Obsah (14)
§ 28§ 6Art. 133§ 8§ 11§ 9§ 17Art. 130§ 31Art. 10§ 1§ 10§ 12§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW137 2333778-1 Spruch, W137 2333778-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 11 IFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Informationszugang hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Informationsbegehrens
§ 6Abs 1 Z 5 und Z 7 IFG nicht gewährt wird.römisch eins.
Die Beschwerde von römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, IFG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Informationszugang hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Informationsbegehrens
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, IFG nicht gewährt wird. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 01.09.2025 übermittelte RA XXXX (Antragsteller/Beschwerdeführer) ein persönlich unterschriebenes Informationsbegehren nach dem IFG an die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Dieses wurde wie folgt eingeleitet:
- Am 01.09.2025 übermittelte RA römisch 40 (Antragsteller/Beschwerdeführer) ein persönlich unterschriebenes Informationsbegehren nach dem IFG an die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Dieses wurde wie folgt eingeleitet: „Wir vertreten eine dreistellige Anzahl geschädigter Mandanten, ua Städte, Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Hand und private Rechtsträger, die durch das Baukartell geschädigt wurden. Wir machen die insbesondere im B-VG und dem IFG normierten Ansprüche für unsere Mandanten, aber auch im eigenen Namen, somit Jedermann iSd Art 22a Abs 2
- Satz B-VG geltend. Fallbezogen sind die im B-VG bzw. im IFG vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar.„Wir vertreten eine dreistellige Anzahl geschädigter Mandanten, ua Städte, Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Hand und private Rechtsträger, die durch das Baukartell geschädigt wurden. Wir machen die insbesondere im B-VG und dem IFG normierten Ansprüche für unsere Mandanten, aber auch im eigenen Namen, somit Jedermann iSd Artikel 22 a, Absatz 2,
- Satz B-VG geltend. Fallbezogen sind die im B-VG bzw. im IFG vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar. Wir benötigen diese Informationen, um Schadenersatzansprüche gegen die im Betreff genannten Kartellanten durchsetzen zu können. Das im Betreff genannte Verfahren ist rechtskräftig beendet, sodass die Informationserteilung uneingeschränkt zulässig ist. Der Inhalt der in der Ediktsdatei veröffentlichten Entscheidung des Kartellgerichts ist uns bekannt.“ Das Begehren selbst wurde wie folgt (Formatierung nicht original wiedergegeben; Fußnoten weggelassen) formuliert: „Wir stellen folgendes Informationsbegehren und ersuchen, uns die PDFs folgender Dokumente aus dem im Betreff genannten Akt zur Verfügung zu stellen bzw die Fragen zu beantworten:
- Dem Beschluss ist zu entnehmen: "Auf Grund der Urkunden Beilagen ./A - ./P12 und der Außerstreitstellungen steht folgender Sachverhalt fest." Im Beschluss wird der Urkundeninhalt nicht näher dargelegt. Bitte um Übermittlung der eben genannten Urkunden und der Schriftsätze, aus denen der vorgeworfener Sachverhalt und die darauffolgende Außerstreitstellung hervorgehen. Wir benötigen insbesondere den Geldbußenantrag, sowie die 29.9.2021, korrigiert am 11.20.2021 und ergänzt am 19.11.2021, abgegebene Anerkenntnisse, nachdem diese in der Entscheidung nicht detailliert umschrieben wird.
- Dem Beschluss ist weiters zu entnehmen: Dazu legten die Antragsgegnerinnen eine Liste mit 1362 näher definierten Bauvorhaben vor, bei denen sie an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt waren. Die Liste deckt den gesamten Zeitraum von 2002 bis 2017 ab. Bitte um Übermittlung dieser Liste.
- Dem Beschluss ist weiters zu entnehmen: Zuvor hatten die Antragsgegnerinnen zwölf eidesstättige Erklärungen von Mitarbeitern abgegeben; dazu gab es weitere Berichte zu einzelnen Sachverhaltskomplexen. Bitte um Übermittlung dieser Eidesstattigen Erklärungen.
- Dem Beschluss ist weiters zu entnehmen: Die restlichen beteiligten Unternehmen boten in der Folge entweder zu einem höheren Preis oder gar nicht an. (Beilagen xxx). Bitte um Übermittlung dieser Beilagen.
- Mit welchen Unternehmen haben die Antragsgegner wann kartellrechtswidrige Vereinbarungen abgeschlossen und was war deren genauer Inhalt? Bitte um Übermittlung der bezughabenden Dokumente, die die kartellrechtswidrigen Absprachen beweisen.
- In Punkt
- des Beschlusses wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass unter anderem die dort genannten Unternehmen geschädigt wurden. Gibt es weitere Geschädigte, die Ihnen bekannt sind, die aber in der in der Ediktsdatei veröffentlichten Entscheidung nicht genannt sind? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der diesbezüglichen Namen bzw. Firmenwortlaute.
- Zum Schaden können wir die Fragen derzeit nur abstrakt stellen, nachdem wir den Akteninhalt nicht kennen. Zur Berechnung des kontrafaktischen Preises sind für uns nicht nur absolute Zahlen, sondern auch Prozentsätze wichtig und relevant. Wenn Sie uns absolute Zahlen bekannt geben, setzen wir diese gerne selbst in Relation. 7.
- Verfügen Sie über Informationen bzw Zahlen, die es ermöglichen, den Kartellgewinn der Antragsgegner pro Projekt oder pro anderer Einheit zu errechnen bzw den Kartellgewinn aller oder einzelner Kartellanten zu kalkulieren? 7.
- Aus dem Strafakt ist bei einigen Projekten eine Kalkulation von Kartellanten ersichtlich, wie viele Prozentpunkte oder absolute Beträge derjenige, der den Zuschlag erhalten hat, anderen Kartellanten für die Legung von Deckangeboten, für das Zurückstehen etc vergütet hat. 7.
- Sofern Sie dazu über Informationen und/oder Dokumente verfügen, ersuchen wir um Übermittlung.“
- Mit Schreiben vom 11.09.2025 verlängerte die BWB ihre Frist hinsichtlich einer Beantwortung des Begehrens unter Bezug auf § 10 IFG (Anhörung der Betroffenen) für weitere vier Wochen.
