RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlG316 2323208-1 Spruch, G316 2323208-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK vom 12.05.2025 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt. II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2025 wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 12.05.2025 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt. römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am 17.10.2025 fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 22.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
- Der BF wurde in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule sowie vier Jahre eine technische Berufsschule und war überwiegend auf Baustellen tätig. 1.
- Der BF hält sich seit März 2016 im Bundesgebiet auf. Am XXXX 2016 heiratete der BF die ungarische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX .
- Er stellte am 28.04.2016 bei der Niederlassungsbehörde einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dem Antrag des BF wurde stattgegeben und er erhielt in Folge eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 29.04.2016 bis 29.04.
- Am römisch 40 2016 heiratete der BF die ungarische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 .
- Er stellte am 28.04.2016 bei der Niederlassungsbehörde einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dem Antrag des BF wurde stattgegeben und er erhielt in Folge eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 29.04.2016 bis 29.04.
- Am XXXX .2018 wurde die am XXXX .2016 vor dem Standesamt in XXXX (Serbien) geschlossene Ehe geschieden. Am römisch 40 .2018 wurde die am römisch 40 .2016 vor dem Standesamt in römisch 40 (Serbien) geschlossene Ehe geschieden. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 13.02.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 13.05.2016 zurücktritt (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 28.04.2016 und 09.04.2021 wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II). Das Säumnisverfahren auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 08.02.2023 wurde auf Grund der Nachholung des Bescheids eingestellt (Spruchpunkt III.). Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 05.12.2023 das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 13.02.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 13.05.2016 zurücktritt (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 28.04.2016 und 09.04.2021 wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei). Das Säumnisverfahren auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 08.02.2023 wurde auf Grund der Nachholung des Bescheids eingestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 05.12.2023 das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Bei der Ehe des BF handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der BF stellte am 12.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Der BF stellte am 12.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen Der BF war im Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2025 (mit kurzen Unterbrechungen) bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Der BF hat Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Auf den Baustellen verständigt er sich vorwiegend auf Serbisch. Der BF reiste am XXXX .2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und sodann wieder ins Bundesgebiet ein, wo er von 11.02.-15.02.2026 erneut einer Beschäftigung als Arbeiter nachging. Der BF reiste am römisch 40 .2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und sodann wieder ins Bundesgebiet ein, wo er von 11.02.-15.02.2026 erneut einer Beschäftigung als Arbeiter nachging. Der BF ist im Bundegebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Er ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. In Serbien leben die Mutter und die Schwester des BF. 1.
- Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt: Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022). Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 01.07.2025 (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 2). Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 01.07.2025 vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 2). Die Feststellungen zur Herkunft des BF aus Serbien sowie zu seinen dortigen Lebensumständen ergeben sich ebenso aus diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7). Die Feststellungen zur Herkunft des BF aus Serbien sowie zu seinen dortigen Lebensumständen ergeben sich ebenso aus diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 7). 2.
- Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 3), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister übereinstimmen. 2.
- Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 3), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Dass es sich bei der am XXXX .2016 geschlossenen Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handelte, ergibt sich insbesondere aufgrund der Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 13.02.2023 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 05.12.2023 (vgl. OZ 3). Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Dass es sich bei der am römisch 40 .2016 geschlossenen Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsbürgerin um eine Aufenthaltsehe handelte, ergibt sich insbesondere aufgrund der Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 13.02.2023 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 05.12.2023 vergleiche OZ 3). Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Umständen im Bundesgebiet sowie zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 4, 7, 9). Der BF brachte keinerlei Bescheinigungen für das Vorliegen von Deutschkenntnissen oder einer besonderen Integration in Österreich vor. 2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Umständen im Bundesgebiet sowie zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 4, 7, 9). Der BF brachte keinerlei Bescheinigungen für das Vorliegen von Deutschkenntnissen oder einer besonderen Integration in Österreich vor. Die Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauskunft. Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX .2025 beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 .2025 beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu seinen in Serbien lebenden Eltern sowie zu seiner Schwester beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7).Die Feststellungen zu seinen in Serbien lebenden Eltern sowie zu seiner Schwester beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 7). 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich zu berücksichtigen. Der BF lebte seit Februar 2016 und somit seit 10 Jahren im Bundesgebiet. