Obsah (13)
Artikel 133§ 38§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW141 2308456-1 Spruch, W141 2308456-1/10EW141 2308456-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 29.10.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkassierin beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
- Bei der am 29.10.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkassierin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Zu den Vorwürfen des Dienstgebers befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass diese nicht stimmen würden. Sie habe 25 Minuten auf die Dame gewartet und ihre Pünktlichkeit beweise ihren Arbeitswillen. Sie habe lediglich gefragt, ob sie unter der Woche arbeiten dürfe, jedoch Flexibilität akzeptiert, woraufhin ihr ein Einsatz im „Drive-in“ (" XXXX ") sowie ein Probemonat angeboten worden seien. Sie habe den Probemonat gerne absolvieren wollen, jedoch am darauffolgenden Montag überraschend eine Absage vom Dienstgeber erhalten. Sie habe auch nicht gesagt, dass ihr der Arbeitsweg zu lange sei, sondern sich nur nach den öffentlichen Verkehrsmitteln erkundigt, und ebenso wenig geäußert, nur Teilzeit arbeiten zu wollen.Zu den Vorwürfen des Dienstgebers befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass diese nicht stimmen würden. Sie habe 25 Minuten auf die Dame gewartet und ihre Pünktlichkeit beweise ihren Arbeitswillen. Sie habe lediglich gefragt, ob sie unter der Woche arbeiten dürfe, jedoch Flexibilität akzeptiert, woraufhin ihr ein Einsatz im „Drive-in“ (" römisch 40 ") sowie ein Probemonat angeboten worden seien. Sie habe den Probemonat gerne absolvieren wollen, jedoch am darauffolgenden Montag überraschend eine Absage vom Dienstgeber erhalten. Sie habe auch nicht gesagt, dass ihr der Arbeitsweg zu lange sei, sondern sich nur nach den öffentlichen Verkehrsmitteln erkundigt, und ebenso wenig geäußert, nur Teilzeit arbeiten zu wollen.
- Mit Bescheid vom 20.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 22.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Bescheid vom 20.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab dem 22.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Schilderungen nicht berücksichtigt worden seien und stattdessen den unwahren Aussagen des Dienstgebers Glauben geschenkt worden sei. Es sei ein Probemonat geplant gewesen, jedoch sei die Stelle telefonisch von XXXX abgesagt worden. Sie habe sich in keiner Weise geweigert, dort zu arbeiten, sondern sei offen für den Probemonat gewesen. Es sei unverständlich, warum ohne Beweise nur der Darstellung des Dienstgebers geglaubt werde.Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Schilderungen nicht berücksichtigt worden seien und stattdessen den unwahren Aussagen des Dienstgebers Glauben geschenkt worden sei. Es sei ein Probemonat geplant gewesen, jedoch sei die Stelle telefonisch von römisch 40 abgesagt worden. Sie habe sich in keiner Weise geweigert, dort zu arbeiten, sondern sei offen für den Probemonat gewesen. Es sei unverständlich, warum ohne Beweise nur der Darstellung des Dienstgebers geglaubt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.11.2024
§ 14Vw
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.11.2024
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin am 11.10.2024 eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin im Service zugewiesen worden sei. Beim Bewerbungsgespräch habe sie jedoch angegeben, aufgrund einer Venenoperation alle 2 Stunden 10 bis 15 Minuten Pause zu benötigen, nur Montag bis Freitag in der Früh arbeiten zu können, da sie einen 21-jährigen Sohn mit Epilepsie betreuen müsse, und dass ihr der Arbeitsweg aus dem
- Bezirk zu weit sei. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf die Angaben der potenziellen Dienstgeberin. Die Angaben der als Zeugin einvernommenen Dienstgeberin seien als schlüssig und plausibel zu werten, zumal diese kein Interesse an einer falschen Aussage habe. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Probemonat könne nicht stimmen, da laut Dienstgeberin im Unternehmen gar keine Probearbeitstage existieren würden. Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch das Hervorheben persönlicher Probleme und Einstellungshindernisse im Vorstellungsgespräch ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen habe. Sie habe dadurch den Erfolg ihrer Bemühungen zunichte gemacht und das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses mit bedingtem Vorsatz vereitelt.
- Mit Eingabe vom 11.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.
