← Österreich

{'item': 'I424 2312406-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlI424 2312406-1 Spruch, I424 2312406-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem türkischen Staatsbürger, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem türkischen Staatsbürger, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF sei 2005 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und seitdem hier aufhältig. Er habe die Hauptschule in Österreich für ca. eineinhalb Jahre besucht, verfüge aber über keinen Abschluss. Von Mitte Juni 2010 bis Mitte April 2024 sei er im Bundesgebiet mit Unterbrechungen erwerbstätig gewesen. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe ihm Ende Mai 2011 erstmalig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt und sei dem BF diese auf Antrag bis Ende Juni 2024 verlängert worden. Seither sei er unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF sei strafrechtlich in Erscheinung getreten und drei Mal wegen von ihm begangener Delikte nach dem Bundesgesetz vom
  3. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. 60/1974 in der geltenden Fassung (im Folgenden: StGB) und nach dem Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I 112/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge: SMG) rechtskräftig zu Geld- sowie teil- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens stelle sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige.Der BF sei strafrechtlich in Erscheinung getreten und drei Mal wegen von ihm begangener Delikte nach dem Bundesgesetz vom
  4. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, in der geltenden Fassung (im Folgenden: StGB) und nach dem Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge: SMG) rechtskräftig zu Geld- sowie teil- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens stelle sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige. Neben dem BF seien seine Tochter, seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder, mehrere Onkel und Tanten mit deren Kindern in Österreich aufhältig. Er habe zuletzt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner Tochter, sei seit dem Jahr 2023 beendet. Beide hätten den BF im Gegensatz zu anderen Angehörigen nicht in der Justizanstalt besucht. Aufgrund seines rund 20 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich habe sich der BF hier einen gewissen Freundeskreis aufgebaut. Er sei kein Mitglied in Organisationen oder Vereinen und habe sich in Österreich auch nicht ehrenamtlich betätigt. Der BF habe sich in Österreich keine schützenswerte, nachhaltige, wirtschaftliche oder soziale Existenz aufgebaut. Dies werde sich aufgrund der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren auch in absehbarer Zukunft nicht ändern und könne er auch künftig sein Privatleben lediglich im Rahmen der Strafhaft ausleben. Eine künftige Änderung der Beziehung des BF zur ehemaligen Lebensgefährtin und zu seiner Tochter erwarte die belangte Behörde nicht, sei de BF doch wegen versuchten Mordes an der Arbeitskollegin und besten Freundin seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem damaligen Partner seiner ehemaligen Lebensgefährtin verurteilt worden. Die Haftentlassung des BF erfolge voraussichtlich am 12.04.
  5. Das BFA verkenne nicht die Beziehung des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Der BF sei allerdings als volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger Mann nicht von seiner Mutter abhängig. Bei den weiteren Angehörigen handle es sich lediglich um Personen außerhalb der Kernfamilie, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder zu ihnen in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen ergebe aus Sicht der belangten Behörde, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt erscheine. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft werde aufgrund der Deutschkenntnisse des BF ebenso wenig verkannt, wie die familiären Bindungen des BF zu seiner Tochter, seiner Mutter und seinen Geschwistern. Diese Bindungen müsse er aber nicht zur Gänze abbrechen, sondern könne diese brieflich, telefonisch oder elektronisch aufrechterhalten. Die Beschäftigungen des BF als Maschinenführer und in der Gastronomie könne er auch in der Türkei ausüben, zu der angesichts des ihm ausgestellten türkischen Reisepasses offenbar noch eine Verbundenheit bestehe. Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich stünden die von ihm verübten Straftaten entgegen, die für ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot sprechen würden. Insbesondere das zuletzt vom BF verübte Verbrechen des versuchten Mordes trotz des verspürten Übels der Strafhaft spreche dafür, dass der BF nach Enthaftung umgehend wieder straffällig werde. Angesichts des gesetzten Fehlverhaltens sei klar erkennbar, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr ausgehe, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Die Rückkehrentscheidung betreffend den BF entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  6. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation in der geltenden Fassung (in der Folge: ARB 1/80), zumal aufgrund der vom BF begangenen Vergehen und Verbrechen und seines bisherigen Verhaltens von ihm eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse maßgebliche beeinträchtige. Daher habe die betreffend den BF zu treffende Gefahrenprognose zu seinen Ungunsten ausfallen müssen. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf § 53 Abs. 3 Z. 5 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) und begründete dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren.Das Einreiseverbot stützte das BFA auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) und begründete dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren.
