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{'item': 'W272 2319894-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 34§ 7§ 8§ 52§ 9§ 58§ 55Artikel 1Artikel 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2026 GeschäftszahlW272 2319894-1 Spruch, W272 2319894-1/10E W272 2319898-1/10E W272 2319896-1/9E W272 2319897-1/10E W272 2319895-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zu den Vorverfahren (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie Verleihung und Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft): 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Die BF3 ist die Mutter des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5). Gemeinsam werden die BF1-BF5 als BF bezeichnet. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der BF5 wird gesetzlich durch die BF3 vertreten. 1.
  3. Die BF1 bis BF3 reisten spätestens 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten (die damals minderjährige BF3 vertreten durch die BF2) einen Asylantrag. Den BF1 bis BF3 wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  4. Die BF4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Nachdem die BF2 für die BF4 als deren gesetzlichen Vertreterin am 20.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, wurde der BF4 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  5. Die BF4 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Nachdem die BF2 für die BF4 als deren gesetzlichen Vertreterin am 20.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte, wurde der BF4 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  6. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.07.2016 wurde dem BF1 mit Wirkung vom 21.07.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung auf die BF2-BF4 erstreckt. 1.
  7. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18.06.2020 wurde den BF1-BF4 die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 34Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) entzogen, da diese nach Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung „unter der Auflage des § 34 StbG“ nicht aus dem Staatsverband der Russischen Föderation ausgeschieden seien, obwohl ihnen die Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar gewesen sei.1.5. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18.06.2020 wurde den BF1-BF4 die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 34, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) entzogen, da diese nach Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung „unter der Auflage des Paragraph 34, StbG“ nicht aus dem Staatsverband der Russischen Föderation ausgeschieden seien, obwohl ihnen die Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar gewesen sei. 1.

  1. Einer von den BF1-BF4 gegen diesen Bescheid vom 18.06.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Wiener Landesregierung habe mit „Ladungen“ vom
  2. Juli 2019 nicht der Verpflichtung einer Belehrung nach § 34 Abs. 2 StbG entsprochen. Erst mit der rechtswirksamen Zustellung des „Schreibens“ vom
  3. April 2020 sei die Wiener Landesregierung der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frist nach § 34 Abs. 2 StbG noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es erscheine dem Verwaltungsgericht zumutbar, dass die BF1-BF4 im Wege der Russischen Botschaft in Wien die Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit „in Angriff nehmen“, zumal es dem BF1 wiederholt möglich gewesen sei, einen russischen Reisepass zu beantragen und zu empfangen. Nach rechtskonformer Belehrung hätten es nun die BF1-BF4 „(letztmalig) selbst in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter ist“.1.
  4. Einer von den BF1-BF4 gegen diesen Bescheid vom 18.06.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Wiener Landesregierung habe mit „Ladungen“ vom
  5. Juli 2019 nicht der Verpflichtung einer Belehrung nach Paragraph 34, Absatz 2, StbG entsprochen. Erst mit der rechtswirksamen Zustellung des „Schreibens“ vom
  6. April 2020 sei die Wiener Landesregierung der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frist nach Paragraph 34, Absatz 2, StbG noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es erscheine dem Verwaltungsgericht zumutbar, dass die BF1-BF4 im Wege der Russischen Botschaft in Wien die Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit „in Angriff nehmen“, zumal es dem BF1 wiederholt möglich gewesen sei, einen russischen Reisepass zu beantragen und zu empfangen. Nach rechtskonformer Belehrung hätten es nun die BF1-BF4 „(letztmalig) selbst in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter ist“. 1.
  7. Nachdem die Wiener Landesregierung gegen dieses Erkenntnis vom 16.11.2020 eine außerordentliche Amtsrevision erhoben hatte, wurde das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 26.04.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgehoben“ habe, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frist nach § 34 Abs. 2 StbG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dieser (unbestimmt gefasste) Spruchpunkt könne dahin verstanden werden, dass der angefochtene Bescheid „ersatzlos behoben“ wurde. Ein so gefasster Spruch stelle eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließe. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst hätte jedoch nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides erfolgen dürfen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe. Dagegen habe das Verwaltungsgericht vorliegend auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt.1.
  8. Nachdem die Wiener Landesregierung gegen dieses Erkenntnis vom 16.11.2020 eine außerordentliche Amtsrevision erhoben hatte, wurde das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 26.04.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgehoben“ habe, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frist nach Paragraph 34, Absatz 2, StbG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dieser (unbestimmt gefasste) Spruchpunkt könne dahin verstanden werden, dass der angefochtene Bescheid „ersatzlos behoben“ wurde. Ein so gefasster Spruch stelle eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließe. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst hätte jedoch nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides erfolgen dürfen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten habe. Dagegen habe das Verwaltungsgericht vorliegend auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt. Selbst wenn man den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ansehen würde, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG wäre es dem Verwaltungsgericht freigestanden, mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ergebe sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht angenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass die BF1-BF4 (jedenfalls) mit „Schreiben“ vom
  9. April 2020 ausreichend

§ 34Abs. 2 Stb

G belehrt worden seien und es den BF1-BF4 zumutbar gewesen sei, die russische Staatsangehörigkeit zurückzulegen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Frist nach § 34 Abs. 2 StbG (jedenfalls) abgelaufen gewesen. Daher bestehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nun hätten es die BF1-BF4 „selbst in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter ist“, zu Unrecht. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden gehabt.Selbst wenn man den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ansehen würde, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wäre es dem Verwaltungsgericht freigestanden, mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ergebe sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht angenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass die BF1-BF4 (jedenfalls) mit „Schreiben“ vom 14. April 2020 ausreichend