- Darin hielt sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzte, dass sie im Gespräch nie gesagt habe, die Wegzeit sei zu weit, sondern sie lediglich nach der Busanbindung gefragt habe. Sie habe auch Wochenendarbeit akzeptiert, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass Flexibilität gefordert sei, wenngleich sie die Behinderung ihres Sohnes erwähnt habe. Ein Probemonat sei sehr wohl besprochen worden und die Arbeitgeberin habe selbst vorgeschlagen, dass sie im „Drive-in“ arbeiten könne, womit ihre gesundheitlichen Einschränkungen offenbar kein Problem dargestellt hätten. Sie beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 28.02.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
- Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 25.07.2025, gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
- Am 16.03.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Peter Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Christopher DAVID (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeuginnen XXXX , MSc (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
- Am 16.03.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Peter Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Christopher DAVID (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, , römisch 40 (BHV), sowie die Zeuginnen römisch 40 , MSc (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, dass es um die Bewerbung bei der XXXX -Filiale in Klosterneuburg gehe. Es stimme aber nicht, dass sie gesagt habe, bestimmte Sachen nicht machen zu können.Sie wisse, dass es um die Bewerbung bei der römisch 40 -Filiale in Klosterneuburg gehe. Es stimme aber nicht, dass sie gesagt habe, bestimmte Sachen nicht machen zu können. Sie habe sich am Sonntag vorgestellt. Beim Vorstellungsgespräch sei die Chefin selbst nicht anwesend gewesen. Sie habe bis zum Vorstellungsgespräch 20 Minuten warten müssen. Danach habe sie erzählt, dass sie bei XXXX noch nicht gearbeitet habe und sie hier noch keine Erfahrung habe. Sie sei vorher jedoch 13 Jahre bei XXXX tätig gewesen. Sie habe dann vereinbart, dass sie einen Probemonat absolviere. Sie habe auch nachgefragt, ob sie am Wochenende arbeiten müsse. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass sie flexibel sein müsse. Dann sei der Probemonat vereinbart worden. Am Montag habe sie dann die Chefin angerufen und habe ihr in unter einer Minute mitgeteilt, dass sie nicht beginnen könne. Ohne Grund.Sie habe sich am Sonntag vorgestellt. Beim Vorstellungsgespräch sei die Chefin selbst nicht anwesend gewesen. Sie habe bis zum Vorstellungsgespräch 20 Minuten warten müssen. Danach habe sie erzählt, dass sie bei römisch 40 noch nicht gearbeitet habe und sie hier noch keine Erfahrung habe. Sie sei vorher jedoch 13 Jahre bei römisch 40 tätig gewesen. Sie habe dann vereinbart, dass sie einen Probemonat absolviere. Sie habe auch nachgefragt, ob sie am Wochenende arbeiten müsse. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass sie flexibel sein müsse. Dann sei der Probemonat vereinbart worden. Am Montag habe sie dann die Chefin angerufen und habe ihr in unter einer Minute mitgeteilt, dass sie nicht beginnen könne. Ohne Grund. Es stimme, dass sie einen behinderten Sohn habe. Aufgrund seiner Epilepsie betrage seine Behinderung 60 %. Auf Nachfrage, ob sie dann überhaupt arbeiten gehen könne, würden ihre Mutter und ihr Mann aushelfen. Sie könne also schon am Wochenende auch arbeiten. Der Job wäre für Vollzeit gewesen, 30 Stunden oder mehr. Sie brauche jedenfalls mehr als 20 Stunden wegen des Geldes. Gesundheitlich wäre der Job gegangen, sie hätte aber Pausen benötigt. Im „Drive-in“ wäre das gut gegangen mit Stehen und Sitzen. Auf diesen Vorschlag habe sie gesagt: Super, das ist eine gute Idee! Sie habe mit einer Dame gesprochen, die nicht die Chefin sei, das habe diese ihr gesagt. Von den anwesenden Zeuginnen sei es die Blonde gewesen, mit der sie gesprochen habe. BFV gibt an, dass es sich laut Homepage um die Franchisenehmerin XXXX (Z1) handeln müsse.BFV gibt an, dass es sich laut Homepage um die Franchisenehmerin römisch 40 (Z1) handeln müsse. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei die Geschäftsführerin und die Franchisenehmerin in Klosterneuburg. Ob sie das Gespräch mit der BF geführt habe, könne sie nicht mehr zu 100% sagen. Es würden so viele Gespräche geführt werden. Laut ihren E-Mails habe die BF sich so verhalten, dass sie nicht eingestellt worden sei. An die BF selbst könne sie sich nicht erinnern. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Ob sie das Vorstellungsgespräch mit der BF geführt habe, wisse sie nicht mehr. Wenn sie es nicht geführt habe, gebe sie das Feedback, welches sie von der Z1 bekomme, an das AMS weiter. Das habe sie auch in diesem Fall so gemacht. Auf Nachfrage, woher sie die Gesprächsinhalte kenne, wenn sie das Gespräch nicht geführt habe, dann sei es die Z1 gewesen, wenn sie es nicht gewesen sei. Sie wisse es nicht mehr. Was die BF zum Arbeitsweg gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage, dass die BF gesagt haben solle, sie könne nicht Vollzeit arbeiten, wisse sie das jetzt nicht mehr. Auf Nachfrage, ob darüber gesprochen worden sei, dass die BF im „Drive-in“ arbeiten könne, wäre dies nicht möglich gewesen. Da müsse man sich so viel bewegen. Auf Vorhalt des BFV, dass es in dieser Filiale einen Arbeitsplatz gebe, wo man bezahle und bestelle und dort jemand sitze sowie, dass es eine Ausgabestelle gebe beim „Drive-in“, seien sie eine kleine Filiale. Aus diesem Grund gebe es nicht wirklich einen Platz, wo jemand nur sitze. Die Leute würden überall eingesetzt werden. Was die BF aufgrund der Venen-OP angegeben habe, nicht machen zu können, wisse sie nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.01.2023 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt steht sie seit 01.02.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 01.09.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Sie verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Gastronomie.Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.01.2023 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt steht sie seit 01.02.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 01.09.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Sie verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Gastronomie. In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 22.08.2024, hat die Beschwerdeführerin durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Bei der Beschwerdeführerin liegen nachstehende Gesundheitsschädigungen vor: ● Varikose ● Ureterabgangstenose ● Fersensporn beidseits ● Mäßige Kniegelenksabnutzung beidseits ● Übergewicht Sie ist in der Lage, mindestens 20 Stunden pro Woche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit überwiegend im Sitzen und Gehen sowie fallweise im Stehen nachzugehen. Belastungen durch Vibrationen sind ihr fallweise, inhalatorische Belastungen ständig sowie Belastungen durch Lärm fallweise möglich. Exponierte Arbeiten sind ihr nicht möglich. Sie kann Arbeiten mit Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie forcierter Belastung der Hände ausführen. Zwangshaltungen über Kopf, kniend und hockend sind ihr fallweise, gebückt halbzeitig und mit Armvorhalt oder vorgebeugt überwiegend möglich. Sie kann Arbeiten überwiegend bei Kälte und Nässe sowie Hitze ausführen. Ein fallweise forciertes Arbeitstempo ist ihr möglich. Darüber hinaus ist ihr ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern innerhalb von 20 Minuten möglich. Spezielle Anforderungen oder sonstige zu berücksichtigende Einschränkungen liegen nicht vor. Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als „Mitarbeiter_in Service (m/w/d)“ beim Dienstgeber XXXX , XXXX , zugewiesen. Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als „Mitarbeiter_in Service (m/w/d)“ beim Dienstgeber römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen. Das übermittelte Stellenprofil enthielt unter dem Punkt "Dein Idealprofil" folgende Anforderungen: ● „Der Kontakt mit Gästen macht dir Spaß ● Du arbeitest genau und behältst stets den Überblick ● Bereitschaft, im Schicht- und Wochenenddienst zu arbeiten ● Gute Deutschkenntnisse, jede weitere Sprache ist von Vorteil“ Der Vermittlungsvorschlag enthielt zudem folgende Rechtsbelehrung: „Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, beachten Sie bitte Folgendes: Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, beachten Sie bitte Folgendes: Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Das angebotene Dienstverhältnis war mit einem angegebenen Mindestentgelt von 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zumindest kollektivvertraglich entlohnt, wobei eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllte die geforderten Voraussetzungen für diese Tätigkeit. Es wäre ihr auch gesundheitlich möglich gewesen, die im Rahmen der Beschäftigung auszuführenden Tätigkeiten regelmäßig unter Einhaltung üblicher Pausen auszuführen, ohne dass es hierdurch zu einer übermäßigen gesundheitlichen Belastung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin erfüllte die geforderten Voraussetzungen und das Dienstverhältnis war ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin bewarb sich in weiterer Folge am 13.10.2024 wie im Stellenvorschlag vorgesehen per E-Mail auf die zugewiesene Stelle. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch in der Filiale des Dienstgebers am 20.10.2024 um 08:30 Uhr in Klosterneuburg eingeladen. Die Beschwerdeführerin erschien pünktlich zu diesem Vorstellungsgespräch, welches sie nach 20-minütiger Wartezeit mit einer nicht mehr feststellbaren Person führte. Im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs gab die Beschwerdeführerin an, zwar noch nicht beim Dienstgeber XXXX gearbeitet zu haben, wies jedoch unter Verweis auf ihre 13-jährige Tätigkeit bei einem anderen Schnellrestaurant auf ihre Eignung für die Stelle hin.Im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs gab die Beschwerdeführerin an, zwar noch nicht beim Dienstgeber römisch 40 gearbeitet zu haben, wies jedoch unter Verweis auf ihre 13-jährige Tätigkeit bei einem anderen Schnellrestaurant auf ihre Eignung für die Stelle hin. Im Zuge der Erläuterung der zu verrichtenden Tätigkeiten brachte die Beschwerdeführerin die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zur Sprache, woraufhin Möglichkeiten der Akkommodation erörtert wurden. Auf den Vorschlag, vorübergehend im „Drive-in“ im Sitzen arbeiten zu können, erwiderte sie: „Super, das ist eine gute Idee!“ Als sie sich unter Verweis auf ihren behinderten Sohn erkundigte, ob es Möglichkeiten gebe, den Dienst nur unter der Woche zu verrichten, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie flexibel sein muss, was diese umgehend akzeptierte. Auf Nachfrage, wie der Dienstort am besten zu erreichen ist, wurde ihr sodann mitgeteilt, dass sie am besten den Bus ab Heiligenstadt nimmt. Da die Beschwerdeführerin infolge des Vorstellungsgesprächs für die zu besetzende Stelle in Frage kam, wurde ihr ein Probemonat mit der Möglichkeit eines daran anschließenden unbefristeten Dienstverhältnisses angeboten, wobei vereinbart war, dass sie diesbezüglich am Montag angerufen werden sollte. Als die Beschwerdeführerin daraufhin am Montag angerufen wurde, wurde ihr ohne Angaben von Gründen mitgeteilt, dass sie nicht zu arbeiten beginnen könne. Das Dienstverhältnis kam aus nicht mehr feststellbaren Gründen nicht zustande. Es kann nicht festgestellt werden, dass es die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten ernstlich für möglich hielt oder sie sich damit abfand, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies sie durch ihre Zustimmung zur Verpflichtungserklärung vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 31.08.2024 zur Kenntnis. Die gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und das darauf basierende Leistungskalkül basieren auf der detaillierten chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2023 sowie auf dem zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten vom 09.11.
- Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin für zumindest halbschichtige Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Medizinische Befunde, die dieses Kalkül für den Tatzeitpunkt entkräften könnten, wurden nicht vorgelegt. Dass der Beschwerdeführerin der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 11.10.2024 samt Anforderungsprofil und Rechtsbelehrung zugewiesen wurde, ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des Vermittlungsvorschlags. Wenngleich die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin ohnehin nicht bestritten wurde, erscheint sie ihr mit Blick auf das Gutachten der PVA insbesondere in körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Hieraus geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer diagnostizierten Leiden – insbesondere der Varikose, des beidseitigen Fersensporns sowie der mäßigen Kniegelenksabnutzung – über ein ausreichendes Restleistungskalkül für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Die medizinische Begutachtung ergab, dass am Stütz- und Bewegungsapparat keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen erkennbar sind. Das Gesamtleistungskalkül reicht somit für zumindest halbschichtige Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführerin sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei auch Schichtarbeit und Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausdrücklich keinen medizinischen Einschränkungen unterliegen. Das in der Zuweisung umschriebene und von den Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) in der mündlichen Verhandlung geschilderte Aufgabengebiet umfasst die Sicherstellung des Gästeservice, die Beratung und Entgegennahme von Bestellungen an der Kassa oder im "Drive-in", sowie die Zubereitung und Ausgabe der bestellten Produkte oder das Servieren zum Tisch. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich, auch unter Beachtung der Erläuterungen im Anhang des Gutachtens, wohl unzweifelhaft um physisch leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten. Es sind dabei weder das Heben oder Tragen von schweren Lasten noch das Arbeiten in Zwangshaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg gefordert. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dieses Belastungsprofil mit den von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellten Leistungsgrenzen der Beschwerdeführerin grundsätzlich vereinbar, doch ist festzuhalten, dass die tatsächliche gesundheitliche Eignung letztlich nur nach Kenntnis der konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, welche eben in einem Vorstellungsgespräch in Erfahrung zu bringen sind, beurteilt werden kann. Angesichts der konkret vorliegenden und insgesamt zumindest nicht unbeträchtlichen Einschränkungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf eine überwiegend im Stehen zu verrichtende Tätigkeit zumindest ein Klärungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestanden hat.Das in der Zuweisung umschriebene und von den Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) in der mündlichen Verhandlung geschilderte Aufgabengebiet umfasst die Sicherstellung des Gästeservice, die Beratung und Entgegennahme von Bestellungen an der Kassa oder im "Drive-in", sowie die Zubereitung und Ausgabe der bestellten Produkte oder das Servieren zum Tisch. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich, auch unter Beachtung der Erläuterungen im Anhang des Gutachtens, wohl unzweifelhaft um physisch leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten. Es sind dabei weder das Heben oder Tragen von schweren Lasten noch das Arbeiten in Zwangshaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg gefordert. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dieses Belastungsprofil mit den von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellten Leistungsgrenzen der Beschwerdeführerin grundsätzlich vereinbar, doch ist festzuhalten, dass die tatsächliche gesundheitliche Eignung letztlich nur nach Kenntnis der konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, welche eben in einem Vorstellungsgespräch in Erfahrung zu bringen sind, beurteilt werden kann. Angesichts der konkret vorliegenden und insgesamt zumindest nicht unbeträchtlichen Einschränkungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf eine überwiegend im Stehen zu verrichtende Tätigkeit zumindest ein Klärungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestanden hat. Hinsichtlich des Geschehensablaufs beim Vorstellungsgespräch zeigte sich, dass insbesondere die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die Beschwerdeführerin hatten, wobei sich auch die Beschwerdeführerin selbst – angesichts der seither verstrichenen Zeitdauer verständlich – nicht mehr an sämtliche Umstände erinnern konnte. So konnte letztlich nicht einmal mehr eruiert werden, mit wem sie das fallgegenständliche Vorstellungsgespräch überhaupt