Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 30§§ 623§ 19a§ 6c§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW108 2332131-1 Spruch, W108 2332131-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Im Grundverfahren brachte der nunmehrige Beschwerdeführer am 27.05.2025 eine Mahnklage (einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) beim Handelsgericht Wien gegen zwei beklagte Parteien ein, mit der er einen Betrag von EUR 47.000,00 begehrte. Hierfür wurde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG iVm § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 2.105,40, vom Konto des Klagevertreters eingezogen.Hierfür wurde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (Streitgenossenzuschlag) in Höhe von EUR 2.105,40, vom Konto des Klagevertreters eingezogen. ln der ersten Verhandlung am 17.10.2025 schlossen die Parteien nach Vergleichsgesprächen folgenden unbedingten Vergleich (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „
- Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von EUR 47.000,-- samt Zinsen in der Höhe von 9,2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 20.000,-- seit 24.3.2025 und Zinsen in der Höhe von 9,2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 27.000,-- seit 8.4.2025 zuzüglich der Prozesskosten von EUR 9.297,79 binnen 35 Tagen zu bezahlen.
- Die erstbeklagte Partei kann sich von der in Punkt
- genannten Verpflichtung dadurch befreien, dass sie zu Handen der Klagevertreterin auf das Bankkonto bei der XXXX Bank … lautend auf … den Betrag von EUR 34.800,-- in regelmäßigen monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 5.800,-- so rechtzeitig bezahlt, dass die unwiderrufliche Gutschrift jeder Rate jeweils am 17 . des Monats (beginnend mit 17.11.2025) vorliegt.
- Die erstbeklagte Partei kann sich von der in Punkt
- genannten Verpflichtung dadurch befreien, dass sie zu Handen der Klagevertreterin auf das Bankkonto bei der römisch 40 Bank … lautend auf … den Betrag von EUR 34.800,-- in regelmäßigen monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 5.800,-- so rechtzeitig bezahlt, dass die unwiderrufliche Gutschrift jeder Rate jeweils am 17 . des Monats (beginnend mit 17.11.2025) vorliegt.
- Vereinbart wird, dass auch eine bloß geringfügige Nichterfüllung der in Punkt
- festgelegten Bestimmungen zum gänzlichen Verlust der Lösungsbefugnis führt und die volle Zahlungspflicht nach Punkt
- auslöst.
- Zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten tritt ,,ewiges Ruhen" ein.“
- Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr
der Anmerkung 4 zur TP 1 GGG, da in der vorbereitenden Tagsatzung am 17.10.2015 die Streitteile einen Vergleich geschlossen hätten. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Handelsgerichtes Wien als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers teilweise Folge, als der Kostenbeamte angewiesen wurde, nach Rechtskraft des Bescheides die zu viel entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95,70 auf das Konto des Vertreters des Beschwerdeführers zurückzuüberweisen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: Nach Erhebung der Mahnklage vom 27.05.2025 habe in der ersten Verhandlung vom 17.10.2025 der Beschwerdeführer einen unbedingten Vergleich mit der erstbeklagten Partei abgeschlossen und zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeklagten Partei sei ,,ewiges Ruhen" eingetreten.
TP 1 Anmerkung 4 lit. b. GGG ermäßigten sich die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen werde und dieser Vergleich rechtswirksam werde. Im Vergleich dazu stelle der Fall, dass eine zunächst gegen drei Beklagte erhobene Wechselmandatsklage vor deren Zustellung dahingehend ,,berichtigt" werde, dass sie nur mehr gegen den Erstbeklagten gerichtet werde, im Ergebnis eine teilweise Zurückziehung der Klage dar, die
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG zu einer Ermäßigung der auf die Zweit- und die Drittbeklagte anteilsmäßig entfallenden Pauschalgebühren (nämlich des Streitgenossenzuschlages) auf ein Viertel führe (Hinweis u.a. auf VwGH 21.09.2005, 2003/16/0510). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.000,00 betrage die Pauschalgebühr
TP 1 GGG EUR 1.914,00 Euro (10% Streitgenossenzuschlag EUR 191,40 bei zwei Beklagten). Die zu viel eingezogene Pauschalgebühr (Hälfte des Streitgenossenzuschlages) in Höhe von EUR 95,70 (Hälfte von EUR 191,40) sei daher an den Beschwerdeführer rückzuüberweisen.Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: Nach Erhebung der Mahnklage vom 27.05.2025 habe in der ersten Verhandlung vom 17.10.2025 der Beschwerdeführer einen unbedingten Vergleich mit der erstbeklagten Partei abgeschlossen und zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeklagten Partei sei ,,ewiges Ruhen" eingetreten.
