W227 2335356-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW227 2335356-1 Spruch, W227 2335356-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richter DDr. Markus GERHOLD und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom 17. November 2025, Zl 2025-0.804.647/UPTS/IFG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richter DDr. Markus GERHOLD und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom 17. November 2025, Zl 2025-0.804.647/UPTS/IFG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, Journalist bei der Tageszeitung „ XXXX “ (Redakteur für Innenpolitik und Chronik), begehrte in seiner Funktion als „public watchdog“ mit Schreiben vom 16. September 2025 von der belangten Behörde Zugang zu der am 8. September 2025 von der belangten Behörde beschlossenen Revisionsschrift (samt Beilagen und des dazugehörigen Verwaltungsaktes), welche die belangte Behörde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, eingebracht hat. 1. Der Beschwerdeführer, Journalist bei der Tageszeitung „ römisch 40 “ (Redakteur für Innenpolitik und Chronik), begehrte in seiner Funktion als „public watchdog“ mit Schreiben vom 16. September 2025 von der belangten Behörde Zugang zu der am 8. September 2025 von der belangten Behörde beschlossenen Revisionsschrift (samt Beilagen und des dazugehörigen Verwaltungsaktes), welche die belangte Behörde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, eingebracht hat.
Seinem Informationsbegehren stehe der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entgegen, da die begehrten Unterlagen der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung dienen würden. Seinem Informationsbegehren stehe der Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entgegen, da die begehrten Unterlagen der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung dienen würden.
Der Schutz erfasse sowohl das Verfahren vor der belangten Behörde als auch jenes vor dem Verwaltungsgerichtshof, weshalb die Revision und die damit zusammenhängenden schutzwürdigen Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten.
Öffentlich zugängliche Informationen — die einschlägige Entscheidung der belangten Behörde vom 17. Jänner 2023, die dort nachzulesende Mitteilung des Rechnungshofes vom 30. Juni 2022 und die dazu erstattete Stellungnahme der politischen Partei sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 — seien auf der Website der belangten Behörde bzw. im RIS abrufbar. Auf der Website der belangten Behörde finde sich auch eine Pressemitteilung, in der die wesentlichen Gründe für die Erhebung der Revision dargestellt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2025 auf Übermittlung von der belangten Behörde beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vom 8. September 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, (samt Beilagen und dem dazugehörigen Verwaltungsakt) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG (ohne weitere Normangabe), soweit dem Informationsbegehren nicht bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 2025, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, als „Bescheidbestandteil“ bezeichnet worden sei und jeder Ausfertigung dieses Bescheides angeschlossen sei, entsprochen worden sei, kein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zukomme und daher keine Informationserteilung erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Art. 22a Abs. 2 B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz würden zwar grundsätzlich einen Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, dieser Anspruch fände seine Grenze jedoch dort, wo die Geheimhaltung für die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung in einem laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erforderlich und verhältnismäßig sei.Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz würden zwar grundsätzlich einen Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, dieser Anspruch fände seine Grenze jedoch dort, wo die Geheimhaltung für die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung in einem laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erforderlich und verhältnismäßig sei.
Davon wären insbesondere entscheidungsvorbereitende Unterlagen wie Revisionsschriften, Entwürfe, Sitzungsprotokolle und interne Kommunikation erfasst, weil deren vorzeitige Offenlegung die interne Willensbildung, die Vertraulichkeit kollegialer Beratungen und die unabhängige Entscheidungsfindung gefährden könnte.
Im konkreten Fall überwiege daher während des anhängigen Verfahrens das Geheimhaltungsinteresse, zumal die wesentlichen Informationen bereits durch veröffentlichte Entscheidungen und eine Pressemitteilung zugänglich gemacht worden seien und der Ausschluss nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zudem nur für die Dauer des laufenden Revisionsverfahrens gelte.Im konkreten Fall überwiege daher während des anhängigen Verfahrens das Geheimhaltungsinteresse, zumal die wesentlichen Informationen bereits durch veröffentlichte Entscheidungen und eine Pressemitteilung zugänglich gemacht worden seien und der Ausschluss nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG zudem nur für die Dauer des laufenden Revisionsverfahrens gelte.
Betreffend den internen Verwaltungsakt der belangten Behörde, also nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 6) zu „den Entwürfen, dem Sitzungsprotokoll und der (internen) Kommunikation“, ziehe er sein Informationsbegehren vom 16. September 2025 aufgrund dieser Begründung zurück; aufrecht halte er es nur mehr hinsichtlich der angesprochenen Revisionsschrift selbst.
