5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.02.2026 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der BF
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.02.2026 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die BF halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Sie habe keine ausreichenden Existenzmittel. Sie habe unangemeldet, unter Verletzung des MeldeG, im Verborgenen Unterkunft genommen. Sie sei auch wissentlich illegal in Österreich verblieben und kümmere sich nicht um die rechtlichen Bestimmungen. Wäre sie nicht zufällig durch die LPD fremdenrechtlich kontrolliert worden, würde sie ihr Unwesen sicherlich noch immer im Verborgenen treiben. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange genug verletzt und missachtet. Sie verfüge über keine glaubhafte Arbeit und kein nachweisbares Einkommen in der Heimat. Es bestehe die Gefahr, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. In Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten der BF ergebe sich, dass sie der Republik Österreich gegenüber ablehnend eingestellt sei und nur auf ihren persönlichen Vorteil bedacht sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ihr bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Ihre Ausreise sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib ein unkalkulierbares Risiko dar. Ihre Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Der BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid zu beheben bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 23.03.2026). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat
V als sicheres Herkunftsland gilt. Die BF kommt seit etwa einem halben Jahr beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Sie wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Weiters hielt sie sich in der Vergangenheit – wie auch im Entscheidungszeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um ihren Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Die BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig entdeckt. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Abgesehen von ihrem Ehemann, zu welchem weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist sie keine schützenswerten sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Es sind keine Integrationsschritte der BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat
Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Die BF kommt seit etwa einem halben Jahr beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Sie wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Weiters hielt sie sich in der Vergangenheit – wie auch im Entscheidungszeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um ihren Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Die BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig entdeckt. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Abgesehen von ihrem Ehemann, zu welchem weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist sie keine schützenswerten sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Es sind keine Integrationsschritte der BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2339420.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.