TP 1 Anmerkung 4 Litera b, GGG ermäßigten sich die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen werde und dieser Vergleich rechtswirksam werde. Im Vergleich dazu stelle der Fall, dass eine zunächst gegen drei Beklagte erhobene Wechselmandatsklage vor deren Zustellung dahingehend ,,berichtigt" werde, dass sie nur mehr gegen den Erstbeklagten gerichtet werde, im Ergebnis eine teilweise Zurückziehung der Klage dar, die
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG zu einer Ermäßigung der auf die Zweit- und die Drittbeklagte anteilsmäßig entfallenden Pauschalgebühren (nämlich des Streitgenossenzuschlages) auf ein Viertel führe (Hinweis u.a. auf VwGH 21.09.2005, 2003/16/0510). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.000,00 betrage die Pauschalgebühr
TP 1 GGG EUR 1.914,00 Euro (10% Streitgenossenzuschlag EUR 191,40 bei zwei Beklagten). Die zu viel eingezogene Pauschalgebühr (Hälfte des Streitgenossenzuschlages) in Höhe von EUR 95,70 (Hälfte von EUR 191,40) sei daher an den Beschwerdeführer rückzuüberweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass richtigerweise die belangte Behörde seinem Rückzahlungsantrag zur Gänze in Höhe von EUR 1.052,70 hätte Folge geben müssen. Im Grundverfahren habe der Beschwerdeführer als Kläger den Urteilsantrag gestellt, die beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, dem Beschwerdeführer EUR 47.000,00 samt Zinsen zu zahlen und die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers seien die Pauschalgebühren
TP 1 GGG (EUR 1.914,00) iVm § 19a GGG (10% Streitgenossenzuschlag EUR 191,40 für die zweitbeklagte Parteien) in Höhe von EUR 2.105,40, eingezogen worden. Die beklagten Parteien hätten den Urteilsgegenantrag gestellt, die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer zu verpflichten, den beklagten Parteien zum Ersatz ihrer Kosten zu verpflichten. Im Verfahren sei unstrittig gewesen, dass die zweitbeklagte Partei Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der erstbeklagten Partei sei. In der ersten Tagsatzung am 17.10.2025 seien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Vergleichsgespräche geführt worden. Danach hätten alle drei Prozessparteien gemeinsam einen (wie oben unter Punkt
- dargestellten) unbedingten Vergleich geschlossen. Vor Abschluss dieses Vergleichs hätte der Beschwerdeführer seinen Urteilsantrag weder einseitig eingeschränkt noch sonst berichtigt gehabt. Ebensowenig hätten die beklagten Parteien vor Vergleichsabschluss ihren Urteilsgegenantrag einseitig geändert. Dieser Vergleich sei unbedingt abgeschlossen worden und sei daher gegenüber allen drei Prozessparteien sofort rechtswirksam gewesen. Unmittelbar nach Vergleichsabschluss habe der Beschwerdeführer am 17.10.2025 den Antrag gestellt, die Hälfte der Pauschalgebühren an ihn zurückzuüberweisen. Der Bescheid sei unzureichend begründet: Aus welchen Gründen die gegenständliche Verfahrensbeendigung mit einer Berichtigung einer gegen drei Beklagte erhobenen Wechselmandatsklage vor deren Zustellung, sodass sie nur mehr gegen den Erstbeklagten gerichtet werde, vergleichbar sein sollte, sei völlig unklar. Der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur mit der erstbeklagten Partei einen Vergleich abgeschlossen hätte, sei unrichtig und auch aktenwidrig. Aus welchem Rechtsgrund gegenüber der zweitbeklagten Partei außerhalb des Vergleichs ewiges Ruhen eingetreten sein sollte (z.B. gesonderte Ruhensvereinbarung, beiderseitige Abwesenheit bei der Tagsatzung etc.), übergehe der angefochtene Bescheid mit Stillschweigen. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2025 ergebe, sei der Vergleich nicht nur zwischen dem Beschwerdeführer und der erstbeklagten Partei, sondern zwischen allen Prozessparteien abgeschlossen worden. Die zweitbeklagte Partei sei auch Partei des Vergleichs, die Vereinbarung des ewigen Ruhens bilde als Punkt
