Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW247 2325323-1 Spruch, W247 2325323-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 08.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei der Erstbefragung am 08.09.2023 brachte er vor, am XXXX geboren zu sein, XXXX zu heißen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei vor ca. 7-8 Monaten aus Afghanistan zu Fuß in den Iran ausgereist und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise habe sein Onkel organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er aus Angst vor dem Krieg geflüchtet sei. Dort gebe es ein aussichtloses Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. 1.
- Bei der Erstbefragung am 08.09.2023 brachte er vor, am römisch 40 geboren zu sein, römisch 40 zu heißen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei vor ca. 7-8 Monaten aus Afghanistan zu Fuß in den Iran ausgereist und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise habe sein Onkel organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er aus Angst vor dem Krieg geflüchtet sei. Dort gebe es ein aussichtloses Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. 1.
- Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 04.12.2023 wurde der BF zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen. Nachdem der BF am 12.12.2023 medizinisch zur Feststellung eines absoluten Mindestalters untersucht worden war, langte am 22.12.2023 ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF der XXXX bzw. das Mindestalter des BF zum Asylantragsdatum XXXX Jahre gewesen sei. In der Folge stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei. 1.
- Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 04.12.2023 wurde der BF zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen. Nachdem der BF am 12.12.2023 medizinisch zur Feststellung eines absoluten Mindestalters untersucht worden war, langte am 22.12.2023 ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF der römisch 40 bzw. das Mindestalter des BF zum Asylantragsdatum römisch 40 Jahre gewesen sei. In der Folge stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei. 1.
- Der BF wurde am 30.04.2024 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm an dem Tag seiner Erstbefragung sehr schlecht gegangen sei. Er hätte eine Art Epilepsie gehabt und sei unbewusst auf den Boden gestürzt und hätte nicht gewusst, wo er sich befinde und was er mache. Der BF legte hierzu einen ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 28.12.2023 vor. Aktuell gehe es ihm gut. Wenn er sich über etwas Sorgen mache oder wenn glücklich sei bzw. etwas Schönes erlebe, gehe es ihm plötzlich schlecht. Vor zwei Wochen etwa hätte er einen Boxkampf gehabt und seine Betreuerin habe ihm gesagt, dass er zuerst bei seinem Hausarzt nachfragen müsse, ob er teilnehmen dürfe. Es sei ihm dann schlecht gegangen, weil er nicht sofort die Erlaubnis erhalten habe und hätte er dann wieder so einen Anfall gehabt. Vor ca. einem Monat sei er beim Arzt gewesen. Er habe keinen Termin bekommen. Aktuell nehme er keine Medikamente. 1.
- Der BF wurde am 30.04.2024 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm an dem Tag seiner Erstbefragung sehr schlecht gegangen sei. Er hätte eine Art Epilepsie gehabt und sei unbewusst auf den Boden gestürzt und hätte nicht gewusst, wo er sich befinde und was er mache. Der BF legte hierzu einen ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 28.12.2023 vor. Aktuell gehe es ihm gut. Wenn er sich über etwas Sorgen mache oder wenn glücklich sei bzw. etwas Schönes erlebe, gehe es ihm plötzlich schlecht. Vor zwei Wochen etwa hätte er einen Boxkampf gehabt und seine Betreuerin habe ihm gesagt, dass er zuerst bei seinem Hausarzt nachfragen müsse, ob er teilnehmen dürfe. Es sei ihm dann schlecht gegangen, weil er nicht sofort die Erlaubnis erhalten habe und hätte er dann wieder so einen Anfall gehabt. Vor ca. einem Monat sei er beim Arzt gewesen. Er habe keinen Termin bekommen. Aktuell nehme er keine Medikamente. Die Eltern des BF und drei Brüder und drei Schwestern des BF würden gemeinsam in der Stadt XXXX – in einem Mietshaus, welches einem Onkel des BF gehöre - leben. Darüber hinaus habe er noch insgesamt sieben Onkeln und neun Tanten in seinem Herkunftsland. Der BF stehe zu seiner Kernfamilie und seinem Onkel mütterlicherseits, welchem das Haus gehöre, in Kontakt. Der BF habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Kernfamilie in der Stadt XXXX gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe dann die Schule aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Kernfamilie abbrechen müssen. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei Straßenverkäufer gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesehen, dass es ihnen finanziell sehr schlecht gehe. Sein Onkel habe die Reise des BF organisiert und finanziert. Wann und wie, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Entscheidung getroffen. Seinem Onkel gehe es finanziell gut. Dieser habe der Familie des BF auch ausgeholfen, aber er hätte nicht so viel helfen können, da dieser eine eigene Familie habe. Zuletzt habe er ihnen gut geholfen und den BF ins Ausland geschickt, damit der BF sich eine bessere Zukunft aufbauen könne. Die Eltern des BF und drei Brüder und drei Schwestern des BF würden gemeinsam in der Stadt römisch 40 – in einem Mietshaus, welches einem Onkel des BF gehöre - leben. Darüber hinaus habe er noch insgesamt sieben Onkeln und neun Tanten in seinem Herkunftsland. Der BF stehe zu seiner Kernfamilie und seinem Onkel mütterlicherseits, welchem das Haus gehöre, in Kontakt. Der BF habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Kernfamilie in der Stadt römisch 40 gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe dann die Schule aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Kernfamilie abbrechen müssen. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei Straßenverkäufer gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesehen, dass es ihnen finanziell sehr schlecht gehe. Sein Onkel habe die Reise des BF organisiert und finanziert. Wann und wie, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Entscheidung getroffen. Seinem Onkel gehe es finanziell gut. Dieser habe der Familie des BF auch ausgeholfen, aber er hätte nicht so viel helfen können, da dieser eine eigene Familie habe. Zuletzt habe er ihnen gut geholfen und den BF ins Ausland geschickt, damit der BF sich eine bessere Zukunft aufbauen könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammengefasst aus, dass er seine Heimat hauptsächlich wegen der Armut und der schlechten finanziellen Lage seiner Familie verlassen habe. Als ältester Sohn seiner Familie hätte er bereits früher zu arbeiten beginnen und finanziell unterstützen müssen. Er sei nicht einmal sechs Jahre alt gewesen, als er begonnen habe zu arbeiten. Er habe als Tagelöhner im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet und zuletzt habe er auf der Straße Einkaufstaschen verkauft. Sein Vater hätte nicht viel gearbeitet, daher hätte seine Mutter von zuhause aus als Schneiderin arbeiten müssen. Aktuell sei es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen, da sein Vater noch immer als Elektriker beim Staat arbeite und er 6200 Afghani bekomme (die Hälfte von dem, was er früher bekommen habe). Das sei der einzige Grund, warum er seine Heimat habe verlassen müssen. Er möchte hier in Europa eine bessere Zukunft aufbauen und damit auch finanziell seine Familie unterstützen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst vor der Armut. Er habe dort keine Zukunftsperspektive mehr, da er sich gerne als Profiboxer in Zukunft weiterbilden möchte. Dort sei das alles nicht möglich, weil es ihnen finanziell schlecht gehe. Hier habe er vor, dass er sich weiterbilde als Profixboxer und in Zukunft in diesem Bereich tätig zu sein. 1.
- Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen § 83 StGB Anklage erhoben wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, StGB Anklage erhoben wurde. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe. Dem BF drohe im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Der BF werde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er verfüge in der Stadt XXXX über eine hinreichende Existenzgrundlage und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er Unterstützung erwarten könne. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Schulbildung und verfüge über Berufserfahrung. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe. Dem BF drohe im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Der BF werde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er verfüge in der Stadt römisch 40 über eine hinreichende Existenzgrundlage und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er Unterstützung erwarten könne. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Schulbildung und verfüge über Berufserfahrung. 1.
- Der BF reiste im Jänner 2025 aus Österreich nach Deutschland und stellte dort am 23.01.2025 einen Asylantrag. Nachdem das BFA einem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands mit Schreiben vom 25.02.2025 zugestimmt hatte, wurde der BF am 07.07.2025 von Deutschland nach Österreich überstellt.
- Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz): 2.
- Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 07.07.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt, sowie am 04.08.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 07.07.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt, sowie am 04.08.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 07.07.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass es bei ihm keine Änderungen gegeben habe. Seine Fluchtgründe seien noch dieselben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass er verhungern werde. Es gebe dort keine Beschäftigung für ihn und er habe auch keine Zukunft dort. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2025 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er krank sei und eine Bestätigung dafür habe. Nach dem negativen Bescheid sei er in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort sei er beim Arzt gewesen. Momentan nehme er keine Medikamente. Wenn er sehr traurig oder glücklich sei, schließe sich sein linkes Auge und seine Füße würden sich nach innen drehen. Das passiere aber selten. Er sei jeden Monat in XXXX bei einem Psychologen gewesen. Das habe sehr geholfen. Nachgefragt, sei dies im Vorverfahren gewesen. In Österreich sei er seit der Wiedereinreise nicht bei einem Arzt gewesen. Der BF glaube aber, dass er Epilepsie habe. Er sei umgefallen und habe sich verletzt. Sein Körper habe sich verkrampft. Nachgefragt, habe er das bei der Erstuntersuchung hier angegeben. Er hätte denen gesagt, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Es passiere nur selten. Die Frage, ob er in Österreich jemals stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei, verneinte der BF. Auch verneinte er über aktuelle medizinische Unterlagen zu verfügen. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2025 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er krank sei und eine Bestätigung dafür habe. Nach dem negativen Bescheid sei er in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort sei er beim Arzt gewesen. Momentan nehme er keine Medikamente. Wenn er sehr traurig oder glücklich sei, schließe sich sein linkes Auge und seine Füße würden sich nach innen drehen. Das passiere aber selten. Er sei jeden Monat in römisch 40 bei einem Psychologen gewesen. Das habe sehr geholfen. Nachgefragt, sei dies im Vorverfahren gewesen. In Österreich sei er seit der Wiedereinreise nicht bei einem Arzt gewesen. Der BF glaube aber, dass er Epilepsie habe. Er sei umgefallen und habe sich verletzt. Sein Körper habe sich verkrampft. Nachgefragt, habe er das bei der Erstuntersuchung hier angegeben. Er hätte denen gesagt, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Es passiere nur selten. Die Frage, ob er in Österreich jemals stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei, verneinte der BF. Auch verneinte er über aktuelle medizinische Unterlagen zu verfügen. Der BF legte im Zuge der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen aus 2024 vor und wurde aufgefordert sämtliche sich (zukünftig) in seinem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen selbstständig und ohne weiteren Aufforderung der Behörde in Vorlage zu bringen. Befragt zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, gab der BF zusammengefasst an, dass es keine neuen Änderungen gebe. Er habe seine Fluchtgründe beim letzten Mal erwähnt. Beim negativen Bescheid sei gesagt worden, dass der Onkel für die finanzielle Versorgung seiner Familie zuständig sei. Das stimme nicht. Natürlich habe der Onkel seine Ausreise finanziert, aber jetzt wolle er sein Geld wieder zurück. Dieser habe selbst eine Familie und könne sich nicht um ihre Familie finanziell kümmern. Im Falle einer Rückkehr würde ihn Angst bedrohen. Er sei der älteste Sohn der Familie. Sie würden daheim gerade kiloweise Mehl kaufen. Es gebe keine Arbeit, sein Vater könne nicht arbeiten. Was solle der BF nach einer Rückkehr dort machen außer Selbstmord. Die Frage, ob die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe und, ob es keine neuen Fluchtgründe geben würde und neu nur die Forderung auf Rückzahlung des Geldes seines Onkels sei, bejahte der BF. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem BF wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18.08.2025, bei der Behörde einlangend, eingeräumt. 2.
- Am 21.10.2025 wurde der belangten Behörde im Wesentlichen schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass der BF am XXXX plötzlich bewusstlos zusammengesackt sei, als er vor dem Haus gesessen sei. Kurz darauf sei er wieder zu sich gekommen. Kolleginnen hätten dem BF ins Zimmer geholfen, wobei er wiederholt Krampfanfälle erlitten habe. Im Zimmer angekommen habe er erneut das Bewusstsein verloren und sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Eine Kollegin habe dem BF Erste Hilfe geleistet und der BF sei schließlich vom Notarzt mitgenommen worden. 2.
- Am 21.10.2025 wurde der belangten Behörde im Wesentlichen schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass der BF am römisch 40 plötzlich bewusstlos zusammengesackt sei, als er vor dem Haus gesessen sei. Kurz darauf sei er wieder zu sich gekommen. Kolleginnen hätten dem BF ins Zimmer geholfen, wobei er wiederholt Krampfanfälle erlitten habe. Im Zimmer angekommen habe er erneut das Bewusstsein verloren und sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Eine Kollegin habe dem BF Erste Hilfe geleistet und der BF sei schließlich vom Notarzt mitgenommen worden. 2.
- Mit Schreiben vom 22.10.2025 teilte das Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX in der Hauptverhandlung vom 25.10.2024 diversionell erledigt wurde. Das Strafverfahren wurde vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt. 2.
- Mit Schreiben vom 22.10.2025 teilte das Bezirksgericht römisch 40 der belangten Behörde mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 in der Hauptverhandlung vom 25.10.2024 diversionell erledigt wurde. Das Strafverfahren wurde vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 wurde der belangten Behörde zusammengefasst mitgeteilt, dass sich der BF derzeit noch im Krankenhaus befinde. Laut aktueller Auskunft seien die medizinischen Untersuchungen noch nicht vollständig abgeschlossen. Es werde jedoch vermutet, dass eine Entlassung heute oder morgen erfolgen könnte. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass der BF entlassen worden sei und unter einem wurde ein Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 22.10.2025 an die belangte Behörde übermittelt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 wurde der belangten Behörde zusammengefasst mitgeteilt, dass sich der BF derzeit noch im Krankenhaus befinde. Laut aktueller Auskunft seien die medizinischen Untersuchungen noch nicht vollständig abgeschlossen. Es werde jedoch vermutet, dass eine Entlassung heute oder morgen erfolgen könnte. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass der BF entlassen worden sei und unter einem wurde ein Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 22.10.2025 an die belangte Behörde übermittelt. 2.
