Obsah (10)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlL503 2316456-1 SpruchL503 2316456-1/13E, L503 2316456-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 2.10.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.7.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.1. Mit Bescheid vom 2.10.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.7.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma B. vereitelt. 32 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 28.9.
- Mit Schreiben vom 2.10.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 2.10.
- In seiner Beschwerde führte der BF (nur) aus, der im Bescheid angenommene Sachverhalt sei nicht korrekt; er habe eine korrekte Bewerbung bei der Firma B. vorgenommen. Er werde eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die beteiligten AMS-Mitarbeiter und Herrn G. von der Firma B. in die Wege leiten. Eine Vorlage der Beschwerde an das BVwG erfolgte zunächst nicht.
- Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 16.6.2025 legte der BF die Beschwerde und den bekämpften Bescheid unter dem Titel „Säumnisbeschwerde“ unmittelbar dem BVwG vor. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass dann, wenn die Behörde die Vorlage an das BVwG unterlasse, die Beschwerde unmittelbar durch den BF vorgelegt werden könne (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
- Mit Parteiengehör vom 20.6.2025 wies das AMS den BF darauf hin, dass ihm das AMS am 11.7.2024 eine Beschäftigung als Tankstellenkassier und Buffetkraft bei der Firma B. Tankstelle in A., in Teil- oder Vollzeit ab 8 Wochenstunden, mit Arbeitsbeginn ab sofort und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten habe. Am 16.7.2025 habe der BF per eAMS-Konto rückgemeldet, dass er sich bei Herrn G. am 16.7.2024 persönlich vorgestellt habe. Als Nachweis habe der BF die schriftliche Bestätigung über das Bewerbungsergebnis eingebracht, aus welcher hervorgehe, dass der BF sich am 16.7.2024 vorgestellt hat, er aber aus sonstigen Gründen nicht eingestellt worden sei. Das AMS habe auf Grund der schriftlichen Rückmeldung „nicht eingestellt aus sonstigen Gründen“ bei der Firma B. Tankstelle rückgefragt und habe Herr G. rückgemeldet, dass der BF sich beworben habe, die Arbeit aber für ihn nicht passe, da er LKW-Fahrer sei und dass er aufgrund der Ablehnung des BF das Gespräch nicht weitergeführt habe. In weiterer Folge wurde der E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und dem AMS dargestellt; so habe der BF dem AMS etwa am 31.7.2024 angegeben, dass er Herrn G. gesagt habe, dass er zuletzt als LKW-Fahrer – zudem auch als Dolmetscher – gearbeitet habe, was auch in seinem Lebenslauf stehe. Der BF sei dann vom AMS am 31.7.2024 aufgefordert worden, nochmals Kontakt mit Herrn G. aufzunehmen und sein Interesse an der Stelle zu bekunden. Am 1.8.2024 habe der BF per eAMS rückgemeldet, dass er Herrn G. angerufen und ihm dieser mitgeteilt habe, dass er nicht angestellt werde und sich nicht erneut zu bewerben brauche. Am 24.9.2024 habe der BF vor dem AMS niederschriftlich wie folgt angegeben: „Ich habe den Job nicht abgelehnt. Ich habe der Firma nur mitgeteilt, dass ich als LKW-Lenker gearbeitet habe. Ich habe die Firma ein zweites Mal angerufen, als ich die Info vom AMS erhalten habe (Bezugseinstellung) - da teilte mir die Firma mit, dass er mich ablehnt und er dem AMS dies melden wird.“ Der BF könne dazu bis spätestens 4.7.2025 schriftlich Stellung nehmen und allfällige Zeugenbekanntgeben.
- Mit Stellungnahme seiner nunmehrigen rechtlichen Vertretung vom 10.7.2025 führte der BF aus, das AMS habe die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verloren, da die Frist hierzu abgelaufen sei. Da das AMS eine Beschwerdevorlage an das BVwG unterlassen habe, sei die Beschwerde zulässigerweise unmittelbar vom BF dem BVwG vorgelegt worden. Das AMS sei nicht mehr entscheidungsbefugt, sondern nur mehr das BVwG.
- Am 23.7.2025 erfolgte eine Beschwerdevorlage an das BVwG durch das AMS.