- einen integrierenden Bestandteil des Vergleichs. Bis zum Vergleichsabschluss habe der Beschwerdeführer seine Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei vollinhaltlich aufrechterhalten. Weder habe er zuvor die Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei eingeschränkt noch mit der zweitbeklagten Partei eine Ruhensvereinbarung gesondert getroffen. Einzig und allein durch die vier Punkte des Vergleichs sei die Rechtssache zwischen allen Prozessparteien endgültig beendet worden. Auch die gerichtliche Vergleichsausfertigung vom 17.10.2025 enthalte Punkt
- des Vergleichs, mit dem das ewige Ruhen mit der zweitbeklagten Partei vereinbart worden sei. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass nur mit der erstbeklagten Partei ein Vergleich geschossen worden wäre. Statt der unrichtigen Feststellung hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellen sollen, dass in der ersten Verhandlung am 17.10.2025 die klagende Partei einen unbedingten Vergleich mit den beklagten Parteien abgeschlossen habe. Die belangte Behörde habe überdies eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Durch den gerichtlichen Vergleich hätten alle drei Prozessparteien den Rechtsstreit zur Gänze beigelegt und dadurch verhindert, dass ein Urteil ergehe. Dieser Vergleich hätte weiters zur Folge, dass keine Prozesspartei den von ihr beantragten Ersatz ihrer Prozesskosten vom Prozessgegner verlangen könne (§ 47 Abs. 1 ZPO). Das im Punkt
- des Vergleichs vereinbarte ewige Ruhen zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeklagten Partei sei die Vereinbarung, das Verfahren nicht mehr fortzusetzen. Diese vereinbarte Verfahrensbeendigunq sei Bestandteil des Vergleichs und keine Klagsrückziehung. Eine zurückgenommene Klage könnte neuerlich eingebracht werden (wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet werde). Im Übrigen würden bei einer Klagsrückziehung der zweitbeklagten Partei Kostenersatzansprüche nach § 231 Abs. 3 ZPO zustehen, welche diese während des Verfahrens beantragt hätte und die diese durch ihren Vergleichsabschluss nicht mehr weiterverfolge. Alle vier Punkte des Vergleichs bildeten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, mit dem die anhängige Rechtssache endgültig beendet worden sei. Es sei nicht zulässig, den
- Satz des Vergleichs aus dem Zusammenhang zu reißen und diesen unabhängig von den übrigen Punkten als eine gesonderte Ruhensvereinbarung zu interpretieren. Tatsächlich müsse ein Vergleich stets als Ganzes betrachtet werden, wobei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Vergleich zugrunde lägen, nicht außer Acht gelassen werden dürften. Die zweitbeklagte Partei sei wirtschaftliche Eigentümerin der erstbeklagten Partei. Mit dem Vergleich hätte sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung getroffenen, dass nicht ihr Privatvermögen, sondern nur das betriebliche Vermögen ihrer GmbH als Haftungsfonds für den Vergleichsbetrag zur Verfügung stehen solle. Folglich hätte die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag zur Gänze Folge geben und die Hälfte der Pauschalgebühren von EUR 2.105,40, daher EUR 1.052,70, zurücküberweisen müssen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass richtigerweise die belangte Behörde seinem Rückzahlungsantrag zur Gänze in Höhe von EUR 1.052,70 hätte Folge geben müssen. Im Grundverfahren habe der Beschwerdeführer als Kläger den Urteilsantrag gestellt, die beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, dem Beschwerdeführer EUR 47.000,00 samt Zinsen zu zahlen und die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers seien die Pauschalgebühren
TP 1 GGG (EUR 1.914,00) in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (10% Streitgenossenzuschlag EUR 191,40 für die zweitbeklagte Parteien) in Höhe von EUR 2.105,40, eingezogen worden. Die beklagten Parteien hätten den Urteilsgegenantrag gestellt, die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer zu verpflichten, den beklagten Parteien zum Ersatz ihrer Kosten zu verpflichten. Im Verfahren sei unstrittig gewesen, dass die zweitbeklagte Partei Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der erstbeklagten Partei sei. In der ersten Tagsatzung am 17.10.2025 seien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Vergleichsgespräche geführt worden. Danach hätten alle drei Prozessparteien gemeinsam einen (wie oben unter Punkt
