Obsah (22)
Art. 133§ 77§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58§ 2Art. 20Art. 21Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlG307 2252916-2 Spruch, G307 2252918-2/16E G307 2252916-2/15E G307 2252917-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF zugleich BF1, BF2 und BF3).
- Mit Schreiben der zuständigen NAG Behörde vom 17.06.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die BF und ihr Ehemann bzw. Vater seit 23.09.2020 im Bundesgebiet gemeldet seien und BF1 bisher noch keinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der Behörde eingebracht habe. BF1 sei mit Strafverfügung vom XXXX .2021
§ 77Abs.
1 Z 4 NAG rechtskräftig bestraft worden.2. Mit Schreiben der zuständigen NAG Behörde vom 17.06.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die BF und ihr Ehemann bzw. Vater seit 23.09.2020 im Bundesgebiet gemeldet seien und BF1 bisher noch keinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der Behörde eingebracht habe. BF1 sei mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG rechtskräftig bestraft worden.
- Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde der Ehemann bzw. Vater der BF aufgrund seines gültigen italienischen Aufenthaltstitels zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert. Außerdem wurde er mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom selben Tag über die beabsichtigte Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und es ihm ermöglicht, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Ferner wurde er ersucht, dort angeführte Fragen zu beantworten.
- Am XXXX .2021 wurde der Ehemann bzw. Vater der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 .2021 wurde der Ehemann bzw. Vater der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheiden des BFA vom 03.02.2022, Zahlen XXXX , wurde den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihres Ehemannes bzw. Vaters
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.02.2022, Zahlen römisch 40 , wurde den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihres Ehemannes bzw. Vaters
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde gegen den Ehemann bzw. Vater der BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Ferner wurde gegen den Ehemann bzw. Vater der BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 08.11.2022, Zahlen XXXX , wurde die Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF als unbegründet abgewiesen, den Beschwerden der BF stattgegeben und die Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF nicht
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert worden seien, sich unverzüglich nach Italien zu begeben.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 08.11.2022, Zahlen römisch 40 , wurde die Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF als unbegründet abgewiesen, den Beschwerden der BF stattgegeben und die Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF nicht
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert worden seien, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. 7. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2022, von der damaligen Rechtsvertretung der BF übernommen am 22.11.2022, wurden diese aufgrund ihrer gültigen italienischen Aufenthaltstitels
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen.7. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022, von der damaligen Rechtsvertretung der BF übernommen am 22.11.2022, wurden diese aufgrund ihrer gültigen italienischen Aufenthaltstitels
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH) vom 28.02.2023, Zahl XXXX , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 erhobenen Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF abgelehnt.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH) vom 28.02.2023, Zahl römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 erhobenen Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF abgelehnt.
- Mit Schreiben vom 18.04.2023 forderte das BFA die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 19.05.2023 brachten die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
- Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der damaligen Rechtsvertretung der BF zugestellt am 22.06.2023, wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der damaligen Rechtsvertretung der BF zugestellt am 22.06.2023, wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 12. Mit Schreiben vom 20.07.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide an das BVwG. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erteilt werde, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass eine solche aus Gründen des Art. 8 EMRK für unzulässig erklärt werde, die Feststellung in den Spruchpunkten III. der Bescheide ersatzlos zu beheben, die Anordnung in den Spruchpunkten IV. der Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erteilt werde, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass eine solche aus Gründen des Artikel 8, EMRK für unzulässig erklärt werde, die Feststellung in den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide ersatzlos zu beheben, die Anordnung in den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 27.07.2023 vorgelegt, wo sie am 31.07.2023 einlangten.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.08.2023, Zahlen G307 2252918-2/3Z, G307 2252916-2/4Z und G307 2252917-2/3Z, wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zu XXXX zur Person des Ehemannes bzw. Vaters der BF geführten Verfahrens ausgesetzt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.08.2023, Zahlen G307 2252918-2/3Z, G307 2252916-2/4Z und G307 2252917-2/3Z, wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zu römisch 40 zur Person des Ehemannes bzw. Vaters der BF geführten Verfahrens ausgesetzt.
- Mit Beschluss des VwGH vom 21.11.2025, Zahl XXXX , wurde die Revision des Ehemannes bzw. Vaters der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des VwGH vom 21.11.2025, Zahl römisch 40 , wurde die Revision des Ehemannes bzw. Vaters der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 zurückgewiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2026, Zahlen G307 2252918-2/38, G307 2252916-2/9Z und G307 2252917-2/8Z, wurden die gegenständlichen ausgesetzten Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
- Am 18.02.2026 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten Rechtsvertretung der BF ein.
- Am 03.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 und ein Mitarbeiter ihrer RV teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen wurde. Die Schwägerin der BF1 bzw. Tante vs. der mj. BF wurde als Zeugin einvernommen.
