RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW251 2217876-2 Spruch, W251 2217876-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst vollumfänglich Beschwerde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst vollumfänglich Beschwerde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids eingestellt und der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids eingestellt und der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als auch dem mangelnden Familienanschluss in Afghanistan begründet. Es sei zudem hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu bedenken, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Anschluss und ohne eigene finanzielle Mittel, der nicht in der Lage wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken und dem daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Am 12.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Er stützte seinen Antrag darauf, dass die Gründe für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.
- Am 12.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Er stützte seinen Antrag darauf, dass die Gründe für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.
- Am 04.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Er wurde dazu vom Bundesamt am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter und eine Schwester beim Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Er habe auch viele Tanten und Onkel, die noch in XXXX wohnen. Seine Familienangehörigen in Afghanistan leben von der Landwirtschaft, sie bewirtschaften gepachtete Grundstücke. Es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, die nun an der Macht seien und mit denen es nach wie vor Schwierigkeiten gebe. Sein älterer Bruder sei in der Nationalarmee gewesen und umgebracht worden, weshalb sein zweiter Bruder nach Österreich gegangen sei. Dieser habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe auch wegen den Taliban flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem XXXX , er sei bereits behandelt worden und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Er fühle sich auch gesund.
- Am 04.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Er wurde dazu vom Bundesamt am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter und eine Schwester beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 leben. Er habe auch viele Tanten und Onkel, die noch in römisch 40 wohnen. Seine Familienangehörigen in Afghanistan leben von der Landwirtschaft, sie bewirtschaften gepachtete Grundstücke. Es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, die nun an der Macht seien und mit denen es nach wie vor Schwierigkeiten gebe. Sein älterer Bruder sei in der Nationalarmee gewesen und umgebracht worden, weshalb sein zweiter Bruder nach Österreich gegangen sei. Dieser habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe auch wegen den Taliban flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem römisch 40 , er sei bereits behandelt worden und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Er fühle sich auch gesund.
- Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in XXXX wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über einen Bruder mit dessen Familie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder dessen Familie sei jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in römisch 40 wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über einen Bruder mit dessen Familie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder dessen Familie sei jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt dahingehende Feststellungen, welche Umstände genau sich wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert haben, nicht getroffen habe. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich zudem seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan auf, weil in der afghanischen Kultur Verwandtschaftsverhältnisse nur patrilinear vermittelt werden und Frauen mit ihrer Heirat aus ihrer Herkunftsfamilie ausscheiden. Es bestehe daher weder ein Schutz- oder Unterstützungsanspruch zu den Onkeln oder zu den Tanten mütterlicherseits. Die nun vorgenommene abgeänderte rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und sein in Österreich aufhältiger Bruder als Vertrauensperson einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Urdu und etwas Deutsch und kann gut auf Paschtu und etwas auf Deutsch lesen und schreiben (Erstbefragung vom 11.05.2017 = EB, S. 1; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.05.2025 = BFA 2025, S. 2 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2025 = VP S. 8 f).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Urdu und etwas Deutsch und kann gut auf Paschtu und etwas auf Deutsch lesen und schreiben (Erstbefragung vom 11.05.2017 = EB, S. 1; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.05.2025 = BFA 2025, S. 2 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2025 = VP S. 8 f). Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf. Vier Jahre vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar (VP S. 7-10, 30).Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf. Vier Jahre vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar (VP S. 7-10, 30). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete gemeinsam mit seinem Vater mehrere Jahre im Dorf XXXX als Landwirt (VP S. 8-10).Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete gemeinsam mit seinem Vater mehrere Jahre im Dorf römisch 40 als Landwirt (VP S. 8-10). Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. € 4.000,-- mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten (VP S. 15). Der Vater, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (EB S. 3). Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und seinen zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX . Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu diesem Onkel gezogen. Seine Schwester ist seit dem Jahr 2020 mit einem der Söhne des Onkels verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Haus des Onkels. Der Onkel mütterlicherseits als auch der Schwager des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (BFA 2025, S. 4; VP S. 10-12, 14 f).Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und seinen zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 . Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu diesem Onkel gezogen. Seine Schwester ist seit dem Jahr 2020 mit einem der Söhne des Onkels verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Haus des Onkels. Der Onkel mütterlicherseits als auch der Schwager des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (BFA 2025, S. 4; VP S. 10-12, 14 f). Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in Pakistan. Er hat zwei Söhne und drei Töchter, die nach wie vor bei ihm im Haus wohnen (VP S. 11, 14, 18 f). Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an XXXX . Sie reiste regelmäßig für Behandlungen nach Pakistan, wo sie während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes in Pakistan bei ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wohnte. Nachdem das Visum der Mutter im Sommer 2025 abgelaufen war, verblieb sie bei ihrem Bruder in Pakistan und hält sich auch gegenwärtig dort auf, da sie befürchtet nach Ablauf des Visums und einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zurück nach Pakistan zur medizinischen Behandlung einreisen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen samt diesbezüglicher Reisekosten der Mutter nach Pakistan auch leisten und ist auch nach wie vor in der Lage, die Kosten für die medizinischen Behandlungen der Mutter zu bestreiten (VP S. 7, 10 f). Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie die über gefestigte finanzielle Verhältnisse verfügt.Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an römisch 40 . Sie reiste regelmäßig für Behandlungen nach Pakistan, wo sie während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes in Pakistan bei ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wohnte. Nachdem das Visum der Mutter im Sommer 2025 abgelaufen war, verblieb sie bei ihrem Bruder in Pakistan und hält sich auch gegenwärtig dort auf, da sie befürchtet nach Ablauf des Visums und einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zurück nach Pakistan zur medizinischen Behandlung einreisen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen samt diesbezüglicher Reisekosten der Mutter nach Pakistan auch leisten und ist auch nach wie vor in der Lage, die Kosten für die medizinischen Behandlungen der Mutter zu bestreiten (VP S. 7, 10 f). Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie die über gefestigte finanzielle Verhältnisse verfügt. Darüber hinaus leben weitere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers im Distrikt XXXX . Seine Onkel leben auf gepachteten Grundstücken, die sie bewirtschaften. Auf diesen gepachteten Grundstücken befindet sich auch ein im Pachtvertrag inbegriffenes Haus (BFA 2025, S. 4).Darüber hinaus leben weitere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers im Distrikt römisch 40 . Seine Onkel leben auf gepachteten Grundstücken, die sie bewirtschaften. Auf diesen gepachteten Grundstücken befindet sich auch ein im Pachtvertrag inbegriffenes Haus (BFA 2025, S. 4). Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien und geht einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach. Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers schloss eine Lehre im Tief- und Hochbau ab (VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern (VP S. 17, 22). Der Beschwerdeführer hat rauch egelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (BFA 2025, S. 4; VP S. 16 f). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (BFA 2025, S. 4; VP S. 9-11, 15). Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er nimmt gegenwärtig – abgesehen von rezeptfreien Magentabletten aufgrund von Magenbeschwerden – weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie. Seinen nächsten Kontrolltermin soll er in einem Abstand von einem Jahr wahrnehmen (BFA 2025, S. 2, 5; VP S. 5, 23).Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er nimmt gegenwärtig – abgesehen von rezeptfreien Magentabletten aufgrund von Magenbeschwerden – weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie. Seinen nächsten Kontrolltermin soll er in einem Abstand von einem Jahr wahrnehmen (BFA 2025, S. 2, 5; VP S. 5, 23). 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (EB, S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und seine befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 für zwei Jahre verlängert. Er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig. 1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte von 18.09.2017 bis 09.11.2017 den „Deutschkurs A1 (Teil 1 von 2)“ bei der XXXX (AS 237) und von 05.02.2018 bis 04.05.2018 einen Deutschkurs bei der XXXX (AS 233). Von 29.01.2018 bis 24.10.2018 besuchte er das „ XXXX “, wo er Unterricht in Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A1 sowie in Mathematik erhielt (AS 235, 297 f, 903 f).Er besuchte von 18.09.2017 bis 09.11.2017 den „Deutschkurs A1 (Teil 1 von 2)“ bei der römisch 40 (AS 237) und von 05.02.2018 bis 04.05.2018 einen Deutschkurs bei der römisch 40 (AS 233). Von 29.01.2018 bis 24.10.2018 besuchte er das „ römisch 40 “, wo er Unterricht in Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A1 sowie in Mathematik erhielt (AS 235, 297 f, 903 f). Der Beschwerdeführer war zuletzt zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 angemeldet (Beilage ./E). Er hat bisher an Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 als auch B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden (BFA 2025, S. 2; VP S. 19). 1.2.
