RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW233 2267944-2 Spruch, W233 2267944-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 10.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt) vom 10.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt) vom 10.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seine dagegen gegen Spruchpunkt I. eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2023, GZ W218 2267944-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Seine dagegen gegen Spruchpunkt römisch eins. eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2023, GZ W218 2267944-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Am 01.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 01.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und ihm daher zumutbar sei, einen syrischen Reisepass bei der Botschaft zu besorgen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und brachte vor, dass es ihm nicht zumutbar wäre, sich ein syrisches Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Am 28.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Folge dieses Umstandes wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Folgeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. Am 28.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Folge dieses Umstandes wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Folgeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. Mit Bescheid vom 07.08.2025 hat das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.09.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 05.11.2025 das Verfahren wegen der Zurückziehung der Beschwerde ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026 wurde das vormals ausgesetzte Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Arabisch in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer hat sich vor ca. einem Jahr unter Zuhilfenahme seines Bruders in Syrien einen syrischen Reisepass ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer nutzt diesen syrischen Reisepass im Behördenumgang und hat mit diesem syrischen Reisepass ein Visum für die Einreise in den Irak beantragt und auch erhalten. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses.
- Beweiswürdigung: Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang können anhand der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr in Syrien unter Zuhilfenahme seines Bruders einen syrischen Reisepass ausstellen hat lassen, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 16, S. 7f). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr in Syrien unter Zuhilfenahme seines Bruders einen syrischen Reisepass ausstellen hat lassen, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche OZ 16, S. 7f). Auch, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass im Behördenumgang nutzt und mit diesem syrischen Reisepass ein irakisches Visum beantrag und auch erhalten hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 16, 8). Auch, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass im Behördenumgang nutzt und mit diesem syrischen Reisepass ein irakisches Visum beantrag und auch erhalten hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche OZ 16, 8). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht erfüllt, gründet sich darauf, dass er in der Lage war, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Den Materialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Statusrichtlinie die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vorsieht. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (ErlRV 2144 BlgNR
- GP 25).Den Materialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Statusrichtlinie die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vorsieht. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (ErlRV 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 25). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Anm. 2).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at] Anmerkung 2). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). Gegenständlich folgt daraus: Der Beschwerdeführer war in der Lage sich vor ca. einem Jahr einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er verfügt somit über ein gültiges syrisches Reisedokument, weshalb die Republik Österreich unter Beachtung des Grundsatzes der Achtung der Hoheitsrechte des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers keine Veranlassung hat, ihm zusätzlich einen österreichischen Fremdenpass auszustellen. Das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgetragene Vorbringen, dass der Beschwerdeführer einen österreichischen Fremdenpass zum Zwecke der Ermöglichung von Verwandtenbesuchen in den Niederlanden oder in der Bundesrepublik Deutschland benötige oder er einen Fremdenpass im Alltag, z.B. bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen brauche oder auch, dass die meisten Arbeitgeber einen solchen Pass verlangen würden, vermag keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses zu begründen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W233.2267944.2.00