- Am 03.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 und ein Mitarbeiter ihrer Regierungsvorlage teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen wurde. Die Schwägerin der BF1 bzw. Tante vs. der mj. BF wurde als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- BF1 ist die Mutter der mj. BF2 und BF
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie sind gesund. Die BF sowie ihr Ehemann bzw. Vater sind im Besitz unbefristet gültiger italienischer Aufenthaltstitel. BF1 lebte ab ihrem 15 Lebensjahr bzw. BF2 und BF3 ab ihrer Geburt in Italien. Im August/September 2020 übersiedelte die Familie aus wirtschaftlichen Gründen von Italien in das Bundesgebiet. Die BF sind seither – abgesehen von Besuchsreisen nach Serbien – durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft. Sie weisen seit dem 23.09.2020 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung seitens ihres Ehemanns bzw. Vaters in der Höhe von etwa € 400,00 monatlich. 1.
- BF1 wurde in Serbien geboren und besuchte dort die Grundschule. Sie zog im Alter von etwa 15 Jahren nach Italien. Ihr Ehemann übersiedelte im Jahr 2005 nach Italien. Das Paar heiratete im Jahr XXXX . In den Jahren XXXX und XXXX wurden die gemeinsamen Kinder des Paares (BF2 und BF3) in Italien geboren. BF1 und ihr Ehemann haben die gemeinsame Obsorge für die Kinder. BF1 war in Italien als Reinigungskraft erwerbstätig. 1.
- BF1 wurde in Serbien geboren und besuchte dort die Grundschule. Sie zog im Alter von etwa 15 Jahren nach Italien. Ihr Ehemann übersiedelte im Jahr 2005 nach Italien. Das Paar heiratete im Jahr römisch 40 . In den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurden die gemeinsamen Kinder des Paares (BF2 und BF3) in Italien geboren. BF1 und ihr Ehemann haben die gemeinsame Obsorge für die Kinder. BF1 war in Italien als Reinigungskraft erwerbstätig. BF1 spricht kein Deutsch, hat bisher keinen Deutschkurs besucht und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es sind keine Hinweise auf soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hervorgekommen. Sie konnte in der mündlichen Verhandlung keine im Bundesgebiet aufhältigen Freunde nennen. Der auf den Namen der BF1 lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage. Sie kümmert sich gemeinsam mit ihrer Schwägerin um deren XXXX jährigen Sohn XXXX .BF1 spricht kein Deutsch, hat bisher keinen Deutschkurs besucht und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Es sind keine Hinweise auf soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hervorgekommen. Sie konnte in der mündlichen Verhandlung keine im Bundesgebiet aufhältigen Freunde nennen. Der auf den Namen der BF1 lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage. Sie kümmert sich gemeinsam mit ihrer Schwägerin um deren römisch 40 jährigen Sohn römisch 40 . 1.
- Der mj. BF2 wurde in Italien geboren und besuchte dort die Grundschule. Seit dem Jahr 2020 absolviert er die Schule im Bundesgebiet. Derzeit besucht er die XXXX Klasse einer Mittelschule. Er hat sich dementsprechende Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundeskreis aufgebaut. Er kann die kyrillische Schrift nicht lesen und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. 1.
- Der mj. BF2 wurde in Italien geboren und besuchte dort die Grundschule. Seit dem Jahr 2020 absolviert er die Schule im Bundesgebiet. Derzeit besucht er die römisch 40 Klasse einer Mittelschule. Er hat sich dementsprechende Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundeskreis aufgebaut. Er kann die kyrillische Schrift nicht lesen und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. 1.
- Die mj. BF3 besucht keinen Kindergarten. Sie verbringt den ganzen Tag mit der BF
- BF1 spricht mit den Kindern Serbisch. 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom 03.02.2022, Zahlen XXXX , wurde den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihres Ehemannes bzw. Vaters
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde gegen den Ehemann bzw. Vater der BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.02.2022, Zahlen römisch 40 , wurde den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihres Ehemannes bzw. Vaters
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde gegen den Ehemann bzw. Vater der BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022, Zahlen XXXX , wurde die Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF als unbegründet abgewiesen. Den Rechtsmitteln der BF wurde stattgegeben und die Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde dort ausgeführt, dass die BF nicht
§ 52Abs. 6 FPG aufgefordert worden seien, sich unverzüglich nach Italien zu begeben.Mit Erkenntnis des BVw
G vom 08.11.2022, Zahlen römisch 40 , wurde die Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF als unbegründet abgewiesen. Den Rechtsmitteln der BF wurde stattgegeben und die Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde dort ausgeführt, dass die BF nicht
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert worden seien, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Mit Beschluss des VfGH vom 28.02.2023, Zahl XXXX , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 erhobenen Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF abgelehnt. Mit Beschluss des VfGH vom 28.02.2023, Zahl römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 erhobenen Beschwerde des Ehemannes bzw. Vaters der BF abgelehnt. Mit Beschluss des VwGH vom 21.11.2025, Zahl XXXX , wurde die Revision des Ehemannes bzw. Vaters der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 21.11.2025, Zahl römisch 40 , wurde die Revision des Ehemannes bzw. Vaters der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Mit dem vorgenannten Vorbringen wird schon deswegen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht ohnedies zugrunde legt, dass - ungeachtet der Behebung der an die übrigen Familienmitglieder gerichteten Rückkehrentscheidungen wegen Unterlassung der vorherigen Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich freiwillig nach Italien zu begeben - keine Trennung der Familie eintreten wird, auch die übrigen Familienmitglieder angesichts ihres rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet (weiterhin) zur Ausreise verpflichtet sind und ihnen die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Revisionswerber in Serbien zumutbar erscheint.“„Mit dem vorgenannten Vorbringen wird schon deswegen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht ohnedies zugrunde legt, dass - ungeachtet der Behebung der an die übrigen Familienmitglieder gerichteten Rückkehrentscheidungen wegen Unterlassung der vorherigen Aufforderung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sich unverzüglich freiwillig nach Italien zu begeben - keine Trennung der Familie eintreten wird, auch die übrigen Familienmitglieder angesichts ihres rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet (weiterhin) zur Ausreise verpflichtet sind und ihnen die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Revisionswerber in Serbien zumutbar erscheint.“ 1.6. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2022 wurden die BF aufgrund ihrer gültigen italienischen Aufenthaltstitels
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen.1.6. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022 wurden die BF aufgrund ihrer gültigen italienischen Aufenthaltstitels
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich nach Italien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Die BF kamen in der Folge ihrer Ausreisverpflichtung beharrlich nicht nach. Sie sind nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und haben die zulässige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet massiv überschritten. Die BF stellten bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Es sind keine Bemühungen der BF zur Legalisierung ihres Aufenthaltes erkennbar. 1.