Paragraph 34, Absatz 2, StbG belehrt worden seien und es den BF1-BF4 zumutbar gewesen sei, die russische Staatsangehörigkeit zurückzulegen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Frist nach Paragraph 34, Absatz 2, StbG (jedenfalls) abgelaufen gewesen. Daher bestehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nun hätten es die BF1-BF4 „selbst in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter ist“, zu Unrecht. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden gehabt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.08.2021 wurde die Beschwerde der BF1-BF4 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18.06.2020 im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die BF1-BF4 Nachweise für das Ausscheiden aus dem Staatenverband der Russischen Föderation bis dato nicht vorgelegt worden seien. Die formalen Voraussetzungen nach § 34 StbG seien erfüllt. Des Weiteren wurde in diesem Erkenntnis festgestellt, dass der BF1 im Besitz eines russischen Reisedokumentes mit der Gültigkeit von XXXX (in dem vier seiner Kinder eingetragen gewesen seien) und eines weiteren gültigen russischen Reisedokumentes mit der Gültigkeit vom XXXX gewesen sei und, dass der BF1 und die BF4 im Jahr 2009 nach Russland gereist wären und, dass der BF1 zuletzt 2018 in Tschetschenien gewesen sei. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 20.09.2021 in Rechtskraft. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.08.2021 wurde die Beschwerde der BF1-BF4 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18.06.2020 im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die BF1-BF4 Nachweise für das Ausscheiden aus dem Staatenverband der Russischen Föderation bis dato nicht vorgelegt worden seien. Die formalen Voraussetzungen nach Paragraph 34, StbG seien erfüllt. Des Weiteren wurde in diesem Erkenntnis festgestellt, dass der BF1 im Besitz eines russischen Reisedokumentes mit der Gültigkeit von römisch 40 (in dem vier seiner Kinder eingetragen gewesen seien) und eines weiteren gültigen russischen Reisedokumentes mit der Gültigkeit vom römisch 40 gewesen sei und, dass der BF1 und die BF4 im Jahr 2009 nach Russland gereist wären und, dass der BF1 zuletzt 2018 in Tschetschenien gewesen sei. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 20.09.2021 in Rechtskraft. 1.
  3. Der BF5 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Nachdem die BF3 als seine gesetzliche Vertreterin für den BF5 am 07.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde dem BF5 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 30.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  4. Der BF5 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Nachdem die BF3 als seine gesetzliche Vertreterin für den BF5 am 07.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde dem BF5 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 30.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Zu den gegenständlichen Verfahren (Aberkennungsverfahren): 2.
  6. Am 07.12.2023 leitete das BFA die gegenständlichen Aberkennungsverfahren gegen den BF1 und die BF3 ein. Am 30.01.2025 leitete das BFA die gegenständlichen Aberkennungsverfahren gegen die BF2, die BF4 und den BF5 ein. 2.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2025 wurde den BF Parteiengehör gewährt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den dem BFA zugegangenen Informationen betreffend die Vorlage eines russischen Reisepasses sowie die dahingehende Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die MA 35, sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die BF freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hätten. Es werde den BF mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe, nämlich aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im früheren Aufenthaltsstaat, ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte eingeleitet werde. Basierend auf den Informationen des aktuellen Länderinformationsblattes betreffend die Russische Föderation bzw. Tschetschenien stehe für die Behörde fest, dass es den BF aufgrund der nachhaltigen Änderung der Umstände in ihrem Herkunftsstaat möglich sei, sich wieder unter den Schutz des Herkunftslandes zu stellen. Den BF wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag erfolgte eine Mitteilung

§ 7Abs. 3 Asyl

G an die Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) der Stadt Wien. 2.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2025 wurde den BF Parteiengehör gewährt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den dem BFA zugegangenen Informationen betreffend die Vorlage eines russischen Reisepasses sowie die dahingehende Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die MA 35, sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich die BF freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hätten. Es werde den BF mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe, nämlich aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im früheren Aufenthaltsstaat, ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte eingeleitet werde. Basierend auf den Informationen des aktuellen Länderinformationsblattes betreffend die Russische Föderation bzw. Tschetschenien stehe für die Behörde fest, dass es den BF aufgrund der nachhaltigen Änderung der Umstände in ihrem Herkunftsstaat möglich sei, sich wieder unter den Schutz des Herkunftslandes zu stellen. Den BF wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag erfolgte eine Mitteilung

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG an die Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) der Stadt Wien. 2.3. Nachdem die vorige Vertretung der BF um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersucht hatte, langten am 20.03.2025 beschwerdeseitige Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. In diesen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 7Abs. 3 Asyl

