RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW260 2297872-1 Spruch, W260 2297872-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice GMÜND (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 29.05.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 24.08.2023 bis 31.03.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.615,54 verpflichtet.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice GMÜND (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 29.05.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 24.08.2023 bis 31.03.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.615,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für die Onlinebildung von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie die erforderliche Mindestpräsenzzeit erreicht habe.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.08.2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Mit Schreiben vom 20.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin einen Kurs bei einem anderen Anbieter gebucht hätte, wenn die belangte Behörde bereits im Vorfeld darüber informiert hätte, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass 25 % Online-Zeiten nachzuweisen seien. Das Kursinstitut habe offenbar unwahre Angaben gemacht, dies könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.
- Die vertretene Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 05.08.2025 einen Schriftsatz und das Diplom welche der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2014 bis 27.02.2022 als Angestellte beim Land XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 28.02.2022 bis 19.10.2022 befand sie sich in Mutterschutz und bezog Wochengeld. Von 02.11.2022 bis 23.08.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterschaftskarenz und bezog Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2014 bis 27.02.2022 als Angestellte beim Land römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 28.02.2022 bis 19.10.2022 befand sie sich in Mutterschutz und bezog Wochengeld. Von 02.11.2022 bis 23.08.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterschaftskarenz und bezog Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vom 24.08.2023 bis 23.08.
- Am 03.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 24.08.
- Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX (in der Folge „ XXXX “ oder „Kursinstitut“) und den Kurs „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt.Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “ oder „Kursinstitut“) und den Kurs „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt. Das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ wurde der Beschwerdeführerin bereits vom Kursinstitut ausgefüllt übermittelt. Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde bereits mit „Ja“ angekreuzt. Die Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde mit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ wurde mit „16 Wochenstunden“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes?“ wurde mit „Nein“ angekreuzt. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde mit „Ja“ angekreuzt. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde mit „Ja, in Form von schriftlichen Wochenübungen“ angekreuzt. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde mit „Ja, in Form von Emailverkehr“ angekreuzt. Die Beschwerdeführerin kannte und verstand den Inhalt des Formulars. Dem Antragsformular zur Gewährung von Weiterbildungsgeld war außerdem eine Verpflichtungserklärung angeschlossen, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltete: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes„Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem ● wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. ● wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. ● bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ● ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ● ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ● ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Mit Übermittlung des Antragsformulars erklärte die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Mit Nachricht per eAMS vom 14.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin über den bevorstehenden Erhalt der Leistungsmitteilung informiert und auf das angeschlossene Merkblatt hingewiesen, welches folgenden wesentlichen Inhalt aufwies: „BITTE BEACHTEN SIE:
- Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor.
- Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, kann die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Zertifikates/Diplomes/Abschlusszeugnisses ausbezahlt werden. Sollte kein Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“ Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16.08.2023 aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld vom 24.08.2023 bis 23.08.2024 in der Höhe von täglich € 57,
- Im Anhang zu dieser Mitteilung finden sich Hinweise zu Meldepflicht, Bezugsunterbrechung, Auszahlung und Leistungsende. Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut XXXX die Kurse „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ ohne Lernbegleitung als Selbststudium. Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut römisch 40 die Kurse „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ ohne Lernbegleitung als Selbststudium. Die Beschwerdeführerin hat vom Kursinstitut Unterlagen als pdf-Dateien und sogenannte „Wochentests“ als Word-Dateien zum Herunterladen erhalten. Die angegebenen Wochenstunden enthielten das Lesen und Lernen der Skripten, Zusammenfassen der Unterlagen, Internetrecherchen und selbstständige praktische Übungen sowie die Absolvierung der „Wochentests“. Die Beschwerdeführerin eignete sich den Lernstoff im Selbststudium an. Die „Wochentests“ wurden vom Kursinstitut nicht korrigiert. Die Antworten der „Wochentests“ beantwortete die Beschwerdeführerin selbst und verglich sie anschließend mit den Skripten des Kursinstituts. Bei Fragen konnte die Beschwerdeführerin mit dem Kursinstitut in Kontakt treten, was die Beschwerdeführerin nicht nutzte, da es keine Unklarheiten für sie gab. Lernfragen bei Lernschwierigkeiten waren im gebuchten Kurs nicht inbegriffen. Zum Abschluss des Kurses verfasste die Beschwerdeführerin eine Diplomarbeit, für die sie zwei Wochen benötigte. Eine mündliche Befragung zur Diplomarbeit fand nicht statt. Die Beschwerdeführerin erhielt am 24.02.2024 ein Diplom des Kursinstitutes zum Abschluss des Kurses Kinesiologie. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass der Kurs die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllte, machte dennoch mittels „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ Angaben gegenüber dem AMS, die nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Kurses übereinstimmten, und besuchte darauffolgend den Kurs ohne dem AMS die wahre Ausgestaltung des Kurses zu melden. Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin von 24.08.2023 bis 31.03.2024 in der Höhe von täglich € 57,24 tatsächlich ausbezahlt. Die Bildungskarenz wurde aufgrund des Mutterschutzes am 15.06.2024 vorzeitig beendet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.
- Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte beim Land Niederösterreich, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 22.08.2024 (vgl. AMS Akt ON 83).2.
- Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte beim Land Niederösterreich, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 22.08.2024 vergleiche AMS Akt ON 83). 2.
- Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 24.08.2023 bis 23.08.2024 mit dem Arbeitgeber ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz (vgl. AMS Akt ON 80).2.
- Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 24.08.2023 bis 23.08.2024 mit dem Arbeitgeber ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz vergleiche AMS Akt ON 80). 2.
- Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 14.04.2023 ist im Akt vorliegend (vgl. AMS Akt ON 81). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Per Klick auf den Hyperlink gelangt man zur Verpflichtungserklärung mit dem oben festgestellten Inhalt.2.
- Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 14.04.2023 ist im Akt vorliegend vergleiche AMS Akt ON 81). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Per Klick auf den Hyperlink gelangt man zur Verpflichtungserklärung mit dem oben festgestellten Inhalt. 2.
- Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX und den Kurs „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden (vgl. AMS Akt ON 78 und 79).2.
- Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 und den Kurs „Fernlehrgang Kinesiologie bzw. Mentaltrainer im Selbststudium (je 6 Monate)“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden vergleiche AMS Akt ON 78 und 79). Aus dem Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ ist ersichtlich, dass diese bereits vom Kursinstitut ausgefüllt (vorgedruckt) an die Beschwerdeführerin übermittelte. Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich (vgl. AMS Akt ON 79).Aus dem Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ ist ersichtlich, dass diese bereits vom Kursinstitut ausgefüllt (vorgedruckt) an die Beschwerdeführerin übermittelte. Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich vergleiche AMS Akt ON 79). 2.
- Die Nachricht per eAMS vom 14.08.2023 mit dem angeschlossenen Merkblatt mit oben festgestelltem wesentlichen Inhalt ist im Akt vorliegend (vgl. AMS-Akt ON 71 und 72).2.
- Die Nachricht per eAMS vom 14.08.2023 mit dem angeschlossenen Merkblatt mit oben festgestelltem wesentlichen Inhalt ist im Akt vorliegend vergleiche AMS-Akt ON 71 und 72). Die Mitteilung vom 16.08.2023 beinhaltet die Leistungsgewährung des Weiterbildungsgeldes von 24.08.2023 bis 23.08.2024 in der Höhe von täglich € 57,
- Dieser Mitteilung wurden weitere Hinweise zu Meldepflicht, Bezugsunterbrechung, Auszahlung und Leistungsende beigefügt (vgl. AMS-Akt ON 73).Die Mitteilung vom 16.08.2023 beinhaltet die Leistungsgewährung des Weiterbildungsgeldes von 24.08.2023 bis 23.08.2024 in der Höhe von täglich € 57,
- Dieser Mitteilung wurden weitere Hinweise zu Meldepflicht, Bezugsunterbrechung, Auszahlung und Leistungsende beigefügt vergleiche AMS-Akt ON 73). 2.
