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{'item': 'W260 2299872-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW260 2299872-1 Spruch, W260 2299872-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice MÖDLING (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 27.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 05.04.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.989,22 verpflichtet.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice MÖDLING (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 27.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 05.04.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 12.989,22 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für die Onlinebildung von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Kurs vor Antritt mit dem AMS besprochen und bestätigt worden sei. Sie habe den Kurs sehr ernst genommen und alle Wochentests gewissenhaft absolviert. Ihr erfolgreich abgeschlossenes Abschlussdiplom habe sie auch sofort an das AMS weitergeleitet. Das Weiterbildungsgeld sei bereits davor eingestellt worden, da sie anscheinend die Prüfung zu früh absolviert habe. Sie habe sich an die Vereinbarung gehalten und alles getan um ihre Weiterbildung erfolgreich abzulegen.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 20.09.2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  5. Mit Schreiben vom 26.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass ihr in keiner Weise bewusst gewesen sei, dass die vom Kursinstitut angebotene Plattform irgendein Kriterium nicht erfülle. Sie gehe davon aus, dass die Zusammenarbeit regelmäßig kontrolliert werde.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.
  8. Die vertretene Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10.12.2025 weitere Unterlagen welche der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden. Die belangte Behörde gab dazu eine Stellungnahme ab und bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 15.11.2021 bis 30.04.2023 als Angestellte bei der XXXX (Arbeitgeberin) vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war von 15.11.2021 bis 30.04.2023 als Angestellte bei der römisch 40 (Arbeitgeberin) vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin eine Bildungskarenz vom 01.05.2023 bis 30.04.
  10. Am 14.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 01.05.
  11. Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem die Arbeitgeberin und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX (in der Folge „ XXXX “) und den Kurs „Humanenergetik 12 Monate“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt.Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem die Arbeitgeberin und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “) und den Kurs „Humanenergetik 12 Monate“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt. Das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise vom Kursinstitut ausgefüllt übermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst trug ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung des Kurses und die Dauer ein. Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde bereits vom Kursinstitut vorab mit „Ja“ angekreuzt. Die Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut mit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ wurde von der Beschwerdeführerin mit „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes?“ wurde vom Kursinstitut mit „Nein“ angekreuzt. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja“ angekreuzt. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von schriftlichen Wochenübungen“ angekreuzt. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von Emailverkehr“ angekreuzt. Die Beschwerdeführerin kannte und verstand den Inhalt des Formulars. Dem Antragsformular zur Gewährung von Weiterbildungsgeld war außerdem eine Verpflichtungserklärung angeschlossen, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltete: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes„Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem ● wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. ● wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. ● bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ● ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ● ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ● ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Mit Übermittlung des Antragsformulars erklärte die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 03.05.2023 aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld vom 01.05.2023 bis 30.04.2024 in der Höhe von täglich € 37,
  12. Im Anhang zu dieser Mitteilung befand sich ein Merkblatt mit folgendem wesentlichen Inhalt: „BITTE BEACHTEN SIE:
  13. Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor.
  14. Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, kann die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Zertifikates/Diplomes/Abschlusszeugnisses ausbezahlt werden. Sollte kein Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“ Mit Mitteilung vom 13.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin über die Wertanpassung der Leistungen ab 01.01.2024 und die Gewährung von Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € 40,52 von 01.01.2024 bis 30.04.2024 informiert. Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut XXXX den von ihr um € 1.474,00 gebuchten Kurs „Online Humanenergetiker:in“. Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut römisch 40 den von ihr um € 1.474,00 gebuchten Kurs „Online Humanenergetiker:in“. Der Kurs erfolgte tatsächlich in Form eines Selbststudiums. Auf der Online-Lernplattform wurden Lernunterlagen zur Humanenergetik, Informationen zum Gewerberecht, Klienteninformationen in Form einer pdf-Datei sowie als „Selbstkontrolle“ bezeichneten „Wochentests“ in Form einer Word-Datei bereitgestellt. Außerdem konnte über diese Lernplattform auf eine Lerngruppe und auf eine „WhatsApp Telegram Sonderaktionsgruppe“ zugegriffen werden. Auf die Lernplattform des Kursinstitutes konnte die Beschwerdeführerin jederzeit mittels Benutzername und Passwort einsteigen. Die Beschwerdeführerin lernte mithilfe der Lernunterlagen auf der Plattform und absolvierte anschließend die als „Selbstkontrolle“ bezeichneten „Wochentests“. Diese „Wochentests“ wurden vom Kursinstitut nicht korrigiert. Bei inhaltlichen Fragen konnte die Beschwerdeführerin das Kursinstitut telefonisch kontaktieren oder über einen ständig verfügbaren virtuellen Seminarraum, Fragen stellen, die telefonisch beantwortet wurden. Zum Ende des Kurses hin, wurden vom Kursinstitut „Q&A Sessions“ eingeführt, die als interaktive Fragerunde über Zoom abgehalten wurden und bei welchen Fragen an den Geschäftsführer des Kursinstitutes gestellt werden konnten. Diese Fragerunden dienten jedoch dazu, um Antworten zu den Themen Studienvoraussetzungen, Ablauf, Prüfungen, Zertifikat, Lehrformen Selbststudium vs. Coaching, Förderungen, Bildungskarenz, Berufsmöglichkeiten, Selbstständigkeit, Anerkennung und Zertifizierung zu erhalten. Ein weiteres Zoom-Meeting am 29.02.2024 von 10:00 bis 11:30 Uhr hatte die Schwerpunkte „Persönlichkeitsentwicklung & Empathie, Einführung in die Gedankenanalyse und Erste Phase der Selbstreflexion und Selbstfindung“. Bei den „Q&A Sessions“ und bei dem Zoom-Meeting am 29.02.2024 handelte es sich nicht um einen inhaltlichen Vortrag oder Austausch zur Humanenergetik. Diese waren für alle Kursteilnehmer:innen gedacht, unabhängig welcher Kurs absolviert wurde und waren nicht verpflichtend. Vorgefertigte Onlinevorträge zu den inhaltlichen Themen der Humanenergetik waren auf der Website von XXXX verfügbar und waren diese jederzeit abrufbar. Zu jedem Modul – also wöchentlich – gab es einen solchen Onlinevortrag, der zwischen ein und zwei Stunden dauerte. Die Online-Vorträge waren nicht verpflichtend.Vorgefertigte Onlinevorträge zu den inhaltlichen Themen der Humanenergetik waren auf der Website von römisch 40 verfügbar und waren diese jederzeit abrufbar. Zu jedem Modul – also wöchentlich – gab es einen solchen Onlinevortrag, der zwischen ein und zwei Stunden dauerte. Die Online-Vorträge waren nicht verpflichtend. Bei der „Abschlussprüfung“ handelt es sich um einen Fragenkatalog mit 120 Fragen und wurde diese derart gestaltet, dass so lange Ersatzfragen gestellt werden, bis diese geschafft wird. Die „Abschlussprüfung“ absolvierte die Beschwerdeführerin bereits Ende März, sohin vor Ende der Bildungskarenz. Am 29.03.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das Zertifikat zur Diplomierten Humanenergetikerin. Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin von 01.05.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von täglich € 37,14 und von 01.01.2024 bis 05.04.2024 in der Höhe von täglich € 40,52 tatsächlich ausbezahlt. Das AMS wertete die Ausbildung aufgrund der Vorlage des Diploms als vorzeitig abgeschlossen und wurde der Beschwerdeführerin daher nur bis zum 05.04.2024 das Weiterbildungsgeld tatsächlich ausbezahlt. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass der Kurs die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllte, machte dennoch mittels „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ Angaben gegenüber dem AMS, die nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Kurses übereinstimmten, und besuchte darauffolgend den Kurs ohne dem AMS die wahre Ausgestaltung des Kurses zu melden.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und den Beweisergebnissen der mündlichen Bescherdeverhandlung. 2.
  17. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 15.11.2021 bis 30.04.2023 als Angestellte bei der XXXX , ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 19.09.2024 (vgl. AMS Akt ON 7).2.
  18. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 15.11.2021 bis 30.04.2023 als Angestellte bei der römisch 40 , ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 19.09.2024 vergleiche AMS Akt ON 7). 2.
  19. Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 01.05.2023 bis 30.04.2024 mit der Arbeitgeberin ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz (vgl. AMS Akt ON 11).2.
  20. Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 01.05.2023 bis 30.04.2024 mit der Arbeitgeberin ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz vergleiche AMS Akt ON 11). 2.
  21. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 14.04.2023 ist im Akt vorliegend (vgl. AMS Akt ON 9). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen.2.
  22. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 14.04.2023 ist im Akt vorliegend vergleiche AMS Akt ON 9). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Die Verpflichtungserklärung und deren Inhalt ist ebenso im Akt vorliegend (vgl. AMS Akt ON 10).Die Verpflichtungserklärung und deren Inhalt ist ebenso im Akt vorliegend vergleiche AMS Akt ON 10). 2.
  23. Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem die Arbeitgeberin und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX und den Kurs „Humanenergetik 12 Monate“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden (vgl. AMS Akt ON 11 und 12).2.
  24. Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem die Arbeitgeberin und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 und den Kurs „Humanenergetik 12 Monate“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden vergleiche AMS Akt ON 11 und 12). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ teilweise vom Kursinstitut ausgefüllt an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung des Kurses und die Dauer eingetragen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Dies entspricht auch der vorgelegten Anmeldebestätigung (vgl. AMS Akt ON 12).Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ teilweise vom Kursinstitut ausgefüllt an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung des Kurses und die Dauer eingetragen zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Dies entspricht auch der vorgelegten Anmeldebestätigung vergleiche AMS Akt ON 12). Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich (vgl. AMS Akt ON 12).Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich vergleiche AMS Akt ON 12). 2.
