RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW260 2302512-1 Spruch, W260 2302512-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice WAIDHOFEN AN DER YBBS (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 02.03.2024 bis 30.06.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 5.770,48 verpflichtet.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice WAIDHOFEN AN DER YBBS (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 08.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum von 02.03.2024 bis 30.06.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 5.770,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes vorgelegen seien. Sie habe einen Fernlehrgang mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeit (WhatsApp-Gruppen, Online-Videocoaching), einschließlich der Lernzeiten, von 20 Stunden besucht. Dies sei auch vom Institut bestätigt worden. Vor Beginn der Ausbildung sei ihr auch vom AMS versichert worden, dass dieser Kurs akzeptiert werde. Erst am 05.07.2024 sei sie von einer Kollegin darauf hingewiesen worden, dass der Kurs möglicherweise nicht den erforderlichen Kriterien entspreche. Noch am selben Tag habe sie sich an das AMS gewandt und daraufhin den Kurs gewechselt. Sie habe stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht und sei der Meldepflicht nachgekommen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und einer Vertretung der belangten Behörde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 02.12.2019 bis 01.01.2023 und von 29.04.2023 bis 16.05.2023 als Angestellte beim Land Niederösterreich (Arbeitgeber) vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 02.01.2023 bis 28.04.2023 befand sie sich in Mutterschutz und bezog Wochengeld. Von 02.05.2023 bis 01.03.2024 befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterschaftskarenz und bezog Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vom 02.03.2024 bis 01.09.
- Die Beschwerdeführerin wollte zunächst den Kurs „Waldpädagogik“, der von einem Kursinstitut als Präsenzunterricht in geblockter Form, jeweils am Wochenende, angeboten wurde, absolvieren. Dieser Kurs wurde vom AMS aufgrund der fehlenden kontinuierlichen 20 Wochenstunden abgelehnt. Daraufhin wählte die Beschwerdeführerin den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut XXXX (in der Folge „ XXXX “ oder „Kursinstitut“).Daraufhin wählte die Beschwerdeführerin den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut römisch 40 (in der Folge „ römisch 40 “ oder „Kursinstitut“). Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es die Möglichkeit gab, auch Lernhilfe zum Kurs dazuzubuchen und erkundigte sich bereits vor der Anmeldung über die Ausgestaltung des Kurses beim Kursinstitut. Das Kursinstitut verneinte die Notwendigkeit der Zubuchung von Lernhilfe für die Gewährung Weiterbildungsgeld und berichtete über die jahrelange Zusammenarbeit mit dem AMS und die Umstellung auf Zoom-Meetings. Am 27.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 02.03.
- Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX und den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt.Dem Antrag wurde die „Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz“, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 und den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt. Das Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ wurde der Beschwerdeführerin bereits vom Kursinstitut ausgefüllt (vorgedruckt) übermittelt. Die Angabe im Formular „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde bereits vom Kursinstitut vorab mit „Ja“ angekreuzt. Die Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut mit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurseinheiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ wurde vom Kursinstitut mit „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von Live Zoom Video-Seminaren“ angekreuzt. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von E-Mail-Support, Live Zoom Video-Seminaren“ angekreuzt. Die Beschwerdeführerin kannte und verstand den Inhalt des Formulars. Dem Antragsformular zur Gewährung von Weiterbildungsgeld war außerdem eine Verpflichtungserklärung angeschlossen, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltete: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes„Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem ● wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. ● wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. ● bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ● ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ● ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ● ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Mit Übermittlung des Antragsformulars erklärte die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Mit Nachricht per eAMS vom 04.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin über den bevorstehenden Erhalt der Leistungsmitteilung informiert und auf das angeschlossene Merkblatt hingewiesen, welches folgenden wesentlichen Inhalt aufwies: „BITTE BEACHTEN SIE:
- Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor.
- Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, kann die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Zertifikates/Diplomes/Abschlusszeugnisses ausbezahlt werden. Sollte kein Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“ Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 08.03.2024 aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld vom 02.03.2024 bis 01.09.2024 in der Höhe von täglich € 47,
- Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut XXXX den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogin“ als Fernlehrgang ohne Lernhilfe. Die Beschwerdeführerin belegte beim Kursinstitut römisch 40 den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogin“ als Fernlehrgang ohne Lernhilfe. Der Kurs erfolgte tatsächlich in Form eines Selbststudiums. Die Beschwerdeführerin hat vom Kursinstitut Unterlagen als pdf-Dateien und sogenannte „Wochentests“, die als „Selbstkontrolle“ bezeichnet wurden, als Word-Dateien zum Herunterladen erhalten. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich nach dem Start des Kurses beim AMS über die Notwendigkeit der Vorlage von Zwischenergebnissen, was für das AMS nicht notwendig war. Die Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin im Selbststudium erlernt und am Ende eines jeden Moduls beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen dazu im Rahmen des „Wochentests“. Die „Wochentests“ wurden vom Kursinstitut nicht korrigiert. Die Antworten der „Wochentests“ beantwortete sie selbst in ihrem Ermessen und verglich sie anschließend mit den Skripten des Kursinstituts. Für fachliche Fragen konnte die Beschwerdeführerin die vom Kursinstitut bereitgestellten WhatsApp-Gruppen („Lerngruppen“) auf Eigeninitiative zu jedem Zeitpunkt nutzen, was sie auch regelmäßig tat. Bei organisatorischen Fragen nahm die Beschwerdeführerin die Möglichkeit des Kursinstitutes über eine eigene WhatsApp-Gruppe namens „Sonderaktionen XXXX “ mit dem Kursinstitut in Kontakt zu treten in Anspruch.Bei organisatorischen Fragen nahm die Beschwerdeführerin die Möglichkeit des Kursinstitutes über eine eigene WhatsApp-Gruppe namens „Sonderaktionen römisch 40 “ mit dem Kursinstitut in Kontakt zu treten in Anspruch. Die vom Kursinstitut einmal in der Woche angebotenen Video-Seminare beinhalteten Themen, wie etwa Selbstreflexion, Meditationsübungen, Ernährung, Mentaltraining und Persönlichkeitsentwicklung. Diese Video-Seminare wurden für alle Teilnehmer:innen jeglicher Kurse des Kursinstitutes angeboten und handelte es sich dementsprechend um keinen fachlichen Vortrag zum Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“. Sie führte eine genaue Stundenaufzeichnung über Lernzeiten, Austausch in den „Lerngruppen“ und Teilnahme an Video-Seminaren sowie in Eigeninitiative organisierte Treffen mit einer Kräuterpädagogin und eigens organisierte Kräuterwanderungen. Am 04.07.2024 oder 05.07.2024 berichtete eine Bekannte von Problemen aufgrund des Kursinstitutes. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin Kontakt mit dem AMS auf und wurde ihr bestätigt, dass sie von Rückforderungen betroffen ist. Die Beschwerdeführerin wechselte den Kurs und setzte ihre Bildungskarenz mit 05.07.2024 bis 01.09.2024 bei einem anderen Kursinstitut fort und wurde dies vom AMS per eAMS-Nachricht vom 08.07.2024 bestätigt. Den Kurs beim Kursinstitut XXXX schloss sie trotzdem mit einer „Abschlussprüfung“ ab. Bei dieser „Abschlussprüfung“ handelte es sich um einen Multiple-Choice-Test, der nicht benotet wurde. Es erfolgte nur die Rückmeldung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Den Kurs beim Kursinstitut römisch 40 schloss sie trotzdem mit einer „Abschlussprüfung“ ab. Bei dieser „Abschlussprüfung“ handelte es sich um einen Multiple-Choice-Test, der nicht benotet wurde. Es erfolgte nur die Rückmeldung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Beschwerdeführerin erhielt zum Abschluss des Kurses eine Teilnahmebestätigung und ein Diplom des Kursinstitutes XXXX .Die Beschwerdeführerin erhielt zum Abschluss des Kurses eine Teilnahmebestätigung und ein Diplom des Kursinstitutes römisch 40 . Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass der Kurs die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllte, machte dennoch mittels „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ Angaben gegenüber dem AMS, die nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Kurses übereinstimmten, und besuchte darauffolgend den Kurs ohne dem AMS die wahre Ausgestaltung des Kurses zu melden. Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin von 02.03.2024 bis 30.06.2024 in der Höhe von täglich € 47,69 tatsächlich ausbezahlt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.
- Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte beim Land Niederösterreich sowie der Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug (vgl. AMS Akt ON 12 und 13).2.
- Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte beim Land Niederösterreich sowie der Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vergleiche AMS Akt ON 12 und 13). 2.
- Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 02.03.2024 bis 01.09.2024 mit dem Arbeitgeber ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz (vgl. AMS Akt ON 14).2.