- Mit Schreiben vom 11.09.2025 verlängerte die BWB ihre Frist hinsichtlich einer Beantwortung des Begehrens unter Bezug auf Paragraph 10, IFG (Anhörung der Betroffenen) für weitere vier Wochen. Nach Durchführung entsprechender Konsultationen übermittelte die BWB dem Antragsteller nach Anhörung der Betroffenen mit Schreiben vom 23.10.2025 folgende Antwort betreffend sein Informationsbegehren: Ihr Antrag auf Zugang zur Information betreffend „Baukartell Verfahren 26 Kt 5/21m des Kartellgerichts gegen XXXX ist am 1.9.2025 bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingegangen. Es wurde Ihnen mit Schreiben vom 11.9.2025 mitgeteilt, dass die BWB die Fristverlängerung
§ 8
Abs 2 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl I Nr 5/2024, aufgrund der besonderen Komplexität der Erhebung der begehrten Informationen sowie aufgrund dessen, dass betroffene Personen gem § 10 Abs 1 IFG von der BWB zu den begehrten Informationen zu hören sind, zur Bearbeitung Ihres Begehrens in Anspruch nimmt.Ihr Antrag auf Zugang zur Information betreffend „Baukartell Verfahren 26 Kt 5/21m des Kartellgerichts gegen römisch 40 ist am 1.9.2025 bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingegangen. Es wurde Ihnen mit Schreiben vom 11.9.2025 mitgeteilt, dass die BWB die Fristverlängerung
Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, aufgrund der besonderen Komplexität der Erhebung der begehrten Informationen sowie aufgrund dessen, dass betroffene Personen gem Paragraph 10, Absatz eins, IFG von der BWB zu den begehrten Informationen zu hören sind, zur Bearbeitung Ihres Begehrens in Anspruch nimmt. Innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (§ 8 Abs 2 IFG) gibt die BWB bekannt, dass der Zugang zur gewährten Information nicht zu erteilen ist.Innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (Paragraph 8, Absatz 2, IFG) gibt die BWB bekannt, dass der Zugang zur gewährten Information nicht zu erteilen ist. Ein Großteil der begehrten Informationen (Punkt 1, 2 und 4 Ihres Begehrens) stammen aus dem kartellgerichtlichen Akt bzw wurden dem Kartellgericht im Rahmen des Geldbußenverfahrens vorgelegt. Für diese Informationen bestehen bereits spezielle Informationszugangsregelungen, nämlich durch die Bestimmungen des § 39 Abs 2 KartG, der §§ 37a ff KartG, insbesondere §§ 37j, 37k KartG und des § 37 KartG, die dem IFG gem § 16 IFG vorrangig sind. Die genannten Spezialnormen sind am Maßstab des Art 22a B-VG auszulegen und bleiben vorrangig anwendbar. Eine subsidiäre Heranziehung des IFG, um die spezialgesetzlichen Zugangsregelungen – zumal diese zum Teil zum Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen in Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen geschaffen worden sind – zu umgehen, ist unzulässig.Ein Großteil der begehrten Informationen (Punkt 1, 2 und 4 Ihres Begehrens) stammen aus dem kartellgerichtlichen Akt bzw wurden dem Kartellgericht im Rahmen des Geldbußenverfahrens vorgelegt. Für diese Informationen bestehen bereits spezielle Informationszugangsregelungen, nämlich durch die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, KartG, der Paragraphen 37 a, ff KartG, insbesondere Paragraphen 37 j, 37 k, KartG und des Paragraph 37, KartG, die dem IFG gem Paragraph 16, IFG vorrangig sind. Die genannten Spezialnormen sind am Maßstab des Artikel 22 a, B-VG auszulegen und bleiben vorrangig anwendbar. Eine subsidiäre Heranziehung des IFG, um die spezialgesetzlichen Zugangsregelungen – zumal diese zum Teil zum Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen in Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen geschaffen worden sind – zu umgehen, ist unzulässig. Selbst wenn und soweit das IFG anwendbar wäre, stehen der Herausgabe der unter Punkt 1, 2 und 4 geforderten Informationen überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Ermittlungen zum Gesamtkomplex „Baukartell“ dauern an, weshalb die Unterlagen noch in weiteren Einzelverfahren herangezogen werden können (vgl § 6 Abs 1 Z 5 IFG; unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung). Doch auch überwiegende berechtigte Interessen Dritter (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG) stehen einem Informationszugang entgegen. So unterliegen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen einem besonderen unionsrechtlichen und nationalen Schutz und würde ihre Offenlegung insbesondere die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen- und Vergleichsverfahren gefährden. Die begehrten Informationen enthalten darüber hinaus auch zahlreiche Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) sowie personenbezogene Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG). Eine selektive Schwärzung ist aufgrund des Mengenumfangs (allein die unter den Punkten 1-4 begehrten Informationen umfassen über 12.000 Seiten) tatsächlich nicht durchführbar und würde die sonstigen Tätigkeiten der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigen (§ 9 Abs 3 IFG). Teilweise ließen sich die Identitäten trotz Schwärzung aus Kontextangaben rekonstruieren. Nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegen die Geheimhaltungsgründe (§ 6 Abs 1 Z 5 und Z 7 IFG) das Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG hier deutlich. Es bestehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Offenlegung; die private Rechtsdurchsetzung ist durch die kartellrechtlichen Bestimmungen ausreichend gewährleistet.Selbst wenn und soweit das IFG anwendbar wäre, stehen der Herausgabe der unter Punkt 1, 2 und 4 geforderten Informationen überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Ermittlungen zum Gesamtkomplex „Baukartell“ dauern an, weshalb die Unterlagen noch in weiteren Einzelverfahren herangezogen werden können vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG; unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung). Doch auch überwiegende berechtigte Interessen Dritter (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG) stehen einem Informationszugang entgegen. So unterliegen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen einem besonderen unionsrechtlichen und nationalen Schutz und würde ihre Offenlegung insbesondere die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen- und Vergleichsverfahren gefährden. Die begehrten Informationen enthalten darüber hinaus auch zahlreiche Geschäftsgeheimnissen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG) sowie personenbezogene Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG). Eine selektive Schwärzung ist aufgrund des Mengenumfangs (allein die unter den Punkten 1-4 begehrten Informationen umfassen über 12.000 Seiten) tatsächlich nicht durchführbar und würde die sonstigen Tätigkeiten der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigen (Paragraph 9, Absatz 3, IFG). Teilweise ließen sich die Identitäten trotz Schwärzung aus Kontextangaben rekonstruieren. Nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegen die Geheimhaltungsgründe (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, IFG) das Grundrecht auf Informationszugang nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hier deutlich. Es bestehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Offenlegung; die private Rechtsdurchsetzung ist durch die kartellrechtlichen Bestimmungen ausreichend gewährleistet. Auch im Hinblick auf die unter Punkt 3 geforderten Informationen führt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund der Geheimhaltungsgründe der Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 1 Z 7 lit a sowie lit b IFG zu einem Überwiegen derselben. Insbesondere, da ein Zugang zu den darin befindlichen personenbezogenen Daten mit einer erheblichen Gefährdung des privaten und beruflichen Fortkommens der betroffenen Personen verbunden wäre und eine Schwärzung eidesstättiger Erklärungen aufgrund des diesen inhärenten höchstpersönlichen und auf den Einzelnen rückführbaren Inhalts derselben nicht sinnhaft möglich wäre.Auch im Hinblick auf die unter Punkt 3 geforderten Informationen führt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund der Geheimhaltungsgründe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie Litera b, IFG zu einem Überwiegen derselben. Insbesondere, da ein Zugang zu den darin befindlichen personenbezogenen Daten mit einer erheblichen Gefährdung des privaten und beruflichen Fortkommens der betroffenen Personen verbunden wäre und eine Schwärzung eidesstättiger Erklärungen aufgrund des diesen inhärenten höchstpersönlichen und auf den Einzelnen rückführbaren Inhalts derselben nicht sinnhaft möglich wäre. Die unter den Punkten 5-7 begehrten Informationen in Form von Auswertungen liegen bei der BWB als solche nicht vor. Sie müssten erst mittels Analyse des gesamten Ermittlungsakts erhoben und/oder berechnet werden. In diesem Sinne liegt keine verfügbare Information iSd § 2 Abs 1 IFG vor. Zusätzlich wäre eine derartige Erstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (§ 9 Abs 3 IFG).Die unter den Punkten 5-7 begehrten Informationen in Form von Auswertungen liegen bei der BWB als solche nicht vor. Sie müssten erst mittels Analyse des gesamten Ermittlungsakts erhoben und/oder berechnet werden. In diesem Sinne liegt keine verfügbare Information iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG vor. Zusätzlich wäre eine derartige Erstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (Paragraph 9, Absatz 3, IFG). Sie haben
§ 11
Abs 1 IFG die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen. Dieser Antrag ist bei der BWB einzubringen.“Sie haben
Paragraph 11, Absatz eins, IFG die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen. Dieser Antrag ist bei der BWB einzubringen.“
- Mit Schreiben vom 28.10.2025 führte der Antragsteller gegenüber der BWB aus (Formatierung nicht original wiedergegeben; Fußnoten weggelassen): „Wir bestätigen den Erhalt Ihres E-Mails vom
- Oktober 2025, zu dem wir festhalten:
- Wir begehren nicht, dass uns die BWB Informationen bzw Urkunden aus dem Gerichtsakt des Kartellgerichts übermittelt, sondern beantragen die Übermittlung von Urkunden und Informationen, die in den eigenen Akten bzw dem Verfügungsbereich Ihrer Institution Bundeswettbewerbsbehörde verfügbar sind.
