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{'item': 'W228 2324244-1'}

Obsah (12)§ 67§ 28Art. 133§ 40§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 58§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW228 2324244-1 Spruch, W228 2324244-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.05.2025, GZ: römisch 40 wegen Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.05.2025, GZ: XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2024 bis Oktober 2024 in der Höhe von € 28.954,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 30.05.2025 7,03% p.a. aus € 26.488,72 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Februar 2024 bis Oktober 2024 € 28.954,34 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Im Insolvenzverfahren sei der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.09.2024 (offensichtlich gemeint: 07.09.2022) handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin gewesen. Seit 02.12.2024 sei sie Liquidatorin und habe sie als vertretungsbefugte Person nicht dafür gesorgt, dass die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin habe - trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde - keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.05.2025, GZ: römisch 40 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2024 bis Oktober 2024 in der Höhe von € 28.954,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 30.05.2025 7,03% p.a. aus € 26.488,72 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Februar 2024 bis Oktober 2024 € 28.954,34 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Im Insolvenzverfahren sei der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.09.2024 (offensichtlich gemeint: 07.09.2022) handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin gewesen. Seit 02.12.2024 sei sie Liquidatorin und habe sie als vertretungsbefugte Person nicht dafür gesorgt, dass die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin habe - trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde - keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2024 keine ausreichenden Mittel habe um sämtliche Schulden zu begleichen. Im gegenständlichen Zeitraum 02/2024 bis 10/2024 sei es der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Liquidität der Beitragsschuldnerin nicht möglich gewesen, die gegenständlichen Beiträge abzuführen bzw. diese zumindest anteilsmäßig zu befriedigen, ohne dadurch andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Gleichbehandlungspflicht nachgekommen und habe sie die belangte Behörde gegenüber den anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt. Gegenständlich fehle es aufgrund liquider Mittel der Beitragsschuldnerin am Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der Beiträge. Selbst im Falle einer vorwerfbaren Verletzung der Gleichbehandlungspflicht würde es an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge im gesamten Ausmaß fehlen, da in den gegenständlichen Beitragszeiträumen jedenfalls nicht ausreichend liquide Mittel zur Begleichung sämtlicher Schulden vorhanden gewesen seien. Weiters habe die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin hätte zudem jedenfalls auch die Möglichkeit des Nachweises der fehlenden Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge im gesamten Ausmaß eingeräumt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, zumal durch den Nachweis, dass nicht ausreichend liquide Mittel zur Begleichung sämtlicher Schulden vorhanden waren, eine anderslautende Entscheidung möglich gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2024 keine ausreichenden Mittel habe um sämtliche Schulden zu begleichen. Im gegenständlichen Zeitraum 02 aus 2024, bis 10 aus 2024, sei es der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Liquidität der Beitragsschuldnerin nicht möglich gewesen, die gegenständlichen Beiträge abzuführen bzw. diese zumindest anteilsmäßig zu befriedigen, ohne dadurch andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Gleichbehandlungspflicht nachgekommen und habe sie die belangte Behörde gegenüber den anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt. Gegenständlich fehle es aufgrund liquider Mittel der Beitragsschuldnerin am Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der Beiträge. Selbst im Falle einer vorwerfbaren Verletzung der Gleichbehandlungspflicht würde es an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge im gesamten Ausmaß fehlen, da in den gegenständlichen Beitragszeiträumen jedenfalls nicht ausreichend liquide Mittel zur Begleichung sämtlicher Schulden vorhanden gewesen seien. Weiters habe die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin hätte zudem jedenfalls auch die Möglichkeit des Nachweises der fehlenden Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge im gesamten Ausmaß eingeräumt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, zumal durch den Nachweis, dass nicht ausreichend liquide Mittel zur Begleichung sämtlicher Schulden vorhanden waren, eine anderslautende Entscheidung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.01.2026 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Vorlage eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung aufgetragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat seit 07.09.2022 als handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten. Seit 02.12.2024 war sie Liquidatorin. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 04.11.2024 zu Zl. XXXX wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Firma wurde

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 04.11.2024 zu Zl. römisch 40 wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Firma wurde

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich. Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände sind im Zeitraum entstanden, in dem die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.

