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{'item': 'W208 2338562-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW208 2338562-1 Spruch, W208 2339473-1/2E W208 2338562-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 05.02.2026, Zl.: 553522/15/ZD/0226, betreffend Feststellung, dass trotz Abgabe einer Zivildiensterklärung vom 24.11.2025, keine Zivildienstpflicht eingetreten ist, zu Recht erkannt:römisch zwei. den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 05.02.2026, Zl.: 553522/15/ZD/0226, betreffend Feststellung, dass trotz Abgabe einer Zivildiensterklärung vom 24.11.2025, keine Zivildienstpflicht eingetreten ist, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehr 34 Jahre alte Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid vom 18.03.2024 (ihm zugestellt am 22.03.2024) zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen (2.EB), nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (
  2. EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024 und ihm am 15.11.2023 zugestellt), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (aufgrund einer Beschwerde gegen einen im sachlichen Zusammenhang stehenden parallel erlassenen Feststellungsbescheid), mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W208 2283009-1/3E, abgewiesen worden war. Bereits in dieser Entscheidung des BVwG wurde der BF darauf hingewiesen, dass seine Zivildiensterklärung - die er am 17.11.2024 für den Fall, dass seine Wehrpflicht festgestellt werde, abgegeben hatte - innerhalb der Sperrfrist abgegeben wurde und damit unwirksam ist. Gegen den
  3. EB erhob der BF mit Schreiben vom 08.04.2024 erneut Beschwerde und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2024, W208 2290568-1/2Z (zugestellt an den BF am 23.04.2024 und das MilKdo am 25.04.2024), aufgrund eines parallel geführten Beschwerdeverfahrens – GZ W208 2282919-1, betreffend der Feststellung des Bestehens der Wehrpflicht als argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger trotz Aufhebung der Wehrpflicht in ARGENTINIEN - zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2023, W208 2282919-1/2E wurde die Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Wehrpflicht abgewiesen und die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen. Der VwGH hat die vom BF eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Art 1 Abs 1 Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 3 lit b WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen.Der VwGH hat die vom BF eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen. Nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH brachte der BF eine mit 21.11.2025 datierte Zivildiensterklärung am 24.11.2025 mit einer E-Mail beim MilKdo ein. Weder er noch das MilKdo teilten dem BVwG diese Tatsache zeitnah mit. Nach Einlangen des Erkenntnisses des VwGH setzte das BVwG das bis dahin ausgesetzte Beschwerdeverfahren gegen den
  4. EB (Antritt 06.05.2024) fort und wies mit Erkenntnis vom 03.12.2025, W208 2290568-1/4E die Beschwerde ab. Das Erkenntnis wurde am 12.12.2025 dem BF und am 16.12.2025 dem MilKdo zugestellt und ist rechtskräftig.
  5. Mit dem nunmehr zu GZ W208 2339473-1 bekämpften im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2026 (
  6. EB) änderte das MilKdo gem § 68 Abs 2 AVG den 2.EB auf einen neuen Antrittstermin am 07.04.2026 ab (zugestellt am 15.01.2026). Die dagegen vom BF fristgerecht am 23.01.2026 eingebrachte Beschwerde wurde mit der ebenfalls im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung (BVE – zugestellt 04.03.2026) des MilKdo abgewiesen. Über den daraufhin fristgerecht am 17.03.2026 eingebrachten Vorlageantrag hat das BVwG nunmehr zu entscheiden.
  7. Mit dem nunmehr zu GZ W208 2339473-1 bekämpften im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2026 (
  8. EB) änderte das MilKdo gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG den 2.EB auf einen neuen Antrittstermin am 07.04.2026 ab (zugestellt am 15.01.2026). Die dagegen vom BF fristgerecht am 23.01.2026 eingebrachte Beschwerde wurde mit der ebenfalls im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung (BVE – zugestellt 04.03.2026) des MilKdo abgewiesen. Über den daraufhin fristgerecht am 17.03.2026 eingebrachten Vorlageantrag hat das BVwG nunmehr zu entscheiden.
  9. Parallel dazu entschied die ZISA, an die das MilKdo die Zivildiensterklärung vom 21.11.2025 weitergeleitet hatte, mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.02.2026 (zugestellt am 10.02.2026), dass gem § 1 Abs 2 iVm § 5a Abs 1 Z 3 ZDG die Zivildienstpflicht des BF nicht eingetreten sei, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung der
  10. EB (jener vom 18.03.2024) noch immer aufrecht gewesen sei und das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung daher geruht habe. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht am 05.03.2026 ebenfalls Beschwerde ein, die unter der GZ W208 2338562-1 beim BVwG registriert wurde.
