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{'item': 'I424 2313986-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlI424 2313986-1 Spruch, I424 2313986-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ANGOLA, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 17.05.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Angola, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 17.05.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Angola, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der BF unterliege in Angola keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Er unterliege auch keiner ethnischen Verfolgung und würde bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF habe keine Fluchtgründe glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen einer behaupteten Verfolgung im Zusammenhang mit einer Demonstration getötet habe werden sollen und nicht mehr in Angola leben könne, während seine Angehörigen trotz angeblich gleicher Gefährdungslage nach wie vor dort wohnhaft seien. Der BF habe das Logo der (oppositionellen) Partei Bloco Democrático auf Nachfrage nicht korrekt zeichnen können. Es erscheine der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist den BF freigelassen habe, da er aus derselben Region Angolas stamme. Der BF habe auch keine Beweismittel, wie zum Beispiel eine Ladung oder einen Haftbefehl vorlegen können. Es wäre ihm zudem möglich gewesen, in anderen, näher am Herkunftsland gelegenen Staaten Afrikas Schutz zu suchen. Daher erscheint es der belangten Behörde unter Berücksichtigung des gewählten Reisweges nicht plausibel, dass der BF in Österreich um Schutz ansuche. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  3. Mit dem am 03.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei politischer Aktivist und Mitglied der Partei Juventude Bloco Democrático. Er habe an einem friedlichen Protestmarsch teilgenommen. Noch vor dem Beginn sei die Polizei gewaltsam eingeschritten, er sei festgenommen, in ein abgelegenes Haus verbracht und für mehrere Wochen eingesperrt worden. Schließlich sei ihm mit Hilfe eines Polizisten die Flucht gelungen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailliert geschildert und sei dies aufgrund der aus den Länderinformationen ersichtlichen systematischen Repression gegen Demonstranten als glaubhaft zu bewerten. Die belangte Behörde habe sich aber nur unzureichend mit den Länderinformationen befasst. Anderenfalls hätte sie erkannt, dass das Vorbringen des BF nachvollziehbar sei. Der BF habe das frühere gemeinsame Parteisymbol gezeichnet, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, dass sich die in einem Bündnis vereinten Parteien Bloco Democrático und CASA-CE zwischenzeitlich getrennt hätten. Wenn die Behörde ausführe, es sei unglaubhaft, dass ein Polizist den BF lediglich wegen der gemeinsamen Herkunftsregion freigelassen habe, ignoriere sie kulturelle und soziale Realitäten in Angola. Die Sicherheitsbehörden seien durch ethnische Spannungen und regionale Loyalitäten beeinflusst. Die Entscheidung zur Freilassung erscheine in Anbetracht der in der Heimatprovinz des BF stark vertretenen Volksgruppe der Bakongo als plausibel. Der BF habe angegeben, seine Familie sei mehrfach von maskierten Männern aufgesucht worden. Seine Lebensgefährtin sei dann mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen und der Kontakt im April 2025 abgebrochen. Ein von der belangten Behörde angenommener Widerspruch zwischen dem Aufenthalt der Familie des BF im Herkunftsland einerseits und der von ihm vermuteten Gefährdung seiner Familie andererseits bestehe nicht. Dieses Vorbringen stimme auch mit den Länderinformationen und darin dokumentierten Repressionen gegen Angehörige von Regimekritikern überein. Seine politische Aktivität und die Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration erhöhe das individuelle Risiko des BF bei einer Rückkehr von willkürlichen Verhaftungen betroffen zu sein. Der BF habe hier um Schutz angesucht, weil es einen solchen bei politischer Verfolgung in den Nachbarländern seines Herkunftsstaates nicht gäbe. Die von der belangten Behörde behauptete wirtschaftliche Motivation sei durch nichts belegt. Ebenso wenig sei das Fehlen von (schriftlichen) Beweisen wie Haftbefehlen oder Ladungen ein Indiz dafür, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Nachweise, darunter auch die Parteikarte des BF, nur defizitär gewürdigt. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte III. bis VI. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Mit Ladungen vom 29.01.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) und die Dolmetscherin für die portugiesische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2026 geladen.
  6. Mit Stellungnahme vom 06.02.2026 teilte der BF mit, er werde nun von der Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum vertreten. Der Verhandlungstermin sei dem Rechtsvertreter bekannt.
  7. Mit Schreiben vom 13.02.2026 legte die BBU GmbH die erteilte Vollmacht zurück.
  8. Am 20.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache statt.
  9. Mit Stellungnahme vom 04.03.2026 übermittelte der BF medizinische Befunde und brachte zu den Länderberichten im Wesentlichen vor, dass diese sein Vorbringen bestätigen würden, weshalb um Stattgabe seiner Beschwerde und der Gewährung von Asyl, zumindest jedoch um Schutz vor Refoulement ersucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungenrömisch zwei.
  11. Feststellungen II.1.
  12. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  13. Identität und Herkunftsstaat Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX im Norden von Angola geboren. Er ist Staatsangehöriger von Angola, gehört der Volksgruppe Bakongo an und bekennt sich zum evangelischen Christentum. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Norden von Angola geboren. Er ist Staatsangehöriger von Angola, gehört der Volksgruppe Bakongo an und bekennt sich zum evangelischen Christentum. Seine beiden zweieinhalb Jahre alten Töchter leben mit ihren jeweils zur Obsorge berechtigten Müttern in Angola. Die Beziehung mit der Mutter seiner älteren Tochter beendete er während diese mit der Tochter schwanger war. Zugleich führte der BF bereits eine Beziehung mit der Mutter seiner jüngeren Tochter, mit der er nach traditioneller Art verheiratet ist. Die jüngere Tochter kam wenige Tage nach der älteren Tochter zur Welt. Seine Identität steht fest. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
  14. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
  15. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Der BF beherrscht die Sprache Kikongo auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er gut Portugiesisch und ein bisschen Französisch. Der BF wuchs in der Provinz XXXX in Angola auf. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese 2014 mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er fünf Jahre Mathematik und schloss das Studium im Jahr 2019 ab. Mit seiner abgeschlossenen Berufsausbildung war er, nach diversen Praktika, ab 2022 bis zur Ausreise als Mathematiklehrer beschäftigt und bezog ein Einkommen zwischen 60.000 und 100.000 Kwanza monatlich, was aktuell rund € 55 bzw. € 91 entspricht. Zudem war er im Handel tätig und konnte seine Familie erhalten.Der BF wuchs in der Provinz römisch 40 in Angola auf. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese 2014 mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er fünf Jahre Mathematik und schloss das Studium im Jahr 2019 ab. Mit seiner abgeschlossenen Berufsausbildung war er, nach diversen Praktika, ab 2022 bis zur Ausreise als Mathematiklehrer beschäftigt und bezog ein Einkommen zwischen 60.000 und 100.000 Kwanza monatlich, was aktuell rund € 55 bzw. € 91 entspricht. Zudem war er im Handel tätig und konnte seine Familie erhalten. Der BF lebte vor der Ausreise aus Angola mit seiner Frau, seiner Tochter in einem Mietshaus in der Stadt XXXX und hielt sich zweitweise in XXXX bei seinem Vater und dessen Partnerin auf. Der BF lebte vor der Ausreise aus Angola mit seiner Frau, seiner Tochter in einem Mietshaus in der Stadt römisch 40 und hielt sich zweitweise in römisch 40 bei seinem Vater und dessen Partnerin auf. II.1.