  1. Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Feststellungen zur Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie zur Löschung der Firma ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie aus der Insolvenzdatei. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid angefügten, Rückstandsausweis vom 30.05.
  2. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis. Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass mit Beschluss vom 04.11.2024 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Firma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Zur Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich die völlig unsubstantiierte Behauptung, wonach sie ihrer Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei und sie die belangte Behörde gegenüber den anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt habe, in den Raum stellte, sie jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2025 und vom 22.04.2025 aufgefordert, Nachweise für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vorzulegen. Da ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen. Nach Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 09.07.2025 neuerlich die Aufforderung erteilt, bis zum 10.08.2025 Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen, woraufhin seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 01.09.2025 ersucht wurde. Auch bis zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise der Gläubigergleichbehandlung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom 19.01.2026 abermals aufgetragen, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die entsprechenden Aufstellungen vorzulegen bzw., sofern eine völlige Zahlungsunfähigkeit bestand, diese durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat sich zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026 generell verschwiegen und ist auch der Aufforderung, ihr Vorbringen, wonach es gegenständlich aufgrund fehlender liquider Mittel der Beitragsschuldnerin am Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Beiträge fehle und selbst im Fall einer vorwerfbaren Verletzung der Gleichbehandlungspflicht es daher an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Beiträge im gesamten Ausmaß fehlen würde, zu präzisieren, nicht nachgekommen. Sie ließ dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen habe, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, geht völlig ins Leere, zumal der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde – wie bereits ausgeführt – in mehrfachen Schreiben die Sach- und Rechtslage erörtert und sie zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert wurde. Zudem wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso ein Parteiengehör am 19.01.2026 gewährt. Soweit das Beschwerdevorbringen darauf gerichtet ist, dass keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sein, so blieb dies unsubstantiiert trotz Aufforderung zur Präzisierung. Demnach hatte die Feststellung des Fehlens ausreichend liquider Mittel zu unterbleiben.
  3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs.

5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss vom 04.11.2024 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen und die Firma

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss vom 04.11.2024 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen und die Firma

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 30.05.2025 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 30.05.2025 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Beschwerdeführerin war des Weiteren unstrittig seit 07.09.2022 Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zur Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gegenständliche Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15

(2024)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15

(2024)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117). Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Verwiesen wird zudem auf die Judikatur des VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“Verwiesen wird zudem auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“ Weiters ist noch auf die Ausführungen in Rz 8 der VwGH Entscheidung vom 26.03.2021, Zl. Ra 2021/08/0034 zu verweisen: „Soweit der Revisionswerber vorbringt, eine Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung sei ihm mangels Zugänglichkeit der dafür erforderlichen Unterlagen nicht möglich gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen (vgl. in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm § 67 ASVG Rz 148).“Weiters ist noch auf die Ausführungen in Rz 8 der VwGH Entscheidung vom 26.03.2021, Zl. Ra 2021/08/0034 zu verweisen: „Soweit der Revisionswerber vorbringt, eine Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung sei ihm mangels Zugänglichkeit der dafür erforderlichen Unterlagen nicht möglich gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen vergleiche in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 148).“ Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin – trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht – im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Sie wurde weiters aufgefordert, ihr Vorbringen, wonach es gegenständlich aufgrund fehlender liquider Mittel der Beitragsschuldnerin am Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Beiträge fehle und selbst im Fall einer vorwerfbaren Verletzung der Gleichbehandlungspflicht es daher an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Beiträge im gesamten Ausmaß fehlen würde, zu präzisieren, was jedoch unterblieb. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2324244.1.00

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