G im gegenständlichen Fall einer Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wegen Zeitablaufes der vorgesehenen Frist von fünf Jahren nicht möglich sei. Es würden dem BF1 und seiner Familie in Tschetschenien reale Gefahren wie Entführung, Folter und Misshandlungen und dergleichen drohen. Der BF1 und seine Familie hätten Todesängste und bestünde Todesgefahr, wenn sie wieder nach Tschetschenien zurückmüssten. In Tschetschenen seien Familie, Verwandte bzw. Bekannte ungerechtfertigt verhaftet und willkürlich festgehalten sowie gefoltert und dergleichen worden. Verwandte bzw. Familie des BF1 seien Widerstandskämpfer gewesen. Sie seien gefoltert, misshandelt und dann getötet worden. Es drohe ihm und seiner Familie Lebensgefahr und Misshandlung bei Rückkehr. Der Fluchtgrund des BF1, dass die Familie bzw. Verwandte Widerstandskämpfer gewesen seien und daher konkrete Lebensgefahr bestehe, sei weiterhin gegeben. Es hätten sich die Verhältnisse auf den Fluchtgrund bei dem BF1 und seiner Familie nicht wesentlich und nicht dauerhaft verändert. Der BF1 und seine Familie seien politisch contra Kadyrow und seien die BF auch auf politischen Kundgebungen gegen Kadyrow gewesen. Die BF hätten sich nicht freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt. Es werde ausdrücklich die persönliche Einvernahme des BF1 und der Familie beim BFA beantragt. 2.3. Nachdem die vorige Vertretung der BF um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersucht hatte, langten am 20.03.2025 beschwerdeseitige Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. In diesen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall einer Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wegen Zeitablaufes der vorgesehenen Frist von fünf Jahren nicht möglich sei. Es würden dem BF1 und seiner Familie in Tschetschenien reale Gefahren wie Entführung, Folter und Misshandlungen und dergleichen drohen. Der BF1 und seine Familie hätten Todesängste und bestünde Todesgefahr, wenn sie wieder nach Tschetschenien zurückmüssten. In Tschetschenen seien Familie, Verwandte bzw. Bekannte ungerechtfertigt verhaftet und willkürlich festgehalten sowie gefoltert und dergleichen worden. Verwandte bzw. Familie des BF1 seien Widerstandskämpfer gewesen. Sie seien gefoltert, misshandelt und dann getötet worden. Es drohe ihm und seiner Familie Lebensgefahr und Misshandlung bei Rückkehr. Der Fluchtgrund des BF1, dass die Familie bzw. Verwandte Widerstandskämpfer gewesen seien und daher konkrete Lebensgefahr bestehe, sei weiterhin gegeben. Es hätten sich die Verhältnisse auf den Fluchtgrund bei dem BF1 und seiner Familie nicht wesentlich und nicht dauerhaft verändert. Der BF1 und seine Familie seien politisch contra Kadyrow und seien die BF auch auf politischen Kundgebungen gegen Kadyrow gewesen. Die BF hätten sich nicht freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt. Es werde ausdrücklich die persönliche Einvernahme des BF1 und der Familie beim BFA beantragt. Tatsächlich drohe in Russland auch ein Bürgerkrieg und werde zu diesem Thema die Einholung einer Auskunft bei der russischen Botschaft in Wien und dem Außenministerium der österreichischen Botschaft in Moskau beantragt. Es werde auch diesbezüglich die Auskunft des Generalsekretärs der UNO samt Einholung der Stellungnahme des Flüchtlingsbeauftragten Generalsekretärs der UNO beantragt. Gerade für den regimekritischen BF1 sei die Situation in Russland jetzt lebensgefährlich. Es drohe ihm aufgrund seiner Regimekritik an Kadyrow und Putin und Ukrainefreundlichkeit Folter, willkürliche Festnahme bzw. der Tod. Der BF1 habe Angst vor der Zwangsrekrutierung und Zwangsmobilisierung. Gerade die jungen Tschetschenen wie der BF1 würden an die Front in die Ukraine geschickt werden und drohe ihnen mit Sicherheit der Tod. Er verweigere in Russland und Tschetschenien den Wehrdienst und werde keine Waffe gegen seine ukrainischen Freunde richten. Verwandte, Bekannte und dergleichen seien schwer verletzt, verunstaltet bzw. seien weitere Bekannte im Ukrainekrieg gestorben. Freunde, Bekannte, Verwandte der BF seien Widerstandskämpfer gewesen sowie die Familienmitglieder. Sie seien im Widerstand gegen die russischen Truppen tätig gewesen, indem sie aktiv und passiv Widerstandskämpfer unterstützt hätten. Eine Vielzahl der Familienmitglieder, Verwandten, Freunde und Bekannten seien im Krieg gestorben. Freunde, Bekannte bzw. Verwandte seien von Kadyrows Leuten entführt, misshandelt, gefoltert bzw. getötet worden. Daher habe die Familie in Österreich Asyl erhalten. Widerstandskämpfer und deren Familien sowie deren Unterstützer würden von den russischen Behörden schwer diskriminiert werden. Der Beschwerdeführer (so gleichlautend in den getrennten Schriftsätzen zu den BF1 und BF2, der BF3 und der BF4) sei den russischen und tschetschenischen Behörden ein besonderer Dorn im Auge, da der Beschwerdeführer hier mit politischen Gruppierungen (NGO´s) zu tun habe, die die Abwanderung von Tschetschenen aus Tschetschenien fördern und die Verwestlichung der Leute unterstützen würden. Noch immer gebe es bewaffnete Auseinandersetzungen in Tschetschenien. Die Angehörigen bzw. Freunde bzw. Bekannten des Einschreiters seien im Tschetschenienkrieg bzw. Ukrainekrieg Opfer gewesen und sei der Einschreiter dadurch schwerstens traumatisiert (wiederum gleichlautend bei allen Schriftsätzen). Das BFA habe sich mit dem Aspekt und dem Umstand der Geheimdienstverfolgung in faktischer und in rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Den Länderfeststellungen sei dies zumindest implizit zu entnehmen, dass der Familie Geheimdienstverfolgungen drohen würden. Die Aberkennungsverfahren seien einzustellen. 2.4. Mit Schreiben vom 26.03.2025 informierte die Landespolizeidirektion XXXX das BFA davon, dass der BF1 und die BF2 sich am 26.03.2025 am Flughafen Wien-Schwechat der Grenzkontrolle gestellt hätten, um nach XXXX auszureisen. Nach Beendigung einer Amtshandlung sei die Ausreise gestattet worden. 2.4. Mit Schreiben vom 26.03.2025 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 das BFA davon, dass der BF1 und die BF2 sich am 26.03.2025 am Flughafen Wien-Schwechat der Grenzkontrolle gestellt hätten, um nach römisch 40 auszureisen. Nach Beendigung einer Amtshandlung sei die Ausreise gestattet worden. 2.5. Mit Schreiben vom 12.06.2025 teilte die MA 35 der belangten Behörde mit, dass die BF2 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ am 23.04.2025 übernommen habe. 2.6. Mit Schreiben vom 26.06.2025 teilte die MA 35 der belangten Behörde mit, dass dem BF1 am 25.06.2025 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ per Bescheid erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 12.08.2025 wurde das BFA darüber informiert, dass der Bescheid seit 04.08.2025 rechtskräftig sei. 2.7. Mit Schreiben vom 27.06.2025 teilte die MA 35 der belangten Behörde mit, dass der BF3 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in Bescheidform erteilt worden sei. Der Bescheid sei am 30.04.2025 in Rechtskraft erwachsen. 2.8. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.08.2025, zugestellt am 25.08.2025 (BF5) bzw. am 26.08.2025 (BF1-BF4), wurde den BF der Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Hinsichtlich des BF5 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF5