  16. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Im Herkunftsstaat lebt der Vater des BF. Die am 02.08.2023 erstgeborene Tochter des BF XXXX ist mit ihrer Mutter XXXX in XXXX wohnhaft. Ebendort wohnt auch die am 07.08.2023 zweitgeborene Tochter des BF XXXX mit deren Mutter XXXX . Der BF und Frau XXXX schlossen traditionell die Ehe. Die am 02.08.2023 erstgeborene Tochter des BF römisch 40 ist mit ihrer Mutter römisch 40 in römisch 40 wohnhaft. Ebendort wohnt auch die am 07.08.2023 zweitgeborene Tochter des BF römisch 40 mit deren Mutter römisch 40 . Der BF und Frau römisch 40 schlossen traditionell die Ehe. In Angola leben außerdem sechzehn Geschwister und Halbgeschwister des BF, fünf Tanten und sechs Onkel. Der siebte Onkel des BF lebt in Namibia. Die Angehörigen des BF können sich selbst erhalten und helfen sich bei Bedarf auch in wirtschaftlicher Hinsicht aus. Zumindest zwei Geschwister des BF haben ebenfalls ein Studium abgeschlossen. Ob der BF Kontakt mit seinen Angehörigen hat, kann nicht festgestellt werden. II.1.
  18. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
  19. Ausreisemodalitäten Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Angola am 20.10.2024 oder am 21.10.
  20. Der BF reiste am 21.10.2024 zunächst von Angola illegal nach XXXX in Namibia zu seinem dort lebenden Onkel. Nach ca. zehn Tagen Aufenthalt reiste er per Flugzeug nach Äthiopien, von dort unter Verwendung eines falschen Reisepasses weiter nach Griechenland und schließlich spätestens am 03.11.2024 illegal nach Österreich ein. Er führte auf der Reise drei Identitätskarten, einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde mit sich. Alle Dokumente wurden in Angola ausgestellt. Einen angolanischen Reisepass hat er nie besessen. Der BF reiste am 21.10.2024 zunächst von Angola illegal nach römisch 40 in Namibia zu seinem dort lebenden Onkel. Nach ca. zehn Tagen Aufenthalt reiste er per Flugzeug nach Äthiopien, von dort unter Verwendung eines falschen Reisepasses weiter nach Griechenland und schließlich spätestens am 03.11.2024 illegal nach Österreich ein. Er führte auf der Reise drei Identitätskarten, einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde mit sich. Alle Dokumente wurden in Angola ausgestellt. Einen angolanischen Reisepass hat er nie besessen. Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. II.1.
  21. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
  22. Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
  23. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
  24. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 03.11.2024 in das Bundesgebiet. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO. II.1.5.
  25. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
  26. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. In Portugal studiert ein männlicher Angehöriger, mit dem der BF jedoch nicht in Kontakt steht. II.1.5.
  27. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
  28. Grad der Integration Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht derzeit im Inland keiner Beschäftigung nach. Der BF besuchte in Österreich zwei Sprachkurse, nämlich einen auf A1.1- und einen auf A1.2-Niveau. Ein Sprachzertifikat hat der BF noch nicht erworben. Der BF besucht in seinem Wohnort regelmäßig das Sprachcafé der Pfarrgemeinde. Der BF leistete ehrenamtliche Arbeit im Ausmaß von 108 Stunden in einem Seniorenwohnheim. Der BF hat in Österreich Freunde gefunden und spielt mit diesen Fußball. II.1.5.
  29. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
  30. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
  31. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
  32. Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, erlangte mit Abschluss seines Studiums eine Berufsausbildung als Mathematiklehrer und war in diesem Beruf bereits erwerbstätig. Außerdem erzielte der BF vor seiner Ausreise ein zusätzliches Einkommen aus seinem Handel mit Waren. Er kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen, insbesondere seine zwei minderjährigen Töchter. Es kann insbesondere auf Grund des nur ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist. II.1.5.
  33. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
  34. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
  35. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
  36. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). II.1.5.
  37. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
  38. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.11.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 17.05.
  39. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und fünf Monate. II.1.
  40. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
  41. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
  42. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  43. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat II.1.6.1.
  44. Zur behaupteten Verfolgung des BF aufgrund des Protestmarsches vom 31.08.2024 und seiner politischen Einstellung sowie zur vorgebrachten Verfolgung Angehörigen des BFrömisch zwei.1.6.1.
  45. Zur behaupteten Verfolgung des BF aufgrund des Protestmarsches vom 31.08.2024 und seiner politischen Einstellung sowie zur vorgebrachten Verfolgung Angehörigen des BF Der BF ist keine politisch exponierte Person in Angola. Er hat keine öffentliche politische Kritik an der regierenden Partei in Angola auf TikTok veröffentlicht. Der BF wurde in Angola nicht im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Protestmarsch am 31.08.2024 in XXXX inhaftiert und auch nicht in der behaupteten Gefangenschaft gefoltert, misshandelt oder geschlagen. Im Herkunftsstaat wurde deshalb auch kein Gerichtsverfahren gegen den BF eingeleitet. Er wurde und wird dort nicht steckbrieflich gesucht und liegt auch kein Haftbefehl gegen ihn vor. Ihm droht diesbezüglich auch bei Rückkehr nach Angola weder Gefahr noch Verfolgung von staatlicher Seite.Der BF wurde in Angola nicht im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Protestmarsch am 31.08.2024 in römisch 40 inhaftiert und auch nicht in der behaupteten Gefangenschaft gefoltert, misshandelt oder geschlagen. Im Herkunftsstaat wurde deshalb auch kein Gerichtsverfahren gegen den BF eingeleitet. Er wurde und wird dort nicht steckbrieflich gesucht und liegt auch kein Haftbefehl gegen ihn vor. Ihm droht diesbezüglich auch bei Rückkehr nach Angola weder Gefahr noch Verfolgung von staatlicher Seite. Der BF ist kein Mitglied der Partei Bloco Democrático und hat sich nicht öffentlich politisch geäußert. Ihm droht keine Gefahr oder Verfolgung wegen einer vorgebrachten früheren Mitgliedschaft bei der MPLA bzw. einem vorgebrachten Austritt aus dieser Partei oder einem Wechsel zur Partei Bloco Democrático. Den Angehörigen des BF droht wegen der angeblichen politischen Betätigung des BF keine Gefahr und werden diese auch nicht aus diesem Grund nicht verfolgt. II.1.6.1.
  46. Zur behaupteten individuellen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongorömisch zwei.1.6.1.
  47. Zur behaupteten individuellen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo Der BF droht keine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo. II.1.6.
  48. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  49. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. II.1.6.
  50. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  51. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
  52. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  53. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (II.1.7.1) berücksichtigt das erkennende Gericht einen Bericht von Amnesty International (II.1.7.2), einen weiteren von Human Rights Watch (II.1.7.3) sowie einen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (II.1.7.4). Zum Christentum in Angola und zur Volksgruppe der Bakongo werden überdies eigene Feststellungen getroffen (II.1.7.5).Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (römisch zwei.1.7.1) berücksichtigt das erkennende Gericht einen Bericht von Amnesty International (römisch zwei.1.7.2), einen weiteren von Human Rights Watch (römisch zwei.1.7.3) sowie einen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (römisch zwei.1.7.4). Zum Christentum in Angola und zur Volksgruppe der Bakongo werden überdies eigene Feststellungen getroffen (römisch zwei.1.7.5). II.1.7.
  54. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.12.2025römisch zwei.1.7.