- Der Ehemann bzw. Vater der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, lebt seit Ende 2022/Anfang 2023 wieder in Serbien und ist dort erwerbstätig. Die Familie besucht diesen regelmäßig in den Schulferien des BF2 und hielt sich bereits vier bis fünf Mal für je ein bis zwei Wochen in Serbien auf.1.
- Der Ehemann bzw. Vater der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, lebt seit Ende 2022/Anfang 2023 wieder in Serbien und ist dort erwerbstätig. Die Familie besucht diesen regelmäßig in den Schulferien des BF2 und hielt sich bereits vier bis fünf Mal für je ein bis zwei Wochen in Serbien auf. Die Schwiegermutter bzw. Großmutter der BF ist in Serbien wohnhaft und besitzt dort ein Haus. 1.
- Im Bundesgebiet lebt die verwitwete Schwägerin bzw. Tante vs. der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, mit ihren drei Kindern, nämlich der am 05.04.2007 geborenen XXXX , dem am XXXX geborenen XXXX und dem am XXXX geborenen XXXX . Alle sind serbische Staatsangehörige.1.
- Im Bundesgebiet lebt die verwitwete Schwägerin bzw. Tante vs. der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, mit ihren drei Kindern, nämlich der am 05.04.2007 geborenen römisch 40 , dem am römisch 40 geborenen römisch 40 und dem am römisch 40 geborenen römisch 40 . Alle sind serbische Staatsangehörige. Die Schwägerin bzw. Tante der BF ist seit dem Jahr 2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 26.06.2019 bis 26.06.2024 war sie im Besitz einer Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Am 27.06.2024 wurde ihr der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Aus dem Inhalt des auf den Namen der Schwägerin bzw. Tante der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich seit der Geburt ihres jüngsten Kindes folgende Versicherungszeiten: 02.01.2020 – 10.12.2020 Bezug/Anspruch von/auf pauschlem(s) KBG 08.06.2021 – 31.12.2023 gewerbl. selbst. Erwerbstätige 02.02.2024 – 17.11.2025 Angestellte 18.11.2025 – 21.11.2025 Krankengeldbezug 22.11.2025 – 01.12.2025 Angestellte 02.12.2025 – laufend Arbeitslosengeldbezug Dem aktuellsten entwicklungsdiagnostischem Kontrollbefund eines Krankenhauses vom XXXX betreffend den jüngsten Sohn der Schwägerin bzw. Tante der BF, XXXX , sind die die Diagnosen Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, allgemeiner Entwicklungsrückstand, Sprachentwicklungsrückstand, deutlich unterdurchschnittliche non-verbale Kognition, Zustand nach bilateralem Retinoblastom (Erstdiagnose XXXX ) mit Zustand nach Chemotherapie sowie Thermotherapie und Kryotherapie, Restsehfähigkeit rechts ca. 26% und links 0% sowie durchgehender Betreuungsbedarf zu entnehmen. Die Schwägerin bzw. Tante der BF bezieht für ihren Sohn Pflegegeld in der Höhe von € 888,
- XXXX besucht im Bundesgebiet den Kindergarten. Von 17.01.2020 bis 17.01.2025 war er im Besitz einer Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Am 18.01.2025 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.Dem aktuellsten entwicklungsdiagnostischem Kontrollbefund eines Krankenhauses vom römisch 40 betreffend den jüngsten Sohn der Schwägerin bzw. Tante der BF, römisch 40 , sind die die Diagnosen Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, allgemeiner Entwicklungsrückstand, Sprachentwicklungsrückstand, deutlich unterdurchschnittliche non-verbale Kognition, Zustand nach bilateralem Retinoblastom (Erstdiagnose römisch 40 ) mit Zustand nach Chemotherapie sowie Thermotherapie und Kryotherapie, Restsehfähigkeit rechts ca. 26% und links 0% sowie durchgehender Betreuungsbedarf zu entnehmen. Die Schwägerin bzw. Tante der BF bezieht für ihren Sohn Pflegegeld in der Höhe von € 888,
