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{'item': 'W236 2171371-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW236 2171371-2 Spruch, W236 2171371-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs letztlich in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs letztlich in Rechtskraft.
  3. Dem am 13.06.2018 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gab die belangte Behörde statt und verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, bis zum 05.09.
  4. Am 03.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, über den letztlich erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde.
  5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  7. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  9. Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seiner Verurteilung führte er aus, dass ihm sein Verhalten wahnsinnig leidtue und er seit längerem keine Drogen mehr konsumiere.
  10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
  11. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
  12. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  13. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  14. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.04.2025 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seine Straftaten und verwies diesbezüglich auf die Absolvierung einer Alkoholtherapie, Gespräche mit seinem Bewährungshelfer, seinen Status als Freigänger und die voraussichtliche bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe.
  15. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.), und sein Antrag vom 06.03.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
  16. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2017, Zl. 1094396910/151742288, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1094396910/151742288, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und sein Antrag vom 06.03.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). „Begründend“ wurde vor dem Hintergrund der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht feststellbar sei, jedoch Z 2 leg. cit. zum Tragen komme, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.„Begründend“ wurde vor dem Hintergrund der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht feststellbar sei, jedoch Ziffer 2, leg. cit. zum Tragen komme, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe nicht ausreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik darstelle. Dem drogenfreien Beschwerdeführer sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen und hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen.
  18. Am 16.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf Deutsch ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Verurteilungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Afghanistan befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist muslimisch-schiitischen Glaubens. Seine Eltern und Großeltern verzogen bereits Ende der 1980er Jahre in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und war noch nie in Afghanistan. Er verließ den Iran im Alter von 13 Jahren im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem in Österreich asylberechtigten Onkel. Zu diesem Onkel hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 09.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welcher in der Folge bis zum 05.09.2020 verlängert wurde.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 09.11.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welcher in der Folge bis zum 05.09.2020 verlängert wurde. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Er hat zu diesen sporadischen Kontakt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich eine neue Mittelschule sowie ein Polytechnikum. In den Jahren 2019 bis 2021 absolvierte er eine Lehre zum Metallbearbeiter, wobei er nach Abschluss der Lehre nur wenige Monate einer Arbeit in dieser Sparte nachging. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 03.02.2026 arbeitet er als Reinigungskraft. Zuvor war er im Herbst 2025 wenige Wochen bei einer Personalservicefirma angestellt. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und nicht von Sozialleistungen abhängig. Er verfügt in Österreich – abgesehen von einem Onkel, zu dem kein Kontakt besteht – über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht sehr gut Deutsch. 1.
  21. Zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: Weder die schwierige Versorgungssituation in Afghanistan, noch die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 05.09.2017 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 12.09.2018 wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan – nach wie vor – über kein belastbares Unterstützungsnetzwerk und ist bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin gefährdet, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 1.
  22. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  24. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  25. und
  26. Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und mit dem zugleich gefasst Beschluss die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zu einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung samt monatlicher Harntests erteilt.