  11. Parallel dazu entschied die ZISA, an die das MilKdo die Zivildiensterklärung vom 21.11.2025 weitergeleitet hatte, mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.02.2026 (zugestellt am 10.02.2026), dass gem Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG die Zivildienstpflicht des BF nicht eingetreten sei, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung der
  12. EB (jener vom 18.03.2024) noch immer aufrecht gewesen sei und das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung daher geruht habe. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht am 05.03.2026 ebenfalls Beschwerde ein, die unter der GZ W208 2338562-1 beim BVwG registriert wurde.
  13. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges werden die beiden Beschwerdeverfahren gemäß §§ 39 Abs 2 AVG, 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  14. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges werden die beiden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am XXXX 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am römisch 40 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Mit Beschluss vom 27.03.2023 wurde die Tauglichkeit des BF festgestellt. Der BF ist wehrpflichtig und wurde mit Einberufungsbefehl (EB) vom 03.11.2023 mit Einberufungstermin 05.02.2024 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen (
  16. EB). Dieser EB wurde sodann - aufgrund von zu klärenden Rechtsfragen betreffend eines Doppelstaatsbürgerschaftsabkommen - mit Bescheid des MilKdo von Amts wegen aufgehoben. Mit Bescheid vom 18.03.2024 (ihm zugestellt am 22.03.2024) wurde der BF erneut zur Leistung des Grundwehrdienstes, diesmal mit Antritt 06.05.2024 einberufen (2.EB). Diesem 2.EB kam er aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde, der mit Beschluss vom 23.04.2024 (zugestellt an den BF am selben Tag und dem MilKdo am 25.04.2024) aufschiebende Wirkung gem § 55 Abs 7 WG 2001 vom BVwG zuerkannt wurde, zu Recht nicht nach. Diesem 2.EB kam er aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde, der mit Beschluss vom 23.04.2024 (zugestellt an den BF am selben Tag und dem MilKdo am 25.04.2024) aufschiebende Wirkung gem Paragraph 55, Absatz 7, WG 2001 vom BVwG zuerkannt wurde, zu Recht nicht nach. Nachdem diese Beschwerde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2025 abgewiesen wurde, wurde mit dem im Spruch angeführten Abänderungsbescheid vom 13.01.2026 (dem BF zugestellt am 16.01.2026) der Einberufungstermin im
  17. EB vom 18.03.2024 auf den 07.04.2026 vom MilKdo festgesetzt. Die Zivildiensterklärung des BF vom 21.11.2025 langte am 24.11.2025 beim MilKdo ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Beschwerdeverfahren, dass der BF gegen den Bescheid vom 18.03.2024 (
  18. EB) führte noch nicht abgeschlossen. Eer EB war ihm aber zugestellt, wenngleich - aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung - noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Das BVwG wurde von der Einbringung des Zivildienstantrages erst mit Vorlage der Beschwerde gegen die Nichtfeststellung der Zivildienstpflicht am 12.03.2026 (W208 2338562-1) in Kenntnis gesetzt. Die ZISA hat ihren Feststellungsbescheid vom 05.02.2026 auf Basis der Informationen des MilKdo vom 22.12.2025 erlassen, worin zwar angeführt wurde, dass die Einbringung der Zivildiensterklärung noch während des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu W208 2290568-1/4E gegen den Bescheid vom 18.03.2024 erlassen worden sei, aber kein Hinweis enthalten war, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden war.
  19. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden in den Beschwerdeakten zu den bereits abgeschlossenen Verfahren GZ W208 2283009-1, W208 2290568-1, W208 2282919-1 sowie den nunmehr zu GZ W208 2339473-1 und W208 2338562-1 neu vorgelegten Akten belegt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Es stellen sich ausschließlich Rechtsfragen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zulässigkeit und Verfahren Sämtliche Fristen zur Vorlage der Beschwerden und des Vorlageantrages wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden vor. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  22. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  23. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  24. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  25. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  26. Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): § 10.

(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]Paragraph 10,
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Grundwehrdienst §
  3. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  4. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  5. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und […] Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)[…]
(3)[…] § 55.
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.Paragraph 55,
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.