  7. Mit dem am 06.05.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe sämtliche familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, da er sich seit ca. 20 Jahren hier aufhalte. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Intensität der familiären Bindungen des BF zur ehemaligen Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter genauer zu prüfen und die konkreten Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl zu ermitteln. Der BF habe im Zuge der Rechtsberatung angegeben, dass er einen guten Kontakt zu seiner Tochter habe und diese ihn mit seiner Mutter bzw. seiner Schwester in der Justizanstalt besuche. Er habe auch Kontakt mit seiner Ex-Freundin und Mutter seiner Tochter. Es sei auch das Zusammenleben des BF mit seiner Mutter vor der Haft nicht genauer untersucht worden und damit verbunden, inwieweit ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Zudem seien die Verbindungen zu den Geschwistern nicht ausreichend ermittelt worden. Dem BF sei bewusst, dass es sich bei seinen Verurteilungen um sehr gravierende Formen der Straffälligkeit handle, jedoch habe er diese in einer schweren Phase seines Lebens unter dem Einfluss von Drogen begangen. Er mache derzeit eine Suchtgifttherapie und sei mittlerweile clean. Für eine Antigewalttherapie habe er sich ebenso angemeldet und hoffe dafür einen Platz zu erhalten. Da sich das gesamte soziale Umfeld des BF in Österreich finde, er perfekt Deutsch spreche, ihn mit der Türkei lediglich die Staatsbürgerschaft verbinde und er dort nur zweimal einen Urlaub, ansonsten jedoch ca. zwanzig Jahre in Österreich verbracht habe, überwiege sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Aufgrund der Beschwerdeausführungen erachte der BF auch das unbefristete Einreiseverbot als unzulässig. Sofern sich das Bundesverwaltungsgericht dem nicht anschließe, ersuche er um Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes aufgrund des besonders schutzwürdigen Privat- und Familienlebens. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei sowie ihm amtswegig eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei sowie ihm amtswegig eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungenrömisch zwei.
  10. Feststellungen II.1.
  11. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  12. Identität und Herkunftsstaat Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist ledig und hat eine Tochter.Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist ledig und hat eine Tochter. Seine Identität steht fest. Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
  13. Privatleben / Familienlebenrömisch zwei.1.
  14. Privatleben / Familienleben II.1.2.
  15. Persönliche Lebensverhältnisse der BFrömisch zwei.1.2.
  16. Persönliche Lebensverhältnisse der BF Die BF spricht die türkische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache und kann sich ohne Probleme auf Deutsch verständigen. Die BF ist 2005 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und lebt seitdem durchgängig in Österreich. Er besuchte zunächst für etwa eineinhalb Jahre die Hauptschule, verfügt jedoch über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Berufserfahrung sammelte der BF im Inland unter anderem im Handel, im Gastgewerbe, im Bereich Wach- und Sicherheitsdienst, als Reinigungskraft und zuletzt von 28.08.2017 bis XXXX als Maschinenführer in einem Unternehmen, das Tiefkühlprodukte herstellt. Er bezog auch für ca. elfeinhalb Monate Arbeitslosengeld.Berufserfahrung sammelte der BF im Inland unter anderem im Handel, im Gastgewerbe, im Bereich Wach- und Sicherheitsdienst, als Reinigungskraft und zuletzt von 28.08.2017 bis römisch 40 als Maschinenführer in einem Unternehmen, das Tiefkühlprodukte herstellt. Er bezog auch für ca. elfeinhalb Monate Arbeitslosengeld. Ende Mai 2011 wurde dem BF erstmalig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt und wurde diese bis Ende Juni 2024 verlängert. Der BF hat nach seinen Angaben zwei Urlaube in der Türkei verbracht, bei denen er jeweils seine Großmutter besuchte. Den ersten verbrachte er im Jahr 2016 und den zweiten mit seiner Tochter im Jahr 2023 dort. Der BF befand sich am XXXX im Verwahrraum der Polizeiinspektion seines Wohnortes und am 15.04.2024 im Polizeianhaltezentrum in polizeilichem Gewahrsam. Er war von 15.04.2024 bis 21.05.2025 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Seit 21.05.2025 verbüßt er die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Aus dieser wird er bei Unterbleiben der vorzeitigen bedingten Entlassung am 12.04.2041 entlassen.Der BF befand sich am römisch 40 im Verwahrraum der Polizeiinspektion seines Wohnortes und am 15.04.2024 im Polizeianhaltezentrum in polizeilichem Gewahrsam. Er war von 15.04.2024 bis 21.05.2025 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Seit 21.05.2025 verbüßt er die Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Aus dieser wird er bei Unterbleiben der vorzeitigen bedingten Entlassung am 12.04.2041 entlassen. Die BF hat in Österreich viele Freunde und Bekannte. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. II.1.2.