  25. Die Ausgestaltung des Kurses, in Form eines Selbststudiums ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Nachricht der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto an das AMS – wo die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des Kurses beschreibt – ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Module eigenverantwortlich gelernt habe und bei Fragen zum Lehrstoff über einen Button auf der Website eine:n Trainer:in kontaktieren habe können. Jede Woche habe sie den „Wochentest“ absolviert (vgl. VwAkt ON 27).2.
  26. Die Ausgestaltung des Kurses, in Form eines Selbststudiums ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Nachricht der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto an das AMS – wo die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des Kurses beschreibt – ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alle Module eigenverantwortlich gelernt habe und bei Fragen zum Lehrstoff über einen Button auf der Website eine:n Trainer:in kontaktieren habe können. Jede Woche habe sie den „Wochentest“ absolviert vergleiche VwAkt ON 27). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ nach Rücksprache mit dem Bildungsinstitut und weil das AMS gesagt habe, dass 20 Wochenstunden notwendig seien, mit „20 Wochenstunden“ angekreuzt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5).Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ nach Rücksprache mit dem Bildungsinstitut und weil das AMS gesagt habe, dass 20 Wochenstunden notwendig seien, mit „20 Wochenstunden“ angekreuzt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5). Für den erkennenden Senat ist es aus beweiswürdigender Sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den grundlegenden Inhalt der Anmeldebestätigung gekannt hat. So sagte die Beschwerdeführerin selbst, dass sie sich an die Anmeldebestätigung erinnern könne und diese als sehr deutlich befunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). So ist aufgrund des Bildungsgrades der Beschwerdeführerin – die bereits über einen Bachelorabschluss in Bildungswissenschaften verfügt – und die eindrücklichen Hinweise des AMS auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben auch aus beweiswürdigender Sicht deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Anmeldebestätigung auch auseinandergesetzt und diesen verstanden hat. Für den erkennenden Senat ist es aus beweiswürdigender Sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den grundlegenden Inhalt der Anmeldebestätigung gekannt hat. So sagte die Beschwerdeführerin selbst, dass sie sich an die Anmeldebestätigung erinnern könne und diese als sehr deutlich befunden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). So ist aufgrund des Bildungsgrades der Beschwerdeführerin – die bereits über einen Bachelorabschluss in Bildungswissenschaften verfügt – und die eindrücklichen Hinweise des AMS auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben auch aus beweiswürdigender Sicht deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Anmeldebestätigung auch auseinandergesetzt und diesen verstanden hat. 2.
  27. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Screenshot der Plattform (vgl. AMS-Akt ON 30) zeigt eine Auflistung von unterschiedlichen pdf- und Word-Dateien zu den jeweiligen Modulen auf, welche per Mausklick heruntergeladen werden können. Zu jedem Modul sind „Lehrunterlagen“ als pdf-Dateien und als „Selbstkontrolle“ bezeichnete Word-Dateien, herunterladbar. Unter Modul 1a finden sich außerdem Informationen zum Gewerberecht und Klienteninformationen als pdf-Dateien sowie Links zu einer Lerngruppe, zu einem Rabattcode und zu einer „Whatsapp Telegram Sonderaktionsgruppe“. 2.
  28. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Screenshot der Plattform vergleiche AMS-Akt ON 30) zeigt eine Auflistung von unterschiedlichen pdf- und Word-Dateien zu den jeweiligen Modulen auf, welche per Mausklick heruntergeladen werden können. Zu jedem Modul sind „Lehrunterlagen“ als pdf-Dateien und als „Selbstkontrolle“ bezeichnete Word-Dateien, herunterladbar. Unter Modul 1a finden sich außerdem Informationen zum Gewerberecht und Klienteninformationen als pdf-Dateien sowie Links zu einer Lerngruppe, zu einem Rabattcode und zu einer „Whatsapp Telegram Sonderaktionsgruppe“. Inwieweit die jeweiligen Zugriffe der Beschwerdeführerin auf die Inhalte der Lernplattform seitens des Kursinstitutes kontrolliert und protokolliert worden wären, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin (vgl. OZ 7 S. 2). Einloggzeiten hat sie bereits dem AMS nicht vorweisen können und legte sie dazu im Verfahren auch nichts vor.Inwieweit die jeweiligen Zugriffe der Beschwerdeführerin auf die Inhalte der Lernplattform seitens des Kursinstitutes kontrolliert und protokolliert worden wären, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin vergleiche OZ 7 S. 2). Einloggzeiten hat sie bereits dem AMS nicht vorweisen können und legte sie dazu im Verfahren auch nichts vor. 2.