  55. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.12.2025 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola aus dem COI-CMS (Version 1) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024). Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024). Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vergleiche AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vergleiche BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025). Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024). Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025). Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025). Sicherheitslage Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025). Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024). In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024). In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025). Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vergleiche EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024). Angola verfügt zwar über Institutionen wie den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht, den Generalstaatsanwalt und den Ombudsmann für Justiz, doch die Ernennung von Richtern und Magistraten basiert überwiegend auf politischer Loyalität, und bleiben anfällig für politische Einflussnahme. Ermittlungen werden häufig auf der Grundlage „höherer Anweisungen“, oft auf Anweisung des Präsidenten, eingeleitet oder eingestellt und Beschwerden der Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft werden regelmäßig abgewiesen oder bleiben unbehandelt. Dies verdeutlicht erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Justiz (BS 19.3.2024). Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024). Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Gerichtssysteme, die im Allgemeinen keiner externen Kontrolle unterliegen. Obwohl Mitglieder dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen das Straf- oder Zivilrecht beinhalten, auch in die Zuständigkeit der Provinzgerichte fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte hatten Aufsichtspflichten über Militärgerichte (USDOS 23.4.2024). Artikel 67 der angolanischen Verfassung garantiert allen Angeklagten das Recht auf Verteidigung, Berufung und Vertretung durch einen Anwalt. Zudem ist Angola Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Beide Dokumente garantieren das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich eines frei gewählten Rechtsbeistands, und auf ein gerechtes Gerichtsverfahren (HRW 29.7.2025). Sicherheitsbehörden Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025). Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres

(2024)32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vergleiche CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres
(2024)32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024). Lage der Menschenrechtspraxis Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025). Todesstrafe Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024). Folter Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025). HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024). Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025). Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vergleiche ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025). Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025). Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024). In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024). Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024). Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025). Medizinische Versorgung Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024). In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024). Rückkehr Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025). Das UNHCR ist seit 43 Jahren in Angola tätig und hat eine wichtige Rolle in der Geschichte Angolas gespielt. Vor allem bei der Rückführung von Angolanern, die vor dem langen Bürgerkrieg geflohen waren. Mit der Wiederherstellung des Friedens im Jahr 2002 bat die angolanische Regierung das UNHCR um Unterstützung bei der Rückführung angolanischer Flüchtlinge. Nach der freiwilligen Rückführung kehrten von 2003 bis 2015 mehr als 523.000 angolanische Flüchtlinge zurück (UNHCR 29.9.2025). Die IOM Angola arbeitet weiterhin mit der Regierung, Geflüchteten, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und den Medien an einer Reihe von Initiativen zusammen, die darauf abzielen, Migrationsmanagementstrategien und -praktiken zu gewährleisten, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration ins, aus dem und innerhalb des Landes ermöglichen. Weiters unterstützt IOM die Regierung bei der Bewältigung gemischter Migrationsströme durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen (IOM 2025). Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z.B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). II.1.7.
  1. Amnesty International, Der Zustand der Menschenrechte der Welt, Angola 2024 (ECOI: Dokument #2124594)römisch zwei.1.7.
  2. Amnesty International, Der Zustand der Menschenrechte der Welt, Angola 2024 (ECOI: Dokument #2124594) Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten wurden verhaftet und inhaftiert, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlungen ausübten. Einigen wurde in der Haft die notwendige Gesundheitsversorgung verweigert. Es gab keine Untersuchung der Tötung einer Frau durch Sicherheitskräfte und der Verletzung einer anderen. Das Schicksal und der Verbleib von zwei Mitgliedern der Bewegung Nationale Einheit für die totale Revolution von Angola blieben unbekannt. Frauen und Kinder aus den südwestlichen Provinzen waren am anfälligsten für Ernährungsunsicherheit, die voraussichtlich 5 % der Gesamtbevölkerung betreffen würde. Rechte der Gefangenen Einigen Gefangenen wurde angemessene medizinische Versorgung verweigert. Der Gesundheitszustand von mindestens zwei Aktivisten, die seit September 2023 im Zusammenhang mit ihrer Rolle bei der Unterstützung friedlicher Proteste inhaftiert sind, verschlechterte sich. Im Februar wurde Adolfo Campos zur dringenden Behandlung ins Gefängniskrankenhaus eingeliefert. Die Gefängnisbehörden ignorierten die Empfehlungen der Ärzte und den Antrag seiner Anwälte, ihn für eine Operation in eine externe Einrichtung zu verlegen. Im Juni klagte Gildo das Ruas über Fieber und Körperschmerzen, doch die Gefängnisbehörden ließen ihn erst am
  3. August einen Arzt aufsuchen, als bei ihm eine Wirbelsäulenabweichung diagnostiziert wurde, die ihn daran hinderte, länger als 30 Minuten zu stehen, und ihm einen Rollstuhl sowie eine Lendenwirbelprothese verschrieben wurden. Ein Rollstuhl, der am
  4. August von seinen Anwälten ins Gefängnis gebracht wurde, wurde ihm mindestens vier Tage lang vorenthalten.1 Freiheit der friedlichen Versammlungen Die Angolanische Nationalpolizei (PNA) unterdrückte mindestens sieben Proteste gegen die fortgesetzte Inhaftierung von Aktivisten, darunter Adolfo Campos und Gildo das Ruas (siehe oben), hohe Lebenshaltungskosten, die Verweigerung von Arbeiterrechten und die Aussicht, dass Präsident Lourenço eine dritte Amtszeit absolviert, unter anderem. Am
  5. Juni verhinderte die PNA die Bewegung National Unity for Total Revolution of Angola (UNTRA) daran, eine friedliche Demonstration in der Hauptstadt Luanda abzuhalten. Mindestens 11 Demonstranten wurden festgenommen, von denen einer von den festnehmenden Beamten geschlagen und schwer verletzt wurde. Sie wurden sieben Stunden später ohne Anklage freigelassen. Eine Demonstration gegen neue Gesetze zu Vandalismus und nationaler Sicherheit wurde am
  6. August von der PNA gestoppt, als mindestens sieben Demonstranten, darunter Aktivisten und ein Journalist, auf dem Friedhof Santa Ana in Luanda festgenommen, zum Provinzkommando von Luanda gebracht und zehn Stunden später ohne Anklage freigelassen wurden. Die PNA unterdrückte am
  7. September einen weiteren UNTRA-Protest und behauptete, dieser sei nicht autorisiert, was die Organisatoren jedoch zurückwiesen. Mindestens sieben Demonstranten wurden festgenommen, darunter Organisatoren, die sich einem Polizeibefehl zur Auflösung widersetzt hatten. Die Polizei beschlagnahmte ihre Banner, Flugblätter und Telefone. Sie wurden alle am selben Tag ohne Anklage freigelassen. Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen Die PNA hielt weiterhin willkürlich Menschen fest, insbesondere Aktivisten, die an Protesten beteiligt waren. Am
  8. Januar verhaftete die PNA Laurinda Gouveia, eine Menschenrechtsaktivistin, und ihren Ehemann sowie ihre zweijährige Tochter bei einem friedlichen Protest in Luanda, der die Freilassung von Aktivisten und dem Social-Media-Influencer Neth Nehara forderte, der eine zweijährige Haftstrafe verbüßte, weil er den Präsidenten auf TikTok kritisiert hatte. Laurinda Gouveia und ihre Familie wurden am nächsten Tag freigelassen, nachdem sie und ihr Ehemann an einem summarischen Prozess am Provinzgericht von Luanda teilgenommen hatten, das alle Anklagen aufgrund unzureichender Beweise fallen ließ. Am