- Die Vereinbarung der Bildungskarenz von 02.03.2024 bis 01.09.2024 mit dem Arbeitgeber ergibt sich aus der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz vergleiche AMS Akt ON 14). 2.
- Dass die Beschwerdeführerin zunächst den Kurs „Waldpädagogik“, der von einem Kursinstitut als Präsenzunterricht in geblockter Form, jeweils am Wochenende, angeboten wurde, buchen wollte, jedoch vom AMS abgelehnt wurde, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.
- Dass die Beschwerdeführerin zunächst den Kurs „Waldpädagogik“, der von einem Kursinstitut als Präsenzunterricht in geblockter Form, jeweils am Wochenende, angeboten wurde, buchen wollte, jedoch vom AMS abgelehnt wurde, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wählte die Beschwerdeführerin daraufhin den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut XXXX . Dazu sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sich im Vorhinein informiert habe und mit dem Institut gesprochen habe, wie der Lehrgang aussehen werde. Man habe ihr gesagt, dass das Institut im Umbruch sei und es Zoom-Meetings gäbe. Sie würden schon jahrelang mit dem AMS zusammenarbeiten und seien die Kriterien für die Bildungskarenz gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wählte die Beschwerdeführerin daraufhin den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ beim Kursinstitut römisch 40 . Dazu sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sich im Vorhinein informiert habe und mit dem Institut gesprochen habe, wie der Lehrgang aussehen werde. Man habe ihr gesagt, dass das Institut im Umbruch sei und es Zoom-Meetings gäbe. Sie würden schon jahrelang mit dem AMS zusammenarbeiten und seien die Kriterien für die Bildungskarenz gegeben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Nachfrage, warum sie den Kurs gewählt habe, gab sie an, dass Elementarpädagogin sei und es ihr ein Anliegen sei, den Kindern richtiges Wissen über die Pflanzen zu vermitteln und vor allem Gefahren zu erkennen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Auf Nachfrage, warum sie den Kurs gewählt habe, gab sie an, dass Elementarpädagogin sei und es ihr ein Anliegen sei, den Kindern richtiges Wissen über die Pflanzen zu vermitteln und vor allem Gefahren zu erkennen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10). Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, dass es die Möglichkeit einer Zubuchung einer Lernhilfe gegeben habe und sie beim Kursinstitut nachgefragt habe, ob diese für die Bildungskarenz relevant sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Lernhilfe dazubuchte. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, dass es die Möglichkeit einer Zubuchung einer Lernhilfe gegeben habe und sie beim Kursinstitut nachgefragt habe, ob diese für die Bildungskarenz relevant sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Lernhilfe dazubuchte. 2.
- Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 27.02.2024 ist im Akt vorliegend (vgl. AMS Akt ON 15). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen.2.
- Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 27.02.2024 ist im Akt vorliegend vergleiche AMS Akt ON 15). Dieser weist am Ende die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Im Anhang an das Antragsformular ist die Verpflichtungserklärung ersichtlich (vgl. AMS-Akt ON 18).Im Anhang an das Antragsformular ist die Verpflichtungserklärung ersichtlich vergleiche AMS-Akt ON 18). 2.
- Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut XXXX und den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie den Stempel des Instituts XXXX und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden (vgl. AMS Akt ON 4).2.
- Aus dem Akt geht hervor, dass dem Antrag die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz, auf dem der Arbeitgeber und die Dauer der Bildungskarenz angeführt sind, sowie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, welches das Kursinstitut römisch 40 und den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ sowie den Stempel des Instituts römisch 40 und eine Paraphe aufweist, beigefügt wurden vergleiche AMS Akt ON 4). Aus dem Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, dass das Kursinstitut dieses bereits ausgefüllt an die Beschwerdeführerin übermittelte. Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich (vgl. AMS Akt ON 4).Aus dem Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, dass das Kursinstitut dieses bereits ausgefüllt an die Beschwerdeführerin übermittelte. Die oben festgestellten Angaben sind im Formular ersichtlich vergleiche AMS Akt ON 4). 2.
- Die Nachricht per eAMS vom 04.03.2024 mit dem angeschlossenen Merkblatt mit oben festgestelltem wesentlichen Inhalt ist im Akt einliegend (vgl. AMS-Akt ON 16 und 17).2.