  29. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zoom-Vorträgen ist auszuführen, dass das AMS in der Stellungnahme vom 10.01.2025 ausführte, dass diese frühestens ab März 2024 angeboten worden wären. Die Zoom-Vorträge hätten außerdem lediglich Themen beinhaltet, welche für Teilnehmende aller Kurse relevant gewesen wären und nicht spezifisch für den Kurs, den die Beschwerdeführerin gebucht habe. An diesen Zoom-Vorträgen hätte es daher keine inhaltliche Interaktion zum Thema Humanenergetik gegeben (vgl. OZ 9). 2.
  30. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zoom-Vorträgen ist auszuführen, dass das AMS in der Stellungnahme vom 10.01.2025 ausführte, dass diese frühestens ab März 2024 angeboten worden wären. Die Zoom-Vorträge hätten außerdem lediglich Themen beinhaltet, welche für Teilnehmende aller Kurse relevant gewesen wären und nicht spezifisch für den Kurs, den die Beschwerdeführerin gebucht habe. An diesen Zoom-Vorträgen hätte es daher keine inhaltliche Interaktion zum Thema Humanenergetik gegeben vergleiche OZ 9). Aufgrund der vorgelegten Einladungen zu den Zoom-Vorträgen durch die Beschwerdeführerin, ist davon auszugehen, dass bereits vor März 2024 zumindest ein Zoom-Vortrag stattgefunden hat. Insbesondere ergibt sich aus der Beilage ./2 zur OZ 15 eine Einladung zu einem Energetik-Video Coaching am 29.02.2024 mit den Schwerpunkten „Persönlichkeitsentwicklung & Empathie, Einführung in die Gedankenanalyse und Erste Phase der Selbstreflexion und Selbstfindung“. Aus der Beilage ./1 ist eine Einladung zu den explizit als neu bezeichneten „Q&A Sessions“, die immer dienstags um 18:30 Uhr stattfinden sollten, erkennbar. Auf der Anmeldebestätigung als „schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen“ wurde nur „Emailverkehr“ angegeben. Zoom-Vorträge befinden sich nicht auf dem Formular (vgl. AMS Akt ON 13).Auf der Anmeldebestätigung als „schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen“ wurde nur „Emailverkehr“ angegeben. Zoom-Vorträge befinden sich nicht auf dem Formular vergleiche AMS Akt ON 13). Aufgrund dessen und, da die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass die Zoom-Vorträge per E-Mail oder auf der Homepage angekündigt worden wären (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11), die Beschwerdeführerin aber keine weiteren Einladungen mehr vorlegte und auch aus dem Screenshot der Plattform (vgl. AMS-Akt ON 30) derartige weitere Zoom-Vorträge nicht ersichtlich sind ist es für den erkennenden Senat aus beweiswürdigender Sicht davon auszugehen, dass es keine Zoom-Vorträge zur Humanenergetik gab. Aufgrund dessen und, da die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass die Zoom-Vorträge per E-Mail oder auf der Homepage angekündigt worden wären vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11), die Beschwerdeführerin aber keine weiteren Einladungen mehr vorlegte und auch aus dem Screenshot der Plattform vergleiche AMS-Akt ON 30) derartige weitere Zoom-Vorträge nicht ersichtlich sind ist es für den erkennenden Senat aus beweiswürdigender Sicht davon auszugehen, dass es keine Zoom-Vorträge zur Humanenergetik gab. Auch unter der Annahme, dass es zur Humanenergetik vorgefertigte Videovorträge auf der Homepage gab, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15) und diese mindestens einmal die Woche stattgefunden hätten, zu jedem Modul habe es einen virtuellen Vortrag gegeben und hätten diese zwischen einer und zwei Stunden gedauert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8) so ist dies jedenfalls zu wenig, um die 25 % Onlinekurszeiten – wie auch in der Anmeldebestätigung angegeben – zu erfüllen. Auch unter der Annahme, dass es zur Humanenergetik vorgefertigte Videovorträge auf der Homepage gab, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 15) und diese mindestens einmal die Woche stattgefunden hätten, zu jedem Modul habe es einen virtuellen Vortrag gegeben und hätten diese zwischen einer und zwei Stunden gedauert vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8) so ist dies jedenfalls zu wenig, um die 25 % Onlinekurszeiten – wie auch in der Anmeldebestätigung angegeben – zu erfüllen. Dass diese Kurszeiten überprüft worden wären, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen noch belegen. 2.
