RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlG305 2240279-3 Spruch, G305 2240279-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , in Schubhaft nach einer am 27.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , in Schubhaft nach einer am 27.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. am XXXX , StA. Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) wird seit dem XXXX .2025, 21:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am XXXX .2026 wurde er um 08:18 Uhr ins AHZ XXXX überstellt und befindet er sich seit dem bis laufend dort im Stande der Schubhaft.
- römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) wird seit dem römisch 40 .2025, 21:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 .2026 wurde er um 08:18 Uhr ins AHZ römisch 40 überstellt und befindet er sich seit dem bis laufend dort im Stande der Schubhaft.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF an.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF an.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach einer am 17.12.2025 zur GZ: W600 2240279-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit dort mündlich verkündeter Erkenntnis gem. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und stellte gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass er dem Bunde gem. § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatz-VO Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.) und wies den Antrag des BF auf Kostenersatz gem. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG ab (Spruchpunkt IV.).
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach einer am 17.12.2025 zur GZ: W600 2240279-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit dort mündlich verkündeter Erkenntnis gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass er dem Bunde gem. Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatz-VO Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und wies den Antrag des BF auf Kostenersatz gem. Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Im Anschluss an die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift persönlich ausgefolgt.
- Am XXXX .2026 erging eine gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses an ihn.
- Am römisch 40 .2026 erging eine gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses an ihn.
- Am XXXX .2026 brachte das BFA den Bezug habenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer amtswegigen Schubhaftüberprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage und strich im dazu ergangenen Vorlagebericht hervor, dass im Falle einer Enthaftung des BF von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen sei. Er habe zuletzt im Verborgenen gelebt und es unterlassen, der Behörde seinen Aufenthalt bekannt zu geben. Mit seinem Verhalten habe er seinen Unwillen, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweis gestellt und gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere an jene, die ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei anzunehmen, dass er angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland nicht bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und am fremdenpolizeilichen Verfahren, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise, mitzuwirken. Somit liege ein aufrechter Bedarf zur Sicherung der Abschiebung vor. Zuletzt sei das Ansuchen um Ausstellung eines HRZ am XXXX .2026 urgiert worden. Weiter heißt es im Vorlagebericht, dass die tunesische Botschaft im Jahr 2024 sechs HRZ ausgestellt habe. Im Jahr 2025 seien insgesamt 12 HRZ ausgestellt worden und seien 15 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben worden [Vorlagebericht des BFA vom 26.03.2026, S. 3f].
- Am römisch 40 .2026 brachte das BFA den Bezug habenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer amtswegigen Schubhaftüberprüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage und strich im dazu ergangenen Vorlagebericht hervor, dass im Falle einer Enthaftung des BF von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen sei. Er habe zuletzt im Verborgenen gelebt und es unterlassen, der Behörde seinen Aufenthalt bekannt zu geben. Mit seinem Verhalten habe er seinen Unwillen, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweis gestellt und gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere an jene, die ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei anzunehmen, dass er angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland nicht bereit sein werde, sich der Behörde verfügbar zu halten und am fremdenpolizeilichen Verfahren, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise, mitzuwirken. Somit liege ein aufrechter Bedarf zur Sicherung der Abschiebung vor. Zuletzt sei das Ansuchen um Ausstellung eines HRZ am römisch 40 .2026 urgiert worden. Weiter heißt es im Vorlagebericht, dass die tunesische Botschaft im Jahr 2024 sechs HRZ ausgestellt habe. Im Jahr 2025 seien insgesamt 12 HRZ ausgestellt worden und seien 15 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben worden [Vorlagebericht des BFA vom 26.03.2026, S. 3f].
- Am 27.03.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein des über eine Videokonferenzschaltung aus dem AHZ XXXX zugeschalteten BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und einer Vertreterin des BFA eine mündliche Verhandlung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG durchgeführt.
- Am 27.03.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein des über eine Videokonferenzschaltung aus dem AHZ römisch 40 zugeschalteten BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und einer Vertreterin des BFA eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien) steht fest. 1.
- Die Identität des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien) steht fest. Er ist nach eigenen Angaben mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und kinderlos [VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 4 oben].Er ist nach eigenen Angaben mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und kinderlos [VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 4 oben]. Er ist volljährig und nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Schengenraums. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Schengenraums. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter, noch ein subsidiär Schutzberechtigter, noch ist er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 5 Mitte]. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates Tunesien. Bei seiner Einvernahme durch Organe des BFA hatte er angegeben, seinen Reisepass ein Jahr zuvor, nämlich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2024, „entsorgt“ zu haben [BehV in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 9]. 1.
