← Österreich

{'item': 'W129 2293917-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW129 2293917-1 Spruch, W129 2293921-1/12E W129 2293925-1/11E W129 2293919-1/12E W129 2293917-1/12E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , sowie 4) XXXX , geb. XXXX , 3) und 4) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2), alle StA. Syrien, alle vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX sowie 4) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) und 4) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2), alle StA. Syrien, alle vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 sowie 4) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer 1) bis 3), alle syrische Staatsangehörige, stellten am 11.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer 3) wird gesetzlich durch die Beschwerdeführerin 2) vertreten.
  2. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer 1) und 2) statt. Befragt, warum der Beschwerdeführer 1) sein Land verlassen habe, gab dieser an, dass in Syrien Krieg herrsche, die Sicherheitslage schlecht sei und er zum syrischen Militär einberufen werde. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer 1) eine Haftstrafe. Befragt, warum die Beschwerdeführerin 2) ihr Land verlassen habe, gab diese an, dass in Syrien Krieg herrsche, die Sicherheitslage schlecht sei, ihr Sohn krank sei und behandelt werden müsse. Zudem gebe es viel Armut. Der minderjärhrige Beschwerdeführer 3) habe keine eigenen Fluchtgründe. Für ihn würden die von der Beschwerdeführerin 2) angegebenen Fluchtgründe gelten.
  3. Am 08.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer 1) und 2) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Der Beschwerdeführer 1) brachte im Wesentlichen Befürchtungen bezogen auf einen etwaigen Militärdienst betreffend das – nunmehr - gestürzte Regime unter Führung von Bashar Al-Assad und die kurdischen Machthaber vor. Die Beschwerdeführerin 2) brachte im Wesentichen vor, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe, ihr Bruder sei im Jahr 2013 für drei Jahre inhaftiert gewesen und ihr Vater sei im Jahre 2015 für vier bis fünf Monate inhaftiert gewesen. Sie hätte daher Angst gehabt, ebenfalls inhaftiert zu werden und habe Regimegebiete vermieden. Nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 1) sei nach ihrem Mann gesucht worden und sie habe um ihre Familie Angst gehabt. Befragt, was die Beschwerdeführerin 2) bei einer etwaigen Rückkehr befürchte, gab sie an, wegen des Militärdienstes suche man nach ihrem Mann und nach den Vorfällen mit ihrer Familie wisse die Beschwerdeführerin 2) ncht, wie das Regime gegen sie vorgehen werde.
  4. Der minderjährige Beschwerdeführer 4), gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2), stellte am 21.12.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführern wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
  8. Am 08.01.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit der Beschwerdeführer, einer Dolmetscherin für die Sprachen Arabisch und Kurdisch sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
  9. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde den Beschwerdeführern zu einem aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.
  10. Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde den Beschwerdeführern zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 10.02.2025 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
  11. Mit Schreiben vom 03.03.2026 wurde den Beschwerdeführern zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  14. Zum Beschwerdeführer 1): 1.1.1.
  15. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht arabisch, kurdisch und türkisch. Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin 2) verheiratet und die minderjährigen Beschwerdeführer 3) und 4) sind ihre gemeinsamen Kinder. 1.1.1.
  16. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht arabisch, kurdisch und türkisch. Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin 2) verheiratet und die minderjährigen Beschwerdeführer 3) und 4) sind ihre gemeinsamen Kinder. 1.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer lebte bis 1993 in der Stadt XXXX , sodann bis 2014 in XXXX . 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus. 1.1.1.
  18. Der Beschwerdeführer lebte bis 1993 in der Stadt römisch 40 , sodann bis 2014 in römisch 40 . 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus. 1.1.1.
  19. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahre 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2) und ihrem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt XXXX /Syrien zurück und reiste mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa aus und stellte am 11.10.2022 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2) und dem Beschwerdeführer 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.1.1.1.
  20. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahre 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2) und ihrem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt römisch 40 /Syrien zurück und reiste mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa aus und stellte am 11.10.2022 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2) und dem Beschwerdeführer 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.1.1.
  21. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX Der Vater des Beschwerdeführers ist Kurde und seine Mutter Araberin. 1.1.1.
  22. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 Der Vater des Beschwerdeführers ist Kurde und seine Mutter Araberin. 1.1.1.
  23. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  24. Zur Beschwerdeführerin 2): 1.1.2.