  17. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in der Türkeirömisch zwei.1.2.
  18. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in der Türkei In der Türkei leben eine Tante und eine Cousine des BF. II.1.2.
  19. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreichrömisch zwei.1.2.
  20. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreich In Österreich lebt die Mutter des BF, seine Schwester und sein Bruder. Der Vater des BF ist im Jahr 2014 verstorben. Vor seiner Haft lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Die im Juni 2019 geborene Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF. Beide sind österreichische Staatsangehörige. Der BF war mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bis 2023 liiert. II.1.
  21. Strafrechtliche Verurteilungen des BFrömisch zwei.1.
  22. Strafrechtliche Verurteilungen des BF II.1.3.
  23. Hehlerei vom 05.07.2012römisch zwei.1.3.
  24. Hehlerei vom 05.07.2012 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 17.01.0213 zu Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 17.01.0213 zu Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 05.07.2012 in seinem Wohnort und in XXXX vier namentlich angeführte Personen, durch das Transportieren von 720 Laufmeter Kupferkabel im Wert von € 9.176,00 im seinem PKW dabei unterstützt, einen Teil des rechtswidrig erlangten Kupferkabels zu verwerten, wobei er weder den Wert der verhehlten 720 Laufmeter Kupferkabel von über € 3.000,00 noch die sonstigen, die Strafdrohung bestimmenden Umstände betreffend die übrigen Täter, kannte.Der BF hat am 05.07.2012 in seinem Wohnort und in römisch 40 vier namentlich angeführte Personen, durch das Transportieren von 720 Laufmeter Kupferkabel im Wert von € 9.176,00 im seinem PKW dabei unterstützt, einen Teil des rechtswidrig erlangten Kupferkabels zu verwerten, wobei er weder den Wert der verhehlten 720 Laufmeter Kupferkabel von über € 3.000,00 noch die sonstigen, die Strafdrohung bestimmenden Umstände betreffend die übrigen Täter, kannte. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Alter des BF unter 21 Jahren sowie sein Tatsachengeständnis berücksichtigt. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet. II.1.3.
  25. Verbrechen und Vergehen nach dem SMG, unbefugter Waffenbesitz und Hehlerei von Sommer 2016 bis 06.03.2017römisch zwei.1.3.
  26. Verbrechen und Vergehen nach dem SMG, unbefugter Waffenbesitz und Hehlerei von Sommer 2016 bis 06.03.2017 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.0217 zu Zl. XXXX wurde der BF wegen der fünf Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, der vier Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, dem Verbrechend des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ach § 27 Abs. 1 Z.
  27. erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, dafür in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB nach § 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Strafe nach § 43 Abs. 1 StGB im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der unbedingte Teil der Haftstrafe somit acht Monate betrug. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die vom BF erlittene Vorhaft von 06.03.2017, 09.15 Uhr, bis 03.07.2017, 11:20 Uhr, auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.0217 zu Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der fünf Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, der vier Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, dem Verbrechend des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, dafür in Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der unbedingte Teil der Haftstrafe somit acht Monate betrug. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die vom BF erlittene Vorhaft von 06.03.2017, 09.15 Uhr, bis 03.07.2017, 11:20 Uhr, auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der BF hat von Sommer 2016 bis zur Festnahme am 06.03.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt, anderen angeboten und überlassen, am 06.03.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker unbefugt besessen und an einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 21.01.2017 bis 06.03.2017 eine Sache, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch diese erlangt hat, an sich gebracht, indem er sich ein Handy iPhone 5s, das einer namentlich angeführten Person am 21.01.2017 gestohlen wurde, von einem unbekannten Marokkaner übergeben ließ. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen und die Vorstrafe gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis des BF. II.1.3.