- Mit Ausnahme seiner, im Bundesgebiet ebenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigten Ehegattin XXXX hat er keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen.1.
- Mit Ausnahme seiner, im Bundesgebiet ebenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigten Ehegattin römisch 40 hat er keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen. 1.
- Nach einem misslungenen Versuch, illegal nach Deutschland auszureisen stellte er am XXXX .2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2021, dem BF zugestellt am XXXX .2021, wegen der Zuständigkeit Rumäniens zurückgewiesen wurde. 1.
- Nach einem misslungenen Versuch, illegal nach Deutschland auszureisen stellte er am römisch 40 .2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2021, dem BF zugestellt am römisch 40 .2021, wegen der Zuständigkeit Rumäniens zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Rumänien erlassen und der BF im Stande der Festnahme am XXXX .2021 ebendorthin überstellt.Unter einem wurde eine Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Rumänien erlassen und der BF im Stande der Festnahme am römisch 40 .2021 ebendorthin überstellt. 1.
- Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX gemeinsam mit seiner im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten Ehegattin wegen vorgeblicher „Probleme“ aus seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgereist und nach Österreich eingereist und stellte er hier einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 gemeinsam mit seiner im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten Ehegattin wegen vorgeblicher „Probleme“ aus seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgereist und nach Österreich eingereist und stellte er hier einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Nach erfolgter Abweisung seines Asylerstantrages stellte er am XXXX .2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021 erneut abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung verband das BFA weiters eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.
- Nach erfolgter Abweisung seines Asylerstantrages stellte er am römisch 40 .2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021 erneut abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung verband das BFA weiters eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.
- Am XXXX .2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz.1.
- Am römisch 40 .2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. 1.
- Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom XXXX .2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, die die belangte Behörde mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verband und die Feststellung traf, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt werde. 1.
- Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, die die belangte Behörde mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verband und die Feststellung traf, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid wurde am XXXX .2022 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt, da der BF seine Abgabestelle verlassen und keine neue Abgabestelle bekanntgegeben hatte und eine solche von der belangten Behörde nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.Dieser Bescheid wurde am römisch 40 .2022 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt, da der BF seine Abgabestelle verlassen und keine neue Abgabestelle bekanntgegeben hatte und eine solche von der belangten Behörde nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte. 1.
- Am XXXX .2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle betreten und in Vollziehung eines bestehenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) gebracht.1.
- Am römisch 40 .2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle betreten und in Vollziehung eines bestehenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) gebracht. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022 ordnete das BFA das gelindere Mittel der periodischen (alle zwei Tage) Meldung bei einer Polizeidienststelle beginnend mit XXXX .2022, zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung gegen den BF an und wurde er zudem mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2022 über seine Meldepflicht in Kenntnis gesetzt. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 ordnete das BFA das gelindere Mittel der periodischen (alle zwei Tage) Meldung bei einer Polizeidienststelle beginnend mit römisch 40 .2022, zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung gegen den BF an und wurde er zudem mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2022 über seine Meldepflicht in Kenntnis gesetzt. Dieser Bescheid und die genannte Verfahrensanordnung des BFA wurden ihm am XXXX .2022 persönlich ausgefolgt und wurde der BF in der Folge um 12:10 Uhr aus der Anhaltung entlassen.Dieser Bescheid und die genannte Verfahrensanordnung des BFA wurden ihm am römisch 40 .2022 persönlich ausgefolgt und wurde der BF in der Folge um 12:10 Uhr aus der Anhaltung entlassen. 1.
- Beginnend mit XXXX .2022 kam er dem ihm auferlegten gelinderen Mittel, konkret der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, nicht mehr nach.1.
- Beginnend mit römisch 40 .2022 kam er dem ihm auferlegten gelinderen Mittel, konkret der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, nicht mehr nach. 1.
- Dies veranlasste das BFA dazu, am XXXX .2022 einen auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag wider ihn zu erlassen.1.
- Dies veranlasste das BFA dazu, am römisch 40 .2022 einen auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag wider ihn zu erlassen. 1.
- Am XXXX .2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX aufgegriffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom selben Tag, um 10:20 Uhr gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm. 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht.1.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 aufgegriffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom selben Tag, um 10:20 Uhr gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. 1.
- Am XXXX .2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Verfahren über die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme vor dem BFA statt und ordnete das BFA mit Mandatsbescheid desselben Tages die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über ihn an. 1.