- Die BWB eine Verwaltungsbehörde, die als Amtspartei Parteistellung im Verfahren vor dem Kartellgericht hat. Die von der BWB geführten Akten sind Verwaltungsakten, aus denen unsere Mandanten Informationen begehren.
- Unsere Mandanten stützen den Anspruch auf Art. 22 a Abs. 2 B-VG. Nachdem die in Satz zwei genannten Ausnahmen nicht anwendbar sind, ist Ihre Behörde verpflichtet, die Informationen zu erteilen.
- Unsere Mandanten stützen den Anspruch auf Artikel 22, a Absatz 2, B-VG. Nachdem die in Satz zwei genannten Ausnahmen nicht anwendbar sind, ist Ihre Behörde verpflichtet, die Informationen zu erteilen.
- Unsere Mandanten benötigen diese Informationen, um Klagen vorbereiten zu können. Wie Sie wissen, setzt § 37j und § 37k KartG die Einbringung einer Klage voraus. Auch die weiteren von Ihnen genannten Bestimmungen des KartG sind keine lex speciales, die ihre Behörde davon entbinden würden, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechte zu erfüllen.
- Unsere Mandanten benötigen diese Informationen, um Klagen vorbereiten zu können. Wie Sie wissen, setzt Paragraph 37 j und Paragraph 37 k, KartG die Einbringung einer Klage voraus. Auch die weiteren von Ihnen genannten Bestimmungen des KartG sind keine lex speciales, die ihre Behörde davon entbinden würden, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechte zu erfüllen.
- Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, war XXXX kein Kronzeuge. Der Vorwurf, wir würden Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen umgehen, ist unzutreffend. Eine akademische Diskussion darüber, ob § 37k Abs. 4 KartellG durch die Verfassungsbestimmung Art. 22 a Abs. 2 B-VG derogiert ist, sollte hier nicht erforderlich sein.
- Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, war römisch 40 kein Kronzeuge. Der Vorwurf, wir würden Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen umgehen, ist unzutreffend. Eine akademische Diskussion darüber, ob Paragraph 37 k, Absatz 4, KartellG durch die Verfassungsbestimmung Artikel 22, a Absatz 2, B-VG derogiert ist, sollte hier nicht erforderlich sein.
- Das im Betreff genannte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Ob Ermittlungen in anderen Verfahren andauern, ist daher für das gegenständliche Verfahren unerheblich kann nicht dazu führen, die Informationspflichten zur verweigern.
- Ihre Behörde beurteilt das kartellrechtskonforme der kartellrechtswidrige Verhalten von Personen. Wenn Ihre Argumentation zutreffend wäre, würde das bedeuten, dass Sie nie Auskünfte erteilen müssten, weil immer personenbezogene Daten im Spiel sind. Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, welche Geschäftsgeheimnisse in welchen Umfang gefährdet wären.
- Unsere Mandantin XXXX hat die Einsicht in den Akt des Kartellgerichts zu 26 Kt 5/21 m gegen die im Betreff genannten Gesellschaften beantragt. Aus dem Beschluss ON 43 ist ersichtlich, dass sich die Bundeswettbewerbsbehörde nicht gegen die Offenlegung ausgesprochen hat. Die privilegierten Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen seien mit Schriftsatz Bundeswettbewerbsbehörde vom 47 20.4.2000 2022 ON 29 bezeichnet wurden, diese würden schützenswerte Dokumente darstellen, alle anderen Dokumente nicht. Auch der Bundeskartellanwalt hat sich nicht gegen die Akteneinsicht in alle anderen Dokumente ausgesprochen. Das ist ein deutlicher Widerspruch zu der jetzt vertretenen Rechtsansicht.
- Unsere Mandantin römisch 40 hat die Einsicht in den Akt des Kartellgerichts zu 26 Kt 5/21 m gegen die im Betreff genannten Gesellschaften beantragt. Aus dem Beschluss ON 43 ist ersichtlich, dass sich die Bundeswettbewerbsbehörde nicht gegen die Offenlegung ausgesprochen hat. Die privilegierten Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen seien mit Schriftsatz Bundeswettbewerbsbehörde vom 47 20.4.2000 2022 ON 29 bezeichnet wurden, diese würden schützenswerte Dokumente darstellen, alle anderen Dokumente nicht. Auch der Bundeskartellanwalt hat sich nicht gegen die Akteneinsicht in alle anderen Dokumente ausgesprochen. Das ist ein deutlicher Widerspruch zu der jetzt vertretenen Rechtsansicht.
- Zu dem von Ihnen behaupteten Umfang der Informationserteilung dürfe daraufhin verweisen, dass die BWB routiniert im Umgang mit großen Verfahren und damit zusammenhängenden Datenmengen ist, sodass es der BWB aufgrund dieser Spezialisierung möglich sein muss, der Informationspflicht nachzukommen. Namens aller Antragsteller wiederholen wir unser Informationsersuchen vom
- September 2025 höflich, uns die dort genannten Dokumente bzw Informationen aus den von der BWB geführten Akt/en bzw. sonst aus der amtlichen Tätigkeit bekannten Informationen zu erteilen und zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie Ihren Rechtstandpunkt weiter vertreten, ersuchen wir um die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides, damit die Rechtslage geklärt werden kann.“
- Mit Bescheid vom 18.12.2025, GZ 2025-0.694.977, wurde der Informationszugang
§ 11Abs 1 i
Vm § 16 (Punkt 1, 2 und 4 des Informationsbegehrens), § 11 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 (Punkt 5, 6 und 7 des Informationsbegehrens) sowie
§ 11Abs 1 i
Vm § 6 Abs 1 Z 5 und Z 7 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024 (Punkt 3 des Informationsbegehrens) nicht gewährt.4. Mit Bescheid vom 18.12.2025, GZ 2025-0.694.977, wurde der Informationszugang
Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, (Punkt 1, 2 und 4 des Informationsbegehrens), Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, (Punkt 5, 6 und 7 des Informationsbegehrens) sowie
Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, (Punkt 3 des Informationsbegehrens) nicht gewährt. Begründend führte die BWB nach Darlegung der Aufgaben der Behörde und des Hintergrundes des Begehrens („Baukartellverfahren“) zunächst § 16 IFG an und hielt in diesem Zusammenhang fest (Wiedergabe ohne Fußnoten):Begründend führte die BWB nach Darlegung der Aufgaben der Behörde und des Hintergrundes des Begehrens („Baukartellverfahren“) zunächst Paragraph 16, IFG an und hielt in diesem Zusammenhang fest (Wiedergabe ohne Fußnoten): „§ 39 Abs 2 KartG 2005 trifft eine ausdrückliche Regelung über die Akteneinsicht durch nicht am Verfahren als Partei beteiligte Personen, welche gegenüber § 38 KartG 2005 und § 22 AußStгG iVm § 219 Abs 2 ZPO als Iex specialis anzusehen ist. In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (§ 37b Z 4 KartG 2005) oder Vergleichsausführung (§ 37b Z 5 KartG 2005) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Zweck dieser Einschränkung der Akteneinsicht ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der am jeweiligen Verfahren beteiligten Unternehmen sowie der unionsrechtlich gebotene Schutz von Kronzeugen-erklärungen und Vergleichsausführungen (Art 31 Abs 3 RL 2019/1). Der OGH hat sich bereits mehrfach ausführlich mit im Kartellverfahren erhobenen Anträgen von behauptetermaßen durch Kartellverstöße geschädigten Dritten auf Akteneinsicht auseinandergesetzt. Bereits der EuGH verlangte in der Rs Donau Chemie, dass nationale Gerichte in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vornehmen können müssen, anstatt die