- In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie vom Kursinstitut Unterlagen als pdf-Dateien und sogenannte „Wochentests“ als Word-Dateien zum Herunterladen bekommen habe. Sie habe die Unterlagen zusammengefasst, danach den „Wochentest“ gemacht. Die Antworten zum Test habe sie selbst geschrieben und dann mit den Skripten verglichen. Es sei nicht gefordert gewesen, dass die Antworten an XXXX geschickt werden und sie habe diese auch nicht an XXXX geschickt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5). 2.
- In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie vom Kursinstitut Unterlagen als pdf-Dateien und sogenannte „Wochentests“ als Word-Dateien zum Herunterladen bekommen habe. Sie habe die Unterlagen zusammengefasst, danach den „Wochentest“ gemacht. Die Antworten zum Test habe sie selbst geschrieben und dann mit den Skripten verglichen. Es sei nicht gefordert gewesen, dass die Antworten an römisch 40 geschickt werden und sie habe diese auch nicht an römisch 40 geschickt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5). Dies deckt sich auch mit der vorgelegten „Anleitung zur erfolgreichen Absolvierung“ vom Kursinstitut, worin explizit angemerkt ist, dass bei der gewählten Lehrform ohne Lernbegleitung im Selbststudium die „Teilnahme an der Wochentestkorrektur“ und „Lernfragen stellen bei Lernschwierigkeiten“ nicht inbegriffen sind. Weiters wird erklärt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der gewählten Lehrform freisteht, wie schnell gelernt werde und wann sie sich für die Abschlussprüfung bzw. Beendigung des Fernstudiums bereit fühle (vgl. Verhandlungsprotokoll Beilage ./3). Dies deckt sich auch mit der vorgelegten „Anleitung zur erfolgreichen Absolvierung“ vom Kursinstitut, worin explizit angemerkt ist, dass bei der gewählten Lehrform ohne Lernbegleitung im Selbststudium die „Teilnahme an der Wochentestkorrektur“ und „Lernfragen stellen bei Lernschwierigkeiten“ nicht inbegriffen sind. Weiters wird erklärt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der gewählten Lehrform freisteht, wie schnell gelernt werde und wann sie sich für die Abschlussprüfung bzw. Beendigung des Fernstudiums bereit fühle vergleiche Verhandlungsprotokoll Beilage ./3). Bereits aus dieser Anleitung geht hervor, dass es sich bei dem gewählten Kurs um ein reines Selbststudium handelte und bestätigte die Beschwerdeführerin dies auch aufgrund ihrer Aussagen. Auf die Frage, ob sie die angegebenen Wochenstunden aufgliedern könne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Stunden gehandelt habe, was sie selbst getan habe. Dies seien das Lesen und Lernen der Skripten, das praktische Üben, die „Wochentests“ und Internetrecherchen gewesen. Die Zeit sei nicht vorgegeben gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).Auf die Frage, ob sie die angegebenen Wochenstunden aufgliedern könne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Stunden gehandelt habe, was sie selbst getan habe. Dies seien das Lesen und Lernen der Skripten, das praktische Üben, die „Wochentests“ und Internetrecherchen gewesen. Die Zeit sei nicht vorgegeben gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Bei Unklarheiten hätte sie die Möglichkeit gehabt, mit dem Institut in Kontakt zu treten, diese Möglichkeit habe sie jedoch nicht genutzt, da es keine Unklarheiten für sie gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Bei Unklarheiten hätte sie die Möglichkeit gehabt, mit dem Institut in Kontakt zu treten, diese Möglichkeit habe sie jedoch nicht genutzt, da es keine Unklarheiten für sie gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Zum Abschluss des Kurses führte sie aus, dass sie sich für die Diplomarbeit entschieden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) für die sie zwei Wochen benötigt habe. Diese sei nicht bewertete oder benotet worden, sie habe nur die Antwort bekommen, dass sie bestanden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9). Eine mündliche Befragung zur Diplomarbeit habe nicht stattgefunden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).Zum Abschluss des Kurses führte sie aus, dass sie sich für die Diplomarbeit entschieden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6) für die sie zwei Wochen benötigt habe. Diese sei nicht bewertete oder benotet worden, sie habe nur die Antwort bekommen, dass sie bestanden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9). Eine mündliche Befragung zur Diplomarbeit habe nicht stattgefunden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Das vom Kursinstitut am 24.02.2024 ausgestellte Diplom zum Kurs Kinesiologie befindet sich im Akt (vgl. AMS-Akt ON 68).Das vom Kursinstitut am 24.02.2024 ausgestellte Diplom zum Kurs Kinesiologie befindet sich im Akt vergleiche AMS-Akt ON 68). 2.
- Sofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass das AMS im Vorfeld darüber informieren hätte müssen, dass der Kurs die Voraussetzungen nicht erfülle, dass sie in diesem Fall einen anderen Kurs bei einem anderen Kursanbieter gebucht hätte (vgl. Vorlageantrag AMS-Akt ON 2 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtsmäßigkeit des Leistungsbezuges zu erkennen (siehe rechtliche Beurteilung). 2.
- Sofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass das AMS im Vorfeld darüber informieren hätte müssen, dass der Kurs die Voraussetzungen nicht erfülle, dass sie in diesem Fall einen anderen Kurs bei einem anderen Kursanbieter gebucht hätte vergleiche Vorlageantrag AMS-Akt ON 2 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtsmäßigkeit des Leistungsbezuges zu erkennen (siehe rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführerin sei außerdem nicht aufgefallen, dass 25 % Onlinezeiten nachzuweisen seien. Dass das Kursinstitut offenbar unwahre Angaben gemacht habe, könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden (vgl. Vorlageantrag AMS-Akt ON 2 S. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass in der Anmeldebestätigung, welche die Beschwerdeführerin selbst vorlegte, angeführt ist, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen würden – 16 Wochenstunden betragen würden (vgl. AMS-Akt ON 12).Der Beschwerdeführerin sei außerdem nicht aufgefallen, dass 25 % Onlinezeiten nachzuweisen seien. Dass das Kursinstitut offenbar unwahre Angaben gemacht habe, könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden vergleiche Vorlageantrag AMS-Akt ON 2 S. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass in der Anmeldebestätigung, welche die Beschwerdeführerin selbst vorlegte, angeführt ist, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen würden – 16 Wochenstunden betragen würden vergleiche AMS-Akt ON 12). Darüber hinaus ist auszuführen, dass vom erkennenden Senat aus beweiswürdigender Sicht vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den grundlegenden Inhalt der Anmeldebestätigung – welche sie selbst dem AMS vorlegte – gekannt hat. Laut eigenen Angaben habe sie die Anmeldebestätigung gelesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). So sagte sie außerdem selbst, dass es aus ihrer Sicht auch nicht logisch sei, dass sie dem AMS gemeldet habe, dass die erforderlichen Onlinekurszeiten von 25 % durch das Kursinstitut überprüft werden würden und eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes durch schriftliche Wochenübungen gegeben seien bzw. Trainerkommunikation stattfinde, wenn doch in Wahrheit keine Korrektur der „Wochentests“, keine Überprüfung bzw. keinerlei Kontakt mit dem Kursinstitut stattgefunden habe. Sie dachte sich, dass es dem AMS auffallen hätte müssen, dass dies nicht logisch sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Zudem wies das AMS mehrmals auf Meldepflichten hin.Laut eigenen Angaben habe sie die Anmeldebestätigung gelesen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). So sagte sie außerdem selbst, dass es aus ihrer Sicht auch nicht logisch sei, dass sie dem AMS gemeldet habe, dass die erforderlichen Onlinekurszeiten von 25 % durch das Kursinstitut überprüft werden würden und eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes durch schriftliche Wochenübungen gegeben seien bzw. Trainerkommunikation stattfinde, wenn doch in Wahrheit keine Korrektur der „Wochentests“, keine Überprüfung bzw. keinerlei Kontakt mit dem Kursinstitut stattgefunden habe. Sie dachte sich, dass es dem AMS auffallen hätte müssen, dass dies nicht logisch sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Zudem wies das AMS mehrmals auf Meldepflichten hin. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich somit klar schließen, dass diese erkennen konnte, dass sich die Anmeldebestätigung nicht mit der wahren Ausgestaltung des Kurses deckte und sie durch die Vorlage der Anmeldbestätigung falsche Angaben machen würde. Auf Nachfrage, warum es ihr aufgefallen sei und sie dies dennoch nicht dem AMS gemeldet habe, sagte die Beschwerdeführerin zwar, dass es ihr erst später, im März 2024, aufgefallen sei, erst als das AMS Beweise eingefordert habe. Sie habe keinerlei Informationen vom AMS bekommen, wie der Kurs abzulaufen sei, insbesondere über die 25-%-Regel (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Wie oben erörtert zeigt jedoch schon die „Anleitung zur erfolgreichen Absolvierung“, dass es sich um ein reines Selbststudium handelte und beschrieb die Beschwerdeführerin im Laufe der mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – den besuchten Kurs als reines Selbststudium. Bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes und Vorlage der Anmeldebestätigung muss bereits klar und deutlich gewesen sein, dass sich diese Angaben nicht mit der Ausgestaltung des Kurses decken. Auf Nachfrage, warum es ihr aufgefallen sei und sie dies dennoch nicht dem AMS gemeldet habe, sagte die Beschwerdeführerin zwar, dass es ihr erst später, im März 2024, aufgefallen sei, erst als das AMS Beweise eingefordert habe. Sie habe keinerlei Informationen vom AMS bekommen, wie der Kurs abzulaufen sei, insbesondere über die 25-%-Regel vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8). Wie oben erörtert zeigt jedoch schon die „Anleitung zur erfolgreichen Absolvierung“, dass es sich um ein reines Selbststudium handelte und beschrieb die Beschwerdeführerin im Laufe der mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – den besuchten Kurs als reines Selbststudium. Bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes und Vorlage der Anmeldebestätigung muss bereits klar und deutlich gewesen sein, dass sich diese Angaben nicht mit der Ausgestaltung des Kurses decken. Das Überwälzen der Verantwortung auf das AMS, indem die Beschwerdeführerin sagte, dass dem AMS durch die Angaben, die sie selbst durch die Übermittlung der Anmeldebestätigung machte, auffallen hätte müssen, dass der Kurs die Voraussetzungen nicht erfülle, ist nicht nachvollziehbar und vollkommen unbegründet. Die Beschwerdeführerin war selbst diejenige, die diese nun offensichtlich unwahren Angaben an das AMS machte. Außerdem ist, wie bereits oben ausgeführt, grundsätzlich unerheblich, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtsmäßigkeit des Leistungsbezuges zu erkennen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Durchsicht der Anleitung (vgl. Verhandlungsprotokoll Beilage ./3) erkannte, dass der gewählte Kurs ohne Lernbegleitung im Selbststudium aufgrund der Angaben „Teilnahme an der Wochenkorrektur“ und „Lernfragen stellen bei Lernschwierigkeiten“ nicht inbegriffen und den weiteren Beschreibungen dazu nicht der Anmeldebestätigung entspricht. Spätestens ab Beginn des Kurses ist es offensichtlich, dass die in der Anmeldebestätigung angegeben Kursbedingungen – die Überprüfung der erforderlichen Onlinekurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes – nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Durchsicht der Anleitung vergleiche Verhandlungsprotokoll Beilage ./3) erkannte, dass der gewählte Kurs ohne Lernbegleitung im Selbststudium aufgrund der Angaben „Teilnahme an der Wochenkorrektur“ und „Lernfragen stellen bei Lernschwierigkeiten“ nicht inbegriffen und den weiteren Beschreibungen dazu nicht der Anmeldebestätigung entspricht. Spätestens ab Beginn des Kurses ist es offensichtlich, dass die in der Anmeldebestätigung angegeben Kursbedingungen – die Überprüfung der erforderlichen Onlinekurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes – nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Aufgrund dessen und im Wissen, über die eindrücklichen Hinweise des AMS auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben ist auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Anmeldebestätigung auch auseinandergesetzt und diesen verstanden hat, dennoch mit Übermittlung der Anmeldebestätigung unwahre Angaben machte. 2.