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Konvolut an medizinischen Unterlagen und ● Foto einer Medaille. 2.8.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).2.8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Vorverfahren, zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Afghanistan im Wege stehen würde. Der BF habe im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsbestrebungen hätten nicht ermittelt werden können. 2.8.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nach seiner Antragstellung in Österreich erstuntersucht worden sei. Dabei hätte man keine lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert. Der BF habe Unterlagen aus dem Jahr 2024 vorgelegt, welche bereits im Vorverfahren vorgelegt worden seien. Sein Verdacht auf Epilepsie sei darin nicht bestätigt worden. Aus dem am 22.10.2025 übermittelten Befund gehe hervor, dass keine Hinweise auf epilepsietypische Veränderungen aufliegen würden. Auch alle anderen Untersuchungen seien unauffällig verlaufen. In der Zusammenschau sei seine Symptomatik am ehesten im Rahmen von XXXX /dissoziativen Anfällen interpretiert worden. Der BF hätte in einem gebesserten Zustand mit stabilen Werten entlassen werden können. Eine Medikation sei nicht empfohlen worden. Empfohlen worden sei eine Anbindung an psychologischer Betretung über den Hausarzt. Wären seine Probleme tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte in Österreich dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und der BF wäre nicht entlassen worden. Im Zusammenhang mit seinen Angaben und den aktuellen ärztlichen Unterlagen betrachtet, würden seine Beschwerden nicht als lebensbedrohend angesehen werden können. 2.8.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nach seiner Antragstellung in Österreich erstuntersucht worden sei. Dabei hätte man keine lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert. Der BF habe Unterlagen aus dem Jahr 2024 vorgelegt, welche bereits im Vorverfahren vorgelegt worden seien. Sein Verdacht auf Epilepsie sei darin nicht bestätigt worden. Aus dem am 22.10.2025 übermittelten Befund gehe hervor, dass keine Hinweise auf epilepsietypische Veränderungen aufliegen würden. Auch alle anderen Untersuchungen seien unauffällig verlaufen. In der Zusammenschau sei seine Symptomatik am ehesten im Rahmen von römisch 40 /dissoziativen Anfällen interpretiert worden. Der BF hätte in einem gebesserten Zustand mit stabilen Werten entlassen werden können. Eine Medikation sei nicht empfohlen worden. Empfohlen worden sei eine Anbindung an psychologischer Betretung über den Hausarzt. Wären seine Probleme tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte in Österreich dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und der BF wäre nicht entlassen worden. Im Zusammenhang mit seinen Angaben und den aktuellen ärztlichen Unterlagen betrachtet, würden seine Beschwerden nicht als lebensbedrohend angesehen werden können. Der BF begehre die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen, der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Für die Behörde stehe fest, dass keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen würden. 2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 23.10.2025 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.9. Mit Information über die Rechtsberatung vom 23.10.2025 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.10.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.11.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 23.10.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zudem wurde angeregt, dass BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban befürchte. Hintergrund sei, dass er als ältester Sohn für die Schulden seiner Familie gegenüber einem Onkel hafte – eben jenem Onkel, der seine Ausreise ursprünglich finanziert habe. Dieser Onkel habe die Taliban eingeschaltet, um Druck auszuüben. Der Bruder des BF sei zweimal aufgrund der offenen Forderung inhaftiert worden. Erst durch das Eingreifen anderer Verwandter hätte der Onkel zur Rücknahme seiner Forderung bewegt und der Bruder freigelassen werden können. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF ebenfalls eine Inhaftierung durch die Taliban auf Veranlassung des Onkels, da er die Schulden nicht begleichen könne. Die Familie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, geschweige denn Schulden zu tilgen. Der Vater sei sehr alt und inzwischen arbeitslos, die Mutter leide unter einer stetig wachsenden Sehschwäche und könne auch nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen. Auch die Geschwister des BF seien erfolglos auf Arbeitssuche, sodass keine Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen Lage bestehe. Die wirtschaftliche Situation der Familie habe sich nachhaltig verschlechtert. Die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in XXXX seien im Allgemeinen sehr schlecht. Dem BF drohe bei Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Auch aufgrund seines Aufenthalts im Ausland und der Gefahr, von den Taliban als Ungläubiger und verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen zu werden, befürchte der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Die Zurückweisung des Folgeantrages des BF sei rechtswidrig erfolgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban befürchte. Hintergrund sei, dass er als ältester Sohn für die Schulden seiner Familie gegenüber einem Onkel hafte – eben jenem Onkel, der seine Ausreise ursprünglich finanziert habe. Dieser Onkel habe die Taliban eingeschaltet, um Druck auszuüben. Der Bruder des BF sei zweimal aufgrund der offenen Forderung inhaftiert worden. Erst durch das Eingreifen anderer Verwandter hätte der Onkel zur Rücknahme seiner Forderung bewegt und der Bruder freigelassen werden können. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF ebenfalls eine Inhaftierung durch die Taliban auf Veranlassung des Onkels, da er die Schulden nicht begleichen könne. Die Familie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, geschweige denn Schulden zu tilgen. Der Vater sei sehr alt und inzwischen arbeitslos, die Mutter leide unter einer stetig wachsenden Sehschwäche und könne auch nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen. Auch die Geschwister des BF seien erfolglos auf Arbeitssuche, sodass keine Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen Lage bestehe. Die wirtschaftliche Situation der Familie habe sich nachhaltig verschlechtert. Die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in römisch 40 seien im Allgemeinen sehr schlecht. Dem BF drohe bei Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Auch aufgrund seines Aufenthalts im Ausland und der Gefahr, von den Taliban als Ungläubiger und verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen zu werden, befürchte der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Die Zurückweisung des Folgeantrages des BF sei rechtswidrig erfolgt. 2.10.
- In der Beschwerde wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; in eventu den Bescheid zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zur Durchführung eins inhaltlichen Verfahrens zu verweisen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.10.
- In der Beschwerde wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; in eventu den Bescheid zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zur Durchführung eins inhaltlichen Verfahrens zu verweisen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 05.11.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 06.11.2025 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 teilte die Diakonie der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass der BF zweimal innerhalb von zwei Wochen nach einem fraglichen Krampfgeschehen in ein Krankenhaus eingeliefert und dort stationär behandelt worden sei. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass keine abschließende Diagnose hätte vorgenommen werden können. In Zusammenschau der Befunde sei die Symptomatik im Rahmen von XXXX /dissoziativen Anfällen interpretiert worden. Der BF habe für eine genaue Abklärung seiner medizinischen Verfassung einen Termin bei einer Fachärztin in zwei Wochen. Unter einem wurde ein ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 12.10.2025 und ein Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 22.10.2025 an die belangte Behörde übermittelt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 teilte die Diakonie der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass der BF zweimal innerhalb von zwei Wochen nach einem fraglichen Krampfgeschehen in ein Krankenhaus eingeliefert und dort stationär behandelt worden sei. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass keine abschließende Diagnose hätte vorgenommen werden können. In Zusammenschau der Befunde sei die Symptomatik im Rahmen von römisch 40 /dissoziativen Anfällen interpretiert worden. Der BF habe für eine genaue Abklärung seiner medizinischen Verfassung einen Termin bei einer Fachärztin in zwei Wochen. Unter einem wurde ein ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 12.10.2025 und ein Entlassungsbrief des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 22.10.2025 an die belangte Behörde übermittelt. 2.
- Mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2025, GZ: W247 2325323-1/6Z wurde der Beschwerde
§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.13. Mit Beschluss des BVw
G vom 12.11.2025, GZ: W247 2325323-1/6Z wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2026), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Gleichzeitig wurde der BF für den 05.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 teilte die Diakonie der belangten Behörde mit, dass die klinische Psychologin XXXX beim BF das Vorliegen einer dissoziativen Störung (F44) im Sinne der ICD-10 vermute und deshalb eine weiterführende differentialdiagnostische Abklärung sowie eine erneute neurologische Untersuchung und eventuell eine medikamentöse Einstellung empfehlen würde. Unter einem wurde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 11.02.2026 übermittelt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 teilte die Diakonie der belangten Behörde mit, dass die klinische Psychologin römisch 40 beim BF das Vorliegen einer dissoziativen Störung (F44) im Sinne der ICD-10 vermute und deshalb eine weiterführende differentialdiagnostische Abklärung sowie eine erneute neurologische Untersuchung und eventuell eine medikamentöse Einstellung empfehlen würde. Unter einem wurde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 11.02.2026 übermittelt. 2.