  9. März wurde Laurinda Gouveia zusammen mit Elisabeth Campos und Marinela Pascotal erneut verhaftet, als sie an einer von Women for Civic and Political Rights organisierten Protest gegen Polizeigewalt und hohe Lebenshaltungskosten teilnehmen wollten. Sie wurden noch am selben Abend freigelassen, nachdem ihr Anwalt eine Beschwerde eingereicht hatte. Am
  10. März nahmen PNA-Beamte drei Personen in den Städten Bengo und Huambo fest, weil sie an einem Generalstreik teilgenommen hatten, der vom General Centre of Independent and Free Trade Unions of Angola aufgerufen wurde, um eine Erhöhung des nationalen Mindestlohns und bessere Lebensbedingungen zu fordern. Florindo Chivucute, Geschäftsführer der zivilgesellschaftlichen Organisation Friends of Angola, wurde am
  11. August festgenommen, weil er Polizeibefehle missachtete, nachdem er Verkehrspolizisten und Beamte der Criminal Investigation Services (SIC) und der Direktion für Strafstraftaten (DIIP) beim Angriff auf ihn gefilmt hatte. Er verbrachte eine Nacht in Handschellen auf der
  12. Polizeistation in Luanda, bevor er eine zweimonatige Bewährungsstrafe erhielt. Meinungsfreiheit Am
  13. Juni wurde der TV-Nzinga-Journalist Guilherme Fortuna daran gehindert, über die Massenentlassung von Arbeitern aus der Sonderwirtschaftszone Luanda-Bengo zu berichten, als Beamte der
  14. Polizeistation ihn angriffen und seine Kamera sowie seine Aufnahmeausrüstung zerstörten. Unrechtmäßige Tötungen Es wurde keine Untersuchung zur Tötung von Elzira dos Prazeres Manuel Zonga am
  15. August und zur Verletzung von Esperança José Manuel durch Schüsse von PNA-Beamten bekanntgegeben, die versuchten, einen gewaltsamen Zusammenstoß zwischen rivalisierenden Gruppen im Stadtteil Rangel in Luanda zu verhindern. Die beiden Frauen hatten an der Gewalt nicht teilgenommen. Ein Polizist wurde während des Zusammenstoßes ebenfalls schwer verletzt. Erzwungenes Verschwindenlassen Laut Deutsche Welle News und UNTRAs Generalsekretär Leonardo Marcos sind am
  16. März zwei UNTRA-Mitglieder gewaltsam verschwunden. Man nimmt an, dass sie von SIC- und DIIP-Beamten mitgenommen worden waren, nachdem sie das Radio Iglesias-Büro in Luanda verlassen hatten, wo sie zu einem Protest befragt wurden, den sie am
  17. März gegen hohe Lebenshaltungskosten und die fortgesetzte Inhaftierung von "politischen" Gefangenen planten. Ihr Schicksal und ihr Verbleib blieben am Jahresende unbekannt. Recht zum Essen Die Menschen aus den Provinzen Cunene, Huila und Namibie litten unter schwerer Dürre, verursacht durch die langfristigen Auswirkungen von El Niño. Die landwirtschaftliche Produktion war beeinträchtigt. Etwa 5 % der Angolas Bevölkerung, insbesondere Frauen und Kinder, sollten im Laufe des Jahres unter Ernährungsunsicherheit leiden. Geplante staatliche Kürzungen bei den Kraftstoffsubventionen sollten die Situation in Ermangelung ausreichender sozialer Schutzmaßnahmen verschärfen. Während die lokalen Behörden in der Gemeinde Cahama in der Provinz Cunene Staudämme bauten, um den Zugang zu Wasser zu verbessern, und widerstandsfähige Saatgut verteilten, um das Defizit der landwirtschaftlichen Produktion zu beheben, waren die Maßnahmen unzureichend. Folglich wanderten Hunderte von Menschen weiterhin aus der Provinz Cunene nach Namibia. II.1.7.
  18. Human Rights Watch, Weltbericht 2026, Angola (ECOI: Dokument #2136185)römisch zwei.1.7.
  19. Human Rights Watch, Weltbericht 2026, Angola (ECOI: Dokument #2136185) Ereignisse des Jahres 2025 Die angolanischen Sicherheitskräfte reagierten häufig auf Demonstrationen mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und ließen Demonstranten willkürlich festnehmen. Jugendbewegungen und zivilgesellschaftliche Gruppen protestierten gegen die Entscheidung der Regierung, die Kraftstoffpreise zu erhöhen und Subventionen für den öffentlichen Nahverkehr ohne öffentliche Konsultation abzuschaffen. Die Behörden verletzten die Pressefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren. Erneute Zusammenstöße zwischen den angolanischen Streitkräften und der separatistischen Gruppe Front zur Befreiung der Enklave von Cabinda (FLEC) führten Berichten zufolge zur Tötung von sechs Zivilisten in Cabinda. Die Behörden verletzten die Pressefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren. Versammlungsfreiheit Die angolanische Polizei war weiterhin in übermäßigen Gewaltanwendungsgebrauch und willkürliche Festnahmen von Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verwickelt. Während eines dreitägigen Streiks der Taxifahrer, der am
  20. Juli begann, setzte die Polizei übermäßige und rechtswidrige Gewalt gegen Demonstranten ein, was Berichten zufolge mindestens 29 Todesopfer, Hunderte verletzt und über 1.200 Menschen in den Provinzen Luanda, Huambo, Benguela und Huíla verletzt hat. Anfang desselben Monats feuerten Polizisten Tränengas und Gummigeschosse ab, griffen Demonstranten an, verletzten mehrere Menschen und führten willkürliche Festnahmen durch, während friedliche Proteste in Luanda zerstreut wurden. Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) forderte die angolanischen Behörden auf, umgehend, gründliche und unabhängige Untersuchungen zu den Todesfällen und dem gemeldeten Einsatz übermäßiger Gewalt während der Proteste durchzuführen. Im August kündigte die angolanische Polizei eine Untersuchung der Todesfälle von Demonstranten an, nachdem sie den Beamten den Befehl gegeben hatte, zum Töten zu schießen. Im September waren die Ergebnisse der Untersuchungen nicht öffentlich. Im Februar nahm die Polizei während eines Marsches gegen die Ermordung älterer Frauen in Kwanza Norte einen Korrespondenten der Deutschen Welle und weitere Personen, darunter zwei Oppositionsabgeordnete, fest. Die Polizei soll im März auch zehn Frauen festgenommen und dabei ihre Protestschilder zerstört haben, während ein Marsch gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Luanda stattfand. Pressefreiheit Die Pressefreiheit sah sich 2025 mehreren Bedrohungen ausgesetzt. Im September setzte ein Gericht in Luanda einen Streik der staatlichen Medien wegen Bezahlung und Arbeitsbedingungen aus, da dies das Informationsrecht verletzte. Im August nahm der angolansche Kriminalpolizeidienst (SIC) zwei Journalisten im Zusammenhang mit einem terrorismusbezogenen Fall fest, der zwei russische Staatsbürger betraf. Die Polizei warf den Journalisten terrorismusbezogene Straftaten vor, darunter das Verbreiten von "gefälschten Informationen" in sozialen Medien, ohne Details zu nennen. Einer der Journalisten, Armando Bumba, wurde später ohne Anklage freigelassen. Angolanische Menschenrechtsgruppen äußerten Besorgnis über die Festnahmen und forderten die Presse auf, sich nicht einschüchtern zu lassen. Im Mai verurteilte der portugiesische öffentlich-rechtliche Rundfunk RTP den Ausschluss seines Presseteams von einer Veranstaltung im Büro des Präsidenten in Luanda und bezeichnete sie als "Angriff auf die Pressefreiheit". Das Presidency Press Centre entfernte den Sender außerdem aus seiner WhatsApp-Gruppe. Der angolanische Präsident der Kommission für Ressort und Ethikkommission für Journalisten, Luísa Rogério, sagte, dass diese Art von Ausweisung privater Medien weiterhin vorkomme. Faires Verfahren Im September waren 198 Personen, die 2024 wegen angeblicher Teilnahme an Protesten zur Unterstützung der regionalen Autonomie verurteilt wurden, noch immer inhaftiert und warteten auf ihre Berufung. Sie waren nach einem unfairen Prozess ohne Zugang zu Rechtsbeistand ihrer Wahl zu vier bis acht Jahren Gefängnis sowie Geldstrafen verurteilt worden. Die Behörden klagten sie wegen Rebellion, krimineller Vereinigung, Missachtung von Zerstreuungsbefehlen, Teilnahme an Unruhen und Beschädigung von öffentlichem Eigentum an, obwohl die Demonstrationen im Allgemeinen friedlich verliefen. II.1.7.
  21. US-Außenministerium, Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken: Angola (ECOI Dokument #2128464 – Zusammenfassung)römisch zwei.1.7.
  22. US-Außenministerium, Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken: Angola (ECOI Dokument #2128464 – Zusammenfassung) Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Angola. Bedeutende Menschenrechtsfragen umfassten glaubwürdige Berichte von: willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; ernsthafte Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigter Verhaftungen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur; Kinderehen; und das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder bedeutender oder systematischer Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Regierung ergriff glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender staatlicher Gewaltenteilung, fehlender institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und staatlicher Korruption begrenzt.