- römisch 40 besucht im Bundesgebiet den Kindergarten. Von 17.01.2020 bis 17.01.2025 war er im Besitz einer Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Am 18.01.2025 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Schwägerin bzw. Tante der BF sowie BF1 kümmern sich um XXXX . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Schwägerin bzw. Tante der BF bei der Pflege ihres Sohnes auf eine durchgehende Anwesenheit/Betreuung durch die BF1 angewiesen ist. BF1 reiste in der Vergangenheit bereits mehrmals jährlich für etwa ein bis zwei Wochen nach Serbien. Der Schwägerin bzw. Tante der BF war es bereits innerhalb dieser Zeitspannen möglich, die Versorgung ihres Sohnes ohne die Hilfe der BF1 sicherzustellen. Ein unabdingbar notwendiger Pflegebedarf, eine dauernde Betreuung bzw. die Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit der BF1 ist sohin nicht erkennbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Neffen bzw. Cousins der BF nach einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat ist nicht ersichtlich. Auch kann eine Betreuung des Neffen bzw. Cousins der BF ebenso bei öffentlichen, privaten bzw. sozialen Institutionen organisiert werden. So bestehen in XXXX , wo sich die Familie der Schwägerin bzw. Tante der BF aufhält, spezialisierte Einrichtungen und mobile Dienste, die Eltern bei der Betreuung schwer kranker oder stark beeinträchtigter Kinder mit Autismus-Spektrum-Störung unterstützten. Die Angebote reichen von Fachbetreuung über mobile Pflege bis hin zu spezialisierten Kindergartenplätzen (siehe etwa Autistenhilfe – Beratung, Begleitung und Unterstützung für Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, pro mente Autismus – pro mente Autismus, Home - MOKI - Mobile Kinderkrankenpflege XXXX , Hilfswerk XXXX , Hilfe für Kinder und Jugendliche : Caritas XXXX , XXXX oder Therapiezentrum Diakoniewerk in XXXX - Diakonie).Die Schwägerin bzw. Tante der BF sowie BF1 kümmern sich um römisch 40 . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Schwägerin bzw. Tante der BF bei der Pflege ihres Sohnes auf eine durchgehende Anwesenheit/Betreuung durch die BF1 angewiesen ist. BF1 reiste in der Vergangenheit bereits mehrmals jährlich für etwa ein bis zwei Wochen nach Serbien. Der Schwägerin bzw. Tante der BF war es bereits innerhalb dieser Zeitspannen möglich, die Versorgung ihres Sohnes ohne die Hilfe der BF1 sicherzustellen. Ein unabdingbar notwendiger Pflegebedarf, eine dauernde Betreuung bzw. die Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit der BF1 ist sohin nicht erkennbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Neffen bzw. Cousins der BF nach einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat ist nicht ersichtlich. Auch kann eine Betreuung des Neffen bzw. Cousins der BF ebenso bei öffentlichen, privaten bzw. sozialen Institutionen organisiert werden. So bestehen in römisch 40 , wo sich die Familie der Schwägerin bzw. Tante der BF aufhält, spezialisierte Einrichtungen und mobile Dienste, die Eltern bei der Betreuung schwer kranker oder stark beeinträchtigter Kinder mit Autismus-Spektrum-Störung unterstützten. Die Angebote reichen von Fachbetreuung über mobile Pflege bis hin zu spezialisierten Kindergartenplätzen (siehe etwa Autistenhilfe – Beratung, Begleitung und Unterstützung für Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, pro mente Autismus – pro mente Autismus, Home - MOKI - Mobile Kinderkrankenpflege römisch 40 , Hilfswerk römisch 40 , Hilfe für Kinder und Jugendliche : Caritas römisch 40 , römisch 40 oder Therapiezentrum Diakoniewerk in römisch 40 - Diakonie). 1.
- Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. BF1 wurde mit Strafverfügung vom XXXX 2021
§ 77Abs.
1 Z 4 NAG rechtskräftig bestraft.BF1 wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 2021
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG rechtskräftig bestraft. 1.