geführt hat, sodass den von der belangten Behörde angenommenen Geschehensablauf lediglich die seinerzeitige Rückmeldung des Dienstgebers sowie das Protokoll über die Befragung der Zeugin XXXX (Z2), die das Gespräch demnach doch nicht selbst geführt haben will, zu stützen vermögen.Hinsichtlich des Geschehensablaufs beim Vorstellungsgespräch zeigte sich, dass insbesondere die Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die Beschwerdeführerin hatten, wobei sich auch die Beschwerdeführerin selbst – angesichts der seither verstrichenen Zeitdauer verständlich – nicht mehr an sämtliche Umstände erinnern konnte. So konnte letztlich nicht einmal mehr eruiert werden, mit wem sie das fallgegenständliche Vorstellungsgespräch überhaupt geführt hat, sodass den von der belangten Behörde angenommenen Geschehensablauf lediglich die seinerzeitige Rückmeldung des Dienstgebers sowie das Protokoll über die Befragung der Zeugin römisch 40 (Z2), die das Gespräch demnach doch nicht selbst geführt haben will, zu stützen vermögen. Dabei zeigten sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates einige Widersprüche, die letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten. So wurde die ursprüngliche Rückmeldung – laut der Dokumentation der belangten Behörde am 22.10.2024 versendet von der E-Mail-Adresse XXXX – von der Zeugin XXXX (Z2) gezeichnet. In dieser schilderte sie den Geschehenshergang, ohne dass in irgendeiner Form ersichtlich wäre, dass das Vorstellungsgespräch von einer anderen Person geführt wurde, sondern sie bezog sich darin ausdrücklich auf ihren persönlichen Eindruck. In der am 27.11.2024 relativ zeitnah durchgeführten Befragung gab die Zeugin XXXX (Z2) sodann an, dass das Bewerbungsgespräch von der Zeugin XXXX (Z1) geführt wurde. Wenngleich seither nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ist es nach Ansicht des erkennenden Senates doch erwähnenswert, dass keine der beiden Zeuginnen trotz Kenntnis des Inhalts der Rückmeldung mehr irgendeine konkrete Erinnerung an das Bewerbungsgespräch gehabt haben will, stellt eine derart gravierende ablehnende Haltung wie angegeben im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs doch sicherlich eine absolute Ausnahme dar. Dass beiden Zeuginnen jegliche Erinnerung an das Gespräch fehlt, spricht daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls in der Tendenz dagegen, dass sich der Vorfall tatsächlich in der angegebenen Form zugetragen hat. In diesem Falle wäre zudem nicht ersichtlich, weshalb es noch einer weiteren Besprechung zwischen den Zeuginnen XXXX (Z2) und XXXX (Z1) sowie eines weiteren – unstrittig erfolgten – Anrufes bedurft hätte. Bei lebensnaher Betrachtung wäre stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diesfalls sofort mitgeteilt worden wäre, dass sie für die Stelle nicht in Frage kommt oder zumindest ein Anruf nicht mehr erfolgt wäre. Dass ihr sodann telefonisch mitgeteilt wurde, dass sie nicht zu arbeiten beginnen kann, stellt daher zumindest ein Indiz dafür dar, dass ihr dies zuvor sehr wohl zugesagt worden sein könnte.Dabei zeigten sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates einige Widersprüche, die letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten. So wurde die ursprüngliche Rückmeldung – laut der Dokumentation der belangten Behörde am 22.10.2024 versendet von der E-Mail-Adresse römisch 40 – von der Zeugin römisch 40 (Z2) gezeichnet. In dieser schilderte sie den Geschehenshergang, ohne dass in irgendeiner Form ersichtlich wäre, dass das Vorstellungsgespräch von einer anderen Person geführt wurde, sondern sie bezog sich darin ausdrücklich auf ihren persönlichen Eindruck. In der am 27.11.2024 relativ zeitnah durchgeführten Befragung gab die Zeugin römisch 40 (Z2) sodann an, dass das Bewerbungsgespräch von der Zeugin römisch 40 (Z1) geführt wurde. Wenngleich seither nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ist es nach Ansicht des erkennenden Senates doch erwähnenswert, dass keine der beiden Zeuginnen trotz Kenntnis des Inhalts der Rückmeldung mehr irgendeine konkrete Erinnerung an das Bewerbungsgespräch gehabt haben will, stellt eine derart gravierende ablehnende Haltung wie angegeben im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs doch sicherlich eine absolute Ausnahme dar. Dass beiden Zeuginnen jegliche Erinnerung an das Gespräch fehlt, spricht daher aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls in der Tendenz dagegen, dass sich der Vorfall tatsächlich in der angegebenen Form zugetragen hat. In diesem Falle wäre zudem nicht ersichtlich, weshalb es noch einer weiteren Besprechung zwischen den Zeuginnen römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z1) sowie eines weiteren – unstrittig erfolgten – Anrufes bedurft hätte. Bei lebensnaher Betrachtung wäre stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diesfalls sofort mitgeteilt worden wäre, dass sie für die Stelle nicht in Frage kommt oder zumindest ein Anruf nicht mehr erfolgt wäre. Dass ihr sodann telefonisch mitgeteilt wurde, dass sie nicht zu arbeiten beginnen kann, stellt daher zumindest ein Indiz dafür dar, dass ihr dies zuvor sehr wohl zugesagt worden sein könnte. Zudem ist erwähnenswert, dass die konkrete Rückmeldung des Dienstgebers – von wem auch immer diese verfasst wurde – eine stark ablehnende Haltung gegenüber der Beschwerdeführerin erkennen lässt. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass dieser Umstand allenfalls auch ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch geschuldet sein könnte, doch lassen die konkrete Wortwahl, sowie auch die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, die im Rahmen der Kommunikation mit einer Behörde gebotene Sachlichkeit vermissen. Dies manifestiert sich beispielhaft auch in den protokollierten Aussagen hinsichtlich des Arbeitsweges. So gab die Zeugin etwa an, dass für diese Strecke „gerade einmal 10 Minuten“ zu veranschlagen seien. Dem hielt die Beschwerdeführerin zutreffend entgegen, dass eine derart kurze Fahrzeit allenfalls für die Strecke von Klosterneuburg bis zur Stadtgrenze zutreffen möge, der tatsächliche Weg von ihrer konkreten Wohnadresse jedoch wesentlich weiter sei. Unabhängig davon, wie das Thema der Anfahrtszeit nun konkret zur Sprache kam und in welchem exakten Wortlaut es diskutiert wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Senates die Bestrebung erkennbar, die Aussagen der Beschwerdeführerin überspitzt oder verkürzt darzustellen, um ein möglichst negatives Bild von ihr zu zeichnen. Nach Ansicht des erkennenden Senates spricht somit zumindest einiges dafür, dass der konkrete Geschehensablauf – sei es aus persönlicher Antipathie, aus diversen unsachlichen Motiven oder aus sonstigen Gründen – entweder verzerrt wahrgenommen oder allenfalls auch verzerrt wiedergegeben worden sein könnte. Für den von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf spricht jedenfalls, dass sie den maßgeblichen Sachverhalt trotz der seither verstrichenen Zeitdauer im Verfahren zumindest dem wesentlichen Gehalt nach konsistent schildern konnte, im Falle allenfalls ungünstiger Umstände – etwa betreffend ihren behinderten Sohn – keine Tendenzen zeigte, den Geschehenshergang zu ihren Gunsten zu beschönigen und konkrete Gesprächsinhalte lebensnah wiedergeben konnte. Soweit sie etwa angab, dass ihr zur Akkommodation ihrer gesundheitlichen Beschwerden angeboten wurde, zeitweise im „Drive-in“ zu arbeiten, ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies – obwohl der Zeugin jede Erinnerung an das Gespräch gefehlt hat – nicht möglich gewesen sein soll. Es ist wenig lebensnah, dass die
den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführervertreters vor Ort zur Verfügung stehende Sitzmöglichkeit im Rahmen der Tätigkeit nicht im Ausmaß von zehn bis 15 Minuten etwa alle zwei Stunden genutzt werden könnte. Der erkennende Senat folgt daher den Angaben der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann zumindest nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch Aussagen getätigt hat, die darauf abzielten, das Beschäftigungsverhältnis zu vereiteln. Angesichts der bei ihr tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen ist ihr jedenfalls zuzubilligen, im Einvernehmen auf eine bestmögliche Anpassung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken, zumal im Falle einer tatsächlich ganztägig im Stehen zu verrichtenden Tätigkeit die Zumutbarkeit im konkreten Fall zumindest fraglich erschiene. Da die Beschwerdeführerin diesen Umstand nach Ansicht des erkennenden Senates nicht als Hindernis darstellte, sondern im Einvernehmen nach einer Lösung suchte, stellt dies jedenfalls keine Vereitelungshandlung dar. Dass sie sich nach den Arbeitszeiten erkundigt hat, gehört zu den geradezu üblichen Gesprächsinhalten bei einem Vorstellungsgespräch. Die bloße Erwähnung ihres behinderten Sohnes kann keineswegs als Vereitelung gewertet werden, zumal sie die von ihr geforderte Flexibilität zur Dienstverrichtung an den Wochenenden auch sofort akzeptierte. Auch die Frage nach dem Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei einem Vorstellungsgespräch geradezu üblich. Davon, dass die Beschwerdeführerin auch darüber hinausgehende Äußerungen getätigt hat, dass ihr etwa der Arbeitsweg zu lang oder unzumutbar wäre, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ausgegangen wäre. Aus den dargelegten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Äußerungen getätigt hat, die darauf abzielten, das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zu vereiteln. Der konkrete Grund, aus dem das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist, konnte nicht mehr festgestellt werden, doch ist dieser nach Ansicht des erkennenden Senates nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal ihr ein Probemonat angeboten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 22.10.2024.