(2)[…]
(3)[…]
(4)[…]
(5)[…]
(6)Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(6)Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(7)In den Fällen des Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(7)In den Fällen des Absatz 6, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Erläuterungen zu § 55 Abs 7 WG 2001 idF BGBl I Nr 121/2013 in 2200 der Beilagen XXIV. GP – RV, Seite 7, lauten (Auszug): Die Erläuterungen zu Paragraph 55, Absatz 7, WG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2013, in 2200 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – RV, Seite 7, lauten (Auszug): Nach geltender Rechtslage sind gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1). Diese Regelungen stützen sich derzeit im Hinblick auf die militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres, auf Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG. Die genannten Bescheide sind daher derzeit nur im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof anfechtbar. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab
  1. Jänner 2014 wird eine direkte Anfechtung dieser Bescheide vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen und durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ersetzt. Ein Ausschluss von ordentlichen Rechtsmitteln gegen Einberufungsbefehle und Stellungsbeschlüsse kann daher schon aus ver fassungsrechtlichen Überlegungen (Art. 6 EMRK) nicht weiter bestehen bleiben. Ab
  2. Jänner 2014 werden daher auch Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Auf Grund der unverändert bestehenden Notwendigkeiten (militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres) erscheint es angesichts der ab
  3. Jänner 2014 geltenden Verfassungslage daher geboten, materiell vergleichbare Regelungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Entschließung des Nationalrates vom
  4. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) zu erwähnen, mit der die Bundesregierung ua. aufgefordert wird, durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst durch die Stellungskommissionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. In diesem Sinne sollen daher künftig die aufschiebende Wirkung von Beschwerden (und Vorlageanträgen) gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse gesetzlich ausgeschlossen werden (§ 55 Abs. 6). Analog zur geltenden Rechtslage, wonach auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zuerkannt werden kann, soll dies künftig in Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen können (§ 55 Abs. 7). Eine darüberhinausgehende Regelung, die aufschiebende Wirkung auch im Beschwerdevorverfahren zuzuerkennen, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der amtswegigen Aufhebung eines Einberufungsbefehles nicht erforderlich. Die verfassungsrechtliche Grundlage bietet Art. 136 Abs. 2 B-VG in der ab
  5. Jänner 2014 geltenden Fassung, wonach durch Bundesgesetz Sonderverfahrensbestimmungen zulässig sind, wenn sie zur Regelung des Gegens tandes erforderlich sind.Nach geltender Rechtslage sind gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig (Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins,). Diese Regelungen stützen sich derzeit im Hinblick auf die militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres, auf Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG. Die genannten Bescheide sind daher derzeit nur im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof anfechtbar. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab
  6. Jänner 2014 wird eine direkte Anfechtung dieser Bescheide vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen und durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ersetzt. Ein Ausschluss von ordentlichen Rechtsmitteln gegen Einberufungsbefehle und Stellungsbeschlüsse kann daher schon aus ver fassungsrechtlichen Überlegungen (Artikel 6, EMRK) nicht weiter bestehen bleiben. Ab
  7. Jänner 2014 werden daher auch Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Auf Grund der unverändert bestehenden Notwendigkeiten (militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres) erscheint es angesichts der ab
  8. Jänner 2014 geltenden Verfassungslage daher geboten, materiell vergleichbare Regelungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Entschließung des Nationalrates vom
  9. Mai 2012 (244/E BlgNR, römisch 24 .Gesetzgebungsperiode zu erwähnen, mit der die Bundesregierung ua. aufgefordert wird, durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst durch die Stellungskommissionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. In diesem Sinne sollen daher künftig die aufschiebende Wirkung von Beschwerden (und Vorlageanträgen) gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse gesetzlich ausgeschlossen werden (Paragraph 55, Absatz 6,). Analog zur geltenden Rechtslage, wonach auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zuerkannt werden kann, soll dies künftig in Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen können (Paragraph 55, Absatz 7,). Eine darüberhinausgehende Regelung, die aufschiebende Wirkung auch im Beschwerdevorverfahren zuzuerkennen, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der amtswegigen Aufhebung eines Einberufungsbefehles nicht erforderlich. Die verfassungsrechtliche Grundlage bietet Artikel 136, Absatz 2, B-VG in der ab
  10. Jänner 2014 geltenden Fassung, wonach durch Bundesgesetz Sonderverfahrensbestimmungen zulässig sind, wenn sie zur Regelung des Gegens tandes erforderlich sind. Die relevanten Bestimmungen des Zivildienstgesetztes (ZDG) lauten: § 1 (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. […] § 5a
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, […]
  1. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
  2. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
  1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
  2. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
  3. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
  4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
  5. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
  6. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
  7. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
  8. ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat. 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. In der Beschwerde gegen den
  3. EB vom 13.01.2026 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 21.11.2025 eine rechtswirksame mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe und über diese bis dato nicht mit Feststellungsbescheid entschieden worden wäre. Gem § 1 Abs 4 ZDG sei der BF von der Wehrpflicht befreit und habe Zivildienst zu leisten.3.3.