- Am 05.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständliches Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort in Afghanistan vor Ihrer Ausreise. BF: XXXX (Familienname), geb. am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX ; StA. Afghanistan; letzter Wohnort in Afghanistan vor der Ausreise war auch in der Stadt XXXX .BF: römisch 40 (Familienname), geb. am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 ; StA. Afghanistan; letzter Wohnort in Afghanistan vor der Ausreise war auch in der Stadt römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 08.09.2023 auf Seite 1 des Protokolls angegeben XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Zuge einer Multifaktorellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt, durchgeführt am 12.12.2023 wurde als spätmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX eruiert. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Asylverfahren im Bundesgebiet kein kohärentes und gleichbleibendes Geburtsdatum zu Ihrer Person zu nennen, zumal Sie über Schulbildung verfügen und Ihnen daher die Bedeutung von Zahlen und Daten bewusst sein muss?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 08.09.2023 auf Seite 1 des Protokolls angegeben römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Zuge einer Multifaktorellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt, durchgeführt am 12.12.2023 wurde als spätmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 eruiert. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Asylverfahren im Bundesgebiet kein kohärentes und gleichbleibendes Geburtsdatum zu Ihrer Person zu nennen, zumal Sie über Schulbildung verfügen und Ihnen daher die Bedeutung von Zahlen und Daten bewusst sein muss? BF: Ich muss Ihnen ehrlich sagen über das gesagte Datum. Bevor ich überhaupt eine Einvernahme hatte, habe ich bereits an der Grenze zu Österreich gesagt, dass ich das genaue Geburtsdatum überhaupt nicht weiß. Man hat mir nahegelegt, ein ungefähres Datum zu nennen. Mir wurde der XXXX vorgeschlagen und ich wurde nach einem ungefähren Jahr gefragt und ich habe XXXX gesagt.BF: Ich muss Ihnen ehrlich sagen über das gesagte Datum. Bevor ich überhaupt eine Einvernahme hatte, habe ich bereits an der Grenze zu Österreich gesagt, dass ich das genaue Geburtsdatum überhaupt nicht weiß. Man hat mir nahegelegt, ein ungefähres Datum zu nennen. Mir wurde der römisch 40 vorgeschlagen und ich wurde nach einem ungefähren Jahr gefragt und ich habe römisch 40 gesagt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die 5 Gebetszeiten und den Fastenmonat Ramadan ein? BF: Gott sei Dank faste ich und verrichte das Gebet. Seit zwei oder drei Jahren faste ich erst, davor nicht, aber das Gebet verrichte ich jeden Tag. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen? BF: Ja. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe bei meiner ersten Einvernahme gesagt, dass mir an der Grenze zwischen Bulgarien und Ungarn alle Dokumente weggenommen worden sind. Nein, es war an der Grenze von der Türkei nach Bulgarien. Die bulgarische Polizei haben die schlechte Gewohnheit den Leuten alles weg zu nehmen und zu verbrennen. Sogar bares Geld. So habe ich auch meine Tazkira verloren. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 08.09.2023 auf Seite 4 des Protokolls angegeben über eine Tazkira, ausgestellt in XXXX , zu verfügen. Auf Nachfrage, ob es Ihnen möglich sei Dokumentenkopien oder -originale zu besorgen, bejahten Sie dies. Vor dem BFA am 30.04.2024 auf Seite 6 gaben Sie in Abweichung zu den zuvor getätigten Angaben an, dass Sie Ihre Tazkira in Afghanistan verloren hätten und auch keine Kopie oder Foto dieser Tazkira vorlegen könnten. Vor dem BFA am 04.08.2025 haben Sie auf Seite 4 in nochmaliger Abweichung zu Ihren im erstbehördlichen Verfahren getätigten Angaben vorgebracht, dass Ihre Tazkira in Bulgarien von der Polizei abgenommen und zerrissen worden sei. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben sowohl dahingehend zu tätigen, ob Sie nun ein Original oder Kopie der Tazkira vorlegen könnten, als auch was mit Ihrer Tazkira letztlich geschehen ist?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihres Vorverfahrens bei Ersteinvernahme (EE) am 08.09.2023 auf Seite 4 des Protokolls angegeben über eine Tazkira, ausgestellt in römisch 40 , zu verfügen. Auf Nachfrage, ob es Ihnen möglich sei Dokumentenkopien oder -originale zu besorgen, bejahten Sie dies. Vor dem BFA am 30.04.2024 auf Seite 6 gaben Sie in Abweichung zu den zuvor getätigten Angaben an, dass Sie Ihre Tazkira in Afghanistan verloren hätten und auch keine Kopie oder Foto dieser Tazkira vorlegen könnten. Vor dem BFA am 04.08.2025 haben Sie auf Seite 4 in nochmaliger Abweichung zu Ihren im erstbehördlichen Verfahren getätigten Angaben vorgebracht, dass Ihre Tazkira in Bulgarien von der Polizei abgenommen und zerrissen worden sei. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben sowohl dahingehend zu tätigen, ob Sie nun ein Original oder Kopie der Tazkira vorlegen könnten, als auch was mit Ihrer Tazkira letztlich geschehen ist? BF: Wenn ich das gesagt habe, die Wahrheit ist, dass ich meine Tazkira durch die bulgarische Polizei verloren habe. Sie haben recht, bei der besagten Einvernahme am 30.04.2024 hat man mich gefragt, ob ich eine Tazkira hätte und meine Antwort war genau wie heute, dass ich sie an der Grenze zu Bulgarien verloren habe. Ich hatte eine Kopie davon in Afghanistan, aber ich war mir nicht sicher, ob ich sie zeigen kann und ob sie mir jemand schicken kann. Ich war unsicher, ob die Kopie zu dem Zeitpunkt noch da war. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Verfügten Sie jemals über einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich kann Pashtu; Farsi; und Dari kann ich auch auf gleichem Niveau. Ich kann auch ein wenig Urdu, ich kann ein wenig Türkisch und auch ein wenig Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch etwaigen Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich kann da genaue Datum nicht sagen, aber ich weiß, dass ich 9 Jahre in Afghanistan in die Schule gegangen bin. Ich habe offiziell keinen Beruf gelernt, aber ich habe alles in Afghanistan gemacht, was möglich war zB als Straßenverkäufer der Plastik Sachen verkauft hat. Ich habe auch als Automechanikerhelfer einige Zeit gearbeitet. Ich habe mehr mit den Maschinen gearbeitet und weniger mit den Autos. Am besten kann ich schweißen. Nachgefragt: Meine letzte Arbeitstätigkeit war in der Firma XXXX . Meine Tätigkeit war Bürotätigkeit in einer Firma die Baustellenlangstangen produziert hat. Nachgefragt: Das war die letzte Tätigkeit vor der Ausreise.BF: Ich kann da genaue Datum nicht sagen, aber ich weiß, dass ich 9 Jahre in Afghanistan in die Schule gegangen bin. Ich habe offiziell keinen Beruf gelernt, aber ich habe alles in Afghanistan gemacht, was möglich war zB als Straßenverkäufer der Plastik Sachen verkauft hat. Ich habe auch als Automechanikerhelfer einige Zeit gearbeitet. Ich habe mehr mit den Maschinen gearbeitet und weniger mit den Autos. Am besten kann ich schweißen. Nachgefragt: Meine letzte Arbeitstätigkeit war in der Firma römisch 40 . Meine Tätigkeit war Bürotätigkeit in einer Firma die Baustellenlangstangen produziert hat. Nachgefragt: Das war die letzte Tätigkeit vor der Ausreise. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? BF: Nein, keine Ausbildung, ich habe nur gearbeitet. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF antwortet in einem sehr lauten Ton: Mein Vater war als staatlicher Wachmann in der Stadt XXXX tätig. Nur mein Vater und ich haben gearbeitet. Sonst hat keiner in der Familie gearbeitet.BF antwortet in einem sehr lauten Ton: Mein Vater war als staatlicher Wachmann in der Stadt römisch 40 tätig. Nur mein Vater und ich haben gearbeitet. Sonst hat keiner in der Familie gearbeitet. RI: Hat Ihr Vater zu irgendeinem Zeitpunkt eine Elektrikerausbildung gemacht und als Elektriker gearbeitet? BF: Er hat schon einige Zeit als Elektriker gearbeitet, aber hat dafür keine offizielle Ausbildung gehabt. Ich kenne mich auch mit elektrischen Sachen aus, habe aber keine Ausbildung. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.08.2025 auf Seite 6 angegeben, dass Ihr Vater nicht arbeiten könne. Was hat sich für Ihren Vater konkret seit 2024 verändert, dass dieser plötzlich nicht mehr arbeiten könne? Das müssen Sie mir genau erklären. BF antwortet in lauten Ton: Ich habe an diesem besagten Datum deswegen das gesagt, weil schon ein bisschen vor diesem Datum mein Vater nicht mehr arbeiten konnte. Zum einen ist er zu alt, zum anderen geht es ihm gesundheitlich nicht gut. Er hat manchmal sehr starken oder sehr hohen Bluthochdruck. Manchmal kann er sich nicht bewegen und ist wie in einem kleinen Koma. RI: Ging es Ihnen und Ihrer Familie finanziell gut im Herkunftsstaat? BF antwortet in lauten Ton: Es war sehr schlecht. Es war überhaupt nicht gut. In einer gewissen Zeit hat mein Onkel ms uns etwas geholfen. Dann kam eine Zeit, als er uns sagte, dass er uns überhaupt nicht helfen kann. Aber er sagte, er könne Geld geben, damit ich woanders hingehe um arbeiten zu könne. Damit ich erstens meiner Familie helfen kann und ihm zweitens sein Geld zurückgeben muss. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe mein ganzes Leben immer nur in der Stadt XXXX gelebt.BF: Ich habe mein ganzes Leben immer nur in der Stadt römisch 40 gelebt. RI an RV: Es fällt auf, dass der BF in einem sehr lauten Ton antwortet. Hat er Probleme mit dem hören?RI an Regierungsvorlage, Es fällt auf, dass der BF in einem sehr lauten Ton antwortet. Hat er Probleme mit dem hören? RV: Die Beratung war Online, ein Hörproblem ist mir nicht bekannt.Regierungsvorlage, Die Beratung war Online, ein Hörproblem ist mir nicht bekannt. RI: Sie antworten wiederholt in einem sehr lauten Ton. Ist bei Ihnen ein Hörproblem diagnostiziert? BF: Nein, Sie sind nicht die erste Person, die mir das sagt. Ich habe das schon von mehreren Leuten gehört. Die Gewohnheit (das laute Reden) haben wir von meiner Mutterseite. Ich höre gut. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich muss Ihnen von Anfang an sagen, dass ich das genaue Datum nicht sagen kann, aber Ihnen genau schildere ich wohin ich gegangen bin. Ich vergesse sehr schnell, aber ich werde versuchen, möglichst genau zu antworten. Zuerst bin ich von Afghanistan nach Pakistan gegangen. Nachgefragt: Ich war dort zwischen vier und fünf Nächten. Dann bin ich in den Iran gegangen. Nachgefragt: Ich glaube mehrere Monate habe ich dort verbracht. Das Problem war, dass man uns in der Nähe der Grenze verbracht hat und ich bin auch ein paar Mal von den iranischen Sicherheitsleuten geschlagen worden. Ich bin danach weiter in die Türkei. Ich war in der Hauptstadt Istanbul. Nachgefragt: Schätzungsweise war ich sechs Monate dort. Dann bin ich nach Bulgarien. Ich musste zwei Mal probieren nach Bulgarien zu gelangen und beim zweiten Mal ist es mir gelungen. Danach weiß ich nicht mehr genau, an welchen Orten ich war. So bin ich weiter gekommen, bis ich an der Grenze Österreichs war. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Das genaue Datum weiß ich nicht. Nachgefragt: Das Jahr weiß ich nicht, entweder 2021 oder
- RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ein Cousin von mir, der Sohn des Bruders meiner Mutter, ist gemeinsam mit mir ausgereist und er lebt jetzt in Deutschland. RI: Haben Sie in Drittstaaten auf der Reise hier her zu irgendeinem Zeitpunkt gearbeitet? BF: Ja, in der Türkei habe ich etwas gearbeitet. Nachgefragt: Etwa einen Monat bis 40 Tage habe ich in Istanbul als Träger gearbeitet. Wir haben Mehlsäcke von LKWs abgeladen. RI: Haben Sie in irgendeinem Drittstaat auf der Reise hierher einen Aufenthaltstitel? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Ich konnte in der Türkei nicht weiter leben, da ich keine offizielle Aufenthaltsgenehmigungen gehabt habe. Deswegen hat mich auch zwei Mal die türkische Polizei erwischt. Beim ersten Mal wurde ich unter der Auflage frei gelassen, dass ich selbst die Türkei verlasse. Beim zweiten Mal musste ich flüchten vor der türkischen Polizei. Deshalb wollte ich nicht mehr dort bleiben. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich bin sicher, es war
- Vom siebten Monat 2025 an lebe ich durchgehend in Österreich. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Nein, leider nicht. Ich habe es ein paar Mal versucht, aber man hat mir keine Arbeitserlaubnis gegeben. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: XXXX Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: römisch 40 Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Der Familienname meiner Mutter ist XXXX . Die sonstigen Angaben stimmen.BF: Der Familienname meiner Mutter ist römisch 40 . Die sonstigen Angaben stimmen. RI: Nennen Sie bitte das ungefähre Alter Ihrer Eltern? BF: Ich weiß es nicht, ich schwöre es Ihnen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern? Wenn ja, wie regelmäßig und mit wem genau? BF: Pro Monat zwei Mal entweder mit meinem Vater oder mit meinem Onkel vs. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Es sind viele. Außer mit den zwei habe ich keinen Kontakt. Nachgefragt: Ich weiß keine Gesamtanzahl. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2024 auf Seite 7 angegeben im Herkunftsstaat über 4 Onkeln vs und 3 Onkeln ms, sowie 5 Tanten vs und 4 Tanten ms zu verfügen. Nennen Sie bitte deren Namen und Aufenthaltsort. BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Familienmitgliedern und Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ich rede mit meinem ältesten Onkel XXXX .BF: Ich rede mit meinem ältesten Onkel römisch 40 . RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wovon lebt Ihre Kernfamilie im Herkunftsstaat momentan? BF: Soweit ich weiß, leben sie nur von der Arbeit meiner zwei jüngeren Brüder. Die zwei arbeiten und jeder verdient zwischen 30 und 40 Afghani pro Tag. RI: Verfügt Ihre Familie oder Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nein, wir haben nichts. Es gibt ein Eigentumshaus meines Großvaters vs. Das muss zwischen fünf Brüdern geteilt werden und es ist auch nicht sehr groß. RI: Wem gehört das Haus in dem Ihre Eltern und Ihre Geschwister leben und wie groß ist dieses? BF: Meine Kernfamilie lebt in diesem besagten Haus meins Großvaters. Gleichzeitig leben auch der Großvater selbst und zwei Onkel vs in diesem Haus. Mein Großvater ist vor zweieinhalb Monate gestorben, jetzt lebt meine Großmutter in diesem Haus. RI: Wie heißt jener Onkel ms. welcher für Ihre Ausreise aufgekommen ist? BF: Er ist der XXXX .BF: Er ist der römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu diesem? BF: Nein, weil wir ein großes Problem mit ihm haben. RI: Welches? BF: Er will so schnell wie möglich sein Geld wieder haben. Aber ich habe nicht einmal eine Arbeitserlaubnis hier um etwas verdienen zu können. Er hat mich drei oder vier Mal angerufen und mich bedroht. Er hat uns wehgetan. Er hat meinen jüngeren Bruder XXXX etwa drei Monate in das Gefängnis der Taliban geschickt, weil er eine gute Beziehung zu den Taliban hat.BF: Er will so schnell wie möglich sein Geld wieder haben. Aber ich habe nicht einmal eine Arbeitserlaubnis hier um etwas verdienen zu können. Er hat mich drei oder vier Mal angerufen und mich bedroht. Er hat uns wehgetan. Er hat meinen jüngeren Bruder römisch 40 etwa drei Monate in das Gefängnis der Taliban geschickt, weil er eine gute Beziehung zu den Taliban hat. BF reibt sich die Augen. RV reicht ihm ein Taschentuch.BF reibt sich die Augen. Regierungsvorlage reicht ihm ein Taschentuch. BF: Mein anderer Bruder XXXX war auch zwischen 10 und 12 Tagen verschwunden und ich bin mir sicher, dass das mit meinem Onkel ms zu tun hat.BF: Mein anderer Bruder römisch 40 war auch zwischen 10 und 12 Tagen verschwunden und ich bin mir sicher, dass das mit meinem Onkel ms zu tun hat. RI: Wann sind Sie von Ihrem Onkel ms telefonisch bedroht worden? BF: Die Bedrohung per Telefon war, als ich in Deutschland gewesen bin. Ich weiß, welcher Zeitraum es war. Es war kurz vor dem Ramadan Monat. Nachgefragt: Ich weiß nicht, in welchem Monat das letztes Jahr war. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein, ich habe nichts. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Ich muss ehrlich sagen, weder meine Familie noch ich haben mit dem afghanischen Staat ein Problem. Aber ich muss sagen, dass es dort keine Sicherheit gibt. Als Jugendlicher habe ich mich selbst durch ein Explosionsmaterial XXXX verletzt und bis heute ist es nicht gerade.BF: Ich muss ehrlich sagen, weder meine Familie noch ich haben mit dem afghanischen Staat ein Problem. Aber ich muss sagen, dass es dort keine Sicherheit gibt. Als Jugendlicher habe ich mich selbst durch ein Explosionsmaterial römisch 40 verletzt und bis heute ist es nicht gerade. RI: War das im Zuge von Kriegshandlungen oder waren Sie zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort? BF: Ich selber hatte damit nichts zu tun, aber ich habe es erlebt, da ich als Straßenverkäufer an diesem Ort tätig war. Jemand hat sich in die Luft gesprengt und ich habe einen Teil abbekommen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Ja, einige wenige aus meiner Schulzeit. Zu denen habe ich aber keinen Kontakt. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Nein, ich bin ledig. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Ein Cousin von mir, nämlich der Sohn des Bruder meiner Mutter, der XXXX heißt.BF: Ein Cousin von mir, nämlich der Sohn des Bruder meiner Mutter, der römisch 40 heißt. RI: Seit wann ist dieser Familienangehörige im Bundesgebiet und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wie oft haben Sie mit ihm Kontakt? BF: Ich habe keine bestimmte Beziehung zu ihm. Nachgefragt: Ich habe keinen Kontakt. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist dieses Verfahren ausgegangen? BF: Ich habe in Deutschland gelebt. Von Österreich bin ich nach Deutschland gegangen. In Deutschland habe ich eine negative Antwort bekommen und ich wurde nach Österreich zurückgeschickt. RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan bei Ihrer Flucht wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Sie haben im Bundesgebiet bereits am 08.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.10.2024 sowohl hinsichtlich der Frage des Asylstatus als auch des subsidiären Schutzes abgewiesen hat. Es wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dieser Bescheid der belangten Behörde ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Welche Umstände haben Sie konkret veranlasst nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen? BF: Der Unterschied bei meinem zweiten Ansuchen ist, dass ich konkrete Probleme mit meinem Onkel habe. Er hat beispielsweise seinen Sohn aus Deutschland zu mir geschickt, als ich in Deutschland war und dieser hat mich bedroht. Das zeigt, dass eine Gefahr in Afghanistan von seiner Seite besteht. Ich habe auch kein Geld, das ich ihm zurückgeben kann um die Sache zu beenden. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ich weiß es nicht genau, aber zwischen 11 und 12.000 Dollar muss ich ausgegeben haben. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Ich war es einige Zeit, weil ich habe 2024 in XXXX geboxt. Nachgefragt: Ich weiß den Namen des Vereins nicht genau, aber den Namen des Trainers. Er heißt entweder XXXX oder XXXX .BF: Ich war es einige Zeit, weil ich habe 2024 in römisch 40 geboxt. Nachgefragt: Ich weiß den Namen des Vereins nicht genau, aber den Namen des Trainers. Er heißt entweder römisch 40 oder römisch 40 . RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Nein, ich habe keine Freunde. Aber ich kann den XXXX als eine Art Freund bezeichnen.BF: Nein, ich habe keine Freunde. Aber ich kann den römisch 40 als eine Art Freund bezeichnen. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: Das war in dieser besagten Zeit. Seither hab ich keinen Kontakt zu ihm. […] RI: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. eine Sprachprüfung in Deutsch bislang abgelegt? Wenn ja, auf welchem Niveau? BF: Nein, ich habe versucht ein paar Mal einen Kurs zu besuchen, aber ich habe ihn nicht bekommen. Nachgefragt: Ich habe auch keine Sprachprüfung in Deutsch abgelegt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am Bundesland XXXX besonders?RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am Bundesland römisch 40 besonders? BF (ohne Übersetzung): Bitte sagst du noch einmal. RI wiederholt die Frage BF spricht Paschtu. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich mache in meiner Freizeit, ich mache trainieren. Ich mache selber Deutschkurs mit meine Betreuer. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vor kommendes Wochenende zu machen? BF (ohne Übersetzung): Ich weiß nicht. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich sehe es so, wenn es nach mir gehen würde, dass ich hier arbeiten kann und auch etwas lernen kann. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Egal, was vor kommt. Ich werde alles machen. Aber ich sehe mich am ehesten in der Metallarbeit, weil ich ein guter Schweißer bin. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Offiziell habe ich nicht gearbeitet, aber ich bin mir sicher, dass egal wo man mich gebraucht hat, zur Stelle war, zB bei alten Leuten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? Wenn ja, was genau? Wenn nein, wieso nicht? BF: Ein Grund ist, dass ich keine Ausbildung gemacht habe. Als ich in XXXX war, habe ich bei der Diakonie drei oder vier Mal versucht eine Ausbildung zu machen. Letztendlich hat man einen Privatkurs in XXXX gefunden. Ich konnte den Kurs beim besten Willen nicht nehmen, weil ich 40 Euro pro Woche bekommen und ich alleine zwischen 200 und 250 Euro für die Fahrtkosten (BF korrigiert: 10 Euro pro Tag) für die Fahrtkosten aufkommen. Die Kosten für den Kurs noch gar nicht mitgerechnet.BF: Ein Grund ist, dass ich keine Ausbildung gemacht habe. Als ich in römisch 40 war, habe ich bei der Diakonie drei oder vier Mal versucht eine Ausbildung zu machen. Letztendlich hat man einen Privatkurs in römisch 40 gefunden. Ich konnte den Kurs beim besten Willen nicht nehmen, weil ich 40 Euro pro Woche bekommen und ich alleine zwischen 200 und 250 Euro für die Fahrtkosten (BF korrigiert: 10 Euro pro Tag) für die Fahrtkosten aufkommen. Die Kosten für den Kurs noch gar nicht mitgerechnet. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF: Ich lebe in einem Camp. Ich bekomme pro Monat 40 Euro. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Es geht mir nicht gut, um ehrlich zu sein. Wenn ich zB an die Familie denke oder an die Probleme denke, kann es sein, dass ich das Bewusstsein verliere. Ich glaube ich habe auch eine oder einige Bestätigungen dafür. RI: Nehmen Sie zur Zeit irgendwelche Medikamente? BF: Ich nehme keine Medikamente, aber ich besuche jede Woche den Psychiater oder Psychologen. RI: Sind Sie in sonstiger ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nur den Psychologen. RI: Über Ihre Rechtsvertretung wurde gestern, also ein Tag vor der heutigen Verhandlung, eine mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelte Unterlage XXXX vorgelegt, datiert mit 11.02.
- Auf Seite 1 des Schreibens wird angeführt, dass Ihre Ohnmachtsfälle umfassend medizinisch abgeklärt worden seien und etwa Epilepsie und andere organische Ursachen ausgeschlossen werden konnten. Meinen Sie mit der umfassenden medizinischen Abklärung den ärztlichen Kurzbericht vom 12.10.2025 und den Entlassungsbrief vom 22.10.2025? Wenn nicht, werden Sie aufgefordert -binnen Wochenfrist, hg einlangend, jene medizinischen Unterlagen in Vorlage zu bringen, welche die von Ihnen behauptete umfassende medizinische Abklärung Ihrer Ohnmachtsanfälle begründet.RI: Über Ihre Rechtsvertretung wurde gestern, also ein Tag vor der heutigen Verhandlung, eine mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelte Unterlage römisch 40 vorgelegt, datiert mit 11.02.