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht (vgl. etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht vergleiche etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Sollten einer Beschäftigungsaufnahme gesetzliche Betreuungspflichten entgegenstehen, so wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. jüngst VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022, vgl. betreffend gesundheitliche Probleme etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Sollten einer Beschäftigungsaufnahme gesetzliche Betreuungspflichten entgegenstehen, so wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche jüngst VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022, vergleiche betreffend gesundheitliche Probleme etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Den Feststellungen zufolge nahm die Beschwerdeführerin das ihr angebotene persönliche Vorstellungsgespräch wahr. Die von ihr dabei getätigten Äußerungen lagen jedoch im Rahmen üblicher Gesprächsinhalte bei einem Vorstellungsgespräch und können nicht als vorsätzliche Vereitelung gewertet werden. Insbesondere hat sie weder ihre Erkrankung, noch deren Konsequenzen in den Vordergrund gerückt oder diese als Hindernis dargestellt, sondern ganz im Gegenteil im Einvernehmen konstruktiv nach einer Lösung zur Anpassung der Arbeitsbedingungen gesucht. Eine arbeitslose Person ist schließlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Da das konkrete Dienstverhältnis jedenfalls nicht evident unzumutbar war und die tatsächliche Zumutbarkeit nur bei genauer Kenntnis der konkret zu verrichtenden Tätigkeiten abgeklärt werden konnte, durfte die Beschwerdeführerin relevante gesundheitliche Aspekte ansprechen, zumal sie dies nicht auf eine Weise tat, die auf die Vereitelung des Dienstverhältnisses gerichtet war, sondern gerade dessen Zustandekommen ermöglichen sollte.Insbesondere hat sie weder ihre Erkrankung, noch deren Konsequenzen in den Vordergrund gerückt oder diese als Hindernis dargestellt, sondern ganz im Gegenteil im Einvernehmen konstruktiv nach einer Lösung zur Anpassung der Arbeitsbedingungen gesucht. Eine arbeitslose Person ist schließlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Da das konkrete Dienstverhältnis jedenfalls nicht evident unzumutbar war und die tatsächliche Zumutbarkeit nur bei genauer Kenntnis der konkret zu verrichtenden Tätigkeiten abgeklärt werden konnte, durfte die Beschwerdeführerin relevante gesundheitliche Aspekte ansprechen, zumal sie dies nicht auf eine Weise tat, die auf die Vereitelung des Dienstverhältnisses gerichtet war, sondern gerade dessen Zustandekommen ermöglichen sollte. Die Frage nach den Dienstzeiten kann ebenso wenig als Vereitelung gewertet werden, handelt es sich doch hierbei um relevante Aspekte des Dienstverhältnisses, an deren Kenntnis vor dem Zustandekommen eines Vertrages ein berechtigtes Interesse besteht. Die bloße Erwähnung ihres behinderten Sohnes zur Begründung ihres Wunsches nach Dienstzeiten unter der Woche kann der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie sich unverzüglich mit flexiblen Dienstzeiten einverstanden erklärt hat, nicht als vorsätzliche Vereitelung angelastet werden. Die bloße Frage nach dem Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist naturgemäß auch nicht geeignet, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie weder objektive Vereitelungshandlungen gesetzt, noch sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses abgefunden hat. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war das Verfahrensergebnis insbesondere davon abhängig, ob der Darstellung der Zeuginnen XXXX (Z1) XXXX (Z2), wobei überdies maximal eine von diesen unmittelbare – aber nicht mehr erinnerliche – Wahrnehmungen haben konnte, oder jener der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken war. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der wenigen vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass der Aussage der Beschwerdeführerin zu glauben war. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Gegenständlich war das Verfahrensergebnis insbesondere davon abhängig, ob der Darstellung der Zeuginnen römisch 40 (Z1) römisch 40 (Z2), wobei überdies maximal eine von diesen unmittelbare – aber nicht mehr erinnerliche – Wahrnehmungen haben konnte, oder jener der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken war. Der erkennende Senat kam insbesondere aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der wenigen vorhandenen objektiven Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass der Aussage der Beschwerdeführerin zu glauben war. Eine Beweisregel, wem im Falle widerstreitender Aussagen zu glauben ist, besteht nicht, sondern obliegt dies vielmehr der freien Beweiswürdigung vergleiche bereits VwGH 12.02.1980, 2267/79). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2308456.1.00