- Die Nachricht per eAMS vom 04.03.2024 mit dem angeschlossenen Merkblatt mit oben festgestelltem wesentlichen Inhalt ist im Akt einliegend vergleiche AMS-Akt ON 16 und 17). Die Mitteilung vom 08.03.2024 beinhaltet die Leistungsgewährung des Weiterbildungsgeldes von 02.03.2024 bis 01.09.2024 in der Höhe von täglich € 47,69 (vgl. AMS-Akt ON 10).Die Mitteilung vom 08.03.2024 beinhaltet die Leistungsgewährung des Weiterbildungsgeldes von 02.03.2024 bis 01.09.2024 in der Höhe von täglich € 47,69 vergleiche AMS-Akt ON 10). 2.
- Die Ausgestaltung des Kurses, in Form eines Selbststudiums ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Nach Kursbeginn habe die Beschwerdeführerin bei einer AMS-Mitarbeiterin nachgefragt, ob Zwischenergebnisse vorgelegt werden müssten, was verneint worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Nach Kursbeginn habe die Beschwerdeführerin bei einer AMS-Mitarbeiterin nachgefragt, ob Zwischenergebnisse vorgelegt werden müssten, was verneint worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Bezüglich der „Wochentests“ ist auszuführen, dass es sich laut Unterlagen und Angabe der Beschwerdeführerin um die als „Selbstkontrolle“ bezeichneten Fragestellungen im Akt handle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und VwAkt ON 6).Bezüglich der „Wochentests“ ist auszuführen, dass es sich laut Unterlagen und Angabe der Beschwerdeführerin um die als „Selbstkontrolle“ bezeichneten Fragestellungen im Akt handle vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6 und VwAkt ON 6). Pro Modul habe es einen „Wochentest“ gegeben. Die „Wochentests“ habe sie ohne Unterlagen ausgefüllt. Die Unterlagen habe sie nur für die Kontrolle der Tests verwendet. Sie habe aber auch Fragen in der WhatsApp-Gruppe stellen können und seien sie die Fragen auf Eigeninitiative in den Lerngruppen durchgegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7).Pro Modul habe es einen „Wochentest“ gegeben. Die „Wochentests“ habe sie ohne Unterlagen ausgefüllt. Die Unterlagen habe sie nur für die Kontrolle der Tests verwendet. Sie habe aber auch Fragen in der WhatsApp-Gruppe stellen können und seien sie die Fragen auf Eigeninitiative in den Lerngruppen durchgegangen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7). Dass die „Wochentests“ nicht kontrolliert worden seien, bestätigte die Beschwerdeführerin damit, als sie angab, sich im Vorhinein beim Kursinstitut XXXX erkundigt zu haben, ob die „Wochentests“ vom Kursinstitut korrigiert werden müssten, was verneint worden sei. Außerdem verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob abgesehen vom Diplom überprüft worden sei, ob sie sich die Kenntnisse angeeignet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 und 9).Dass die „Wochentests“ nicht kontrolliert worden seien, bestätigte die Beschwerdeführerin damit, als sie angab, sich im Vorhinein beim Kursinstitut römisch 40 erkundigt zu haben, ob die „Wochentests“ vom Kursinstitut korrigiert werden müssten, was verneint worden sei. Außerdem verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob abgesehen vom Diplom überprüft worden sei, ob sie sich die Kenntnisse angeeignet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7 und 9). Zu den WhatsApp-Gruppen führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sowohl Gruppen für fachliche Fragen als auch Gruppen zu organisatorischen Themen gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14).Zu den WhatsApp-Gruppen führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sowohl Gruppen für fachliche Fragen als auch Gruppen zu organisatorischen Themen gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 14). Es habe die WhatsApp-Gruppe „Sonderaktionen XXXX “ gegeben, wo sie organisatorische Dinge gefragt habe, und habe es eine Kräuterpädagogik-Gruppe gegeben, wo über fachliche Themen gesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).Es habe die WhatsApp-Gruppe „Sonderaktionen römisch 40 “ gegeben, wo sie organisatorische Dinge gefragt habe, und habe es eine Kräuterpädagogik-Gruppe gegeben, wo über fachliche Themen gesprochen worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 11). Bezüglich Kontaktaufnahme mit XXXX gab sie an, dass jederzeit angeboten worden sei, sich telefonisch oder über die WhatsApp-Gruppen zu melden. Der Kursleiter (Geschäftsführer von XXXX ) sei in der WhatsApp-Gruppe dabei gewesen und habe es eine weitere WhatsApp-Gruppe gegeben, wo eine andere Mitarbeiterin von XXXX dabei gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Bezüglich Kontaktaufnahme mit römisch 40 gab sie an, dass jederzeit angeboten worden sei, sich telefonisch oder über die WhatsApp-Gruppen zu melden. Der Kursleiter (Geschäftsführer von römisch 40 ) sei in der WhatsApp-Gruppe dabei gewesen und habe es eine weitere WhatsApp-Gruppe gegeben, wo eine andere Mitarbeiterin von römisch 40 dabei gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Zu den Video-Seminaren gab die Beschwerdeführerin an, dass einmal die Woche Zoom-Meetings stattgefunden hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Diese seien als Vorträge gestaltet worden und habe der Kursleiter Informationen preisgegeben und habe es Reflexionsrunden gegeben, wo man Fragen stellen habe können. Themen seien beispielsweise Selbstreflexion, Ernährung, Mentaltraining, Meditationsübungen und Persönlichkeitsentwicklung gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Diese seien nicht vorrangig für Kräuterpädagogik Themen gewesen, sondern habe es dafür Lerngruppen und WhatsApp Gruppen gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Diese Video-Seminare seien auch für andere Kursteilnehmer:innen angeboten worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Zu den Video-Seminaren gab die Beschwerdeführerin an, dass einmal die Woche Zoom-Meetings stattgefunden hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8). Diese seien als Vorträge gestaltet worden und habe der Kursleiter Informationen preisgegeben und habe es Reflexionsrunden gegeben, wo man Fragen stellen habe können. Themen seien beispielsweise Selbstreflexion, Ernährung, Mentaltraining, Meditationsübungen und Persönlichkeitsentwicklung gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Diese seien nicht vorrangig für Kräuterpädagogik Themen gewesen, sondern habe es dafür Lerngruppen und WhatsApp Gruppen gegeben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 15). Diese Video-Seminare seien auch für andere Kursteilnehmer:innen angeboten worden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Die Beschwerdeführerin legte eine in Eigeninitiative dokumentierte Stundenaufzeichnung vor (vgl. VwAkt ON 24), worin Lernzeiten, Austausch in den „Lerngruppen“ und Teilnahme an Video-Seminaren sowie in Eigeninitiative organisierte Treffen mit einer Kräuterpädagogin und in Eigeninitiative organisierte Kräuterwanderungen angeführt sind. Die Video-Seminare wurden darin als „Video-Coachings“ bezeichnet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9 und 13).Die Beschwerdeführerin legte eine in Eigeninitiative dokumentierte Stundenaufzeichnung vor vergleiche VwAkt ON 24), worin Lernzeiten, Austausch in den „Lerngruppen“ und Teilnahme an Video-Seminaren sowie in Eigeninitiative organisierte Treffen mit einer Kräuterpädagogin und in Eigeninitiative organisierte Kräuterwanderungen angeführt sind. Die Video-Seminare wurden darin als „Video-Coachings“ bezeichnet vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9 und 13). Die Abschlussprüfung sei laut der Beschwerdeführerin ein Multiple-Choice-Test gewesen. Unterlagen habe sie nicht verwendet. Die Antworten seien abgeschickt worden und dann habe man erfahren, ob man die Prüfung bestanden oder nicht bestanden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Abgesehen davon seien die Kenntnisse nicht überprüft worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Abschlussprüfung sei laut der Beschwerdeführerin ein Multiple-Choice-Test gewesen. Unterlagen habe sie nicht verwendet. Die Antworten seien abgeschickt worden und dann habe man erfahren, ob man die Prüfung bestanden oder nicht bestanden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Abgesehen davon seien die Kenntnisse nicht überprüft worden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Teilnahmebestätigung und das Diplom legte die Beschwerdeführerin vor (vgl. AMS-Akt ON 21 und Verhandlungsprotokoll Beilage ./2). Die Teilnahmebestätigung und das Diplom legte die Beschwerdeführerin vor vergleiche AMS-Akt ON 21 und Verhandlungsprotokoll Beilage ./2). 2.
- Durch eine Bekannte, die sie am 0.07.2024 oder 05.07.2024 zufällig getroffen habe, habe sie erfahren, dass diese Ende März/Anfang April 2024 von einer AMS-Mitarbeiterin drauf hingewiesen worden sei, dass es bei dem Kurs eventuell Probleme geben könnte. Daraufhin habe sie Kontakt mit dem AMS aufgenommen und sei ihr bestätigt worden, dass sie auch von Rückforderungen betroffen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).2.