- Mit Stellungnahme seiner rechtlichen Vertretung vom 9.9.2025 führte der BF aus, er habe sich bei Herrn G. in der Tankstelle vorgestellt und ihm den Lebenslauf gegeben und sei gefragt worden, was er bisher gearbeitet habe. Der BF habe auf seinen Lebenslauf verwiesen, dem zu entnehmen gewesen sei, dass er bisher als LKW-Fahrer und auf selbst-ständiger Basis als Dolmetscher tätig gewesen sei. Herr G. habe gefragt, was man nun machen solle, woraufhin der BF erwidert habe, dass er gleich anfangen könne, wenn man ihn nehme wolle. Die Entscheidung liege bei der potentiellen Dienstgeberin. Daraufhin habe Herr G. erklärt, der BF werde nicht angestellt, und die Bestätigung für das AMS ausgestellt. Diesbezüglich wurde die zeugenschaftliche Befragung von Herrn K. B. und „beizubringendes Videomaterial von den Geschäftsräumlichkeiten der potentiellen Dienstgeberin vom Nachmittag des 16.07.2024“ beantragt; verwiesen wurde auch auf die – beigelegte – Rückmeldung des BF an das AMS vom 29.7.2024, wonach er persönlich bei Herrn G. vorstellen gewesen sei, sich dieser den Lebenslauf des BF angeschaut und die Bestätigung ausgestellt habe, dass er nicht angestellt wird. Der BF habe sich im Übrigen auf Aufforderung des AMS dann nochmals am 1.8.2024 bei Herrn G. gemeldet und habe dieser dem BF mitgeteilt, dass er sich nicht mehr zu bewerben brauche. Moniert wurde, dass die Entscheidung des AMS – soweit nachvollziehbar – auf den Angaben von Herr G. fuße, der vom AMS jedoch nicht niederschriftlich einvernommen worden sei. Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage, was der BF bisher gearbeitet hätte, könne nicht als Vereitelungshandlung qualifiziert werden. Der BF habe die Stelle nicht abgelehnt und um sein Interesse an der Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin kundzutun, habe er diese auch ein zweites Mal telefonisch kontaktiert. Dass die potentielle Dienstgeberin den BF trotz seiner ernsthaften Bemühungen nicht beschäftigen wollte, könne dem BF nicht angelastet werden. Jedenfalls seien die Angaben des BF im Gespräch vom 16.7.2025 nicht ursächlich dafür gewesen, dass es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist.
- Mit Schreiben vom 10.3.2026 forderte das BVwG die Rechtsvertretung des BF im Gefolge einer für den 25.3.2026 anberaumten Beschwerdeverhandlung auf, den von ihr beantragten (in Deutschland wohnhaften) Zeugen Herrn K. B. stellig zu machen, da eine Ladung nicht erfolgreich gewesen sei.
- Am 17.3.2026 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG mit, dass der Zeuge am 25.11.2025 verstorben sei.
- Am 25.3.2026 führte das BVwG im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Behördenvertreters eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Herr G. von der B.-Tankstelle aus Zeuge befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 11.7.2024 übermittelte das AMS dem BF – einem Bezieher von Notstandhilfe - ein Stellenangebot als Tankstellenkassier bzw. Buffetkraft bei der B.-Tankstelle in A. (Mindestentgelt EUR 2.050,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung auf. 1.
- Am 16.7.2024 stellte sich der BF in der B.-Tankstelle persönlich bei Herrn G. vor. Hierbei handelte es sich um ein kurzes Gespräch, an dessen Beginn der BF Herrn G. das Zuweisungsschreiben des AMS und seinen Lebenslauf vorlegte. Daraufhin fragte Herr G. - ohne Einsicht in den Lebenslauf des BF zu nehmen - den BF, ob er wirklich Interesse an der Stelle als Tankstellenkassier hat und ob er sich die Tätigkeit langfristig vorstellen kann. Daraufhin erwiderte der BF (bloß), er sei in Wirklichkeit LKW-Fahrer. Dies erweckte bei Herrn G. den Eindruck, dass der BF die Stelle zwar möglicherweise annehmen würde, dass er die Beschäftigung jedoch nicht über einen längeren Zeitraum ausüben würde. Folglich hat sich Herr G. bedankt, dem BF mitgeteilt, dass er ihn nicht einstelle und auf dem Formular des AMS bestätigt, dass sich der BF vorstellen war und der BF aus „sonstigen Gründen“ (welche von Herrn G. nicht angeführt wurden) nicht eingestellt wird. Auf Aufforderung des AMS hat der BF am 1.8.2024 Herrn G. nochmals (telefonisch) kontaktiert und sein Interesse an der Stelle bekundet, wobei Herr G. dem BF sogleich mitteilte, er werde ihn nicht einstellen, wobei hierfür die eben dargestellte Anmerkung des BF im vorangegangen Gespräch, er sei LKW-Fahrer, ausschlaggebend war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und insbesondere im Wege der Durchführung einer (ausführlichen) Beschwerdeverhandlung am 25.3.2026, in der Herr G. von der Tankstelle B. als Zeuge befragt wurde. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum übermittelten Stellenangebot als Tankstellenkassier bzw. Buffetkraft an der Tankstelle sind unstrittig und folgen aus ebendiesem. 2.