  27. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  28. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  29. und
  30. Fall, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und mit dem zugleich gefasst Beschluss die Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zu einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie in einer anerkannten Drogentherapieeinrichtung samt monatlicher Harntests erteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen sowie als mildernd das volle Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung Großteils als Jugendlicher, das teilweise Alter unter 21 Jahren, die Großteils erfolgte Schadensgutmachung und der teilweise Versuch gewertet. Da der Beschwerdeführer auch nach Vollendung seines
  31. Lebensjahres Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ, wurde er nach § 28a Abs. 1 SMG mangels Mindeststrafdrohung ohne Anwendung des § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG verurteilt.Da der Beschwerdeführer auch nach Vollendung seines
  32. Lebensjahres Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ, wurde er nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG mangels Mindeststrafdrohung ohne Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verurteilt. Dem lagen folgende Straftaten zugrunde: Der Beschwerdeführer überließ an mehreren Örtlichkeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar rund 253 Stück Ecstasy-Tabletten zu je 0,64 Gramm beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 43,7% MDMA.HI, somit 70,76 Gramm, sowie zumindest 21 Gramm Cannabiskraut beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 10% THCA, somit zumindest 2,1 Gramm, und 1% Delta-9-THC, somit zumindest 0,21 Gramm, anderen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar,Der Beschwerdeführer überließ an mehreren Örtlichkeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar rund 253 Stück Ecstasy-Tabletten zu je 0,64 Gramm beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 43,7% MDMA.HI, somit 70,76 Gramm, sowie zumindest 21 Gramm Cannabiskraut beinhaltend eine durchschnittliche Reinsubstanz von 10% THCA, somit zumindest 2,1 Gramm, und 1% Delta-9-THC, somit zumindest 0,21 Gramm, anderen durch gewinnbringenden Verkauf und zwar, - Ecstasy-Tabletten zu einem Stückpreis von 10,00 € o im Sommer 2019 drei Abnehmern insgesamt 50 Stück; o von Ende 2019 bis Mai 2020 zwei Abnehmern zumindest 15 Stück; o im Herbst 2019 einem Abnehmer zehn Stück; o im Jahr 2019 einem Abnehmer zumindest drei Stück; o von November 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest 30 Stück; o von Sommer 2017 bis Ende April 2020 einem Abnehmer zumindest 30 Stück; o von Juni 2019 bis April 2020 weiteren Abnehmern 115 Stück; - Cannabiskraut o von Ende 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest zwei Gramm zu einem Preis von insgesamt 25,00 €; o von November 2019 bis Mai 2020 einem Abnehmer zumindest zehn Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €; o am 15.05.2019 oder 16.05.2019 zumindest vier Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €; o einem Abnehmer fünf Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 €. Von Anfang 2019 bis April 2020 erwarb und besaß der Beschwerdeführer außerdem in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und zwar Cannabiskraut, Ecstasy-Tabletten, Speed und Kokain. In der Nacht vom 12.10.2018 auf den 13.10.2018 gab der Beschwerdeführer die Bankomatkarte eines Mannes nach ihrem Auffinden nicht dem Verfügungsberechtigten zurück, sondern behielt sie für sich und kaufte danach unter Verwendung der einbehaltenen Bankomatkarte in 22 Fällen bei verschiedenen Zigarettenautomaten Zigaretten im Gesamtwert von 132,60 €, wodurch er - sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verschaffte, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und - fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Zigarettenautomaten mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, wobei er Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete. Am 31.10.2018 gab der Beschwerdeführer die zuvor von einem Mann verlorene Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 20,00 €, dessen Bankomatkarte, dessen Führerschein und dessen E-Card nach dem Auffinden nicht dem Verfügungsberechtigten zurück, sondern behielt sie für sich, wodurch er - sich ein von ihm gefundenes fremdes Gut mit Bereicherungsvorsatz zueignete, - sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte) mit dem Vorsatz verschaffte, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und - Urkunden (E-Card und Führerschein), über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Am 01.11.2018 versuchte der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten, Verfügungsberechtigten verschiedener Zigarettenautomaten mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, indem er versuchte, diese mit der am 31.10.2018 entfremdeten Bankomatkarte zu kaufen und damit versuchte, die Sperrvorrichtung der Zigarettenautomaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel zu öffnen. Ferner nahm der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weg bzw. versuchte dies, indem er - am 22.06.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Verfügungsberechtigten eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von 190,00 € aus dem Betreuerzimmer an sich nahm und - am 26.06.2018 insgesamt drei Spinde aufbrach, durchsuchte und aus jenem eines anderen Mannes einen Bargeldbetrag in der Höhe von 70,00 € durch Einbruch in Behältnisse an sich nahm.
  33. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
  34. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Das Alter unter 21 Jahren fand mildernd Berücksichtigung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verletze am 25.09.2021 - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper (Schwellung und Bluterguss im Bereich der Nase und Stirn, Beule am Hinterkopf) und - in verabredeter Verbindung mit drei weiteren Personen einen anderen Mann durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper (Schwellung der Oberlippe, Rissquetschwunde an der Nase).