  31. Zu den erwähnten „Wochentests“ ist anzumerken, dass es sich dabei wohl um die auf der Plattform als „Selbstkontrolle“ bezeichneten pdf-Dateien handelt. Die Beschwerdeführerin bejahte zwar, dass sie diese „Wochentests“ an XXXX übermittelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6), sie konnte aber nicht überzeugend darlegen, wie sie diese übermittelt hätte und konnte auch keinen Nachweis erbringen. Insbesondere führte sie aus, dass sie glaube, dass sie diese per E-Mail übermittelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). In einer weiteren Stellungnahme gab ihre Rechtsvertretung an, dass sie die Wochentests offenbar über die Plattform an XXXX übermittelt habe. Jedenfalls hätten keine diesbezüglichen E-Mails gefunden werden können (vgl. OZ 15). Die Beschwerdeführerin konnte weder korrigierte „Wochentests“ noch sonstige Nachweise einer Korrektur oder Übermittlung der Tests an XXXX erbringen. Die Beschwerdeführerin bejahte zwar, dass sie diese „Wochentests“ an römisch 40 übermittelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6), sie konnte aber nicht überzeugend darlegen, wie sie diese übermittelt hätte und konnte auch keinen Nachweis erbringen. Insbesondere führte sie aus, dass sie glaube, dass sie diese per E-Mail übermittelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). In einer weiteren Stellungnahme gab ihre Rechtsvertretung an, dass sie die Wochentests offenbar über die Plattform an römisch 40 übermittelt habe. Jedenfalls hätten keine diesbezüglichen E-Mails gefunden werden können vergleiche OZ 15). Die Beschwerdeführerin konnte weder korrigierte „Wochentests“ noch sonstige Nachweise einer Korrektur oder Übermittlung der Tests an römisch 40 erbringen. Für den erkennenden Senat ist es nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wissen würde, wie sie diese an XXXX übermittelt habe, obwohl sie zu jedem Modul, laut ihren eigenen Angaben insgesamt 50 Tests, absolviert habe. Für den erkennenden Senat ist es nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wissen würde, wie sie diese an römisch 40 übermittelt habe, obwohl sie zu jedem Modul, laut ihren eigenen Angaben insgesamt 50 Tests, absolviert habe. Bezüglich Auswertung der „Wochentests“ brachte die Beschwerdeführerin zwar vor, dass es Feedback in Form einer telefonischen Rückmeldung gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Bezüglich Auswertung der „Wochentests“ brachte die Beschwerdeführerin zwar vor, dass es Feedback in Form einer telefonischen Rückmeldung gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Sie beschrieb dazu aber lediglich eine telefonische Anfrage ihrerseits, insbesondere habe sie beispielsweise zu einem Thema eine Frage gehabt und sei ihr gesagt worden, dass sie eine vertiefende Lektüre auf einer anderen Homepage – keine Homepage von XXXX – finden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).Sie beschrieb dazu aber lediglich eine telefonische Anfrage ihrerseits, insbesondere habe sie beispielsweise zu einem Thema eine Frage gehabt und sei ihr gesagt worden, dass sie eine vertiefende Lektüre auf einer anderen Homepage – keine Homepage von römisch 40 – finden würde vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Auf nochmalige Nachfrage, ob es zu den Wochentests ein konkretes Feedback gegeben habe, sagte sie wiederum sehr vage, dass sie ihre Ausarbeitung zu den Bachblüten sehr gut empfunden hätten. Sie hätte bei XXXX , nachdem sie den Test geschickt habe, im virtuellen Seminarraum – eine Art Gruppenchat – die Frage gestellt, ob das richtig sei, da sie sich mit Kindern beschäftige. Meistens sei sie – wie auch in diesem Fall – telefonisch zurückgerufen worden. Es sei ihr gesagt worden, dass ihre Antworten sehr schlüssig seien und eine ganzheitliche Antwort beinhalten würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7). Auf nochmalige Nachfrage, ob es zu den Wochentests ein konkretes Feedback gegeben habe, sagte sie wiederum sehr vage, dass sie ihre Ausarbeitung zu den Bachblüten sehr gut empfunden hätten. Sie hätte bei römisch 40 , nachdem sie den Test geschickt habe, im virtuellen Seminarraum – eine Art Gruppenchat – die Frage gestellt, ob das richtig sei, da sie sich mit Kindern beschäftige. Meistens sei sie – wie auch in diesem Fall – telefonisch zurückgerufen worden. Es sei ihr gesagt worden, dass ihre Antworten sehr schlüssig seien und eine ganzheitliche Antwort beinhalten würden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7). Auf eine Auswertung der „Wochentests“ lassen die erwähnten telefonischen und schriftlichen Anfragen nicht schließen. Es handelte sich dabei um einzelne Fragen der Beschwerdeführerin an das Kursinstitut, eine Korrektur der einzelnen Fragen geht daraus nicht hervor. 2.