- Unbestritten ist, dass sich der BF am 16.7.2024 zur Tankstelle begab und dort ein (kurzes) Gespräch mit Herrn G. führte. Strittig blieb im gesamten Verfahren letztlich einzig, ob der BF – auf unbedenkliche Art und Weise – auf die Frage nach seinen bisherigen Tätigkeiten angegeben hat, er sei LKW-Fahrer, oder aber, ob er dies in unangebrachter bzw. ungefragter Weise hervorgehoben und so beim Dienstgeber bewusst den Eindruck erweckt hat, dass er nur ein geringes Interesse an der Stelle hat. Diesbezüglich hat sich im Laufe der Beschwerdeverhandlung ein klares Bild ergeben: So hat Herr G. detailliert geschildert, dass das (kurze) Gespräch damit begonnen hat, dass ihm der BF das Formular des AMS (VH S. 7) sowie allenfalls auch seinen Lebenslauf (VH S. 10) übergeben und gesagt hat, dass er sich vorstellen solle. Auf mehrfaches Nachfragen des vorsitzenden Richters hat Herr G. im Ergebnis stets gleich lautend angegeben, dass er den BF daraufhin gefragt hat, ob er wirklich Interesse an der Arbeit hat bzw. ob die Arbeit für ihn passen würde, woraufhin der BF geantwortet habe, dass er LKW-Fahrer sei: „… Er hat das Schreiben vom AMS mitgehabt, dass er sich bei mir vorstellen soll. Ich habe ihn gefragt, ob er auch wirklich Interesse an der Arbeit hat bzw. die Arbeit für ihn passend wäre. Er hat mir dann als Antwort gegeben, dass er LKW-Fahrer sei. …“ (VH S.7) „Der BF war an der Bar, ist dort gesessen. Er hat mir das Schreiben vom AMS gezeigt und dass er sich vorstellt oder vorstellen muss, die genaue Wortwahl weiß ich nicht mehr. Ich habe es schon so empfunden, dass er dies machen muss, um weiterhin Leistungen vom AMS zu beziehen. Es war meine Frage, ob er wirklich Interesse hat bzw. es sich längerfristig vorstellen kann. Er sagte mir darauf, dass er in Wirklichkeit LKW-Fahrer sei. … RI: Sie haben ihn gefragt, ob er wirklich Interesse hat bzw. es sich längerfristig vorstellen kann. Wissen Sie noch genau, was die Antwort auf diese Frage war? Z: Nein. Ich weiß nur eines, er hat diese Arbeit bei mir dezidiert nicht abgelehnt. RI: Ich frage nur deshalb nochmals, weil Ihre vorherigen Angaben so herübergekommen sind, als hätte er auf die Frage, ob er sich die Arbeit wirklich vorstellen kann bzw. Interesse hat, einfach gesagt hat, ich bin LKW-Fahrer. Z: Er hat mir auf diese Frage geantwortet, was er bis jetzt gemacht hat und dies war eben LKW-Fahrer. Ich hatte dann das Gefühl, dass ich ihn nicht langfristig haben werde. RI: Hat er auf die Frage nicht gesagt, ich kann mir diese Tätigkeit vorstellen? Z: Nein, hat er nicht gesagt.“ (VH S. 9) Insgesamt ergaben die – unter Wahrheitspflicht getätigten – Angaben des Zeugen ein hinreichend klares Bild vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs. Diese Schilderung erweist sich dem erkennenden Senat auch deutlich glaubwürdiger als die Version des BF, wonach Herr G. einen kurzen Blick in den Lebenslauf des BF genommen und ihn gefragt habe, was er bis jetzt gearbeitet habe, wobei der BF (bloß) auf seinen Lebenslauf sowie darauf, dass er beim AMS in einem Kurs sei, verwiesen habe (VH S. 3); die Antworten des BF auf die Frage des Richters, ob er auch erwähnte habe, dass er LKW-Fahrer sei, waren zunächst ausweichend (VH S. 3) und er hat erst nach mehrfachem Nachfragen dann zumindest eingeräumt, dass er seinen Beruf als LKW-Fahrer sehr wohl erwähnt hat („Ich habe auf den Lebenslauf verwiesen und gesagt, dass ich zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet habe“ – VH S. 4). Insgesamt erschienen dem erkennenden Senat die