  25. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Die Beschwerdeführerin spricht arabisch, kurdisch, türkisch und englisch.1.1.2.
  26. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Die Beschwerdeführerin spricht arabisch, kurdisch, türkisch und englisch. 1.1.2.
  27. Die Beschwerdeführerin lebte von 1993 bis 1999 zunächst in der Stadt XXXX , sodann bis 2013 in XXXX und reiste im Jahre 2014 mit ihrer Mutter und Schwestern in die Türkei aus. 1.1.2.
  28. Die Beschwerdeführerin lebte von 1993 bis 1999 zunächst in der Stadt römisch 40 , sodann bis 2013 in römisch 40 und reiste im Jahre 2014 mit ihrer Mutter und Schwestern in die Türkei aus. 1.1.2.
  29. Der Bruder der Beschwerdeführerin war 2013 drei Jahre inhaftiert gewesen. Ihr Vater war im Jahre 2015 drei bis fünf Jahre inhaftiert gewesen. Ihr Vater und ihr Bruder folgten ihnen nach ihrer Freilassung im Jahre 2015 bzw. 2016 in die Türkei. 1.1.2.
  30. Die Beschwerdeführerin kehrte im Jahre 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1) und ihrem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt XXXX /Syrien zurück und reiste mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa aus und stellte am 11.10.2022 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1) und dem Beschwerdeführer 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.1.1.2.
  31. Die Beschwerdeführerin kehrte im Jahre 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1) und ihrem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt römisch 40 /Syrien zurück und reiste mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa aus und stellte am 11.10.2022 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1) und dem Beschwerdeführer 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.1.2.
  32. Die Beschwerdeführerin ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  33. Zum minderjährigen Beschwerdeführer 3): 1.1.3.
  34. Der minderjährige Beschwerdeführer 3) führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Syrien geboren. 1.1.3.
  35. Der minderjährige Beschwerdeführer 3) führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Syrien geboren. 1.1.3.
  36. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2022 mit seinen Eltern nach Europa aus und stellte am 11.10.2022, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, Beschwerdeführerin 2), einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.1.3.
  37. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit der Lunge, nimmt keine Medikamente ein, er bekommt alle zwei bis drei Wochen eine Physiotherapie. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. 1.1.
  38. Zum minderjährigen Beschwerdeführer 4): 1.1.4.
  39. Der minderjährige Beschwerdeführer 4) führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren.1.1.4.
  40. Der minderjährige Beschwerdeführer 4) führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren. 1.1.4.
  41. Mit E-Mail vom 21.12.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.1.4.
  42. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. 1.
  43. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
  44. XXXX , Gouvernement XXXX , und XXXX , Gouvernement XXXX , befinden sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung.1.2.
  45. römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , und römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , befinden sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.2.
  46. Der Beschwerdeführer 1) hat den verpflichtenden Wehrdienst für das damalige Assad-Regime nicht abgeleistet. 1.2.
  47. Der Beschwerdeführer 1) ist nicht der Gefahr einer Einziehung in die Selbstverteidigungspflicht der Kurden ausgesetzt. 1.2.
  48. Die Beschwerdeführer 2) bis 4) beriefen sich nach dem Machtwechsel in Syrien auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers 1). Sie brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. 1.2.
  49. Die Beschwerdeführer waren aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt. 1.
  50. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
  51. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025: Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 08.08.2025 […]
  52. Politische Überzeugung 4.
  53. Wehrpflicht […] Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). […] Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). […] Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024). […] 1.3.
  54. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom
  55. März 2025: „[…] Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi,
  56. Februar 2025; France 24,
  57. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat,
  58. Jänner 2025; FDD,
  59. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24,
  60. Februar 2025; Enab Baladi,
  61. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter,
  62. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
  63. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,
  64. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom
  65. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,
  66. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
  67. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
  68. Februar 2025 und dem
  69. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freienSyrien,
  70. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am
  71. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. […] In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV,
  72. Februar2025).“ 1.3.
  73. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“: „Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution Last update: June 2025 […] Persons perceived to have opposed the Assad regime Last update: June 2025 […] This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion. […] Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3].“ Persons who evaded or deserted military service Last update: June 2025 […] Draft evaders Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.
  74. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen. While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR. Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution. […] 1.3.
  75. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, Juli 2025“: „
  76. Treatment of certrain profiles and groups of population 2.
  77. Individuals perceived to have supported the former government 2.1.
  78. Targeting by the interim government […] 2.
  79. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.
