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W296 2332299-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW296 2332299-1 Spruch, W296 2332299-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste. Er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze. Der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiologen für verfassungswidrig.
  2. Mit Schreiben an die Ärztekammer für römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste. Er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze. Der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiologen für verfassungswidrig.
  3. Die Ärztekammer für XXXX übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) am XXXX den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.
  4. Die Ärztekammer für römisch 40 übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) am römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.
  5. Mit Parteiengehör vom XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie als zuständige Behörde das Anbringen vom XXXX in Bearbeitung genommen habe. Unter Anführung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag nach derzeitiger Aktenlage abweisend zu erledigen sein würde.
  6. Mit Parteiengehör vom römisch 40 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie als zuständige Behörde das Anbringen vom römisch 40 in Bearbeitung genommen habe. Unter Anführung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag nach derzeitiger Aktenlage abweisend zu erledigen sein würde.
  7. Der Beschwerdeführer wiederholte mit an die belangte Behörde gerichteter Stellungnahme vom XXXX seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für Radiologen geltende Beschränkung auf zwei Berufssitze.
  8. Der Beschwerdeführer wiederholte mit an die belangte Behörde gerichteter Stellungnahme vom römisch 40 seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für Radiologen geltende Beschränkung auf zwei Berufssitze.
  9. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX entschied die belangte Behörde „als zuständige Behörde gemäß § 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I 1998/169 iF BGBl I 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde. Es werde festgestellt, dass die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes daher nicht zulässig sei.
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 entschied die belangte Behörde „als zuständige Behörde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 1998/169 iF BGBl römisch eins 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde. Es werde festgestellt, dass die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes daher nicht zulässig sei.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX , postalisch bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 , postalisch bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einfachgesetzliche Beschränkung auf zwei Berufssitze im Bundesgebiet für Fachärzte der Radiologie aus und brachte vor, die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewandt und diese auch nicht verfassungskonform ausgelegt. Zudem richtete der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anregung eines Antrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof.
  13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  14. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen.Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen. Der angefochtene Bescheid führt im Kopf die Österreichische Ärztekammer an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gefertigt und daneben findet sich die Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde gemäß § 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I 1998/169 iF BGBl I 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 […] wie folgt entschieden: […]“.Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 1998/169 iF BGBl römisch eins 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998 […] wie folgt entschieden: […]“.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
  19. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.
  20. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt: „Ärzteliste und Eintragungsverfahren § 27.

(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27,
(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: […] 8. Berufssitze und Dienstorte, […] § 29.
(1)Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 29,
(1)Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten: […]
  1. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  2. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit; […] Berufssitz § 45.
(1)Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.Paragraph 45,
(1)Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(2)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(3)Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt. […] Übertragener Wirkungsbereich § 117c.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: […]
  1. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,
  2. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, […] Präsident und Vizepräsidenten § 125.
(1)Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.Paragraph 125,
(1)Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. […]
(4)(Anm. 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“
(4)Anmerkung 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“ 3.
  1. Zum konkreten Fall: Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch gegen einen Rechtsakt, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde:Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch gegen einen Rechtsakt, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde: 3.3.
  2. Nach § 27 Abs. 1 Z 8 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) inklusive der Berufssitze zu führen. Vom Arzt ist der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche schriftlich Meldung u.a. bei Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998) zu erstatten (§ 29 Abs. 1 Z 5 ÄrzteG 1998).3.3.