  28. Verbrechen des versuchten Mordes in zwei Fällen vom XXXX römisch zwei.1.3.
  29. Verbrechen des versuchten Mordes in zwei Fällen vom römisch 40 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 30.10.2024 zu Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Jahren verurteilt, gemäß § 369 Abs. 1 Strafprozeßordnung, BGBl. 631/1975 (in der Folge: StPO) zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrag von € 50.000,00 an die Privatbeteiligte und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB wurde die vom BF erlittene Vorhaft von XXXX , 00.25 Uhr, bis 30.10.2024, 17:55 Uhr, auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 30.10.2024 zu Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Jahren verurteilt, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, (in der Folge: StPO) zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrag von € 50.000,00 an die Privatbeteiligte und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die vom BF erlittene Vorhaft von römisch 40 , 00.25 Uhr, bis 30.10.2024, 17:55 Uhr, auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der BF hat am XXXX in seinem Wohnort, die Freundin und Arbeitskollegin der ehemaligen Lebensgefährtin, sowie den neuen Lebensgefährten der ehemaligen Lebensgefährtin, vorsätzlich zu töten versucht, indem er im Bereich einer Tankstelle mit seinem PKW aus dem Stillstand stark beschleunigte und das Fahrzeug in Richtung der zwei Personen lenkte, wobei eine Person vom linken Bereich der Front des PKW erfasst, am linken Unterschenkel angefahren und nach Nordosten auf die rechte Körperseite und den Kopf zu Boden geschleudert wurde, wodurch sie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen im Bereich der Hirnhäute, eine massive Hirnschwellung links, eine Schädelfraktur rechts mit dort befindlicher Quetsch-Riss-Verletzung der Kopfschwarte, eine Schienbeinfraktur links sowie Schürfungen und Prellungen erlitt und die andere Person dem Fahrzeug gerade noch zur Seite ausweichen konnte und nicht verletzt wurde.Der BF hat am römisch 40 in seinem Wohnort, die Freundin und Arbeitskollegin der ehemaligen Lebensgefährtin, sowie den neuen Lebensgefährten der ehemaligen Lebensgefährtin, vorsätzlich zu töten versucht, indem er im Bereich einer Tankstelle mit seinem PKW aus dem Stillstand stark beschleunigte und das Fahrzeug in Richtung der zwei Personen lenkte, wobei eine Person vom linken Bereich der Front des PKW erfasst, am linken Unterschenkel angefahren und nach Nordosten auf die rechte Körperseite und den Kopf zu Boden geschleudert wurde, wodurch sie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen im Bereich der Hirnhäute, eine massive Hirnschwellung links, eine Schädelfraktur rechts mit dort befindlicher Quetsch-Riss-Verletzung der Kopfschwarte, eine Schienbeinfraktur links sowie Schürfungen und Prellungen erlitt und die andere Person dem Fahrzeug gerade noch zur Seite ausweichen konnte und nicht verletzt wurde. Als mildernd wurde gewertet, dass beide strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben sind, sowie das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung, als erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen aus. Der Umstand, dass eine Person schwerste Verletzungen erlitt, nahm dem herangezogenen besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB etwas an Gewicht. Die Beeinträchtigung des BF durch die Suchtmitteleinnahme war nicht mildernd zu werten, zumal keine krankheitswertige Suchtgiftabhängigkeit bzw. Suchtgiftergebenheit vorlag.Als mildernd wurde gewertet, dass beide strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben sind, sowie das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung, als erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen aus. Der Umstand, dass eine Person schwerste Verletzungen erlitt, nahm dem herangezogenen besonderen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB etwas an Gewicht. Die Beeinträchtigung des BF durch die Suchtmitteleinnahme war nicht mildernd zu werten, zumal keine krankheitswertige Suchtgiftabhängigkeit bzw. Suchtgiftergebenheit vorlag. Der gegen das Ersturteil seitens des BF und der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 28.01.2025 zu XXXX nicht Folge.Der gegen das Ersturteil seitens des BF und der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 28.01.2025 zu römisch 40 nicht Folge. II.