Insgesamt verstoße die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen das in Art. 22a Abs. 2 B-VG verankerte „Grundrecht auf Information“ sowie gegen das Informationsfreiheitsgesetz, wonach über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen sei; dazu zählten auch die begehrten Informationen.Insgesamt verstoße die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen das in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG verankerte „Grundrecht auf Information“ sowie gegen das Informationsfreiheitsgesetz, wonach über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen sei; dazu zählten auch die begehrten Informationen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dazu erteilte die belangte Behörde keine Information.
Nach § 11 Abs. 8 letzter Satz Parteiengesetz (ParteienG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates durch Senat.Nach Paragraph 11, Absatz 8, letzter Satz Parteiengesetz (ParteienG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates durch Senat.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten auszugsweise:Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. […] Begriffsbestimmungen § 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987). Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes vergleiche die Vorbildbestimmung des Paragraph 6, des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003; Transparenzdatenbankgesetz 2012 Veröffentlichungsverpflichtungen – auf die Veröffentlichungsvorschriften TDBG 2012, derselben nach BGBl. I Nr. 99/2012; dem vergaberechtliche Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden.
Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen. Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist vergleiche insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,; Transparenzdatenbankgesetz 2012 Veröffentlichungsverpflichtungen – auf die Veröffentlichungsvorschriften TDBG 2012, derselben nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,; dem vergaberechtliche Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.).
Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht (vgl. § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG).
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht vergleiche Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten vergleiche auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Ziffer 2, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG).
Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen. Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang vergleiche den im Artikel 1 Ziffer 2, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG) zu messen.
In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen). In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht vergleiche Paragraph 13 a, AVG und Paragraph 5, Absatz eins und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).
Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.“ § 17 AVG lautet:Paragraph 17, AVG lautet: „Akteneinsicht § 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 32 [Stand 01.06.2025, rdb.at]; zur Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159, zu § 22 Abs 2a FMABG).3.1.2. Die Materialien gehen von einer (ausnahmslosen) Einzelrichterzuständigkeit aus. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über eine Senatszuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht immer auf bestimmte Angelegenheiten beziehen (wie etwa in Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G, Paragraph 135 a, BDG, Paragraph 45, Absatz 3, BBG, Paragraph 328, BVergG, Paragraph 27, Absatz eins, DSG), sondern an der Erlassung des Bescheids durch eine bestimmte Behörde ansetzen (so Paragraph 84, Absatz 8, EisbG, Paragraph 36, KOG, Paragraph 11, Absatz 8, PartG, Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Paragraph 3, Absatz 4, APAG, Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, Paragraph 201, TKG).
Knüpft die Senatszuständigkeit an der Entscheidung durch eine bestimmte Behörde an, ist auch im Verfahren gegen Bescheide nach dem IFG, die von dieser Behörde erlassen werden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Senat zu treffen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 32 [Stand 01.06.2025, rdb.at]; zur Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159, zu Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG). § 16 IFG normiert das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften; dabei wird ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG vorgesehen, das Informationsfreiheitsgesetz gelangt also bloß subsidiär (bei Fehlen eines spezielleren Informationszugangs) zur Anwendung.Paragraph 16, IFG normiert das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften; dabei wird ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG vorgesehen, das Informationsfreiheitsgesetz gelangt also bloß subsidiär (bei Fehlen eines spezielleren Informationszugangs) zur Anwendung. § 16 IFG bezieht sich sowohl auf proaktive Register als auch auf „reaktive“ Informationszugänge (d.h. auf Antrag): Im Detail erweist sich die Unterscheidung freilich als schwierig; so hängt es etwa im Fall bestehender Register oftmals von der konkreten Ausgestaltung desselben ab, ob ein (Register-)Einsichtsrecht eher als proaktives oder „reaktives“ Informationsrecht zu werten ist.Paragraph 16, IFG bezieht sich sowohl auf proaktive Register als auch auf „reaktive“ Informationszugänge (d.h. auf Antrag): Im Detail erweist sich die Unterscheidung freilich als schwierig; so hängt es etwa im Fall bestehender Register oftmals von der konkreten Ausgestaltung desselben ab, ob ein (Register-)Einsichtsrecht eher als proaktives oder „reaktives“ Informationsrecht zu werten ist.
Als Beispiele für proaktive Register verweist der AB auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemäß dem BGBlG, die Veröffentlichungsvorschriften nach dem TDBG 2012, vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen (auf der Plattform www.data.gv.at), das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), das Firmenbuch und das Grundbuch (AB 26).Als Beispiele für proaktive Register verweist der Ausschussbericht auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemäß dem BGBlG, die Veröffentlichungsvorschriften nach dem TDBG 2012, vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen (auf der Plattform www.data.gv.at), das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), das Firmenbuch und das Grundbuch Ausschussbericht 26).