  35. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 16.10.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 07.02.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde hingegen abgesehen und die dort vorgesehene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
  36. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.11.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 16.10.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 07.02.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde hingegen abgesehen und die dort vorgesehene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht berücksichtigte die teilweise Sicherstellung der Raubbeute (Uhr, Halskette) als Milderungsgrund. Demgegenüber wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend aus. Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen zugrunde: Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 13.05.2023 einem Mann - mit Gewalt gegen seine Person, indem sie ihn an den Armen festhielten, seine Armbanduhr im Wert von 100,00 € vom Armgelenk und seine Halskette im Wert von 70,00 € vom Hals rissen, seine Brieftasche aus der hinteren Hosentasche zogen und daraus Bargeld von 100,00 € nahmen, sohin fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen; - vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn zu Boden stießen und am Boden entlang zerrten, wodurch er Prellungen im Bereich der Rippen erlitt. Konkret dazu im Strafurteil festgestellt: „[T. R.] hielt sich in den Abend- und Nachtstunden vom
  37. auf den
  38. Mai 2023 im Stadtgebiet von […] auf. Er besuchte mehrere Lokale und konsumierte alkoholische Getränke. Am
  39. Mai 2023 gegen 4.00 Uhr ging [T. R.] alleine in Richtung Hauptplatz. Auf Höhe der Trafik am Hauptplatz traf er auf den [Beschwerdeführer]. Die beiden kannten sich vom Fortgehen, etwa eine Woche vor diesem Vorfall. Damals wechselten sie ein paar Worte. Sie unterhielten sich auch am
  40. Mai 2023 und vereinbarten gemeinsam weiterzugehen. Der [Beschwerdeführer] fasste den Tatentschluss, mit dem Zweitangeklagten dem Tatopfer [T. R.] dessen Bargeld und Wertgegenstände unter Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Der [Beschwerdeführer] sagte [T. R.], dass er noch einen Kumpel anrufen muss und sie auf ihn warten sollen. Während des Telefonats zwischen [dem Beschwerdeführer und dem Zweitangeklagten] fasst auch der Zweitangeklagte den Tatentschluss gemeinsam mit dem [Beschwerdeführer] dem Tatopfer dessen Bargeld und Wertgegenstände unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. Der Zweitangeklagte kam auf [T. R.] und den [Beschwerdeführer] zu. In Umsetzung ihres Tatentschlusses hielten [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] an den Händen fest, während sie ihm dessen Armbanduhr Marke Tommy Hilfiger im Wert von EUR 100,00 vom Armgelenk und dessen Halskette im Wert von EUR 70,00 vom Hals rissen. [T. R.] war voller Angst und konnte den Angriff [des Beschwerdeführers und des Zweitangeklagten] nicht abwehren. Während [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] an den Händen festhielten, zog der [Beschwerdeführer] dessen Brieftasche aus der rechten hinteren Hosentasche und entnahm daraus einen Bargeldbetrag von EUR 100,
  41. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] setzten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter Gewalt gegen [T. R.] ein, indem sie ihn an den Armen festhielten und ihm seine Armbanduhr der Marke Tommy Hilfiger im Wert von EUR 100,00 vom Armgelenk und seine Halskette im Wert von EUR 70,00 vom Hals rissen, der [Beschwerdeführer] die Brieftasche aus der rechten hinteren Hosentasche des [T. R.] zog und daraus Bargeld von EUR 100,00 zu, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] wussten, dass sie keinen Anspruch auf die Armbanduhr, die Halskette und das Bargeld hatten und sie hielten es dabei auch ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie dadurch [T. R.] in einem Betrag von EUR 270,00 am Vermögen schädigten. Durch das Raubgeschehen erlitt [T. R.] Kratzspuren am Hals und eine Prellung des rechten Handgelenks. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] forderten [T. R.] auf, zum Bankomaten zu gehen, um weiteres Bargeld zu beheben. Auf dem Weg zum Bankomaten ging [T. R.] in der Mitte während der [Beschwerdeführer und der] Zweitangeklagte ihn an beiden Seiten festhielten. [T. R.] gelang es, sich von den beiden Angeklagten loszureißen und wegzulaufen. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] fassten den Entschluss, [T. R.] zu verfolgen und ihn am Körper zu verletzen. Sie erfassten [T. R.], rissen ihn zu Boden und zerrten ihn am Boden entlang. [T. R.] konnte sich aufraffen und flüchten. Es gelang ihm, zu seinem abgestellten Fahrzeug zu laufen und nach Hause zu fahren. Als [der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] [T. R.] zu Boden stießen und ihn am Boden entlang zerrten, hielten [sie] es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass er dadurch Prellungen im Bereich der Rippen erlitt und sie ihn am Körper verletzten. [Der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte] waren bei der Tatbegehung […] alkoholisiert, jedoch fähig, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Der Beschwerdeführer wurde von 17.05.2023 bis zu seiner bedingten Entlassung am 17.09.2025 (Probezeit: 3 Jahre) in Verwahrungs-, Untersuchungs- bzw. (ab 10.11.2023) in Strafhaft angehalten, wobei er sich ab 23.09.2024 als Freigänger im gelockerten Vollzug befand und für ein Catering-Unternehmen tätig war. Zuvor arbeitete er in einer Werkstatt der Haftanstalt als Schlosser und nahm an einer Alkoholtherapie und psychologischen Gesprächstherapie teil. Der Beschwerdeführer wird vom Verein Neustart seit dem Frühjahr 2025 zunächst im Rahmen der freiwilligen Entlassungshilfe und später als angeordnete Bewährungshilfe betreut. Er setzt sich kritisch mit den von ihm begangenen Delikten auseinander. Seit seiner letzten Entlassung hat er keinen Kontakt zu seinem früheren (zu delinquentem Verhalten neigenden) Freundeskreis, sondern trifft sich nur noch mit einem Freund, mit dem er gemeinsam arbeitet. Der Beschwerdeführer hat die Privatbeteiligtenzusprüche aus den Urteilen vom 07.02.2022 und vom 13.11.2023 in Höhe von je 500,00 € (jeweils zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern) bislang nicht gezahlt.
  42. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft aus dem Iran sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf seine gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes. Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der dahingehend unstrittigen Aktenlage. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal er derzeit als Reinigungskraft arbeitet (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.03.2026, S. 5; Beilage ./3 und Versicherungsdatenauszug in OZ 2).Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal er derzeit als Reinigungskraft arbeitet vergleiche Verhandlungsschrift vom 16.03.2026, S. 5; Beilage ./3 und Versicherungsdatenauszug in OZ 2). Seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich waren aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer Einsicht in die von ihm dazu vorgelegten Urkunden sowie einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug festzustellen. Seine sehr guten Deutschkenntnisse konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin festgestellt werden, zumal die mündliche Verhandlung durchgehend auf Deutsch durchgeführt werden konnte, sodass sich kein Bedarf an einer Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher ergab (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.03.2026). Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben.Seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich waren aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer Einsicht in die von ihm dazu vorgelegten Urkunden sowie einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug festzustellen. Seine sehr guten Deutschkenntnisse konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin festgestellt werden, zumal die mündliche Verhandlung durchgehend auf Deutsch durchgeführt werden konnte, sodass sich kein Bedarf an einer Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher ergab vergleiche Verhandlungsschrift vom 16.03.2026). Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde schon im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid festgestellten Version 12 der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025 zutreffender Weise keine wesentliche und nachhaltige Lageänderung angenommen. Etwaige dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zutage getreten. Weder kann in den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, noch vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden, aktualisierten Version 13 dieser Länderinformation vom 07.11.2025 eine maßgebliche Verbesserung der Lage entnommen werden, welche dem im Iran geborenen und im Alter von 13 Jahren nach Österreich gereisten Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine Existenz in Afghanistan zu sichern. Die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile, in das Strafregister, der von der Justizanstalt XXXX übermittelten Haftbestätigung (vgl. OZ 4), der Stellungnahme der Bewährungshilfe (vgl. Beilage ./4) und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile, in das Strafregister, der von der Justizanstalt römisch 40 übermittelten Haftbestätigung vergleiche OZ 4), der Stellungnahme der Bewährungshilfe vergleiche Beilage ./4) und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  44. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.
  45. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.1.