Akteneinsicht pauschal zu verwehren. Der OGH folgt dieser Auffassung: Auch rein nach österreichischem Kartellrecht darf die Durch-setzung von Schadenersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen nicht faktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Wenn die Verfahrensparteien ihre Zustimmung zur Einsicht verweigern, muss das Gericht sie zur Angabe von Gründen auffordern und sodann die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Zusammengefasst hat ein am Verfahren unbeteiligter Dritter nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§ 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO) und vorbehaltlich dieser Interessenabwägung einen Anspruch auf Akteneinsicht im Kartell-verfahren. Informationswerbern nach dem IFG steht somit eine spezifischere Informationszugangsregelung zur Verfügung. Im Rahmen einer Akteneinsicht könnten Sie als Informationswerber im Wesentlichen dieselben Dokumente einsehen, die Sie nun im Rahmen des Informations-begehrens fordern. Eine subsidiäre Anwendung des IFG käme bei einer solchen spezielleren Informationszugangsregelung nur dann in Betracht, wenn die begehrten Informationen nach den besonderen Informationszugangsbestimmungen (dem Grunde nach) nicht zugänglich wären. Die Akteneinsichtsregelung des § 39 Abs 2 KartG 2005 entspricht jedoch dem Maßstab des Art 22a Abs 2 B-VG, weshalb diese als lex specialis anwendbar bleibt. Der Zugang zum IFG könnte im vorliegenden Fall dann eröffnet sein, wenn es zwar eine Akteneinsicht beim Kartell-gericht gäbe, aber diese ausschließlich für Parteien des Verfahrens zur Verfügung stünde. Gerade das ist hier nicht gegeben. Zum Teil haben durch Sie als Informationswerber anwaltlich vertretene Gemeinden als potentielle Geschädigte des Gesamtbaukartells bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akteneinsicht beim Kartellgericht zu beantragen (siehe oben). Die Gewährung der Akteneinsicht wurde jedoch aufgrund des konkreten Einzelfalls und des individuellen Vorbringens sowohl vom Kartellgericht als auch vom OGH abgelehnt. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er den Anwendungsbereich des IFG für Fälle eröffnen wollte, in welchen die spezifischeren Informationszugangsregelungen nach sorgfältiger Prüfung und auf-grund der Umstände des Einzelfalls nicht zur Erteilung einer Information geführt haben. Damit würden nämlich die speziellen Informationszugangsregelungen, die dem Schutz sensibler Informationen aus Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sowie besonders schützenswerter Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen dienen, durch die Anwendung des IFG faktisch unterlaufen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass dieselben Informationen sowohl in einem Kartellakt vor dem Kartellgericht als auch in einem Ermittlungsakt der BWB veraktet sind. Der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg einer Akteneinsicht kann für die gegenständlichen Informationen ausschließlich über das Kartellgericht und die oben genannten Bestimmungen führen.„§ 39 Absatz 2, KartG 2005 trifft eine ausdrückliche Regelung über die Akteneinsicht durch nicht am Verfahren als Partei beteiligte Personen, welche gegenüber Paragraph 38, KartG 2005 und Paragraph 22, AußStгG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO als Iex specialis anzusehen ist. In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (Paragraph 37 b, Ziffer 4, KartG 2005) oder Vergleichsausführung (Paragraph 37 b, Ziffer 5, KartG 2005) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Zweck dieser Einschränkung der Akteneinsicht ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der am jeweiligen Verfahren beteiligten Unternehmen sowie der unionsrechtlich gebotene Schutz von Kronzeugen-erklärungen und Vergleichsausführungen (Artikel 31, Absatz 3, RL 2019/1). Der OGH hat sich bereits mehrfach ausführlich mit im Kartellverfahren erhobenen Anträgen von behauptetermaßen durch Kartellverstöße geschädigten Dritten auf Akteneinsicht auseinandergesetzt. Bereits der EuGH verlangte in der Rs Donau Chemie, dass nationale Gerichte in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vornehmen können müssen, anstatt die Akteneinsicht pauschal zu verwehren. Der OGH folgt dieser Auffassung: Auch rein nach österreichischem Kartellrecht darf die Durch-setzung von Schadenersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen nicht faktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Wenn die Verfahrensparteien ihre Zustimmung zur Einsicht verweigern, muss das Gericht sie zur Angabe von Gründen auffordern und sodann die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Zusammengefasst hat ein am Verfahren unbeteiligter Dritter nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO) und vorbehaltlich dieser Interessenabwägung einen Anspruch auf Akteneinsicht im Kartell-verfahren. Informationswerbern nach dem IFG steht somit eine spezifischere Informationszugangsregelung zur Verfügung. Im Rahmen einer Akteneinsicht könnten Sie als Informationswerber im Wesentlichen dieselben Dokumente einsehen, die Sie nun im Rahmen des Informations-begehrens fordern. Eine subsidiäre Anwendung des IFG käme bei einer solchen spezielleren Informationszugangsregelung nur dann in Betracht, wenn die begehrten Informationen nach den besonderen Informationszugangsbestimmungen (dem Grunde nach) nicht zugänglich wären. Die Akteneinsichtsregelung des Paragraph 39, Absatz 2, KartG 2005 entspricht jedoch dem Maßstab des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG, weshalb diese als lex specialis anwendbar bleibt. Der Zugang zum IFG könnte im vorliegenden Fall dann eröffnet sein, wenn es zwar eine Akteneinsicht beim Kartell-gericht gäbe, aber diese ausschließlich für Parteien des Verfahrens zur Verfügung stünde. Gerade das ist hier nicht gegeben. Zum Teil haben durch Sie als Informationswerber anwaltlich vertretene Gemeinden als potentielle Geschädigte des Gesamtbaukartells bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akteneinsicht beim Kartellgericht zu beantragen (siehe oben). Die Gewährung der Akteneinsicht wurde jedoch aufgrund des konkreten Einzelfalls und des individuellen Vorbringens sowohl vom Kartellgericht als auch vom OGH abgelehnt. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er den Anwendungsbereich des IFG für Fälle eröffnen wollte, in welchen die spezifischeren Informationszugangsregelungen nach sorgfältiger Prüfung und auf-grund der Umstände des Einzelfalls nicht zur Erteilung einer Information geführt haben. Damit würden nämlich die speziellen Informationszugangsregelungen, die dem Schutz sensibler Informationen aus Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sowie besonders schützenswerter Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen dienen, durch die Anwendung des IFG faktisch unterlaufen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass dieselben Informationen sowohl in einem Kartellakt vor dem Kartellgericht als auch in einem Ermittlungsakt der BWB veraktet sind. Der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg einer Akteneinsicht kann für die gegenständlichen Informationen ausschließlich über das Kartellgericht und die oben genannten Bestimmungen führen. Dieser Befund verdichtet sich vor dem Hintergrund des konkreten Zwecks Ihres Informationsbegehrens. Sie begehren die Informationen, um Schadenersatzforderungen geltend machen zu können. Das Kartellrecht verfügt nicht nur über spezifische Informationszugangsregelungen in Form einer generellen Akteneinsichtsregelung in § 39 Abs 2 KartG 2005, sondern auch in Form gesonderter Bestimmungen über den Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsverletzungen (II. Hauptstück, 5. Abschnitt; §§ 37a ff KartG 2005) sowie in Form einer Veröffentlichungspflicht für kartellgerichtliche Entscheidungen (§ 37 KartG 2005).