- Der Beschwerdeführer arbeitet im Bundesgebiet seit 20.05.2025 als XXXX und bezieht durchschnittlich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von XXXX (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026, Beilagen ./A-B).1.2.
- Der Beschwerdeführer arbeitet im Bundesgebiet seit 20.05.2025 als römisch 40 und bezieht durchschnittlich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von römisch 40 (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026, Beilagen ./A-B). Zuvor arbeitete er von 13.01.2025 bis 20.03.2025 als Angestellter bei der XXXX von 28.01.2024 bis 05.11.2024 als Arbeiter bei der XXXX , von 21.08.2024 bis 22.10.2024 als Arbeiter bei der XXXX , von 01.02.2024 bis 29.03.2024 als Arbeiter und von 11.09.2023 bis 31.01.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX von 28.07.2022 bis 03.10.2022 als Arbeiter bei XXXX , von 22.07.2022 bis 25.07.2022 als Arbeiter bei der XXXX , von 29.06.2022 bis 09.07.2022, von 21.10.2020 bis 24.06.2020 und von 28.07.2020 bis 01.08.2020 als Arbeiter sowie von 19.11.2024 bis 07.01.2025, von 03.04.2024 bis 19.08.2024, 08.12.2022 bis 02.09.2023 und von 07.10.2022 bis 05.11.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026).Zuvor arbeitete er von 13.01.2025 bis 20.03.2025 als Angestellter bei der römisch 40 von 28.01.2024 bis 05.11.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 21.08.2024 bis 22.10.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 01.02.2024 bis 29.03.2024 als Arbeiter und von 11.09.2023 bis 31.01.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 von 28.07.2022 bis 03.10.2022 als Arbeiter bei römisch 40 , von 22.07.2022 bis 25.07.2022 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 29.06.2022 bis 09.07.2022, von 21.10.2020 bis 24.06.2020 und von 28.07.2020 bis 01.08.2020 als Arbeiter sowie von 19.11.2024 bis 07.01.2025, von 03.04.2024 bis 19.08.2024, 08.12.2022 bis 02.09.2023 und von 07.10.2022 bis 05.11.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026). 1.2.
- Der Beschwerdeführer leistet seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei der XXXX . Ansonsten geht er in seiner Freizeit laufen und lernt für die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 (VP S. 21).1.2.