  32. Betreffend Online-Zeiten wurde zwar von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie davon ausgehen habe dürfen, dass ihre laufenden Zugriffe auf die Lernplattform samt Bearbeitung der Inhalte, Durchführung der „Wochentests“ und elektronischer Kommunikation mit dem Kursinstitut samt Absolvierung der Diplomprüfung als Online-Zeiten zu verstehen seien. So geht die Beschwerdeführerin jedoch selbst davon aus, dass es sich dabei um Selbstlernzeiten gehandelt habe, schließlich wurde auch vorgebracht, dass ihr nicht vorzuwerfen sei, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert habe (vgl. OZ 7 S. 8).So geht die Beschwerdeführerin jedoch selbst davon aus, dass es sich dabei um Selbstlernzeiten gehandelt habe, schließlich wurde auch vorgebracht, dass ihr nicht vorzuwerfen sei, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert habe vergleiche OZ 7 S. 8). Dies bestätigend, wurde auch in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass die zu absolvierenden Lerneinheiten aus einem Selbststudium anhand der von der Lernplattform heruntergeladenen Lernmaterialien, der Durchführung wöchentlicher Wochentests und der Abschlussprüfung bestanden hätten (vgl. OZ 7 S. 2). Dies bestätigend, wurde auch in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass die zu absolvierenden Lerneinheiten aus einem Selbststudium anhand der von der Lernplattform heruntergeladenen Lernmaterialien, der Durchführung wöchentlicher Wochentests und der Abschlussprüfung bestanden hätten vergleiche OZ 7 S. 2). Aufgrund des Gesamteindruckes der Aussagen der Beschwerdeführerin und die generelle Ausgestaltung dieses Kurses ist jedoch für den erkennenden Senat vielmehr davon auszugehen, dass nicht überprüft wurde, ob die Beschwerdeführerin die Online-Vorträge, die immer verfügbar waren, abrief. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese verpflichtend gewesen wären. Dem Vorbringen, dass ihr nicht vorzuwerfen sei, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert habe und das AMS diesen Antrag genehmigt habe, ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzungen – etwa durch Nachfrage beim Kursinstitut – vorzunehmen (vgl. OZ 7 S. 8), ist zu entgegnen, dass – wie bereits oben erörtert wurde – die Beschwerdeführerin die Anmeldebestätigung selbst dem AMS vorlegte und aufgrund ihrer Angaben davon ausgegangen wird, dass sie den genauen Inhalt der Anmeldebestätigung kannte, und ist ihr auch aufgrund ihres Bildungsgrades zuzumuten und wird deshalb auch angenommen, dass sie sich mit dem Inhalt auseinandergesetzt und ihn verstanden hat.Dem Vorbringen, dass ihr nicht vorzuwerfen sei, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert habe und das AMS diesen Antrag genehmigt habe, ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzungen – etwa durch Nachfrage beim Kursinstitut – vorzunehmen vergleiche OZ 7 S. 8), ist zu entgegnen, dass – wie bereits oben erörtert wurde – die Beschwerdeführerin die Anmeldebestätigung selbst dem AMS vorlegte und aufgrund ihrer Angaben davon ausgegangen wird, dass sie den genauen Inhalt der Anmeldebestätigung kannte, und ist ihr auch aufgrund ihres Bildungsgrades zuzumuten und wird deshalb auch angenommen, dass sie sich mit dem Inhalt auseinandergesetzt und ihn verstanden hat. Sofern vorgebracht wird, dass sie auch nichts von der angeblichen Notwendigkeit von einem Anteil von 25 % „Online-Zeiten“ gewusst habe und die Beschwerdeführerin auch von einer Meldepflicht daher nichts wissen habe müssen (vgl. Stellungnahme OZ 7 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldebestätigung, in welcher angeführt ist, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen würden – 20 Wochenstunden betragen würden (vgl. AMS-Akt ON 12), von der Beschwerdeführerin selbst dem AMS vorgelegt wurde und sie auch von der Meldepflicht von Seiten des AMS informiert wurde.Sofern vorgebracht wird, dass sie auch nichts von der angeblichen Notwendigkeit von einem Anteil von 25 % „Online-Zeiten“ gewusst habe und die Beschwerdeführerin auch von einer Meldepflicht daher nichts wissen habe müssen vergleiche Stellungnahme OZ 7 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldebestätigung, in welcher angeführt ist, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen würden – 20 Wochenstunden betragen würden vergleiche AMS-Akt ON 12), von der Beschwerdeführerin selbst dem AMS vorgelegt wurde und sie auch von der Meldepflicht von Seiten des AMS informiert wurde. 2.
  33. Die Feststellung, dass es sich bei der „Abschlussprüfung“ um einen Fragenkatalog mit 120 Fragen handelt und diese sich so gestaltet, dass so lange Ersatzfragen gestellt werden, bis diese geschafft wird, basiert auf den eigenen Informationen von XXXX , welche die Beschwerdeführerin im Verfahren vorlegte (vgl. OZ 7 Beilage ./7). 2.
