 2 Gew

O 1994“ [GISA-Zahl: XXXX ]. In dieser Eigenschaft ist auch er Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und aufgrund dieses Umstandes zur Abfuhr der Kammerumlage verpflichtet [MV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5f]. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt er nicht.1.5. Auch ist der Mitbeteiligte Inhaber einer Gewerbeberechtigung, lautend auf „ römisch 40 “

Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit der Berechtigung

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ [GISA-Zahl: römisch 40 ]. In dieser Eigenschaft ist auch er Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und aufgrund dieses Umstandes zur Abfuhr der Kammerumlage verpflichtet [MV in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 5f]. Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt er nicht. 1.

  1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft fungiert er als ärztlicher Leiter und seit der Gründung dieser Gesellschaft als deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 oben]. Er ist schon aufgrund seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Beschwerdeführerin in der eigenverantwortlichen Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei iSd § 3 Abs. 2 ÄrzteG. Als ärztlicher Leiter ist er für die organisatorischen Belange der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt verantwortlich; das betrifft laufenden Krankenanstaltenbetrieb und umfasst die Beschaffung medizinischer Produkte (Kontrastmittel, Medikamente etc.), Personalangelegenheiten und Fragen in Bezug auf die Erbringung von medizinischen Leistungen.1.
  2. Im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft fungiert er als ärztlicher Leiter und seit der Gründung dieser Gesellschaft als deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer [MB in VH-Niederschrift vom 16.02.2026, S. 4 oben]. Er ist schon aufgrund seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Beschwerdeführerin in der eigenverantwortlichen Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei iSd Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG. Als ärztlicher Leiter ist er für die organisatorischen Belange der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt verantwortlich; das betrifft laufenden Krankenanstaltenbetrieb und umfasst die Beschaffung medizinischer Produkte (Kontrastmittel, Medikamente etc.), Personalangelegenheiten und Fragen in Bezug auf die Erbringung von medizinischen Leistungen. 1.
  3. Die Gesellschaft hat mit dem Mitbeteiligten einen „Geschäftsführer-Vertrag (Werkvertrag)“ abgeschlossen, der zur Rechtsstellung des Geschäftsführers in Vertragspunkt „§ 2 Allgemeine Rechtsstellung des Geschäftsführers und Rechtsgrundlagen“ festhält, dass er als Geschäftsführer in seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit ist und ihm mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und seines Gesellschaftsanteiles keine Weisungen erteilt werden können. Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten, nicht gebunden, jedoch verpflichtet, diese Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. 1.
  4. Dem Mitbeteiligten, der an der beschwerdeführenden Gesellschaft mit 20,5% beteiligt ist, kommt keine Sperrminorität zu, was bedeutet, dass er Beschlüsse zu Grundsatzentscheidungen nicht verhindern kann. 1.
  5. Die in Punkt 7.3.
  6. des Gesellschaftsvertrages vom XXXX genannten Beschlüsse räumen dem Mitbeteiligten lediglich ein Zustimmungsrecht zu ausgesuchten Geschäften der beschwerdeführenden Gesellschaft ein, die jedoch keine Grundsatzentscheidung, wie etwa eine Satzungsänderung

50 Abs. 1 GmbHG, eine Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

§§ 52und 54 Gmb

HG, eine Verschmelzung

§ 98Gmb

HG, Spaltungen und/oder einen Rechtsformenwechsel

§ 245Akt

G betreffen.1.

  1. Die in Punkt 7.3.
  2. des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 genannten Beschlüsse räumen dem Mitbeteiligten lediglich ein Zustimmungsrecht zu ausgesuchten Geschäften der beschwerdeführenden Gesellschaft ein, die jedoch keine Grundsatzentscheidung, wie etwa eine Satzungsänderung

50 Absatz eins, GmbHG, eine Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Paragraphen 52 und 54 GmbHG, eine Verschmelzung

Paragraph 98, GmbHG, Spaltungen und/oder einen Rechtsformenwechsel

Paragraph 245, AktG betreffen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden und aus den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich

  1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (§ 4 Abs. 2 ASVG).Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
  4. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG).

