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{'item': 'G312 2308911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlG312 2308911-1 Spruch, G312 2308911-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass Armend BLAKAJ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass Armend BLAKAJ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF sich auf die Stelle als Hubstaplerfahrer/Lagerarbeiter bei der Firma XXXX (im Folgenden. Firma H) nicht beworben habe. Der BF habe dies auf Vorhalt bestätigt und erklärt, nicht bei einer Leasingfirma arbeiten zu wollen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF sich auf die Stelle als Hubstaplerfahrer/Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 (im Folgenden. Firma H) nicht beworben habe. Der BF habe dies auf Vorhalt bestätigt und erklärt, nicht bei einer Leasingfirma arbeiten zu wollen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die Firma H angerufen habe für die offene Stelle als Lagerarbeiter, er habe zu denen gesagt, dass er noch nie als Lagerarbeiter gearbeitet habe. Dann haben die gesagt, „es ist alles erledigt“ und er soll sich beim AMS melden. Er habe ein Beweisfoto, dass er 3 Minuten mit der Firma telefoniert habe. Er habe dann beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass er mit der Firma H alles geklärt habe. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG am 17.01.2025 ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG am 17.01.2025 ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG. Am 26.11.2025 und am 04.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und einem Vertreter der belangten Behörde (am 26.11.2025) statt, ebenso nahmen zwei geladene Zeugen (ein informierter Vertreter des potentiellen Dienstgebers Z1, sowie der Berater des BF vom AMS Z2) an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter war an der Teilnahme am 04.03.2026 verhindert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF stand wieder seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich. Er hat mit Oktober 2025 eine Beschäftigung für die Dauer von 2 Monaten aufgenommen, und ist – nach kurzer Arbeitslosigkeit - seit XXXX durchlaufend in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX .1.
  3. Der BF stand wieder seit römisch 40 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich. Er hat mit Oktober 2025 eine Beschäftigung für die Dauer von 2 Monaten aufgenommen, und ist – nach kurzer Arbeitslosigkeit - seit römisch 40 durchlaufend in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 . Das vor der Arbeitslosigkeit (Oktober 2022) liegende, letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (über 6 Monate) bei der Firma XXXX GmbH endete am XXXX .Das vor der Arbeitslosigkeit (Oktober 2022) liegende, letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (über 6 Monate) bei der Firma römisch 40 GmbH endete am römisch 40 . 1.
  4. Der BF ist 43 Jahre alt und ging nach dem Gymnasium mit Matura einer Tätigkeit als Vorarbeiter im elterlichen Betrieb (Kosovo) nach, ab Juni 2006 arbeitete der BF in Österreich als Eisenbinder bis
  5. Er verfügt über Kenntnisse in MS Word, selbständige Anwendung, Digital, Albanisch als Muttersprache, sehr gute Sprach- und Schreibkenntnisse in Deutsch, Führerschein B sowie eigenen PKW, Staplerschein, Laufkranschein und Turmdrehkranschein jeweils mit mehrjähriger Praxis. 1.
  6. Am 04.10.2024 wurde dem BF eine Beschäftigung (Vollzeit) als Staplerfahrer bei der Firma XXXX GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung (brutto XXXX Euro) und sofort möglicher Arbeitsaufnahme zugewiesen. Die Zustellung erfolgte mit normaler Post, nach elektronischer Übermittlung an den Postpartner.1.
  7. Am 04.10.2024 wurde dem BF eine Beschäftigung (Vollzeit) als Staplerfahrer bei der Firma römisch 40 GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung (brutto römisch 40 Euro) und sofort möglicher Arbeitsaufnahme zugewiesen. Die Zustellung erfolgte mit normaler Post, nach elektronischer Übermittlung an den Postpartner. Gesucht wurde 2 Staplerfahrer_innen in Vollzeit Erwartet wird - Belieferung der Montagelinie mittels Stapler - Kommissionieren der Ware mittels Scanner - Wareneingang- und ausgang - Be- und Entladen der LKWs Gesucht wird eine Person mit - Staplerschein mit Praxis - 2 Schicht Bereitschaft - Zuverlässigkeit - Selbstständige Arbeitsweise - Ausreichend Deutschkenntnisse - Überstundenbereitschaft - Führerschein B und eigener PKW zum Erreichen des Arbeitsortes von Vorteil Geboten wird: Bruttomonatslohn gemäß Kollektivvertrag für diese Funktion exklusive Zulagen mindestens Euro XXXX , mit Bereitschaft zur Überzahlung.Bruttomonatslohn gemäß Kollektivvertrag für diese Funktion exklusive Zulagen mindestens Euro römisch 40 , mit Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  8. Am XXXX erhielt das AMS davon Kenntnis, dass keine Bewerbung für die oa Firma erfolgt, da er nicht bei einer Leasingfirma arbeiten wollte und außerdem keine Berufserfahrung in der Kommissionierung von Lebensmitteln habe.1.