- Beim Herkunftsstaat der BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat festgestellt werden. Den BF steht es aufgrund ihrer gültigen italienischen Aufenthaltstitel auch frei, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Italien zu leben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde Einsicht in die hg. Akten der Vorverfahren zu den Zahlen XXXX und in den hg. Akt des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der BF zu XXXX genommen.Weiters wurde Einsicht in die hg. Akten der Vorverfahren zu den Zahlen römisch 40 und in den hg. Akt des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der BF zu römisch 40 genommen. 2.2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache, Leben in Italien, insbesondere der italienischen Aufenthaltstite, sowie zum Umzug in das Bundesgebiet im Jahr 2020 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren und in den nunmehr angefochtenen Bescheiden, denen in den Beschwerden nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben der BF (AS 140, 255f, 386f des Aktes der BF1; Verhandlungsprotokoll, Seite 4, 6). BF1 und BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, ihre Muttersprache sei Serbisch (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Betreffend die italienischen Aufenthaltstitel der Familie gab BF1 an, der italienische Aufenthaltstitel sei ihrem Ehemann bisher nicht entzogen worden. Dieser habe nicht versucht nach Italien zu fahren, damit ihm die Dokumente nicht abgenommen werden (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). In der Beschwerde aus Juli 2023 wurde ausgeführt, dass die Familie aufgrund des dringenden Pflegebedarfs ihres Neffen bzw. Cousins sowie der immer schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage in Italien und der drastischen Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie beschlossen habe, nach Österreich zu ziehen. Sie hätten sich damit bessere Verdienstmöglichkeiten erhofft und ihre Schwägerin bzw. Tante in ihrem Unternehmen und bei der Pflege des Sohnes unterstützen wollen (AS 387 des Aktes der BF1). Das BVwG stellte bereits im Vorverfahren fest, dass die Familie aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet übersiedelt sei. Die Feststellungen zum Leben der BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melde-, das Zentrale Fremdenregister sowie dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Weiters liegen im Akt die Schulbesuchsbestätigungen des BF2 der Schuljahre 2020/21 bis 2025/26 ein (AS 259ff des Aktes der BF1). Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig sind und ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann bzw. Vater bestreiten, gründet auf den diesbezüglichen Angaben von BF1 (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). BF1 gab in der mündlichen Verhandlung weiters zu Protokoll, sie passe auf Kinder der Schwägerin auf, während diese Vollzeit arbeite, so helfen sie einander aus. Die Frage, ob sie nennenswerte private oder gesellschaftliche Bindungen zu Österreich habe, bejahte BF1, aber es sei für sie schwer, die Namen ihre Freunde auszusprechen, weil sie gerade Deutsch lerne. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach fehlende Deutschkenntnisse kein Hindernis seien, sich Namen zu merken und auf Nachfrage, weshalb BF1 keine Namen nennen könne, führte diese ausweichend aus, Freunde verschiedener Nationalitäten zu haben, nicht nur Österreicher, sondern auch Serben und Bosnier (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). BF3 gehe nicht in den Kindergarten. Sie unterhalte sich mit den Kindern auf Serbisch. Sie lerne online von zu Hause aus Deutsch. Sie verstehe genug, aber habe Schwierigkeiten mit der deutschen Aussprache (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). BF2 besuche die Schule im Bundesgebiet, sie könne den Namen der Schule nicht nennen (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, er besuche derzeit eine Mittelschule. Er habe viele Freunde, welche er namentlich nannte. Er gehe mit diesen ins Kino, spiele Basket- oder Fußball; manchmal gingen sie schwimmen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe auch in Italien die Schule besucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Er könne kein Kyrillisch. Zu seiner Tante und seinem Neffen habe er eine sehr gute Beziehung. Er spiele mit diesen und passe auf Neffen auf (Verhandlungsprotokoll, Seite 11f). 2.2.
- Die Feststellungen zu den Vorverfahren sowie insbesondere zum Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der BF und dem Umstand, dass gegen diesen ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, fußen auf der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren zu den Zahlen XXXX und in den hg. Akt des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der BF zu XXXX sowie insbesondere dem VwGH Beschluss vom 21.11.2025 (Oz 5 des Aktes der BF1).2.2.
- Die Feststellungen zu den Vorverfahren sowie insbesondere zum Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der BF und dem Umstand, dass gegen diesen ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, fußen auf der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren zu den Zahlen römisch 40 und in den hg. Akt des Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der BF zu römisch 40 sowie insbesondere dem VwGH Beschluss vom 21.11.2025 (Oz 5 des Aktes der BF1). 2.2.
- Dass die BF am XXXX 2022
§ 52Abs.
6 FPG nachweislich aufgefordert wurden, unverzüglich nach Italien auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Aufforderung des BFA vom XXXX .2022 zu entnehmen (AS 233ff des Aktes der BF1). Die von der damaligen RV der BF unterzeichnete Übernahmebestätigung vom 22.11.2022 liegt ebenfalls im Akt ein (AS 237 des Aktes der BF1).2.2.3. Dass die BF am römisch 40 2022
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich aufgefordert wurden, unverzüglich nach Italien auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden Aufforderung des BFA vom römisch 40 .2022 zu entnehmen (AS 233ff des Aktes der BF1). Die von der damaligen Regierungsvorlage der BF unterzeichnete Übernahmebestätigung vom 22.11.2022 liegt ebenfalls im Akt ein (AS 237 des Aktes der BF1). Die BF legten in der Folge keine Nachweise zu ihrer Ausreise vor. Auch wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass sie daraufhin das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen hätten. Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ist der Abfrage im Zentralen Fremdenregister geschuldet. Insgesamt war sohin festzustellen, dass die BF ihre zulässige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet massiv überschritten haben. BF1 gab diesbezüglich an, sie hätte/n bisher trotz fehlenden Aufenthaltstitels das Bundesgebiet noch immer nicht verlassen, weil ihre Anwälte ihnen gesagt hätten, sie soll(t)e/n das gegenständliche Verfahren abwarten (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). 2.2.
