GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl 1 Pu 74/20v wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.06.2020 namens der Präsidentin des Landesgerichtes Ried im Inkreis eine Pauschalgebühr
UVG für den Beschluss ON 3 in Höhe von EUR 362,00 und die Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 370,00, zur Zahlung vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl 1 Pu 74/20v wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.06.2020 namens der Präsidentin des Landesgerichtes Ried im Inkreis eine Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG für den Beschluss ON 3 in Höhe von EUR 362,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 370,00, zur Zahlung vorgeschrieben. Hierzu wurde der Republik Österreich am 13.06.2025 zur Zahl 2 E 1412/20s die Exekution durch das Bezirksgericht XXXX bewilligt, wodurch weitere Gerichtsgebühren/Auslagen/Kosten bzw. Gesamtkosten in der Höhe von EUR 446,20 für die Republik Österreich entstanden.Hierzu wurde der Republik Österreich am 13.06.2025 zur Zahl 2 E 1412/20s die Exekution durch das Bezirksgericht römisch 40 bewilligt, wodurch weitere Gerichtsgebühren/Auslagen/Kosten bzw. Gesamtkosten in der Höhe von EUR 446,20 für die Republik Österreich entstanden.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.3. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 1 Pu 74/20v des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 446,20
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes, der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) und der Rechtslage aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.08.2025 der Beschwerdeführer seit 01.12.2011 eine Pension in der Höhe von zuletzt monatlich EUR 2.290,91 sowie halbjährliche Sonderzahlungen beziehe. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse (er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen von EUR 2.290,91) in der Einbringung eines Betrags von EUR 446,20 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne, woran auch der Hinweis, dass es noch andere Gläubiger geben würde, nichts zu ändern vermöge. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar die im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes, der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) und der Rechtslage aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.08.2025 der Beschwerdeführer seit 01.12.2011 eine Pension in der Höhe von zuletzt monatlich EUR 2.290,91 sowie halbjährliche Sonderzahlungen beziehe. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse (er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen von EUR 2.290,91) in der Einbringung eines Betrags von EUR 446,20 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne, woran auch der Hinweis, dass es noch andere Gläubiger geben würde, nichts zu ändern vermöge. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere auch aufgrund der Unterhaltsverpflichtung, werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar die im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte: Der Erwachsenenvertreter habe für den Beschwerdeführer um Erlass der exekutiv betriebenen Forderung ersucht, da die finanzielle Lage des Beschwerdeführers eine Zahlung nicht zulasse. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Erwerbsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld der Stufe
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte: Der Erwachsenenvertreter habe für den Beschwerdeführer um Erlass der exekutiv betriebenen Forderung ersucht, da die finanzielle Lage des Beschwerdeführers eine Zahlung nicht zulasse. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Erwerbsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld der Stufe
1 ABGB mit EUR 1.736,73 und der Aufwandersatz mit EUR 100,00 bestimmt sowie der Antrag des Erwachsenenvertreters, ihn zur Entnahme des bestimmten Betrages von gesamt EUR 1.836,73 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu ermächtigen, und die Entnahme in Raten abgewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025 wurde die Antrittsrechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 24.05.2024 bis 31.05.2025 bestätigt, die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für die im Rechnungslegungszeitraum geleisteten Tätigkeiten
Paragraph 276, Absatz eins, ABGB mit EUR 1.736,73 und der Aufwandersatz mit EUR 100,00 bestimmt sowie der Antrag des Erwachsenenvertreters, ihn zur Entnahme des bestimmten Betrages von gesamt EUR 1.836,73 aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu ermächtigen, und die Entnahme in Raten abgewiesen. Begründend führte das Gericht zur abweisenden Entscheidung aus: „Die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Erwachsenenvertreters zur Entnahme des bestimmten Betrages aus dem Vermögen des Betroffenen liegen nicht vor, da die betroffene Person derzeit aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist die Entschädigung ohne Gefährdung ihres Unterhalts zu begleichen. Die Entschädigung und der Aufwandersatz sind zwar nach den Maßgaben des § 276 ABGB zu bestimmen, jedoch ist aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen der gerichtliche Erwachsenenvertreter derzeit weder zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen zu ermächtigen, noch ist der Betroffene dazu verpflichtet, die Entschädigung und den Aufwandersatz zu bezahlen. ln diesem Sinn ist auch die Ratenzahlung abzuweisen.Die Entschädigung und der Aufwandersatz sind zwar nach den Maßgaben des Paragraph 276, ABGB zu bestimmen, jedoch ist aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen der gerichtliche Erwachsenenvertreter derzeit weder zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen zu ermächtigen, noch ist der Betroffene dazu verpflichtet, die Entschädigung und den Aufwandersatz zu bezahlen. ln diesem Sinn ist auch die Ratenzahlung abzuweisen. lm Fall einer Besserung der Einkommens- und/oder der Vermögensverhältnisse kann der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen beantragen.“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus dem angefochtenen Bescheid und den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszügen, insbesondere jedoch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, so in seiner Beschwerde, und den mit dieser vorgelegten Beweismittel. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein bzw. wurden vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgebracht bzw. vorgelegt. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So ergibt sich im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde aus der mit der Beschwerde vorgelegten Umsatzliste, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 2.290,91
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage:
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in § 9 Abs. 2 letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des § 9 Abs. 2 GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GEG mit der GGN 2014 (vgl. ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140).Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, GEG mit der GGN 2014 vergleiche ErläutRV 366 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)
1 GEG, aber keinen Nachlass
GH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr für Beschlüsse
Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung der Pauschalgebühr für Beschlüsse