- Am römisch 40 .2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Verfahren über die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme vor dem BFA statt und ordnete das BFA mit Mandatsbescheid desselben Tages die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über ihn an. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2025, um 21:00 Uhr, gemeinsam mit einem Informationsschreiben für eine Rechtsberatung persönlich übergeben.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2025, um 21:00 Uhr, gemeinsam mit einem Informationsschreiben für eine Rechtsberatung persönlich übergeben. 1.14 Anlässlich eines mit ihm am XXXX .2025 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs zeigte er sich in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig, indem er angab, freiwillig dorthin nicht zurückkehren zu wollen. Gründe für seine Weigerung gab er nicht an. 1.14 Anlässlich eines mit ihm am römisch 40 .2025 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs zeigte er sich in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig, indem er angab, freiwillig dorthin nicht zurückkehren zu wollen. Gründe für seine Weigerung gab er nicht an. 1.
- Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG am XXXX .2025 eingebrachten Schriftsatzes erhob der BF über seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2025 und seine seit dem XXXX .2025, 21:00 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft.1.
- Mit im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG am römisch 40 .2025 eingebrachten Schriftsatzes erhob der BF über seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2025 und seine seit dem römisch 40 .2025, 21:00 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft. 1.16 Am 17.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, anlässlich welcher seine gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. 1.16 Am 17.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, anlässlich welcher seine gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. 1.
- Er befindet sich seit dem XXXX 2025 bis laufend in Schubhaft. 1.
- Er befindet sich seit dem römisch 40 2025 bis laufend in Schubhaft. 1.
- Am XXXX .2026 stellte er im Stande der Schubhaft einen neuerlichen, auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag, den er auf jene Gründe gestützt hat, die bereits den Gegenstand der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat bildeten. Das in der Folge eingeleitete Asylverfahren ist ergebnisoffen und besteht seitens des BFA die Absicht, seinen neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen [BehV in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 8 Mitte].1.
- Am römisch 40 .2026 stellte er im Stande der Schubhaft einen neuerlichen, auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag, den er auf jene Gründe gestützt hat, die bereits den Gegenstand der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat bildeten. Das in der Folge eingeleitete Asylverfahren ist ergebnisoffen und besteht seitens des BFA die Absicht, seinen neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen [BehV in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 8 Mitte]. 1.
- Nach seiner im Jahr XXXX stattgehabten Einreise verließ er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt das Bundesgebiet, um zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, Ende XXXX , ins Bundesgebiet zurückzukehren, das er seither nicht mehr verließ. 1.
- Nach seiner im Jahr römisch 40 stattgehabten Einreise verließ er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt das Bundesgebiet, um zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, Ende römisch 40 , ins Bundesgebiet zurückzukehren, das er seither nicht mehr verließ. Am XXXX .2021 wurde er beim Versuch, unrechtmäßig in die Schweiz einzureisen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen.Am römisch 40 .2021 wurde er beim Versuch, unrechtmäßig in die Schweiz einzureisen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen. 1.20 Der BF trat unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Libyen, in Rumänien auf und will diesen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX entsorgt haben.1.20 Der BF trat unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Libyen, in Rumänien auf und will diesen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 entsorgt haben. 1.
- Zum Bundesgebiet weist er weder nennenswerte soziale, noch nennenswerte vermögenswerte Anknüpfungspunkte auf. Abgesehen von seiner - hier nicht aufenthaltsberechtigten - Ehegattin lebt ein Onkel im Bundesgebiet, mit dem der BF nie gemeinsam gelebt hat. Es bestand bzw. besteht zu keiner im Bundesgebiet aufhältigen, hier aufenthaltsberechtigten Person ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Weder er, noch seine Ehegattin weisen relevante berücksichtigungswürdige familiäre Bezüge zum Bundesgebiet auf. Gegen seine Ehegattin erließ das BFA am XXXX .2021 eine Rückkehrentscheidung und war bzw. ist auch sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich [VH-Niederschrift vom 17.12.2025, S. 18 Mitte und die dort im mündlich verkündeten Erkenntnis getroffenen Feststellungen].Abgesehen von seiner - hier nicht aufenthaltsberechtigten - Ehegattin lebt ein Onkel im Bundesgebiet, mit dem der BF nie gemeinsam gelebt hat. Es bestand bzw. besteht zu keiner im Bundesgebiet aufhältigen, hier aufenthaltsberechtigten Person ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Weder er, noch seine Ehegattin weisen relevante berücksichtigungswürdige familiäre Bezüge zum Bundesgebiet auf. Gegen seine Ehegattin erließ das BFA am römisch 40 .2021 eine Rückkehrentscheidung und war bzw. ist auch sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich [VH-Niederschrift vom 17.12.2025, S. 18 Mitte und die dort im mündlich verkündeten Erkenntnis getroffenen Feststellungen]. Weder er, noch seine im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigte Ehegattin sind im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe. Der BF ist auch nicht im Besitz von Immobilien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 7]. 1.
- Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.
- Bei ihm scheinen hier folgende Wohnsitzmeldungen an folgenden Adressen auf: XXXX .2020 bis XXXX . XXXX .2020 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 . römisch 40 .2020 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2025 bis XXXX .2026 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2026 bis 11.02.2026 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2026 bis 11.02.2026 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2026 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2026 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz Demnach hielt er sich ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX .2025 im Bundesgebiet unstet wo auf [ZMR-Abfrage zum BF].Demnach hielt er sich ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2025 im Bundesgebiet unstet wo auf [ZMR-Abfrage zum BF]. Auch seine Ehegattin, XXXX , geb. XXXX , zog es vor, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen. In ihrem Fall scheinen im Zentralen Melderegister folgende Wohnsitzmeldungen auf:Auch seine Ehegattin, römisch 40 , geb. römisch 40 , zog es vor, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen. In ihrem Fall scheinen im Zentralen Melderegister folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz Am XXXX 2021 erfolgte ihre Abmeldung an der Anschrift XXXX und lebte auch sie fortan, ohne sich je wieder angemeldet zu haben, ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wieder im Bundesgebiet. Auch sie versuchte, sich durch die Nichterfüllung der sie betreffenden Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen.Am römisch 40 2021 erfolgte ihre Abmeldung an der Anschrift römisch 40 und lebte auch sie fortan, ohne sich je wieder angemeldet zu haben, ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 wieder im Bundesgebiet. Auch sie versuchte, sich durch die Nichterfüllung der sie betreffenden Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen. Bei ihr scheint erst seit dem XXXX .2026 bis laufend wieder eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, konkret an der Adresse XXXX .Bei ihr scheint erst seit dem römisch 40 .2026 bis laufend wieder eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, konkret an der Adresse römisch 40 . 1.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Am XXXX .2020 stellte er in Rumänien einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge erließ Rumänien ein schengenweites Einreiseverbot wider ihn und erfolgte seine Abschiebung durch den rumänischen Staat am XXXX .2021 nach Serbien.1.
- Am römisch 40 .2020 stellte er in Rumänien einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge erließ Rumänien ein schengenweites Einreiseverbot wider ihn und erfolgte seine Abschiebung durch den rumänischen Staat am römisch 40 .2021 nach Serbien. 1.
- Der BF war und ist haftfähig. Er leidet bzw. litt an keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im XXXX wurde er wegen einer akuten Appendizitis (Blinddarmentzündung) in Österreich erfolgreich operiert und im Anschluss daran, in gutem Allgemeinzustand, aus der Krankenhauspflege entlassen [VH-Niederschrift vom 17.12.2025, S. 16 oben und die im mündlich verkündeten Erkenntnis getroffenen Feststellungen]. In jüngerer Zeit verweigerte er insgesamt drei Mal einen Untersuchungstermin bei einem Arzt, zuletzt am XXXX .2026, als er zu einer Untersuchung ins LKH XXXX gebracht hätte werden sollen [BehV in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 12 Mitte].1.
- Der BF war und ist haftfähig. Er leidet bzw. litt an keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im römisch 40 wurde er wegen einer akuten Appendizitis (Blinddarmentzündung) in Österreich erfolgreich operiert und im Anschluss daran, in gutem Allgemeinzustand, aus der Krankenhauspflege entlassen [VH-Niederschrift vom 17.12.2025, S. 16 oben und die im mündlich verkündeten Erkenntnis getroffenen Feststellungen]. In jüngerer Zeit verweigerte er insgesamt drei Mal einen Untersuchungstermin bei einem Arzt, zuletzt am römisch 40 .2026, als er zu einer Untersuchung ins LKH römisch 40 gebracht hätte werden sollen [BehV in VH-Niederschrift vom 27.03.2026, S. 12 Mitte]. 1.
- Am XXXX .2025, um 06:50 Uhr, trat er in den Hungerstreik, den er am XXXX .2025, um 09:20 Uhr, freiwillig wieder aufgab.1.
- Am römisch 40 .2025, um 06:50 Uhr, trat er in den Hungerstreik, den er am römisch 40 .2025, um 09:20 Uhr, freiwillig wieder aufgab. 1.