- Dass sich der Ehemann bzw. Vater der BF nunmehr seit Ende 2022/Anfang 2023 in Serbien aufhält, dort erwerbstätig ist und die BF diesen regelmäßig besuchen, folgt den Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung. BF1 führte aus, ihr Ehemann halte sich derzeit in Serbien auf. Er sei aufgrund des schengenweiten Einreiseverbotes nicht nach Italien gereist. Er sei in XXXX in einer Mietwohnung aufhältig und sei erwerbstätig. Sie stehe in Kontakt mit ihm. Sie reisten in den Schulferien für ein bis zwei Wochen nach Serbien zu ihm (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f, 11).BF1 führte aus, ihr Ehemann halte sich derzeit in Serbien auf. Er sei aufgrund des schengenweiten Einreiseverbotes nicht nach Italien gereist. Er sei in römisch 40 in einer Mietwohnung aufhältig und sei erwerbstätig. Sie stehe in Kontakt mit ihm. Sie reisten in den Schulferien für ein bis zwei Wochen nach Serbien zu ihm (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f, 11). BF2 gab an, er habe sich zu Besuchszwecken in Serbien aufgehalten. Sein Vater lebe und arbeite in Serbien. Sie hätten diesen bereits vier bis fünf Mal in den Ferien besucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). Der Aufenthalt der Schwiegermutter bzw. Großmutter der BF in Serbien ist den Angaben der BF (AS 58, 387 des Aktes der BF1) geschuldet. 2.2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Schwägerin bzw. Tante der BF und deren Familie gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melde- und Fremdenregister wie dem Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Schwägerin bzw. Tante. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des XXXX gründen auf den in den Vorverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 147ff des Aktes der BF1). Dem Befund der XXXX des dafür gewählten Krankenhauses vom XXXX sind weiters die Diagnosen sporadisches bilaterales Retinoblastom ( XXXX ), systemische Chemotherapie ( XXXX ), Lokaltherapie mit Kryotherapie ( XXXX ), Thermotherapie ( XXXX ) und Thermochemotherapie ( XXXX ) sowie Vorstellung an der Augenklinik XXXX bei fraglichem Rezidiv am zentralen Knoten am linken Auge: Lokaltherapie ( XXXX ), stabil am XXXX und XXXX sowie Rückübernahme nach Graz am XXXX : stabile Fundusbefunde, Ausschluss einer organischen Hörstörung und PAC-Implantation XXXX , Neurodermitis zu entnehmen (AS 265ff des Aktes der BF1). Weiters liegt im Akt die ärztliche Bestätigung vom XXXX , wonach beim Neffen bzw. Cousin der BF eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus vorliege, ein. Kombiniert damit zeige sich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand. Es bestehe ein durchgängiger und erheblicher Betreuungsaufwand (AS 269 des Aktes der BF1). In der Verhandlung wurde das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2026 betreffend den Pflegegeldbezug des Neffen bzw. Cousins in der Höhe von € 888,50 und der aktuellste entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund eines Krankenhauses vom XXXX vorgelegt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des römisch 40 gründen auf den in den Vorverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 147ff des Aktes der BF1). Dem Befund der römisch 40 des dafür gewählten Krankenhauses vom römisch 40 sind weiters die Diagnosen sporadisches bilaterales Retinoblastom ( römisch 40 ), systemische Chemotherapie ( römisch 40 ), Lokaltherapie mit Kryotherapie ( römisch 40 ), Thermotherapie ( römisch 40 ) und Thermochemotherapie ( römisch 40 ) sowie Vorstellung an der Augenklinik römisch 40 bei fraglichem Rezidiv am zentralen Knoten am linken Auge: Lokaltherapie ( römisch 40 ), stabil am römisch 40 und römisch 40 sowie Rückübernahme nach Graz am römisch 40 : stabile Fundusbefunde, Ausschluss einer organischen Hörstörung und PAC-Implantation römisch 40 , Neurodermitis zu entnehmen (AS 265ff des Aktes der BF1). Weiters liegt im Akt die ärztliche Bestätigung vom römisch 40 , wonach beim Neffen bzw. Cousin der BF eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus vorliege, ein. Kombiniert damit zeige sich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand. Es bestehe ein durchgängiger und erheblicher Betreuungsaufwand (AS 269 des Aktes der BF1). In der Verhandlung wurde das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2026 betreffend den Pflegegeldbezug des Neffen bzw. Cousins in der Höhe von € 888,50 und der aktuellste entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund eines Krankenhauses vom römisch 40 vorgelegt. BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, ihr Schwager sei nunmehr verstorben. Sie habe