  30. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  31. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, durch die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde eingeholten Strafurteile und der getätigten Abfragen, sowie durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Der Nachvollziehbarkeit halber weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Seiten im vorgelegten Behördenakt zunächst von Aktenseite 1 bis 183 nummeriert sind und sodann die Nummerierung erneut bei Aktenseite 1 (bis 753) beginnt. Dem trägt das erkennende Gericht insoweit Rechnung, als die Verweise auf die konkreten Stellen in der Beweiswürdigung mit „Aktenseite Alt“ bzw. „Aktenseite Neu“ bezeichnet werden. Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren folgende Abfragen durchgeführt: - Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem am 16.04.2024 und 07.04.2025 (s. Aktenseite Neu 23ff, 261ff), - Zentrales Fremdenregister am 16.04.2024 und 07.04.2025 (s. Aktenseite Neu 29ff, 265ff), - Strafregisterauszug am 16.04.2024 und 07.04.2025 (s. Aktenseite Neu 55ff, 275f), - Zentrales Melderegister am 16.04.2024 und 07.04.2025 (s. Aktenseite Neu 59ff, 277f), - Sozialversicherungsdatenauszug am 07.04.2025 (s. Aktenseite Neu 279ff). Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Urkunden: - Sterbeurkunde vom Vater des BF (s. Aktenseite Alt 65), - Auszug aus dem Sterbeeintrag der Standesamtsbehörde betreffend den Vater des BF (s. Aktenseite Alt 67), - Österreichischer Reisepass vom Vater des BF (s. Aktenseite Alt 69), - Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Vater des BF (s. Aktenseite Alt 71), - Österreichischer Reisepass der Schwester des BF (s. Aktenseite Alt 73), - Österreichischer Reisepass einer früheren Lebensgefährtin des BF (s. Aktenseite Alt 85), - Schulbesuchsbestätigungen des BF (s. Aktenseite Alt 87ff), - Bestätigung der Teilnahme des BF am Kurs „Deutsch für Jugendliche Fortgeschrittene“ des AMS vom 19.06.2009 (s. Aktenseite Alt 97), - Arbeitsbestätigungen und Lohnzettel des BF (s. Aktenseite Alt 99ff), - Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.04.2017 zu Zl. XXXX betreffend den Verdacht des vorschriftswidrigen Erwerbs, Besitzes, Konsums und der vorschriftswidrigen (gewinnbringenden) Überlassung illegaler Suchtgifte zwischen Sommer 2016 und März 2017 durch den BF, weiters betreffend den Verdacht des Aufbewahrens eines offensichtlich gestohlenen Mobiltelefons (iPhone 5s) durch den BF in seinem Auto und damit des Verbergens einer gestohlenen Sache und schließlich des Besitzes einer verbotenen Waffe durch den BF am 16.03.2017, nämlich eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockers (s. Aktenseite Alt 157ff),- Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.04.2017 zu Zl. römisch 40 betreffend den Verdacht des vorschriftswidrigen Erwerbs, Besitzes, Konsums und der vorschriftswidrigen (gewinnbringenden) Überlassung illegaler Suchtgifte zwischen Sommer 2016 und März 2017 durch den BF, weiters betreffend den Verdacht des Aufbewahrens eines offensichtlich gestohlenen Mobiltelefons (iPhone 5s) durch den BF in seinem Auto und damit des Verbergens einer gestohlenen Sache und schließlich des Besitzes einer verbotenen Waffe durch den BF am 16.03.2017, nämlich eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockers (s. Aktenseite Alt 157ff), - Verständigung der belangten Behörde durch die Justizanstalt Innsbruck von der Untersuchungshaft des BF ab 15.04.2024 (s. Aktenseite Alt 175), - Mitteilung des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.04.2024 zu Zl. XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am selben Tag (s. Aktenseite Alt 183),- Mitteilung des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.04.2024 zu Zl. römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am selben Tag (s. Aktenseite Alt 183), - Internes E-Mail der belangten Behörde vom 15.04.2024, wonach sich der BF derzeit im Polizeianhaltezentrum befinde und über ihn voraussichtlich die Untersuchungshaft verhängt werde (s. Aktenseite Neu 1), - Bericht der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX , wonach der BF am XXXX eine Freundin seiner Ex-Freundin unter dem Einfluss von Drogen an einem Tankstellenareal in seinem Wohnort absichtlich angefahren habe, diese eine Kopfwunde aufgewiesen habe und sich wegen eines schweren Schädelhirntraumas in kritischem Zustand befinde (s. Aktenseite Neu 13ff),- Bericht der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 eine Freundin seiner Ex-Freundin unter dem Einfluss von Drogen an einem Tankstellenareal in seinem Wohnort absichtlich angefahren habe, diese eine Kopfwunde aufgewiesen habe und sich wegen eines schweren Schädelhirntraumas in kritischem Zustand befinde (s. Aktenseite Neu 13ff), - Vollzugsinformation betreffend Einlieferung des BF in die Justizanstalt Innsbruck am 15.04.2024 (s. Aktenseite Neu 17ff), - Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 25.07.2024 zu Zl. XXXX , wonach der BF geständig sei, am Abend des XXXX Kokain sowie eine Tablette