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{'item': 'W296 2339421-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 118§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 94§ 123§ 43a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2026 GeschäftszahlW296 2339421-1 Spruch, W296 2339421-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 123 Abs. 1 iVm 91 BDG 1979 stattgegeben und das Disziplinarverfahren gegen XXXX (auch) wegen jenes Verhaltens, welches in Spruchpunkt II. Z 1 lit. b des angefochtenen Bescheides beschrieben ist, eingeleitet, weswegen dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine neue Ziffer angefügt wird und diese lautet:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit 91 BDG 1979 stattgegeben und das Disziplinarverfahren gegen römisch 40 (auch) wegen jenes Verhaltens, welches in Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, des angefochtenen Bescheides beschrieben ist, eingeleitet, weswegen dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eine neue Ziffer angefügt wird und diese lautet: „

  1. gegenüber XXXX Anfang September XXXX nach dessen Frage betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte, mit einem Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall reagiert und XXXX als „Trottel“ oder „Idiot“ beschimpft habe,“„
  2. gegenüber römisch 40 Anfang September römisch 40 nach dessen Frage betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte, mit einem Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall reagiert und römisch 40 als „Trottel“ oder „Idiot“ beschimpft habe,“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6 XXXX römisch 40 P7 XXXX römisch 40 P8 XXXX c römisch 40 c P9 XXXX römisch 40 P10 XXXX römisch 40 P11 XXXX römisch 40 P12 XXXX römisch 40 P13 XXXX römisch 40 P14 XXXX römisch 40 P15 XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 A8 XXXX römisch 40 A9 XXXX römisch 40 A10 XXXX römisch 40 A11 XXXX römisch 40 A12 XXXX römisch 40 A13 XXXX römisch 40 J1 XXXX römisch 40 J2 XXXX römisch 40 J3 XXXX römisch 40 J4 XXXX römisch 40 J5 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am 30.09.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 bzw. der A2 und A3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Am 31.07.J4 übermittelte der Abteilungsleiter der A1 eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Dienstbehörde. Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte 1.) im Mai, Juni oder Juli J3 während seines Dienstes in der Sicherheitszentrale über die Videoüberwachung die Reinigungskraft P1 beobachtet, als sie mit dem Reinigungsautomaten den Boden reinigte bzw. diesen mit ihrem Chef getestet habe. In der Folge habe der Disziplinarbeschuldigte P1 angerufen und gefragt, ob sie denn einen Führerschein für das Gerät habe und habe sich das für P1 sehr komisch angefühlt, beobachtet zu werden. Zudem habe der Disziplinarbeschuldigte 2.) einen die menschliche Würde verletzenden Umgang gegenüber P2 an den Tag gelegt in dem er:

  1. a)aufgrund dessen vermeintlicher Fehlbedienung einer Türe zu einem Gruppenverschluss im A8 im Erdgeschoss um den 20.08.J3 einen „Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall" erlitten habe, unverständlich für P2, warum in dieser Art mit ihm gesprochen worden sei,
  2. b)zirka zwei Wochen nach dem ersten Vorfall ähnlich reagiert, nämlich indem der Disziplinarbeschuldigte ausfällig geworden sei und P2 als Trottel oder Idiot beschimpft habe, nachdem dieser ihn zur Funktionsweise des Gruppenverschlusses in die Waffenwerkstatt gefragt habe,
  3. c)weitere Zeit später, nachdem der Gruppenverschluss im A9 nicht sogleich entriegelt worden sei und P2 an der Türe gerüttelt habe, diesen beschimpft,
  4. d)im Sozialraum der A1 geäußert habe: ,,Was sitzt jetzt der auf meinem Platz!", obwohl es dort keine Sitzordnung gebe. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte 3.) im 2. Quartal J3 im Rahmen seiner Tätigkeiten im A2 gegenüber dem Bauleiter der A4, P3, eine unangebrachte Verhaltensweise an den Tag gelegt, wie man es laut der Aussage von P3 von einem Polizisten nicht erwarten würde. Im Verhalten zeige sich der Disziplinarbeschuldigte den Firmen gegenüber forsch, unsympathisch und arrogant. Er führe eine Mängelliste, welche zum Teil auch Wünsche seien. Zur Umsetzung dieser verfolge der Disziplinarbeschuldigte auch Dinge mit Nachdruck, welche ihm eigentlich nichts angehen würden und hätte allenfalls zu P3 direkt gehen müssen und nicht zu dessen Mitarbeitern. 4.) Der Disziplinarbeschuldigte habe im Herbst J3 gegenüber einer Reinigungskraft im Lift sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er die große Oberweite angesprochen und gemeint habe, dass dadurch kaum Platz im Lift sei. Diese Aussage hätten auch die weiteren im Lift anwesenden Personen, P4 und P5, wahrgenommen. 5.) Der Disziplinarbeschuldigte habe von November J3 bis April J4 gegenüber P6 mehrfach sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, sowie unangebrachte Verhaltensweisen gesetzt, indem
  5. a)er ihr am 21.11.J3 betrunken im A11 mitgeteilt habe, dass er ihr, nachdem er den Besprechungstisch in ihrem Büro fixiert gehabt hätte, gerne einen anderen Grund geben würde, diesen zum Wackeln zu bringen,
  6. b)er ihr im Herbst J3 mitgeteilt habe, dass es gut sei, dass endlich ein geiler Arsch im Stockwerk sei,
  7. c)er am 12.12.J3 bei der Weihnachtsfeier des A10 betrunken anzügliche Bemerkungen gemacht habe,
  8. d)er ihr Mitte Dezember J3, nachdem sie einen Kaffee serviert habe, mit der Hand über den Oberschenkel gestrichen habe,
  9. e)er ihr vor Weihnachten J3, bevor er im Urlaub war, mitgeteilt habe, er müsse noch vorbeikommen, um sich zu verabschieden und sie abzuknutschen,
  10. f)er ihr, nachdem mehrere Personen im Sozialraum gewesen seien, anschließend im Büro mitgeteilt habe, dass er deswegen nicht mit ihr flirten habe können,
  11. g)er ihr Mitte April J4, als sie am Drucker gestanden sei, in die Hüfte gekniffen habe und anschließend in den Sozialraum gegangen sei. 6.) Der Disziplinarbeschuldigte habe am 12.12.J3 bei der Weihnachtsfeier des A10 im A12 unangebrachte Verhaltensweisen gesetzt und sexistische Äußerungen getätigt, indem er
  12. a)derartig betrunken gewesen sei, sich völlig unpassend verhalten und sich aufregt habe, dass das Essen selbst zu bezahlen sei,
  13. b)da gehe er lieber ins Puff, da hätte er mehr davon. 7.) Der Disziplinarbeschuldigte habe Ende Jänner J4 mehrfach gegenüber P4 sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem
  14. a)er gefragt habe, als sie ihm nach der Sozialversicherungsnummer für die FSME-lmpfung gefragt habe, was sie noch wissen möge: ,,Länge, Durchmesser und Größe von seinem Schwanz?"
  15. b)er am nächsten Tag bei der Frühbesprechung, als der Fachbereichsleiter P4 mitgeteilt habe, dass er sie noch für Erhebungen benötigen würde, gut hörbar gemeint habe: ,,Die ist sicher gut zu gebrauchen!" Der Disziplinarbeschuldigte stehe daher im Verdacht, gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen. Weiters stehe er im Verdacht, gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, und gegen § 43a BDG 1979, wonach der Beamte als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe im Umgang mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen gesetzt oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien.2. Am 31.07.J4 übermittelte der Abteilungsleiter der A1 eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Dienstbehörde. Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte 1.) im Mai, Juni oder Juli J3 während seines Dienstes in der Sicherheitszentrale über die Videoüberwachung die Reinigungskraft P1 beobachtet, als sie mit dem Reinigungsautomaten den Boden reinigte bzw. diesen mit ihrem Chef getestet habe. In der Folge habe der Disziplinarbeschuldigte P1 angerufen und gefragt, ob sie denn einen Führerschein für das Gerät habe und habe sich das für P1 sehr komisch angefühlt, beobachtet zu werden. Zudem habe der Disziplinarbeschuldigte 2.) einen die menschliche Würde verletzenden Umgang gegenüber P2 an den Tag gelegt in dem er:
  16. a)aufgrund dessen vermeintlicher Fehlbedienung einer Türe zu einem Gruppenverschluss im A8 im Erdgeschoss um den 20.08.J3 einen „Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall" erlitten habe, unverständlich für P2, warum in dieser Art mit ihm gesprochen worden sei,
  17. b)zirka zwei Wochen nach dem ersten Vorfall ähnlich reagiert, nämlich indem der Disziplinarbeschuldigte ausfällig geworden sei und P2 als Trottel oder Idiot beschimpft habe, nachdem dieser ihn zur Funktionsweise des Gruppenverschlusses in die Waffenwerkstatt gefragt habe,
  18. c)weitere Zeit später, nachdem der Gruppenverschluss im A9 nicht sogleich entriegelt worden sei und P2 an der Türe gerüttelt habe, diesen beschimpft,