  4. In der Beschwerde gegen den
  5. EB vom 13.01.2026 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 21.11.2025 eine rechtswirksame mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe und über diese bis dato nicht mit Feststellungsbescheid entschieden worden wäre. Gem Paragraph eins, Absatz 4, ZDG sei der BF von der Wehrpflicht befreit und habe Zivildienst zu leisten. Nachdem das MilKdo dem BF in der BVE vom 02.03.2026 vorgehalten hatte, dass die ZISA mit Bescheid vom 05.02.2026 festgestellt habe, dass gem § 1 Abs 2 iVm § 5a Abs 1 Z 3 ZDG die Zivildienstpflicht des BF nicht eingetreten sei, brachte der BF im Vorlageantrag vor, dass - entgegen der Ansicht des MilKdo und der ZISA - zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kein „aufrechter“ EB vorgelegen sei. Es sei unzutreffend, dass der angefochten Bescheid ein Abänderungsbescheid sei und sei auch gegen den Bescheid der ZISA eine Beschwerde eingebracht worden. Nachdem das MilKdo dem BF in der BVE vom 02.03.2026 vorgehalten hatte, dass die ZISA mit Bescheid vom 05.02.2026 festgestellt habe, dass gem Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG die Zivildienstpflicht des BF nicht eingetreten sei, brachte der BF im Vorlageantrag vor, dass - entgegen der Ansicht des MilKdo und der ZISA - zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kein „aufrechter“ EB vorgelegen sei. Es sei unzutreffend, dass der angefochten Bescheid ein Abänderungsbescheid sei und sei auch gegen den Bescheid der ZISA eine Beschwerde eingebracht worden. In der Beschwerde gegen den Bescheid der ZISA brachte der BF vor, dass die Fristberechnung des § 1 ZDG erst mit Erlassung des Bescheides vom 13.11.2026 (
  6. EB, welcher als neuer Bescheid zu sehen sei) zu laufen begonnen habe. Der
  7. EB vom 18.03.2024, sei aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung durch das BVwG endgültig unwirksam, weil diese über den dort festgelegten Einberufungstermin hinaus gedauert habe. In der Beschwerde gegen den Bescheid der ZISA brachte der BF vor, dass die Fristberechnung des Paragraph eins, ZDG erst mit Erlassung des Bescheides vom 13.11.2026 (
  8. EB, welcher als neuer Bescheid zu sehen sei) zu laufen begonnen habe. Der
  9. EB vom 18.03.2024, sei aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung durch das BVwG endgültig unwirksam, weil diese über den dort festgelegten Einberufungstermin hinaus gedauert habe. Es stellen sich daher zwei Rechtfragen: Erstens, ob es sich beim bekämpften Bescheid vom 13.01.2026 (3.EB) um einen Abänderungsbescheid des Bescheides vom 18.03.2024 (
  10. EB) gehandelt hat, der bis dahin in Kraft war, oder, ob der
  11. EB durch den Beschluss über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dagegen, außer Kraft getreten ist. Zweitens, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsfolge hat, dass die Zivildiensterklärung - die nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber vor der abweisenden Entscheidung der Beschwerde gegen den
  12. EB ergangen ist – rechtsgültig abgegeben werden konnte, oder das nicht der Fall war, weil sie innerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs 2 zweiter Satz ZDG abgegeben wurde. Zweitens, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsfolge hat, dass die Zivildiensterklärung - die nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber vor der abweisenden Entscheidung der Beschwerde gegen den
  13. EB ergangen ist – rechtsgültig abgegeben werden konnte, oder das nicht der Fall war, weil sie innerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG abgegeben wurde. 3.3.