- Der Beschwerdeführer leistet seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei der römisch 40 . Ansonsten geht er in seiner Freizeit laufen und lernt für die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 (VP S. 21). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der in Österreich lebt. Dieser ist verheiratet und hat zwei Söhne (VP S. 13). Der Beschwerdeführer wohnte von 2019 bis ca. Juli 2025 bei seinem Bruder und dessen Familie in einer Mietwohnung im Bundesgebiet, wobei er ein eigenes Zimmer hatte, er selbst für sein Essen aufkam und monatlich ungefähr 300-400 Euro Miete an seinen Bruder zahlte (BFA 2025, S. 6, 8). Gegenwärtig lebt der Beschwerdeführer alleine in dieser Mietwohnung, nachdem im Juli 2025 sein Bruder mit dessen Familie in eine größere Wohnung übersiedelte (VP S. 22). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder und zu dessen Söhnen (VP S. 22). Der Beschwerdeführer konnte zwar freundschaftliche Kontakte und Bekanntschaften zu Österreichern, aber auch mit Personen anderer Nationalitäten schließen, wobei zu diesen lediglich ein sehr loser Kontakt besteht (VP S. 25 f). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten (Beilage ./I.): Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine andere Person am Körper verletzt, indem er diese zu Boden warf und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Kopfprellung herbeigeführt. Das Opfer der Straftat des Beschwerdeführers wurde ebenso verurteilt, da dieses den Beschwerdeführer am Körper verletzte, indem es ihm Schläge, unter anderem mit dem Griff eines Stanleymessers, ins Gesicht versetzte und ihn kratzte, wodurch der Beschwerdeführer Kratzwunden am Oberkörper erlitt.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 eine andere Person am Körper verletzt, indem er diese zu Boden warf und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Kopfprellung herbeigeführt. Das Opfer der Straftat des Beschwerdeführers wurde ebenso verurteilt, da dieses den Beschwerdeführer am Körper verletzte, indem es ihm Schläge, unter anderem mit dem Griff eines Stanleymessers, ins Gesicht versetzte und ihn kratzte, wodurch der Beschwerdeführer Kratzwunden am Oberkörper erlitt. Beim Beschwerdeführer wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet. 1.
- Zum bisherigen Verfahrensablauf: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 11.05.2017 durchgehend in Österreich auf (EB, S. 2). 1.3.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde wie folgt begründet (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 5, 60, 64): „Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, derzeit nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem BF derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Ansiedlung in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. […] Die weiteren Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF folgen aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Situation und der Situation in Afghanistan, wie sie in den Medien- und Länderberichten dargelegt ist. Diesen ist etwa zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme der Taliban zwar insofern gebessert hat, als sowohl die kriegerischen Auseinandersetzungen wie auch die Zahl der zivilen Opfer zurückgegangen ist. Einigen Berichten ist allerdings zu entnehmen, dass willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen hauptsächlich in Hinblick auf Regimegegner oder Frauen durch die Taliban stattfinden. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass die Taliban nur bis zu einem gewissen Grad in der Lage sind, staatliche Funktionen auszuüben und staatliche Infrastruktur bereitzustellen. Teils sind die Taliban in Kabul auch nicht in der Lage, auf ihre Unterstützer in den einzelnen Regionen Afghanistans derart einzuwirken, dass eine zentrale Regelung besteht. Vielmehr geben die lokalen Taliban teils eigene Regeln aus. Die Sicherheitssituation ist daher nach wie vor volatil und nicht völlig überblickbar, zumal auch die Berichterstattung nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ebenso ist nicht verlässlich abschätzbar, wie sich die weitere Situation entwickeln wird. Dies etwa auch unter Berücksichtigung der sich wieder häufenden Anschläge durch den ISKP. Hinzukommt die wirtschaftliche Situation, die sich, wie die Länderberichte zeigen, nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund des Stopps vieler Hilfszahlungen wie auch äußerer Umstände (zB Dürre, COVID-19) weiter verschlechtert hat, sodass beispielsweise bereits drei von vier Haushalten die Größe der Essenrationen reduzieren mussten. Ende September 2021 seien fünf von zehn Haushalten mindestens einmal in den vorangegangenen zwei Wochen die Lebensmittel ausgegangen. Nur fünf Prozent der Bevölkerung habe noch ausreichend zu essen. Es leben zum Entscheidungszeitpunkt keine näheren Verwandten des BF in Afghanistan, die ihn bei einer Rückkehr, sei es finanziell oder organisatorisch, unterstützen könnten. Gerade in der derzeitigen labilen Situation würde sich der BF daher als besonders exponiert darstellen. Dazu kommt die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF, wobei hierbei zu bedenken ist, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen ist. Es wird dem