Aussagen von Herrn G., wonach er den BF nicht gefragt hat, was er gemacht habe, sondern ihn vielmehr gleich direkt gefragt habe, ob er sich die Arbeit vorstellen kann und er wirkliches Interesse an der Stelle hat, woraufhin eben (nur) die Antwort des BF, er sei LKW-Fahrer, gekommen sei, deutlich glaubwürdiger. Zudem hat Herr G. explizit angegeben, dass über den Lebenslauf nie gesprochen worden sei (VH S. 10). Darüber hinaus hat Herr G. auch mehrfach angegeben, dass seitens des BF auf seine Frage, ob er sich die Arbeit vorstellen kann, eben (nur) die Antwort gekommen sei, er sei LKW-Fahrer, nicht aber beispielsweise, dass er sich die Tätigkeit vorstellen könne (vgl. nochmals: „RI: Hat er auf die Frage nicht gesagt, ich kann mir diese Tätigkeit vorstellen? Z: Nein, hat er nicht gesagt“ - VH S. 9; vgl. auch VH S. 8/9: „BehV: Es wurde ja geschildert, dass der BF den Vermittlungsvorschlag des AMS vorgelegt hat. Hat er im Gespräch irgendwann erwähnt, dass er die Stelle gerne haben möchte? Z: Nein. … Das hat er … nicht gesagt. Ich habe das so empfunden, dass er sich arbeitsmäßig etwas anderes vorstellt. BehV: Verstehe ich es richtig, dass der BF, außer den Vermittlungsvorschlag vorgelegt zu haben, keine aktive Handlung gesetzt hat, um die Beschäftigung zu erlangen? Z: Das würde ich auch so sehen“). Insofern erwies sich auch das Vorbringen des BF in der Stellungnahme seiner Vertretung vom 9.9.2025, Herr G. habe „gefragt, was man nun machen solle, woraufhin der BF erwiderte, dass er gleich anfangen könne, wenn man ihn nehme wolle“, als bloße Schutzbehauptung.Insgesamt ergaben die – unter Wahrheitspflicht getätigten – Angaben des Zeugen ein hinreichend klares Bild vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs. Diese Schilderung erweist sich dem erkennenden Senat auch deutlich glaubwürdiger als die Version des BF, wonach Herr G. einen kurzen Blick in den Lebenslauf des BF genommen und ihn gefragt habe, was er bis jetzt gearbeitet habe, wobei der BF (bloß) auf seinen Lebenslauf sowie darauf, dass er beim AMS in einem Kurs sei, verwiesen habe (VH S. 3); die Antworten des BF auf die Frage des Richters, ob er auch erwähnte habe, dass er LKW-Fahrer sei, waren zunächst ausweichend (VH S. 3) und er hat erst nach mehrfachem Nachfragen dann zumindest eingeräumt, dass er seinen Beruf als LKW-Fahrer sehr wohl erwähnt hat („Ich habe auf den Lebenslauf verwiesen und gesagt, dass ich zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet habe“ – VH S. 4). Insgesamt erschienen dem erkennenden Senat die Aussagen von Herrn G., wonach er den BF nicht gefragt hat, was er gemacht habe, sondern ihn vielmehr gleich direkt gefragt habe, ob er sich die Arbeit vorstellen kann und er wirkliches Interesse an der Stelle hat, woraufhin eben (nur) die Antwort des BF, er sei LKW-Fahrer, gekommen sei, deutlich glaubwürdiger. Zudem hat Herr G. explizit angegeben, dass über den Lebenslauf nie gesprochen worden sei (VH S. 10). Darüber hinaus hat Herr G. auch mehrfach angegeben, dass seitens des BF auf seine Frage, ob er sich die Arbeit vorstellen kann, eben (nur) die Antwort gekommen sei, er sei LKW-Fahrer, nicht aber beispielsweise, dass er sich die Tätigkeit vorstellen könne vergleiche nochmals: „RI: Hat er auf die Frage nicht gesagt, ich kann mir diese Tätigkeit vorstellen? Z: Nein, hat er nicht gesagt“ - VH S. 9; vergleiche auch VH S. 8/9: „BehV: Es wurde ja geschildert, dass der BF den Vermittlungsvorschlag des AMS vorgelegt hat. Hat er im Gespräch irgendwann erwähnt, dass er die Stelle gerne haben