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 erteilt. 2.8. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.08.2025, zugestellt am 25.08.2025 (BF5) bzw. am 26.08.2025 (BF1-BF4), wurde den BF der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Hinsichtlich des BF5 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF5

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. 2.8.

  1. Hinsichtlich des BF1 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, da er sich nach Asylgewährung in Österreich mehrmals einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen und mehrmals in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat mehr bestehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht bzw. seien aus den Gründen der Zuerkennung auch keine ableitbar, weswegen ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könnte. Im Entscheidungszeitpunkt hätte keine aktuelle Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Behörde stütze ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und der BF1 es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Durch die mehrmalige Ausstellung eines Reisepasses und die mehrmalige Heimreise in seinen Herkunftsstaat habe er alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfüllt, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es sei ihm daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. 2.8.
  2. Hinsichtlich der BF2, BF3 und BF4 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihnen im Familienverfahren Asyl gewährt worden sei. Die Asylgewährung ihrer Bezugsperson, dem BF1, sei seinerzeit unter anderem erfolgt, als damaliger Widerstandskämpfer einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Bezugsperson habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, da sie sich nach Asylgewährung in Österreich mehrmals einen russischen Reisepass habe ausstellen lassen und mehrmals in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Im Entscheidungszeitpunkt hätte keine aktuelle Gefährdung ihrer Personen in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gründe, die zur Asylgewährung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. In ihrem Fall seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden. 2.8.
  3. Hinsichtlich des BF5 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm im Jahr 2024 lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieser Bezugsperson sei mit Bescheid vom 13.08.2025 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden. Im Zuge seines Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung Ihrer Rückkehr begründen könnten. Dem BF5 sei daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen würden, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Der BF5 sei in XXXX geboren und hier aufgewachsen und lebe mit seiner Mutter und seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Er sei wirtschaftlich und emotional von seiner Mutter bzw. von seinen weiteren Familienangehörigen abhängig. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass angesichts seiner Geburt in Österreich, seiner familiären Verwurzelung im Bundesgebiet sowie des Nichtvorhandenseins negativer Umstände, eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend seien, sei seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.2.8.
  4. Hinsichtlich des BF5 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm im Jahr 2024 lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieser Bezugsperson sei mit Bescheid vom 13.08.2025 die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt worden. Im Zuge seines Aberkennungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung Ihrer Rückkehr begründen könnten. Dem BF5 sei daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen würden, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Der BF5 sei in römisch 40 geboren und hier aufgewachsen und lebe mit seiner Mutter und seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Er sei wirtschaftlich und emotional von seiner Mutter bzw. von seinen weiteren Familienangehörigen abhängig. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass angesichts seiner Geburt in Österreich, seiner familiären Verwurzelung im Bundesgebiet sowie des Nichtvorhandenseins negativer Umstände, eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend seien, sei seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären. 2.
  5. Gegen die Spruchpunkte I. und II. der gegenständlichen Bescheide erhoben die BF am 12.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung, für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. 2.
  6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der gegenständlichen Bescheide erhoben die BF am 12.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung, für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Die Asylgewährung an den BF1 sei erfolgt, da festgestellt worden sei, dass er als damaliger Widerstandskämpfer einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Den BF2-BF5 sei der Status im Rahmen des Familienverfahrens zugesprochen worden. Während der BF1 den Status des Asylberechtigten innegehabt hätte, sei er nur einmal aus familiären Gründen nach Russland gereist und habe sich in Moskau aufgehalten, weil er Angst gehabt hätte von seinen Verfolgern in Tschetschenien bemerkt zu werden. Den BF1-BF4 sei die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt worden, da es ihnen nicht gelungen sei, ihre Erlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die BF hätten Angst gehabt nach Russland zu reisen, um dort vor Behörde persönlich um die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft zu ersuchen. Keinen anderen Ausweg sehend sei der BF1 trotz seiner Befürchtung festgenommen, gefoltert udgl. zu werden im Jahr 2018 in die Russische Föderation gereist, in der Hoffnung vor Ort die Zurücklegung der russischen Staatsbürgerschaft durchführen zu können. Trotz allen Bemühungen hätte der BF1 die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft nicht erreichen können und sei unverzüglich nach