  34. Die Feststellung, dass es sich bei der „Abschlussprüfung“ um einen Fragenkatalog mit 120 Fragen handelt und diese sich so gestaltet, dass so lange Ersatzfragen gestellt werden, bis diese geschafft wird, basiert auf den eigenen Informationen von römisch 40 , welche die Beschwerdeführerin im Verfahren vorlegte vergleiche OZ 7 Beilage ./7). 2.
  35. Ausgehend von diesen Ausführungen ist aus Sicht des erkennenden Senates vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung bewusst war bzw. zumindest bewusst sein musste, dass der von ihr gewählte Lehrgang in der konkret absolvierten Form die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen der Bildungskarenz nicht erfüllt, dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice selbst stellte und diesem die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ beilegte. Vor dem Hintergrund ihres Bildungsgrades – die Beschwerdeführerin verfügt über einen Bachelorabschluss in Bildungswissenschaften – sowie der im Antragsformular ausdrücklich hervorgehobenen Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben ist davon auszugehen, dass sie sich mit dem Inhalt der Anmeldebestätigung auseinandersetzte und deren Aussagegehalt verstand. Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Anmeldebestätigung an, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inklusive Lernzeiten 20 Wochenstunden betragen würden und dass die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % dieses Ausmaßes umfassen. Dass sie diese Angabe nach Rücksprache mit dem Kursinstitut und in Kenntnis der vom AMS geforderten Wochenstunden tätigte, zeigt, dass ihr die Relevanz der zeitlichen Anforderungen für die Bildungskarenz bewusst war. Damit war ihr auch klar, dass zwischen betreuten Kurszeiten und bloßen Selbstlernzeiten zu unterscheiden ist. Demgegenüber ergibt sich aus ihren eigenen Angaben zur tatsächlichen Kursdurchführung eindeutig, dass der Lehrgang überwiegend als Selbststudium ausgestaltet war. Soweit die Beschwerdeführerin auf „Q&A Sessions“ und Zoom-Vorträge verwies, ist festzuhalten, dass diese – selbst nach ihrem eigenen Vorbringen – nicht spezifisch auf den von ihr gebuchten Lehrgang ausgerichtet waren bzw. überhaupt nur vereinzelt stattfanden. Besonders hervorzuheben ist weiters, dass die sogenannten „Wochentests“ – wie oben erörtert – keine überprüften Leistungsnachweise darstellten. Die von ihr geschilderten telefonischen Kontakte erschöpften sich in einzelnen Rückfragen ihrerseits und stellen keine systematische Korrektur oder Leistungsüberprüfung dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, dass es sich bei ihren Lernzeiten im Wesentlichen um Selbstlernzeiten gehandelt habe. Wenn sie gleichzeitig vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass diese Zeiten als betreute Online-Seminarzeiten gelten würden, steht dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Verständnis der Kursorganisation. Schließlich unterstreicht auch die Ausgestaltung der Abschlussprüfung den Charakter des Lehrgangs als Selbststudium, da diese nach den vorliegenden Informationen in einem Fragenkatalog bestand, bei dem so lange Ersatzfragen gestellt wurden, bis ein positives Ergebnis erzielt wurde. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Angaben in der von ihr selbst übermittelten Anmeldebestätigung, ihres Bildungsgrades sowie ihrer detaillierten Kenntnis der tatsächlichen Kursorganisation erkennen musste, dass der Lehrgang in der absolvierten Form nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine strukturierte, überwiegend betreute Weiterbildung im Rahmen der Bildungskarenz entsprach. Ein gutgläubiges Vertrauen auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 2.
  36. Die tatsächliche Ausbezahlung des Weiterbildungsgeldes von 01.05.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von täglich € 37,14 und von 01.01.2024 bis 05.04.2024 in der Höhe von täglich € 40,52 ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid und wurde dies nicht bestritten. Aus den eAMS-Nachrichten geht hervor, dass das AMS die Ausbildung aufgrund der Vorlage des Diploms als vorzeitig abgeschlossen ansah und der Beschwerdeführerin daher nur bis zum 05.04.2024 das Weiterbildungsgeld tatsächlich ausbezahlt wurde (vgl. VwAkt ON 24).Aus den eAMS-Nachrichten geht hervor, dass das AMS die Ausbildung aufgrund der Vorlage des Diploms als vorzeitig abgeschlossen ansah und der Beschwerdeführerin daher nur bis zum 05.04.2024 das Weiterbildungsgeld tatsächlich ausbezahlt wurde vergleiche VwAkt ON 24).
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.
  38. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  39. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  40. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  41. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes „§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)bis
(3)(…)
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. (…)“ § 26 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025):Paragraph 26, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025): „Weiterbildungsgeld § 26 AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  4. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  9. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
  10. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  11. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)-
(4)...
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)...
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)..." Zu A) 3.
  1. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG:3.