  80. There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties. During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities. Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks. […].“ 1.3.
  81. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“: „4.
  82. Profiles related to military service Last update: December 2025 […] In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army. Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded. […] Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.“ 1.3.
  83. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 60, Syria situation, 16.01.2026: „[…] UNHCR estimates that 1,354,245 Syrians have returned to Syria from other countries since the political transition in the country on 8 December
  84. […].“ 1.3.
  85. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 13, vom 28.02.2026: „3 Politische Lage Letzte Änderung 26.02.2028 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). […] Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). […] Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). […] Nordsyrien Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara’ bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel SicherheitslageAnm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  86. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  87. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). […] 9 Wehr und Reservedienst Letzte Änderung 28.02.2026 Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). 12 Ethnische und religiöse Minderheiten […] 12.1 Kurden Letzte Änderung 28.02.2026 Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, ’Ain al-’Arab/ Kobane, ’Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024). Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu „arabisieren“ (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025). In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigen syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, dieses 2012 gegründete, autonome Gebiet, das auf Kurdisch Rojava genannt wird. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach kurdische bewaffnete Gruppen Häuser von Arabern und Kurden in der Region zerstört und die Bewohner vertrieben haben (MRG 1.2025). [Weiterführende Informationen zur Verwaltung der Kurden finden sich im Kapitel Politische Lage (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten (’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara’ und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara’ stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant ’Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara’s, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025). Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a). Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. „Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]“ ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa’s skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem
  88. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu „Feinden Gottes“ liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung (MEMRI 23.7.2025). Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025). Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra’s al-’Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region ’Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint ’Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus ’Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6.,
  89. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025). Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen. Im Juli 2025 drohten mehrere arabische Clans und Stämme mit Maßnahmen gegen die SDF, wenn diese ihre Waffen nicht an die Regierung übergeben. In einer Erklärung forderten sie die Wiederherstellung der syrischen Staatsgewalt über die gesamten östlichen und nördlichen Regionen und die Integration der SDF-Kämpfer in die syrische Armee. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen SDF-Kämpfern und den Truppen, die zur Regierung in Damaskus loyal sind. Arabische Stammesangehörige machen einen großen Teil der SDF und der autonomen Verwaltung in allen Gebieten Nord- und Ostsyriens aus (AlHurra 5.8.2025). Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung aufgerufen. Die aktuelle Mobilisierungswelle repräsentiert eine bedeutende, aber keineswegs einheitliche Position der Stämme. In mehreren Gebieten wurde bereits über vereinzelte Kampfhandlungen berichtet, die jedoch bislang noch nicht zu einer vollständigen Konfrontation geführt haben (ArabRef 27.8.2025). 17 Rückkehr Letzte Änderung 28.02.2026 Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025). […] Situation bei der Einreise Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b). […].“
  90. Beweiswürdigung: 2.
  91. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  92. Zum Beschwerdeführer 1): 2.1.1.
  93. Die Feststellungen zur Identität und zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. AS 5; AS 39; VP, S. 7). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 7; AS 39; Beschwerde, S. 3; VP, S. 8). Die Feststellung zu den gesprochenen Sprachen des Beschwerdeführers stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 7; AS 37). Dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin 1) verheiratet ist und die minderjährigen Beschwerdeführer 3) und 4) ihre gemeinsamen Kinder sind, stützen sich ebenfalls auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 5; AS 39ff; Beschwerde, S. 2; VP, S. 7f).2.1.1.
  94. Die Feststellungen zur Identität und zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben vergleiche AS 5; AS 39; VP, S. 7). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 7; AS 39; Beschwerde, S. 3; VP, S. 8). Die Feststellung zu den gesprochenen Sprachen des Beschwerdeführers stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 7; AS 37). Dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin 1) verheiratet ist und die minderjährigen Beschwerdeführer 3) und 4) ihre gemeinsamen Kinder sind, stützen sich ebenfalls auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 5; AS 39ff; Beschwerde, S. 2; VP, S. 7f). 2.1.1.
  95. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis 1993 in der Stadt XXXX , sodann bis 2014 in der Stadt XXXX lebte und 2015 in die Türkei ausreiste, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 39 und 41f; Beschwerde, S. 3; VP, S. 7 und 12).2.1.1.