“Dieser Befund verdichtet sich vor dem Hintergrund des konkreten Zwecks Ihres Informationsbegehrens. Sie begehren die Informationen, um Schadenersatzforderungen geltend machen zu können. Das Kartellrecht verfügt nicht nur über spezifische Informationszugangsregelungen in Form einer generellen Akteneinsichtsregelung in Paragraph 39, Absatz 2, KartG 2005, sondern auch in Form gesonderter Bestimmungen über den Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsverletzungen (römisch zwei. Hauptstück, 5. Abschnitt; Paragraphen 37 a, ff KartG 2005) sowie in Form einer Veröffentlichungspflicht für kartellgerichtliche Entscheidungen (Paragraph 37, KartG 2005).“ Ergänzend wurde auf den besonderen Schutz von durch Hausdurchsuchung erlangte Beweismittel verwiesen. Zum Umfang des Aktes wurde festgehalten: „Die bei der BWB vorliegenden Ermittlungsunterlagen umfassen einen Papierakt sowie zusätzlich einen (teilweise sich mit dem Papierakt überschneidenden) elektronischen Akt im Ausmaß von 518 Gigabyte. Die Unterlagen, welche von den Punkten 1 - 4 erfasst sind und den kartellgerichtlichen Akt betreffen, umfassen allein über 12.000 Seiten. Es ist deshalb anzumerken, dass eine detaillierte Prüfung jeder einzelnen Information iS jedes einzelnen Dokuments innerhalb dieses Akts für die Behörde faktisch nicht möglich ist und der Versuch jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand auslösen würde. In der Literatur wird zudem vertreten, dass ein Akt als solcher selbst keine Information iSd § 2 Abs 1 IFG darstellt, da der Akt keine Aufzeichnung ist, sondern aus Aufzeichnungen besteht, die Informationen sein können. Aus diesem Grund solle auch kein Informationsbegehren auf „Akteneinsicht“ mangels Vorliegens des Informationsbegriffs möglich sein. Eben eine solche Akteneinsicht in den gesamten Akt versucht der Informationswerber mit seinem Informationsbegehren aber zu erwirken, indem er den gesamten Akt durch einzelne Begehren fordert.“„Die bei der BWB vorliegenden Ermittlungsunterlagen umfassen einen Papierakt sowie zusätzlich einen (teilweise sich mit dem Papierakt überschneidenden) elektronischen Akt im Ausmaß von 518 Gigabyte. Die Unterlagen, welche von den Punkten 1 - 4 erfasst sind und den kartellgerichtlichen Akt betreffen, umfassen allein über 12.000 Seiten. Es ist deshalb anzumerken, dass eine detaillierte Prüfung jeder einzelnen Information iS jedes einzelnen Dokuments innerhalb dieses Akts für die Behörde faktisch nicht möglich ist und der Versuch jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand auslösen würde. In der Literatur wird zudem vertreten, dass ein Akt als solcher selbst keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG darstellt, da der Akt keine Aufzeichnung ist, sondern aus Aufzeichnungen besteht, die Informationen sein können. Aus diesem Grund solle auch kein Informationsbegehren auf „Akteneinsicht“ mangels Vorliegens des Informationsbegriffs möglich sein. Eben eine solche Akteneinsicht in den gesamten Akt versucht der Informationswerber mit seinem Informationsbegehren aber zu erwirken, indem er den gesamten Akt durch einzelne Begehren fordert.“ Im Einzelnen argumentierte die BWB die Verweigerung des Informationszugangs – sofern nicht ohnehin § 16 IFG zur Anwendung komme – im Folgenden insbesondere mit den Geheimhaltungsgründen
§ 6Abs.
1 Z 5 und Z 7 IFG. So verwies die BWB insbesondere auf den Umstand, dass die „Aufarbeitung dieses Gesamtsystems in Form des Gesamtbaukartells“ nach wie vor nicht beendet sei und es weiterhin anhängige Ermittlungsverfahren gebe. Der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 IFG komme im Zusammenhang mit der Wahrung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem Schutz von Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen zur Anwendung. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH (16 Ok 2/24s vom 21.01.2025) wurde ausgeführt:Im Einzelnen argumentierte die BWB die Verweigerung des Informationszugangs – sofern nicht ohnehin Paragraph 16, IFG zur Anwendung komme – im Folgenden insbesondere mit den Geheimhaltungsgründen
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, IFG. So verwies die BWB insbesondere auf den Umstand, dass die „Aufarbeitung dieses Gesamtsystems in Form des Gesamtbaukartells“ nach wie vor nicht beendet sei und es weiterhin anhängige Ermittlungsverfahren gebe. Der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG komme im Zusammenhang mit der Wahrung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem Schutz von Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen zur Anwendung. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH (16 Ok 2/24s vom 21.01.2025) wurde ausgeführt: „Es rechtfertigen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Weitergabe der Informationen. Die Verfolgung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche kann kein solches, der Geheim-haltung entgegenstehendes öffentliches Interesse begründen. Die begehrten Informationen sind wie oben ausgeführt für den Informationswerber von Interesse, um Schadenersatzforderungen erheben zu können. Hierbei ist jedoch die Sicht des OGH in einer konkret zu diesem Verfahren ergangenen Entscheidung betreffend Akteneinsicht zu berücksichtigen, wonach es keine Anhaltspunkte aus dem Vorbringen gebe, dass dem Antragsteller eine Geltendmachung seiner behaupteten Schadenersatzansprüche trotz umfassender Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung, der im Zivilprozess bestehenden Erleichterungen hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage sowie der im Haftungsprozess zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ohne Akten-einsicht im vorliegenden (Einzel-)Fall übermäßig erschwert würde. Mit anderen Worten nimmt der OGH an, dass jemand in der Situation des Informationswerbers bereits nach der Veröffentlichung der Entscheidung 26 Kt 5/21m über all jene Informationen verfügt, die zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen notwendig sind.“ Hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Informationsbegehrens würde sich nach Durchführung des Harm-Tests im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls (auch) ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen gegenüber den Informationsinteressen ergeben. Hingegen seien die in den Punkten 5 bis 7 begehrten Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG „nicht verfügbar“. Konkret müsste hier eine manuelle Durchsicht des umfangreichen Aktes durch Mitarbeiter der BWB erfolgen. Dies würde
§ 9Abs.