XTC an seiner Wohnadresse konsumiert und damit im Besitz gehabt zu haben (s. Aktenseite Neu 79ff),- Abtretungsbericht der LPD römisch 40 vom 25.07.2024 zu Zl. römisch 40 , wonach der BF geständig sei, am Abend des römisch 40 Kokain sowie eine Tablette XTC an seiner Wohnadresse konsumiert und damit im Besitz gehabt zu haben (s. Aktenseite Neu 79ff), - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.08.2024 zu Zl. XXXX , wonach der BF wegen der Verbrechen des versuchten Mordes am XXXX angeklagt werde (s. Aktenseite Neu 91ff),- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.08.2024 zu Zl. römisch 40 , wonach der BF wegen der Verbrechen des versuchten Mordes am römisch 40 angeklagt werde (s. Aktenseite Neu 91ff), - Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2024 zu Zl. XXXX betreffend die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes am XXXX (s. Aktenseite Neu 117ff),- Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2024 zu Zl. römisch 40 betreffend die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes am römisch 40 (s. Aktenseite Neu 117ff), - Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.01.2025 zu Zl. XXXX betreffend die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes am XXXX (s. Aktenseite Neu 125ff),- Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2025 zu Zl. römisch 40 betreffend die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes am römisch 40 (s. Aktenseite Neu 125ff), - Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX , wonach der BF sich seit 15.04.2024 in Haft befinde und aus der derzeitigen Strafhaft voraussichtlich am 12.04.2041 entlassen werde (s. Aktenseite Neu 135),- Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 , wonach der BF sich seit 15.04.2024 in Haft befinde und aus der derzeitigen Strafhaft voraussichtlich am 12.04.2041 entlassen werde (s. Aktenseite Neu 135), - Interne E-Mail der belangten Behörde vom 31.01.2025, wonach die errechnete Strafzeit des BF (mitsamt hier nicht wiedergegebener Uhrzeitangaben) von 28.01.2025 bis 14.04.2041 andauere, da anrechenbare Vorhaften in den Zeiträumen XXXX -30.10.2024 und 30.10.2024-28.01.2025 (s. Aktenseite Neu 141),- Interne E-Mail der belangten Behörde vom 31.01.2025, wonach die errechnete Strafzeit des BF (mitsamt hier nicht wiedergegebener Uhrzeitangaben) von 28.01.2025 bis 14.04.2041 andauere, da anrechenbare Vorhaften in den Zeiträumen römisch 40 -30.10.2024 und 30.10.2024-28.01.2025 (s. Aktenseite Neu 141), - Hauptverhandlungsprotokoll und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2017 zu Zl. XXXX , (s. Aktenseite Neu 167ff),- Hauptverhandlungsprotokoll und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2017 zu Zl. römisch 40 , (s. Aktenseite Neu 167ff), - Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 17.01.2013 zu Zl. XXXX (s. Aktenseite Neu 199ff),- Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 17.01.2013 zu Zl. römisch 40 (s. Aktenseite Neu 199ff), - Besucherliste des BF in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum 16.04.2024-04.04.2025 (s. Aktenseite Neu 237ff).- Besucherliste des BF in der Justizanstalt römisch 40 im Zeitraum 16.04.2024-04.04.2025 (s. Aktenseite Neu 237ff). Dem Bundesverwaltungsgericht sind außerdem folgende Dokumente zugekommen: - Bericht der Justizanstalt XXXX vom 20.05.2025, wonach der BF am 21.05.2025 in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde,- Bericht der Justizanstalt römisch 40 vom 20.05.2025, wonach der BF am 21.05.2025 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde, - Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.08.2025 zu Zl. XXXX an die belangte Behörde, wonach das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen § 27 Abs. 1 SMG eingestellt worden sei.- Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.08.2025 zu Zl. römisch 40 an die belangte Behörde, wonach das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG eingestellt worden sei. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  32. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  33. Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität, zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Niederschrift BFA Seite 3f, 6). Dass die Identität der BF feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund eines durchgeführten Vorverfahrens im Jahr 2017 fest. Dieser Beweiswürdigung schließt sich das erkennende Gericht an. Dass der BF gesund ist, gab er vor dem BFA an. Die Erwerbsfähigkeit schloss die belangte Behörde aus seiner Angabe, wonach er im gearbeitet habe und dem Sozialversicherungsdatenauszug (s. Niederschrift BFA Seite 3f; Aktenseite 279ff). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. II.2.