- dargestellten) unbedingten Vergleich geschlossen. Vor Abschluss dieses Vergleichs hätte der Beschwerdeführer seinen Urteilsantrag weder einseitig eingeschränkt noch sonst berichtigt gehabt. Ebensowenig hätten die beklagten Parteien vor Vergleichsabschluss ihren Urteilsgegenantrag einseitig geändert. Dieser Vergleich sei unbedingt abgeschlossen worden und sei daher gegenüber allen drei Prozessparteien sofort rechtswirksam gewesen. Unmittelbar nach Vergleichsabschluss habe der Beschwerdeführer am 17.10.2025 den Antrag gestellt, die Hälfte der Pauschalgebühren an ihn zurückzuüberweisen. Der Bescheid sei unzureichend begründet: Aus welchen Gründen die gegenständliche Verfahrensbeendigung mit einer Berichtigung einer gegen drei Beklagte erhobenen Wechselmandatsklage vor deren Zustellung, sodass sie nur mehr gegen den Erstbeklagten gerichtet werde, vergleichbar sein sollte, sei völlig unklar. Der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur mit der erstbeklagten Partei einen Vergleich abgeschlossen hätte, sei unrichtig und auch aktenwidrig. Aus welchem Rechtsgrund gegenüber der zweitbeklagten Partei außerhalb des Vergleichs ewiges Ruhen eingetreten sein sollte (z.B. gesonderte Ruhensvereinbarung, beiderseitige Abwesenheit bei der Tagsatzung etc.), übergehe der angefochtene Bescheid mit Stillschweigen. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2025 ergebe, sei der Vergleich nicht nur zwischen dem Beschwerdeführer und der erstbeklagten Partei, sondern zwischen allen Prozessparteien abgeschlossen worden. Die zweitbeklagte Partei sei auch Partei des Vergleichs, die Vereinbarung des ewigen Ruhens bilde als Punkt
- einen integrierenden Bestandteil des Vergleichs. Bis zum Vergleichsabschluss habe der Beschwerdeführer seine Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei vollinhaltlich aufrechterhalten. Weder habe er zuvor die Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei eingeschränkt noch mit der zweitbeklagten Partei eine Ruhensvereinbarung gesondert getroffen. Einzig und allein durch die vier Punkte des Vergleichs sei die Rechtssache zwischen allen Prozessparteien endgültig beendet worden. Auch die gerichtliche Vergleichsausfertigung vom 17.10.2025 enthalte Punkt
- des Vergleichs, mit dem das ewige Ruhen mit der zweitbeklagten Partei vereinbart worden sei. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass nur mit der erstbeklagten Partei ein Vergleich geschossen worden wäre. Statt der unrichtigen Feststellung hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellen sollen, dass in der ersten Verhandlung am 17.10.2025 die klagende Partei einen unbedingten Vergleich mit den beklagten Parteien abgeschlossen habe. Die belangte Behörde habe überdies eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Durch den gerichtlichen Vergleich hätten alle drei Prozessparteien den Rechtsstreit zur Gänze beigelegt und dadurch verhindert, dass ein Urteil ergehe. Dieser Vergleich hätte weiters zur Folge, dass keine Prozesspartei den von ihr beantragten Ersatz ihrer Prozesskosten vom Prozessgegner verlangen könne (Paragraph 47, Absatz eins, ZPO). Das im Punkt
- des Vergleichs vereinbarte ewige Ruhen zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeklagten Partei sei die Vereinbarung, das Verfahren nicht mehr fortzusetzen. Diese vereinbarte Verfahrensbeendigunq sei Bestandteil des Vergleichs und keine Klagsrückziehung. Eine zurückgenommene Klage könnte neuerlich eingebracht werden (wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet werde). Im Übrigen würden bei einer Klagsrückziehung der zweitbeklagten Partei Kostenersatzansprüche nach Paragraph 231, Absatz 3, ZPO zustehen, welche diese während des Verfahrens beantragt hätte und die diese durch ihren Vergleichsabschluss nicht mehr weiterverfolge. Alle vier Punkte des Vergleichs bildeten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, mit dem die anhängige Rechtssache endgültig beendet worden sei. Es sei nicht zulässig, den