Paragraph 24, UVG trifft alle von diesem Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, für die bereits eine Exekutionsbewilligung besteht, als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Ausgehend von den festgestellten bzw. vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer bezogene Nettoeinkommen grundsätzlich über dem Existenzminimum nach § 291a EO liegt, sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 ausschließen. Eine Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) hinausliefe, ist dadurch nicht zu ersehen.Ausgehend von den festgestellten bzw. vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer bezogene Nettoeinkommen grundsätzlich über dem Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO liegt, sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 ausschließen. Eine Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) hinausliefe, ist dadurch nicht zu ersehen. Dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers derzeit durch Pfändung von Unterhaltsforderungen für die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers im Betrag von gesamt EUR 734,50 auf einen Betrag von EUR 1.419,64 eingeschränkt ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei Beendigung der derzeitigen Pfändung, in Frage kommt. Bei Beendigung der Vornahme der Abzüge, die derzeit zu dem genannten eingeschränkten Nettoeinkommen führen, könnte die Gebührenschuld innerhalb von einem Monat bzw. bei Ratenzahlung innerhalb von wenigen Monaten abgetragen werden. Darin kann jedenfalls keine besondere Härte erblickt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass in seinem Fall nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, die den Nachlass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die prekäre wirtschaftliche Situation schon seit Jahren bestehe, nicht substantiiert entgegenzutreten. Dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im positiven Sinn ändern kann, ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2025, vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Erwachsenenvertreter aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers derzeit zur Entnahme aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nicht zu ermächtigen ist, er aber im Fall der Besserung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse die Entnahme beantragen kann. Der Beschwerdeführer hat daher auch in der Beschwerde und mit den vorgelegten Beweismitteln nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er zur Bezahlung der Gebührenschuld zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage wäre. Es wäre aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gebührenschuld - so das Vorliegen von nicht bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - gegeben sind. Vor diesem Hintergrund steht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Im Fall des Beschwerdeführers erscheint auch nur eine leichte Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erforderlich, die die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 (allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen) als bewältigbar ansehen lässt, zumal der geschuldete Betrag selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 jedenfalls innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Härte nicht schon durch eine Zahlungserleichterung
1 GEG beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, dann allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für ihn verbunden wäre. Somit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel annehmen, dass aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe eine – nicht bloß vorübergehende - besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass des Betrages beseitigt werden kann, gegeben ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass in seinem Fall nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, die den Nachlass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die prekäre wirtschaftliche Situation schon seit Jahren bestehe, nicht substantiiert entgegenzutreten. Dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im positiven Sinn ändern kann, ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2025, vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Erwachsenenvertreter aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers derzeit zur Entnahme aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nicht zu ermächtigen ist, er aber im Fall der Besserung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse die Entnahme beantragen kann. Der Beschwerdeführer hat daher auch in der Beschwerde und mit den vorgelegten Beweismitteln nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er zur Bezahlung der Gebührenschuld zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage wäre. Es wäre aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gebührenschuld - so das Vorliegen von nicht bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - gegeben sind. Vor diesem Hintergrund steht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft noch bessern, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Im Fall des Beschwerdeführers erscheint auch nur eine leichte Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erforderlich, die die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 (allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen) als bewältigbar ansehen lässt, zumal der geschuldete Betrag selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 jedenfalls innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Härte nicht schon durch eine Zahlungserleichterung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, dann allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für ihn verbunden wäre. Somit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel annehmen, dass aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe eine – nicht bloß vorübergehende - besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass des Betrages beseitigt werden kann, gegeben ist. Auch die dargelegten Schulden und das Vorhandensein weiterer Gläubiger bzw. das Bestehen von 13 Pfandrängen führen zu keiner anderen Beurteilung. Mit dem Vorbringen, er könne den Betrag, dessen Nachlass er im gegenständlichen Verfahren begehrt, nicht bezahlen, da eine große Anzahl an Gläubigern vorhanden sei, seit Jahren auf das Existenzminimum beschränkt sei und die Einbringungsstelle bereits über fünf Jahre erfolglos versucht habe, die betriebene Forderung einzubringen, macht der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend. Daraus folgt aber, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage (vgl. dazu die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 9 GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at] zu E 55 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Daraus folgt aber, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage vergleiche dazu die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 Paragraph 9, GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at] zu E 55 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Abgesehen davon ist Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit, dass die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (vgl. etwa VwGH 21.12.1989, 89/14/0196). Davon kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden bei einer einzubringenden Gebührenschuld von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der endgültige Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld nicht erforderlich. Abgesehen davon ist Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit, dass die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird vergleiche etwa VwGH 21.12.1989, 89/14/0196). Davon kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden bei einer einzubringenden Gebührenschuld von EUR 370,00 bzw. EUR 446,20 nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der endgültige Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld nicht erforderlich. Abgesehen davon kommt bei der zwangsweisen Einbringung der hier in Rede stehenden Forderung, deren Exekution durch das Bezirksgericht XXXX bereits bewilligt wurde, dem Beschwerdeführer ohnehin der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO, sohin auch im Hinblick auf sein Existenzminimum, zugute. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Aufrechterhaltung der Gebührenforderung keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.Abgesehen davon kommt bei der zwangsweisen Einbringung der hier in Rede stehenden Forderung, deren Exekution durch das Bezirksgericht römisch 40 bereits bewilligt wurde, dem Beschwerdeführer ohnehin der Vollstreckungsschutz der Paragraphen 290, ff EO, sohin auch im Hinblick auf sein Existenzminimum, zugute. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Aufrechterhaltung der Gebührenforderung keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. 3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2330886.1.00
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