RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW128 2334261-1 Spruch, W128 2334261-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Rechtsanwalt in XXXX , ersuchte mit einem an den Bundeskartellanwalt (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Begehren vom 01.09.2025 um Zusendung folgender Informationen aus einem zu GZ. XXXX vor dem Kartellgericht geführten und am 17.02.2022 entschiedenen Geldbußverfahren gegen XXXX :
- Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Rechtsanwalt in römisch 40 , ersuchte mit einem an den Bundeskartellanwalt (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Begehren vom 01.09.2025 um Zusendung folgender Informationen aus einem zu GZ. römisch 40 vor dem Kartellgericht geführten und am 17.02.2022 entschiedenen Geldbußverfahren gegen römisch 40 : ● den verfahrenseinleitenden Geldbußantrag; ● ein von den Antragsgegnern am 29.09.2021 beim Kartellgericht eingebrachtes Anerkenntnis, womit der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt außer Streit gestellt und die in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptiert wurde; ● eine im Verfahren vorgelegte Liste von 1362 kartellrechtswidrig abgesprochenen näher definierten Bauvorhaben; ● 12 eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeitern der Antragsgegner; ● Beilagen zu erhöhten Angebotspreisen und/oder Informationen zu bewusst nicht abgegebenen Angeboten; ● Dokumente über kartellrechtswidrige Vereinbarungen; ● weitere bisher nicht bekannte Geschädigte; ● die genaue Schadenssumme; ● Kartellgewinn der Antragsgegner pro Projekt oder pro anderer Einheit; ● Vergütung für die Legung von Deckangeboten oder für das Zurückstehen bei Ausschreibungen; Der Beschwerdeführer sei der bevollmächtigte Vertreter der geschädigten Parteien aus dem gebildeten Baukartell und würde die begehrten Informationen für die Einleitung eines Schadenersatzanspruches gegen eben diese benötigen.
- Mit Schreiben vom 27.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das passive Informationsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Bereiche der Bundes- und Landesverwaltung sowie der Gemeindeverwaltung beschränkt sei. Die gegenständlich begehrten Informationen würden in den Wirkungsbereich des Kartellgerichtes und somit der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sein, weshalb der sachliche Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet sei. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch offen, einen schriftlichen Antrag zu stellen, so dass die belangte Behörde als informationspflichtiges Organ binnen zwei Monaten nach Einlangen des gegenständlichen Antrags einen Bescheid zu erlassen habe.
- Mit E-Mail am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Informationen und Urkunden nicht aus dem Gerichtsakt, sondern aus dem Verfügungsbereich der belangten Behörde als Amtspartei in Geldbußverfahren vor dem Kartellgericht begehrt würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vom Bundeskartellanwalt geführten Akten Verwaltungsakten und keine Gerichtsakten seien. Somit sei die belangte Behörde ein Organ der Bundesverwaltung gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG, womit der sachliche Anwendungsbereich des IFG eröffnet sei.
- Mit E-Mail am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Informationen und Urkunden nicht aus dem Gerichtsakt, sondern aus dem Verfügungsbereich der belangten Behörde als Amtspartei in Geldbußverfahren vor dem Kartellgericht begehrt würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vom Bundeskartellanwalt geführten Akten Verwaltungsakten und keine Gerichtsakten seien. Somit sei die belangte Behörde ein Organ der Bundesverwaltung gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG, womit der sachliche Anwendungsbereich des IFG eröffnet sei.