BF als alleinstehenden männlichen Rückkehr aufgrund der großen Unsicherheit und der Angst vor den Taliban insbesondere schwerfallen, überhaupt eine Unterkunft zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der BF wäre damit aber nicht in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Aufgrund der insgesamt herausfordernden Situation nach der Machtübernahme der Taliban und dem Misstrauen in der Bevölkerung wird es dem BF nicht möglich sein, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in kürzester Zeit soweit vertraut zu machen, dass ihm keine Gefahr drohen würde. Diese Gefahren können auch nicht durch eine etwaige finanzielle Unterstützung durch seine Familienmitglieder, auch nicht durch den in Österreich lebenden und arbeitenden Bruder, ausgeglichen werden. […] Eine maßgebliche Änderung in der Sicherheits- und Versorgungslage ist seitdem nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Lage in Afghanistan nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage hat sich nicht maßgeblich gebessert. […] Der BF würde darüber hinaus bei einer Rückkehr über keinen Familienanschluss in Afghanistan verfügen. Er wäre daher bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und müsste nicht nur eine Unterkunft für sich besorgen, sondern seine Grundbedürfnisse durch Arbeitstätigkeiten wie auch seine notwendige medizinische Versorgung selbst decken. Dem BF wäre es damit als alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Anschluss und ohne eigene finanzielle Mittel nicht möglich, für sich selbst eine Unterkunft zu organisieren, eine Arbeit zu finden, mit der er seine Grundbedürfnisse decken würde können, oder medizinisch ausreichend behandelt zu werden. Zudem ist bereits die sichere Anreise in sein Heimatgebiet nicht gewährleistet. Ein annähernd normales Leben wäre dem BF damit derzeit in Afghanistan nicht möglich.“ Der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 (aus dem im Erkenntnis zitiert wurde), der im Erkenntnis angeführte IPC Bericht aus Oktober 2021 (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 44-45) sowie eine „Zusammenschau seiner persönlichen Situation“ (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 59) aus nachstehenden Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung vom 11.05.2017 (EB 2017) und der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.04.2018 (BFA 2018), zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinen Angehörigen an, dass sein Vater vor 14 Monaten verstorben sei, seine Mutter leben in Pakistan. Von seinen drei Brüdern sei einer bei der Afghanischen Armee, einer sei auf der Flucht im Iran und einer sei vor ca. 6 Jahren verstorben. Von seinen Schwestern sei eine mit der Mutter in Pakistan und eine sei vor eineinhalb Jahren verstorben. In Österreich bzw. einem EU-Staat habe er einen weiteren Bruder (Erstbefragung, S. 17). Beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer nachstehende Angaben (BFA 2018, S. 7-9): „AW: Mein Bruder XXXX ist jetzt in der Türkei. Damals war er im Iran. Sonst sind alle Daten sind korrekt.„AW: Mein Bruder römisch 40 ist jetzt in der Türkei. Damals war er im Iran. Sonst sind alle Daten sind korrekt. LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihr Vater verstorben? AW: Er wurde getötet. Von heute ausgehend vor 2 Jahren. LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihr Bruder XXXX verstorben?LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihr Bruder römisch 40 verstorben? AW: Die Taliban haben ihn getötet vor ca. 6 oder 7 Jahren. LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihre Schwester XXXX verstorben?LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihre Schwester römisch 40 verstorben? AW: Sie ist an einer Krankheit verstorben vor ca. 2 ½ Jahren. LA: Wo halten sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister auf? AW: In Pakistan in XXXX (phonetisch). AW: In Pakistan in römisch 40 (phonetisch). LA: Seit wann lebt Ihre Mutter in Pakistan? AW: Seit ca. 2 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter, meiner Schwester XXXX und meinem Bruder XXXX gemeinsam ausgereist bin.AW: Seit ca. 2 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter, meiner Schwester römisch 40 und meinem Bruder römisch 40 gemeinsam ausgereist bin. LA: Wo und unter welchen Umständen haben Sie Ihren Bruder XXXX verloren?LA: Wo und unter welchen Umständen haben Sie Ihren Bruder römisch 40 verloren? AW: Im Iran. Die Polizisten sind gekommen, damals habe ich ihn verloren im Iran. LA: Wo genau hält sich Ihr Bruder XXXX auf?LA: Wo genau hält sich Ihr Bruder römisch 40 auf? AW: Er ist in Afghanistan, er ist bei der Nationalarmee. Er ist in XXXX .AW: Er ist in Afghanistan, er ist bei der Nationalarmee. Er ist in römisch 40 . LA: Wie bestritt Ihre Familie vor dem Tod Ihres Vaters den Lebensunterhalt in der Heimatregion bzw. Herkunftsregion? AW: Wir haben in der Landwirtschaft auf Grundstücken gearbeitet. LA: Wie bestreitet Ihre Mutter nun den Lebensunterhalt in Pakistan? AW: Es gibt einen Onkel meiner Mutter in Pakistan. Er hat auch Familie. Er unterstützt meine Mutter. LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Großeltern, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Afghanistan? AW: Nein, nur