3 IFG auch die Tätigkeit der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigen. Hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Informationsbegehrens würde sich nach Durchführung des Harm-Tests im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls (auch) ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen gegenüber den Informationsinteressen ergeben. Hingegen seien die in den Punkten 5 bis 7 begehrten Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG „nicht verfügbar“. Konkret müsste hier eine manuelle Durchsicht des umfangreichen Aktes durch Mitarbeiter der BWB erfolgen. Dies würde
Paragraph 9, Absatz 3, IFG auch die Tätigkeit der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigen. 5. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.01.2026 fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wird einleitend betont, dass das IFG einen Paradigmenwechsel darstelle und die Bedeutung von sowie die Asymmetrie bei der Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen. Gleichzeitig erteilt er der BWB eine Belehrung, wofür sie die Arbeitszeit (besser) hätte einsetzen sollen, als für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Die Beweislast für die behauptete Ausnahmen von der Informationspflicht liege bei der belangten Behörde. Für ihn seien sie nicht nachvollziehbar, da er „den Akt der belangten Behörde naturgemäß nicht kenne“. Der 5. Abschnitt KartG sei auf Verfahren nach dem IFG nicht anwendbar, weil er nicht den Umfang von Informationspflichten regle. Andere Informationen wären nicht nach dem KartG, sondern der ZPO zu beurteilen. § 16 IFG sei zudem nicht anwendbar, da er (der Antragsteller) selbst kein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht nach dem Kartellgesetz (KartG) habe. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten bestehe hingegen nach § 37 KartG keine Schutzwürdigkeit. Die Interessensabwägungen der Behörde würden im Wesentlichen Scheinbegründungen darstellen. Der 5. Abschnitt KartG sei auf Verfahren nach dem IFG nicht anwendbar, weil er nicht den Umfang von Informationspflichten regle. Andere Informationen wären nicht nach dem KartG, sondern der ZPO zu beurteilen. Paragraph 16, IFG sei zudem nicht anwendbar, da er (der Antragsteller) selbst kein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht nach dem Kartellgesetz (KartG) habe. Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten bestehe hingegen nach Paragraph 37, KartG keine Schutzwürdigkeit. Die Interessensabwägungen der Behörde würden im Wesentlichen Scheinbegründungen darstellen. Hinsichtlich des Arbeitsaufwandes wurde ohnehin die Übermittlung einer Kopie der Originalinformation beantragt. Mit dieser sei nur geringstmöglicher Aufwand verbunden. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge
- a)eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- b)der Behörde auftragen, den Antrag auf Informationserteilung zur Gänze, in eventu teilweise zu erfüllen;
- c)in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung auftragen. Auf dem Deckblatt der Beschwerde ausgeführt ist „Beschwerdeführer: XXXX , Rechtsanwalt (…) vertreten durch: BRAND Rechtsanwälte GmbH“.Auf dem Deckblatt der Beschwerde ausgeführt ist „Beschwerdeführer: römisch 40 , Rechtsanwalt (…) vertreten durch: BRAND Rechtsanwälte GmbH“. 6. Die BWB legte den gegenständlichen Verwaltungsakt (IFG) am 28.01.2026 vor (der auch Informationen hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Begehrens enthalte) und übermittelte hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 des Informationsbegehrens den Akt zu BWB/K-590 in Papierform. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeit der Wettbewerbsbehörde der Aufklärung und Ahndung eines Kartellverstoßes diene, nicht aber der zivilrechtlichen Bezifferung individueller Schäden. Eine Aufstellung einzelner Geschädigter samt Schadenssummen sei dafür nicht erforderlich und werde daher auch nicht erstellt. Konkrete Schadensquantifizierungen seien Gegenstand privater Schadenersatzdurchsetzung und kein Standardbestandteil von Kartellakten. 7. Mit ergänzender Eingabe vom 26.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass die BWB den Gesamtkomplex Baukartell mit 13.03.2026 abgeschlossen hat. Das Argument anhängiger Verfahren sei damit nicht mehr tragfähig. Ergänzend verwies er auf Passagen der Entscheidung des EUGH vom 30. Oktober 2025, C-2/23, zur Anwendbarkeit der RL 2014/104/EU und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde „vollinhaltlich kostenpflichtig stattzugeben“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt mit seiner Kanzlei (nach eigenen Angaben) „eine dreistellige Anzahl geschädigter Mandanten, ua Städte, Gemeinden, Unternehmen der öffentlichen Hand und private Rechtsträger, die durch das Baukartell geschädigt wurden“. Eine konkrete Offenlegung dieser Klienten ist nicht erfolgt. Das Informationsbegehren wurde ausschließlich vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebracht. Er ist gegenüber der BWB nicht als Vertreter eines Klienten aufgetreten. Damit agiert er im gegenständlichen IFG-Verfahren ausschließlich als Privatperson. Dementsprechend adressiert ist der verfahrensgegenständliche Bescheid. Auch die Beschwerde erfolgte nur durch den Beschwerdeführer im eigenen Namen. 1.3. Das Informationsinteresse definiert der Beschwerdeführer wie folgt: „Wir benötigen diese Informationen, um Schadenersatzansprüche gegen die im Betreff genannten Kartellanten durchsetzen zu können.“ Dies trifft auf die Privatperson RA XXXX allerdings offenkundig nicht zu.1.3. Das Informationsinteresse definiert der Beschwerdeführer wie folgt: „Wir benötigen diese Informationen, um Schadenersatzansprüche gegen die im Betreff genannten Kartellanten durchsetzen zu können.“ Dies trifft auf die Privatperson RA römisch 40 allerdings offenkundig nicht zu. Tatsächlich besteht das Informationsinteresse des Beschwerdeführers in der Erlangung von Informationen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei) in Gewinnabsicht verwerten kann. Der Beschwerdeführer ist selbst nicht Geschädigter im angeführten Baukartellverfahren. 1.4. Das Informationsbegehren bezieht sich auf Informationen im und rund um das Baukartellverfahren der BWB, das in den Hauptverfahrensteilen rechtskräftig erledigt ist. Einzelne nachgeordnete Verfahren waren bei der BWB sowohl bei Einbringung des Informationsbegehrens als auch bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides noch anhängig. Der Akt BWB/K-590 wird von der BWB lediglich in Papierform geführt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie dem behördlichen Vorlageschreiben. 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der BWB. 2.2. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem schriftlichen Informationsbegehren vom 01.09.2025, weshalb die vorgebrachte Vertretungstätigkeit grundsätzlich glaubhaft ist. Der Antrag selbst wurde jedoch nur in eigenem Namen eingebracht, da jegliche Anführung eines konkreten Klienten sowie ein Verweis auf § 8 RAO darin unterblieben ist. Er agiert damit im gegenständlichen Verfahren nach dem IFG zwingend nicht als Vertreter eines potenziell Geschädigten, sondern als Privatperson. Gleiches gilt für die nur von RA XXXX erhobene Beschwerde vom 13.01.2026 (zweifelsfrei erkennbar aus dem Deckblatt des Schriftsatzes – siehe oben I.5.), wobei das wiederkehrende (hier unpassende) „wir“ dem regelmäßigen Auftreten als Teil der eigenen Anwaltskanzlei geschuldet sein dürfte.Der Antrag selbst wurde jedoch nur in eigenem Namen eingebracht, da jegliche Anführung eines konkreten Klienten sowie ein Verweis auf Paragraph 8, RAO darin unterblieben ist. Er agiert damit im gegenständlichen Verfahren nach dem IFG zwingend nicht als Vertreter eines potenziell Geschädigten, sondern als Privatperson. Gleiches gilt für die nur von RA römisch 40 erhobene Beschwerde vom 13.01.2026 (zweifelsfrei erkennbar aus dem Deckblatt des Schriftsatzes – siehe oben römisch eins.5.), wobei das wiederkehrende (hier unpassende) „wir“ dem regelmäßigen Auftreten als Teil der eigenen Anwaltskanzlei geschuldet sein dürfte. 2.3. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Informationsinteresse im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Baukartell trifft auf die Privatperson RA XXXX (und auch auf seine Kanzlei) offenkundig nicht zu. Dies wird auch in der Beschwerde bestätigt (RZ 57 und 102 der Beschwerde), in der dieser ausdrücklich betont, selbst nicht Geschädigter des Kartells zu sein.2.3. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Informationsinteresse im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Baukartell trifft auf die Privatperson RA römisch 40 (und auch auf seine Kanzlei) offenkundig nicht zu. Dies wird auch in der Beschwerde bestätigt (RZ 57 und 102 der Beschwerde), in der dieser ausdrücklich betont, selbst nicht Geschädigter des Kartells zu sein. Unterstellt man zudem dem ursprünglichen Informationsbegehren keine tatsachenwidrigen Angaben, ergibt sich (siehe die Feststellungen in Punkt 1.2.) aus den Ausführungen zwingend ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers als (bestehender oder zukünftiger) Vertreter potenziell Geschädigter. Dies wird durch den wiederholten Rekurs auf Geschädigte in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde unterstrichen. 2.4. Die Feststellungen betreffend den thematischen Bezug des Informationsbegehrens ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Es gibt keinen Grund an der Korrektheit der behördlichen Angabe zu noch anhängigen Verfahren in den relevanten Zeitpunkten (Einbringung des Auskunftsbegehrens, Bescheiderlassung) zu zweifeln. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Eingabe vom 26.03.2026 sogar klar belegt. Der Verwaltungsakt BWB/K-590 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegt und gerichtlich durchgesehen. Da das erste Aktenstück wurde Jahre vor Einführung des elektronischen Aktes bei der Behörde erfasst, womit keine Zweifel an der festgestellten Form der Aktenführung bestehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IFG: § 6 (Geheimhaltung)Paragraph 6, (Geheimhaltung)
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch
unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
- a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
- b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
- a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
- b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
- d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
- e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. § 7 (Informationsbegehren; anzuwendendes Recht)Paragraph 7, (Informationsbegehren; anzuwendendes Recht)
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3)Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren
Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren
Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,. § 9 (Information)Paragraph 9, (Information)
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. § 10 (Betroffene Personen)Paragraph 10, (Betroffene Personen)
(1)Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(1)Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2)Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen
Art. 10der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
(2)Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen
Artikel 10
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
§ 11Abs.