- Mit Bescheid vom 29.12.2025 zur Zl. NKA 76/25-12 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag vom 27.10.2025 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: Mehrere durch den Beschwerdeführer vertretene Parteien hätten bereits sowohl vor dem Kartellgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht Anträge auf Akteneinsicht gestellt, welche jedoch abgewiesen worden seien. Die belangte Behörde führte abermals aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen wären. Es handle sich dabei um Urkunden und Aktenstücke aus einem Verfahren vor dem Kartellgericht, welche laut dem Beschwerdeführer dem Kartellgericht selbst vorgelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei das Kartellgericht in dem von ihm geführten Verfahren zu GZ. XXXX als Organ der Gerichtsbarkeit anzusehen, weswegen das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Die belangte Behörde führte abermals aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen wären. Es handle sich dabei um Urkunden und Aktenstücke aus einem Verfahren vor dem Kartellgericht, welche laut dem Beschwerdeführer dem Kartellgericht selbst vorgelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei das Kartellgericht in dem von ihm geführten Verfahren zu GZ. römisch 40 als Organ der Gerichtsbarkeit anzusehen, weswegen das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die begehrten Informationen dem Wirkungsbereich der Bundesverwaltung zuzurechnen seien, könne dem gegenständlichen Informationsbegehren deswegen keine Folge erteilt werden, weil das Kartellgesetz – KartG besondere Informationszugangsregeln enthalten würde, weswegen das IFG nicht anwendbar sei. Demnach wäre es möglich, dass der Beschwerdeführer als nicht am Verfahren beteiligte Person zu GZ. XXXX mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien gemäß § 39 Abs. 2 KartG Zugang zu den Gerichtsakten bekommen würde. Des Weiteren bestehe gemäß § 37 KartG die Verpflichtung zur Entscheidungsveröffentlichung in Geldbußverfahren durch das Kartellgericht, was als Grundlage für die Erhebung eines Schadenersatzanspruches bei ausreichender Darlegung des Sachverhaltes ausreichen würde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die begehrten Informationen dem Wirkungsbereich der Bundesverwaltung zuzurechnen seien, könne dem gegenständlichen Informationsbegehren deswegen keine Folge erteilt werden, weil das Kartellgesetz – KartG besondere Informationszugangsregeln enthalten würde, weswegen das IFG nicht anwendbar sei. Demnach wäre es möglich, dass der Beschwerdeführer als nicht am Verfahren beteiligte Person zu GZ. römisch 40 mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG Zugang zu den Gerichtsakten bekommen würde. Des Weiteren bestehe gemäß Paragraph 37, KartG die Verpflichtung zur Entscheidungsveröffentlichung in Geldbußverfahren durch das Kartellgericht, was als Grundlage für die Erhebung eines Schadenersatzanspruches bei ausreichender Darlegung des Sachverhaltes ausreichen würde. Zusammengefasst gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei den Urkunden und Aktenstücken um Informationen im Wirkungsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit handle und diese im Übrigen über andere Informationszugangsregeln zugänglich wären.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2026 Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der sachliche Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet sei: Dadurch, dass die Entscheidung zu GZ. XXXX bereits in der Ediktsdatei veröffentlicht worden sei, würde kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse mehr an den begehrten Informationen bestehen. Zudem seien die begehrten Informationen aus der veröffentlichten Entscheidung vom 17.02.2022 nicht zu entnehmen. Zudem sei die belangte Behörde als Amtspartei in Geldbußverfahren vor dem Kartellgericht ein Organ des Bundes gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und somit eine informationspflichtige Stelle nach dem IFG. Außerdem sei die belangte Behörde nicht das Entscheidungsorgan, sondern Amtspartei in einem Verfahren vor dem Kartellgericht. Dadurch, dass die Entscheidung zu GZ. römisch 40 bereits in der Ediktsdatei veröffentlicht worden sei, würde kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse mehr an den begehrten Informationen bestehen. Zudem seien die begehrten Informationen aus der veröffentlichten Entscheidung vom 17.02.2022 nicht zu entnehmen. Zudem sei die belangte Behörde als Amtspartei in Geldbußverfahren vor dem Kartellgericht ein Organ des Bundes gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und somit eine informationspflichtige Stelle