Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 28§ 69§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 46Artikel 314Art. 138RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW265 2294628-2 Spruch, W265 2294628-2/28E W265 2294655-2/21E W265 2294646-2/7E W265 2294647-2/7E W265 2294649-2/7
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste zusammen mit seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern (BF3-BF7) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2023 stellten die Beschwerdeführenden allesamt Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei gaben sie jeweils an, in XXXX in Syrien geboren und syrische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie übereinstimmend an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um das Leben der Familie. Die Beschwerdeführenden seien als Familie zusammen aus Syrien ausgereist und würden für die minderjährigen Kinder dieselben Fluchtgründe gelten.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei gaben sie jeweils an, in römisch 40 in Syrien geboren und syrische Staatsangehörige zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie übereinstimmend an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um das Leben der Familie. Die Beschwerdeführenden seien als Familie zusammen aus Syrien ausgereist und würden für die minderjährigen Kinder dieselben Fluchtgründe gelten.
- Am 08.05.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie erneut an, syrische Staatsangehörige zu sein und hätten sie Syrien im Jahr 2016 Richtung Türkei verlassen. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gegeben habe. Zudem sei er im wehrfähigen Alter und habe er Angst gehabt, vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden. Das Regime habe den Sohn seiner Schwerster erschossen und sein Bruder sei Deserteur. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie Syrien wegen des Krieges und der Sicherheitslage verlassen hätten. Zudem hätte der Erstbeschwerdeführer den Militärdienst leisten müssen, was bedeute, dass er gestorben wäre. In der Türkei gebe es keine Arbeit, keine gute Zukunft und viele Abschiebungen nach Syrien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zusammengefasst hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht hätten glaubhaft machen können. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien bestehe aber derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils zuzuerkennen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten darin insbesondere vor, dass ihnen bei Betrachtung der konkreten Lage in Syrien und bei richtiger rechtlicher Beurteilung jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten darin insbesondere vor, dass ihnen bei Betrachtung der konkreten Lage in Syrien und bei richtiger rechtlicher Beurteilung jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
- Diese Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese samt zugehöriger Verwaltungsakte am 01.07.2024 einlangten.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung umfassend zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurden.
- Mit Schreiben vom 22.11.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20.11.2024, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anträge auf internationalen Schutz bereits türkische Staatsangehörige gewesen seien.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 wurden die Bescheide vom 26.05.2024
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der neuen Informationen und den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei entscheidungsrelevant, da dem Verfahren möglicherweise ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde zu legen sei.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 wurden die Bescheide vom 26.05.2024
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der neuen Informationen und den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei entscheidungsrelevant, da dem Verfahren möglicherweise ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde zu legen sei.
- Am 19.02.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie zusammengefasst an, dass sie alle neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit hätten. Sämtliche türkische Reisepässe sowie Personalausweise hätten sie in Serbien bei Schleppern zurückgelassen und hätten sie bisher nicht gewusst, dass sie in ihren Asylverfahren auch die türkische Staatsangehörigkeit angeben müssten. Sie könnten weder nach Syrien noch in die Türkei zurückkehren, da ein Bruder des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Goldgeschäften vielen Leuten Geld schulde und der Erstbeschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer sei aus diesem Grund in Österreich entführt worden und würde er von Verwandten der nunmehr verurteilten Entführer mit dem Tod bedroht werden. Dies sei ein großer Stamm, der Mitglieder in Österreich, Syrien, der Türkei und anderen Ländern habe.
- Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden vom 11.04.2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die geführten Asylverfahren hinsichtlich der jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 69Abs.