- Satz des Vergleichs aus dem Zusammenhang zu reißen und diesen unabhängig von den übrigen Punkten als eine gesonderte Ruhensvereinbarung zu interpretieren. Tatsächlich müsse ein Vergleich stets als Ganzes betrachtet werden, wobei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Vergleich zugrunde lägen, nicht außer Acht gelassen werden dürften. Die zweitbeklagte Partei sei wirtschaftliche Eigentümerin der erstbeklagten Partei. Mit dem Vergleich hätte sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung getroffenen, dass nicht ihr Privatvermögen, sondern nur das betriebliche Vermögen ihrer GmbH als Haftungsfonds für den Vergleichsbetrag zur Verfügung stehen solle. Folglich hätte die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag zur Gänze Folge geben und die Hälfte der Pauschalgebühren von EUR 2.105,40, daher EUR 1.052,70, zurücküberweisen müssen. Der Beschwerde zum Beweis angeschlossen waren: das Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2025, die Vergleichsausfertigung vom 17.10.2025 und der angefochtene Bescheid.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere vom Wortlaut des oben unter Punkt
- dargestellten unbedingten Vergleichs vom 17.10.2025, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere vom Wortlaut des oben unter Punkt
- dargestellten unbedingten Vergleichs vom 17.10.2025, ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll und der Vergleichsausfertigung vom 17.10.2025 bzw. dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem sich der oben unter Punkt
- dargestellte Wortlaut des Vergleichs ergibt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein bzw. wurden damit übereinstimmend vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde in Vorlage gebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage:
§ 1
Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 1 GGG sind für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.914,00 zu entrichten. Die Anmerkungen zur TP 1 GGG lauten:
- Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. 2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber
§ 30Abs. 1 AußStr
G dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber
Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
- Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
- Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
- Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.
- Für Verfahren erster Instanz über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel betragen die Pauschalgebühren 70 Euro. Die Anmerkung 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pauschalgebühren auf die Hälfte ermäßigen. Die Anmerkung 4 ist nicht anzuwenden. Endet ein solches Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einen Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss, den Abschluss eines Vergleichs oder eine Klagsrückziehung, so erhöhen sich die Pauschalgebühren auf die nach dem Tarif zu leistende Gebühr. Der Erhöhungsbetrag wird mit Beendigung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällig. (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
- In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
- Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
- Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro (Anm. 15). Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
- Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro Anmerkung 15). Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. § 19a GGG betreffend den Streitgenossenzuschlag lautet: Paragraph 19 a, GGG betreffend den Streitgenossenzuschlag lautet:
(1)Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
(2)Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe
§§ 623ff. ZPO.