- Der BF war und ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht bereit und hat sich diesbezüglich in der Vergangen weder kooperativ, noch vertrauenswürdig erwiesen. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft: Beim BF liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor und ergibt sich diese schon daraus, dass er sich der Effektuierung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst ist. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich zurückgekehrt und in der Folge untergetaucht. Damit unternahm er den Versuch, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen. Hinzu kommt, dass er über keine eigenen Finanzmittel verfügt und keine sozialen und/oder familiären Anknüpfungspunkte und/oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat und eine eigene Unterkunft fehlt. Er ist erst seit seiner Festnahme und die anschließende Inschubhaftnahme wieder im Bundesgebiet gemeldet und hat sich währenddessen entgegen der ihn treffenden Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz unangemeldet und unsteten Aufenthalts hier aufgehalten. Gleiches gilt auch für seine nicht aufenthaltsberechtigte Ehegattin, die vom XXXX .2021 bis XXXX .2026 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, obwohl sie und der BF sich hier aufgehalten haben sollen [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.03.2026]. Hinzu kommt, dass er sich an ein vom BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX 2022 zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung gegen ihn angeordnetes gelinderes Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle nicht gehalten hatte.Beim BF liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor und ergibt sich diese schon daraus, dass er sich der Effektuierung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst ist. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt und in der Folge untergetaucht. Damit unternahm er den Versuch, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen. Hinzu kommt, dass er über keine eigenen Finanzmittel verfügt und keine sozialen und/oder familiären Anknüpfungspunkte und/oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat und eine eigene Unterkunft fehlt. Er ist erst seit seiner Festnahme und die anschließende Inschubhaftnahme wieder im Bundesgebiet gemeldet und hat sich währenddessen entgegen der ihn treffenden Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz unangemeldet und unsteten Aufenthalts hier aufgehalten. Gleiches gilt auch für seine nicht aufenthaltsberechtigte Ehegattin, die vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2026 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, obwohl sie und der BF sich hier aufgehalten haben sollen [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.03.2026]. Hinzu kommt, dass er sich an ein vom BFA mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung gegen ihn angeordnetes gelinderes Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle nicht gehalten hatte. Vor diesem Hintergrund scheidet ein gelinderes Mittel wegen des Bestehens der - als erheblich einzustufenden - Fluchtgefahr in seinem Fall aus. 1.
- In Ermangelung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates ist das BFA verhalten, ein HRZ für den BF zu beantragen. Einen solchen Antrag brachte die Behörde am XXXX .2025 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF ein. Zur Identifizierung werden die Daten nach Tunesien übermittelt und dauert die Ausstellung eines HRZ in der Regel zwischen 12 und 16 Monaten. Von seiten der tunesischen Vertretungsbehörde wurde dem BFA eine raschere Erledigung aller anhängigen Verfahren zugesichert und hat sich die Zusammenarbeit zwischen der belangten Behörde und der tunesischen Vertretungsbehörde in Hinblick auf die Identifizierung und HRZ-Ausstellung in letzter Zeit merklich verbessert. 1.
- In Ermangelung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates ist das BFA verhalten, ein HRZ für den BF zu beantragen. Einen solchen Antrag brachte die Behörde am römisch 40 .2025 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF ein. Zur Identifizierung werden die Daten nach Tunesien übermittelt und dauert die Ausstellung eines HRZ in der Regel zwischen 12 und 16 Monaten. Von seiten der tunesischen Vertretungsbehörde wurde dem BFA eine raschere Erledigung aller anhängigen Verfahren zugesichert und hat sich die Zusammenarbeit zwischen der belangten Behörde und der tunesischen Vertretungsbehörde in Hinblick auf die Identifizierung und HRZ-Ausstellung in letzter Zeit merklich verbessert. Anlassbezogen urgierte das BFA zuletzt am XXXX .2026 die Ausstellung eines HRZ für Tunesien [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2026, S. 4 oben]. Anlassbezogen urgierte das BFA zuletzt am römisch 40 .2026 die Ausstellung eines HRZ für Tunesien [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4 oben]. 1.
- Abschiebungen nach Tunesien fanden und finden statt und können nach Identifizierung innerhalb weniger Tage vorgenommen werden. HRZ wurden und werden von Tunesien nach erfolgreicher Identifizierung innerhalb weniger Tage nach Flugbuchung ausgestellt. Im Jahr 2024 fanden 12 und im Jahr 2025 bisher 15 zwangsweise Rückführungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2026 stellte die tunesische Botschaft bisher 9 HRZ aus [Vorlagebericht des BFA vom XXXX 2026, S. 4].Im Jahr 2024 fanden 12 und im Jahr 2025 bisher 15 zwangsweise Rückführungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2026 stellte die tunesische Botschaft bisher 9 HRZ aus [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 2026, S. 4]. 1.