XXXX zurückgekehrt. Es sei in Russland dem BF1 klar gemacht worden, dass wenn er versuche aus der russischen Staatsbürgerschaft auszutreten, seine Verwandten, insbesondere Brüder und Neffen Konsequenzen tragen würden. Der BF1 hätte Angst gehabt, dass seine Neffen in den Krieg in die Ukraine geschickt würden, um den BF1 wegen dem Austritt aus der russischen Staatsbürgerschaft zu bestrafen.Die Asylgewährung an den BF1 sei erfolgt, da festgestellt worden sei, dass er als damaliger Widerstandskämpfer einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Den BF2-BF5 sei der Status im Rahmen des Familienverfahrens zugesprochen worden. Während der BF1 den Status des Asylberechtigten innegehabt hätte, sei er nur einmal aus familiären Gründen nach Russland gereist und habe sich in Moskau aufgehalten, weil er Angst gehabt hätte von seinen Verfolgern in Tschetschenien bemerkt zu werden. Den BF1-BF4 sei die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt worden, da es ihnen nicht gelungen sei, ihre Erlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die BF hätten Angst gehabt nach Russland zu reisen, um dort vor Behörde persönlich um die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft zu ersuchen. Keinen anderen Ausweg sehend sei der BF1 trotz seiner Befürchtung festgenommen, gefoltert udgl. zu werden im Jahr 2018 in die Russische Föderation gereist, in der Hoffnung vor Ort die Zurücklegung der russischen Staatsbürgerschaft durchführen zu können. Trotz allen Bemühungen hätte der BF1 die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft nicht erreichen können und sei unverzüglich nach römisch 40 zurückgekehrt. Es sei in Russland dem BF1 klar gemacht worden, dass wenn er versuche aus der russischen Staatsbürgerschaft auszutreten, seine Verwandten, insbesondere Brüder und Neffen Konsequenzen tragen würden. Der BF1 hätte Angst gehabt, dass seine Neffen in den Krieg in die Ukraine geschickt würden, um den BF1 wegen dem Austritt aus der russischen Staatsbürgerschaft zu bestrafen. In dem Zeitraum 2006 bis 2025 sei der BF1 nur zweimal in der Russischen Föderation gewesen. Die BF4 sei als Kleinkind mit dem BF1 einmal hingereist. Die BF2 und BF3 seien seit der Ausreise im Jahr 2006 nie in Russland gewesen, sowie der BF5, der XXXX in Österreich geboren worden sei. Der BF1 sei nur einmal mit einem russischen Reisepass nach Russland gereist. Im Jahr 2018 sei er nämlich als österreichischer Staatsbürger mit einem Visum gereist. In dem Zeitraum 2006 bis 2025 sei der BF1 nur zweimal in der Russischen Föderation gewesen. Die BF4 sei als Kleinkind mit dem BF1 einmal hingereist. Die BF2 und BF3 seien seit der Ausreise im Jahr 2006 nie in Russland gewesen, sowie der BF5, der römisch 40 in Österreich geboren worden sei. Der BF1 sei nur einmal mit einem russischen Reisepass nach Russland gereist. Im Jahr 2018 sei er nämlich als österreichischer Staatsbürger mit einem Visum gereist. Als der BF1 2018 sich bei seinen Verwandten in XXXX aufgehalten habe, sei er mitten in der Nacht von Kadyrow-Leuten mitgenommen und verhört worden. Mithilfe von Beziehungen und mit dem Argument, dass der BF1 zu dem Zeitpunkt ausländischer Staatsbürger gewesen sei, hätte erreicht werden können, dass der BF1 ohne weitere Konsequenzen für ihn freigelassen worden sei. Der BF1 sei nach Russland zuerst gereist, weil er seine Mutter besuchen hätte wollen und dann um den Austritt aus der russischen Staatsbürgerschaft zu erreichen und nicht, weil er sich in Russland niederlassen hätte wollen. Im Fall des BF (gemeint wohl BF1) sei das Erfordernis eines Willens die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, nicht erfüllt. Im Gegenteil die BF hätten vielmehr die Beziehung zum russischen Staat endgültig beenden wollen, indem aus deren Staatsbürgerschaft austreten. Die BF würden dem russischen Staat nicht vertrauen und nur der BF1 sei nach Russland gereist, aus Notwendigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aufenthalte des BF1 in Russland nur von kurzer Dauer gewesen seien. Insgesamt könne bei ihnen nicht angenommen werden, dass die BF sich in dieses System eingliedern hätten wollen.Als der BF1 2018 sich bei seinen Verwandten in römisch 40 aufgehalten habe, sei er mitten in der Nacht von Kadyrow-Leuten mitgenommen und verhört worden. Mithilfe von Beziehungen und mit dem Argument, dass der BF1 zu dem Zeitpunkt ausländischer Staatsbürger gewesen sei, hätte erreicht werden können, dass der BF1 ohne weitere Konsequenzen für ihn freigelassen worden sei. Der BF1 sei nach Russland zuerst gereist, weil er seine Mutter besuchen hätte wollen und dann um den Austritt aus der russischen Staatsbürgerschaft zu erreichen und nicht, weil er sich in Russland niederlassen hätte wollen. Im Fall des BF (gemeint wohl BF1) sei das Erfordernis eines Willens die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, nicht erfüllt. Im Gegenteil die BF hätten vielmehr die Beziehung zum russischen Staat endgültig beenden wollen, indem aus deren Staatsbürgerschaft austreten. Die BF würden dem russischen Staat nicht vertrauen und nur der BF1 sei nach Russland gereist, aus Notwendigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aufenthalte des BF1 in Russland nur von kurzer Dauer gewesen seien. Insgesamt könne bei ihnen nicht angenommen werden, dass die BF sich in dieses System eingliedern hätten wollen. Vor seiner Ausreise aus Russland im Jahr 2005 hätte der BF1 auf der Seite des tschetschenischen Widerstands gekämpft und unmittelbar Aslan Maschadow unterstützt, der ab 1997 Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkerien gewesen sei. Die Unterstützer von Maschadow, zu welchen der BF1 gehöre seien verfolgt worden und würden verfolgt werden. Dass der BF1 dem Regime bekannt gewesen sei, sei in seinem Verfahren im Jahr 2005 festgestellt worden und sei festgestellt worden, dass er die Widerstandskämpfer, die die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik erreichen hätten wollen, damals unterstützt habe. Die Unabhängigkeitsidee werde in Tschetschenien auch heute unterdrückt. Daher