- Durch eine Bekannte, die sie am 0.07.2024 oder 05.07.2024 zufällig getroffen habe, habe sie erfahren, dass diese Ende März/Anfang April 2024 von einer AMS-Mitarbeiterin drauf hingewiesen worden sei, dass es bei dem Kurs eventuell Probleme geben könnte. Daraufhin habe sie Kontakt mit dem AMS aufgenommen und sei ihr bestätigt worden, dass sie auch von Rückforderungen betroffen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Sie habe sich sofort einen anderen Kurs gesucht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Die Fortsetzung der Bildungskarenz ergibt sich aus dem vorgelegten Schulungsplan des neuen Kurses vor (vgl. VwAkt ON 20) und der Bestätigung des AMS (vgl. VwAkt ON 19). Sie habe sich sofort einen anderen Kurs gesucht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Die Fortsetzung der Bildungskarenz ergibt sich aus dem vorgelegten Schulungsplan des neuen Kurses vor vergleiche VwAkt ON 20) und der Bestätigung des AMS vergleiche VwAkt ON 19). 2.
- Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist es für den erkennenden Senat eindeutig, dass der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bewusst war bzw. sie erkennen konnte, dass der von ihr gewählte Lehrgang in der konkret absolvierten Ausgestaltung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen der Bildungskarenz nicht erfüllt. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin ursprünglich ins Auge gefasste Kurs „Waldpädagogik“ vom AMS wegen Nichterreichens der erforderlichen Wochenstunden nicht genehmigt wurde. Der Beschwerdeführerin war somit nachweislich bekannt, dass für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bestimmte quantitative Mindestanforderungen – insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Umfangs – einzuhalten sind. Bereits diese Vorerfahrung belegt, dass sie für die gesetzlichen Rahmenbedingungen sensibilisiert war. In der Folge entschied sie sich für den Kurs „Dipl. Kräuterpädagogik“ und erkundigte sich nach eigenen Angaben ausdrücklich beim Kursinstitut, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erfüllt seien. Dieses aktive Nachfragen zeigt, dass bei ihr Zweifel bestanden, ob der Lehrgang den Anforderungen entspricht. Gerade dieses Verhalten spricht gegen ein gutgläubiges Vertrauen, sondern vielmehr dafür, dass sie sich der Problematik bewusst war und eine Absicherung suchte. Hinzu kommt, dass sich aus ihren eigenen Aussagen zur tatsächlichen Durchführung des Kurses ergibt, dass dieser im Wesentlichen als Selbststudium ausgestaltet war. Die sogenannten „Wochentests“ dienten lediglich der Selbstkontrolle und wurden unstrittig nicht kontrolliert oder bewertet. Eine laufende Überprüfung des Lernfortschritts durch das Institut fand – abgesehen von der abschließenden Multiple-Choice-Prüfung – nicht statt. Die wöchentlichen Zoom-Meetings hatten nach den Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend allgemeinbildende bzw. persönlichkeitsbezogene Inhalte und waren nicht primär auf spezifische Fachinhalte der Kräuterpädagogik ausgerichtet. Fachlicher Austausch erfolgte im Wesentlichen eigeninitiativ in WhatsApp-Gruppen oder Lerngruppen. Vor diesem Hintergrund war für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Lehrgangs – geprägt durch Selbststudium und fehlende Kontrolle der Lernleistungen – von einer strukturierten, betreuten Ausbildung mit nachvollziehbarem zeitlichem Mindestumfang abwich. Zudem ist davon auszugehen, dass die von ihr vorgelegte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ inhaltlich ein Bild eines strukturierten Kurses vermittelte, das mit der tatsächlich praktizierten Durchführung nicht in Einklang stand. Angesichts ihrer detaillierten Kenntnis der konkreten Kursorganisation wird angenommen, dass der Beschwerdeführerin diese Diskrepanz bewusst war. Sofern diesbezüglich vorgebracht wurde, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht durch die Beschwerdeführerin selbst veranlasst worden sei. Sie habe sämtliche Kursinformationen einschließlich Ablauf, Konditionen und Umfang vorab dem AMS zur Durchsicht und Bestätigung übermittelt. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, bereits vorab die Zu- oder Absage für die gewählte Bildungseinrichtung zu erhalten, um gegebenenfalls eine andere Einrichtung in Betracht zu ziehen. Es sei somit vielmehr ein Versagen des AMS, übermittelte Informationen nicht ausreichend zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 9 bis 11).Sofern diesbezüglich vorgebracht wurde, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht durch die Beschwerdeführerin selbst veranlasst worden sei. Sie habe sämtliche Kursinformationen einschließlich Ablauf, Konditionen und Umfang vorab dem AMS zur Durchsicht und Bestätigung übermittelt. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, bereits vorab die Zu- oder Absage für die gewählte Bildungseinrichtung zu erhalten, um gegebenenfalls eine andere Einrichtung in Betracht zu ziehen. Es sei somit vielmehr ein Versagen des AMS, übermittelte Informationen nicht ausreichend zu prüfen vergleiche Beschwerde S. 9 bis 11). So ist dem zu entgegnen, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtsmäßigkeit des Leistungsbezuges zu erkennen (siehe rechtliche Beurteilung). Außerdem wurde vorgebracht, dass weder auf der Website noch im Antrag auf die 25 %-Regelung bezüglich seminaristischen Anteils hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen können, dass eine Mitteilung über die Zusage nur dann ausgestellt werde, wenn die Voraussetzungen tatsächlich gegeben seien (vgl. Beschwerde S. 9 bis 11).Außerdem wurde vorgebracht, dass weder auf der Website noch im Antrag auf die 25 %-Regelung bezüglich seminaristischen Anteils hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen können, dass eine Mitteilung über die Zusage nur dann ausgestellt werde, wenn die Voraussetzungen tatsächlich gegeben seien vergleiche Beschwerde S. 9 bis 11). Dem entgegenbringend hat sich für den erkennenden Senat aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr ergeben, dass sie den grundlegenden Inhalt der Anmeldebestätigung mit der Angabe der wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten mit 25 % (Online)-Kurszeiten – welche sie selbst dem AMS vorlegte – gekannt hat und dieser mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses im Widerspruch ist. Die Relevanz dieser Anmeldebestätigung war ihr aus beweiswürdigender Sicht bewusst, da ein bereits von ihr gewählter Kurs aufgrund der fehlenden kontinuierlichen 20 Wochenstunden vom AMS abgelehnt wurde. Die Verneinung des AMS, dass Zwischenergebnisse nicht vorzulegen seien, ändert nichts daran, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung nicht mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses übereinstimmen. Die dortige Auskunft, wonach keine Zwischenergebnisse erforderlich seien, beruhte ersichtlich auf der Annahme, dass die in der Anmeldebestätigung dargestellten Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich Struktur und zeitlichem Umfang – tatsächlich eingehalten würden. Das AMS hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass, von einer überwiegend selbstorganisierten Lernform ohne begleitende Kontrolle auszugehen. Die Auskunft bezog sich somit lediglich auf die Modalitäten des Nachweises, nicht aber auf eine Bestätigung der tatsächlichen Kursausgestaltung. In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Ablehnung eines anderen Kurses, ihres ausdrücklichen Nachfragens beim Kursinstitut sowie ihrer umfassenden Kenntnis der konkreten, im Wesentlichen selbstorganisierten Kursstruktur erkennen konnte, dass ein bloßes Selbststudium ohne entsprechende begleitende Kontrolle die Voraussetzungen der Bildungskarenz nicht erfüllt. Ein gutgläubiges Vertrauen auf das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 2.
- Die tatsächliche Ausbezahlung des Weiterbildungsgeldes von 02.03.2024 bis 30.06.2024 in der Höhe von täglich € 47,69 ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid und wurde dies nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes „§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)bis
(3)(…)
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. (…)“ § 26 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025 (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025):Paragraph 26, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (in Geltung von 01.03.2017 bis 31.03.2025): „Weiterbildungsgeld § 26 AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, AlVG
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)-
(4)...
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)...
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)..." Zu A) 3.
- Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG:3.
- Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG: Der § 26 AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, wie folgt:Der Paragraph 26, AlVG ist mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, wie folgt: § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt. Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 02.03.2024 begonnen hat, ist der § 26 AlVG gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am 02.03.2024 begonnen hat, ist der Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden. 3.
- Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld: 3.4.
- Zum Widerruf der empfangenen Leistung: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG).Gemäß den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 26, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). § 26 Abs. 1 Z 1
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 26). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 26,). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). 3.4.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme auf fachlicher Ebene lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben.3.4.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte „Kurs“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme auf fachlicher Ebene lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. 3.4.
- Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.3.4.
- Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. 3.
- Zur Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen: 3.5.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035).Die Rückforderungstatbestände gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035). Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). 3.5.