(2)Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe
Paragraphen 623, ff. ZPO. § 32 GGG:Paragraph 32, GGG: Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. 3.3.1.
- § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet samt Überschrift:3.3.1.
- Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet samt Überschrift: Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren am 27.05.2025 eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 47.000,00 gegen zwei beklagte Parteien eingebracht hat und er dafür die Pauschalgebühr
TP 1 GGG und den Streitgenossenzuschlag
§ 19aGGG in Höhe von gesamt EUR 2.105,40 entrichtet hat.
Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren am 27.05.2025 eine Mahnklage mit einem Streitwert von EUR 47.000,00 gegen zwei beklagte Parteien eingebracht hat und er dafür die Pauschalgebühr
TP 1 GGG und den Streitgenossenzuschlag
Paragraph 19 a, GGG in Höhe von gesamt EUR 2.105,40 entrichtet hat. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Des Weiteren steht im vorliegenden Fall auf der Ebene des Sachverhaltes fest, dass sich die Prozessparteien in der ersten Tagsatzung am 17.10.2025 wie oben unter Punkt
- dargestellt verglichen haben, daher laut Punkt
- des Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der zweitbeklagten Partei des Grundverfahrens ,,ewiges Ruhen" eintrat. 3.3.2.
- Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass, da die Ruhensvereinbarung mit der zweitbeklagten Partei Teil des Vergleichs sei, und nicht außerhalb des Vergleichs geschlossen worden sei, die Ermäßigungsbestimmung der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG zu Anwendung gelange.3.3.2.
- Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass, da die Ruhensvereinbarung mit der zweitbeklagten Partei Teil des Vergleichs sei, und nicht außerhalb des Vergleichs geschlossen worden sei, die Ermäßigungsbestimmung der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG zu Anwendung gelange. Dem kann nicht gefolgt werden. Die genannte Ermäßigungsvorschrift findet keine Anwendung auf Fälle, in denen in der ersten Tagsatzung ein Vergleich über einen Teil der Klagsforderung geschlossen und für den Fall des Rechtswirksamwerdens des Vergleiches „einfaches Ruhen“ des Verfahrens vereinbart wird Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 TP 1: Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at], E
- unter Hinweis auf BVwG 19.05.2023, W208 2263657-1/2E). Der Umstand, dass Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, bildet keinen Grund zur Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zur TP 1 GGG (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 TP 1: Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at], E 30 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 2 und 3 zur TP 1 GGG (der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 2 wurde der Sache nach in Anmerkung 4 übergeleitet), nicht in Betracht kommt, wenn etwa erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022; 29.09.2022, Ro 2021/16/0011, mwN).Die genannte Ermäßigungsvorschrift findet keine Anwendung auf Fälle, in denen in der ersten Tagsatzung ein Vergleich über einen Teil der Klagsforderung geschlossen und für den Fall des Rechtswirksamwerdens des Vergleiches „einfaches Ruhen“ des Verfahrens vereinbart wird Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 TP 1: Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at], E
- unter Hinweis auf BVwG 19.05.2023, W208 2263657-1/2E). Der Umstand, dass Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, bildet keinen Grund zur Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zur TP 1 GGG (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 TP 1: Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at], E 30 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 2 und 3 zur TP 1 GGG (der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 2 wurde der Sache nach in Anmerkung 4 übergeleitet), nicht in Betracht kommt, wenn etwa erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt vergleiche VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022; 29.09.2022, Ro 2021/16/0011, mwN). Da die Ermäßigung auf das jeweilige gerichtliche Grundverfahren beendende Verfahrensschritte abstellt, sind Teilvergleiche oder bloße Ruhensvereinbarungen vom Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG nicht umfasst (so auch BVwG 19.05.2023, W208 2263657-1/2E).Da die Ermäßigung auf das jeweilige gerichtliche Grundverfahren beendende Verfahrensschritte abstellt, sind Teilvergleiche oder bloße Ruhensvereinbarungen vom Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG nicht umfasst (so auch BVwG 19.05.2023, W208 2263657-1/2E). Daher kommt dem Beschwerdeführer die Ermäßigung nach der genannten Vorschrift für den Vergleich vom 17.10.2025 nicht zugute, weil ein Teil dieses Vergleiches eine bloße Ruhensvereinbarung (vgl. Punkt