  3. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) inklusive der Berufssitze zu führen. Vom Arzt ist der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche schriftlich Meldung u.a. bei Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998) zu erstatten (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, ÄrzteG 1998). Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63 ÄrzteG
  4. Gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte der Österreichischen Ärztekammer und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 [ÄrzteG 1998].Gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998 leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte der Österreichischen Ärztekammer und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, [ÄrzteG 1998]. 3.3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).3.3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, als dass § 14 ÄrzteG 1998 ebenso wie die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen §§ 27, 29 leg.cit. (betreffend Meldung und Eintragungsverfahren in die Ärzteliste) ausdrücklich in § 117c Abs. 1 Z 6 leg.cit. angeführt werden und gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in diesen Verfahren mit Bescheid entscheidet. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, als dass Paragraph 14, ÄrzteG 1998 ebenso wie die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Paragraphen 27, 29, leg.cit. (betreffend Meldung und Eintragungsverfahren in die Ärzteliste) ausdrücklich in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. angeführt werden und gemäß Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in diesen Verfahren mit Bescheid entscheidet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war sohin der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung dieses Rechtsaktes für Eintragung eines (weiteren) Berufssitzes des Beschwerdeführers in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 zuständig.Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war sohin der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung dieses Rechtsaktes für Eintragung eines (weiteren) Berufssitzes des Beschwerdeführers in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998 zuständig. Dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen ist, wird auch dadurch belegt, dass dessen Behördenzuständigkeit für die in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 aufgezählten Verfahren schon vor der Ärztegesetz-Novelle 2020 unbestritten war (zur Eintragung in die sowie die Streichung aus der Ärzteliste vgl. etwa VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua. = VfSlg. 20.323; VwGH 24.04.2019, Ro 2019/11/0004).Dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen ist, wird auch dadurch belegt, dass dessen Behördenzuständigkeit für die in Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 aufgezählten Verfahren schon vor der Ärztegesetz-Novelle 2020 unbestritten war (zur Eintragung in die sowie die Streichung aus der Ärzteliste vergleiche etwa VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua. = VfSlg. 20.323; VwGH 24.04.2019, Ro 2019/11/0004). 3.3.
  7. Der angefochtene Bescheid vom XXXX , ist jedoch der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen:3.3.
  8. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , ist jedoch der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen: Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127). Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel daran, dass der Rechtsakt, der die „Österreichische Ärztekammer“ in seinem Kopf nennt und vom Präsidenten gefertigt wurde, wobei neben der Fertigung im Bescheid auch die Stampiglie der „Österreichischen Ärztekammer“ angebracht wurde, und welcher in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung der Beschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer hinweist, für die Österreichische Ärztekammer gefertigt wurde und diesem Rechtsträger selbst und nicht dem Präsidenten als Behörde zuzurechnen ist. Hierzu ist zudem auf den ausdrücklichen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, wonach die Österreichische Ärztekammer „als zuständige Behörde“ entschieden habe, wobei der Präsident (der Österreichischen Ärztekammer) in diesem Zusammenhang als „zuständiges Organ“, sohin nicht als bescheiderlassende Behörde, angeführt wird. Allein aus der Fertigung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer lässt sich demgegenüber keine Zuordnung zu diesem selbst als bescheiderlassende Behörde generieren, zumal der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht nur (für sich) selbst als (für bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde, sondern auch für die Österreichische Ärztekammer als (für andere bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde fertigt. Kann den Rechtsakten wie im vorliegenden Fall ohne Zweifel entnommen werden, dass sie von der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde erlassen wurden, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN).Kann den Rechtsakten wie im vorliegenden Fall ohne Zweifel entnommen werden, dass sie von der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde erlassen wurden, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN). Dieses Ergebnis findet Bestätigung in der Beschwerde vom XXXX , in welcher der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Österreichische Ärztekammer als belangte Behörde tituliert. Dieses Ergebnis findet Bestätigung in der Beschwerde vom römisch 40 , in welcher der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Österreichische Ärztekammer als belangte Behörde tituliert. Sohin ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid von der Österreichischen Ärztekammer stammt. 3.3.
  9. Die belangte Behörde, die Österreichische Ärztekammer, hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).3.3.
  10. Die belangte Behörde, die Österreichische Ärztekammer, hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). 3.3.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen (vgl. neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).3.3.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen vergleiche neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). 3.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2332299.1.00

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