bestehe die Verfolgungsgefahr des BF (gemeint wohl BF1) unverändert aufrecht. Der BF1 habe die Russische Föderation im Jahr 2005 während des zweiten Tschetschenienkriegs verlassen. Er habe für die Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik gekämpft und somit gegen des Putin-Regime. Unter diesen Umständen sei die Zuerkennung des Schutzstatus an den BF (gemeint wohl BF1) im Juni 2005 erfolgt. Es sei die tschetschenische prorussische Führung an die Macht gekommen, welche stellvertretend für das Moskau-Regime sei und die seitdem ihre eigene – tschetschenische - Bevölkerung unterdrücke. Die Sicherheitslage habe sich für die Regime-Kritiker seitdem in keiner Weise verbessert. An Stelle des Moskau-Regimes würden sie durch das Kadyrow-Regime verfolgt werden. Wenn die BF3 von der belangten Behörde einvernommen worden wäre, hätte sie geschildert, dass für sie und den BF5 nicht nur die Fluchtgründe des BF1 schlagend seien, sondern auch die Fluchtgründe ihres Ehemanns und des Vaters des BF5, XXXX , der am 17.5.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung seines Antrags habe Herr XXXX vorgebracht, dass er eine Vorladung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten habe und aus Angst vor Zwangsrekrutierung und Verpflichtung zur Teilnahme am Krieg in der Ukraine die Russische Föderation verlassen habe. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte bestehe für ihn eine hohe Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation gezwungen zu werden. Als Angehörige eines Militärdienstverweigerer seien die BF3 und der BF5 ebenfalls von der Verfolgungsgefahr betroffen. Das Verfahren von Herrn XXXX sei noch offen. Hätte die belangte Behörde in der Beschwerde angeführte Länderberichte ausgewertet, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF5 aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität bei einer Rückkehr Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Wenn die BF3 von der belangten Behörde einvernommen worden wäre, hätte sie geschildert, dass für sie und den BF5 nicht nur die Fluchtgründe des BF1 schlagend seien, sondern auch die Fluchtgründe ihres Ehemanns und des Vaters des BF5, römisch 40 , der am 17.5.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung seines Antrags habe Herr römisch 40 vorgebracht, dass er eine Vorladung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten habe und aus Angst vor Zwangsrekrutierung und Verpflichtung zur Teilnahme am Krieg in der Ukraine die Russische Föderation verlassen habe. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte bestehe für ihn eine hohe Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation gezwungen zu werden. Als Angehörige eines Militärdienstverweigerer seien die BF3 und der BF5 ebenfalls von der Verfolgungsgefahr betroffen. Das Verfahren von Herrn römisch 40 sei noch offen. Hätte die belangte Behörde in der Beschwerde angeführte Länderberichte ausgewertet, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF5 aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität bei einer Rückkehr Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Ohne die BF anzuhören (persönlich einzuvernehmen), sei die Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten erfolgt, und zwar zu Unrecht, da die Voraussetzungen dafür gegenständlich nicht vorliegen würden. Die Verhältnisse in Russland hätten sich nicht grundlegend und dauerhaft geändert. Die Menschenrechtssituation habe sich in den letzten Jahren merklich verschlechtert und mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine, dem Einsatz tschetschenischer Truppen, den zahlreichen Zensurgesetzen, dem Austritt aus dem Europarat und damit aus der EMRK und der politischen Verfolgung von Andersdenkenden habe die Führung der Russischen Föderation mittlerweile ihr wahres Gesicht gezeigt und verfolge Personen wie die BF. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung aus denselben Gründen, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, sei weiterhin gegeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe und eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der individuellen Situation der BF nicht zumutbar sei, wie auch die eingebrachten Länderberichte zeigen würden. Es bestehe die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung der BF im Falle ihrer Rückkehr aufgrund Verfolgung aus politischen Gründen. 2.
  7. Am 16.09.2025 teilte die vorige Rechtsvertretung der BF der belangten Behörde mit, dass sie die rechtliche Vertretung der Familie nicht weiterführen würde. 2.
  8. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 17.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  9. Am 24.03.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1-BF4 sowie die nunmehrige Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Der BF1 wurde aufgefordert bis zum 27.03.2026 seinen Konventionsreisepass vorzulegen. Mit Eingabe per E-Mail vom 27.03.2026, 17:11 wurden einzelne Seiten des Konventionsreisepasses des BF 1 als Kopie vorgelegt. 2.
  10. Mit Schriftsätzen vom 24.03.2026 gab die BBU-GmbH bekannt, dass die Vollmachten hinsichtlich der BF zurückgelegt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren der BF, und den Stellungnahmen der BF im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide und der Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakte sowie das Staatsbürgerschaftsentziehungsverfahren, welches zuletzt mit Entscheidung des VwG Wien vom 06.08.2021, VGW-152/065/7041/2021/E-8, VGW-152/065/7042/2021/E-8, VGW-152/065/7043/2021/E-8, VGW-152/065/7045/2021/E-8 und VGW-152/065/7046/2021/E-8 entschieden wurde und in die Länderinformationen, der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zu den Personen der BF: 1.1.
  13. Der BF1 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF2 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF4 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Identitäten der BF stehen nicht fest. Die BF sind russische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Der BF1 und die BF2 sind seit 1992 verheiratet. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der BF3 und der BF