  14. Der VwGH hat dazu das Folgende festgestellt: „Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E
  15. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E
  16. April 2000, 2000/11/0083). Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR
  17. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter ‚Einberufung‘ die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur ‚bis zur Behebung des Einberufungsbefehls‘, darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die ‚Behebung‘ des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.“(VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099)„Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E
  18. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E
  19. April 2000, 2000/11/0083). Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 Regierungsvorlage 458 BlgNR
  20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986 unter ‚Einberufung‘ die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986 nur ‚bis zur Behebung des Einberufungsbefehls‘, darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die ‚Behebung‘ des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.“(VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099) „Für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung kommt es auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls an (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099). Das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruht bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).“ (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124)„Für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung kommt es auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls an vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099). Das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruht bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).“ (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0124) „Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (Hinweis E vom
  21. September 2003, Zl. 2003/17/0124, mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls gilt nichts anderes. Entscheidend ist daher nicht etwa, ob der Bf im Zeitpunkt der Approbation des angefochtenen Bescheides noch wehrpflichtig war, sondern vielmehr, ob dies auch im Zeitpunkt dessen Erlassung (im Beschwerdefall also der Zustellung) noch zutraf; ob der Bf zu diesem Zeitpunkt also wehrpflichtig war, oder - wegen einer rechtzeitig, also außerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs. 2 ZDG 1986 abgegebenen mängelfreien Zivildiensterklärung - bereits zivildienstpflichtig. Dass für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986) die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation der maßgebliche Zeitpunkt darstellt, wird durch die Materialien bestätigt (458 BlgNR,
  22. GP, 11), in denen es heißt: ‚Im § 2 Abs 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. ...‘. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Zeitpunkt seiner Zustellung entscheidend.“ (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042)„Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (Hinweis E vom
  23. September 2003, Zl. 2003/17/0124, mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls gilt nichts anderes. Entscheidend ist daher nicht etwa, ob der Bf im Zeitpunkt der Approbation des angefochtenen Bescheides noch wehrpflichtig war, sondern vielmehr, ob dies auch im Zeitpunkt dessen Erlassung (im Beschwerdefall also der Zustellung) noch zutraf; ob der Bf zu diesem Zeitpunkt also wehrpflichtig war, oder - wegen einer rechtzeitig, also außerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG 1986 abgegebenen mängelfreien Zivildiensterklärung - bereits zivildienstpflichtig. Dass für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986) die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation der maßgebliche Zeitpunkt darstellt, wird durch die Materialien bestätigt (458 BlgNR,
  24. GP, 11), in denen es heißt: ‚Im Paragraph 2, Absatz 2, soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. ...‘. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Zeitpunkt seiner Zustellung entscheidend.“ (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042) „Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (siehe dazu u.a. den Beschluss vom
  25. November 1993, Zl. 93/11/0169, und die Erkenntnisse vom
  26. Jänner 1995, Zl. 94/11/0393, und vom
  27. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Brauchte der Wehrpflichtige den Einberufungsbefehl zu dem darin bestimmten Zeitpunkt nicht zu befolgen, weil seiner Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und wird seine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl in der Folge abgewiesen, bedarf es eines neuerlichen Einberufungsbefehles, weil er den ersten Einberufungsbefehl zu dem darin genannten Zeitpunkt nicht mehr befolgen kann (siehe auch dazu das Erkenntnis vom
  28. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Hier: Der Beschwerdeführer hat den Bescheid, mit dem auf Grund der gemäß § 23 Abs. 3 WehrG 1990 vorgenommenen Stellung seine Tauglichkeit festgestellt worden war, mit Beschwerde bekämpft. Dieser Beschwerde wurde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit waren die Wirkungen des die Tauglichkeit feststellenden Bescheides hinausgeschoben, dies mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht zu befolgen brauchte (vgl. dazu die Rechtsprechung zur Gegenstandslosigkeit des Einberufungsbefehles bei nachfolgender Feststellung der Untauglichkeit, insbesondere die Beschlüsse vom
  29. August 1997, Zl. 97/11/0066, und vom
  30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0098). Daher verstößt der nunmehr vorliegende Einberufungsbefehl nicht gegen die Rechtskraft des früheren Einberufungsbefehles.“ (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0309)„Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (siehe dazu u.a. den Beschluss vom
  31. November 1993, Zl. 93/11/0169, und die Erkenntnisse vom
  32. Jänner 1995, Zl. 94/11/0393, und vom
  33. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Brauchte der Wehrpflichtige den Einberufungsbefehl zu dem darin bestimmten Zeitpunkt nicht zu befolgen, weil seiner Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und wird seine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl in der Folge abgewiesen, bedarf es eines neuerlichen Einberufungsbefehles, weil er den ersten Einberufungsbefehl zu dem darin genannten Zeitpunkt nicht mehr befolgen kann (siehe auch dazu das Erkenntnis vom
  34. Juli 1999, Zl. 99/11/0062). Hier: Der Beschwerdeführer hat den Bescheid, mit dem auf Grund der gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WehrG 1990 vorgenommenen Stellung seine Tauglichkeit festgestellt worden war, mit Beschwerde bekämpft. Dieser Beschwerde wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit waren die Wirkungen des die Tauglichkeit feststellenden Bescheides hinausgeschoben, dies mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht zu befolgen brauchte vergleiche dazu die Rechtsprechung zur Gegenstandslosigkeit des Einberufungsbefehles bei nachfolgender Feststellung der Untauglichkeit, insbesondere die Beschlüsse vom
  35. August 1997, Zl. 97/11/0066, und vom
  36. Mai 2001, Zl. 2001/11/0098). Daher verstößt der nunmehr vorliegende Einberufungsbefehl nicht gegen die Rechtskraft des früheren Einberufungsbefehles.“ (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0309) 3.3.