  96. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis 1993 in der Stadt römisch 40 , sodann bis 2014 in der Stadt römisch 40 lebte und 2015 in die Türkei ausreiste, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche AS 39 und 41f; Beschwerde, S. 3; VP, S. 7 und 12). 2.1.1.
  97. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2) und seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt XXXX zurückkehrte, dort bis 2022 lebte und sodann mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa ausreiste, stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 39 und 41f; Beschwerde, S. 3; VP, S. 7 und 12). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.1.1.
  98. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2) und seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Stadt römisch 40 zurückkehrte, dort bis 2022 lebte und sodann mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa ausreiste, stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 39 und 41f; Beschwerde, S. 3; VP, S. 7 und 12). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.1.1.
  99. Dass die Eltern und eine Schwester in XXXX leben, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. VP, S. 8). Dass der Vater des Beschwerdeführers Kurde und seine Mutter Araberin ist, gab der Beschwerdeführer selbst an (VP, S. 8). 2.1.1.
  100. Dass die Eltern und eine Schwester in römisch 40 leben, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche VP, S. 8). Dass der Vater des Beschwerdeführers Kurde und seine Mutter Araberin ist, gab der Beschwerdeführer selbst an (VP, S. 8). 2.1.1.
  101. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. AS 39; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.2.1.1.
  102. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten vergleiche AS 39; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.1.
  103. Zur Beschwerdeführerin 2): 2.1.2.
  104. Die Feststellungen zur Identität und zum Geburtsort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. AS 3; AS 41; VP. S. 16). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AS 3 und 5; AS 41; VP, S. 16). Die Feststellung zu den gesprochenen Sprachen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AS 5; AS 39).2.1.2.
  105. Die Feststellungen zur Identität und zum Geburtsort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben vergleiche AS 3; AS 41; VP. S. 16). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche AS 3 und 5; AS 41; VP, S. 16). Die Feststellung zu den gesprochenen Sprachen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche AS 5; AS 39). 2.1.2.
  106. Dass die Beschwerdeführerin von 1993 bis 1999 in XXXX lebte, sodann bis 2013 in XXXX und im Jahre 2014 mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in die Türkei ausreiste, gab die Beschwerdeführerin selbst an (vgl. AS 41, 43, 47; Beschwerde, S. 3). 2.1.2.
  107. Dass die Beschwerdeführerin von 1993 bis 1999 in römisch 40 lebte, sodann bis 2013 in römisch 40 und im Jahre 2014 mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in die Türkei ausreiste, gab die Beschwerdeführerin selbst an vergleiche AS 41, 43, 47; Beschwerde, S. 3). 2.1.2.
  108. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2013 drei Jahre inhaftiert und ihr Vater im Jahre 2015 vier bis fünf Monate inhaftiert gewesen war, gab die Beschwerdeführerin selbst an. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dass ihr Bruder und ihr Vater nach ihrer Freilassung im Jahre 2015 bzw. 2016 ihnen in die Türkei folgten, gab die Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 47; Beschwerde, S. 3 und 5). Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.1.2.
  109. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2013 drei Jahre inhaftiert und ihr Vater im Jahre 2015 vier bis fünf Monate inhaftiert gewesen war, gab die Beschwerdeführerin selbst an. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dass ihr Bruder und ihr Vater nach ihrer Freilassung im Jahre 2015 bzw. 2016 ihnen in die Türkei folgten, gab die Beschwerdeführer selbst an vergleiche AS 47; Beschwerde, S. 3 und 5). Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.1.2.
  110. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1) und ihrem Sohn (Beschwerdeführer 3) nach XXXX /Syrien zurückkehrte und mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa ausreiste, stützen sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. 41 und 43; Beschwerde, S. 3; VP, S. 18). Die Feststellungen zur Ausreise nach Europa im Jahre 2022 (vgl. AS 5 und 11; AS 43; Beschwerde, S. 3) und Asylantragsstellung in Österreich ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (vgl. AS 5). Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.2.1.2.
  111. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1) und ihrem Sohn (Beschwerdeführer 3) nach römisch 40 /Syrien zurückkehrte und mit ihnen im Jahre 2022 nach Europa ausreiste, stützen sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche 41 und 43; Beschwerde, S. 3; VP, S. 18). Die Feststellungen zur Ausreise nach Europa im Jahre 2022 vergleiche AS 5 und 11; AS 43; Beschwerde, S. 3) und Asylantragsstellung in Österreich ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vergleiche AS 5). Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.1.2.