- Anlassbezogen ist die Erlangung eines für die Rückkehr in den Herkunftsstaat notwendigen HRZ sehr wahrscheinlich [Vorlagebericht vom 27.03.2026, S. 4].
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme und Inschubhaftnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, zu den rechtskräftig erledigten Asylverfahren, zum Asylfolgeantrag vom XXXX .2026, zum Betreiben des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, zu den fehlenden Integrationsschritten, zur laufenden Anhaltung des BF in Schubhaft gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf den diese Fakten im Wesentlichen bestätigenden Angaben des BF in der am 27.03.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Festnahme und Inschubhaftnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, zu den rechtskräftig erledigten Asylverfahren, zum Asylfolgeantrag vom römisch 40 .2026, zum Betreiben des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, zu den fehlenden Integrationsschritten, zur laufenden Anhaltung des BF in Schubhaft gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf den diese Fakten im Wesentlichen bestätigenden Angaben des BF in der am 27.03.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und sind die in den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des BF von diesem unbestritten geblieben, weshalb sich das erkennende Gericht darauf stützen konnte. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht nach stattgehabter mündlicher Verhandlung am 17.12.2025 bestätigte Schubhaftbescheid vom XXXX .2025, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht nach stattgehabter mündlicher Verhandlung am 17.12.2025 bestätigte Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2025, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine (effektuierbare) rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen, negativen, Asylbescheid wurde der Asylantrag bzw. der Asyl(-folge)antrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung ist de facto effektuierbar. Dabei wird nicht übersehen, dass er am XXXX .2026 einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat gestellt hat, den er im Kern auf dieselben Gründe gestützt hat, wie jene Asylanträge, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Daran ändert auch nichts, dass seine Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 angegeben hat, dass er nunmehr ein Urteil über seine Verurteilung im Herkunftsstaat vorgelegt hat. Dabei handelt es sich zwar um eine Neuerung, jedoch nicht um eine solche, die eine für den BF günstige Entscheidung erwarten ließe. Die Angabe der Vertreterin der belangten Behörde, dass beabsichtigt sei, den am XXXX .2026 gestellten Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, zumal der BF auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Verurteilung auf dem Umstand beruhe, dass er in seinem Herkunftsstaat in die Insolvenz gefallen wäre, weil er Schulden in Höhe von mehr als EUR 30.000,00 habe. Sein Narrativ vermochte dem erkennenden Gericht keinen (erfolgreich geltend gemachten) Asylgrund aufzuzeigen. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine (effektuierbare) rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen, negativen, Asylbescheid wurde der Asylantrag bzw. der Asyl(-folge)antrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung ist de facto effektuierbar. Dabei wird nicht übersehen, dass er am römisch 40 .2026 einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat gestellt hat, den er im Kern auf dieselben Gründe gestützt hat, wie jene Asylanträge, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Daran ändert auch nichts, dass seine Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 angegeben hat, dass er nunmehr ein Urteil über seine Verurteilung im Herkunftsstaat vorgelegt hat. Dabei handelt es sich zwar um eine Neuerung, jedoch nicht um eine solche, die eine für den BF günstige Entscheidung erwarten ließe. Die Angabe der Vertreterin der belangten Behörde, dass beabsichtigt sei, den am römisch 40 .2026 gestellten Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, zumal der BF auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Verurteilung auf dem Umstand beruhe, dass er in seinem Herkunftsstaat in die Insolvenz gefallen wäre, weil er Schulden in Höhe von mehr als EUR 30.000,00 habe. Sein Narrativ vermochte dem erkennenden Gericht keinen (erfolgreich geltend gemachten) Asylgrund aufzuzeigen. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA vom 27.03.2026 ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt und er auch über keine persönlichen Anknüpfungspunkte zu einer aufenthaltsberechtigten Person im Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist, wie seine Ehegattin auch, illegal ins Bundesgebiet eingereist und erweist sich sowohl sein, als auch der Aufenthalt seiner Ehegattin im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 hat der BF angegeben, aus der EU in die Türkei ausreisen zu wollen. Damit vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und einen Rückkehrwillen glaubwürdig dokumentieren, zumal er in der Verhandlung darauf hinwies, für den Fall seiner Enthaftung über eine Einstellungszusage eines österreichischen Elektrounternehmens zu verfügen, was eine grundsätzliche Intention unterstellt, in Österreich bleiben zu wollen, zumal kein Unternehmer gewillt ist, Personen anzustellen, die kurz vor der Effektuierung einer Rückkehrentscheidung stehen. Hinzu kommt, dass er durch sein jahrelanges Untertauchen versucht hat, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen und sich durch diese Verhaltensweise, sowie durch den am XXXX .2026 gestellten