  19. d)im Sozialraum der A1 geäußert habe: ,,Was sitzt jetzt der auf meinem Platz!", obwohl es dort keine Sitzordnung gebe. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte 3.) im 2. Quartal J3 im Rahmen seiner Tätigkeiten im A2 gegenüber dem Bauleiter der A4, P3, eine unangebrachte Verhaltensweise an den Tag gelegt, wie man es laut der Aussage von P3 von einem Polizisten nicht erwarten würde. Im Verhalten zeige sich der Disziplinarbeschuldigte den Firmen gegenüber forsch, unsympathisch und arrogant. Er führe eine Mängelliste, welche zum Teil auch Wünsche seien. Zur Umsetzung dieser verfolge der Disziplinarbeschuldigte auch Dinge mit Nachdruck, welche ihm eigentlich nichts angehen würden und hätte allenfalls zu P3 direkt gehen müssen und nicht zu dessen Mitarbeitern. 4.) Der Disziplinarbeschuldigte habe im Herbst J3 gegenüber einer Reinigungskraft im Lift sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem er die große Oberweite angesprochen und gemeint habe, dass dadurch kaum Platz im Lift sei. Diese Aussage hätten auch die weiteren im Lift anwesenden Personen, P4 und P5, wahrgenommen. 5.) Der Disziplinarbeschuldigte habe von November J3 bis April J4 gegenüber P6 mehrfach sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, sowie unangebrachte Verhaltensweisen gesetzt, indem
  20. a)er ihr am 21.11.J3 betrunken im A11 mitgeteilt habe, dass er ihr, nachdem er den Besprechungstisch in ihrem Büro fixiert gehabt hätte, gerne einen anderen Grund geben würde, diesen zum Wackeln zu bringen,
  21. b)er ihr im Herbst J3 mitgeteilt habe, dass es gut sei, dass endlich ein geiler Arsch im Stockwerk sei,
  22. c)er am 12.12.J3 bei der Weihnachtsfeier des A10 betrunken anzügliche Bemerkungen gemacht habe,
  23. d)er ihr Mitte Dezember J3, nachdem sie einen Kaffee serviert habe, mit der Hand über den Oberschenkel gestrichen habe,
  24. e)er ihr vor Weihnachten J3, bevor er im Urlaub war, mitgeteilt habe, er müsse noch vorbeikommen, um sich zu verabschieden und sie abzuknutschen,
  25. f)er ihr, nachdem mehrere Personen im Sozialraum gewesen seien, anschließend im Büro mitgeteilt habe, dass er deswegen nicht mit ihr flirten habe können,
  26. g)er ihr Mitte April J4, als sie am Drucker gestanden sei, in die Hüfte gekniffen habe und anschließend in den Sozialraum gegangen sei. 6.) Der Disziplinarbeschuldigte habe am 12.12.J3 bei der Weihnachtsfeier des A10 im A12 unangebrachte Verhaltensweisen gesetzt und sexistische Äußerungen getätigt, indem er
  27. a)derartig betrunken gewesen sei, sich völlig unpassend verhalten und sich aufregt habe, dass das Essen selbst zu bezahlen sei,
  28. b)da gehe er lieber ins Puff, da hätte er mehr davon. 7.) Der Disziplinarbeschuldigte habe Ende Jänner J4 mehrfach gegenüber P4 sexistische Äußerungen getätigt und dadurch ihre Würde verletzt, indem
  29. a)er gefragt habe, als sie ihm nach der Sozialversicherungsnummer für die FSME-lmpfung gefragt habe, was sie noch wissen möge: ,,Länge, Durchmesser und Größe von seinem Schwanz?"
  30. b)er am nächsten Tag bei der Frühbesprechung, als der Fachbereichsleiter P4 mitgeteilt habe, dass er sie noch für Erhebungen benötigen würde, gut hörbar gemeint habe: ,,Die ist sicher gut zu gebrauchen!" Der Disziplinarbeschuldigte stehe daher im Verdacht, gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen. Weiters stehe er im Verdacht, gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, und gegen Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach der Beamte als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe im Umgang mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen gesetzt oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien. In der Disziplinaranzeige wurde weiter ausgeführt, dass zu den unter den Punkten 5.) und 7.) geschilderten Sachverhalten gegen den Disziplinarbeschuldigte Ermittlungen wegen des Verdachts auf § 218 StGB vom A5 geführt worden seien und am 26.05.J4 unter der Zl PAD/J4/01040802/001/KRIM ein Abschlussbericht an A6 übermittelt worden sei. Am 02.07.J4 sei das Ermittlungsverfahren von der A6 eingestellt worden, weil die zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei bzw. der Tatbestand nicht erfüllt worden sei.In der Disziplinaranzeige wurde weiter ausgeführt, dass zu den unter den Punkten 5.) und 7.) geschilderten Sachverhalten gegen den Disziplinarbeschuldigte Ermittlungen wegen des Verdachts auf Paragraph 218, StGB vom A5 geführt worden seien und am 26.05.J4 unter der Zl PAD/J4/01040802/001/KRIM ein Abschlussbericht an A6 übermittelt worden sei. Am 02.07.J4 sei das Ermittlungsverfahren von der A6 eingestellt worden, weil die zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei bzw. der Tatbestand nicht erfüllt worden sei. Angeschlossen der Disziplinaranzeige waren ein Aktenvermerk von P7 vom 31.01.J4, Aktenvermerk/E-Mail von P8 vom 04.02.J4 bzw. 13.05.J4, Aktenvermerk von P9 vom 13.05.J4, Aktenvermerk von P7 vom 13.05.J4, Aktenvermerk von P7, vom 14.05.J4, Bericht von P10 vom 14.05.J4, E-Mail des Landespolizeidirektors bzw. der Personalabteilung der A3 vom 15.05.J4, E-Mail der Personalabteilung der A3 an den Dienststellenausschuss vom 26.05.J4, Aktenvermerk von P10 betreffend das Telefonat mit P1 am 30.06.J4, Niederschrift der Befragung von P6 vom 12.05.J4, Niederschrift der Befragung von P4 vom 12.05.J4, Niederschrift der Befragung von P5 vom 20.05.J4, Niederschrift der Befragung von P11 vom 13.05.J4, zwei Niederschriften der Befragung von P12 vom 13.05.J4 und 14.05.J4, Niederschrift der Befragung von P13 vom 06.06.J4, Niederschrift der Befragung von P14 vom 06.06.J4, Niederschrift der Befragung von P3 vom 25.06.J4, Niederschrift der Befragung von P2 vom 30.06.J4, Niederschrift der Befragung von P1 vom 01.07.J4, Niederschrift der Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten vom 05.08.J4, drei Mails des Disziplinarbeschuldigten an P4, P5 und P6 vom 18.05.J4, weitergeleitet an P15 am 19.05.J4, eine Lichtbildbeilage Chatverlauf des Disziplinarbeschuldigten mit P6, Beilage Tätigkeiten des Disziplinarbeschuldigten im A2, Abschlussbericht von A5 an A6 vom 26.05.J4, Zl PAD/J4/01040802/001/KRIM, Vernehmung P6 durch A5 am 26.05.J4, Zl PAD/J4/01040802/001/KRIM, Vernehmung von P4 durch A5 am 26.05.J4, Zl PAD/J4/01040802/001/KRIM, Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten durch A5 am 25.06.J4 und die Benachrichtigung über die Einstellung seitens A6 vom 02.07.J4, Zl A13. 