  9. Am römisch 40 erhielt das AMS davon Kenntnis, dass keine Bewerbung für die oa Firma erfolgt, da er nicht bei einer Leasingfirma arbeiten wollte und außerdem keine Berufserfahrung in der Kommissionierung von Lebensmitteln habe. 1.
  10. Der BF wurde zu den Gründen zur Nichtaufnahme der Beschäftigung am XXXX niederschriftlich befragt und erklärte dazu, dass er Angst habe bei einer Leasingfirma zu arbeiten, da er mit einer ein langes anstrengendes Gerichtsverfahren gehabt habe. Er sei betrogen worden, habe kein Geld bekommen. 1.
  11. Der BF wurde zu den Gründen zur Nichtaufnahme der Beschäftigung am römisch 40 niederschriftlich befragt und erklärte dazu, dass er Angst habe bei einer Leasingfirma zu arbeiten, da er mit einer ein langes anstrengendes Gerichtsverfahren gehabt habe. Er sei betrogen worden, habe kein Geld bekommen. 1.
  12. Der BF hat mit XXXX eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Mangels zeitlicher Nähe zur § 10 AlVG Ausschlussfrist kann diese nicht als Nachsicht gewertet werden.1.
  13. Der BF hat mit römisch 40 eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Mangels zeitlicher Nähe zur Paragraph 10, AlVG Ausschlussfrist kann diese nicht als Nachsicht gewertet werden. Es steht fest, dass sich der BF nach Zustellung des Vermittlungsvorschlages vorerst nicht bei der Firma um die Stelle beworben hat, und sich erst nachdem er keine Geldleistung des AMS erhalten hat, bei der Firma meldete, offenbar ca. 14 Tage späte am XXXX bzw. XXXX . Es steht fest, dass sich der BF nach Zustellung des Vermittlungsvorschlages vorerst nicht bei der Firma um die Stelle beworben hat, und sich erst nachdem er keine Geldleistung des AMS erhalten hat, bei der Firma meldete, offenbar ca. 14 Tage späte am römisch 40 bzw. römisch 40 . Der BF hat nicht nur durch die Nichtbewerbung als erste Reaktion auf die zugewiesene Beschäftigung, die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt, sondern auch danach bei der verspäteten Kontaktaufnahme mit der Firma kein Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme gezeigt, weshalb er auch mit diesem Verhalten die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat. Die Probleme des mit einer Leasingfirma aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses können ebenfalls nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden.
  14. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus den glaubwürdigen Angaben des BF selbst geht eindeutig hervor, dass er nicht bei einer Leasingfirma zu arbeiten beginnen wollte. Dies hat er selbst beim AMS so kommuniziert und ersucht, ihm keine Stellen bei Leasingfirmen zuzusenden. Es steht unstrittig fest, dass sich der BF vorerst nicht aufgrund der Zustellung des Vermittlungsvorschlages auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Glaubwürdig ist, dass sich der BF bei der Firma gemeldet hat, jedoch stark verspätet. Er hat sich bei der Firma H erst wegen der Stelle gemeldet, nachdem er durch das AMS kein Geld erhalten hat (siehe Verhandlungsprotokoll: …. er normalerweise das Geld vom AMS am Anfang des Monats erhalte, dies sei jedoch nicht gekommen, dann habe er das AMS am XXXX angerufen und habe den Screenshot am 17.10.2024 gemacht). Bestätigt wird dies auch durch die niederschriftliche Klärung mit 13.11.2024.Er hat sich bei der Firma H erst wegen der Stelle gemeldet, nachdem er durch das AMS kein Geld erhalten hat (siehe Verhandlungsprotokoll: …. er normalerweise das Geld vom AMS am Anfang des Monats erhalte, dies sei jedoch nicht gekommen, dann habe er das AMS am römisch 40 angerufen und habe den Screenshot am 17.10.2024 gemacht). Bestätigt wird dies auch durch die niederschriftliche Klärung mit 13.11.