1 Z 1 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf (Spruchpunkt I.). Die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.). 11. Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden vom 11.04.2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die geführten Asylverfahren hinsichtlich der jeweils mit Bescheid vom 26.05.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.). Die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen würden und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren bewusst verschwiegen hätten, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihnen ausgehend von der syrischen Staatsangehörigkeit zuerkannt worden, weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und einer befürchteten Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst der damaligen syrischen Armee verlassen. Die Türkei hätten sie in weiterer Folge aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und habe in der Türkei keine Verfolgung, insbesondere durch den Stamm der Entführer des Erstbeschwerdeführers, festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Türkei im Familienverband sei zumutbar, die Sicherheitslage sei (auch für syrische Staatsangehörige sowie Frauen und Kinder) ausreichend sicher und habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten oder Gefahr laufen würden, grundlegende sowie notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen und liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen würden und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren bewusst verschwiegen hätten, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihnen ausgehend von der syrischen Staatsangehörigkeit zuerkannt worden, weshalb die Asylverfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und einer befürchteten Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst der damaligen syrischen Armee verlassen. Die Türkei hätten sie in weiterer Folge aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und habe in der Türkei keine Verfolgung, insbesondere durch den Stamm der Entführer des Erstbeschwerdeführers, festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Türkei im Familienverband sei zumutbar, die Sicherheitslage sei (auch für syrische Staatsangehörige sowie Frauen und Kinder) ausreichend sicher und habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden dort in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten oder Gefahr laufen würden, grundlegende sowie notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
- Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen die oben genannten Bescheide jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 13.05.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Sie seien schlicht nicht auf die Idee gekommen über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie Syrer seien und sich auch ihre Asylgründe auf Syrien bezogen hätten. Die belangte Behörde hätte die türkische Staatsangehörigkeit durch einfaches Nachfragen oder eine Einsicht in die Wählerevidenz der Türkei leicht feststellen können. Diese Erhebungsmängel der Behörde würden ein „Erschleichen“ ausschließen und würden somit die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführenden bzw. dem Erstbeschwerdeführer in der Türkei eine Blutrache durch die Familie seiner Entführer und stelle dies eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in der Türkei bereits entführt und durch die türkische Polizei befreit worden. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und könne kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden. Jedenfalls drohe ihnen aufgrund dessen im Falle der Abschiebung in die Türkei eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Schließlich habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und wären die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Sie seien schlicht nicht auf die Idee gekommen über die türkische Staatsangehörigkeit zu sprechen, weil sie Syrer seien und sich auch ihre Asylgründe auf Syrien bezogen hätten. Die belangte Behörde hätte die türkische Staatsangehörigkeit durch einfaches Nachfragen oder eine Einsicht in die Wählerevidenz der Türkei leicht feststellen können. Diese Erhebungsmängel der Behörde würden ein „Erschleichen“ ausschließen und würden somit die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführenden bzw. dem Erstbeschwerdeführer in der Türkei eine Blutrache durch die Familie seiner Entführer und stelle dies eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in der Türkei bereits entführt und durch die türkische Polizei befreit worden. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor und könne kein effektiver Schutz durch die türkischen Sicherheitsorgane erwartet werden. Jedenfalls drohe ihnen aufgrund dessen im Falle der Abschiebung in die Türkei eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Schließlich habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und wären die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.
- Mit Schreiben vom 14.10.2025 erstatteten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme und brachten mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH (Rs. Bilali) vor, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorgehen hätte müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in Umsetzung der Art. 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu § 69 AVG dar, weshalb in diesem Anwendungsbereich die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse
Art. 46Abs.
