RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW268 2237835-3 Spruch, W268 2237835-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zl. 1268022309-260337834, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zl. 1268022309-260337834, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: A. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2020 mit einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab begründete. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Bescheid vom 10.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt, eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt und schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Bescheid vom 10.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt, eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt und schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W222 2237835-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wegen Mittellosigkeit verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr reduziert wurde.
- Am 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Am 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, achter und neunter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
- Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, achter und neunter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
- Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
- Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
- Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2024 in Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, seit einiger Zeit schwer krank zu sein. Er leide unter schweren psychischen Störungen. Er sei oft depressiv. Aus diesem Grund sei er auch in ärztlicher Behandlung und bekomme auch Medikamente. Sein Arzt komme demnächst am 12.11.2024 und der Beschwerdeführer wolle ihm auch seinen Zustand berichten, damit er ihm neue Medikamente bzw. eine neue Behandlung verschreiben könne. Der Beschwerdeführer habe Angst davor, in Somalia keine medizinische Behandlung und keine Therapie zu bekommen. Er leide seit einem Jahr unter diesen psychischen Problemen.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.01.2025 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er wegen seiner Depression Medikamente erhalte. Er habe auch schon Spritzen erhalten, nun aber nicht mehr. Diese Probleme hätten begonnen, als er ins Gefängnis gekommen sei und er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Seitdem habe er diese Depressionen. Ärztliche Unterlagen habe er nicht. Er besuche einen Psychiater, von dem er die Medikamente bekomme. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Dokumente brauche, um hier leben zu können. Zudem sei seit dem Erstverfahren hinzugetreten, dass er an Depressionen leide. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und Somalia sei nicht sicher. Er wisse nicht, was er machen solle, wenn er in Somalia ankomme. Somalia habe er wegen der Al Shabaab verlassen. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union Angehörige oder Verwandte. Er habe in Österreich nicht arbeiten dürfen, da er keinen Ausweis mehr gehabt habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und das Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten. Er sei damals neu in Österreich gewesen und habe sich mit der Gesetzeslage nicht so gut ausgekannt. Jetzt kenne er sich gut aus und er werde sich auch an die Gesetze halten. Er bitte um eine zweite Chance. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ihm ausgefolgten Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia.
- Am 09.04.2025 übermittelte der Vollzug der Haftanstalt des Beschwerdeführers dessen medizinische Unterlagen.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 27.05.2025 in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurde das BFA verständigt, dass der Beschwerdeführer von einem Vertreter der somalischen Einwanderungsbehörde befragt und als somalischer Staatsbürger identifiziert wurde.
- Am 19.02.206 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung in Schubhaft genommen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.03.3026, G306 2336762-1/10Z, als unbegründet abgewiesen.
- Am 19.02.2026 hat der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen dritten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag gab er an, dass er Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Er stelle einen weiteren Antrag, da es ihm psychisch und gesundheitlich sehr schlecht gehe. Er müsse Medikamente, ua Schlafmittel und Antidepressiva, nehmen. Er möchte nicht nach Somalia abgeschoben werden, da er dort die medizinische Behandlung, die er brauche, nicht bekomme. Für psychisch kranke Leute sei es in Somalia schwierig, in der Gesellschaft einen Platz zu finden. Er habe auch Angst vor der Al Shabaab dort und er habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Die Al Shabaab würde ihn noch immer suchen.
- Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Vertreter des BFA am 06.03.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, da er nicht nach Somalia zurückwolle. An seinen Ausreisegründen aus Somalia habe sich nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Al Shabaab umbringen. Außerdem wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Medikamente wegen seiner psychischen Probleme genommen habe, seit zwei Wochen nehme er aber keine Medikamente mehr. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Berichte zur Situation in Somalia wurde geboten. Nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon längere Zeit in Österreich sei. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und werde in Zukunft keine Fehler mehr machen. Er bitte um eine zweite Chance.