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.10.025, Ro 2025/20/0003). Jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159).Jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Die im konkreten Fall lange Aufenthaltsdauer ist in ihrer Bedeutung als maßgeblich relativiert zu erachten, als der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhielt (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Der BF musste sich aufgrund dieser Vorspiegelung falscher Tatsachen auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die im konkreten Fall lange Aufenthaltsdauer ist in ihrer Bedeutung als maßgeblich relativiert zu erachten, als der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhielt vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Der BF musste sich aufgrund dieser Vorspiegelung falscher Tatsachen auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstige intensive sozialen Anknüpfungspunkte. Kontakte zu Freunden und Bekannten können etwa im Wege moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Insgesamt wurden keine hinreichend intensiven privaten Bindungen zu Österreich dargetan, welche gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Zwar ging der BF Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Gewicht einer jahrelangen Berufstätigkeit dann erheblich gemindert ist, wenn diese letztlich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. In einem solchen Fall steht nämlich den privaten Interessen das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der BF noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, wie durch seine freiwillige Rückkehr nach Serbien auch unter Beweis gestellt wurde. In Serbien leben noch seine Mutter sowie seine Schwester. Er verfügt somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Zudem verbrachte er beinahe sein gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über dortige Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Er wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich wie bisher mit, Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der BF zwischendurch freiwillig nach Serbien zurückkehrt ist, weshalb seine privaten Interessen in Bezug auf das Bundesgebiet in einer Gesamtschau als maßgeblich relativiert zu beurteilen sind (vgl. etwa auch VwGH vom 28.02.2006, 2002/21/0130). Durch die freiwillige Rückkehr wurde deutlich, dass in Österreich keine derartige Aufenthaltsverfestigung des BF bestand, welche eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig machen würden.Hinzu kommt, dass der BF zwischendurch freiwillig nach Serbien zurückkehrt ist, weshalb seine privaten Interessen in Bezug auf das Bundesgebiet in einer Gesamtschau als maßgeblich relativiert zu beurteilen sind vergleiche etwa auch VwGH vom 28.02.2006, 2002/21/0130). Durch die freiwillige Rückkehr wurde deutlich, dass in Österreich keine derartige Aufenthaltsverfestigung des BF bestand, welche eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig machen würden. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall somit schwerer als die Interessen des BF, welcher eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwog. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwog. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.
- ausgeführt – zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.
- ausgeführt – zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr ist der BF bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF sich unter Berufung auf eine mit einer ungarischen Staatsbürgerin zu diesem Zweck geschlossene Scheinehe Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hätte.Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF sich unter Berufung auf eine mit einer ungarischen Staatsbürgerin zu diesem Zweck geschlossene Scheinehe Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Es ist unbestritten, dass der BF im März 2016 eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin eingegangen ist, er sich auf diese in Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen hat und sich hierdurch die ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Auch wenn die Aufenthaltsehe bereits im Mai 2018 geschieden wurde und somit nun über 8 Jahre zurückliegt, setzte der BF die Niederlassungsbehörde erst im April 2021 von der erfolgten Scheidung aus dem Jahr 2018 in Kenntnis. Erst dann wurde bekannt, dass sich die Ex-Frau des BF seit Juni 2019 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt und wurde nach entsprechenden Ermittlungen mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 13.02.2023 festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handelte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht im Dezember 2023 zurückgezogen. Daraus ergibt sich, dass sich der BF bis zu diesem Zeitpunkt zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Scheinehe berufen hat, indem er weiterhin im Bundesgebiet verbleib und einer Beschäftigung nachging. Aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens des BF ist jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens ausgehen. Da der BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.Aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens des BF ist jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens ausgehen. Da der BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF, wie unter Punkt II.3.
- ausgeführt wurde, in Österreich kein Familienleben, lediglich ein in Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit des BF rückwirkend als nicht unrechtmäßig zu werten ist. Gegenständlich wird es dem BF – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, seine Kontakte zu seinen Freunden durch Besuche in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF, wie unter Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt wurde, in Österreich kein Familienleben, lediglich ein in Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit des BF rückwirkend als nicht unrechtmäßig zu werten ist. Gegenständlich wird es dem BF – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, seine Kontakte zu seinen Freunden durch Besuche in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist daher auch zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten des BF beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer Befragung des BF an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. Auch werden in der Beschwerde keine wesentlichen Sachverhaltselemente vorgebracht, die über den bereits aus der Aktenlage zu entnehmenden Sachverhalt hinausgehen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Das Eingehen des BF einer Aufenhaltsehe liegt unbestritten vor. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sodass – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages im Beschwerdeschriftsatz – von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sodass – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages im Beschwerdeschriftsatz – von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2323208.1.00