  15. Strittig ist jedoch, ob der BF mit seinem Verhalten – stark verspätete Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber, sowie seine Äußerungen der Firma gegenüber - die Beschäftigungsaufnahme abgelehnt bzw. die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt hat. Aus den glaubwürdigen Angaben des Z1 ergibt sich, dass die Firma aufgrund seiner Äußerungen wie zB habe keine Erfahrung als Lagerarbeiter davon ausgegangen ist, dass der BF kein Interesse an der Beschäftigung hatte. Weshalb er auch nicht aufgefordert wurde, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. mit ihm auch kein Termin für ein etwaiges Vorstellungsgespräch vereinbart wurde. Zur diesbezüglichen Wertung der Äußerung ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Der Z2 erläuterte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages, sowie des generellen Ablaufes hinsichtlich Abklärung von Bewerbungsgespräches bzw. Entscheidungen über ev. Ausschlüsse und Erhalt von Rückmeldungen von potentiellen Dienstgebern aufgrund von übermittelten AMS-Listen. Wenn der BF nun moniert, dass die Dame ihm gesagt habe, dass er sich nicht weiter zu bewerben brauche, erfolgte diese Reaktion aufgrund seines Verhaltens im Telefonat ihr gegenüber, dies ergibt sich eindeutig aus dem glaubhaften Vorbringen des Z1 in der mündlichen Verhandlung. Insgesamt wird das eigene Vorbringen des BF – er wolle nicht bei einer Leasingfirma arbeiten – durch die Angaben der einvernommenen Zeugen bestätigt. Auch wenn der BF nicht ausdrücklich die Beschäftigungsaufnahme „abgelehnt hat“, hat er jedoch mit seinem Verhalten (zuerst Nichtreaktion auf die Zustellung des Vermittlungsvorschlags und dann Hinweis auf seine mangelnde Erfahrung als Lagerarbeiter der Firma gegenüber) die Beschäftigungsaufnahme vereitelt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu Spruchteil A): 3.
  18. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zu Recht ausgeschlossen hat. 3.
  19. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Tage ab römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Recht ausgeschlossen hat. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  20. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  21. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
  22. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  23. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unstrittig ist, dass der BF dem AMS gegenüber mitteilte, dass er keine Stelle von einer Leihfirma erhalten möchte. Unstrittig ist ebenso, dass sich der BF – stark verspätet – bei der Firma telefonisch gemeldet hat und mitteilte, dass er keine Erfahrung als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer habe. In der niederschriftlichen Befragung durch das AMS am 13.11.2024, nachdem das AMS am XXXX Kenntnis über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei XXXX erhalten habe, erklärte der BF, dass er Angst habe, sich bei einer Leasingfirma zu bewerben, er habe gegen eine Leasingfirma ein langes anstrengendes Gerichtsverfahren gehabt, von dieser kein Geld bekommen und sei betrogen worden. Er habe kein Vertrauen mehr, deshalb habe er dies gesagt. Dies allein bestätigt schon, dass der BF an einer Beschäftigungsaufnahme hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung kein Interesse hatte.In der niederschriftlichen Befragung durch das AMS am 13.11.2024, nachdem das AMS am römisch 40 Kenntnis über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei römisch 40 erhalten habe, erklärte der BF, dass er Angst habe, sich bei einer Leasingfirma zu bewerben, er habe gegen eine Leasingfirma ein langes anstrengendes Gerichtsverfahren gehabt, von dieser kein Geld bekommen und sei betrogen worden. Er habe kein Vertrauen mehr, deshalb habe er dies gesagt. Dies allein bestätigt schon, dass der BF an einer Beschäftigungsaufnahme hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung kein Interesse hatte. Aufgrund der glaubhaften Zeugenangaben steht fest, dass der BF den Vermittlungsvorschlag per normaler Post zugestellt bekommen hat. Der BF hat – nach Kenntnis der Bezugseinstellung durch das AMS - stark verspätet hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Beschäftigung mit dem potentiellen Dienstgeber (I.K.Hofmann) Kontakt aufgenommen und der Firma mitgeteilt, dass er über keine Erfahrungen als Lagerarbeiter verfügt. Die Firma hat dem AMS die Bewerberliste mit dem Vermerk der Firma zum BF übermittelt und somit hat das AMS Kenntnis vom Nichtzustandekommen der Beschäftigung erhalten.Der BF hat – nach Kenntnis der Bezugseinstellung durch das AMS - stark verspätet hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Beschäftigung mit dem potentiellen Dienstgeber (römisch eins.K.Hofmann) Kontakt aufgenommen und der Firma mitgeteilt, dass er über keine Erfahrungen als Lagerarbeiter verfügt. Die Firma hat dem AMS die Bewerberliste mit dem Vermerk der Firma zum BF übermittelt und somit hat das AMS Kenntnis vom Nichtzustandekommen der Beschäftigung erhalten. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