1 lit. c Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Art. 15 Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen.13. Mit Schreiben vom 14.10.2025 erstatteten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme und brachten mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH (Rs. Bilali) vor, dass die belangte Behörde mittels einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und nicht mittels einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorgehen hätte müssen, wenn sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für diesen Status nie vorgelegen seien und die Zuerkennung aufgrund des Verschweigens der türkischen Staatsangehörigkeit zustande gekommen sei. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in Umsetzung der Artikel 19 und 16 Status-RL, stelle die lex specialis zu Paragraph 69, AVG dar, weshalb in diesem Anwendungsbereich die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Zudem müsse
Artikel 46
, Absatz eins, Litera c, Verfahrens-RL gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf offenstehen und habe ein solcher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter sofort und ex-tunc mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegfalle. Der nunmehr wieder als Asylwerber zu betrachtende Antragsteller müsse dann erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Status-RL, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. Der VwGH habe in Ro 2019/14/0006 bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen des österreichischen Verwaltungsrechts jedenfalls so auszulegen seien, dass sie den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien der Status-RL entsprechen. 14. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Zulassung der ordentlichen Revision, sofern das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem bisherigen Vorbringen von der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme ausgehe. Zudem werde auf Länderberichte in Bezug auf die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere zur fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit, zur Situation von Syrer:innen und Kindern sowie der wirtschaftlichen Lage, verwiesen. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei für die Beschwerdeführenden auch dort eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. In eventu sei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Entführung des Erstbeschwerdeführers, zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen.14. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Zulassung der ordentlichen Revision, sofern das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem bisherigen Vorbringen von der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme ausgehe. Zudem werde auf Länderberichte in Bezug auf die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere zur fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit, zur Situation von Syrer:innen und Kindern sowie der wirtschaftlichen Lage, verwiesen. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei für die Beschwerdeführenden auch dort eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. In eventu sei den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Entführung des Erstbeschwerdeführers, zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Türkei zumindest ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen.
- Am 09.12.2025 und 10.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Urteils sowie des Protokolls der Hauptverhandlung hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem der Erstbeschwerdeführer das Opfer war XXXX . Diesen Ersuchen wurde mit Eingaben vom 10.12.2025 und 12.12.2025 entsprochen.
- Am 09.12.2025 und 10.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Urteils sowie des Protokolls der Hauptverhandlung hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem der Erstbeschwerdeführer das Opfer war römisch 40 . Diesen Ersuchen wurde mit Eingaben vom 10.12.2025 und 12.12.2025 entsprochen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 und am 18.12.2025 erneut öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in denen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zur türkischen Staatsangehörigkeit, den persönlichen Lebensumständen in der Türkei, den Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr in die Türkei befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an den Verhandlungen entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschriften wurden der Erstbehörde übermittelt. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 08.05.2025, Version 12, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei in der Version 10 vom 06.08.2025, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.12.2024 und 06.12.2024 sowie das Urteil vom 06.12.2024 jeweils des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführenden wurden das Zustandekommen und die Bedeutung der Länderberichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden verwies auf die Stellungnahme vom 05.12.2025.Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 08.05.2025, Version 12, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei in der Version 10 vom 06.08.2025, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.12.2024 und 06.12.2024 sowie das Urteil vom 06.12.2024 jeweils des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführenden wurden das Zustandekommen und die Bedeutung der Länderberichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden verwies auf die Stellungnahme vom 05.12.
- Mit Schreiben vom 17.12.2025 legten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme der Mutter des Erstbeschwerdeführers vor, die in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2025 übersetzt und besprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführenden: 1.1.
- Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch genannten Namen und die genannten Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus Syrien, sind seit 2014 traditionell miteinander verheiratet und stellten am 13.10.2023 in Österreich für sich sowie ihre fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3-BF7) Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie vorerst ausschließlich ihre syrische Staatsangehörigkeit bekannt gaben. Vor ihrer Reise nach Österreich hielten sich die Beschwerdeführenden zwischen 2016 und 2023 in der Türkei auf und wurde ihnen im Zuge dieses Aufenthaltes die türkische Staatsangehörigkeit verliehen. Sämtliche Beschwerdeführende sind somit Doppelstaatsangehörige und verfügen neben der syrischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden reisten im Oktober 2023 legal und im Besitz von türkischen Reisepässen sowie türkischen Personalausweisen mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien. Dort entledigten sie sich der türkischen Dokumente und reisten lediglich mit syrischen Dokumenten weiter nach Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz und jene ihrer minderjährigen Kinder wissentlich verschwiegen, dass sie auch türkische Staatsangehörige sind, um Vorteile im Verfahren zu erlangen. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführenden wurde mit diesen Bescheiden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide mit Beschluss vom 16.12.2024 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheiden vom 26.05.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführenden wurde mit diesen Bescheiden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide mit Beschluss vom 16.12.2024 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Die in Rechtskraft erwachsene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte – aufgrund der verschwiegenen türkischen Staatsbürgerschaft in der Annahme, dass die Beschwerdeführenden ausschließlich über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen – wegen der damals herrschenden prekären Versorgungslage in Syrien. Wäre der belangten Behörde allerdings schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der Umstand bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführenden zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, hätte eine Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz auch in Hinblick auf den weiteren Herkunftsstaat Türkei stattgefunden. 1.1.
- Die Beschwerdeführenden sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist jeweils Arabisch, zumindest der Erstbeschwerdeführer sowie der Fünft- und Siebtbeschwerdeführer sprechen zudem Türkisch und lernen aktuell Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Stadt XXXX in Syrien geboren und im Jahr 2012 in das Dorf XXXX , ebenfalls im Gouvernement Deir ez-Zor, gezogen. Er besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Verkäufer in einem Supermarkt sowie in einem von seinem Bruder XXXX (auch: XXXX ) geführten Juwelier- bzw. Goldgeschäft. Im Jahr 2016 reiste er nach XXXX (auch: XXXX ) in der Türkei und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und dessen Familie sowie seiner eigenen Familie in einer Mietwohnung. Er arbeitete in XXXX zunächst in einem Lebensmittellager und anschließend bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023 im Goldgeschäft seines Bruders XXXX .Der Erstbeschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 in Syrien geboren und im Jahr 2012 in das Dorf römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Deir ez-Zor, gezogen. Er besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Verkäufer in einem Supermarkt sowie in einem von seinem Bruder römisch 40 (auch: römisch 40 ) geführten Juwelier- bzw. Goldgeschäft. Im Jahr 2016 reiste er nach römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Türkei und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und dessen Familie sowie seiner eigenen Familie in einer Mietwohnung. Er arbeitete in römisch 40 zunächst in einem Lebensmittellager und anschließend bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023 im Goldgeschäft seines Bruders römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin ist in dem Dorf XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr
- Sie besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufserfahrung. Der Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer sind ebenfalls in Syrien geboren und die restlichen Beschwerdeführenden in der Türkei. Die Beschwerdeführenden lebten von 2016 bis 2023 gemeinsam in XXXX in der Türkei. Der Siebtbeschwerdeführer besuchte in der Türkei den Kindergarten und anschließend für kurze Zeit die Schule.Die Zweitbeschwerdeführerin ist in dem Dorf römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr
- Sie besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufserfahrung. Der Fünft- sowie Siebtbeschwerdeführer sind ebenfalls in Syrien geboren und die restlichen Beschwerdeführenden in der Türkei. Die Beschwerdeführenden lebten von 2016 bis 2023 gemeinsam in römisch 40 in der Türkei. Der Siebtbeschwerdeführer besuchte in der Türkei den Kindergarten und anschließend für kurze Zeit die Schule. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter und zumindest zwei Brüder ( XXXX und XXXX ) leben nach wie vor in der Türkei, in XXXX und XXXX . Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, die die in der Türkei lebenden Brüder finanziell unterstützt bzw. unterstützte, lebt in Kuwait. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei, in XXXX sowie XXXX , und arbeiten in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführenden haben jedenfalls regelmäßig Kontakt zur Mutter des Erstbeschwerdeführers, die zusammen mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX in einer Mietwohnung in XXXX lebt, sowie zu den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter und zumindest zwei Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) leben nach wie vor in der Türkei, in römisch 40 und römisch 40 . Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, die die in der Türkei lebenden Brüder finanziell unterstützt bzw. unterstützte, lebt in Kuwait. Zudem leben drei Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei, in römisch 40 sowie römisch 40 , und arbeiten in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführenden haben jedenfalls regelmäßig Kontakt zur Mutter des Erstbeschwerdeführers, die zusammen mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt, sowie zu den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind uneingeschränkt arbeitsfähig. 1.1.