die ganze Pflege ihres Neffen auf sich genommen, wie eine Mutter. Sie mache alles mit ihm. Sie bringe ihn in den Kindergarten, gebe ihm zu essen, wickle ihn, passe auch auf ihn auf. Sie müsse immer ein Auge auf ihn haben, weil er Autist sei. Sie mache das jeden Tag. Sie werde von ihrer Schwägerin morgens abgeholt, wenn BF2 in die Schule gehe. Ihr Neffe komme um 12:30 Uhr aus dem Kindergarten. Dann sei sie etwa fünf bis sechs Stunden bei ihm. Sie seien immer „alle gemeinsam dort“. BF2 komme nach der Schule auch zur Schwägerin (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Schwägerin bzw. Tante der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die BF täglich sehe. Ihr Sohn sei Autist und habe einen bösartigen Tumor an beiden Augen. BF1 sei wie eine zweite Mutter für ihn. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr XXXX seien sie noch mehr verbunden und arbeiteten noch enger zusammen. Sie sei die einzige Erwachsene, die einer Beschäftigung nachgehen könne. Sie wohne mit all ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der XXXX jährige Sohn gehe in die Schule, die XXXX jährige Tochter studiere. Ihr jüngster Sohn müsse zu seinen Therapieeinheiten, zur allgemeinen Förderung, zur Frühkommunikation und einen halben Tag zur Ergo- und Logotherapie. BF1 und sie ergänzten einander, weil sich BF1 um die Kinder zu Hause kümmere, während sie für die schulische Angelegenheiten – auch für BF2 wegen der Sprachbarrieren der BF1 – zuständig sei. Sie sei derzeit nicht erwerbstätig, weil sie letztes Jahr operiert worden und 12 Wochen im Krankenstand gewesen sei. Im März sei eine neuerliche Operation geplant. Davor sei sie Vollzeit beschäftigt gewesen. Sie und BF1 kümmerten sich derzeit beide um ihren Sohn. Der Plan sei, dass sie nach der OP wieder Vollzeit arbeiten gehe. Ohne BF1 könne sie nichts machen (Verhandlungsprotokoll, Seite 13f). Eine Rückkehr der BF nach Serbien wirkte sich sehr schlecht auf sie und ihre Kinder sowie auf ihre Vollzeitanstellung aus. In einer Teilzeitanstellung könne sie nur drei Stunden am Tag arbeiten und verdiente nicht genug (Verhandlungsprotokoll, Seite 15).Die Schwägerin bzw. Tante der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die BF täglich sehe. Ihr Sohn sei Autist und habe einen bösartigen Tumor an beiden Augen. BF1 sei wie eine zweite Mutter für ihn. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr römisch 40 seien sie noch mehr verbunden und arbeiteten noch enger zusammen. Sie sei die einzige Erwachsene, die einer Beschäftigung nachgehen könne. Sie wohne mit all ihren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der römisch 40 jährige Sohn gehe in die Schule, die römisch 40 jährige Tochter studiere. Ihr jüngster Sohn müsse zu seinen Therapieeinheiten, zur allgemeinen Förderung, zur Frühkommunikation und einen halben Tag zur Ergo- und Logotherapie. BF1 und sie ergänzten einander, weil sich BF1 um die Kinder zu Hause kümmere, während sie für die schulische Angelegenheiten – auch für BF2 wegen der Sprachbarrieren der BF1 – zuständig sei. Sie sei derzeit nicht erwerbstätig, weil sie letztes Jahr operiert worden und 12 Wochen im Krankenstand gewesen sei. Im März sei eine neuerliche Operation geplant. Davor sei sie Vollzeit beschäftigt gewesen. Sie und BF1 kümmerten sich derzeit beide um ihren Sohn. Der Plan sei, dass sie nach der OP wieder Vollzeit arbeiten gehe. Ohne BF1 könne sie nichts machen (Verhandlungsprotokoll, Seite 13f). Eine Rückkehr der BF nach Serbien wirkte sich sehr schlecht auf sie und ihre Kinder sowie auf ihre Vollzeitanstellung aus. In einer Teilzeitanstellung könne sie nur drei Stunden am Tag arbeiten und verdiente nicht genug (Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Aus den Angaben der BF sowie ihrer Schwägerin bzw. Tante in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Neffe bzw. Cousin der BF bzw. die Schwägerin bzw. Tante der BF durchgehend auf Pflege bzw. Unterstützung bei der Pflege durch BF1 angewiesen wäre. Inwieweit und warum es ausschließlich BF1 sein muss, die ihren Neffen im Alltag unterstützt, wurde nicht vorgebracht. Der Neffe bzw. Cousin der BF kann – wie oben festgestellt – in Österreich bei Notwendigkeit auch durch diverse Organisationen betreut werden. Dass sich der Gesundheitszustand des Neffen bzw. Cousins durch die Außerlandesbringung der BF (lebensgefährlich) verschlechterte, wurde nicht vorgebracht und auch sonstige vorgelegte Befunde zeigen dies nicht. Die BF können weiterhin mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet über das Internet und Telefon in Kontakt bleiben und sich gegenseitig besuchen. 2.2.
- Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, folgt dem Inhalt der aufn deren Namen lautenden Auszüge aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellung betreffend die Strafverfügung der BF1 vom XXXX .2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellung betreffend die Strafverfügung der BF1 vom römisch 40 .2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Bereits in seinem Erkenntnis vom 08.11.2022 kam das BVwG zum Schluss, dass es den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater zumutbar sei, das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, welche die BF an einer gemeinsamen Ausreise hinderten (Erkenntnis, Seite 16; AS 210 des Aktes der BF1). Auch wurde in der Stellungnahme vom 19.05.2023 ausgeführt, dass eine freiwillige Rückkehr nach Italien für die BF grundsätzlich möglich sei, nicht aber vor Ende des Schuljahres 2022/23 (Ende Juni 2023). Eine Rückkehr nach Serbien wäre für die BF mangels ausreichender Bindungen zum Herkunftsstaat nicht zumutbar (AS 256 des Aktes der BF1). Wenn sie Österreich verlassen müssten, wäre ein Leben in Serbien sehr schwierig sei. Die Kinder hätten gar keinen Bezug zu Serbien. BF2 beherrsche die kyrillische Schrift nicht (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Auf die Frage, welche konkreten Schwierigkeiten die Familie bei einer Rückkehr nach Serbien habe, gab BF1 an, dass sie sich eine Mietwohnung nehmen müssten. BF2 hätte dann Schwierigkeiten in der Schule, weil er nicht gut Serbisch spreche und die kyrillische Schrift nicht schreiben bzw. lesen könne. Es wäre sehr schwer. Die Löhne und Beihilfen seien sehr niedrig. Sie könnten auch keine Krankenversicherung erhalten. Auf Vorhalt des Richters, wonach die BF zumindest vorrübergehend in der Wohnung ihres Ehemannes leben könnten, gab die BF an, „ja, wenn es sein muss“ (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden: 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4. Wie festgestellt, verfügen die BF zwar über italienische Aufenthaltstitel und wären daher
Art. 21Abs.
1 SDÜ (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Sie überschritten jedoch – wie oben bereits festgestellt – ihren Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv, sodass sich der Aufenthalt der BF trotz der italienischen Aufenthaltstitels jedenfalls als rechtswidrig erwies.3.1.4. Wie festgestellt, verfügen die BF zwar über italienische Aufenthaltstitel und wären daher
Artikel 21
, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Sie überschritten jedoch – wie oben bereits festgestellt – ihren Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv, sodass sich der Aufenthalt der BF trotz der italienischen Aufenthaltstitels jedenfalls als rechtswidrig erwies. In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF – wie das BFA richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage.In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF – wie das BFA richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage. „§ 52 Abs. 6 FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Fr
PolG 2005 zu erlassen“ (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 sowie VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). „§ 52 Absatz 6, FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erlassen“ vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 sowie VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF hätte demnach
§ 52Abs.
6 erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass die BF erfolglos aufgefordert worden wären, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF hätte demnach
Paragraph 52, Absatz 6, erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass die BF erfolglos aufgefordert worden wären, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Da die BF am XXXX 2022
§ 52Abs.
6 aufgefordert wurden, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, sie jedoch nur wiederholt zu Besuchszwecken nach Serbien aus- und danach wieder nach Österreich einreisten und sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, steht § 52 Abs. 6 FPG der erlassenen Rückkehrentscheidung gegen die BF nicht entgegen, zumal die Ausreisen nicht unverzüglich erfolgten und sie kurze Zeit später wieder in Bundesgebiet zurückkehrten.Da die BF am römisch 40 2022
Paragraph 52, Absatz 6, aufgefordert wurden, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, sie jedoch nur wiederholt zu Besuchszwecken nach Serbien aus- und danach wieder nach Österreich einreisten und sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, steht Paragraph 52, Absatz 6, FPG der erlassenen Rückkehrentscheidung gegen die BF nicht entgegen, zumal die Ausreisen nicht unverzüglich erfolgten und sie kurze Zeit später wieder in Bundesgebiet zurückkehrten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF war daher
§ 52Abs.
6 FPG erste Alternative zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF war daher
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erste Alternative zulässig. 3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). 3.1.
- Die BF halten sich seit August/September 2020 – abgesehen von besuchsweisen Aufenthalten in Serbien – durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor lebten sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater ab dem Jahr 2005 bzw. ab ihrer Geburt in den Jahren XXXX und XXXX in Italien. Sie sind weiterhin im Besitz gültiger italienischer Aufenthaltstitel. Sie halten sich nunmehr seit über fünf Jahren – im Wissen, dass sie bereits den zulässigen Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv überschritten haben – im Bundesgebiet auf. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges längerfristiges Aufenthaltsrecht. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Das Privat- und Familienleben der BF ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass die BF bzw. der BF1 und ihrem Ehemann von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten.3.1.
- Die BF halten sich seit August/September 2020 – abgesehen von besuchsweisen Aufenthalten in Serbien – durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor lebten sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater ab dem Jahr 2005 bzw. ab ihrer Geburt in den Jahren römisch 40 und römisch 40 in Italien. Sie sind weiterhin im Besitz gültiger italienischer Aufenthaltstitel. Sie halten sich nunmehr seit über fünf Jahren – im Wissen, dass sie bereits den zulässigen Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet massiv überschritten haben – im Bundesgebiet auf. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges längerfristiges Aufenthaltsrecht. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Das Privat- und Familienleben der BF ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass die BF bzw. der BF1 und ihrem Ehemann von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Weiters ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Weiters ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schri