  23. Leben Außergerichtliche Tötungen Es gab mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen hätten. Sicherheitskräfte setzten manchmal übermäßige Gewalt an. Die Nationalpolizei schloss laut Regierung 32 Mitglieder wegen schlechten Verhaltens in den ersten sechs Monaten des Jahres aus. Im März nahm die Nationalpolizei einen Beamten fest, dem vorgeworfen wurde, den Körper einer Person getötet und anschließend verbrannt zu haben, von der angenommen wird, dass sie in den informellen Diamantenbergbau in der Provinz Lunda Norte verwickelt war. Ein Sprecher der Nationalpolizei sagte, die Behörden hätten eine Untersuchung eingeleitet, um die Ursache des "taktischen polizeilichen Vorfalls" zu ermitteln.
  24. Grundfreiheiten a. Pressefreiheit Die Verfassung und das Gesetz sorgten für Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, doch die Regierung respektierte dieses Recht nicht immer. Einzelpersonen konnten zunehmend private Medien und soziale Medien nutzen, um offen Regierungspolitiken und -praktiken zu kritisieren. Einzelpersonen berichteten, Selbstzensur praktiziert zu haben, konnten aber im Allgemeinen die Regierungspolitik kritisieren, ohne Angst vor direkter Vergeltung zu haben. Soziale Medien wurden in den größeren Städten weit verbreitet genutzt und boten ein offenes Forum für Diskussionen. Aktivisten berichteten, dass die Regierung zunehmend ein Gesetz nutzte, das "Beleidigung des Staates, seiner Symbole und Einrichtungen" verbot, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Im August klagte die Staatsanwaltschaft die pensionierte Generalin und Oppositionspolitikerin Kamalata Numa an, den Staat wegen eines Facebook-Beitrags beleidigt zu haben, in dem er andeutete, ein ehemaliger General sei 2022 getötet worden, anstatt wie offiziell berichtet an einer Krankheit zu sterben. Der Fall wurde Ende des Jahres fortgesetzt. Körperliche Angriffe, Gefangenschaft und Druck Die Berichterstattung über Korruption, schlechte Regierungsführung und Menschenrechtsverletzungen war die Hauptgründe für Angriffe auf Journalisten, die oft ungestraft geschahen. Im Januar berichtete ein Journalist des oppositionsbetriebenen Radio Despertar, dass maskierte Angreifer versuchten, seinen Computer und sein Telefon zu stehlen, bevor sie versuchten, ihn zu töten. Er arbeitete an einem Untersuchungsbericht über Korruption, an dem der Provinz-Bildungsdirektor in Bengo beteiligt war. Zensur durch Regierungen, Militär, Geheimdienste oder Polizeikräfte, kriminelle Gruppen oder bewaffnete extremistische oder rebellische Gruppen Der Präsident ernannte die Leitung aller großen staatlichen Medien, und die staatliche Kontrolle über diese Medien führte oft zu einseitigen Berichterstattungen. Staatliche Nachrichtenagenturen, darunter das angolanische öffentliche Fernsehen, Radio Nacional und die Zeitung Jornal de Angola, bevorzugten die Regierungspartei stark und berichteten oft nicht über soziale Probleme, die auf schlechte Regierungsführung oder regierungskritische Ansichten zurückzuführen waren. Journalisten, die für staatlich kontrollierte Medien arbeiteten, berichteten von Drohungen mit Arbeitsplatzverlust, falls sie sich nicht an die redaktionelle Darstellung der Partei Popular Movement for the Liberation of Angola (MPLA) hielten. Die Regulierungsbehörde für soziale Kommunikation (ERCA) war ein Gremium, das aus 11 Beratern bestand, die von politischen Parteien benannt wurden, die im Parlament und in der Regierung vertreten sind. Die Verantwortung von ERCA bestand darin, die Pressefreiheit und rechtmäßige Medienaktivitäten zu schützen sowie Vorschriften und Entscheidungen zu diesen Angelegenheiten zu erlassen. Journalisten und Oppositionsparteien kritisierten ERCA dafür, von der regierenden MPLA kontrolliert zu werden und Vorschriften zu erlassen, die der Regierung zugutekamen. Die Kommission für Ethik und Zertifizierung war ein Gremium, das ausschließlich aus Journalisten bestand und befugt war, Journalisten zu lizenzieren und zu entlizenzieren. Medien, die einem Journalisten erlaubten, ohne Qualifikation zu arbeiten, sahen sich einer Geldstrafe von etwa 23.100 Kwanza (26,70 US-Dollar) gegenüber, was einen erheblichen Teil des durchschnittlichen Monatsgehalts eines Journalisten darstellte. Der Minister für soziale Kommunikation, der Sprecher der Präsidentschaft und der nationale Informationsdirektor behielten erhebliche Entscheidungsbefugnisse über die Medien. Medienvertreter sagten, diese Personen hätten Nachrichten in staatlich kontrollierten Print-, Fernseh- und Radiomedien aktiv überprüft und beträchtliche Autorität über einige privat geführte Medien ausgeübt. Bemühungen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Medien Im Januar weihte Präsident Joao Lourenco ein neues Journalistenausbildungszentrum in der Provinz Huambo ein. Die Einrichtung wurde entwickelt, um die beruflichen Fähigkeiten von Journalisten im ganzen Land durch spezialisierte Schulungen zu verbessern. Arbeitnehmerrechte Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen Das Gesetz sah vor, dass die meisten Arbeiter unabhängige Gewerkschaften gründen und beitreten, kollektiv verhandeln und legale Streiks durchführen konnten. Das Gesetz verbot einige Formen von gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung, verbot jedoch nicht ausdrücklich die Einmischung von Arbeitgebern in gewerkschaftliche Aktivitäten. Das Gesetz erlaubte es Mitgliedern der Streitkräfte, Polizei, Feuerwehr, Mitglieder souveräner Organe und Staatsanwälten nicht, unabhängige Gewerkschaften zu gründen oder Streiks einzuleiten. Die Strafen für Verletzungen der Vereinigungsfreiheit waren geringer als für vergleichbare Verstöße wie Bürgerrechtsverletzungen, und gegen Verletzer wurden nie Strafen verhängt. Die Regierung setzte nicht immer Gesetze durch, die die Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht der Arbeiter schützten. Für die Gründung und den Beitritt zu Gewerkschaften war die Genehmigung der Regierung erforderlich, was die Teilnahme einschränkte. Im Laufe des Jahres kritisierte die Internationale Gewerkschaftskonföderation die Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit und der Tarifverhandlungen des Landes. Gewerkschaften, unabhängig von den von der Regierung geführten, arbeiteten daran, ihren Einfluss zu erhöhen, doch die regierende MPLA-Partei dominierte die Arbeiterbewegung aufgrund ihrer historisch engen Beziehungen zu den Gewerkschaften, einschließlich der historischen Unterstützung der größten Gewerkschaftskonföderation des Landes. Die Regierung stufte viele Arbeitnehmer als "wesentlich" ein, über jene Sektoren hinaus, die von der Internationalen Arbeitsorganisation als unerlässlich definiert sind, darunter Transport, Kommunikation, Abfallmanagement und Kraftstoffverteilung, wodurch sie für Tarifverhandlungen ungeeignet waren. Regierung und Arbeitgeber setzten zeitweise Praktiken an, die das Streikrecht einschränkten oder verletzten, indem sie streikende Arbeiter ersetzten und mit Gewaltandrohungen Streiks beendeten. Während der Streiks der öffentlichen Beschäftigten im März nahm die Polizei vier streikende Arbeiter in den Provinzen Bengo und Huambo wegen gewaltloser, streikbezogener Aktivitäten fest. Zwangs- oder Zwangsarbeit Siehe den jährlichen Bericht zum Menschenhandel des Außenministeriums unter https://www.state.gov/trafficking-in-persons-report/. Akzeptable Arbeitsbedingungen Lohn- und Arbeitszeitgesetze Ein Mindestlohn für den formellen privaten Sektor existierte und variierte je nach Sektor und Größe des Arbeitgebers; In einigen Fällen lag sie unter