- Die Beschwerdeführenden reisten spätestens am 13.10.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt und ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangten die Beschwerdeführenden zunächst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheiden vom 26.05.2024 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Es bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführenden in Österreich. Sie sind seit ihrer Einreise von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen nicht bzw. kaum Deutsch und sind nicht Mitglied eines Vereins. Der Erstbeschwerdeführer hat bisher lediglich an einem Alphabetisierungskurs sowie einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, die Zweitbeschwerdeführerin an einem Grundregelkurs. Der Fünft- sowie der Siebtbeschwerdeführer besuchen auf Grund der Schulpflicht in Österreich die Volksschule und spielen seit Anfang 2025 wöchentlich Fußball bei einem Verein. Der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten, die Dritt- sowie Sechstbeschwerdeführenden werden aufgrund ihres Alters noch von ihren Eltern betreut und sind diese Kinder in keinem Verein und haben kein bestimmtes Hobby. Bis auf einen Cousin des Erstbeschwerdeführers, mit dem kein gemeinsamer Haushalt, keine besondere Beziehungsintensität und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, verfügen die Beschwerdeführenden über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden und deren individueller Rückkehrsituation in die Türkei: 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.04.2024 in Österreich Opfer einer Freiheitsentziehung, schweren Nötigung und schweren Körperverletzung unter Verwendung einer Schusswaffe. Die fünf Täter haben dabei versucht, den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu nötigen, die im Zusammenhang mit den Goldgeschäften seines Bruders XXXX , für den der Erstbeschwerdeführer in Syrien und in der Türkei gearbeitet hat, entstanden sein sollen. Die Täter wurden dafür am 06.12.2024 zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren verurteilt.1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.04.2024 in Österreich Opfer einer Freiheitsentziehung, schweren Nötigung und schweren Körperverletzung unter Verwendung einer Schusswaffe. Die fünf Täter haben dabei versucht, den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung von Schulden in der Höhe von € 175.000,-- zu nötigen, die im Zusammenhang mit den Goldgeschäften seines Bruders römisch 40 , für den der Erstbeschwerdeführer in Syrien und in der Türkei gearbeitet hat, entstanden sein sollen. Die Täter wurden dafür am 06.12.2024 zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren verurteilt. Bereits im Jahr 2023, als die Beschwerdeführenden noch in der Türkei gelebt haben, wurde auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX in der Türkei entführt und konnte dieser von der türkischen Polizei befreit werden. Darüber hinaus wurde auf Facebook nach dem Erstbeschwerdeführer bzw. Informationen über ihn gesucht und erhielt er sowie seine Familienmitglieder (Sprach-)Nachrichten, in denen der Erstbeschwerdeführer bedroht und beschimpft wurde. Bereits im Jahr 2023, als die Beschwerdeführenden noch in der Türkei gelebt haben, wurde auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in der Türkei entführt und konnte dieser von der türkischen Polizei befreit werden. Darüber hinaus wurde auf Facebook nach dem Erstbeschwerdeführer bzw. Informationen über ihn gesucht und erhielt er sowie seine Familienmitglieder (Sprach-)Nachrichten, in denen der Erstbeschwerdeführer bedroht und beschimpft wurde. Jedenfalls seit der Verurteilung der Täter in Österreich am 06.12.2024 hat der Erstbeschwerdeführer keine direkten Drohungen mehr erhalten und besteht für die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, etwa im Zusammenhang mit einer Blutfehde, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie vor etwaigen Übergriffen zu schützen. 1.2.