2 IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe
§ 11Abs.
3 IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.
Paragraph 11, Absatz 2, IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe
Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.
§ 1Abs.
1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. 3.
- Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.
- Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34). 3.
- Zum Inhalt der gegenständlichen Prüfung und Informationsinteresse des Antragstellers: Das gegenständliche Verfahren betrifft die Zugangsverweigerung von Informationen aus einem Kartellverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde an eine Privatperson, die ergänzend lediglich private/wirtschaftliche Interessen geltend gemacht hat. Insbesondere fällt der Beschwerdeführer nicht unter den Begriff des „public watchdog“. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Zugangsverweigerung mittels Bescheids, womit der Zeitpunkt der Bescheiderlassung den verfahrensrelevanten Beurteilungszeitpunkt darstellt. Die erst im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens eingetretene Beendigung der Verfahren im Baukartellverfahren war bei Einbringung des Begehrens ebenso wie bei Erlassung des gegenständlichen Bescheids nicht gegeben und ist daher auch nicht zu berücksichtigen. 3.
- Zur allgemeinen Interessenabwägung im Zusammenhang mit § 6 IFG3.
- Zur allgemeinen Interessenabwägung im Zusammenhang mit Paragraph 6, IFG Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts
den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts
den Vorgaben des Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 2 B-VG (vgl. RV 2238 BlgNr
- GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.Ausweislich der Erläuterungen zu Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
- GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Artikel 8,) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein (vgl. RV 2238 BlgNr
- GP, 9f).Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Artikel 8, MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
- GP, 9f). Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), § 6 IFG, S. 143).Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), Paragraph 6, IFG, S. 143). In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 8 EMRK und/oder nach § 1 DSG, vor (vgl. VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des § 6 IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Art. 22a Abs. 2 B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie § 1 DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn).In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Artikel 8, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Artikel 8, EMRK und/oder nach Paragraph eins, DSG, vor vergleiche VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Artikel 10, EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie Paragraph eins, DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen (vgl. EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen vergleiche EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Art. 22a B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Artikel 22 a, B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 22a Abs. 2 B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen. Wie bereits oben festgestellt sind die dargestellten privilegierten Interessen an einer Informationserlangung im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Auch Interessen Dritter, mit denen ein Informationswerber in eine Geschäftsbeziehung treten könnte oder allenfalls auch schon getreten ist, sind nicht zu berücksichtigen. 3.8. Zur konkreten Interessensabwägung und Zugangsverweigerung
§ 6IFG3.8.
Zur konkreten Interessensabwägung und Zugangsverweigerung
Paragraph 6, IFG Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach Anhörung betroffener Personen (§ 10 abs. 1 IFG) hinsichtlich der Antragspunkte 1 bis 4 – wenn auch teils als Eventualbegründung nach einem Verweis auf § 16 IFG - eine ausführliche Interessensabwägung vorgenommen und diese insbesondere unter Bezug auf die Ziffern 5)
- a)sowie 7)
- a)und
- b)des § 6 IFG schlüssig begründet. Insbesondere gilt dies für Ziffer 5) a), da die Aufarbeitung des Komplexes „Baukartell“ seitens der BWB zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen war.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach Anhörung betroffener Personen (Paragraph 10, abs. 1 IFG) hinsichtlich der Antragspunkte 1 bis 4 – wenn auch teils als Eventualbegründung nach einem Verweis auf Paragraph 16, IFG - eine ausführliche Interessensabwägung vorgenommen und diese insbesondere unter Bezug auf die Ziffern 5)
- a)sowie 7)
- a)und
- b)des Paragraph 6, IFG schlüssig begründet. Insbesondere gilt dies für Ziffer 5) a), da die Aufarbeitung des Komplexes „Baukartell“ seitens der BWB zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen war. Festzuhalten ist dabei, dass die BWB ihre Abwägung sogar im Hinblick auf einen tatsächlichen/potenziell Geschädigten des Baukartells vorgenommen hat – obwohl der hier auftretende Antragsteller als Privatperson und eben nicht als Vertreter eines solchen Geschädigten agiert hat. Insofern wurde sogar ein höheres Informationsinteresse der Entscheidung zugrunde gelegt, als tatsächlich gegeben ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass die behördliche Argumentation auch in diesem Kontext – gerade auch hinsichtlich der eidesstättigen Erklärungen (Punkt 3 des Begehrens) überzeugt. Zudem wäre diesfalls im Detail zu prüfen, ob hinsichtlich einer in einem Kartellsfall betroffenen/geschädigten Person ein Informationszugang zu sämtlichen anderen Informationen zu gewähren wäre, lediglich weil diese auch einen Bezug zum Schädiger aufweisen. Dieser Argumentation konnte der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten. Insbesondere argumentiert er (Seiten 16ff der Beschwerde) laufend mit der Stellung eines Geschädigten, die ihm jedoch – unstrittig – gar nicht zukommt. Der Beschwerdeführer weist ja auch darauf hin, dass ihm mangels rechtlichen Interesses keine Akteneinsicht nach dem Kartellgesetz zukomme. Die gesamte Argumentation hinsichtlich der Interessen Geschädigter im Rahmen der Interessensabwägung ist daher auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer stellt sein Informationsbegehren somit im Rahmen eines „Jedermannsrechts“ dessen Maßstab das Informationsinteresse des interessierten Staatsbürgers als Maßfigur ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass zum Gesamtkomplex „Baukartell“ sehr viele Informationen ohnehin frei verfügbar sind (etwa durch mediale Berichterstattung, Aussendungen der BWB – zuletzt vom Beschwerdeführer selbst zitiert – oder veröffentlichte gerichtliche Entscheidungen). Hinsichtlich der begehrten Details aus den Akten konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen, warum das „Jedermannsinteresse“ in diesem Fall die von der Behörde gewürdigten Geheimhaltungsinteressen überwiegen würde. Die Antragspunkte 1 bis 4 betreffen umfangreiche Detailinformationen des Kartellverfahrens bei der BWB, die in ihrer Summe einer weitgehenden Akteneinsicht gleichkommen. Dies betrifft etwa eine Auflistung von 1362 Bauvorhaben oder die Offenlegung der im Verfahren eingeholten eidesstättigen Erklärungen. Dies auch unter dem hier relevanten Umstand, dass bei Einbringung des Antrags und Erlassung des Bescheides noch einschlägige Verfahren anhängig waren. Insbesondere war auch die Berücksichtigung einer allfälligen Kronzeugeneigenschaft im Kartellverfahren noch offen. Soweit der Beschwerdeführer unter Punkt 5.8. (Beweislast) ausführt, dass er „den Akt der belangten Behörde naturgemäß nicht kenne“ und er die Qualität der Einwendungen nicht prüfen könne, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbstverständlich im gegenständlichen (IFG-)Verfahren das Recht auf Akteneinsicht vor Abfassung der gegenständlichen Beschwerde zugekommen wäre. Damit wäre naturgemäß keine Einsicht in die angefragten Akten des Kartellverfahrens möglich gewesen – sehr wohl aber in das gegenständliche Verfahren und somit die
§ 10Abs.