  14. Die BF3 ist die Mutter des BF
  15. Die BF1-BF4 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und sprechen zudem Deutsch. Der BF1 und die BF2 sprechen außerdem Russisch. 1.1.
  16. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die BF2 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die BF3 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die BF4 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF5 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Identitäten der BF stehen nicht fest. Die BF sind russische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Der BF1 und die BF2 sind seit 1992 verheiratet. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der BF3 und der BF
  17. Die BF3 ist die Mutter des BF
  18. Die BF1-BF4 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und sprechen zudem Deutsch. Der BF1 und die BF2 sprechen außerdem Russisch. 1.1.
  19. Der BF1 wurde im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren. Der BF1 hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2004 in Tschetschenien gelebt und zwar bis 1989 im Dorf XXXX und von 1989 bis 2004 im Dorf XXXX . Der BF1 hat im Herkunftsstaat 1981 eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Er hat in der Russischen Föderation von 1997 bis 2001 bei einem Erdöllager gearbeitet. Davor hat dort er in einer Kolchose als LKW-Fahrer gearbeitet.1.1.
  20. Der BF1 wurde im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren. Der BF1 hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2004 in Tschetschenien gelebt und zwar bis 1989 im Dorf römisch 40 und von 1989 bis 2004 im Dorf römisch 40 . Der BF1 hat im Herkunftsstaat 1981 eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Er hat in der Russischen Föderation von 1997 bis 2001 bei einem Erdöllager gearbeitet. Davor hat dort er in einer Kolchose als LKW-Fahrer gearbeitet. Der BF1 hat auch in Österreich gearbeitet. Die BF2 wurde im Dorf XXXX in Kirgistan geboren. Im Jahr 1980 zog sie mit ihren Eltern ins Dorf XXXX . 1989 zog die BF2 von XXXX ins Dorf XXXX und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr
  21. Die BF2 hat im Herkunftsstaat für acht Jahre die Grundschule besucht. Sie hat in der Russischen Föderation nicht gearbeitet und kam der BF1 für den Lebensunterhalt der BF2 nach deren Heirat in der Russischen Föderation auf. Die BF2 wurde im Dorf römisch 40 in Kirgistan geboren. Im Jahr 1980 zog sie mit ihren Eltern ins Dorf römisch 40 . 1989 zog die BF2 von römisch 40 ins Dorf römisch 40 und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr
  22. Die BF2 hat im Herkunftsstaat für acht Jahre die Grundschule besucht. Sie hat in der Russischen Föderation nicht gearbeitet und kam der BF1 für den Lebensunterhalt der BF2 nach deren Heirat in der Russischen Föderation auf. Die BF2 hat in Österreich als Reinigungskraft und in einem Kindergarten gearbeitet. Die BF3 ist im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und lebte bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2004 in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 und der BF2 in Tschetschenien. Die BF3 lernte über eine Cousine ms. aus Tschetschenien, Herrn XXXX im Jahr 2018 kennen. Sie trafen sich 2018 in der Türkei. Herr XXXX ist der Vater des BF5 und reiste 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz welcher rechtskräftig abgewiesen wurde und wurde gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Eine rechtsgültige Ehe mit Herrn XXXX kann nicht festgestellt werden, da die BF bei der standesamtlichen Eheschließung in der Russischen Föderation weder anwesend noch selbst die Eheurkunde unterschrieben hat.Die BF3 ist im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und lebte bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2004 in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 und der BF2 in Tschetschenien. Die BF3 lernte über eine Cousine ms. aus Tschetschenien, Herrn römisch 40 im Jahr 2018 kennen. Sie trafen sich 2018 in der Türkei. Herr römisch 40 ist der Vater des BF5 und reiste 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz welcher rechtskräftig abgewiesen wurde und wurde gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Eine rechtsgültige Ehe mit Herrn römisch 40 kann nicht festgestellt werden, da die BF bei der standesamtlichen Eheschließung in der Russischen Föderation weder anwesend noch selbst die Eheurkunde unterschrieben hat. Die BF4 ist in XXXX geboren. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat in Österreich die Ausbildung zur Kindergartengruppenbetreuerin abgeschlossen. Die BF4 ist in römisch 40 geboren. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat in Österreich die Ausbildung zur Kindergartengruppenbetreuerin abgeschlossen. Der BF5 wurde in XXXX geboren. Der BF5 wurde in römisch 40 geboren. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.07.2016 wurde dem BF1 mit Wirkung vom 21.07.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung auf die BF2-BF4 erstreckt. Den BF1 bis BF4 wurde die österreichische Staatsbürgerschaft 2021 rechtskräftig entzogen. Die BF1-BF4 verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF5 verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. 1.1.
  23. In der Russischen Föderation in Tschetschenien leben noch zwei Brüder des BF1 und eine Schwester des BF
  24. Die Eltern des BF1 sind bereits verstorben. Ein Bruder des BF1 lebt von der Landwirtschaft und ein Bruder des BF1 ist Verkäufer in einem Geschäft. Der BF1 verfügt über ein Haus in Tschetschenien, auf welches ein Bruder des BF aufpasst. Der BF1 steht zu seinen beiden Brüdern in Tschetschenien Kontakt. In Tschetschenien leben außerdem die Mutter, vier Brüder und drei Schwestern der BF
  25. Ein Bruder der BF2 ist Elektriker, einer stellt Fenster und Türen her, einer ist LKW-Fahrer und der vierte Bruder ist Taxi-Fahrer. Die BF3 steht sporadisch in Kontakt mit ihren Onkeln und Tanten in Tschetschenien. Zudem ist sie in WhatsApp Gruppen mit Cousins und Cousinen aus Tschetschenien. Die BF4 redet ab und zu mit einem Onkel vs. in Tschetschenien. 1.1.