§ 35

ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.2.

  1. Anlassbezogen stützt sich der Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese den Ausspruch tätigte, der Mitbeteiligte unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht, im Kern darauf, dass dem Mitbeteiligten durch den Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Sperrminorität eingeräumt sei, da Punkt 7.3.
  2. eine Mehrheit von 80% der Stimmen für eine Vielzahl von Punkten, die die Gesellschaft betreffen, vorsehe. In dieser Aufzählung sei enthalten, dass die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Geschäftsführerbezügen, Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte, Beschlussfassungen über die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eine Mehrheit von 80% und der Zustimmung des Mitbeteiligten bedürfe. Der Mitbeteiligte könne wegen der Beteiligung von 20,5% hier maßgeblich verhindern bzw. sei seine Zustimmung notwendig. Schlussfolgernd heißt es in der rechtlichen Beurteilung, dass der Mitbeteiligte

§ 4Abs. 2 ASVG i

Vm. §§ 47 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG der Versicherungspflicht als Dienstnehmer unterliege. Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sei, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen werde, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen werde und Sonderrechte eingeräumt würden. Das sei etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 80% fassen könne, was dazu führe, dass ein mit 20% am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen an ihn verhindern könne. Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die an einer Kapitalgesellschaft mit nicht mehr als 25 Prozent beteiligt sind, sei ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen einer anderen Person zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle.3.2.

  1. Anlassbezogen stützt sich der Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese den Ausspruch tätigte, der Mitbeteiligte unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht, im Kern darauf, dass dem Mitbeteiligten durch den Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Sperrminorität eingeräumt sei, da Punkt 7.3.
  2. eine Mehrheit von 80% der Stimmen für eine Vielzahl von Punkten, die die Gesellschaft betreffen, vorsehe. In dieser Aufzählung sei enthalten, dass die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Geschäftsführerbezügen, Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte, Beschlussfassungen über die Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung eine Mehrheit von 80% und der Zustimmung des Mitbeteiligten bedürfe. Der Mitbeteiligte könne wegen der Beteiligung von 20,5% hier maßgeblich verhindern bzw. sei seine Zustimmung notwendig. Schlussfolgernd heißt es in der rechtlichen Beurteilung, dass der Mitbeteiligte

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 47, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG der Versicherungspflicht als Dienstnehmer unterliege. Tatbestandsmerkmal des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 sei, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen werde, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen werde und Sonderrechte eingeräumt würden. Das sei etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 80% fassen könne, was dazu führe, dass ein mit 20% am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen an ihn verhindern könne. Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die an einer Kapitalgesellschaft mit nicht mehr als 25 Prozent beteiligt sind, sei ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen einer anderen Person zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Dagegen wendet sich die Beschwerde. 3.2.

  1. Für die Beantwortung der Frage, ob der Mitbeteiligte anlassbezogen der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, kommt es für die Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers, der als Gesellschafter eine Beteiligung bis 25% an der Gesellschaft hält, darauf an, ob eine Sperrminorität vorliegt oder nicht. Sollte eine Sperrminorität bejaht werden, kommt es zu einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG. Für den Fall, dass eine Sperrminorität nicht vorliegt, kommt es darauf an, ob Weisungsgebundenheit oder Weisungsungebundenheit vorliegt und ob die GmbH Wirtschaftskammermitglied ist oder nicht. 3.2.
  2. Eine Sperrminorität liegt vor, wenn es dem Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung und des ihm zukommenden Stimmrechts möglich ist, Beschlüsse zu verhindern, die nach dem Gesetz einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedürfen. Darunter fallen Beschlüsse, die Grundsatzentscheidungen betreffen, wie insbesondere Satzungsänderungen