- Am 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA gewährt. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 23.03.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 23.03.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Zuge des gegenständlichen (zweiten) Folgeantrags kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Zudem sei noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Antrag erst gestellt habe, als er sich bereits in Schubhaft befunden habe und der Antrag somit offensichtlich zur Verzögerung der Außerlandesbringung gestellt worden sei. Im gegenständlichen Folgeverfahren sei dem Vorbringen kein substantieller Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen, warum dem Beschwerdeführer in Somalia Gefahr drohen sollte. Seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens habe sich auch keine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation in Österreich ergeben. Rechtlich wurde ua ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Art.2,3 oder Art.8 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Zuge des gegenständlichen (zweiten) Folgeantrags kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Zudem sei noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Antrag erst gestellt habe, als er sich bereits in Schubhaft befunden habe und der Antrag somit offensichtlich zur Verzögerung der Außerlandesbringung gestellt worden sei. Im gegenständlichen Folgeverfahren sei dem Vorbringen kein substantieller Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen, warum dem Beschwerdeführer in Somalia Gefahr drohen sollte. Seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens habe sich auch keine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation in Österreich ergeben. Rechtlich wurde ua ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Artikel 2,,3 oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass über diese bereits in zweiter Instanz rechtskräftig abgesprochen worden sei und sich dahingehend keine wesentlichen Veränderungen dazu ergeben haben. B. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:B. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der 27-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Somalisch. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat. Der Beschwerdeführer ist im somalischen Familienverband aufgewachsen, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht und ist sohin mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Am 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Am 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, achter und neunter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Am 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, achter und neunter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Gegen den Beschwerdeführer liegt bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E, eine Rückkehrentscheidung vor, welche am 27.05.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht, die er bereits in den vorherigen Verfahren im Wesentlichen vorbrachte. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anhand der ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation über Somalia getroffen und sich fallrelevant mit der Sicherheits- und Versorgungslage auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. Die objektive Situation in Somalia hat sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet der Beschwerdeführer nicht. Er wurde wegen Depressionen und Schlafstörungen medizinisch behandelt, nimmt jedoch seit etwa zwei Wochen keine Medikamente mehr ein. Der Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und wurde bereits zwischen 2022 und 2024 vier Mal im Bundesgebiet durch Landesgerichte bzw. Bezirksgerichte zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zusammengerechnet mehr als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 20.02.2026 getroffen, weiters sind die personenbezogenen Daten bereits aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt. Die Volksgruppenzugehörigkeit kann insofern nicht festgestellt werden, als der Beschwerdeführer in den beiden Vorverfahren diesbezüglich unterschiedliche Angaben machte (vgl. Erkenntnis vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E, S. 10).Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 20.02.2026 getroffen, weiters sind die personenbezogenen Daten bereits aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt. Die Volksgruppenzugehörigkeit kann insofern nicht festgestellt werden, als der Beschwerdeführer in den beiden Vorverfahren diesbezüglich unterschiedliche Angaben machte vergleiche Erkenntnis vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E, S. 10). Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus den bereits rechtskräftigen Verfahren hervor. Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren samt vollstreckbarer Rückkehrentscheidungen ergeben sich aus einer Einsicht in die Verfahrensakten: W222 2237835-1 und W189 2237835-2/3E Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Aus diesen gehen die Fluchtgründe hervor, die der Beschwerdeführer angab, als er am 19.02.2026 den Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Im Hinblick auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben, ist auszuführen, dass dies bereits Gegenstand des Vorverfahrens war und sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den beiden Vorerkenntnissen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat (vgl. Vorerkenntnis S. 9 f).Im Hinblick auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben, ist auszuführen, dass dies bereits Gegenstand des Vorverfahrens war und sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den beiden Vorerkenntnissen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat vergleiche Vorerkenntnis S. 9 f). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bereits im Kern dieselben Fluchtgründe in den vorherigen Verfahren angab und ihm die allgemeine Sicherheitslage bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war, ergibt sich zum einen aus der Einsicht in die Verwaltungsakten in den Vorverfahren, wo er Probleme mit der Al Shabaab in Zusammenhang mit einer Rekrutierungsgefahr vorbrachte. Auch in der verfahrensgegenständlichen Erstbefragung bringt er ausschließlich Gründe vor, welche die Konflikte mit der Al Shabaab in Somalia bzw. seinen Gesundheitszustand betreffen. Dass es in Somalia Sicherheitsprobleme gibt, unter anderem dadurch, dass die Al Shabaab in Mogadischu Terroranschläge verübt, geht anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia bereits seit längerem hervor. Im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage steht diese einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in Mogadischu, wo er immerhin auch schon vor seiner Ausreise wohnhaft war und wo sich glaublich seine Angehörigen weiterhin aufhalten, nichts entgegen. Die Stadt Mogadischu im Speziellen ist auf den IPC-Lagekarten zur Nahrungsmittelsicherheit sowohl betreffend den Status von Oktober 2025 bis Dezember 2025 auf der fünfteiligen IPC-Skala (für nicht in Binnenvertriebenenlagern Lebenden) mit der Stufe 2 („stressed“ bzw. grenzwertig unsichere Ernährung) bewertet, d.h. dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er keine Berufsausbildung habe, jedoch war er schon vor seiner Ausreise als Verkäufer tätig und kann bei ihm als arbeitsfähiger 27-jähriger Mann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und es ist ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar. Aus den Länderinformationen geht dazu hervor, dass eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen muss, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Zwar sind Freundschaften in Mogadischu und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig. Aus den Länderinformationen geht zudem hervor, dass Arbeiten für Ungelernte jedermann offenstehen und es sich einfacher gestaltet, eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten. Wenn man informelle Arbeit sucht – etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter – dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann. Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt. Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen. Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen. Überdies kann der Beschwerdeführer zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Angesichts seiner persönlichen Situation vor Ort besteht daher keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gründen sich auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Mandatsverfahren getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in der Stadt Mogadischu erneut niederzulassen und ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag zudem hauptsächlich damit, dass er krank sei und medizinische Behandlung benötige, welche er in Somalia nicht erhalten würde. Auch diese Thematik war jedoch bereits Gegenstand des Vorverfahrens und setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorerkenntnis mit diesem Vorbringen auseinander (vgl. Vorerkenntnis S. 10 f). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren ergibt sich jedoch sogar, dass sich sein medizinischer Zustand anscheinend verbessert hat, zumal er gemäß seinen Aussagen die Medikamente wegen seiner psychischen Probleme abgesetzt hat (vgl. AS 35). Dass der Beschwerdeführer somit aktuell schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich psychisch oder physisch erkrankt wäre, kann seinem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden.Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag zudem hauptsächlich damit, dass er krank sei und medizinische Behandlung benötige, welche er in Somalia nicht erhalten würde. Auch diese Thematik war jedoch bereits Gegenstand des Vorverfahrens und setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorerkenntnis mit diesem Vorbringen auseinander vergleiche Vorerkenntnis S. 10 f). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren ergibt sich jedoch sogar, dass sich sein medizinischer Zustand anscheinend verbessert hat, zumal er gemäß seinen Aussagen die Medikamente wegen seiner psychischen Probleme abgesetzt hat vergleiche AS 35). Dass der Beschwerdeführer somit aktuell schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich psychisch oder physisch erkrankt wäre, kann seinem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat eingetreten. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. I.
- Rechtliche Beurteilung:römisch eins.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: § 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs. 10 AsylgG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylgG 2005: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E rechtkräftig gewordene Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.05.2025, W189 2237835-2/3E rechtkräftig gewordene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG. Nach Durchführung einer Grobprüfung ergibt sich, dass – wie bereits oben festgestellt – keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, weshalb der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird und hat sich weder die individuelle Situation des Beschwerdeführers noch die allgemeine Ländersituation derart gravierend geändert, dass der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre und ist dies aufgrund der Aktenlage evident. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.“ VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.“ VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. Unstrittig ist, dass gegen den Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt ein auf neun Jahre befristetes Einreiseverbot besteht. Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Gründe ließen kein substanzielles Vorbringen erkennen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person aufzeigt. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen BF, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Auch die Situation im Herkunftsland hat sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Gründe ließen kein substanzielles Vorbringen erkennen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person aufzeigt. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen BF, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Auch die Situation im Herkunftsland hat sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Es kann angesichts der massiven fremdenrechtlichen Verfehlungen des in Österreich auch strafrechtlich schwer belasteten Beschwerdeführers, der fremdenrechtliche Bestimmungen und selbst Einreisverbote beharrlich ignoriert und diesbezüglich offenbar auch keine Einsicht zeigt, sohin nicht festgestellt werden, dass seinem subjektiven privaten Interesse Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu geben sein wird. Das Budendesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Falle des Beschwerdeführers vorliegen. Die vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.03.2026 vorgenommene Aufhebung war demnach rechtmäßig. Das Budendesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Falle des Beschwerdeführers vorliegen. Die vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.03.2026 vorgenommene Aufhebung war demnach rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W268.2237835.3.00