nach dem IFG. Außerdem sei die belangte Behörde nicht das Entscheidungsorgan, sondern Amtspartei in einem Verfahren vor dem Kartellgericht. Außerdem würde sich das gegenständliche Informationsbegehren nicht an das Kartellgericht, sondern an die belangte Behörde richten, da sie in ihrem Wirkungsbereich vorhanden seien. Allein der Umstand, dass die begehrten Unterlagen und Schriftstücke dem Kartellgericht vorgelegt worden seien, habe auf die Herausgabepflicht der belangten Behörde, der im Antrag vom 01.09.2025 genannten Unterlagen, keine Auswirkung. Einen Antrag nach § 39 Abs. 2 KartG habe der Beschwerdeführer mangels Parteistellung im Verfahren GZ. XXXX nicht gestellt. Im Übrigen würden das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Erteilung von Informationen unterschiedliche Ansprüche begründen und seien nicht substituierbar. Außerdem würde sich das gegenständliche Informationsbegehren nicht an das Kartellgericht, sondern an die belangte Behörde richten, da sie in ihrem Wirkungsbereich vorhanden seien. Allein der Umstand, dass die begehrten Unterlagen und Schriftstücke dem Kartellgericht vorgelegt worden seien, habe auf die Herausgabepflicht der belangten Behörde, der im Antrag vom 01.09.2025 genannten Unterlagen, keine Auswirkung. Einen Antrag nach Paragraph 39, Absatz 2, KartG habe der Beschwerdeführer mangels Parteistellung im Verfahren GZ. römisch 40 nicht gestellt. Im Übrigen würden das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Erteilung von Informationen unterschiedliche Ansprüche begründen und seien nicht substituierbar. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bestehe auch keine Begründungspflicht für ein Informationsbegehren nach dem IFG. Die Regelungen der Akteneinsicht nach § 37 ff. KartG würden die Einbringung einer Klage voraussetzen, was für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, da er durch das zwischen 2002 und 2017 gebildete Baukartell keinen Schaden davongetragen hätte.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bestehe auch keine Begründungspflicht für ein Informationsbegehren nach dem IFG. Die Regelungen der Akteneinsicht nach Paragraph 37, ff. KartG würden die Einbringung einer Klage voraussetzen, was für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, da er durch das zwischen 2002 und 2017 gebildete Baukartell keinen Schaden davongetragen hätte. Somit würden die von der belangten Behörde aufgezeigten Informationszugangsregeln nach dem KartG zu keiner vorrangigen Anwendung gegenüber dem IFG führen.
- Einlangend mit 02.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 26.03.2026 beantragte der Beschwerdeführer die zeitnahe Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde den Gesamtkomplex Österreichs Baukartell abgeschlossen habe, und dass sämtliche Verfahren zu diesem Themenkomplex rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Ebenso wurde auf rezente Judikatur des EuGH hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Bundeskartellanwalt ist als Organ der Justizverwaltung im Ressort der Bundesministerin für Justiz eingerichtet. 1.
- Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem verfahrensleitenden Antrag und dem darauf gestützten Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde zu GZ. XXXX vor dem Kartellgericht an und wurde als Amtspartei geführt.1.
- Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem verfahrensleitenden Antrag und dem darauf gestützten Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde zu GZ. römisch 40 vor dem Kartellgericht an und wurde als Amtspartei geführt. 1.
- Am 25.07.2022 wurde die Entscheidung des Kartellgerichts vom 17.02.2022, XXXX , gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Ediktsdatei der Republik Österreich veröffentlicht. Über die in der Entscheidung näher bezeichneten Antragsgegner wurde wegen einheitlicher und fortgesetzter kartellrechtswidriger Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017, eine Geldbuße von 62,35 Mio. €verhängt. 1.
- Am 25.07.2022 wurde die Entscheidung des Kartellgerichts vom 17.02.2022, römisch 40 , gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Ediktsdatei der Republik Österreich veröffentlicht. Über die in der Entscheidung näher bezeichneten Antragsgegner wurde wegen einheitlicher und fortgesetzter kartellrechtswidriger Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017, eine Geldbuße von 62,35 Mio. €verhängt. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Rechtsanwalt und Gesellschafter der XXXX begehrte mit verfahrensgegenständlichem Antrag an den Bundeskartellanwalt vom 01.09.2025 folgende Informationen aus dem oben genannten Geldbußverfahren:1.
- Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Rechtsanwalt und Gesellschafter der römisch 40 begehrte mit verfahrensgegenständlichem Antrag an den Bundeskartellanwalt vom 01.09.2025 folgende Informationen aus dem oben genannten Geldbußverfahren:
- den verfahrenseinleitenden Geldbußantrag;
- ein von den Antragsgegnern am 29.09.2021 beim Kartellgericht eingebrachtes Anerkenntnis, womit der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt außer Streit gestellt und die in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptiert wurde;
- eine im Verfahren vorgelegte Liste von 1362 kartellrechtswidrig abgesprochenen, näher definierten Bauvorhaben;
- 12 eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeitern der Antragsgegner;
- Beilagen zu erhöhten Angebotspreisen und/oder Informationen zu bewusst nicht abgegebenen Angeboten;
- Dokumente über kartellrechtswidrige Vereinbarungen;
- weitere bisher nicht bekannte Geschädigte;
- die genaue Schadenssumme;
- Kartellgewinn der Antragsgegner pro Projekt oder pro anderer Einheit;
- Vergütung für die Legung von Deckangeboten oder für das Zurückstehen bei Ausschreibungen;
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und durch Einsicht in die am 25.07.2022 in der Ediktsdatei der Republik Österreich veröffentlichte Entscheidung des Kartellgerichts vom 17.02.2022, XXXX . Sie sind unstrittig.Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und durch Einsicht in die am 25.07.2022 in der Ediktsdatei der Republik Österreich veröffentlichte Entscheidung des Kartellgerichts vom 17.02.2022, römisch 40 . Sie sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 89/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2024, lauten wie folgt: „Artikel 22a.
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten wie folgt: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […]“ „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. „§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht. […]
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.“ „§ 8. Frist
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“ […] „§ 11. Rechtsschutz
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. […] „§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) BGBl. I Nr. 61/2005 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 176/2021 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021, lauten wie folgt: „§ 37. Entscheidungsveröffentlichung
(1)Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.
(1)Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den Paragraphen 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.
(2)Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.“ „§ 39 Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht […]
(2)In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (§ 37b Z 4) oder Vergleichsausführung (§ 37b Z 5) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden.
(2)In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (Paragraph 37 b, Ziffer 4,) oder Vergleichsausführung (Paragraph 37 b, Ziffer 5,) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden. „§ 40 Amtsparteien Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.“ „§ 75 Bundeskartellanwalt Aufgaben
(1)Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2)Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3)Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.2.
- Bundeskartellanwalt als Organ des Bundes: Eingangs ist zu erwähnen, dass der Bundeskartellanwalt unter anderem für die Vollziehung des KartG und für die Wahrung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen zuständig ist. Vor dem Kartellgericht kommt ihm eine Parteistellung als Amtspartei zu und unterliegt im Rahmen seines Wirkungsbereiches als Verwaltungsbehörde dem verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG. Damit es für Fehler und Unterlassungen eine politische Verantwortung gibt, ist der Bundeskartellanwalt dem Bundesminister für Justiz unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. (Majer, in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 75 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ 12 -18). Eingangs ist zu erwähnen, dass der Bundeskartellanwalt unter anderem für die Vollziehung des KartG und für die Wahrung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen zuständig ist. Vor dem Kartellgericht kommt ihm eine Parteistellung als Amtspartei zu und unterliegt im Rahmen seines Wirkungsbereiches als Verwaltungsbehörde dem verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG. Damit es für Fehler und Unterlassungen eine politische Verantwortung gibt, ist der Bundeskartellanwalt dem Bundesminister für Justiz unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. (Majer, in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 75, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ 12 -18). Somit handelt es sich beim Bundeskartellanwalt gemäß § 1 Abs. 1 IFG als eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung um ein Organ des Bundes und ist daher eine informationspflichtige Stelle nach diesem Bundesgesetz (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 1, Stand 1.6.2025, RZ 3). Somit handelt es sich beim Bundeskartellanwalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IFG als eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung um ein Organ des Bundes und ist daher eine informationspflichtige Stelle nach diesem Bundesgesetz (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Paragraph eins,, Stand 1.6.2025, RZ 3). 3.2.
- Zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen: Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt werden in den Verfahren vor dem Kartellgericht als Amtsparteien mit einer uneingeschränkten Parteistellung geführt. In diesem Zusammenhang kommt dem Bundeskartellanwalt ein umfassendes Recht auf rechtliches Gehör zu. Ihm ist jeder Schriftsatz zu übermitteln, unabhängig davon, ob er in den Schriftsätzen als Partei bezeichnet wird. Darüber hinaus ist der Bundeskartellanwalt von jeder anberaumten Verhandlung vor dem Kartellgericht zu verständigen (Majer, in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 40 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ 4-5). Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt werden in den Verfahren vor dem Kartellgericht als Amtsparteien mit einer uneingeschränkten Parteistellung geführt. In diesem Zusammenhang kommt dem Bundeskartellanwalt ein umfassendes Recht auf rechtliches Gehör zu. Ihm ist jeder Schriftsatz zu übermitteln, unabhängig davon, ob er in den Schriftsätzen als Partei bezeichnet wird. Darüber hinaus ist der Bundeskartellanwalt von jeder anberaumten Verhandlung vor dem Kartellgericht zu verständigen (Majer, in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 40, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ 4-5). Gemäß § 2 IFG sind unter Informationen die im Rahmen des rechtmäßigen Tätigwerdens des informationspflichtigen Organs vorhandenen Aufzeichnungen zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob es vom informationspflichtigen Organ selbst oder von jemand anderem erstellt wurde (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 2, Stand 01.06.2025, RZ 12). Gemäß Paragraph 2, IFG sind unter Informationen die im Rahmen des rechtmäßigen Tätigwerdens des informationspflichtigen Organs vorhandenen Aufzeichnungen zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob es vom informationspflichtigen Organ selbst oder von jemand anderem erstellt wurde (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Paragraph 2,, Stand 01.06.2025, RZ 12). Der belangten Behörde ist demnach nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, der verfahrensgegenständliche Antrag vom 01.09.2025 würde sich auf ein Informationsbegehren aus einem Verfahren der Gerichtsbarkeit stützen. Somit fallen die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen in den amtlichen Wirkungsbereich des Bundeskartellanwaltes, da ihm diese im Rahmen des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Kartellgericht zu GZ. XXXX übermittelt wurden. Somit fallen die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen in den amtlichen Wirkungsbereich des Bundeskartellanwaltes, da ihm diese im Rahmen des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Kartellgericht zu GZ. römisch 40 übermittelt wurden. Nach dem IFG werden Informationen als Aufzeichnungen definiert, die im amtlichen Wirkungsbereich vorhanden und verfügbar sind. Damit ist gemeint, dass es keinen gesonderten Verwaltungsakt benötigt, um Informationen gesondert aufzubereiten, zu erheben oder zu erstellen. Von den unter 1.
- genannten Informationen stehen dem Bundeskartellanwalt als belangte Behörde in ihrem amtlichen Wirkungsbereich zumindest die unter 1 bis 5 genannten Informationen zur Verfügung. Dies ergibt sich aus einem internen Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.
- Zu den Informationen 6 bis 10 bringt die belangte Behörde vor, dass diese weder bei ihr noch bei der Bundeswettbewerbsbehörde vorhanden sind und unter einem unverhältnismäßigen Aufwand erhoben werden müssten. Für den Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nichts gewonnen, da unabhängig davon das KartG besondere Informationszugangsregeln vorsieht, und – wie im Folgenden dargestellt – das IFG gemäß § 16 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt. Für den Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nichts gewonnen, da unabhängig davon das KartG besondere Informationszugangsregeln vorsieht, und – wie im Folgenden dargestellt – das IFG gemäß Paragraph 16, leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt. 3.2.
