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{'item': 'W108 2331586-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 1425§ 6a§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW108 2331586-1 Spruch, W108 2331586-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.1. Im Grundverfahren beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit am 27.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz vom 26.03.2025 beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) zur dg. Zahl 7 Nc 11/25g die Annahme der gerichtlichen Hinterlegung der Forderungen/Treuhandgut des Treuhänders XXXX

§ 1425ABGB (Erlagsgesuch).1.1.

Im Grundverfahren beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit am 27.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz vom 26.03.2025 beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) zur dg. Zahl 7 Nc 11/25g die Annahme der gerichtlichen Hinterlegung der Forderungen/Treuhandgut des Treuhänders römisch 40

Paragraph 1425, ABGB (Erlagsgesuch). Mit Beschluss vom 01.04.2025, 7 Nc 11/25g, wies das Bezirksgericht dieses Erlagsgesuch der Beschwerdeführerin zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.06.2025, 19 R 32/25d, keine Folge gegeben. In diesem Erlagsverfahren wurde von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe beantragt und dieser daher auch nicht bewilligt. 2.1. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einhebung der Pauschalgebühr

TP (Tarifpost) 12 lit. c Abs. 7 Gerichtsgebührengesetz, GGG, erging für diesen Erlagsantrag zunächst nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige vom 04.04.2025 von der Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.07.2025, 7 Nc 11/25g– VNR 1, über gesamt EUR 95,00 (Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr). 2.1. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einhebung der Pauschalgebühr

TP (Tarifpost) 12 Litera c, Absatz 7, Gerichtsgebührengesetz, GGG, erging für diesen Erlagsantrag zunächst nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige vom 04.04.2025 von der Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens für die Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.07.2025, 7 Nc 11/25g– VNR 1, über gesamt EUR 95,00 (Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr). 2.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, mit der wesentlichen Begründung, ihr sei mit Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.10.2024 Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren bewilligt worden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin neuerlich die im Verfahren 7 Nc 11/25g des Bezirksgerichtes aufgelaufene Pauschalgebühr

TP 12 lit. c Abs. 7 GGG in der Höhe von EUR 87,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 95,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vor. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die belangte Behörde der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin neuerlich die im Verfahren 7 Nc 11/25g des Bezirksgerichtes aufgelaufene Pauschalgebühr

TP 12 Litera c, Absatz 7, GGG in der Höhe von EUR 87,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 95,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vor. Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Erlagssache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei.Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Erlagssache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.1. bis 2.2. beschrieben) in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:

TP 12 lit. c Z 7 GGG sei für Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung eine Gebühr von EUR 87,00 zu entrichten. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr werde mit Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift, bei einem Vergleich über den Gegenstand in einem anderen Verfahren mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch das Entscheidungsorgan, begründet (§ 2 Z 1 lit. h GGG). Zahlungspflichtig sei

§ 28Z 11 GGG der Antragsteller.

lm gegenständlichen Erlagsverfahren sei nie ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden. Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (§ 6a Abs. 1 GEG).

TP 12 Litera c, Ziffer 7, GGG sei für Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung eine Gebühr von EUR 87,00 zu entrichten. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr werde mit Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift, bei einem Vergleich über den Gegenstand in einem anderen Verfahren mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch das Entscheidungsorgan, begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG). Zahlungspflichtig sei

Paragraph 28, Ziffer 11, GGG der Antragsteller. lm gegenständlichen Erlagsverfahren sei nie ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden. Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des effektiven Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 25.06.2024 sei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Erlagsverfahren Verfahrenshilfe ohne Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt worden.

§ 9Abs.

1 GGG seien Parteien, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde, von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit. Die Abweisung der Vorstellung mit der Begründung, es handle sich um eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit. c GGG, lasse die bestehende Gebührenbefreiung außer Acht und stelle daher eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar. Die Vorschreibung bzw. Aufrechterhaltung einer Gerichtsgebühr trotz bewilligter Verfahrenshilfe widerspreche dem Zweck der Verfahrenshilfe und führe zu einer unsachlichen Benachteiligung mittelloser Parteien. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass für das gegenständliche Verfahren aufgrund bewilligter Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühr zu entrichten sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des effektiven Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 25.06.2024 sei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Erlagsverfahren Verfahrenshilfe ohne Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt worden.