möchte? Z: Nein. … Das hat er … nicht gesagt. Ich habe das so empfunden, dass er sich arbeitsmäßig etwas anderes vorstellt. BehV: Verstehe ich es richtig, dass der BF, außer den Vermittlungsvorschlag vorgelegt zu haben, keine aktive Handlung gesetzt hat, um die Beschäftigung zu erlangen? Z: Das würde ich auch so sehen“). Insofern erwies sich auch das Vorbringen des BF in der Stellungnahme seiner Vertretung vom 9.9.2025, Herr G. habe „gefragt, was man nun machen solle, woraufhin der BF erwiderte, dass er gleich anfangen könne, wenn man ihn nehme wolle“, als bloße Schutzbehauptung. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass in der Beschwerdeverhandlung keinesfalls der Eindruck entstanden ist, als wollte Herr G. dem BF Schaden zufügen, sondern hat Herr G., der einen äußerst korrekten Eindruck machte, vielmehr umgekehrt in der Beschwerdeverhandlung erkennbar darauf Bedacht genommen, den BF nicht in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er etwa mehrfach betonte, dass der BF die Stelle nicht ausdrücklich abgelehnt habe oder indem er etwa auch anmerkte, er hätte es für durchaus möglich gehalten, dass der BF die Stelle sogar angenommen hätte (VH S. 8), allerdings habe er die Antwort des BF, dass er LKW-Fahrer sei, eben so gedeutet, dass der BF die angebotene Beschäftigung nicht längerfristig ausüben werde, weshalb er ihm sogleich eine Absage erteilt habe. Unbestritten ist, dass sich der BF dann am 1.8.2024 – auf Aufforderung durch das AMS – nochmals telefonisch bei Herrn G. gemeldet hat (Herrn G. war es in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich nicht erinnerlich, ob dieses zweite Gespräch persönlich oder telefonisch stattgefunden hat, letztlich konnte dies aber geklärt werden – VH S. 10/11). Bezeichnend waren die spontanen Aussagen von Herrn G. hierzu: „RI: Was war dann Inhalt des zweiten Gesprächs mit ihm? Z: Da hat es keinen Inhalt gegeben. Von meiner Seite hat es die Ablehnung gegeben, ihn einzustellen, er hat mir bereits beim ersten Termin gesagt, dass er LKW-Fahrer ist“ (VH S. 8). Insofern war unzweifelhaft zur Feststellung zu gelangen, dass für die (kurz angebundene) Absage im zweiten Gespräch die Anmerkung des BF im vorangegangenen Gespräch auf die Frage, ob er sich die Tätigkeit vorstellen könne, er sei LKW-Fahrer, ausschlaggebend war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass keinerlei Grund dazu besteht – wie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 9.9.2025 beantragt -, „Videomaterial von den Geschäftsräumlichkeiten“ der Tankstelle beizuschaffen. Entscheidungswesentlich ist ausschließlich der Inhalt des Gesprächs, welches der BF mit Herrn G. geführt hat, sodass nicht erhellt, zu welchem Zwecke Videomaterial (gemeint wohl: aus der Überwachungskamera) beigeschafft werden sollte. Schließlich ist der vom BF erwähnte Freund, Herr K. B., welcher ursprünglich als Zeuge beantragt wurde, mittlerweile verstorben. Es sei jedoch angemerkt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angab, dieser Freund habe „das Gespräch nicht mitgehört“ (VH S. 3), sodass die Befragung dieses Zeugen zu dessen Lebzeiten in keiner Weise zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Verlust der Notstandshilfe
§ 10Al
VG:3.2. Zum Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG: 3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, … (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.2.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.2.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.2.3.
- Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe – seitens des AMS am 11.7.2024 ein Stellenangebot als Tankstellenkassier bzw. Buffetkraft bei der B.-Tankstelle in A. (Mindestentgelt EUR 2.050,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde der BF aufgefordert, sich zu bewerben. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.2.3.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde der BF am Beginn des Vorstellungsgesprächs von Herrn G. von der B.-Tankstelle gefragt, ob er wirklich Interesse an der Stelle als Tankstellenkassier hat und ob er sich die Tätigkeit langfristig vorstellen kann, woraufhin der BF (bloß) erwiderte, er sei in Wirklichkeit LKW-Fahrer. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um die „falsche“ Antwort, bezogen auf die gestellte Frage. Eine solche Antwort auf die gestellte Frage kann in den Augen des potentiellen Dienstgebers nur den Eindruck erwecken, dass die betreffende Person tatsächlich kein Interesse an der Stelle hat. Vielmehr wäre es am BF gelegen, diese unmissverständliche Frage des potentiellen Dienstgebers klar mit „Ja“ zu beantworten. In der diesbezüglichen Antwort des BF hingegen ist eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG zu erblicken, wobei dem BF auch klar gewesen sein musste, dass er mit dieser Antwort – bezogen auf die gestellte Frage – die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich schmälert, wenn nicht überhaupt zunichtemacht, sodass zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt. Zudem war die Vereitelungshandlung auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, hat doch Herr G. mehrfach angegeben, dass der BF mit seiner Antwort bei ihm den Eindruck erweckt hat, dass der BF, sollte er dennoch die Stelle annehmen, diese nicht längerfristig ausüben werde, zumal er sich tatsächlich eine andere Beschäftigung wünscht, sodass Herr G. dem BF eine Absage erteilt hat.Dabei handelt es sich unzweifelhaft um die „falsche“ Antwort, bezogen auf die gestellte Frage. Eine solche Antwort auf die gestellte Frage kann in den Augen des potentiellen Dienstgebers nur den Eindruck erwecken, dass die betreffende Person tatsächlich kein Interesse an der Stelle hat. Vielmehr wäre es am BF gelegen, diese unmissverständliche Frage des potentiellen Dienstgebers klar mit „Ja“ zu beantworten. In der diesbezüglichen Antwort des BF hingegen ist eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG zu erblicken, wobei dem BF auch klar gewesen sein musste, dass er mit dieser Antwort – bezogen auf die gestellte Frage – die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich schmälert, wenn nicht überhaupt zunichtemacht, sodass zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt. Zudem war die Vereitelungshandlung auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, hat doch Herr G. mehrfach angegeben, dass der BF mit seiner Antwort bei ihm den Eindruck erweckt hat, dass der BF, sollte er dennoch die Stelle annehmen, diese nicht längerfristig ausüben werde, zumal er sich tatsächlich eine andere Beschäftigung wünscht, sodass Herr G. dem BF eine Absage erteilt hat. Klarstellend sei angemerkt, dass es keinesfalls generell unzulässig ist, die letzte Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch zu erwähnen, auch wenn es sich um eine gänzlich andere Tätigkeit handelt als die konkret angebotene Stelle; vielmehr ist dies eine unumgängliche und notwendige Information für den potentiellen Dienstgeber. Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch – den nach einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen zufolge – diese Antwort nicht auf die Frage nach seinen bisherigen Tätigkeiten gegeben, sondern auf die Frage, ob er sich die Tätigkeit wirklich vorstellen könne. In dieser Konstellation liegt sehr wohl eine Vereitelungshandlung vor, mag die Antwort isoliert betrachtet auch richtig und eine relevante Information für den potentiellen Dienstgeber gewesen sein. Im Übrigen hat der BF zwar auf Aufforderung des AMS am 1.8.2024 Herrn G. nochmals (telefonisch) kontaktiert und sein Interesse an der Stelle bekundet, wobei Herr G. dem BF sogleich mitgeteilt hat, er werde ihn nicht einstellen, wobei hierfür die – im dargestellten Kontext unangebrachte - Aussage des BF im vorangegangen Gespräch, er sei LKW-Fahrer, ausschlaggebend war. An der Kausalität der Vereitelungshandlung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH bestehen somit keine Zweifel. 3.2.3.
- Zusammengefasst hat der BF durch sein Bewerbungsverhalten eine für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von sechs Wochen (42 Tagen)
§ 10Al
VG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.2.3.4. Zusammengefasst hat der BF durch sein Bewerbungsverhalten eine für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von sechs Wochen (42 Tagen)
Paragraph 10, AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.2.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, hat der BF bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.3.2.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, hat der BF bis dato keine Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.2.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.2.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2316456.1.00