3. Mit Disziplinarverfügung vom 16.10.J4, Zl PAD/J4/1019465/001/AA, dem Disziplinaranwalt zugestellt am 21.10.J4, wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in der Höhe von € 600,- ausgesprochen. 4. Am 23.10.J4 brachte der Disziplinaranwalt einen fristgerechten Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 16.10.J4 ein. 5. Am 28.10.J4 wurde der Disziplinarbeschuldigte darüber informiert, dass die Disziplinarverfügung vom 16.10.J4 aufgrund des Einspruchs des Disziplinaranwaltes außer Kraft getreten sei. 6. Am selben Tage wurden zudem die Akten an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt und hinzugefügt, dass der Sachverhalt der Dienstbehörde laut Aktenlage am 14.05.J4 durch die Meldung der A1 an die A3 bekannt geworden sei. 7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.J5, Zl J4-0.902.616, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 12.03.J5 und dem Disziplinarbeschuldigten am 16.03.J4, wurde das Verfahren mit Spruchpunkt I. gegen diesen zu folgenden Punkten der Disziplinaranzeige eingeleitet: 7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.J5, Zl J4-0.902.616, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 12.03.J5 und dem Disziplinarbeschuldigten am 16.03.J4, wurde das Verfahren mit Spruchpunkt römisch eins. gegen diesen zu folgenden Punkten der Disziplinaranzeige eingeleitet: Der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, er habe, indem er 1.) im Herbst J3 gegenüber einer Reinigungskraft im Lift der A3 in der A2 auf deren große Oberweite anspielend, eine unpassende Äußerung gemacht habe, 2.) gegenüber P6 im Zeitraum November J3 bis April J4 mehrfach sexistische Äußerungen gemacht habe, konkret soll er
  31. a)am 21.11.J3 im A11 – unter Einfluss von Alkohol – dieser gegenüber gesagt haben, dass er, nachdem er den Besprechungstisch in ihrem Büro fixiert hätte, ihr gerne einen anderen Grund geben würde diesen zum Wackeln zu bringen,
  32. b)im Herbst J3 mitgeteilt haben, "dass es gut sei, dass endlich ein geiler Arsch im Stockwerk sei“,
  33. c)Mitte Dezember J3 im Besprechungsraum der LA im 3. Stock, nachdem diese ihm einen Kaffee serviert habe, mit der Hand über deren Oberschenkel gestrichen haben,
  34. d)vor Weihnachten J3, bevor er im Urlaub gewesen wäre, ihr mitgeteilt haben, er müsse noch vorbeikommen, um sich zu verabschieden und um sie abzuknutschen,
  35. e)im April J4, als diese am Drucker gestanden sei, diese in die Hüfte gekniffen haben und anschließend in den Sozialraum gegangen sein, 3.) am 12.12.J3 bei der Weihnachtsfeier des A10 in einem Lokal in A7 sich unangemessen verhalten haben, derart betrunken gewesen sein, sich völlig unpassend verhalten und sich aufgeregt haben, dass das Essen selbst zu bezahlen sei,
  36. b)da würde er lieber ins Puff gehen, da hätte er mehr davon und 4.) Ende Jänner J4 mehrfach gegenüber P4 sexistische Äußerungen gemacht haben, indem er, als diese ihn nach dessen Sozialversicherungsnummer im Zusammenhang mit der FSME-Impfung gefragt habe, diese gefragt habe, ob sie auch „Länge, Durchmesser und Größe von seinem Schwanz“ wissen wolle. Hingegen wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte gegen den Disziplinarbeschuldigten, 1.)
  37. a)er habe wegen einer vermeintlicher Fehlbedienung des P2 aufgrund einer Tür zu einem Gruppenverschluss im Bauteil D im Erdgeschoss um den 20.08.J3 einen „Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall“ erlitten und wäre P2 unverständlich gewesen, warum in dieser Art mit ihm gesprochen worden sei,
  38. b)der Disziplinarbeschuldigte habe circa zwei Woche später (Anfang September J3), ähnlich (wie um den 20.08.J3) reagiert und P2 als „Trottel und Idiot“ beschimpft, nachdem dieser den Disziplinarbeschuldigten betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte gefragt habe,
  39. c)der Disziplinarbeschuldigte habe eine Zeit später, nachdem der Gruppenverschluss im Bauteil F OG 3 nicht sogleich entriegelt und P2 an der Türe gerüttelt habe, diesen beschimpft,
  40. d)der Disziplinarbeschuldigte solle, als in den Sozialraum der A1 gekommen sei, gesagt haben: „Was sitzt jetzt der auf meinem Platz!“ (damit sei P2 gemeint gewesen), obwohl es in diesem keine Sitzordnung gäbe, 2.) der Disziplinarbeschuldigte habe im Zuge der am 12.12.J3 stattgefundenen Weihnachtsfeier des Fachbereich 1 der A1, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand anzügliche Bemerkungen gemacht, 3.) der Disziplinarbeschuldigte habe im Zeitraum Mai bis Juli J3 während seines Dienstes in der Sicherheitszentrale über die Videoüberwachung die Reinigungskraft P1 beobachtet, als sie mit dem Reinigungsautomaten den Boden gereinigt bzw. diesen mit ihrem Chef getestet habe; in der Folge habe der Disziplinarbeschuldigte P1 angerufen und gefragt, ob sie denn einen Führerschein für das Gerät hätte; die Reinigungskraft habe sich sehr komisch beobachtet gefühlt, und 4.) der Disziplinarbeschuldigte habe Ende Jänner J4 mehrfach gegenüber P4 sexistische Äußerungen gemacht, indem er, als der Fachbereichsleiter im Zuge der Frühbesprechung (zu P4) gesagt habe, dass er sie noch für Erhebungen benötigen würde, der Disziplinarbeschuldigte gut hörbar gemeint habe: „Die ist sicher gut zu gebrauchen“, mit Spruchpunkt II.