  2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG: Der § 26 AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, wie folgt:Der Paragraph 26, AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, wie folgt: § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  3. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  4. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  5. Mai 2025 beginnt.Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  6. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  7. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  8. Mai 2025 beginnt. Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 01.05.2023 begonnen hat, ist der § 26 AlVG gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 01.05.2023 begonnen hat, ist der Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden. 3.
  9. Zum Widerruf der empfangenen Leistung: 3.4.
  10. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.4.
  11. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG).Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 26, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). § 26 Abs. 1 Z 1
  12. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  13. Lfg.) § 26). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  15. Lfg.) Paragraph 26,). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). 3.4.
  16. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder systematische Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen.3.4.
  17. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder systematische Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. 3.4.
  18. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.3.4.
  19. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. 3.
  20. Zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen: 3.5.
  21. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.
  22. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035).Die Rückforderungstatbestände gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035). Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). 3.5.
  23. Wie beweiswürdigend dargelegt brachte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall vor, dass sie nichts von der angeblichen Notwendigkeit von einem Anteil von 25 % „Online-Zeiten“ gewusst habe und sie auch von einer Meldepflicht daher nichts wissen habe müssen. Außerdem sei ihr nicht vorwerfbar, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert habe und das AMS diesen Antrag genehmigt habe, ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzungen – etwa durch Nachfrage beim Kursinstitut – vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwieweit die damals übliche Praxis des AMS, Angaben von Kursinstituten ungeprüft als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Weiterbildungsgeld heranzuziehen, nachträglich als zweckmäßig beurteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch ein allfälliges Fehlverhalten des Kursinstituts vermag im konkreten Fall die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht auszuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das professionelle Auftreten des Kursinstituts, dessen Zusicherungen sowie der Umstand, dass Auszahlungen an zahlreiche andere Teilnehmer offenbar problemlos erfolgt waren, wesentlich dazu beigetragen haben mögen, bei der Beschwerdeführerin den Eindruck zu erwecken, die Übermittlung unrichtiger Angaben sei eine übliche Vorgangsweise und bleibe ohne rechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung, eine Anmeldebestätigung mit weitreichend unzutreffenden Angaben zu übermitteln, wurde jedoch letztlich von ihr selbst getroffen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens auszuschließen, sind nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hervorgekommen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, machte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde durch Übermittlung der Anmeldebestätigung unrichtige Angaben. Die in der Anmeldebestätigung angeführte interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von „schriftlichen Wochenübungen“ stellte sich in Wahrheit so dar, dass diese sogenannten „Wochentests“ lediglich zur Selbstkontrolle durch die Beschwerdeführerin ausgefüllt und vom Kursinstitut nicht korrigiert wurden. Bei den „Q&A Sessions“ und Zoom-Meetings handelte es sich nicht um einen inhaltlichen Vortrag oder Austausch zur Humanenergetik. Diese waren für alle Kursteilnehmer:innen gedacht, unabhängig welcher Kurs absolviert wurde. Die Onlinevorträge waren in nur einem unzureichendem Ausmaß gegeben und wurden diese, obwohl in der Anmeldebestätigung eine Überprüfung der (Online-)Kurszeiten angegeben wurde, nicht überprüft. Schließlich erklärte sie, es bestehe eine schulungstypische Möglichkeit zur inhaltlichen Kommunikation mit dem Kursträger, obwohl ihr bewusst war, dass eine systematische Kommunikation nicht vorgesehen war und der gebuchte „Kurs“ als Selbststudium organisiert war. Damit übermittelte sie mehrfach objektiv unrichtige Angaben. Angesichts des Fehlens einer schulungstypischen Organisation und seminaristischer Elemente sowie der erheblichen Abweichungen zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ war zudem jederzeit leicht erkennbar, dass ihr ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht zustand. Wie beweiswürdigend dargelegt, war in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Angaben in der von ihr selbst übermittelten Anmeldebestätigung, ihres Bildungsgrades sowie ihrer detaillierten Kenntnis der tatsächlichen Kursorganisation erkennen musste und auch erkannte, dass der Lehrgang in der absolvierten Form nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine strukturierte, überwiegend betreute Weiterbildung im Rahmen der Bildungskarenz entsprach. 3.5.
  24. Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.3.5.
  25. Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Selbst wenn man der Verantwortung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sie auf eine Überprüfung durch das AMS vertraut habe, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die Übermittlung von Angaben, deren Wahrheitsgehalt dem Erklärenden unbekannt ist, begründet ebenfalls bedingten Vorsatz. 3.5.
  26. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.12.2023 (245 Tage) Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € € 37,14 und von 01.01.2024 bis 05.04.2024 (96 Tage) in der Höhe von täglich € 40,52 ausbezahlt. Der Gesamtrückforderungsbetrag in der Höhe von € 12.989,22 ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, während derer Weiterbildungsgeld in der jeweiligen Höhe bezogen wurde. Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt. 3.5.
  27. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2299872.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.