- Zu den besonderen Informationszugangsregeln nach dem KartG: Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz sollen bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregeln weiterhin in Kraft bleiben und vorrangig zur Anwendung gelangen. Damit sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Akteneinsicht umfasst (RV 2238, BlgNR XXVII. GP, 14.). Damit wird ausdrücklich auch auf das Recht auf Akteneinsicht für Dritte, nicht an einem bestimmten Verfahren beteiligte Personen, verwiesen. Dabei reicht es aus, wenn die Zugänglichkeit grundsätzlich gegeben ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16, Stand 01.06.2025, RZ 4-6). Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz sollen bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregeln weiterhin in Kraft bleiben und vorrangig zur Anwendung gelangen. Damit sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Akteneinsicht umfasst Regierungsvorlage 2238, BlgNR römisch 27 . GP, 14.). Damit wird ausdrücklich auch auf das Recht auf Akteneinsicht für Dritte, nicht an einem bestimmten Verfahren beteiligte Personen, verwiesen. Dabei reicht es aus, wenn die Zugänglichkeit grundsätzlich gegeben ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16,, Stand 01.06.2025, RZ 4-6). Gegenständlich besteht für den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 KartG die Möglichkeit, in die Akten des Kartellgerichts Einsicht zu nehmen, sofern sämtliche Parteien des Verfahrens zustimmen. Im Verfahren vor dem Kartellgericht zu GZ. XXXX sind neben dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde als Amtsparteien die Mitglieder des zwischen 2002 und 2017 geschlossenen Baukartells als Antragsgegner die Verfahrensparteien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mangels rechtlichen Interesses keinen Antrag gemäß § 39 Abs. 2 KartG gestellt zu haben, so verkennt er, dass die nationalen Kartell- und Wettbewerbsbehörden unter Anwendung unionsrechtlicher Bestimmungen dazu angehalten sind, eine Interessenabwägung bei der Gewährung von Akteneinsicht durch Dritte sicherzustellen. Eine starre Verweigerung der Akteneinsicht Dritter ist nämlich dazu geeignet, Schadenersatzansprüche aus kartellrechtswidrigen Vereinbarungen zu erschweren (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 39 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 34). Bei der Interessenabwägung ob Akteneinsicht Dritten zu gewähren ist, darf grundsätzlich auch das öffentliche Interesse an einem effektiven Kartellrechtsvollzug nicht außer Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen sein, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht in das Verfahren zu GZ. XXXX benötigt, um die angekündigten Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 39 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 40).Gegenständlich besteht für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG die Möglichkeit, in die Akten des Kartellgerichts Einsicht zu nehmen, sofern sämtliche Parteien des Verfahrens zustimmen. Im Verfahren vor dem Kartellgericht zu GZ. römisch 40 sind neben dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde als Amtsparteien die Mitglieder des zwischen 2002 und 2017 geschlossenen Baukartells als Antragsgegner die Verfahrensparteien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mangels rechtlichen Interesses keinen Antrag gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG gestellt zu haben, so verkennt er, dass die nationalen Kartell- und Wettbewerbsbehörden unter Anwendung unionsrechtlicher Bestimmungen dazu angehalten sind, eine Interessenabwägung bei der Gewährung von Akteneinsicht durch Dritte sicherzustellen. Eine starre Verweigerung der Akteneinsicht Dritter ist nämlich dazu geeignet, Schadenersatzansprüche aus kartellrechtswidrigen Vereinbarungen zu erschweren (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 39, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 34). Bei der Interessenabwägung ob Akteneinsicht Dritten zu gewähren ist, darf grundsätzlich auch das öffentliche Interesse an einem effektiven Kartellrechtsvollzug nicht außer Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen sein, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht in das Verfahren zu GZ. römisch 40 benötigt, um die angekündigten Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 39, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 40). Die einzige Grenze, die dem Beschwerdeführer gesetzt ist, wäre eine besondere Begründungspflicht, weshalb die Einsichtsverweigerung gemäß § 39 Abs. 