Als Beispiele für „reaktive“ Informationszugangsregelungen verweist der AB (AB 26) auf Akteneinsichtsregelungen (vgl. dazu etwa § 17 AVG – demnach steht Akteneinsicht nur den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu –, § 219 ZPO, § 73 EO, § 77 StPO – diese Bestimmungen gewähren unter bestimmten Umständen auch Dritten Akteneinsicht – u.v.a.), die Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen (vgl. dazu für den Bund das UIG sowie die Umweltinformationsregelungen der Länder), die Bestimmungen betreffend den Zugang zu Geodaten (vgl. dazu das GeoDIG), die Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (vgl. dazu das Bundesarchivgesetz sowie die jeweiligen Archivgesetze der Länder) sowie „materieninhärente“ Geheimhaltungspflichten (vgl. das in § 48a BAO genannte „Steuergeheimnis“ oder Verschwiegenheitsbestimmungen im Kinder- und Jugendhilferecht; vgl. zum Ganzen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rzlen 1 bis 4 [Stand 01.06.2025, rdb.at]).Als Beispiele für „reaktive“ Informationszugangsregelungen verweist der Ausschussbericht Ausschussbericht 26) auf Akteneinsichtsregelungen vergleiche dazu etwa Paragraph 17, AVG – demnach steht Akteneinsicht nur den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu –, Paragraph 219, ZPO, Paragraph 73, EO, Paragraph 77, StPO – diese Bestimmungen gewähren unter bestimmten Umständen auch Dritten Akteneinsicht – u.v.a.), die Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen vergleiche dazu für den Bund das UIG sowie die Umweltinformationsregelungen der Länder), die Bestimmungen betreffend den Zugang zu Geodaten vergleiche dazu das GeoDIG), die Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut vergleiche dazu das Bundesarchivgesetz sowie die jeweiligen Archivgesetze der Länder) sowie „materieninhärente“ Geheimhaltungspflichten vergleiche das in Paragraph 48 a, BAO genannte „Steuergeheimnis“ oder Verschwiegenheitsbestimmungen im Kinder- und Jugendhilferecht; vergleiche zum Ganzen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rzlen 1 bis 4 [Stand 01.06.2025, rdb.at]).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die durch Akteneinsicht gewonnen werden könnte. Bereits die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ zeigt, dass die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von Informationen verhalten ist, die auch auf andere Weise zugänglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insoweit ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableiten. Daraus folgt, dass Auskunftsbegehren konkrete Fragen enthalten müssen, die innerhalb der vorgesehenen kurzen Frist und ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortet werden können.
Die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes halten zudem fest, dass Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet (vgl. ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, S 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist daher auch nicht geeignet, Akteneinsicht durchzusetzen. Ebenso bildet das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die durch Akteneinsicht gewonnen werden könnte.
Bereits die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ zeigt, dass die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von Informationen verhalten ist, die auch auf andere Weise zugänglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insoweit ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableiten. Daraus folgt, dass Auskunftsbegehren konkrete Fragen enthalten müssen, die innerhalb der vorgesehenen kurzen Frist und ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortet werden können. Die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes halten zudem fest, dass Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet vergleiche ErläutRV 41 BlgNR 17.
GP, S 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist daher auch nicht geeignet, Akteneinsicht durchzusetzen. Ebenso bildet das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 8 letzter Satz ParteienG gegenständlich eine Senatszuständigkeit vorliegt. Da diese Bestimmung die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter nicht vorsieht, wurde der hier entscheidende Senat gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG i.V.m. § 4 Abs. 4 der Geschäftsverteilung des BVwG 2026 gebildet.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 8, letzter Satz ParteienG gegenständlich eine Senatszuständigkeit vorliegt. Da diese Bestimmung die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter nicht vorsieht, wurde der hier entscheidende Senat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, der Geschäftsverteilung des BVwG 2026 gebildet.
Weiters stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde klar, dass er sein Informationsbegehren vom 16. September 2025 zum internen Verwaltungsakt der belangten Behörde zurückziehe, jedoch weiterhin die Information zur Revisionsschrift samt Beilagen begehre, welche die belangte Behörde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, eingebracht hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt ein Begehren auf Übermittlung der (vollständigen) Revisionsschrift (samt Beilagen) jedoch funktional ein Akteneinsichtsbegehren in Verfahrensunterlagen dar.
Folglich ist das gegenständliche Informationsbegehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Akteneinsicht umzudeuten.