  34. Privatleben / Familienlebenrömisch zwei.2.
  35. Privatleben / Familienleben II.2.2.
  36. Persönliche Lebensverhältnisse der BFrömisch zwei.2.2.
  37. Persönliche Lebensverhältnisse der BF Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und dem Umstand, dass die Einvernahme in deutscher Sprache erfolgte (s. Niederschrift BFA Seite 1f, 5). Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich, zum Schulbesuch, zum fehlenden schulischen Abschluss sowie zur fehlenden Berufsausbildung gründen sich auf die Angaben des BF und auf die (zum Teil auch dislozierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Niederschrift BFA Seite 3; Bescheid Seiten 3, 377). Die Feststellungen zur Berufserfahrung des BF stützen sich auf seine Angaben beim BFA, auf den von der Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seinem Arbeitslosengeldbezug und zu seiner Tätigkeit im Unternehmen, das Tiefkühlprodukte herstellt (s. Niederschrift BFA Seite 3; Aktenseite 279ff; Bescheid Seite 3, 10). Die Feststellungen zur vom BF erhaltenen Rot-Weiß-Rot-Karte plus stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt. Die Urlaubsaufenthalte des BF gründen sich auf die im Verfahrensgang festgestellten Angaben des BF vor dem BFA (s. Niederschrift BFA Seite 5; Bescheid Seite 7). Die Feststellungen zum polizeilichen Gewahrsam und zur Haft des BF ohne Unterbrechungen seit 15.04.2024 gründen sich auf die entsprechenden, bei der belangten Behörde eingelangten Verständigungen, jene zum voraussichtlichen Entlassungstermin auf die Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX (s. Aktenseite Alt 175, 183, Aktenseite Neu 1, 15ff, 135).Die Feststellungen zum polizeilichen Gewahrsam und zur Haft des BF ohne Unterbrechungen seit 15.04.2024 gründen sich auf die entsprechenden, bei der belangten Behörde eingelangten Verständigungen, jene zum voraussichtlichen Entlassungstermin auf die Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 (s. Aktenseite Alt 175, 183, Aktenseite Neu 1, 15ff, 135). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF im Inland gründen sich auf seine Angaben vor dem BFA und die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Niederschrift BFA Seite 4; Bescheid Seite 11). Die Nichtmitgliedschaft in Vereinen und die nicht vorliegende ehrenamtliche Tätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Niederschrift BFA Seite 5; Bescheid Seite 11). II.2.2.
  38. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in der Türkeirömisch zwei.2.2.
  39. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in der Türkei Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in der Türkei stützen sich auf seine im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides festgestellten Angaben vor dem BFA (s. Niederschrift BFA Seite 3; Bescheid Seite 6). II.2.2.
  40. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreichrömisch zwei.2.2.
  41. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreich Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF im Inland gründen sich auf seine Angaben vor dem BFA (s. Niederschrift BFA Seite 3ff; Bescheid Seite 6f). II.2.
  42. Strafrechtliche Verurteilungen des BFrömisch zwei.2.
  43. Strafrechtliche Verurteilungen des BF Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen Strafurteile (s. Aktenseite Neu 117ff, 125ff, 167ff, 199ff). In Bezug auf die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes vom XXXX ergeben sich dessen Beziehungen zu den Opfern aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX und den diesbezüglich disloziert getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (s. Aktenseite Neu 13ff; Bescheid Seite 374).Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen Strafurteile (s. Aktenseite Neu 117ff, 125ff, 167ff, 199ff). In Bezug auf die vom BF verübten Verbrechen des versuchten Mordes vom römisch 40 ergeben sich dessen Beziehungen zu den Opfern aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 und den diesbezüglich disloziert getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (s. Aktenseite Neu 13ff; Bescheid Seite 374). II.
  44. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  45. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde: II.3.
  46. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.
  47. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  48. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  49. Hauptstückes des FPG fällt. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat gemäß Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027, Rz. 14, mwN).Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027, Rz. 14, mwN). Der BF verfügte im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG), da seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus am 28.06.2024 abgelaufen ist und ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht behauptet wird. Vielmehr trägt er mit Beschwerde selbst vor, dass er sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte (Beschwerde Seite 3, Aktenseite Neu 731).Der BF verfügte im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG), da seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus am 28.06.2024 abgelaufen ist und ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht behauptet wird. Vielmehr trägt er mit Beschwerde selbst vor, dass er sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte (Beschwerde Seite 3, Aktenseite Neu 731). Der BF war vor der im April 2024 angetretenen Haft mehr als sechseinhalb Jahre beim selben Dienstgeber als Maschinenführer beschäftigt und verfügte dabei über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Er hat somit eine im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stehende „ordnungsgemäße Beschäftigung“ gemäß Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeübt. Daher war er spätestens am 28.08.2021 – nach vierjähriger Beschäftigung als Maschinenführer – als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG anzusehen (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2021/22/0055, Rz. 15, mwN). Da ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 zustehen und die Ausstellung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung gehabt hätte (vgl. VwGH 24.03.2022, Ro 2021/22/0002, Rz. 22, mwN), ist der BF ungeachtet des nicht mehr vorliegenden Aufenthaltstitels nach dem NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Der BF war vor der im April 2024 angetretenen Haft mehr als sechseinhalb Jahre beim selben Dienstgeber als Maschinenführer beschäftigt und verfügte dabei über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Er hat somit eine im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stehende „ordnungsgemäße Beschäftigung“ gemäß Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeübt. Daher war er spätestens am 28.08.2021 – nach vierjähriger Beschäftigung als Maschinenführer – als niedergelassen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG anzusehen vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2021/22/0055, Rz. 15, mwN). Da ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 zustehen und die Ausstellung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung gehabt hätte vergleiche VwGH 24.03.2022, Ro 2021/22/0002, Rz. 22, mwN), ist der BF ungeachtet des nicht mehr vorliegenden Aufenthaltstitels nach dem NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Voraussetzungen für eine Prüfung, ob ihm amtswegig ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist, liegen in Ermangelung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 nicht vor, weshalb der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Die Voraussetzungen für eine Prüfung, ob ihm amtswegig ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist, liegen in Ermangelung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht vor, weshalb der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. II.3.