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Antragsgegner aus dem Verfahren zu GZ. XXXX übermäßig erschwert. Die zu diesem Verfahren ergangene Entscheidung wurde nämlich am 25.07.2022 in der Ediktsdatei veröffentlicht. Der Umstand, dass bestimmte Kategorien von benötigten Unterlagen in dieser Entscheidung nicht bekannt gegeben wurden, kann für eine derartige Begründung bereits ausreichen. Somit bedarf es bei fehlender Zustimmung der Verfahrensparteien gemäß § 39 Abs. 2 KartG einer nach dem Effektivitätsgrundsatz entsprechenden Einzelfallabwägung, um zu gewährleisten, dass dem Beschwerdeführer als Parteienvertreter der durch das gegenständliche Baukartell geschädigten Parteien die Geltendmachung von Schadenersatz praktisch unmöglich und somit die Durchsetzung von EU-Recht nicht maßgeblich erschwert wird (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 39 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 47-48).Die einzige Grenze, die dem Beschwerdeführer gesetzt ist, wäre eine besondere Begründungspflicht, weshalb die Einsichtsverweigerung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Antragsgegner aus dem Verfahren zu GZ. römisch 40 übermäßig erschwert. Die zu diesem Verfahren ergangene Entscheidung wurde nämlich am 25.07.2022 in der Ediktsdatei veröffentlicht. Der Umstand, dass bestimmte Kategorien von benötigten Unterlagen in dieser Entscheidung nicht bekannt gegeben wurden, kann für eine derartige Begründung bereits ausreichen. Somit bedarf es bei fehlender Zustimmung der Verfahrensparteien gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KartG einer nach dem Effektivitätsgrundsatz entsprechenden Einzelfallabwägung, um zu gewährleisten, dass dem Beschwerdeführer als Parteienvertreter der durch das gegenständliche Baukartell geschädigten Parteien die Geltendmachung von Schadenersatz praktisch unmöglich und somit die Durchsetzung von EU-Recht nicht maßgeblich erschwert wird (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 39, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 47-48). Zusammengefasst bedeutet dies, dass das IFG gegenständlich nur zur Anwendung kommen würde, wenn die begehrten Informationen für den Beschwerdeführer von vornherein nicht zugänglich wären. § 39 Abs. 2 KartG eröffnet jedoch die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, als nicht am Verfahren zu GZ. XXXX beteiligte Partei unter der Voraussetzung der Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien die begehrten Informationen zu erlangen. Dies setzt nicht voraus, dass die begehrte Information in vollem Umfang auch tatsächlich herausgegeben wird. Wenn der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass der von ihm vertretenen Gemeinde die Akteneinsicht vom Kartellgericht und vom Kartellobergericht verwehrt wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Zugänglichkeit zu den Akten des Kartellgerichts grundsätzlich gegeben ist. Anders wäre es, wenn das Recht auf Akteneinsicht für Dritte grundsätzlich verwehrt werden würde. Des Weiteren bedarf es selbst bei Verweigerung der Zustimmung der Parteien einer entsprechenden Einzelfallbewertung, was ein entsprechendes Vorbingen des Beschwerdeführers jedoch voraussetzt (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 39 KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 48).Zusammengefasst bedeutet dies, dass das IFG gegenständlich nur zur Anwendung kommen würde, wenn die begehrten Informationen für den Beschwerdeführer von vornherein nicht zugänglich wären. Paragraph 39, Absatz 2, KartG eröffnet jedoch die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, als nicht am Verfahren zu GZ. römisch 40 beteiligte Partei unter der Voraussetzung der Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien die begehrten Informationen zu erlangen. Dies setzt nicht voraus, dass die begehrte Information in vollem Umfang auch tatsächlich herausgegeben wird. Wenn der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass der von ihm vertretenen Gemeinde die Akteneinsicht vom Kartellgericht und vom Kartellobergericht verwehrt wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Zugänglichkeit zu den Akten des Kartellgerichts grundsätzlich gegeben ist. Anders wäre es, wenn das Recht auf Akteneinsicht für Dritte grundsätzlich verwehrt werden würde. Des Weiteren bedarf es selbst bei Verweigerung der Zustimmung der Parteien einer entsprechenden Einzelfallbewertung, was ein entsprechendes Vorbingen des Beschwerdeführers jedoch voraussetzt (Majer in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, Paragraph 39, KartG 2005, Stand 30.6.2022, RZ. 48). Im Übrigen ist das IFG derart auszulegen, dass Ausnahmen vom Informationszugangsrecht mindestens die gleiche Reichweite wie die Ausnahmen von der Akteneinsicht beinhalten müssen. Wenn also nach § 39 Abs. 2 KartG eine Interessenabwägung zugunsten eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses getroffen wird, darf das IFG nicht dazu dienen, bestehende Akteneinsichtsschranken einschlägiger Bundes- und Landesgesetze zu umgehen (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 16, 01.04.2024, RZ 36). Im Übrigen ist das IFG derart auszulegen, dass Ausnahmen vom Informationszugangsrecht mindestens die gleiche Reichweite wie die Ausnahmen von der Akteneinsicht beinhalten müssen. Wenn also nach Paragraph 39, Absatz 2, KartG eine Interessenabwägung zugunsten eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses getroffen wird, darf das IFG nicht dazu dienen, bestehende Akteneinsichtsschranken einschlägiger Bundes- und Landesgesetze zu umgehen (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 16,, 01.04.2024, RZ 36). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die durch Akteneinsicht gewonnen werden könnte. Bereits die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ zeigt, dass die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von Informationen verhalten ist, die auch auf andere Weise zugänglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insoweit ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableiten. Daraus folgt, dass Auskunftsbegehren konkrete Fragen enthalten müssen, die innerhalb der vorgesehenen kurzen Frist und ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortet werden können. Die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes halten zudem fest, dass Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet (vgl. ErläutRV 41 BlgNR
- GP, S 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist daher auch nicht geeignet, Akteneinsicht durchzusetzen. Ebenso bildet das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die durch Akteneinsicht gewonnen werden könnte. Bereits die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ zeigt, dass die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von Informationen verhalten ist, die auch auf andere Weise zugänglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insoweit ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableiten. Daraus folgt, dass Auskunftsbegehren konkrete Fragen enthalten müssen, die innerhalb der vorgesehenen kurzen Frist und ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortet werden können. Die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes halten zudem fest, dass Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet vergleiche ErläutRV 41 BlgNR
- GP, S 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist daher auch nicht geeignet, Akteneinsicht durchzusetzen. Ebenso bildet das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN.). Folglich gelangt im gegenständlichen Verfahren das Informationsfreiheitsgesetz nur subsidiär zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 16 IFG iVm. § 39 Abs. 2 KartG keinen Anspruch auf Informationserteilung zu Informationen aus dem Verfahren XXXX des Kartellgerichtes.Folglich gelangt im gegenständlichen Verfahren das Informationsfreiheitsgesetz nur subsidiär zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, KartG keinen Anspruch auf Informationserteilung zu Informationen aus dem Verfahren römisch 40 des Kartellgerichtes. Dass insoweit keine Informationserteilung erfolgt, sprach die belangte Behörde zwar auch im angefochtenen Bescheid aus; sie stützte ihre abweisende Entscheidung jedoch im Wesentlichen auf § 6 IFG und nur eventualiter zurückweisend auf § 16 IFG iVm. § 39 Abs. 2 KartG. Insofern ist der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Dass insoweit keine Informationserteilung erfolgt, sprach die belangte Behörde zwar auch im angefochtenen Bescheid aus; sie stützte ihre abweisende Entscheidung jedoch im Wesentlichen auf Paragraph 6, IFG und nur eventualiter zurückweisend auf Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, KartG. Insofern ist der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Im Ergebnis ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren nicht entsprochen hat. 3.2.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).Eine Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). 3.2.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere folgende Fragen:Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere folgende Fragen: ● Kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragen werden? ● Stellt das gegenständliche Begehren nach Aktenteilen in einem gerichtlichen Verfahren funktional eine Akteneinsicht in Verfahrensunterlagen iSd § 39 Abs. 2 KartG dar? Stellt das gegenständliche Begehren nach Aktenteilen in einem gerichtlichen Verfahren funktional eine Akteneinsicht in Verfahrensunterlagen iSd Paragraph 39, Absatz 2, KartG dar? ● Sind Verfahrensunterlagen bzw. Aktenbestandteile primär dem Verfahrensrecht und nicht dem allgemeinen Informationszugangsrecht zuzuordnen? Wann kommt § 16 IFG iVm. § 39 Abs. 2 KartG und wann § 6 IFG zu Anwendung, wenn der Zugang zu Verfahrensunterlagen bzw. Aktenbestandteilen begehrt wird? Sind Verfahrensunterlagen bzw. Aktenbestandteile primär dem Verfahrensrecht und nicht dem allgemeinen Informationszugangsrecht zuzuordnen? Wann kommt Paragraph 16, IFG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, KartG und wann Paragraph 6, IFG zu Anwendung, wenn der Zugang zu Verfahrensunterlagen bzw. Aktenbestandteilen begehrt wird? Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Ebenso kann weder von einer eindeutigen Gesetzeslage ausgegangen werden noch davon, dass die im Anlassfall vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2334261.1.00