Asylfolgeantrag, der vom Motiv geleitet ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, als rückkehrunwillig erwiesen. Sein Rückkehrunwillen ist auch durch den Umstand belegt, dass er seinen Reisepass „verschwinden“ ließ, um der Behörde die Effektuierung der rechtskräftig gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu erschweren. In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 hat der BF angegeben, aus der EU in die Türkei ausreisen zu wollen. Damit vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und einen Rückkehrwillen glaubwürdig dokumentieren, zumal er in der Verhandlung darauf hinwies, für den Fall seiner Enthaftung über eine Einstellungszusage eines österreichischen Elektrounternehmens zu verfügen, was eine grundsätzliche Intention unterstellt, in Österreich bleiben zu wollen, zumal kein Unternehmer gewillt ist, Personen anzustellen, die kurz vor der Effektuierung einer Rückkehrentscheidung stehen. Hinzu kommt, dass er durch sein jahrelanges Untertauchen versucht hat, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen und sich durch diese Verhaltensweise, sowie durch den am römisch 40 .2026 gestellten Asylfolgeantrag, der vom Motiv geleitet ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, als rückkehrunwillig erwiesen. Sein Rückkehrunwillen ist auch durch den Umstand belegt, dass er seinen Reisepass „verschwinden“ ließ, um der Behörde die Effektuierung der rechtskräftig gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu erschweren. Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand des BF waren auf Grund seiner Angaben, der Angaben der Vertreterin des BFA und auf Grund der im verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025 getroffenen Konstatierungen zu treffen. Die in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 getätigten Angaben des BF und seiner Rechtsvertreterin, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, ohne diese Angaben mit medizinischen Befunden zu belegen, erscheinen dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft. Dies nicht zuletzt deshalb, da er nach den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde jüngst drei Vorführungen zum Arzt zur Durchführung einer Untersuchung verweigert hat. Zuletzt verweigerte er am XXXX .2026 die Vorführung ins LKH XXXX . Mit diesen Weigerungen lässt sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die sich auf seine grundsätzliche Haftfähigkeit allfällig nachteilig auswirken könnte, nicht erfolgreich argumentieren.Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand des BF waren auf Grund seiner Angaben, der Angaben der Vertreterin des BFA und auf Grund der im verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025 getroffenen Konstatierungen zu treffen. Die in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 getätigten Angaben des BF und seiner Rechtsvertreterin, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, ohne diese Angaben mit medizinischen Befunden zu belegen, erscheinen dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft. Dies nicht zuletzt deshalb, da er nach den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde jüngst drei Vorführungen zum Arzt zur Durchführung einer Untersuchung verweigert hat. Zuletzt verweigerte er am römisch 40 .2026 die Vorführung ins LKH römisch 40 . Mit diesen Weigerungen lässt sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die sich auf seine grundsätzliche Haftfähigkeit allfällig nachteilig auswirken könnte, nicht erfolgreich argumentieren. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, Zlen. B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, Zlen. B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist schon bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist schon bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man seine Interessen in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich daraus nicht, dass er im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt; abgesehen davon fehlen soziale Bezugspunkte zu hier aufenthaltsberechtigte Personen zur Gänze. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 angegeben hat, mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhält. Allerdings besteht auch gegen diese eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der sie bis dato nicht gefolgt ist. Im Gegenteil, hat auch sie sich, wie der BF, dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zum Zweck der Effektuierung der gegen sie bestehenden Rückkehrentscheidung durch jahrelanges Untertauchen erfolgreich widersetzt. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass weder er, noch seine Ehegattin allein und/oder gemeinsam in finanzieller Hinsicht selbsterhaltungsfähig wären, verfügt er doch in Österreich weder über Immobilienbesitz (Grundstück, Wohnung, Haus), noch über ein nennenswertes Sparvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte. Aus der Effektenliste ergibt sich, dass er lediglich über einen niedrigen Geldbetrag verfügt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der schlicht nicht ausreichend ist, einer Person einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 angegeben, dass er über eine Einstellungszusage eines österreichischen Elektrounternehmens verfüge, doch vermag ihm diese Einstellungszusage nicht zu helfen, da sowohl gegen ihn, als auch gegen seine Ehegattin rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen, die einer Effektuierung harren. Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen der gegen ihn bestehenden, in Rechtskraft erwachsenen und damit effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist er dem bis dato nicht nachgekommen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre und ihm bewusst ist, dass er mit diesem Schritt die gegen ihn zum Zweck der Effektuierung seiner Abschiebung angeordnete Schubhaft mit sofortiger Wirkung beenden könnte. Vielmehr sind er und seine Ehegattin am XXXX .2021 untergetaucht, um sich dadurch dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen, um Österreich nicht verlassen zu müssen. Damit geht einher, dass er seinen Reisepass zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX weggeworfen hat, was eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung ebenfalls verzögern kann, es sei denn, der betroffene Fremde würde mit der Botschaft seines Herkunftsstaates zum Zweck der Ausstellung eines neuen Reisedokuments Kontakt aufnehmen. Auf diese Weise hat er die Dauer seines Aufenthalts im Maßnahmenvollzug selbst im Griff, einen Rückkehrwillen in den Herkunftsstaat vorausgesetzt. Da er auch diesen Schritt nicht in Erwägung zu ziehen bereit ist, muss in seinem Fall, und im Fall seiner (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Ehegattin, von einem generellen Unwillen zur Rückkehr beider in den Herkunftsstaat ausgegangen werden.Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen der gegen ihn bestehenden, in Rechtskraft erwachsenen und damit effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist er dem bis dato nicht nachgekommen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre und ihm bewusst ist, dass er mit diesem Schritt die gegen ihn zum Zweck der Effektuierung seiner Abschiebung angeordnete Schubhaft mit sofortiger Wirkung beenden könnte. Vielmehr sind er und seine Ehegattin am römisch 40 .2021 untergetaucht, um sich dadurch dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen, um Österreich nicht verlassen zu müssen. Damit geht einher, dass er seinen Reisepass zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 weggeworfen hat, was eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung ebenfalls verzögern kann, es sei denn, der betroffene Fremde würde mit der Botschaft seines Herkunftsstaates zum Zweck der Ausstellung eines neuen Reisedokuments Kontakt aufnehmen. Auf diese Weise hat er die Dauer seines Aufenthalts im Maßnahmenvollzug selbst im Griff, einen Rückkehrwillen in den Herkunftsstaat vorausgesetzt. Da er auch diesen Schritt nicht in Erwägung zu ziehen bereit ist, muss in seinem Fall, und im Fall seiner (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Ehegattin, von einem generellen Unwillen zur Rückkehr beider in den Herkunftsstaat ausgegangen werden. Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft, noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Er hat sich schon in der Vergangenheit nicht an eine gegen ihn im Jahr XXXX angeordnete gelindere Maßnahme, die eine periodische Meldeverpflichtung bei einer für ihn zuständigen Polizeiinspektion beinhaltet hätte, gehalten. Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft, noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Er hat sich schon in der Vergangenheit nicht an eine gegen ihn im Jahr römisch 40 angeordnete gelindere Maßnahme, die eine periodische Meldeverpflichtung bei einer für ihn zuständigen Polizeiinspektion beinhaltet hätte, gehalten. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt ist und die Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung zeitnah bevorsteht. In Hinblick auf die unstrittigen Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Außerlandesbringung nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus der Sicht der belangten Behörde finden laufend Effektuierungen von Rückkehrentscheidungen nach Tunesien statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen dorthin keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2026, S. 4]. In Hinblick auf die unstrittigen Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Außerlandesbringung nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus der Sicht der belangten Behörde finden laufend Effektuierungen von Rückkehrentscheidungen nach Tunesien statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen dorthin keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2026, S. 4]. Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist, oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist, oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, die hier aufenthaltsberechtigt wären und bei denen er wohnen könnte. Hinzu kommt, dass er sich schon in der Vergangenheit nach einer über ihn angeordneten gelinderen Maßnahme höchst unzuverlässig verhalten und sich durch Untertauchen dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen versucht hat. An dieser Ausgangssituation hat sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nichts geändert. Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche, noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er hier keine aufenthaltsberechtigten nahen Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit durch Jahre hindurch untergetaucht war. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum zu erblicken ist, und sein dokumentierter Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine erneute Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche, noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er hier keine aufenthaltsberechtigten nahen Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit durch Jahre hindurch untergetaucht war. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum zu erblicken ist, und sein dokumentierter Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine erneute Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2240279.3.00