Vm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.12.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung ergeben hätten, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 09.02.2026 unter Vorlage neurologischer Befunde eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, worin sie zusammengefasst um eine Reevaluierung des Grades der Behinderung ersuchte. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2026 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von einer verspäteten Einbringung der am 09.02.2026 eingebrachten Beschwerde ausgehe. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2026 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Dieser Bescheid wurde am 11.12.2025 amtssigniert und laut Akt des Sozialministeriumservice am 12.12.2025 abgefertigt. Der Bescheid wurde also an diesem oder spätestens am nächsten Werktag, dem 15.12.2025, an das Zustellorgan übergeben. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Zustellung des Bescheides gilt
G) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – ausgehend von einer Übergabe des mit 11.12.2025 datierten Bescheides an das Zustellorgan erst am 15.12.2025 – als spätestens am 18.12.2025 bewirkt. Die
BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 29.01.2026 um 24:00Uhr.Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – ausgehend von einer Übergabe des mit 11.12.2025 datierten Bescheides an das Zustellorgan erst am 15.12.2025 – als spätestens am 18.12.2025 bewirkt. Die
Paragraph 46, BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 29.01.2026 um 24:00Uhr. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin am 09.02.2026 mit E-Mailschreiben unter Vorlage neurologischer Befunde eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2026 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem hiergerichtlichen Verfahrensakt. 3. Rechtliche Beurteilung
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Erledigung der Rechtsache durch Beschluss. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der angefochtene Bescheid wurde spätestens am 15.12.2025 an das Zustellorgan übergeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 29.01.2026 um 24:00Uhr. Am 09.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin verspätet eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2025. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2026 durch persönliche Übernahme zugestellt. Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin somit die Verspätung auch ausdrücklich vor. Der Umstand der verspäteten Beschwerdeeinbringung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die Beschwerde erweist sich somit als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung
GVG entfallen.Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2335884.1.00
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