Wie die oben wiedergegebenen Materialien zu § 16 IFG betonen, sind all jene Bestimmungen von besonderer Relevanz, die ein subjektives Recht auf Zugang zu Informationen vorsehen. Davon erfasst sind sowohl Rechte, die jedermann ohne besondere Voraussetzungen zustehen, wie etwa der Zugang zu Umweltinformationen, als auch Rechtspositionen, die Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen zukommen. Exemplarisch verweisen die Materialien (auch) auf das verfahrensrechtliche Recht auf Akteneinsicht, das im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur jenen Personen zukommt, die an einem konkreten Verfahren als Partei beteiligt sind.Wie die oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 16, IFG betonen, sind all jene Bestimmungen von besonderer Relevanz, die ein subjektives Recht auf Zugang zu Informationen vorsehen. Davon erfasst sind sowohl Rechte, die jedermann ohne besondere Voraussetzungen zustehen, wie etwa der Zugang zu Umweltinformationen, als auch Rechtspositionen, die Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen zukommen. Exemplarisch verweisen die Materialien (auch) auf das verfahrensrechtliche Recht auf Akteneinsicht, das im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur jenen Personen zukommt, die an einem konkreten Verfahren als Partei beteiligt sind.
Wird der Zugang zu Verfahrensschriftsätzen nämlich über das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz eröffnet, droht eine Umgehung der verfahrensrechtlichen Akteneinsichtssysteme, insbesondere dann, wenn der Antragsteller – wie im gegenständlichen Verfahren – keine Partei ist. Diese Umgehungslogik ergibt sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz, wonach ein auf akteneinsichtsartige Detailinformationen gerichtetes Begehren bei gesetzeskonformer Deutung nicht als „Auskunftsbegehren“ zu verstehen ist. § 16 IFG normiert, wie oben dargelegt, das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften und sieht dabei einen Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vor. Bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen, insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte, sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht gelten.Paragraph 16, IFG normiert, wie oben dargelegt, das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften und sieht dabei einen Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vor. Bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen, insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte, sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht gelten.
Folglich gelangt im gegenständlichen Verfahren das Informationsfreiheitsgesetz nur subsidiär zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG keinen Anspruch auf Informationserteilung zur Revisionsschrift samt Beilagen, welche die belangte Behörde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, eingebracht hat. Dass insoweit keine Informationserteilung erfolgt, sprach die belangte Behörde zwar auch im angefochtenen Bescheid aus; sie stützte ihre (abweisende) Begründung jedoch im Wesentlichen auf § 6 IFG und nicht (zurückweisend) auf § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG.Folglich gelangt im gegenständlichen Verfahren das Informationsfreiheitsgesetz nur subsidiär zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG keinen Anspruch auf Informationserteilung zur Revisionsschrift samt Beilagen, welche die belangte Behörde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2025, Zl. W271 2268294-1/20E, eingebracht hat. Dass insoweit keine Informationserteilung erfolgt, sprach die belangte Behörde zwar auch im angefochtenen Bescheid aus; sie stützte ihre (abweisende) Begründung jedoch im Wesentlichen auf Paragraph 6, IFG und nicht (zurückweisend) auf Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG.
Die Beschwerde ist daher (ohne Spruchänderung, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf 11 Abs. 1 IFG stützt) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher (ohne Spruchänderung, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf 11 Absatz eins, IFG stützt) als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte aufgrund der nunmehrigen zurückweisenden Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte aufgrund der nunmehrigen zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere folgende Fragen:3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere folgende Fragen: ● Kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragen werden? ● Liegt vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zu § 11 IFG tatsächlich eine Senatszuständigkeit gemäß § 11 Abs. 8 letzter Satz ParteienG vor? Liegt vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 11, IFG tatsächlich eine Senatszuständigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 8, letzter Satz ParteienG vor? ● Stellt ein Begehren nach (vollständiger) Revisionsschrift (samt Beilagen) funktional eine Akteneinsicht in Verfahrensunterlagen dar? ● Sind Verfahrensunterlagen primär dem Verfahrensrecht und nicht dem allgemeinen Informationszugangsrecht zuzuordnen? Wann kommt § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG und wann § 6 IFG zu Anwendung, wenn der Zugang zu Verfahrensschriftsätzen begehrt wird? Sind Verfahrensunterlagen primär dem Verfahrensrecht und nicht dem allgemeinen Informationszugangsrecht zuzuordnen? Wann kommt Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG und wann Paragraph 6, IFG zu Anwendung, wenn der Zugang zu Verfahrensschriftsätzen begehrt wird?
Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Ebenso kann weder von einer eindeutigen Gesetzeslage ausgegangen werden noch davon, dass die im Anlassfall vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2335356.1.00