- des Vergleiches) war, die – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine prozessbeendende Wirkung hatte (vgl. auch BVwG 10.10.2025, G314 2310743-1/2E). Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für ein – selbst jahrzehntelanges oder „ewiges“ – Ruhen des Verfahrens. Die Streitanhängigkeit ist nämlich der Disposition der Parteien entzogen. Den Parteien steht eine Dispositionsmöglichkeit nur insofern zu, als sie das Verfahren durch Klagsrückziehung beenden könnten (vgl. OHG 29.03.2022, 4Ob163/21f). Daher kommt dem Beschwerdeführer die Ermäßigung nach der genannten Vorschrift für den Vergleich vom 17.10.2025 nicht zugute, weil ein Teil dieses Vergleiches eine bloße Ruhensvereinbarung vergleiche Punkt
- des Vergleiches) war, die – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine prozessbeendende Wirkung hatte vergleiche auch BVwG 10.10.2025, G314 2310743-1/2E). Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für ein – selbst jahrzehntelanges oder „ewiges“ – Ruhen des Verfahrens. Die Streitanhängigkeit ist nämlich der Disposition der Parteien entzogen. Den Parteien steht eine Dispositionsmöglichkeit nur insofern zu, als sie das Verfahren durch Klagsrückziehung beenden könnten vergleiche OHG 29.03.2022, 4Ob163/21f). Eine Ermäßigung nach der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG kann somit nicht durch einen – wie im vorliegenden Fall - Vergleich des ,,ewiges Ruhen" des Verfahrens herbeigeführt werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, führte der verfahrensgegenständliche Vergleich vom 17.10.2025 nur in Bezug auf einen Teil der vom Beschwerdeführer in seiner Mahnklage geltend gemachten Ansprüche (bloß gegenüber der erstbeklagten Partei) zu einer Verfahrensbeendigung, in Bezug auf jenen Teil der Klage bzw. der Ansprüche (gegenüber der zweitbeklagten Partei), für den ,,ewiges Ruhen" vereinbart wurde, hatte der Vergleich hingegen nicht das Ende des Prozesses bzw. der Streitanhängigkeit zur Folge.Eine Ermäßigung nach der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG kann somit nicht durch einen – wie im vorliegenden Fall - Vergleich des ,,ewiges Ruhen" des Verfahrens herbeigeführt werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, führte der verfahrensgegenständliche Vergleich vom 17.10.2025 nur in Bezug auf einen Teil der vom Beschwerdeführer in seiner Mahnklage geltend gemachten Ansprüche (bloß gegenüber der erstbeklagten Partei) zu einer Verfahrensbeendigung, in Bezug auf jenen Teil der Klage bzw. der Ansprüche (gegenüber der zweitbeklagten Partei), für den ,,ewiges Ruhen" vereinbart wurde, hatte der Vergleich hingegen nicht das Ende des Prozesses bzw. der Streitanhängigkeit zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Daher besteht für eine analoge oder interpretative Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG kein Raum, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Rechtssache nicht in der ersten Tagsatzung zur Gänze prozessbeendend verglichen wird.Daher besteht für eine analoge oder interpretative Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG kein Raum, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Rechtssache nicht in der ersten Tagsatzung zur Gänze prozessbeendend verglichen wird. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte
der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte
der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren
§ 6c
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer keinen geringeren als den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Betrag, womit sich ein darüberhinausgehender Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist und die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag bezüglich des Mehrbegehrens zu Recht abgewiesen hat.3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer keinen geringeren als den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Betrag, womit sich ein darüberhinausgehender Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist und die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag bezüglich des Mehrbegehrens zu Recht abgewiesen hat. 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2332131.1.00