Paragraph 9, Absatz eins, GGG seien Parteien, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde, von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit. Die Abweisung der Vorstellung mit der Begründung, es handle sich um eine Pauschalgebühr nach TP 12 Litera c, GGG, lasse die bestehende Gebührenbefreiung außer Acht und stelle daher eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar. Die Vorschreibung bzw. Aufrechterhaltung einer Gerichtsgebühr trotz bewilligter Verfahrenshilfe widerspreche dem Zweck der Verfahrenshilfe und führe zu einer unsachlichen Benachteiligung mittelloser Parteien. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass für das gegenständliche Verfahren aufgrund bewilligter Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühr zu entrichten sei. Der Beschwerde angeschlossen waren: der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.06.2025, 19 R 32/25d, die Vorstellung und der angefochtene Bescheid.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Grundverfahren, Erlagsverfahren vor dem Bezirksgericht zur Zahl 7 Nc 11/25g, keine Verfahrenshilfe beantragt hat und ihr diese daher auch nicht bewilligt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, wurde der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren, und zwar über ihren Verfahrenshilfeantrag vom 23.06.2024 im Erlagsverfahren vor dem Bezirksgericht zur Zahl 7 Nc 16/24s (über das Erlagsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31.05.2024), Verfahrenshilfe u.a. im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gewährt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, neuerlich (wie schon in ihrer Vorstellung), ihr sei im gegenständlichen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt worden. Hierzu hat aber bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass im gegenständlichen Erlagsverfahren zur Zahl 7 Nc 11/25g des Bezirksgerichtes nie ein Verfahrenshilfeantrag, der bewilligt hätte werden können, gestellt wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe nicht im verfahrensgegenständlichen Grundverfahren (Erlagsverfahren) zur Zahl 7 Nc 11/25g gewährt wurde, sondern in einem anderen Erlagsverfahren, nämlich jenem zur Zahl 7 Nc 16/24s, wobei die Gebührenvorschreibung bezüglich dieses Verfahrens bzw. Erlagsersuchens der Beschwerdeführerin Gegenstand des dem hg. Erkenntnis vom 07.04.2025, W176 2304300- 1/3E, zu Grunde liegenden Verfahrens war. Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.06.2025, 19 R 32/25d, ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei den Erlagsverfahren 7 Nc 16/24s und 7 Nc 11/25g um verschiedene, getrennt zu behandelnde Verfahren handelt. Somit hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihr eigenes Vorbringen, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, bloß wiederholt und bekräftigt, was jedoch nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden kann (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).So behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, neuerlich (wie schon in ihrer Vorstellung), ihr sei im gegenständlichen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt worden. Hierzu hat aber bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass im gegenständlichen Erlagsverfahren zur Zahl 7 Nc 11/25g des Bezirksgerichtes nie ein Verfahrenshilfeantrag, der bewilligt hätte werden können, gestellt wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.06.2024, 7 Nc 16/24s, ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe nicht im verfahrensgegenständlichen Grundverfahren (Erlagsverfahren) zur Zahl 7 Nc 11/25g gewährt wurde, sondern in einem anderen Erlagsverfahren, nämlich jenem zur Zahl 7 Nc 16/24s, wobei die Gebührenvorschreibung bezüglich dieses Verfahrens bzw. Erlagsersuchens der Beschwerdeführerin Gegenstand des dem hg. Erkenntnis vom 07.04.2025, W176 2304300- 1/3E, zu Grunde liegenden Verfahrens war. Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.06.2025, 19 R 32/25d, ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei den Erlagsverfahren 7 Nc 16/24s und 7 Nc 11/25g um verschiedene, getrennt zu behandelnde Verfahren handelt. Somit hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihr eigenes Vorbringen, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, bloß wiederholt und bekräftigt, was jedoch nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden kann vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Die Beschwerde vermochte nicht nachvollziehbar darzutun, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ungeklärt bzw. ergänzungsbedürftig ist. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: 3.3.1.
  3. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) lauten (auszugsweise): § 1 Abs. 1 GGG: Paragraph eins, Absatz eins, GGG: Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 9 GGG: Paragraph 9, GGG:

(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit.
  1. h)sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit.
  2. i)kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2)Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten. TP 12 lit. c Abs. 7 GGG (in der maßgeblichen Fassung): TP 12 Litera c, Absatz 7, GGG (in der maßgeblichen Fassung): Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 12 F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
  1. c)7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung; 87 Euro § 2 Z 1 lit. h GGG:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
  2. h)für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
  3. h)für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter; § 28 Z 11 GGG: Paragraph 28, Ziffer 11, GGG: Zahlungspflichtig sind: 1.-10 … 11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller. § 32 GGG:Paragraph 32, GGG: Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. 3.3.1.2. Relevante Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise): § 6a Abs. 1 GEG:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG:Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, GEG:
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.
  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Da nach den Feststellungen im gegenständlichen Grundverfahren, Erlagsverfahren vor dem Bezirksgericht zur Zahl 7 Nc 11/25g, keine Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt wurde, scheidet eine Gebührenfreiheit nach § 9 GGG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, aus. Dass der Beschwerdeführerin in einem anderen früheren Erlagsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde.3.3.2.
  3. Da nach den Feststellungen im gegenständlichen Grundverfahren, Erlagsverfahren vor dem Bezirksgericht zur Zahl 7 Nc 11/25g, keine Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt wurde, scheidet eine Gebührenfreiheit nach Paragraph 9, GGG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, aus. Dass der Beschwerdeführerin in einem anderen früheren Erlagsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die Pauschalgebühr

TP 12 lit. c Abs. 7 GGG ausgegangen. Dass diese Pauschalgebühr der Höhe nach nicht richtig von der belangten Behörde bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die Pauschalgebühr

TP 12 Litera c, Absatz 7, GGG ausgegangen. Dass diese Pauschalgebühr der Höhe nach nicht richtig von der belangten Behörde bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2331586.1.00

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