  50. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.
  51. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zutreffend erkannte, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF als türkischen Staatsangehörigen, der infolge seines nahezu zwanzig Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes und seiner zuletzt durchgängig mehr als sechseinhalbjährigen Beschäftigung als Maschinenführer Rechte aus Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 geltend machen kann, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am erhöhten Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen ist (vgl. VwGH 10.10.2023, Ra 2022/21/0104, Rz. 13, mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rz. 29, mwN; VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rz. 14f, mwN).Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zutreffend erkannte, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF als türkischen Staatsangehörigen, der infolge seines nahezu zwanzig Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes und seiner zuletzt durchgängig mehr als sechseinhalbjährigen Beschäftigung als Maschinenführer Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 geltend machen kann, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes am erhöhten Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen ist vergleiche VwGH 10.10.2023, Ra 2022/21/0104, Rz. 13, mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rz. 29, mwN; VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rz. 14f, mwN). Die belangte Behörde hat jedoch – wie auch der BF in seiner Beschwerdeschrift – übersehen, dass sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose, als auch hinsichtlich der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Im Hinblick auf den in § 59 Abs. 4 FPG vorgesehenen Aufschub der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist daher sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die anzustellende Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rz. 10ff, mwN; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rz. 12ff, mwN).Die belangte Behörde hat jedoch – wie auch der BF in seiner Beschwerdeschrift – übersehen, dass sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose, als auch hinsichtlich der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Im Hinblick auf den in Paragraph 59, Absatz 4, FPG vorgesehenen Aufschub der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist daher sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die anzustellende Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rz. 10ff, mwN; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rz. 12ff, mwN). Wenngleich der belangten Behörde beizupflichten ist, dass bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte (so explizit VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rz. 11). Der tatsächliche Zeitpunkt der Haftentlassung ist aktuell unbekannt. Bei gänzlichem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe, würde der BF Mitte April 2041 entlassen werden. In Bezug auf die Frage, wie in Bezug auf eine nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung vorzugehen ist, wenn der Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht bekannt ist, sprach der VwGH aus, in einer solchen Konstellation vom Verwaltungsgericht jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen sind, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Es wurde vom VwGH nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).In Bezug auf die Frage, wie in Bezug auf eine nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung vorzugehen ist, wenn der Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht bekannt ist, sprach der VwGH aus, in einer solchen Konstellation vom Verwaltungsgericht jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen sind, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Es wurde vom VwGH nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Wenn also – wie im gegenständlichen Fall – eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht möglich ist, folgt daraus, dass die Rückkehrentscheidung nicht in dem vorliegenden frühen Stadium der Haft zu erlassen gewesen wäre, sondern die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erst zeitnah zu einer Entlassung unter Berücksichtigung der dann vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten hätte erlassen dürfen. Wenn also – wie im gegenständlichen Fall – eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht möglich ist, folgt daraus, dass die Rückkehrentscheidung nicht in dem vorliegenden frühen Stadium der Haft zu erlassen gewesen wäre, sondern die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erst zeitnah zu einer Entlassung unter Berücksichtigung der dann vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten hätte erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung war daher aufzuheben. II.3.
  52. Zu den weiteren Spruchpunkten (Spruchpunkt III. bis VI. im angefochtenen Bescheid)römisch zwei.3.
  53. Zu den weiteren Spruchpunkten (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. im angefochtenen Bescheid) Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen bestimmten Staat, ein Einreiseverbot, das Absehen von der Frist für eine freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, mussten auch die Spruchpunkte III. bis VI. entfallen.Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen bestimmten Staat, ein Einreiseverbot, das Absehen von der Frist für eine freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, mussten auch die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach welchem gesetzlichen Maßstab die Rückkehrentscheidung betreffend einen türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus dem ARB 1/80 geltend machen kann, zu prüfen ist und auf die Judikatur auf welchen Zeitpunkt bei Gefährdungsprognose und Interessenabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung abzustellen ist, solange die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer eines (langjährigen) Freiheitsentzuges aufgeschoben ist.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach welchem gesetzlichen Maßstab die Rückkehrentscheidung betreffend einen türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus dem ARB 1/80 geltend machen kann, zu prüfen ist und auf die Judikatur auf welchen Zeitpunkt bei Gefährdungsprognose und Interessenabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung abzustellen ist, solange die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer eines (langjährigen) Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2312406.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.