  37. Die oa Rsp bedeutet vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes, für den vorliegenden Fall, dass es sich beim bekämpften
  38. EB um einen Änderungsbescheid des
  39. EB handelt, der gem § 68 Abs 2 AVG ergangen ist. Dieser wurde nicht - wie der BF vermeint - bereits durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den
  40. EB aufgehoben, sondern wird erst mit der rechtskräftigen Erlassung (welche die Zustellung voraussetzt) des 3.EB aufgehoben bzw durch diesen ersetzt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, entfernt diesen nicht aus dem Rechtsbestand, sondern führt nur dazu, dass der Vollzug des
  41. EB bis zur Entscheidung über die Beschwerde im umfassenden Sinn ausgesetzt war. Das heißt, dass dessen Vollstreckbarkeit und die durch diesen bewirkte Gestaltung der Rechtslage sowie dessen Tatbestands- und Bindungswirkung (noch) nicht eintreten (VwGH 16.09.2009, 2007/09/0204 und jüngst 02.02.2026, Ra 2026/0/0009 zum vergleichbaren § 30 Abs 2 VwGG der die aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren vor dem VwGH regelt). 3.3.
  42. Die oa Rsp bedeutet vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes, für den vorliegenden Fall, dass es sich beim bekämpften
  43. EB um einen Änderungsbescheid des
  44. EB handelt, der gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG ergangen ist. Dieser wurde nicht - wie der BF vermeint - bereits durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den
  45. EB aufgehoben, sondern wird erst mit der rechtskräftigen Erlassung (welche die Zustellung voraussetzt) des 3.EB aufgehoben bzw durch diesen ersetzt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, entfernt diesen nicht aus dem Rechtsbestand, sondern führt nur dazu, dass der Vollzug des
  46. EB bis zur Entscheidung über die Beschwerde im umfassenden Sinn ausgesetzt war. Das heißt, dass dessen Vollstreckbarkeit und die durch diesen bewirkte Gestaltung der Rechtslage sowie dessen Tatbestands- und Bindungswirkung (noch) nicht eintreten (VwGH 16.09.2009, 2007/09/0204 und jüngst 02.02.2026, Ra 2026/0/0009 zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der die aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren vor dem VwGH regelt). Daraus folgt, dass die Sperrfrist des § 1 Abs 2 zweiter Satz ZDG bereits 2 Tage vor der Zustellung des
  47. EB, welche am 22.03.2024 erfolgte, zu laufen begann und der BF ab dem 20.03.2024 die Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung - somit auch am 24.11.2025 – gem § 5a Abs 1 Z 3 ZDG nicht möglich war. Der BF ist daher nach wie vor wehrpflichtig und nicht zivildienstpflichtig, womit keine Rechtswirdrigkeit des bekämpften EB vorliegt. Daraus folgt, dass die Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG bereits 2 Tage vor der Zustellung des
  48. EB, welche am 22.03.2024 erfolgte, zu laufen begann und der BF ab dem 20.03.2024 die Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung - somit auch am 24.11.2025 – gem Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG nicht möglich war. Der BF ist daher nach wie vor wehrpflichtig und nicht zivildienstpflichtig, womit keine Rechtswirdrigkeit des bekämpften EB vorliegt. Beide Bescheide sind daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2338562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.