§ 50Gmb

HG, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen gem. §§ 52 und 54 GmbHG, Verschmelzungen gem. § 98 GmbHG oder Rechtsformenwechsel gem. § 245 AktG.3.2.4. Eine Sperrminorität liegt vor, wenn es dem Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung und des ihm zukommenden Stimmrechts möglich ist, Beschlüsse zu verhindern, die nach dem Gesetz einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedürfen. Darunter fallen Beschlüsse, die Grundsatzentscheidungen betreffen, wie insbesondere Satzungsänderungen

Paragraph 50, GmbHG, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen gem. Paragraphen 52 und 54 GmbHG, Verschmelzungen gem. Paragraph 98, GmbHG oder Rechtsformenwechsel gem. Paragraph 245, AktG. 3.2.

  1. Die Bestimmung des Punktes 7.3.
  2. des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin räumt dem Mitbeteiligten keine Sperrminorität, sondern ein Zustimmungsrecht zu ausgewählten Geschäften der Beschwerdeführerin ein, die jedoch nicht als Grundsatzentscheidung in dem in Punkt 3.2.
  3. dargestellten Sinne gelten. Das in Punkt 7.3.
  4. des Gesellschaftsvertrages dem Mitbeteiligten eingeräumte Zustimmungsrecht bezieht sich nicht auf die Stellung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass dieses Sonderrecht einem weiteren Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft eingeräumt ist, nämlich XXXX , der nicht die Stellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft innehat. Aus dem Gesellschaftsvertrag lässt sich ableiten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft dem Mitbeteiligten über alle Geschäfte des laufenden Betriebes (begonnen mit der Beschaffung von medizinischem Verbrauchsmaterial über die Abläufe der Krankenanstalt bis zur Frage der Urlaubseinteilungen) gesellschaftsrechtliche Weisungen erteilen könnte. 3.2.
  5. Die Bestimmung des Punktes 7.3.
  6. des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin räumt dem Mitbeteiligten keine Sperrminorität, sondern ein Zustimmungsrecht zu ausgewählten Geschäften der Beschwerdeführerin ein, die jedoch nicht als Grundsatzentscheidung in dem in Punkt 3.2.
  7. dargestellten Sinne gelten. Das in Punkt 7.3.
  8. des Gesellschaftsvertrages dem Mitbeteiligten eingeräumte Zustimmungsrecht bezieht sich nicht auf die Stellung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass dieses Sonderrecht einem weiteren Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft eingeräumt ist, nämlich römisch 40 , der nicht die Stellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft innehat. Aus dem Gesellschaftsvertrag lässt sich ableiten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft dem Mitbeteiligten über alle Geschäfte des laufenden Betriebes (begonnen mit der Beschaffung von medizinischem Verbrauchsmaterial über die Abläufe der Krankenanstalt bis zur Frage der Urlaubseinteilungen) gesellschaftsrechtliche Weisungen erteilen könnte. In seiner Funktion als ärztlicher Leiter des von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Diagnostikzentrums ist der Mitbeteiligte jedoch weisungsfrei.

§ 3Abs. 2 Ärzte

G übt er seine Tätigkeit eigenverantwortlich und weisungsfrei aus.In seiner Funktion als ärztlicher Leiter des von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Diagnostikzentrums ist der Mitbeteiligte jedoch weisungsfrei.

Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG übt er seine Tätigkeit eigenverantwortlich und weisungsfrei aus. 3.2.

  1. Da nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der beschwerdeführenden GmbH keine Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliegt, ist die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG nicht anzuwenden. 3.2.
  2. Da nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der beschwerdeführenden GmbH keine Sperrminorität des Mitbeteiligten vorliegt, ist die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG nicht anzuwenden. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis hat. Somit liegt keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit auch kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vor. Aus dem Geschäftsführervertrag und aus den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber keine arbeitsbezogene persönliche Weisungsbefugnis hat. Somit liegt keine Weisungsgebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit auch kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG vor. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2326330.1.00

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