  46. § 9 AsylG 2005 lautet: 3.1.
  47. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebe ns oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebe ns oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.1.
  1. Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das Bundesamt nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hat. Die zu entscheidende Angelegenheit ist vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend umfasst die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 das Vorliegen eines anderen Tatbestandes des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.1.
  2. Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das Bundesamt nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hat. Die zu entscheidende Angelegenheit ist vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend umfasst die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen eines Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 das Vorliegen eines anderen Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Gegenständlich ging das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Tatbestände aus. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere angesichts der weiterhin angespannten Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, des Fehlens eines belastbaren Unterstützungsnetzwerks im gesamten Staatsgebiet und des Umstands, dass er nie in Afghanistan war – kann der Auffassung des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht derart wesentlich und nachhaltig geändert hat, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zulässig wäre, nicht entgegen getreten werden. Mangels hinreichender dahingehender Hinweise kann auch nicht angenommen werden, dass ein sonstiger der in § 9 Abs. 1 AsylG normierten Tatbestände vorliegt. Gegenständlich ging das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Tatbestände aus. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere angesichts der weiterhin angespannten Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, des Fehlens eines belastbaren Unterstützungsnetzwerks im gesamten Staatsgebiet und des Umstands, dass er nie in Afghanistan war – kann der Auffassung des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht derart wesentlich und nachhaltig geändert hat, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zulässig wäre, nicht entgegen getreten werden. Mangels hinreichender dahingehender Hinweise kann auch nicht angenommen werden, dass ein sonstiger der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG normierten Tatbestände vorliegt. 3.1.
  3. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu entziehen ist. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fallgegenständlich auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG
  4. 3.1.
  5. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu entziehen ist. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fallgegenständlich auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG
  6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. zuletzt VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche zuletzt VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). In seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, verwies der VwGH auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 13.12.2011, U 1907/19, wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der EuGH habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13).In seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, verwies der VwGH auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 13.12.2011, U 1907/19, wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der EuGH habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 16.10.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG verurteilt, wodurch eine solche Gefahr durch den Beschwerdeführer grundsätzlich indiziert sein könnte. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Strafbemessung die Milderungsgründe weit überwogen und trotz Zusammentreffen des Verbrechens mit mehreren Vergehen mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten das Auslangen gefunden wurde. In Relation zur Strafdrohung von bis zu fünf Jahren ist die konkret ausgesprochene Strafe damit sehr niedrig angesetzt. Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Taten als Jugendlicher sowie junger Erwachsener im Sinn des JGG beging, wobei sich dies mangels einer Mindeststrafdrohung des § 28a Abs. 1 SMG nicht auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen auswirkte. Schließlich verwirklichte der Beschwerdeführer auch keinen der in § 28a SMG normierten Qualifikationstatbestände, wodurch der verübte Drogenhandel auch aus strafrechtlicher Sicht nicht als besonders verwerflich zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf seine erste Verurteilung das Vorliegen eines besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes nicht anzunehmen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 16.10.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt, wodurch eine solche Gefahr durch den Beschwerdeführer grundsätzlich indiziert sein könnte. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Strafbemessung die Milderungsgründe weit überwogen und trotz Zusammentreffen des Verbrechens mit mehreren Vergehen mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten das Auslangen gefunden wurde. In Relation zur Strafdrohung von bis zu fünf Jahren ist die konkret ausgesprochene Strafe damit sehr niedrig angesetzt. Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Taten als Jugendlicher sowie junger Erwachsener im Sinn des JGG beging, wobei sich dies mangels einer Mindeststrafdrohung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nicht auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen auswirkte. Schließlich verwirklichte der Beschwerdeführer auch keinen der in Paragraph 28 a, SMG normierten Qualifikationstatbestände, wodurch der verübte Drogenhandel auch aus strafrechtlicher Sicht nicht als besonders verwerflich zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf seine erste Verurteilung das Vorliegen eines besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes nicht anzunehmen. In ähnlicher Weise legt auch seine Verurteilung vom 07.02.2022, welche insbesondere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung erfolgte, keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nahe. In diesem Fall mussten durch die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall zwar zahlreiche erschwerende Umstände bei der Bemessung der Strafe herangezogen werden, während sich nur sein Alter unter 21 Jahren als mildernd auswirkte. Auch wenn sich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als junger Erwachsener im konkreten Fall nicht auf die Strafdrohung auswirkte (§ 19 Abs. 4 JGG), konnte bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jedoch mit der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten das Auslangen gefunden werden. Das Strafgericht bewegte sich mit der im Fall des Beschwerdeführers ausgesprochenen Sanktion daher im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, was gegen eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur spricht. Auch aus den näheren Tatumständen ergeben sich keine gegenteiligen Indizien.In ähnlicher Weise legt auch seine Verurteilung vom 07.02.2022, welche insbesondere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung erfolgte, keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nahe. In diesem Fall mussten durch die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall zwar zahlreiche erschwerende Umstände bei der Bemessung der Strafe herangezogen werden, während sich nur sein Alter unter 21 Jahren als mildernd auswirkte. Auch wenn sich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als junger Erwachsener im konkreten Fall nicht auf die Strafdrohung auswirkte (Paragraph 19, Absatz 4, JGG), konnte bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jedoch mit der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten das Auslangen gefunden werden. Das Strafgericht bewegte sich mit der im Fall des Beschwerdeführers ausgesprochenen Sanktion daher im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, was gegen eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur spricht. Auch aus den näheren Tatumständen ergeben sich keine gegenteiligen Indizien. Schließlich kann selbst unter Berücksichtigung seiner zuletzt ergangenen Verurteilung vom 10.11.2023 nicht von einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß ausgegangen werden. Diesem liegt zwar insbesondere das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zugrunde, wobei erneut die Tatmehrheit, die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit im Zuge der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht fielen, wohingegen als Milderungsgrund nur die teilweise Sicherstellung der Raubbeute in Anschlag gebracht werden konnte. Vor diesem Hintergrund musste erstmals eine gänzlich unbedingte Sanktion ausgesprochen sowie zusätzlich die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil vom 16.10.2020 widerrufen und die mit dem Urteil vom 07.02.2022 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden. Die konkret verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren war im Verhältnis zur Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren jedoch erneut im unteren Drittel angesiedelt. In diesem Kontext ist ferner anzumerken, dass der VfGH in der oben zitierten Entscheidung für ein gegenständlich relevantes Fehlverhalten beispielshaft auf einen bewaffneten Raub verwies. Der Beschwerdeführer beging die Tat jedoch weder unter Verwendung einer Waffe, noch in einer sonst qualifizierten Form des § 143 StGB. Auch wenn die Vorgehensweise des Beschwerdeführers keinesfalls zu verharmlosen ist, erweisen sich seine konkrete Tathandlung sowie die dadurch herbeigeführten Tatfolgen (Raubbeute von 270,00 €, Kratzspuren am Hals, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie durch die auf den Raub folgende Körperverletzung Prellungen im Bereich der Rippe) im Vergleich zu den in Betracht kommenden Begehungsweisen eines Raubes nicht als besonders verwerflich.Schließlich kann selbst unter Berücksichtigung seiner zuletzt ergangenen Verurteilung vom 10.11.2023 nicht von einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß ausgegangen werden. Diesem liegt zwar insbesondere das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zugrunde, wobei erneut die Tatmehrheit, die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit im Zuge der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht fielen, wohingegen als Milderungsgrund nur die teilweise Sicherstellung der Raubbeute in Anschlag gebracht werden konnte. Vor diesem Hintergrund musste erstmals eine gänzlich unbedingte Sanktion ausgesprochen sowie zusätzlich die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil vom 16.10.2020 widerrufen und die mit dem Urteil vom 07.02.2022 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden. Die konkret verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren war im Verhältnis zur Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren jedoch erneut im unteren Drittel angesiedelt. In diesem Kontext ist ferner anzumerken, dass der VfGH in der oben zitierten Entscheidung für ein gegenständlich relevantes Fehlverhalten beispielshaft auf einen bewaffneten Raub verwies. Der Beschwerdeführer beging die Tat jedoch weder unter Verwendung einer Waffe, noch in einer sonst qualifizierten Form des Paragraph 143, StGB. Auch wenn die Vorgehensweise des Beschwerdeführers keinesfalls zu verharmlosen ist, erweisen sich seine konkrete Tathandlung sowie die dadurch herbeigeführten Tatfolgen (Raubbeute von 270,00 €, Kratzspuren am Hals, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie durch die auf den Raub folgende Körperverletzung Prellungen im Bereich der Rippe) im Vergleich zu den in Betracht kommenden Begehungsweisen eines Raubes nicht als besonders verwerflich. Die vom Beschwerdeführer seit September 2025 in Freiheit verbrachte Zeit erweist sich zwar noch als zu kurz, um von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Jedoch ist in Bezug auf sein Gefährdungspotential in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2024 als Freigänger im gelockerten Vollzug befand, während dieser Zeit einer Beschäftigung nachging und ein Jahr später bedingt entlassen werden konnte. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nach seiner Enthaftung eine Beschäftigung zu finden und er arbeitet – nach einer vorübergehenden Anstellung für wenige Wochen im Herbst 2025 – nunmehr seit Anfang Februar 2026 als Reinigungskraft, wodurch sich sein Bemühen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zeigt. Ferner hat er keinen Kontakt zu seinem früheren (zu delinquentem Verhalten neigenden) Freundeskreis mehr, wird seit etwa zwei Jahren vom Verein Neustart betreut und setzt sich kritisch mit den von ihm begangenen Delikten auseinander. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass das erstmalige Verspüren des Haftübels beim Beschwerdeführer einen nachhaltigen Eindruck hinterließ und diese Erfahrung ihn von der Begehung weiterer strafrechtlicher Fehlverhalten abhalten wird. Insgesamt stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn der oben dargestellten Judikatur der Höchstgerichte dar. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.Insgesamt stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn der oben dargestellten Judikatur der Höchstgerichte dar. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher eine Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht. Für die Erfüllung des Tatbestands nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.Für die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 3.1.
  7. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:3.1.
  8. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen: Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine oben dargestellte Rechtsprechung im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine oben dargestellte Rechtsprechung im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24). Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Als Beispiele für schwere Straftaten nennt der gerade genannte EASO-Bericht „Ausschluss“ etwa Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB Unterschlagung). Wie bereits oben dargelegt, wurde der Beschwerdeführers unter anderem wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG, wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie wegen Raub nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei nach der österreichischen Rechtsordnung der Verstoß gegen diese Straftatbestände jeweils ein Verbrechen darstellt.Wie bereits oben dargelegt, wurde der Beschwerdeführers unter anderem wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, SMG, wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie wegen Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei nach der österreichischen Rechtsordnung der Verstoß gegen diese Straftatbestände jeweils ein Verbrechen darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verurteilung wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf (vgl. grundlegend VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verurteilung wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf vergleiche grundlegend VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). In einer Gesamtbetrachtung geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass trotz der innerstaatlichen Qualifikation der genannten Taten als Verbrechen im gegenständlichen Fall keine schwere Straftat iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt: Eine Orientierung hinsichtlich der Qualifikation als schwere Straftat bietet der bereits genannte EASO-Bericht, auf welchen sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht. In diesem Bericht werden als Beispiele schwerer Straftaten Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) genannt. Es ist dabei zwar keinesfalls undenkbar, dass Suchtgifthandel, schwere Körperverletzung und Raub unter bestimmten Umständen als eine vergleichbar schwere Tat angesehen werden können, jedoch ist eine derartige Qualifikation im konkreten Fall zu verneinen. Auch wenn der Unwert der vom Beschwerdeführer begangenen Taten nicht zu vernachlässigen ist, so ist dennoch anzumerken, dass die vom Strafgericht jeweils verhängten Freiheitsstrafen trotz Zusammentreffen der Verbrechen mit Vergehen – und obwohl im Fall des zweiten und dritten Strafurteils jeweils die Erschwerungsgründe überwogen – allesamt im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelt waren, was gegen das Vorliegen einer schweren Straftat spricht. Dabei ist in Bezug auf seine ersten beiden Verurteilungen zudem neuerlich hervorzuheben, dass jeweils mit gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Auch die bereits oben zum Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 näher erörterten Tatumstände legen nicht nahe, dass sich der Beschwerdeführer einen ausreichend schwerwiegenden Verstoß zu Schulden kommen ließ. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens des Raubes ist bezüglich der konkreten Begehungsform insbesondere darauf zu verweisen, dass entsprechend dem hier relevanten EASO-Bericht unter anderem bewaffneter Raub eine ausreichende Schwere erreichen kann, wobei der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung weder eine Waffe verwendete, noch einen der sonstigen der in § 143 StGB angeführten Qualifikationstatbestände erfüllte. Ebenso wenig erweist sich seine Tathandlung aufgrund anderer Umstände als besonders verwerflich.In einer Gesamtbetrachtung geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass trotz der innerstaatlichen Qualifikation der genannten Taten als Verbrechen im gegenständlichen Fall keine schwere Straftat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt: Eine Orientierung hinsichtlich der Qualifikation als schwere Straftat bietet der bereits genannte EASO-Bericht, auf welchen sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht. In diesem Bericht werden als Beispiele schwerer Straftaten Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) genannt. Es ist dabei zwar keinesfalls undenkbar, dass Suchtgifthandel, schwere Körperverletzung und Raub unter bestimmten Umständen als eine vergleichbar schwere Tat angesehen werden können, jedoch ist eine derartige Qualifikation im konkreten Fall zu verneinen. Auch wenn der Unwert der vom Beschwerdeführer begangenen Taten nicht zu vernachlässigen ist, so ist dennoch anzumerken, dass die vom Strafgericht jeweils verhängten Freiheitsstrafen trotz Zusammentreffen der Verbrechen mit Vergehen – und obwohl im Fall des zweiten und dritten Strafurteils jeweils die Erschwerungsgründe überwogen – allesamt im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelt waren, was gegen das Vorliegen einer schweren Straftat spricht. Dabei ist in Bezug auf seine ersten beiden Verurteilungen zudem neuerlich hervorzuheben, dass jeweils mit gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Auch die bereits oben zum Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 näher erörterten Tatumstände legen nicht nahe, dass sich der Beschwerdeführer einen ausreichend schwerwiegenden Verstoß zu Schulden kommen ließ. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens des Raubes ist bezüglich der konkreten Begehungsform insbesondere darauf zu verweisen, dass entsprechend dem hier relevanten EASO-Bericht unter anderem bewaffneter Raub eine ausreichende Schwere erreichen kann, wobei der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung weder eine Waffe verwendete, noch einen der sonstigen der in Paragraph 143, StGB angeführten Qualifikationstatbestände erfüllte. Ebenso wenig erweist sich seine Tathandlung aufgrund anderer Umstände als besonders verwerflich. Wie im angefochtenen Bescheid schon zutreffend festgehalten, ist daher zusammenfassend bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen nicht von einer schweren Straftat iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie auszugehen.Wie im angefochtenen Bescheid schon zutreffend festgehalten, ist daher zusammenfassend bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen nicht von einer schweren Straftat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie auszugehen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist damit ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist damit ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 3.
  9. Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides: Nachdem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – zu beheben ist, sind auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – zu beheben ist, sind auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. 3.
  10. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung):3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung): Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2020 fristgerecht die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beantragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt IV. ab.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch vier. ab. In Erledigung der Beschwerde hat das BVwG – infolge der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – dessen ebenfalls bekämpften Spruchpunkt IV. daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um weitere zwei Jahre verlängert wird.In Erledigung der Beschwerde hat das BVwG – infolge der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – dessen ebenfalls bekämpften Spruchpunkt römisch vier. daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um weitere zwei Jahre verlängert wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bei der Bewertung des vorliegenden Einzelfalles konnte somit auf die höchstgerichtlich geklärte Rechtslage zurückgegriffen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bei der Bewertung des vorliegenden Einzelfalles konnte somit auf die höchstgerichtlich geklärte Rechtslage zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2171371.2.00

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