- Auf Seite 1 des Schreibens wird angeführt, dass Ihre Ohnmachtsfälle umfassend medizinisch abgeklärt worden seien und etwa Epilepsie und andere organische Ursachen ausgeschlossen werden konnten. Meinen Sie mit der umfassenden medizinischen Abklärung den ärztlichen Kurzbericht vom 12.10.2025 und den Entlassungsbrief vom 22.10.2025? Wenn nicht, werden Sie aufgefordert -binnen Wochenfrist, hg einlangend, jene medizinischen Unterlagen in Vorlage zu bringen, welche die von Ihnen behauptete umfassende medizinische Abklärung Ihrer Ohnmachtsanfälle begründet. BF: Ich habe auch eine andere Bestätigung, das ist von einem Krankenhaus. Es gibt über diese Dokument, welches Sie angesprochen haben, es im Camp eine Dame gibt die eine Fachfrau ist und ich rede mit dieser Dame. RV: Es ist eine klinische Psychologin.Regierungsvorlage, Es ist eine klinische Psychologin. RI: Des Weiteren werden Sie aufgefordert binnen Wochenfrist – hg einlangend- jene medizinischen Unterlagen in Vorlage zu bringen, sollte es sich hierbei nicht um den ärztlichen Kurzbericht vom 12.10.2025 und den Entlassungsbrief vom 22.10.2025 handeln, welche Ihnen konkret empfehlen Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. BF: Ich habe zur Zeit außer den besagten drei Unterlagen keine Bestätigung, außer einem Video, bei dem ich gefilmt wurde, als ich einen Ohnmachtsanfall hatte. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Außer diesen Bestätigungen habe ich nichts mehr. RI: In der mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage XXXX , datiert mit 11.02.2026, wird auf Seite 1 angegeben, dass Sie sich im Jahr 2024 in XXXX in Behandlung befanden, was Ihnen sehr geholfen habe. Ebenso wurde angegeben, dass Sie im November 2025 eine Behandlung begonnen hätten. Sie werden aufgefordert binnen Wochenfrist - hg einlangend- alle dbzgl. Unterlagen über therapeutische und medizinische Behandlung vorzulegen, sowie zu belegen von wann bis wann Sie welche Behandlung bei welchem Anbieter wie oft besucht haben, sowie die Anzahl der Sitzungen. Darüber hinaus sind etwaige therapeutische Zwischen-, Fortschritts- und Abschlussberichte in Vorlage zu bringen.RI: In der mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage römisch 40 , datiert mit 11.02.2026, wird auf Seite 1 angegeben, dass Sie sich im Jahr 2024 in römisch 40 in Behandlung befanden, was Ihnen sehr geholfen habe. Ebenso wurde angegeben, dass Sie im November 2025 eine Behandlung begonnen hätten. Sie werden aufgefordert binnen Wochenfrist - hg einlangend- alle dbzgl. Unterlagen über therapeutische und medizinische Behandlung vorzulegen, sowie zu belegen von wann bis wann Sie welche Behandlung bei welchem Anbieter wie oft besucht haben, sowie die Anzahl der Sitzungen. Darüber hinaus sind etwaige therapeutische Zwischen-, Fortschritts- und Abschlussberichte in Vorlage zu bringen. BF: Ich habe bereits gesagt, dass ich nur diese drei Unterlagen habe. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Ich werde gerne diese Dame, diese Psychologin danach fragen und ich weiß nicht, ob es entsprechende Unterlagen gibt. Ich weiß nur, dass sie mit mir redet und es mir hilft. RI an RV: Die von Ihnen am 04.03.2026 übermittelte und mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage XXXX , datiert mit 11.02.2026, ist von einer XXXX unterfertigt und diese als “Klinische Psychologin” bezeichnet. Sie werden aufgefordert binnen Wochenfrist – hg einlangend – die fachliche Eignung der XXXX als Klinische Psychologin dem Gericht darzulegen, sowie zu erklären, ob zwischen XXXX und der XXXX ein über den Einzelfall hinausgehendes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis besteht.RI an Regierungsvorlage, Die von Ihnen am 04.03.2026 übermittelte und mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage römisch 40 , datiert mit 11.02.2026, ist von einer römisch 40 unterfertigt und diese als “Klinische Psychologin” bezeichnet. Sie werden aufgefordert binnen Wochenfrist – hg einlangend – die fachliche Eignung der römisch 40 als Klinische Psychologin dem Gericht darzulegen, sowie zu erklären, ob zwischen römisch 40 und der römisch 40 ein über den Einzelfall hinausgehendes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis besteht. RV: Passt.Regierungsvorlage, Passt. RI an RV: Die von Ihnen am 04.03.2026 übermittelte und mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage XXXX , datiert mit 11.02.2026, wurde dem BVwG erst am 04.03.2026, d.h. genau am Tag vor der heutigen mündlichen Verhandlung, übermittelt. Gibt es einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Vorlage der besagten XXXX -Unterlage, ganze 3 Wochen nach Ausstellung dieser Unterlage und just am Tage vor der mündlichen Verhandlung? Wenn ja, bitte teilen Sie mir diesen mit.RI an Regierungsvorlage, Die von Ihnen am 04.03.2026 übermittelte und mit “Klinisch-psychologischer Kurzbericht” betitelten Unterlage römisch 40 , datiert mit 11.02.2026, wurde dem BVwG erst am 04.03.2026, d.h. genau am Tag vor der heutigen mündlichen Verhandlung, übermittelt. Gibt es einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Vorlage der besagten römisch 40 -Unterlage, ganze 3 Wochen nach Ausstellung dieser Unterlage und just am Tage vor der mündlichen Verhandlung? Wenn ja, bitte teilen Sie mir diesen mit. RV: Der Klient hat sich erst sehr spät hinsichtlich einer Vertretung bei uns gemeldet. Ich habe erst am Dienstag diese Woche mit ihm ein Vorbereitungsgespräch führen können. Auch durch seine längere Anreise nach Wien, ging es sich nicht früher aus, den Bericht früher vorzulegen.Regierungsvorlage, Der Klient hat sich erst sehr spät hinsichtlich einer Vertretung bei uns gemeldet. Ich habe erst am Dienstag diese Woche mit ihm ein Vorbereitungsgespräch führen können. Auch durch seine längere Anreise nach Wien, ging es sich nicht früher aus, den Bericht früher vorzulegen. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten heute die Gelegenheit sich ausreichend zu Ihren Familienverhältnissen, zu Ihrem Gesundheitszustand, Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Von Ihrer Seite war alles super. Ich hatte genügend Gelegenheit alles zu sagen, aber von meiner Seite möchte ich noch etwas ergänzen. RI: Bitte ergänzen Sie. BF: Ich möchte sagen, dass mir die Möglichkeit gegeben wird, hier zu bleiben und arbeiten zu können. Ich habe hier keine Arbeit und kein Geld von meinem Onkel das Geld zurückgeben zu können. Dies führt dort zu einem Problem. Zweitens herrscht dort Krieg zwischen Afghanistan und Pakistan. Es gibt dort keine Sicherheit. Als ich vorgestern mit meiner Mutter telefonisch gesprochen habe, habe ich am Hörer die Explosionen gehört, weil unser Haus gegenüber des Gebäudes der Sicherheitskräfte der Provinz XXXX ist. Daher gab es vorgestern Angriffe der pakistanischen Kräfte und ich konnte es am Telefon hören. Daher ersuche ich Sie, dass Sie mir die Möglichkeit geben hier bleiben und arbeiten zu können. Ich habe eine ähnliche Situation auch bei meinem ersten Antrag erlebt. Man hat mir Zeit gegeben, dass ich selber Österreich verlassen kann. Ich sage Ihnen, dass mein Leben dort in Gefahr ist, obwohl es wegen des Geldes ist und nichts Politisches.BF: Ich möchte sagen, dass mir die Möglichkeit gegeben wird, hier zu bleiben und arbeiten zu können. Ich habe hier keine Arbeit und kein Geld von meinem Onkel das Geld zurückgeben zu können. Dies führt dort zu einem Problem. Zweitens herrscht dort Krieg zwischen Afghanistan und Pakistan. Es gibt dort keine Sicherheit. Als ich vorgestern mit meiner Mutter telefonisch gesprochen habe, habe ich am Hörer die Explosionen gehört, weil unser Haus gegenüber des Gebäudes der Sicherheitskräfte der Provinz römisch 40 ist. Daher gab es vorgestern Angriffe der pakistanischen Kräfte und ich konnte es am Telefon hören. Daher ersuche ich Sie, dass Sie mir die Möglichkeit geben hier bleiben und arbeiten zu können. Ich habe eine ähnliche Situation auch bei meinem ersten Antrag erlebt. Man hat mir Zeit gegeben, dass ich selber Österreich verlassen kann. Ich sage Ihnen, dass mein Leben dort in Gefahr ist, obwohl es wegen des Geldes ist und nichts Politisches. RI: Haben Sie nun alles vorgebracht, was Sie vorbringen wollten? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Was genau hat Ihr Onkel bei dem Sie Schulden haben, bei den Drohanrufen gesagt?Regierungsvorlage, Was genau hat Ihr Onkel bei dem Sie Schulden haben, bei den Drohanrufen gesagt? BF: Ja, er hat mich wortwörtlich bedroht und er meinte, dass er mir sogar hier etwas antun könnte, aber er wird das nicht tun. Aber er hat gesagt, wenn er mich in Afghanistan in die Hand bekommen würde, dann würde er… Und das ist eine konkrete Bedrohung. RV: Wie hat Ihr Onkel die Inhaftierung Ihrer Brüder veranlasst?Regierungsvorlage, Wie hat Ihr Onkel die Inhaftierung Ihrer Brüder veranlasst? BF: Wie gesagt, er wollte sein Geld und ich hatte kein Geld, da ich hier nicht arbeiten konnte. Durch welche Person weiß ich nicht, aber als mein Bruder auf dem Weg in die Schule war, wurde er mitgenommen und er war drei Monate lang verschwunden. Es haben sicher seine Leute meinen Bruder mitgenommen. RI: Wen meinen Sie mit seinen Leuten? BF: Er hat viele Freunde unter den Taliban und er ist außerdem ein ziemlich reicher Mann und reiche Leute haben gute Beziehungen zu den Taliban. Als mein Bruder verschwunden war, ist meine Mutter zu ihrem Bruder gegangen und hat ihn wahrscheinlich gebeten, ihn wieder frei zu lassen. Er ist dann nach drei Monaten frei gelassen worden und kurze Zeit später ist mein anderer Bruder mitgenommen worden und dieser zwar 10, 15-20 Tagen verschwunden. Soweit ich mitbekommen habe, haben sie ihn geschlagen, ihn gemobbt. Als er befreit war, konnte er 1,5 Monate nicht mehr in die Schule gehen, weil er sich nicht sicher fühlte. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: […]Regierungsvorlage, […] RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt. […]“. 2.