- Der Beschwerdeführerin war vielmehr bereits bei Antragstellung bewusst bzw. zumindest bewusst sein musste, dass der gewählte Lehrgang in der tatsächlich absolvierten Form die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen der Bildungskarenz nicht erfüllt, dies aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Weiterbildungsgeld selbst beim Arbeitsmarktservice und legte die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ eigenständig vor. Nach ihren eigenen Angaben hat sie diese auch gelesen. Angesichts der im Antrag deutlich hervorgehobenen Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe sowie der klaren Formulierungen in der Anmeldebestätigung ist davon auszugehen, dass sie deren grundlegenden Inhalt kannte und verstand. Demgegenüber ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen sowie aus der vorgelegten „Anleitung zur erfolgreichen Absolvierung“, dass es sich beim besuchten Lehrgang um ein reines Selbststudium ohne Lernbegleitung handelte. Die Kursunterlagen wurden ausschließlich zum Download bereitgestellt, „Wochentests“ dienten lediglich der Selbstkontrolle und mussten nicht übermittelt werden, eine Lernbetreuung oder Kontrolle durch das Kursinstitut war ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch die zeitliche Gestaltung lag vollständig im Ermessen der Beschwerdeführerin. Eine strukturierte, betreute Unterrichtsform lag damit nicht vor. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, keinerlei Kontakt zum Kursinstitut in Anspruch genommen zu haben und dass weder eine Korrektur von den „Wochentests“ noch eine inhaltliche Betreuung stattfand. Auch die abschließende Diplomarbeit wurde nicht bewertet, sondern lediglich mit „bestanden“ bestätigt. Diese Umstände verdeutlichen den Charakter eines bloßen Selbststudiums ohne begleitende Kontrolle. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass ihr die Widersprüchlichkeit zwischen der Anmeldebestätigung und der tatsächlichen Kursgestaltung durchaus auffiel. In einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Kursbeschreibung, ihrer eigenen Wahrnehmungen während der Kursteilnahme sowie der von ihr selbst vorgelegten Anmeldebestätigung bewusst war, dass ein reines Selbststudium ohne Kontrolle der Lernleistungen nicht den gesetzlichen Anforderungen der Bildungskarenz entspricht. Dennoch übermittelte sie diese Unterlagen an das AMS und machte damit Angaben, deren Unrichtigkeit für sie erkennbar war. Ein gutgläubiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges kann daher nicht angenommen werden. 2.
- Die Beendigung der Bildungskarenz aufgrund des Mutterschutzes am 15.06.2024 geht aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 21.02.2024 hervor (vgl. AMS-Akt ON 69). 2.
- Die Beendigung der Bildungskarenz aufgrund des Mutterschutzes am 15.06.2024 geht aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 21.02.2024 hervor vergleiche AMS-Akt ON 69). 2.
- Die tatsächliche Ausbezahlung des Weiterbildungsgeldes von 24.08.2023 bis 31.03.2024 in der Höhe von täglich € 57,24 ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid und wurde dies nicht bestritten. Aus dem Schreiben des AMS vom 19.04.2024 geht hervor, dass die Leistung des Weiterbildungsgeldes mit 01.04.2024 eingestellt wurde. (vgl. Verhandlungsprotokoll Beilage ./5). Aus dem Schreiben des AMS vom 19.04.2024 geht hervor, dass die Leistung des Weiterbildungsgeldes mit 01.04.2024 eingestellt wurde. vergleiche Verhandlungsprotokoll Beilage ./5).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes „§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)bis
(3)(…)
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. (…)“ § 26 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025):Paragraph 26, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025): „Weiterbildungsgeld § 26 AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)-
(4)...
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)...
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)..." Zu A) 3.
- Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG:3.
- Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG: Der § 26 AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, wie folgt:Der Paragraph 26, AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, wie folgt: § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt. Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 24.08.2023 begonnen hat, ist der § 26 AlVG gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 24.08.2023 begonnen hat, ist der Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden. 3.
- Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld: 3.4.
- Zum Widerruf der empfangenen Leistung: 3.4.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.4.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG).Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 26, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). § 26 Abs. 1 Z 1
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 26). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 26,). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). 3.4.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder systematische Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. 3.4.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder systematische Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. 3.4.
- Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.3.4.
- Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. 3.
- Zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen: 3.5.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035).Die Rückforderungstatbestände gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035). Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). 3.5.
- Wie beweiswürdigend dargelegt, brachte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall vor, dass das AMS im Vorfeld darüber informieren hätte müssen, dass der Kurs die Voraussetzungen nicht erfülle, dass sie in diesem Fall einen anderen Kurs bei einem anderen Kursanbieter gebucht hätte. Der Beschwerdeführerin sei außerdem nicht aufgefallen, dass 25 % Onlinezeiten nachzuweisen seien. Dass das Kursinstitut offenbar unwahre Angaben gemacht habe, könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwieweit die damals übliche Praxis des AMS, Angaben von Kursinstituten ungeprüft als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Weiterbildungsgeld heranzuziehen, nachträglich als zweckmäßig beurteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch ein allfälliges Fehlverhalten des Kursinstituts vermag im konkreten Fall die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht auszuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das professionelle Auftreten des Kursinstituts, dessen Zusicherungen sowie der Umstand, dass Auszahlungen an zahlreiche andere Teilnehmer offenbar problemlos erfolgt waren, wesentlich dazu beigetragen haben mögen, bei der Beschwerdeführerin den Eindruck zu erwecken, die Übermittlung unrichtiger Angaben sei eine übliche Vorgangsweise und bleibe ohne rechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung, eine Anmeldebestätigung mit weitreichend unzutreffenden Angaben zu übermitteln, wurde jedoch letztlich von ihr selbst getroffen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens auszuschließen, sind nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hervorgekommen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, machte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde durch Übermittlung der Anmeldebestätigung unrichtige Angaben. Die in der Anmeldebestätigung angeführte interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von „schriftlichen Wochenübungen“ stellte sich in Wahrheit so dar, dass diese sogenannten „Wochentests“ lediglich zur Selbstkontrolle durch die Beschwerdeführerin ausgefüllt und vom Kursinstitut nicht korrigiert wurden. Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei Kontakt in Form eines interaktiven Austausches mit dem Kursinstitut, die Absolvierung erfolgte ausschließlich im Selbststudium und lag die zeitliche Gestaltung vollständig im Ermessen der Beschwerdeführerin. Eine inhaltliche Betreuung fand nicht statt, (Online-)Kurszeiten wurden, obwohl in der Anmeldebestätigung eine Überprüfung der (Online-)Kurszeiten angegeben wurde, nicht überprüft. Schließlich erklärte sie, es bestehe eine schulungstypische Möglichkeit zur inhaltlichen Kommunikation mit dem Kursträger, obwohl ihr bewusst war, dass eine systematische Kommunikation nicht vorgesehen war und der gebuchte „Kurs“ als Selbststudium organisiert war. Damit übermittelte sie mehrfach objektiv unrichtige Angaben. Darüber hinaus verschwieg die Beschwerdeführerin maßgebliche Tatsachen, indem sie entgegen den ihr bekannten Meldepflichten nicht bekanntgab, dass der gebuchte „Kurs“ ausschließlich im Wege des Selbststudiums zu absolvieren war. Angesichts des Fehlens einer schulungstypischen Organisation und seminaristischer Elemente sowie der erheblichen Abweichungen zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ war zudem jederzeit leicht erkennbar, dass ihr ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht zustand. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Kursbeschreibung, ihrer eigenen Wahrnehmungen während der Kursteilnahme sowie der von ihr selbst vorgelegten Anmeldebestätigung bewusst war, dass ein reines Selbststudium ohne Kontrolle der Lernleistungen nicht den gesetzlichen Anforderungen der Bildungskarenz entspricht. Dennoch übermittelte sie diese Unterlagen an das AMS und machte damit Angaben, deren Unrichtigkeit für sie erkennbar war. Ein gutgläubiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges kann daher nicht angenommen werden. 3.5.
- Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.3.5.
- Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Selbst wenn man der Verantwortung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sie auf eine Überprüfung durch das AMS vertraut habe, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die Übermittlung von Angaben, deren Wahrheitsgehalt dem Erklärenden unbekannt ist, begründet ebenfalls bedingten Vorsatz. 3.5.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2297872.1.00