- Den Beschwerdeführenden droht in der Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkreten Bedrohung aufgrund ihrer syrischen Herkunft ausgesetzt und droht ihnen als türkische Staatsangehörige auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung aus der Türkei nach Syrien. 1.2.
- Es existieren auch sonst keine Umstände, die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei entgegenstehen. Sie werden dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführenden nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden oder ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen wird. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Flughafen von XXXX zu erreichen.Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar und sicher möglich ihren Heimatort über den Flughafen von römisch 40 zu erreichen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Türkei: 1.3.
- Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, Version 10, vom 06.08.2025: Politische Lage Letzte Änderung: 06.08.2025 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert. Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab. Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK. Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest. Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat. Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel. Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht, bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem englischen Originalzitat. Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben". Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren. Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten. Auflösung und Entwaffnung der PKK Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten. In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden. Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert. Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten. Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres
- Parteikongresses vom 5.-
- Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt. Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten. Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am
- Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie. Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die
- Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll. Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben. Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden. Gesellschaftliche Bruchlinien Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein. Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor". Autoritäre Entwicklungen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein. Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben. Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft, in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist. Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet". […] Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören. Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.08.2025 Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025]. Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen. Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt. Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll. Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen. Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). […] Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Opferbilanz Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten. Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden. Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert. Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet. Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren. Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch. […] Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Letzte Änderung: 06.08.2025 Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch]. Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren. Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt. Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen. Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“. Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt. Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). Der Ausschuss war der Auffassung, „dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“ [Originalzitat auf Englisch]. Justizreformen Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein. Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme. So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“. Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“. Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet. Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „bewaffnete kriminelle Organisationen“
Artikel 314des Strafgesetzbuches.
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung. Das Europäische Parlament (EP) „betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden“ „unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen“, und „fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen“. In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe „Terrorismus“ und „terroristischer Straftäter“ weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss. Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich „aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt“. Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. „Red Notices“ bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine „Verbindung“, „Vereinigung“ oder „Zugehörigkeit“ zu einer „Struktur, Formation oder Gruppe“, die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als „gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet“ eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit. Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung. Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden. […] Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ und 13 das „Recht auf ein faires Verfahren“ (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse. 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen. […] Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen. Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter. Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren. Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin „einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen“. Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall „Şişman und andere gegen die Türkei“ ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne. Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden. Im vom „World Justice Project“ jährlich erstellten „Rule of Law Index“ rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien „Grundrechte“ mit 0,31 (Rang 133 von 142), „zivile Gerichtsbarkeit“ mit 0,40 (Rang 122 von 142), „Einschränkungen der Macht der Regierung“ mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der „Strafjustiz“ mit 0,34 ab. Gut war der Wert für „Ordnung und Sicherheit“ mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach. […] Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen.
Art. 138der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.
Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden.Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen.
Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.
Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt. Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden. […] Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue „Straftaten“ einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierungen, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirtaş und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität. Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ Şenoğlu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter. Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 06.08.2025 Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte. Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt. Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit. Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt. Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig. Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben. Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus.
dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
(2004)besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben. Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen. Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400. Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt. Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache. Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht.
einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben. Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention „Olivenzweig“ in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018. Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonne). Die 2008 abgeschaffte „Nachbarschaftswache“ alias „Nachtwache“ (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue „Bekçis“ einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen. Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert. Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein. Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut. Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll. Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben. Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen „extravaganten“ Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben. Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei. Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten. Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt. Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht. Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen.
der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen. Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt. Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie „die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft“. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 06.08.2025 Rechtsrahmen Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst. Entwicklungen und aktuelle Situation Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand
(2016)sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen. Mehr als 40 NGOs hatten während der
- Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom
- bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern. Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden, sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen. In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“- Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch]. Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „[…] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“ [Anm.: Originalzitat englisch]. Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren. […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.08.2025 Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor.
der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen. Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen. Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind.Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala. Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt, denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind. Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei. Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist. Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist. Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schika