der offiziellen Schätzung des Armutseinkommens. Der Mindestallgemeinlohn von 32.181,15 kwanza (37 $) stieg im Laufe des Jahres auf 50.000 kwanza (58 $) für kleine Unternehmen und Start-ups sowie 70.000 kwanza (81 $) für alle anderen privaten Arbeitgeber. Die Regierung erhöhte im Laufe des Jahres auch die Basis aller monatlichen Gehälter im öffentlichen Sektor von 30.000 Kwanza (35 $) auf 100.000 Kwanza (116 $). Das Mindestlohngesetz galt nicht für Arbeiter in informellen Bereichen wie Straßenhändlern und Subsistenzbauern. Die Standardarbeitswoche im privaten Sektor betrug 44 Stunden und im öffentlichen Sektor 35 Stunden. Im formellen Sektor gab es ein Verbot übermäßiger Pflichtüberstunden, definiert als mehr als zwei Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Monat oder 200 Stunden pro Jahr. Arbeitssicherheit und Gesundheit Arbeitsschutz- und Gesundheitsstandards (OSH) waren im Allgemeinen für alle Hauptindustrien des Landes geeignet. Die Regierung setzte die OSH-Standards nicht immer proaktiv durch und untersuchte auch die Abläufe privater Unternehmen, es sei denn, es wurden Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Gewerkschaften eingereicht. Arbeitnehmer hatten das Recht, sich aus gefährlichen Arbeitsbedingungen zu entfernen, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden. Durchsetzung von Lohn, Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften Die Regierung setzte das Mindestlohngesetz im formellen Arbeitssektor effektiv durch, und die Strafen entsprachen denen ähnlicher Straftaten wie Betrug. Gegen Verstöße wurden manchmal Strafen verhängt. Das Ministerium für öffentliche Verwaltung, Arbeit und soziale Sicherheit war mit der Umsetzung und Durchsetzung des Arbeitsrechts beauftragt. Eine unzureichende Anzahl ausreichend ausgebildeter Arbeitsinspektoren behinderte die Durchsetzungsmaßnahmen. Inspektoren hatten die Befugnis, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen zu erwirken, aber einige Unternehmen erhielten eine Vorwarnung vor bevorstehenden Arbeitsinspektionen. Im Laufe des Jahres führte die Regierung zwei groß angelegte Arbeitsinspektionen durch. Es deckte während der ersten Phase des Betriebs 10.367 Arbeitsverstöße auf, die von übermäßigen Arbeitszeiten reichten; Versäumnis, Arbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem einzuschreiben; mangelnde Einhaltung von Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsvorschriften; Kinderarbeit; und Belästigung, neben anderen Verstößen. Inspektionsteams nahmen erfolgreich 7.151 Arbeitnehmer und 60 Unternehmen in das Sozialversicherungssystem auf, und Unternehmen stellten 1.236 neue Arbeitnehmer ein, nachdem sie die gesetzliche Arbeitszeitgrenze einhalten mussten. Bis zu 80 Prozent der Erwerbsbevölkerung (etwa neun Millionen Personen) waren in der informellen Wirtschaft beschäftigt und daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsinspektion. Die Rate war in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (93 bzw. 67 Prozent). Selbst in den schnell wachsenden städtischen Gebieten des Landes stellten selbstständige informelle Arbeiter wichtige Dienstleistungen wie Wasser, Nahrung und Transport bereit. Weitere häufige Arten informeller Arbeit waren Landwirtschaft, Handel und Handel, Hausarbeit, Sicherheitskräfte und Viehzucht. Kinder arbeiteten überwiegend im informellen Bereich. Die meisten Arbeitnehmer im informellen Sektor unterlagen weder Lohn- noch Arbeitsschutzstandards oder sozialen Schutz. c. Verschwinden und Entführung Verschwinden Es gab keine Berichte über erzwungene Verschwindungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. Längere Haft ohne Anklage Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sicherte Personen das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt diese Anforderungen nicht immer ein. Das Gesetz verlangte, dass ein Magistrat oder Richter einen Haftbefehl ausstellt, bevor eine Festnahme erfolgen konnte, obwohl eine Person, die bei einer Straftat erwischt wurde, sofort ohne Haftbefehl festgenommen werden konnte. Die Behörden erwirkten jedoch nicht immer Haftbefehle, bevor sie eine Festnahme vornahmen. Gesetzlich waren Staatsanwälte verpflichtet, die Inhaftierten innerhalb von 48 Stunden über die rechtliche Grundlage für ihre Inhaftierung zu informieren. NGO-Quellen berichteten, dass die Behörden das Gesetz oft nicht respektierten. Wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden nicht feststellen konnte, ob es eine rechtliche Grundlage für die Haft gab, hatten sie die Befugnis, die Person aus der Haft freizulassen. Je nach Ernsthaftigkeit des Falls durften die Staatsanwälte von der Inhaftierten verlangen, sich einem oder mehreren gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren zu unterziehen, wie etwa Kaution, regelmäßiges Erscheinen vor Behörden oder Hausarrest. Es existierte ein funktionierendes, aber ineffektives Kautionssystem, das bei geringfügigen Vergehen weit verbreitet war. Gefangene und ihre Familien berichteten, dass Gefängnisbeamte Bestechungsgelder forderten, um die Gefangenen freizulassen. Wenn die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Grundlage für die Haft feststellte, konnte eine inhaftierte Person bis zu vier Monate ohne Anklage in Untersuchungshaft und bis zu zwölf Monate in Untersuchungshaft bleiben, bevor ein Richter über die Angelegenheit entscheiden musste. Fälle mit besonderer Komplexität bei Straftaten, die mit acht oder mehr Jahren Haft bestraft werden konnten, erlaubten eine Untersuchungshaft ohne Anklage von bis zu sechs Monaten und bis zu 14 Monate, bevor ein Richter über den Fall entscheiden musste. Nach Gesetz zählte die Dauer der Untersuchungshaft als verbüßte Zeit zur Erfüllung einer Haftstrafe. Das Gesetz besagte, dass alle Gefangenen das Recht auf einen Anwalt hatten, der entweder von ihnen selbst gewählt oder von der Regierung pro bono ernannt wurde. Es gab nicht genügend Anwälte, um das Volumen der Strafverfahren zu bewältigen, und der Mangel an Anwälten in bestimmten Provinzen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, behinderte zeitweise das Recht auf einen Anwalt. Wenn kein Anwalt verfügbar war, konnte ein Richter einen Gerichtsschreiber zur Vertretung des Angeklagten ernennen, doch die Gerichtsschreiber verfügten oft nicht über die notwendige Ausbildung, um eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten. Das Gesetz erlaubte Familienmitgliedern sofortigen Zugang zu Häftlingen, doch die Gefängnisbeamten ignorierten dieses Recht gelegentlich oder machten es an die Zahlung einer Bestechung knüpfen. Das Gesetz erlaubte es, Häftlinge bis zu 48 Stunden festzuhalten, bevor sie einem Staatsanwalt vorgelegt wurden, in der sie mit ihrem Anwalt oder einem Familienmitglied kommunizieren konnten. Es gab Fälle, in denen Anwälte während des 48-Stunden-Zeitraums nicht mit Häftlingen kommunizieren durften. Laut mehreren NGO- und zivilgesellschaftlichen Quellen verhaftete die Polizei willkürlich Personen ohne ordentliches Verfahren und hielt routinemäßig Personen fest, die an regierungsfeindlichen Protesten teilnahmen oder im Begriff waren, obwohl die Verfassung das Recht auf Protest schützte. Demonstranten wurden zeitweise wegen Verbrechen wie Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder der Beleidigung staatlicher Einrichtungen angeklagt, aber meist wurden festgenommene Demonstranten nach wenigen Stunden ohne Anklage freigelassen. Die sichtbare Präsenz der Sicherheitskräfte reichte oft aus, um die von der Regierung als rechtswidrigen Demonstrationen eingestuften Demonstrationen erheblich abzuschrecken. Im Januar nahm die Polizei den Menschenrechtsanwalt Zola Bambi vor seinem Gerichtstermin fest, um einen politischen Aktivisten zu vertreten, der am Vorabend bei einer friedlichen Demonstration festgenommen worden war. Die Behörden hielten Bambi zehn Stunden fest, bevor sie ihn ohne Anklage freiließen. Übermäßig lange Untersuchungshaft blieb ein ernstes Problem. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und eine schlechte Kommunikation zwischen den Behörden trugen zu dem Problem bei. Im Juli hielt die Regierung etwa 3.500 Gefangene länger in Untersuchungshaft als gesetzlich erlaubt, was je nach Schwere und Komplexität des mutmaßlichen Verbrechens zwischen vier und 14 Monaten dauerte. In einigen Fällen hielten die Behörden Häftlinge bis zu fünf Jahre in Untersuchungshaft fest. Die Dauer der Untersuchungshaft entsprach oder überstieg zeitweise die Höchststrafe für das angebliche Verbrechen. Die Regierung entließ Gefangene, die über die gesetzliche Frist hinaus festgehalten wurden, oft nicht. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass viele Gefangene, die von einer Strafminderung nach einem Amnestiegesetz von 2022 hätten profitieren können, weiterhin im Gefängnis blieben, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlten, einen Rechtsbeistand für die vorzeitige Entlassung zu beauftragen. d. Verstöße gegen die Religionsfreiheit Siehe den jährlichen Bericht des Außenministeriums zur internationalen Religionsfreiheit unter https://www.state.gov/religiousfreedomreport/. e. Menschenhandel Siehe den jährlichen Bericht zum Menschenhandel des Außenministeriums unter https://www.state.gov/trafficking-in-persons-report/. Sicherheit der Person Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Die Verfassung und das Gesetz verboten solche Praktiken, aber die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch. Es gab weiterhin regelmäßige Berichte, dass die Polizei Schläge und andere Misshandlungen auf dem Weg zu und innerhalb der Polizeistationen während der Verhöre einsetzte. Die Regierung räumte ein, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Januar nahmen die Behörden zwei Mitglieder der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte fest, weil sie ein 17-jähriges Mädchen, das sie festgenommen hatten, sexuell missbraucht hatten. Obwohl die Straflosigkeit in den Sicherheitsdiensten weiterhin bestand, verurteilte der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder übermäßigen Gewaltanwendungen gegen Einzelpersonen und forderte die Opfer auf, Missstände der Nationalpolizei oder dem Amt des Pflichtverteidigers zu melden. II.1.7.
  25. Sonstige Feststellungen betreffend die Lage in Angolarömisch zwei.1.7.
  26. Sonstige Feststellungen betreffend die Lage in Angola Das Christentum ist die dominierende Religion in Angola, mit der Mehrheit der Bevölkerung, die katholisch oder protestantisch ist. Die Bakongo sind eine bedeutende ethnische Gruppe, die vor allem im Norden Angolas (Provinzen Zaire und Uige sowie Cabinda) lebt. Es gibt Hinweise, dass manche Bakongo aufgrund ihres Ethnonyms oder Akzents Diskriminierung im Alltag erfahren, z.B. bei der Jobsuche, im Zugang zu Dienstleistungen, wobei dies oft mit sozioökonomischen Faktoren verwoben ist. Staatliche Verfolgung liegt jedoch keine vor. II.
  27. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  28. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 10.06.
  29. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im Akt der belangten Behörde finden sich folgende Beweisurkunden bzw. Unterlagen: - Bestätigung über die Sicherstellung von zwei Identitätsdokumenten des BF, von denen eines bis 01.04.2029 gültig sei (s. Aktenseite 7ff), - Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) mitsamt Gesundheitsbefragung des BF vom 03.11.2024 (s. Aktenseite 33ff),- Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) mitsamt Gesundheitsbefragung des BF vom 03.11.2024 (s. Aktenseite 33ff), - Lichtbildausweis „Cartão de Militante“ des BF von der Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (im Folgenden: MPLA) aus dem Jahr 2019, rückseitig ein Lichtbild des früheren Präsidenten der Republik Angola, Dos Santos (s. Aktenseite 87ff), - Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF im Seniorenwohnheim einer karitativen Einrichtung in einer nahe seinem Wohnort gelegenen Stadt im Ausmaß von 108 Stunden von März bis April 2025 (s. Aktenseite 91), - Zwei Empfehlungsschreiben von zwei Privatpersonen von April 2025, die den BF beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützen (s. Aktenseite 93ff), - Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs Stufe A1.
  30. von April 2025 im Rahmen der Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum (s. Aktenseite 97), - Diplom, Zeugnis und weiterer Nachweis betreffend ein Studium des BF in Angola, das eine Ausbildung zum Mathematiklehrer umfasst (s. Aktenseite 99ff und Übersetzung in VH-P Seite 3), - Drei vom BF auf ein Blatt Papier geschriebene Namen von Aktivisten (s. Aktenseite 105, Niederschrift BFA Seite 8), - Zeichnung des BF zum Logo bzw. Symbol der Partei Bloco Democrático (s. Aktenseite 107, Niederschrift BFA Seite 7), - vom BF vorgelegter Text mit dem Titel „Menschenrechte in Angola: Zwischen Realität und offizieller Darstellung“ unter Berufung auf nachstehende Quellen (s. Aktenseite 113ff):  Deutsche Welle, 29.01.2025 www.dw.com  Amesty International Portugal, 27.11.2024 www.amnistia.pt  Voice of America (VOA) Portugues, 23.11.2024 voaportugues.com  Human Rights Watch – Weltbericht 2025 www.hrw.org Mit Stellungnahme vom 06.02.2026 legte der BF folgende neue Beweisurkunden vor: - Festnahmeanordnung des Büros des Generalstaatsanwaltes der Republik Angola (
  31. Kammer des Gerichtshofes für allgemeine Straftaten des Provinzgerichts Luanda) in portugiesischer Sprache vom 07.04.2025 betreffend den BF, da er sich der Anordnung zur Auflösung einer Versammlung widersetzt habe und ihm vorgeworfen werde, am 31.08.2024 eine Demonstration in der Nähe des Friedhofes Santa Ana in den kongolesischen Vierteln angeführt zu haben, - Rückholbefehl des Innenministeriums von Angola (Kriminalermittlungsdienst [SIC]) in portugiesischer Sprache vom 22.10.2024, wonach die Verhaftung des BF angeordnet werde, da er im Zentralgefängnis von Viana ein Ausbruchdelikt begangen habe, indem er sich einen Aufstand der Häftlinge in eben diesem Gefängnis zunutze gemacht habe, - Lichtbildausweis „Cartão de Membro“ des BF von der Partei Bloco Democrático mit Gültigkeitszeitraum 05.04.2023-04.04.2027, mit Vermerk, dass der BF ein politischer Aktivist und Organisator von Veranstaltungen sei und dem aktuellen Logo der Partei links oben sowie rückseitig, - Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/1 vom 23.12.2025 an einer Volkshochschule in der Nähe des Wohnortes des BF, - Bestätigung über die laufende Teilnahme am Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/2 vom 03.02.2026 an einer Volkshochschule in der Nähe des Wohnortes des BF, - Bestätigung über die Teilnahme am Sprachcafé der Pfarrgemeinde des Wohnortes des BF, über die Bemühungen des BF Deutsch zu lernen und seiner Integrationsbemühungen durch eine ehrenamtliche Mitarbeiterin dieser Pfarrgemeinde vom 03.02.2026, - Steckbrief des BF mit Lichtbild, der Überschrift „Gesucht“, dem Schriftzug „gefährlich“ und Telefonnummern, an die man sich wenden solle, wenn man den BF sehe, in portugiesischer Sprache. Mit Stellungnahme vom 20.02.2026 legte der BF folgende Beweisurkunden vor: - Befund für die am 19.05.2025 durchgeführte Ileokoloskopie, wonach diese beim BF ein unauffälliges Ergebnis zu Tage gefördert habe und ihm eine Kontrolle in zehn Jahren empfohlen werde, - Fachärztlich unterschriebener Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 26.02.2026, - Befund vom 30.01.2025 betreffend ein am BF durchgeführtes Mehrschicht Spiral-CT des Thorax und HR-CT des Lungenparenchyms, wonach er in beiden Lungenoberlappen fibrozirrhotische Residuen, d.h. vernarbte, umgebaute Gewebereste habe und diese unter Umständen der früheren Tuberkuloseerkrankung des BF zuzuschreiben seien („Die Veränderungen z.B. postspezifisch?“). Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  32. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  33. Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 1, 4). Der BF bestätigte diese Angaben im Wesentlichen nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ergänzte diese um die Abfolge der Beziehungen mit den Müttern seiner zwei Töchter und den Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung mit der Mutter seiner älteren Tochter (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4f). Dass die Identität des BF feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und mit den vorgelegten, auch sichergestellten Identitätsdokumenten begründet (s. Aktenseite 7ff). Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergaben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an. Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2, Anhalteprotokoll III - Haftfähigkeit Aktenseite 38f, und Gesundheitsbefragung Aktenseite 53ff). Demgegenüber erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung, er leide an Magenproblemen. Diese Beschwerden habe er bereits bei der Ankunft in Österreich aufgrund der Folterungen im Gefängnis gehabt und stehe er deswegen in ärztlicher Behandlung. Aktuell müsse er ein Antibiotikum einnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung eingeräumt wurde (s. VH-P Seite 3f). Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2, Anhalteprotokoll römisch drei - Haftfähigkeit Aktenseite 38f, und Gesundheitsbefragung Aktenseite 53ff). Demgegenüber erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung, er leide an Magenproblemen. Diese Beschwerden habe er bereits bei der Ankunft in Österreich aufgrund der Folterungen im Gefängnis gehabt und stehe er deswegen in ärztlicher Behandlung. Aktuell müsse er ein Antibiotikum einnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung eingeräumt wurde (s. VH-P Seite 3f). Aus den in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am 19.05.2025 eine Ileoskopie (Spiegelung des Krummdarms) durchgeführt worden sei. Laut dem vorgelegten Befund ist diese Untersuchung unauffällig verlaufen, eine Kontrolle wurde erst in zehn Jahren wieder empfohlen (s. Bestätigung Kepler Universitätsklinikum vom 19.05.2025). Aus dem vorgelegten Dokument „Dauerdiagnosen“ geht hervor, dass dem BF am 06.05.2025 die zwei Mal tägliche Einnahme von Pantoloc (Magenschutz) verordnet wurde. Am 07.08.2025 wurde der BF wieder bei einem Arzt wegen Schmerzen vorstellig. Es wurde vermerkt, dass die „Eradikation“ (vollständige Entfernung oder Ausrottung von Krankheitserregern aus dem Körper) nicht erfolgt sei und der BF seine Antibiotika nicht eingenommen habe. Dem BF wurde ein Breitbandantibiotikum für 10 Tage verschrieben, ein weiteres Antibiotikum (Anaerobex) ebenfalls für 10 Tage, ein weiteres Antibiotikum (Clarithromycin) für 14 Tage (2x 14 Stück, wobei der BF das Medikament zwei Mal täglich einnehmen soll) und wurde dem BF geraten den Magenschutz weiter einzunehmen. Dem BF wurde zudem empfohlen seinen Stuhl in 6-8 Wochen auf Helicobacter-Bakterien untersuchen zu lassen. Aus dem vorgelegten Dokument kann nicht erkannt werden, dass der BF dieser Empfehlung nachgekommen ist. Der BF war somit zuletzt im Sommer 2025 wegen der genannten Gesundheitsprobleme bei einem Arzt vorstellig. Er nahm die ihm verordnete Antibiotika-Therapie zunächst nicht ein. Es erscheint dem erkennenden Gericht unglaubhaft, wenn der BF angibt er nehme aktuell noch Antibiotika ein (s. VH-P Seite 4), da die Therapie laut den vorgelegten Unterlagen längst abgeschlossen sein müsste. Insgesamt kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden, dass der BF aktuell noch an einer Infektion leidet und stellte das erkennende Gericht daher fest, dass der BF gesund ist. Auch die Tatsache, dass der BF die verordnete Medikation zunächst nicht einnahm und der empfohlenen Stuhlkontrolle nicht nachkam, lässt darauf schließen, dass der BF tatsächlich unter keinen wesentlichen gesundheitlichen Problemen leidet. Der BF legte überdies einen Verordnungsschein für Sehbehelfe vor, aus der jedoch keine krankheitswerte Einschränkung erkannt werden kann (geringfügige Fehlsichtigkeit liegt vor; s. Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 26.02.2026). Der BF selbst brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er Probleme mit den Augen habe, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass hier tatsächlich keine wesentliche Erkrankung vorliegt. Der BF legte auch einen Endbefund betreffend eine Blutabnahme vom 05.05.2025 vor. Hierzu erstattete der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Vorbringen und findet sich auf dem vorgelegten Dokument auch keine ärztliche Beurteilung des Blutbildes. Dass spezielle Auffälligkeiten vorliegen würden, kann die erkennende Richterin nicht erkennen und wurden solche vom BF auch in der gleichzeitig mit dem Dokument vorgelegten schriftlichen Stellungnahme nicht erwähnt. Überdies ist das Blutbild nun fast ein Jahr alt und somit auch nicht mehr als aktuell zu bewerten. Des Weiteren legte der BF einen Befund der XXXX GmbH vom 30.01.2025 vor, wonach ein Spiral-CT durchgeführt worden sei. An der Lunge seien narbige Veränderungen festgestellt worden und wurde der Verdacht geäußert, dass diese unter Umständen auf eine frühere Erkrankung zurückführbar seien. Dieser Verdacht wird durch die vorgelegte Dauerdiagnose bestätigt („Status post Tuberkulose“). Aus dieser Bestätigung geht auch hervor, dass der BF am 30.04.2025 bei einem Lungenfacharzt vorstellig wurde und dieser keine Auffälligkeiten feststellen konnte („kein Befund“). Des Weiteren legte der BF einen Befund der römisch 40 GmbH vom 30.01.2025 vor, wonach ein Spiral-CT durchgeführt worden sei. An der Lunge seien narbige Veränderungen festgestellt worden und wurde der Verdacht geäußert, dass diese unter Umständen auf eine frühere Erkrankung zurückführbar seien. Dieser Verdacht wird durch die vorgelegte Dauerdiagnose bestätigt („Status post Tuberkulose“). Aus dieser Bestätigung geht auch hervor, dass der BF am 30.04.2025 bei einem Lungenfacharzt vorstellig wurde und dieser keine Auffälligkeiten feststellen konnte („kein Befund“). Der BF selbst erwähnte etwaige Probleme mit seiner Lunge im gesamten Verfahren nicht. Vielmehr verneinte er in der Gesundheitsbefragung, dass er an Tuberkulose gelitten habe (s. Aktenseite 53). Außerdem gab er an, er spiele in seiner Freizeit auch Fußball (s. Niederschrift BFA Seite 9). Das erkennende Gericht geht aufgrund der Tatsache, dass der BF selbst diese Beschwerden nicht erwähnt hat, angab Sport zu betreiben und der aufgesuchte Lungenfacharzt keinen krankheitswerten Befund erstellen konnte davon aus, dass der BF keine wesentlichen Probleme wegen den festgestellten Vernarbungen im Lungengewebe hat. Schließlich steht der BF deswegen aktuell auch nicht in ärztlicher Behandlung oder muss Medikamente einnehmen. II.2.
  34. Regionale Herk

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