§ 118

Abs 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.Hingegen wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte gegen den Disziplinarbeschuldigten, 1.)

  1. a)er habe wegen einer vermeintlicher Fehlbedienung des P2 aufgrund einer Tür zu einem Gruppenverschluss im Bauteil D im Erdgeschoss um den 20.08.J3 einen „Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall“ erlitten und wäre P2 unverständlich gewesen, warum in dieser Art mit ihm gesprochen worden sei,
  2. b)der Disziplinarbeschuldigte habe circa zwei Woche später (Anfang September J3), ähnlich (wie um den 20.08.J3) reagiert und P2 als „Trottel und Idiot“ beschimpft, nachdem dieser den Disziplinarbeschuldigten betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte gefragt habe,
  3. c)der Disziplinarbeschuldigte habe eine Zeit später, nachdem der Gruppenverschluss im Bauteil F OG 3 nicht sogleich entriegelt und P2 an der Türe gerüttelt habe, diesen beschimpft,
  4. d)der Disziplinarbeschuldigte solle, als in den Sozialraum der A1 gekommen sei, gesagt haben: „Was sitzt jetzt der auf meinem Platz!“ (damit sei P2 gemeint gewesen), obwohl es in diesem keine Sitzordnung gäbe, 2.) der Disziplinarbeschuldigte habe im Zuge der am 12.12.J3 stattgefundenen Weihnachtsfeier des Fachbereich 1 der A1, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand anzügliche Bemerkungen gemacht, 3.) der Disziplinarbeschuldigte habe im Zeitraum Mai bis Juli J3 während seines Dienstes in der Sicherheitszentrale über die Videoüberwachung die Reinigungskraft P1 beobachtet, als sie mit dem Reinigungsautomaten den Boden gereinigt bzw. diesen mit ihrem Chef getestet habe; in der Folge habe der Disziplinarbeschuldigte P1 angerufen und gefragt, ob sie denn einen Führerschein für das Gerät hätte; die Reinigungskraft habe sich sehr komisch beobachtet gefühlt, und 4.) der Disziplinarbeschuldigte habe Ende Jänner J4 mehrfach gegenüber P4 sexistische Äußerungen gemacht, indem er, als der Fachbereichsleiter im Zuge der Frühbesprechung (zu P4) gesagt habe, dass er sie noch für Erhebungen benötigen würde, der Disziplinarbeschuldigte gut hörbar gemeint habe: „Die ist sicher gut zu gebrauchen“, mit Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt. 8. In der bei der belangten Behörde per Mail am 19.03.J5 eingelangten Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde vorgebracht, das Rechtsmittel richte sich gegen Spruchpunkt II. Z 1 lit. b des Einleitungsbescheides vom 11.03.J5. 8. In der bei der belangten Behörde per Mail am 19.03.J5 eingelangten Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde vorgebracht, das Rechtsmittel richte sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, des Einleitungsbescheides vom 11.03.J5. Der Bescheid sei im gegenständlichen Spruchpunkt deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, da diese Dienstpflichtverletzung zeitlich und örtlich hinreichend konkretisiert sei und feststünde, dass jedenfalls ein unangemessener und herabwürdigender Sprachgebrauch in Form einer Beschimpfung, nämlich die Bezeichnung als „Trottel" oder „Idiot" gegenüber P2 verwendet worden bzw. erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Situation und die - alternativ - verwendete Wortwahl sei jedenfalls der Schluss zulässig, dass P2 beschimpft worden sei und liege darin die vorliegende Dienstpflichtverletzung (§§ 91 iVm 43a BDG 1979). Weder würden Angaben zum Tatzeitraum noch zu den näheren Umständen fehlen, bei denen die inkriminierte Äußerung der Beschimpfung gefallen sein soll. In der Begründung fänden sich zudem keine Anhaltspunkte, warum gerader dieser konkretisierter und in der Disziplinaranzeige enthaltene Vorwurf nicht eingeleitet würde und entstünde der Eindruck, dass sich die Begründung - hier nachvollziehbar - ausschließlich auf Spruchpunkt II. 1.) a), 1.)