1 IFG erfolgte (hier: schriftliche) Anhörung der betroffenen Person(en). Für die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinsichtlich der Möglichkeit einer Akteneinsicht zu manuduzieren gibt es freilich keinerlei Veranlassung.Soweit der Beschwerdeführer unter Punkt 5.8. (Beweislast) ausführt, dass er „den Akt der belangten Behörde naturgemäß nicht kenne“ und er die Qualität der Einwendungen nicht prüfen könne, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbstverständlich im gegenständlichen (IFG-)Verfahren das Recht auf Akteneinsicht vor Abfassung der gegenständlichen Beschwerde zugekommen wäre. Damit wäre naturgemäß keine Einsicht in die angefragten Akten des Kartellverfahrens möglich gewesen – sehr wohl aber in das gegenständliche Verfahren und somit die
Paragraph 10, Absatz eins, IFG erfolgte (hier: schriftliche) Anhörung der betroffenen Person(en). Für die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinsichtlich der Möglichkeit einer Akteneinsicht zu manuduzieren gibt es freilich keinerlei Veranlassung. Festzuhalten ist auch, dass das IFG-Verfahren als beschleunigtes Verwaltungsverfahren mit verkürzten Entscheidungsfristen (auch für die gerichtliche Kontrolle) aufgebaut ist. 3.
- Zu § 16 IFG und dem Verhältnis zur Akteneinsicht3.
- Zu Paragraph 16, IFG und dem Verhältnis zur Akteneinsicht Soweit sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auch auf § 16 IFG stützt, erweist sich dies im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antragsteller/Beschwerdeführer als verfehlt. Dieser ist, da er nicht als Vertreter eines Geschädigten sondern als Privatperson agiert, nicht Partei nach dem Kartellgesetz und kann daher auch keine entsprechenden Rechte geltend machen. Der Verweis auf andere Informationszugangsmöglichkeiten trifft somit auf ihn nicht zu.Soweit sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 16, IFG stützt, erweist sich dies im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antragsteller/Beschwerdeführer als verfehlt. Dieser ist, da er nicht als Vertreter eines Geschädigten sondern als Privatperson agiert, nicht Partei nach dem Kartellgesetz und kann daher auch keine entsprechenden Rechte geltend machen. Der Verweis auf andere Informationszugangsmöglichkeiten trifft somit auf ihn nicht zu. Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass das IFG nicht dazu geeignet ist, das Parteienprivileg auf Akteneinsicht in einem Verfahren vollständig oder auch nur weitgehend auszuhebeln. Das IFG stellt einen Paradigmenwechsel zum allgemeinen Amtsgeheimnis dar, kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass es spezifische (strengere) Informationszugangsbeschränkungen aushebelt oder entwertet. 3.
- Zu § 2 und § 9 Abs. 3 IFG 3.
- Zu Paragraph 2 und Paragraph 9, Absatz 3, IFG Hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 des Informationsbegehrens hat die BWB nachvollziehbar begründet, dass diese Informationen nicht im Sinne des Gesetzes „verfügbar“ sind, sondern erst generiert oder zumindest aus den umfangreichen Akten beschafft werden müssten. Selbst bei einer sehr großzügigen Auslegung des Begriffs „verfügbar“ besteht aber kein Zweifel, dass die Arbeit der BWB durch den erwartbaren Aufwand unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre (soweit auch die ergänzende Begründung der Behörde). Dies umso mehr, als ein zentraler Bereich dieses Begehrens nur in Papierform vorliegt. Das allgemeine Informationsinteresse (Jedermannsrecht) an derartigen Detailinformationen steht in keinem Verhältnis zum allgemeinen (öffentlichen) Interesse, dass die BWB einschlägige laufende Verfahren effizient betreibt und ihrer Kernaufgabe nachkommt. Das allfällige wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers an der späteren Nutzung derartiger Informationen (Geschäftsanbahnung, etc.) ist ohnehin unbeachtlich. Der Beschwerdeführer tritt der obigen Darstellung erneut nicht nachvollziehbar entgegen, wobei er einerseits von falschen Tatsachen (er negiert den Umstand, dass der Akt BWB/K-590 nur in Papierform vorliegt) ausgeht und sich darüber hinaus weitgehend in Belehrungen der Behörde und apodiktischen Feststellungen („Ich habe Rechtsanspruch…“, „Die belangte Behörde hat diese Information zu erteilen“) besteht. Der wiederholten Behauptung, die Behörde liefere „dazu nur eine unsubstantiierte Scheinbegründung“ gebricht es ihrerseits regelmäßig an einer nachvollziehbaren Begründung. 3.
- Zum Antrag auf Kostenersatz Für den beantragten Kostenersatz (Antrag vom 26.03.2026 – „kostenpflichtige Abweisung“) findet sich im IFG keine Rechtsgrundlage, zumal Informationsbegehren nach dem IFG
§ 12IFG ohnehin gebührenbefreit sind.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Für den beantragten Kostenersatz (Antrag vom 26.03.2026 – „kostenpflichtige Abweisung“) findet sich im IFG keine Rechtsgrundlage, zumal Informationsbegehren nach dem IFG
Paragraph 12, IFG ohnehin gebührenbefreit sind. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. 3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, und begründet, es sei erforderlich „mit dem Gericht und der belangten Behörde jeden einzelnen Antrag zu erörtern, damit sich das Gericht ein Bild darüber machen kann, dass die Einwendungen der belangten Behörde nicht gerechtfertigt sind“. Abgesehen von der nicht gänzlich irrelevanten sprachlichen „Kleinigkeit“, dass sich ein Gericht ein Bild davon macht, OB Einwendungen (nicht) berechtigt sind, ist auf § 14 Abs. 4 IFG zu verweisen, der vorsieht, dass ein Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht – hier: die verfahrensgegenständliche Beschwerde – bereits die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt zu enthalten HAT. Bei einem praktizierenden Rechtsanwalt kann das umso mehr vorausgesetzt werden.Abgesehen von der nicht gänzlich irrelevanten sprachlichen „Kleinigkeit“, dass sich ein Gericht ein Bild davon macht, OB Einwendungen (nicht) berechtigt sind, ist auf Paragraph 14, Absatz 4, IFG zu verweisen, der vorsieht, dass ein Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht – hier: die verfahrensgegenständliche Beschwerde – bereits die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt zu enthalten HAT. Bei einem praktizierenden Rechtsanwalt kann das umso mehr vorausgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und keine komplexen Rechtsfragen zu erörtern sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; im Detail etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; im Detail etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 1 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zum Auskunftspflichtgesetz – gerade im Zusammenhang mit Abwägungsentscheidungen betreffend Persönlichkeitsrechte - zumindest grundsätzlich auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zum Auskunftspflichtgesetz – gerade im Zusammenhang mit Abwägungsentscheidungen betreffend Persönlichkeitsrechte - zumindest grundsätzlich auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2333778.1.00