  24. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  25. Jänner 2012, 2008/08/0243). Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass er dem AMS gegenüber mitgeteilt hat, dass er keine Stelle bei einer Leihfirma zugewiesen bekommen möchte. Ebenso räumte er ein, dass er der Dame bei der Firma XXXX im telefonischen Kontakt mitgeteilt habe, dass er keine Erfahrung als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer hat. Er sieht darin jedoch kein Fehlverhalten, da die Dame dann selbst kein Interesse an weiteren Bewerbungsschritten hatte. Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass er dem AMS gegenüber mitgeteilt hat, dass er keine Stelle bei einer Leihfirma zugewiesen bekommen möchte. Ebenso räumte er ein, dass er der Dame bei der Firma römisch 40 im telefonischen Kontakt mitgeteilt habe, dass er keine Erfahrung als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer hat. Er sieht darin jedoch kein Fehlverhalten, da die Dame dann selbst kein Interesse an weiteren Bewerbungsschritten hatte. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen ergibt sich, dass jedoch aufgrund dessen keine Aufforderung an den BF zur Übermittlung des Lebenslaufes erfolgte, ein Vermerk auf der AMS Liste getätigt wurde und dies dann so dem AMS zur Kenntnis gelangt ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist jede Äußerung gegenüber potentiellen Dienstgebern als Vereitelung zu werten, die geeignet ist, diese von einer Einstellung abzuhalten. Der Hinweis eines Bewerbers zu einer offenen Stelle, dass er aber keine Erfahrungen in diesem Bereich vorweisen könne, ist jedenfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten und somit als Vereitelungshandlung zu werten. Das Verhalten des BF war somit als Vereitelungshandlung iSd ständiger Judikatur insgesamt ursächlich dafür, dass der potentiellen Dienstgeber keine weiteren Unterlagen wollte und kein weiteres Interesse an einer Einstellung des BF hatte. Eine ausdrückliche Ablehnung der Beschäftigung ist nach ständiger Judikatur nicht erforderlich. Es reicht ein Verhalten, dass geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Beschäftigungsaufnahme bzw. Weiterführung des Bewerbungsprozesses abzuhalten. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  26. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  27. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251). Dem Beschwerdeführer musste hingegen nicht nur bewusst gewesen sein, dass sein Gesamtverhalten – vorerst keine Bewerbung, verspätete Bewerbung aufgrund der Bezugseinstellung und schließlich seine Äußerung „keine Erfahrung hinsichtlich ausgeschriebener Beschäftigung“ - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von weiteren Einstellbemühungen und schließlich von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Außerdem belegen die eigenen Angaben des BF selbst, dass er nicht bei einer Leasingfirma zu arbeiten beginnen wollte. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Äußerung von ihm bewusst so getätigt wurde. Der BF suchte nach Kenntnis der Bezugseinstellung durch das AMS ein Gespräch mit dem Standortleiter, um die Rückmeldung an das AMS zu klären. Dies konnte jedoch das von ihm zuvor gezeigte Verhalten nicht sanieren. Im Gegenteil, belegt die Zeugenaussage des Z1, dass aufgrund der Äußerung des BF generell kein Interesse mehr an seiner Einstellung mehr bestanden hat, selbst nicht mehr bei seinen Bewerbungen im Mai und August
  28. Er ist von der Firma nicht mehr kontaktiert worden. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  29. April 2002, 2002/08/0051).Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  30. April 2002, 2002/08/0051). Die Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung mit 01.10.2025 kann mangels zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Die vom BF vorgebrachte „Angst bei einer Leasingfirma zu arbeiten“ kann ebenfalls nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2308911.1.00

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