  1. c)und 1.)
  2. d)erstrecke. Aus diesem Grund würde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. Z 1 lit. b einleiten.Der Bescheid sei im gegenständlichen Spruchpunkt deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, da diese Dienstpflichtverletzung zeitlich und örtlich hinreichend konkretisiert sei und feststünde, dass jedenfalls ein unangemessener und herabwürdigender Sprachgebrauch in Form einer Beschimpfung, nämlich die Bezeichnung als „Trottel" oder „Idiot" gegenüber P2 verwendet worden bzw. erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Situation und die - alternativ - verwendete Wortwahl sei jedenfalls der Schluss zulässig, dass P2 beschimpft worden sei und liege darin die vorliegende Dienstpflichtverletzung (Paragraphen 91, in Verbindung mit 43a BDG 1979). Weder würden Angaben zum Tatzeitraum noch zu den näheren Umständen fehlen, bei denen die inkriminierte Äußerung der Beschimpfung gefallen sein soll. In der Begründung fänden sich zudem keine Anhaltspunkte, warum gerader dieser konkretisierter und in der Disziplinaranzeige enthaltene Vorwurf nicht eingeleitet würde und entstünde der Eindruck, dass sich die Begründung - hier nachvollziehbar - ausschließlich auf Spruchpunkt römisch zwei. 1.) a), 1.)
  3. c)und 1.)
  4. d)erstrecke. Aus diesem Grund würde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, einleiten. 9. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.J5 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 23.03.J5 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein. 10. Am 25.03.J5 übermittelte die belangte Behörde den ihr seitens der A3 weitergeleiteten Rechtsmittelverzicht des Disziplinarbeschuldigten vom 24.03.J5 gegen den Einleitungsbescheid. 11. Da die Rechtsmittelfrist für den Disziplinaranwalt bis 09.04.J5 gelaufen wäre, fragte das Bundesverwaltungsgericht am 26.03.J5 nach, ob an eine Ergänzung, respektive Erweiterung der Beschwerde gedacht sei. 12. Mit Reaktion vom selben Tage gab der Disziplinaranwalt bekannt, er sehe von einer Ergänzung seiner Beschwerde ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: Der am 30.09.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht seit J2 als Exekutivbediensteter der A3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der A1, respektive der A2 dienstverwendet. 1.2. Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.2.2. Der Einleitungsbescheid zu Spruchpunkt I. Z 1 bis 4 und zu Spruchpunkt II. Z 1 lit. a, lit. c und lit. d bzw. Z 2 bis 4 ist aufgrund des Rechtsmittelverzicht des Disziplinarbeschuldigten vom 24.03.J5 und der expliziten Erklärung des Disziplinaranwaltes vom 26.03.J5 in Rechtskraft erwachsen.1.2.2. Der Einleitungsbescheid zu Spruchpunkt römisch eins. Ziffer eins bis 4 und zu Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera a,, Litera c und Litera d, bzw. Ziffer 2 bis 4 ist aufgrund des Rechtsmittelverzicht des Disziplinarbeschuldigten vom 24.03.J5 und der expliziten Erklärung des Disziplinaranwaltes vom 26.03.J5 in Rechtskraft erwachsen. 1.2.3. Betreffend den Spruchpunkt II. Z 1 lit. b: Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, gegenüber P2 Anfang September J3, nachdem ihn dieser betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte gefragt hatte, ähnlich wie um den 20.08.J3 herum (i.e.: “Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall“) reagiert und P2 als „Trottel” oder “Idiot“ beschimpft hat. 1.2.3. Betreffend den Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, lit. b: Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, gegenüber P2 Anfang September J3, nachdem ihn dieser betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte gefragt hatte, ähnlich wie um den 20.08.J3 herum (i.e.: “Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall“) reagiert und P2 als „Trottel” oder “Idiot“ beschimpft hat. 1.2.4. Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde am 14.05.J4 durch die Meldung der A1 an die A3 bekannt. 1.2.5. Wegen der in den Spruchpunkten I. 2.)
  5. a)bis
  6. e)bzw. I. 4.) geschilderten Sachverhalte wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens des A5 Ermittlungen wegen des Verdachts auf § 218 StGB geführt und am 26.05.J4 ein Abschlussbericht an A6 übermittelt. Diese stellte das Ermittlungsverfahren hierzu am 02.07.J4 ein, weil ihrer Ansicht nach die zu Grunde liegenden Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht bzw. die Tatbestände nicht erfüllt worden wären.1.2.5. Wegen der in den Spruchpunkten römisch eins. 2.)
  7. a)bis
  8. e)bzw. römisch eins. 4.) geschilderten Sachverhalte wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens des A5 Ermittlungen wegen des Verdachts auf Paragraph 218, StGB geführt und am 26.05.J4 ein Abschlussbericht an A6 übermittelt. Diese stellte das Ermittlungsverfahren hierzu am 02.07.J4 ein, weil ihrer Ansicht nach die zu Grunde liegenden Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht bzw. die Tatbestände nicht erfüllt worden wären. 1.2.6. Die Dienstbehörde erließ am 16.10.J4 die Disziplinarverfügung gegen den Disziplinarbeschuldigten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: Die Feststellungen zu Punkt 1.1. zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten samt seiner Verwendung folgen dem Akteninhalt. 2.2. Zu den Feststellungen zum Sachverhalt: 2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. 2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. resultieren aus dem Faktum, als der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde vom 19.03.J5 dezidiert und ausschließlich gegen die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens zu Spruchpunkt II. Z 1 lit. b monierte, auf Nachfrage binnen seiner noch laufenden Beschwerdefrist am 26.03.J5 diese Einschränkung samt einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte kundtat und der Disziplinarbeschuldigte am 24.03.J5 ebenso einen Rechtsmittelverzicht übermittelte. 2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. resultieren aus dem Faktum, als der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde vom 19.03.J5 dezidiert und ausschließlich gegen die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens zu Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, monierte, auf Nachfrage binnen seiner noch laufenden Beschwerdefrist am 26.03.J5 diese Einschränkung samt einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte kundtat und der Disziplinarbeschuldigte am 24.03.J5 ebenso einen Rechtsmittelverzicht übermittelte. 2.2.3. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. fußen auf der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3, als dieser folgendes zu Protokoll gegeben hatte (EB-65): “[…] Ca 2 Wochen später gab es einen weiteren Vorfall. Damals befand ich mich in unseren Räumlichkeiten. [Vor- und Nachname des Disziplinarbeschuldigten] war auch da, um über das Thema Schließkreis zu sprechen. Ich war der Annahme, dass der Gruppenverschluss der Waffenwerkstatt so vorgesehen ist, dass nur die Mitarbeiter der Waffenwerkstatt hinein dürften. Es war damals so, dass auch andere Mitarbeiter die Zutrittsberechtigung hatten. Außerdem war auch eine Notentriegelung der Türe verbaut, sodass Mitarbeiter im Brandfall in die Waffenwerkstatt flüchten konnten, was nach meiner Ansicht so nicht richtig war. Ich habe ihn damals gefragt, warum der Fluchttaster in Richtung Waffenwerkstatt angebracht ist. Er wollte mir dann erklären, dass dies die Fluchtrichtung sei. Für mich war das nicht klar, weshalb ich auf sachlicher Ebene noch einmal versucht habe zu erklären, warum ich der Ansicht bin, dass dieser in die falsche Richtung eingebaut ist. [Nachname des Disziplinarbeschuldigten] nahm dies dann wohl persönlich und wurde ausfällig. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob er mich als Trottel oder als Idiot beschimpft hat, seine Ausführungen haben für mich aber keinen Sinn gemacht. Er hat offensichtlich nicht vertragen, dass ich seine Auskunft noch einmal hinterfragt habe […].“ 2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. fußen auf dem Akteninhalt (EB-1, EB-9f, EB-13, EB-27, EB-29, EB-33). 2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4 basieren auf dem Akteninhalt (EB-2, EB-10, EB-127f, EB-136). 2.2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4 resultieren auf dem Akteninhalt (EB-133ff). Hieraus erhellt sich, dass die Dienstbehörde fünf Monate nach deren Kenntnis disziplinarrechtliche Schritte gesetzt hatte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren: Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
  2. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.
  4. Für die gegenständliche Rechtsache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). […] Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. […] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ 3.2.
  1. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint vergleiche VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054). Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (Hier:) Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen Teamleiter handelt und gelten zuvor getroffene Überlegungen umso mehr.Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (Hier:) Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen Teamleiter handelt und gelten zuvor getroffene Überlegungen umso mehr. Es genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 97/09/0095, 0110 ZfVB 1999/1701). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH
  2. 2021, Ra 2021/09/0164). 3.
  3. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes richtet sich ausschließlich gegen die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens

Spruchpunkt II. Z 1 lit. b; weder wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten die Einleitung zu den Spruchpunkten I. 1.) bis 4.) noch seitens des Disziplinaranwaltes die Nichteinleitung der restlichen Spruchpunkte II. Z 1 lit. a, lit. c und lit. d bzw. Z 2 bis 4 in Beschwer gezogen, sodass die genannten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu relevieren sind.Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes richtet sich ausschließlich gegen die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens

Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b,; weder wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten die Einleitung zu den Spruchpunkten römisch eins. 1.) bis 4.) noch seitens des Disziplinaranwaltes die Nichteinleitung der restlichen Spruchpunkte römisch zwei. Ziffer eins, Litera a,, Litera c und Litera d, bzw. Ziffer 2 bis 4 in Beschwer gezogen, sodass die genannten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu relevieren sind. 3.4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts des Spruchpunktes II. Z 1 lit. b:3.4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts des Spruchpunktes römisch zwei. Ziffer eins, lit. b: 3.3.1. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

§ 118Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt Vw

GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes

§ 118Abs.

1 Z 1 1. Variante BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 der Verdacht einer dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht. Auch sind keine Anzeichen auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten

§ 118Abs.

1 Z 1 2. Variante BDG 1979 ausschließen.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Variante BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 der Verdacht einer dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht. Auch sind keine Anzeichen auf Umstände vorliegend, die die Strafbarkeit des Disziplinarbeschuldigten

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Variante BDG 1979 ausschließen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist abermals anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat in diesem Verfahrensstadium durch Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 belegt ist und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzung darstellt, obgleich die Tat des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung steht. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist abermals anzumerken, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat in diesem Verfahrensstadium durch Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 belegt ist und auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzung darstellt, obgleich die Tat des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen ist, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung steht. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes

§ 118Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Verjährung i

Zm § 94 BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließen würde.

§ 94Abs.

1 Z 1 BDG 1979 darf der Beamte ua. wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Verjährung iZm Paragraph 94, BDG 1979 einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließen würde.

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 darf der Beamte ua. wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde. Die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten hat am 14.05.J4 Kenntnis von dessen Dienstpflichtverletzungen – und somit auch von der vermeintlichen Beschimpfung des P2 – erlangt. Am 16.10.J4 erließ sie ihre Disziplinarverfügung, sodass die Frist

§ 94Abs.

1 Z 1 BDG 1979 gewahrt wurde. Auch wurde die Jahresfrist

§ 94Abs.