  26. Der BF1 XXXX . Am XXXX fehlt dem BF1 XXXX . Der BF1 nimmt einmal täglich XXXX , zweimal täglich XXXX und gelegentlich Schmerzmittel ein. Die BF2 hat eine XXXX . Die BF2 nimmt täglich XXXX ein. Die BF3-BF5 nehmen keine Medikamente. Die BF befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die vom BF1 und der BF2 eingenommenen Medikamente sind in der Russischen Föderation verfügbar. 1.1.
  27. Der BF1 römisch 40 . Am römisch 40 fehlt dem BF1 römisch 40 . Der BF1 nimmt einmal täglich römisch 40 , zweimal täglich römisch 40 und gelegentlich Schmerzmittel ein. Die BF2 hat eine römisch 40 . Die BF2 nimmt täglich römisch 40 ein. Die BF3-BF5 nehmen keine Medikamente. Die BF befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die vom BF1 und der BF2 eingenommenen Medikamente sind in der Russischen Föderation verfügbar. 1.1.
  28. Die BF1-BF4 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF5 ist strafunmündig. 1.
  29. Zu den Fluchtgründen und zur (hypothetischen) Rückkehrsituation der BF: 1.2.
  30. Dem BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da es als glaubhaft erachtet wurde, dass der BF1 tschetschenische Widerstandskämpfer bei sich im Haus beherbergt habe und, dass seine Brüder tschetschenischer Widerstandskämpfer gewesen seien. Der BF2 und der BF3 wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Der BF4 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Dem BF5 wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2024 – trotz bereits eingeleitetem Aberkennungsverfahren gegen die BF3 – der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach der BF3 zuerkannt. Die BF2 bis BF5 machten in ihren Zuerkennungsverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend. Den BF2 bis BF5 wurde im Ergebnis der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie des BF1 zuerkannt. 1.2.
  31. Der BF1 war von 2002 bis 2004 hilfsweise als Mitglied bei einer humanitären Wohlfahrtsorganisation in Tschetschenien tätig. Er war jedenfalls seit 2004 nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war und ist weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege und trat auch seit damals nicht regimekritisch auf. Die BF2 bis BF5 waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung und waren weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. 1.2.
  32. Die Umstände, aufgrund deren der BF1 als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Die den BF1 betreffende Lage im Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine glaubhaften Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die BF2-BF5 sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie des BF1 keiner Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. 1.2.
  33. Der BF1 hat von 1982 bis 1984 in der sowjetischen Armee gedient. Dem BF1 droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. 1.2.
  34. Die BF3 und der BF5 sind keiner Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation aufgrund ihres Naheverhältnisses zu Herrn XXXX ausgesetzt. 1.2.
  35. Die BF3 und der BF5 sind keiner Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation aufgrund ihres Naheverhältnisses zu Herrn römisch 40 ausgesetzt. 1.2.
  36. Der BF1 ließ sich ein russisches Reisedokument mit der Gültigkeit vom XXXX ausstellen. Der BF1 und die BF4 reisten im Jahr 2009 in die Russische Föderation. Der BF1 ließ sich zudem ein russisches Reisedokument mit der Gültigkeit vom XXXX ausstellen. Der BF1 war 2018 erneut in der Russischen Föderation. 1.2.
  37. Der BF1 ließ sich ein russisches Reisedokument mit der Gültigkeit vom römisch 40 ausstellen. Der BF1 und die BF4 reisten im Jahr 2009 in die Russische Föderation. Der BF1 ließ sich zudem ein russisches Reisedokument mit der Gültigkeit vom römisch 40 ausstellen. Der BF1 war 2018 erneut in der Russischen Föderation. 1.2.
  38. Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten oder wegen ihres Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa. 1.2.
  39. Die BF können in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau, Wolgograd, Kasan oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Die BF können im Haus des BF1 in Tschetschenien leben oder auch eine Unterkunft mieten und könnten die BF auch von ihren zahlreichen Verwandten in Tschetschenien unterstützt werden. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF1 bis BF4 können in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und Bildung bzw. Berufserfahrung ihren und den Lebensunterhalt des BF5 durch Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen den BF als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei dies nicht zwingend notwendig ist. 1.
  40. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: 1.3.
  41. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BVwG ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, dem EUAA-Länderbericht vom Dezember 2025 (politisches System und Regierungsführung, rechtliche Entwicklung; Behandlung bestimmter Profile und Bevölkerungsgruppen, Militärdienst) und dem EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung, vom 29.09.2022, ausgegangen: Politische Lage

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): •Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) •Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) •Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) •Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) •Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) •Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. •Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Tschetschenien Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Rechtsschutz / Justizwesen

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Tschetschenien und Dagestan Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).

der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsr

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