  112. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind aus den Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten (vgl. AS 41; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.2.1.2.
  113. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind aus den Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten vergleiche AS 41; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.1.
  114. Zum minderjährigen Beschwerdeführer 3: 2.1.4.
  115. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin (vgl. AS 5). 2.1.4.
  116. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin vergleiche AS 5). 2.1.4.
  117. Die Feststellungen zur Ausreise nach Europa im Jahr 2022 ergibt sich aus den Angaben seiner Eltern. Die Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.1.4.
  118. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abzuleiten und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 43; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.2.1.4.
  119. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abzuleiten und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 43; VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. 2.1.
  120. Zum minderjährigen Beschwerdeführer 4): 2.1.5.
  121. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der E-Mail vom 23.12.2023 (AS 7). 2.1.5.
  122. Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich ebenfalls aus der im Akt einliegenden E-Mail vom 23.12.2023 (AS 7ff). Die Feststellung zum gewährten Status eines Schutzberechtigten ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. 2.1.5.
  123. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung abzuleiten (vgl. VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.2.1.5.
  124. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung abzuleiten vergleiche VP, S. 6), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. 2.
  125. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 2.2.
  126. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle sowohl über die XXXX als auch XXXX ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ und https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, abgefragt am 27.03.
  127. 2.2.
  128. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle sowohl über die römisch 40 als auch römisch 40 ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ und https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, abgefragt am 27.03.
  129. 2.2.
  130. Dass der Beschwerdeführer 1) den verpflichtenenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime nicht abgeleistet hat, gab der Beschwerdeführer selbst an. Angesichts der damals unter der Herrschaft des Assad-Regimes geltenden Wehrpflicht mit altersbezogenen Voraussetzungen und gewährten Aufschüben, gibt es keine Veranlasung, an dieser Angabe zu zweifeln. 2.2.
  131. Dass für den Beschwerdeführer 1) nicht die Gefahr besteht, für die Selbstverteidigungspflicht der Kurden eingezogen zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder die XXXX von den Kurden kontrolliert wird. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2026 selbst vor, dass sich die kurdischen Machthaber auf wenige Kerngebiete, darunter al-Hasaka und Qamishli, zurückgezogen haben.2.2.
  132. Dass für den Beschwerdeführer 1) nicht die Gefahr besteht, für die Selbstverteidigungspflicht der Kurden eingezogen zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder die römisch 40 von den Kurden kontrolliert wird. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2026 selbst vor, dass sich die kurdischen Machthaber auf wenige Kerngebiete, darunter al-Hasaka und Qamishli, zurückgezogen haben. 2.2.
  133. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer 2) bis 4) nach dem Machtwechsel in Syrien auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers 1) beriefen, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin 2) (vgl. AS 17: „In meiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für mein minderjähriges Kind, [Beschwerdeführer 3] gebe ich an, dass mein Kind … keine eigenen Fluchtgründe hat. Für es gelten daher die von mir angegebenen Fluchgründe. …“; VP, S. 15: „BF2: Ja, ich habe alles erzählt. Ich stütze meine Fluchtgründe auf die meines Mannes.“)2.2.
  134. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer 2) bis 4) nach dem Machtwechsel in Syrien auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers 1) beriefen, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin 2) vergleiche AS 17: „In meiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für mein minderjähriges Kind, [Beschwerdeführer 3] gebe ich an, dass mein Kind … keine eigenen Fluchtgründe hat. Für es gelten daher die von mir angegebenen Fluchgründe. …“; VP, S. 15: „BF2: Ja, ich habe alles erzählt. Ich stütze meine Fluchtgründe auf die meines Mannes.“) 2.2.
  135. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan haben, im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wären. Die Beschwerdeführer brachten im Hinblick auf ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit keine ihre Person betreffende Gefahr vor, machten diesbezüglich vielmehr allgemeine Angaben (vgl. Beschwerde, S. 4: „[…] und auch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden – wie der BF – nicht abschließend beurteilt werden kann.“; Stellungnahme vom 10.02.2026, S. 4: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Situation […] auch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden – wie der BF – nicht abschließend beurteilt werden kann.“; Stellungnahme vom 18.03.2026).2.2.