- Wie beweiswürdigend dargelegt brachte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall vor, dass es sich um ein Versagen des AMS handle, Informationen nicht ausreichend überprüft zu haben. Außerdem sei weder auf der Website noch im Antrag auf die 25 %-Regelung bezüglich seminaristischen Anteils hingewiesen worden und habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen können, dass eine Mitteilung über die Zusage nur dann ausgestellt werde, wenn die Voraussetzungen tatsächlich gegeben seien In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwieweit die damals übliche Praxis des AMS, Angaben von Kursinstituten ungeprüft als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Weiterbildungsgeld heranzuziehen, nachträglich als zweckmäßig beurteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch ein allfälliges Fehlverhalten des Kursinstituts vermag im konkreten Fall die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht auszuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das professionelle Auftreten des Kursinstituts, dessen Zusicherungen sowie der Umstand, dass Auszahlungen an zahlreiche andere Teilnehmer offenbar problemlos erfolgt waren, wesentlich dazu beigetragen haben mögen, bei der Beschwerdeführerin den Eindruck zu erwecken, die Übermittlung unrichtiger Angaben sei eine übliche Vorgangsweise und bleibe ohne rechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung, eine Anmeldebestätigung mit weitreichend unzutreffenden Angaben zu übermitteln, wurde jedoch letztlich von ihr selbst getroffen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens auszuschließen, sind nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hervorgekommen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, machte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde durch Übermittlung der Anmeldebestätigung unrichtige Angaben. Die in der Anmeldebestätigung angeführte interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von „Live Zoom Video-Seminaren“ stellte sich in Wahrheit als einmal wöchentlich stattfindende Video-Seminare mit allgemeinem, aber nicht fachlichem (kursbezogenem) Inhalt dar. Auch die „Wochentests“ waren nicht derart gestaltet, dass diese eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes darstellen würden, so wurden diese rein im Selbststudium absolviert, vom Kursinstitut nicht überprüft, sondern nur in eigeninitiativ gestalteten Lerngruppen oder WhatsApp Gruppen besprochen. Schließlich erklärte sie, es bestehe eine schulungstypische Möglichkeit zur inhaltlichen Kommunikation mit dem Kursträger, obwohl ihr bewusst war, dass eine systematische Kommunikation nicht vorgesehen war und der gebuchte „Kurs“ als Selbststudium organisiert war. Damit übermittelte sie mehrfach objektiv unrichtige Angaben. Darüber hinaus verschwieg die Beschwerdeführerin maßgebliche Tatsachen, indem sie entgegen den ihr bekannten Meldepflichten nicht bekanntgab, dass der gebuchte „Kurs“ ausschließlich im Wege des Selbststudiums zu absolvieren war. Angesichts des Fehlens einer schulungstypischen Organisation und seminaristischer Elemente sowie der erheblichen Abweichungen zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ war zudem jederzeit leicht erkennbar, dass ihr ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht zustand. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst sein, dass die Angaben in der „Anmeldebestätigung für Online-Kurse“ für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von besonderer Bedeutung sind, zumal sie bereits einen Kurs einreichte, der vom AMS aufgrund fehlender kontinuierlicher Wochenstunden abgelehnt wurde. Wie beweiswürdigend dargelegt, war in der Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Ablehnung eines anderen Kurses, ihres ausdrücklichen Nachfragens beim Kursinstitut sowie ihrer umfassenden Kenntnis der konkreten, im Wesentlichen selbstorganisierten Kursstruktur und des explizit von ihr ohne Lernhilfe gebuchten Kurses erkennen konnte, dass ein bloßes Selbststudium ohne entsprechende begleitende Kontrolle die Voraussetzungen der Bildungskarenz nicht erfüllt. 3.5.
- Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.3.5.
- Damit sind sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Selbst wenn man der Verantwortung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sie auf eine Überprüfung durch das AMS vertraut habe, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die Übermittlung von Angaben, deren Wahrheitsgehalt dem Erklärenden unbekannt ist, begründet ebenfalls bedingten Vorsatz. 3.5.
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von 02.03.2024 bis 30.06.2024 (121 Tage) Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € 47,69 ausbezahlt. Der Gesamtrückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, während derer Weiterbildungsgeld in der jeweiligen Höhe bezogen wurde: Die belangte Behörde ermittelte einen Gesamtrückforderungsbetrag von € 5.770,
- Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt. 3.5.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die entsprechenden Gesetzesstellen und die Rechtsprechung des VwGH wurden zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2302512.1.00