meinen Bruder XXXX .AW: Nein, nur meinen Bruder römisch 40 . LA: Haben Sie – außer Ihrem Bruder in Österreich – in einem anderen europäischen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige? AW: Nein, nur meinen Bruder in der Türkei. LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit ihren Familienangehörigen, z. B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.? AW: Wenn ich zu meinem Bruder gehe ruft er meine Mutter an, dann sprechen wir. […] LA: Wie war die wirtschaftliche/finanzielle Situation Ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt in Afghanistan? AW: Als mein Vater noch am Leben war, war es nicht so schlimm. Nach dem Tod meines Vaters ging es uns schlecht. […] LA: Wieso sind Sie aus Pakistan weggegangen während Ihre Mutter geblieben ist? AW: Ich habe dort 2 Tage verbracht. Meine Mutter hat mit ihrem Onkel gesprochen und hat gesagt „Schick ihn zu seinem Bruder nach Österreich“. Meine Mutter ist dort geblieben, weil wir in Afghanistan niemanden mehr haben außer meinen Bruder, der bei der Armee ist.“ 1.3.
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2023 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er gab in seinem Antrag vom 12.04.2023 an, dass die Gründe, die nach dem Erkenntnis vom 24.05.2022 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend waren, nach wie vor gegeben seien (AS 655). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan habe (AS 691), zudem habe sich keine nachhaltig geändert Lage in Afghanistan ergeben und auch keine Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers, sodass eine Aberkennung die Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes weiterhin vorliegen und eine Aberkennung derzeit nicht möglich sei (AS 693; AS 699). 1.3.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2025 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er wurde am 13.05.2025 vom Bundesamt einvernommen. Er machte in dieser Einvernahme unter anderem nachstehende Angaben (BFA 2025, S. 4): „LA: Welche Familienangehörigen (zB Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen oä) oder sonstigen Kontaktpersonen haben Sie in Afghanistan? VP: Ja, meine Mutter, eine Schwester wohnen noch in Afghanistan. Ich habe auch viele Tanten und Onkel wohnen auch noch in XXXX . Meine Mutter und meine Schwester wohnen bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX . Der Onkel heißt XXXX . Papa ist schon verstorben. Mein Bruder namens XXXX , seine Frau und zwei Kinder wohnen in Österreich, in XXXX .VP: Ja, meine Mutter, eine Schwester wohnen noch in Afghanistan. Ich habe auch viele Tanten und Onkel wohnen auch noch in römisch 40 . Meine Mutter und meine Schwester wohnen bei einem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Der Onkel heißt römisch 40 . Papa ist schon verstorben. Mein Bruder namens römisch 40 , seine Frau und zwei Kinder wohnen in Österreich, in römisch 40 . LA: Welche beruflichen Tätigkeiten üben diese Angehörigen im Heimatland aus? VP: Sie leben von der Landwirtschaft und bewirtschaften fremde Grundstücke, die sie pachten. LA: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen in Afghanistan im Kontakt? Falls ja: wie häufig und über welche Kommunikationsmittel? VP: Ja, wir telefonieren so ca. ein bis zweimal monatlich, weil Internet nicht geht. LA: Wo wohnen diese Angehörigen aktuell? VP: Meine Mutter und meine Schwester sowie mein Onkel XXXX wohnen in XXXX im Haus von XXXX . Meine Schwester ist mit dem Sohn von XXXX verheiratet. Die anderen Onkel leben auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben und dort befindet sich auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen ist.VP: Meine Mutter und meine Schwester sowie mein Onkel römisch 40 wohnen in römisch 40 im Haus von römisch 40 . Meine Schwester ist mit dem Sohn von römisch 40 verheiratet. Die anderen Onkel leben auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben und dort befindet sich auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen ist. LA: Wie geht es Ihrer Familie im Heimatland? VP: Es geht Ihnen gut.“ 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die ihm mit Erkenntnis vom 24.05.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die ihm mit Erkenntnis vom 24.05.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in seiner Herkunftsprovinz bestreiten kann und er dort Unterstützungsmöglichkeit in Form seiner Familienangehörigen vorfindet. Seine Herkunftsprovinz gilt als zumutbar sicher und ist gefahrenlos zu erreichen. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert und ist die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar ausreichend sicher. Es kann auch nicht mehr erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk verfügt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich folglich gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt, als ihm durch das Bundesverwaltungsgericht subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erheblich verbessert, sodass eine geänderte Lage im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG festzustellen ist.Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in seiner Herkunftsprovinz bestreiten kann und er dort Unterstützungsmöglichkeit in Form seiner Familienangehörigen vorfindet. Seine Herkunftsprovinz gilt als zumutbar sicher und ist gefahrenlos zu erreichen. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert und ist die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar ausreichend sicher. Es kann auch nicht mehr erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk verfügt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich folglich gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt, als ihm durch das Bundesverwaltungsgericht subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erheblich verbessert, sodass eine geänderte Lage im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG festzustellen ist. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die hier gegenständliche Beschwerde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.4.
- Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Sein Heimatdorf ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. 1.4.
- Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit einem Sohn des Onkels verheiratet und lebt ebenso im Haus des Onkels mütterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über weitere Tanten und Onkel, die in seinem Heimatdistrikt leben und gepachtete Grundstücke bewirtschaften. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie ist gut und diese war auch bisher immer gut. Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie mit finanziell gefestigten Verhältnissen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Heimatdorf gelebt und er hat dort gearbeitet. Zudem besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule in seiner Herkunftsprovinz. Ihm sind die geografischen Strukturen seines Heimatdorfes als auch seiner Herkunftsprovinz bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat zudem Ersparnisse in Höhe von € 3.000,-- und kann sich damit selbst erhalten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann im Haus des Onkels mütterlicherseits zumindest vorübergehend wohnen zudem kann er von diesem auch bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest anfänglicher finanzieller Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4.
- Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch in der Stadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat dort zwar keine nahen Verwandten, er kann jedoch zunächst von seiner Familie in Afghanistan finanziell unterstützt werden sowie von seinen eigenen Ersparnissen in Höhe von EUR 3.000 leben, bis er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten kann. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers sind von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban weder verdächtigt noch gesucht. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben oder vom Islam abgefallen zu sein. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan: Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB) - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 04.05.2022 (LIB 2022) - Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I) - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC) - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecuritiy Analysis, September 2021 bis März 2022, vom 25.10.2021 (IPC 2021) 1.5.
- Allgemeines 2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage 2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. 1.5.
- Sicherheitslage 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) In der Provinz Balkh im Norden Afghanistans mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,53 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) In der Provinz Herat im Westen Afghanistans mit der Hauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“. Am
- Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den
- Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera. Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I) Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel) 1.5.
- Sicherheitslage 2022: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind. Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören. Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samangan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban 2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Zentrale Akteure 2025: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen 2025: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden 2025: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption 2025: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage 2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage 2022: Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft. Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten, und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen. UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen. Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt. 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung 2025: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit 2025: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen 2025: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe 2025: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit 2025: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen 2025: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat vo