1 Z 2 BDG 1979 gewahrt, da der Einleitungsbescheid der belangten Behörde am 11.03.J5 erlassen wurde. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund iSd § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 Abs. 1 und Abs. 1a BDG 1979 kann folglich zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden.Die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten hat am 14.05.J4 Kenntnis von dessen Dienstpflichtverletzungen – und somit auch von der vermeintlichen Beschimpfung des P2 – erlangt. Am 16.10.J4 erließ sie ihre Disziplinarverfügung, sodass die Frist

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 gewahrt wurde. Auch wurde die Jahresfrist

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewahrt, da der Einleitungsbescheid der belangten Behörde am 11.03.J5 erlassen wurde. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund iSd Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, Absatz eins und Absatz eins a, BDG 1979 kann folglich zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Auch liegt nicht einer der Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, weil die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten, wie im konkreten Fall, kein ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass die verdachtsweise festgestellte Verhaltensweise des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellen, das jedenfalls geprüft werden muss.Auch liegt nicht einer der Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, weil die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten, wie im konkreten Fall, kein ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass die verdachtsweise festgestellte Verhaltensweise des Disziplinarbeschuldigten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellen, das jedenfalls geprüft werden muss. Offensichtliche Gründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.Offensichtliche Gründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. 3.4.3. Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung: Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

§ 123Abs.

1 BDG 1979 vorliegen.Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hatte zu diesem Zeitpunkt nicht – positiv – zu prüfen, ob seitens des Disziplinarbeschuldigten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 567). Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 (auch) betreffend den Spruchpunkt II. Z 1 lit. b Verdachtsmomente vor, welche als Verstöße gegen die Dienstpflichten

§ 43a

BDG 1979 gewertet werden können, wenngleich die Abwägung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Genannten dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten sein wird, jedoch die gegenwärtige Aktenlage für eine Feststellung im Verdachtsbereich evident ist. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 (auch) betreffend den Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, Verdachtsmomente vor, welche als Verstöße gegen die Dienstpflichten

Paragraph 43 a, BDG 1979 gewertet werden können, wenngleich die Abwägung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Genannten dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten sein wird, jedoch die gegenwärtige Aktenlage für eine Feststellung im Verdachtsbereich evident ist. Der belangten Behörde ist folglich rechtlich nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, das Disziplinarverfahren nicht (auch) zu Spruchpunkt II. Z 1 lit. b

§ 118Abs.

1 Z 2 BDG 1979 einzuleiten – sei es nach der

  1. Variante der leg.cit., weil die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, sei es nach der
  2. Variante der leg.cit., weil die zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstelle, da beide Fallvarianten im gegenwärtigen Stadium aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 nicht vorliegen und die Tat im Falle des im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruierenden Wahrheitsbeweises eine Dienstpflichtverletzung gegen die Vorgabe des § 43a BDG 1979 darstellen würde, da die despektierliche Titulierung eines Kollegen als “Trottel” und/oder “Idiot” definitiv nicht dem achtungsvollen Umgang entsprechen würde.Der belangten Behörde ist folglich rechtlich nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, das Disziplinarverfahren nicht (auch) zu Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b,

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzuleiten – sei es nach der

  1. Variante der leg.cit., weil die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, sei es nach der
  2. Variante der leg.cit., weil die zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstelle, da beide Fallvarianten im gegenwärtigen Stadium aufgrund der Aussage von P2 am 30.06.J4 vor der A3 nicht vorliegen und die Tat im Falle des im materiell-inhaltlichen Verfahren zu eruierenden Wahrheitsbeweises eine Dienstpflichtverletzung gegen die Vorgabe des Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen würde, da die despektierliche Titulierung eines Kollegen als “Trottel” und/oder “Idiot” definitiv nicht dem achtungsvollen Umgang entsprechen würde. 3.4.
  3. Conclusio: Im gegenständlichen Fall ist folglich davon auszugehen, dass der begründeter Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung zu Spruchpunkt II. Z 1 lit. b des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gegeben ist und dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Das Disziplinarverfahren war demnach (auch) zur Klärung der dem Disziplinarbeschuldigten der in Punkt 2 lit. b der Disziplinaranzeige vom 31.07.J4 bzw. in Spruchpunkt II. Z 1 lit. b des angefochtenen Bescheides vom 11.03.J5 zur Last gelegten Tat einzuleiten, weswegen iSd der Judikatur (siehe exemplarisch VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/09/0043) eine Maßgabe vonnöten und Spruchpunkt I. des Einleitungsbescheides zu adaptieren, respektive zu ergänzen und vor allem zu korrigieren war, da P2 am 30.06.J4 vor der A3 angegeben hatte, vom Disziplinarbeschuldigten als “Trottel oder Idiot“, und nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getextet hatte, als „„Trottel und Idiot“ beschimpft worden zu sein (siehe EB-65).Im gegenständlichen Fall ist folglich davon auszugehen, dass der begründeter Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung zu Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gegeben ist und dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Das Disziplinarverfahren war demnach (auch) zur Klärung der dem Disziplinarbeschuldigten der in Punkt 2 Litera b, der Disziplinaranzeige vom 31.07.J4 bzw. in Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, Litera b, des angefochtenen Bescheides vom 11.03.J5 zur Last gelegten Tat einzuleiten, weswegen iSd der Judikatur (siehe exemplarisch VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/09/0043) eine Maßgabe vonnöten und Spruchpunkt römisch eins. des Einleitungsbescheides zu adaptieren, respektive zu ergänzen und vor allem zu korrigieren war, da P2 am 30.06.J4 vor der A3 angegeben hatte, vom Disziplinarbeschuldigten als “Trottel oder Idiot“, und nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getextet hatte, als „„Trottel und Idiot“ beschimpft worden zu sein (siehe EB-65). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2339421.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.