- Am 10.03.2026 übermittelte der BF dem BVwG eine Bestätigung über psychologische Betreuung vom 10.03.
- 2.
- Mit Urkundenvorlage vom 12.03.2026 übermittelte die Beschwerdeseite dem BVwG eine Bestätigung über psychologische Betreuung vom 12.03.2026 und einen Auszug aus der Liste der klinischen Psychologinnen und Psychologen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 07.07.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 04.08.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 04.11.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. XXXX , der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 07.07.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 04.08.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 04.11.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. römisch 40 , der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Vorverfahren und gegenständliches Verfahren: Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 08.09.2023 XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 08.09.2023 römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In diesem Bescheid wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: „Sie sind gesund und arbeitsfähig. […] Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihnen keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen. […] Feststeht, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Sie verfügen in der Stadt XXXX über eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – und über eine Wohnmöglichkeit im Haus Ihres Onkels, in welchem Ihre Kernfamilie lebt. Feststeht, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Sie verfügen in der Stadt römisch 40 über eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – und über eine Wohnmöglichkeit im Haus Ihres Onkels, in welchem Ihre Kernfamilie lebt. […] Sie verfügen somit über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat, von welchen Sie eine Unterstützung erwarten können. Überdies wird festgestellt, dass Sie ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung sind und über Berufserfahrung verfügen. Sie sind mit der Sprache, den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werden folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, Ihr Auskommen, mit Unterstützung Ihrer Familie, zu bestreiten.“ Beweiswürdigend wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand gründet auf Ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach es Ihnen aktuell gut geht und Sie aktuell keine Medikamente benötigen. Ihre Arbeitsfähigkeit resultiert aus ihrem Gesundheitszustand, Ihrem Alter und Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan. […] Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 08.09.2023 gaben Sie an, dass Sie aus Angst vor dem Krieg geflüchtet wären. In Afghanistan wäre das Leben aussichtslos. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten Sie Angst um Ihr Leben. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.04.2024 gaben Sie an, dass Sie Afghanistan wegen der Armut und der schlechten finanziellen Lage Ihrer Familie verlassen hätten Als ältester Sohn der Familie hätten Sie bereits früh zu arbeiten beginnen müssen, um Ihre Familie finanziell zu unterstützen. Sie wären noch ein Kind gewesen, als Sie zu arbeiten begonnen hätten. Sie hätten als Tagelöhner im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet, zuletzt wären Sie als Straßenverkäufer tätig gewesen. Ihr Vater würde nicht sehr viel verdienen, weshalb Ihre Mutter zuhause als Schneiderin arbeiten müsste. Aktuell würde es Ihrer Familie schlecht gehen, weil Ihr Vater noch immer als Elektriker beim Staat arbeiten würde, er jedoch nur mehr 6200 Afghani verdienen würde, dies wäre die Hälfte von dem, was er früher verdient hätte. Dies wäre Ihr einziger Grund, weshalb Sie ihre Heimat verlassen hätten. Sie würden sich in Europa eine bessere Zukunft aufbauen wollen, damit Sie Ihre Familie finanziell unterstützen könnten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten Sie Angst vor der Armut. Sie hätten in Afghanistan keine Zukunftsperspektiven. Sie würden sich gerne in der Zukunft als Profixboxer weiterbilden, dies wäre Ihnen in Afghanistan aufgrund der schlechten finanziellen Lage nicht möglich. In beiden Befragungen brachte Sie somit keine konkret Ihnen widerfahrene Diskriminierung, Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Genfer Konvention vor. Sie begründeten Ihr Fluchtvorbringen mit rein wirtschaftlichen/persönlichen Motiven, nämlich mit dem Wunsch, in Österreich zu arbeiten, um Ihre Familie im Herkunftsland finanziell unterstützen zu können, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass Sie Afghanistan aus wirtschaftlichen/persönlichen Gründen zwecks Verbesserung der Lebenssituation verlassen haben. […] Unter Berücksichtigung obiger Umstände hat sich dennoch nicht ergeben, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach XXXX in eine Ihre Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würden. Sie sind volljährig, gesund, arbeitsfähig und haben den weit überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Sie haben in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht und haben, laut Ihren eigenen Angaben, Berufserfahrung im Baubereich sowie in der Landwirtschaft und waren als Straßenverkäufer tätig. Es ist Ihnen daher jedenfalls möglich Ihren Lebensunterhalt im Falle Ihrer Rückkehr durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten.“Unter Berücksichtigung obiger Umstände hat sich dennoch nicht ergeben, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach römisch 40 in eine Ihre Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würden. Sie sind volljährig, gesund, arbeitsfähig und haben den weit überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Sie haben in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht und haben, laut Ihren eigenen Angaben, Berufserfahrung im Baubereich sowie in der Landwirtschaft und waren als Straßenverkäufer tätig. Es ist Ihnen daher jedenfalls möglich Ihren Lebensunterhalt im Falle Ihrer Rückkehr durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten.“ Der BF reiste im Jänner 2025 aus Österreich nach Deutschland und stellte dort am 23.01.2025 einen Asylantrag. Der BF wurde am 07.07.2025 von Deutschland nach Österreich überstellt. Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 04.11.2025 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2025, GZ: W247 2325323-1/6Z, wurde der Beschwerde
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 04.11.2025 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2025, GZ: W247 2325323-1/6Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF begründete seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche auf dem bereits im Vorverfahren als nicht asylrelevant erachteten Fluchtvorbringen beruht bzw. aufbaut. Dass der Onkel mütterlicherseits des BF den BF bzw. seine Familie bedrohen würde und ein Bruder bzw. zwei Brüder des BF entführt bzw. inhaftiert worden wären, weist keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. In der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des BF ist im Vergleich zum Vorverfahren eine Sachverhaltsänderung eingetreten, bei welcher ein anderer Ausgang des Verfahrens hinsichtlich subsidiären Schutzes nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. 1.2. Zur Person des BF: Der BF afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF besuchte in Afghanistan für neun Jahre die Schule. Er hat im Herkunftsstaat in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er absolvierte keine Berufsausbildung.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF besuchte in Afghanistan für neun Jahre die Schule. Er hat im Herkunftsstaat in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er absolvierte keine Berufsausbildung. In der Herkunftsprovinz des BF XXXX in der Stadt XXXX leben die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des BF sowie insgesamt sieben Onkel und neun Tanten des BF. Der BF steht zu seinem Vater und einem Onkel in Kontakt. In der Herkunftsprovinz des BF römisch 40 in der Stadt römisch 40 leben die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des BF sowie insgesamt sieben Onkel und neun Tanten des BF. Der BF steht zu seinem Vater und einem Onkel in Kontakt. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes,dessenStammeseinflusssichbisnachWestpakistanerstreckt.Jalalabad,dieHauptstadt derProvinzNangarhar,liegtaufhalbemWegzwischenTorkham(EndedesKhyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab,Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Ka