  136. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan haben, im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wären. Die Beschwerdeführer brachten im Hinblick auf ihre kurdische Volksgruppenzugehörigkeit keine ihre Person betreffende Gefahr vor, machten diesbezüglich vielmehr allgemeine Angaben vergleiche Beschwerde, S. 4: „[…] und auch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden – wie der BF – nicht abschließend beurteilt werden kann.“; Stellungnahme vom 10.02.2026, S. 4: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Situation […] auch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden – wie der BF – nicht abschließend beurteilt werden kann.“; Stellungnahme vom 18.03.2026). 2.
  137. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  138. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
  139. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  140. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  141. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 23; VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung, welche Bindungen der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort – etwa im Hinblick auf familiäre und soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 25). Der Beschwerdeführer 1) gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass er XXXX als seine Heimat bezeichnen würde (vgl. AS 41) und im Rahmen seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer 1) dies, indem er ausführte, XXXX sei als sein Herkunftsort zu werten, da er dort aufgewachsen sei, die meiste Zeit seines Lebens dort verbracht habe und er selbst XXXX als seine Heimat bezeichne (vgl. Beschwerde, S. 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass nicht XXXX , sondern XXXX seine Heimat sei. Damals hätten seine Freunde und Familie in XXXX gelebt, aber jetzt würden sie in XXXX leben (vgl. VP, S. 13). Da die aktuelle Regierung die Kontrolle sowohl über die Stadt XXXX als auch XXXX ausübt, ist es für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz, zu bestimmen, ob XXXX oder XXXX der Herkunftsort des Beschwerdeführers 1) ist.Der Beschwerdeführer 1) gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass er römisch 40 als seine Heimat bezeichnen würde vergleiche AS 41) und im Rahmen seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer 1) dies, indem er ausführte, römisch 40 sei als sein Herkunftsort zu werten, da er dort aufgewachsen sei, die meiste Zeit seines Lebens dort verbracht habe und er selbst römisch 40 als seine Heimat bezeichne vergleiche Beschwerde, S. 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass nicht römisch 40 , sondern römisch 40 seine Heimat sei. Damals hätten seine Freunde und Familie in römisch 40 gelebt, aber jetzt würden sie in römisch 40 leben vergleiche VP, S. 13). Da die aktuelle Regierung die Kontrolle sowohl über die Stadt römisch 40 als auch römisch 40 ausübt, ist es für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz, zu bestimmen, ob römisch 40 oder römisch 40 der Herkunftsort des Beschwerdeführers 1) ist. 3.
  142. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht: 3.3.
  143. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime: In Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1) geäußerte Furcht vor einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime wegen Verweigerung des Militärdienstes ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt und die aktuelle Übergangsregierung den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat, auszuführen, dass eine solche Gefahr nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Daher haben die Beschwerdeführer 2) bis 4) diesbezüglich auch keine behauptete Reflexverfolgung zu befürchten (vgl. Beschwerde, S. 19). Da es das syrische Regime unter der Führung von Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, greifen auch nicht die Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2) im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer behaupteten Inhaftierung ihrers Bruders und ihres Vaters und anschließender Entlassung aus der Haft durch das Regime unter der Führung von Bashar al-Assad (vgl. Beschwerde, S. 3) sowie die weiteren auf das Assad-Regime bezogenen Befürchtungen der Beschwerdeführer, die sie im Hinblick auf die aktuelle Regierung nicht mehr anführten (vgl. Beschwerde, S. 20 und S. 23: Verfolgung bei der Einreise und Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland). Nach Berichtslage werden sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1) geäußerte Furcht vor einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime wegen Verweigerung des Militärdienstes ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt und die aktuelle Übergangsregierung den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat, auszuführen, dass eine solche Gefahr nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Daher haben die Beschwerdeführer 2) bis 4) diesbezüglich auch keine behauptete Reflexverfolgung zu befürchten vergleiche Beschwerde, S. 19). Da es das syrische Regime unter der Führung von Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, greifen auch nicht die Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2) im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer behaupteten Inhaftierung ihrers Bruders und ihres Vaters und anschließender Entlassung aus der Haft durch das Regime unter der Führung von Bashar al-Assad vergleiche Beschwerde, S. 3) sowie die weiteren auf das Assad-Regime bezogenen Befürchtungen der Beschwerdeführer, die sie im Hinblick auf die aktuelle Regierung nicht mehr anführten vergleiche Beschwerde, S. 20 und S. 23: Verfolgung bei der Einreise und Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland). Nach Berichtslage werden sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.