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{'item': 'W112 2320933-1'}

Obsah (31)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76Art 130§1§ 4a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 13§ 53§ 46§ 6§ 59§ 17§ 27§ 9§ 7§§ 56§ 77Art. 5§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW112 2320933-1 Spruch, W112 2320933-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stattgegeben. Gleichzeitig wird die Festnahme am 26.08.2025, 12:34 Uhr, und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 26.08.2025, 15:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben. Gleichzeitig wird die Festnahme am 26.08.2025, 12:34 Uhr, und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 26.08.2025, 15:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 787,6 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 787,6 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2025 nach der Asylantragstellung um 11:00 Uhr bei der Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in WIEN und Erstbefragung bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

§ 34Abs.

3 Z 3 FPG um 12:34 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein DUBLIN-Verfahren zu führen.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2025 nach der Asylantragstellung um 11:00 Uhr bei der Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in WIEN und Erstbefragung bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG um 12:34 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein DUBLIN-Verfahren zu führen. 2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025 Uhr zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025 Uhr zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. 3. Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG auf Grund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 14.04.2025 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft seit 14.04.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am 26.08.2025 für rechtwidrig erklären und ihm “den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe

§1Abs1 Z1 Vw

G-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.” [Grammatikfehler im Original]3. Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auf Grund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 14.04.2025 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft seit 14.04.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am 26.08.2025 für rechtwidrig erklären und ihm “den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr sowie des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe

§1Abs1 Z1 Vw

G-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.” [Grammatikfehler im Original] In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: “Am 26.08.2025 wurde ich unmittelbar nachdem ich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte festgenommen ins PAZ Wien-HG überstellt und der Behörde vorgeführt. Zunächst ist hervorzuheben, dass eine fremdenrechtliche Festnahme

§34

oder 40 FPG nur dann zulässig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihre Notwendigkeit bestehen. Die Behörde darf nicht schematisch oder rein vorsorglich Festnahmen durchführen, sondern muss stets prüfen, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme tatsächlich rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. In meinem Fall liegt jedoch ein subsidiärer Schutzstatus in ITALIEN vor, der mir im Jahr 2023 rechtskräftig zuerkannt wurde. Solange dieser Schutzstatus nicht aberkannt oder widerrufen ist, steht er einer Abschiebung nach AFGHANISTAN unüberwindbar entgegen. Die behauptete Durchsetzbarkeit einer Rückführung besteht nicht. Damit entfällt die zentrale Grundlage für jede fremdenpolizeiliche Festnahme. Darüber hinaus setzt eine Festnahme auch voraus, dass ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, etwa um ein Untertauchen oder die Vereitelung von Maßnahmen zu verhindern. Ein solches Sicherungsbedürfnis bestand jedoch in keiner Weise. Ich habe mich über Jahre hinweg in Österreich aufgehalten, eine feste Wohnadresse beibehalten, perfekt Deutsch gelernt und einen österreichischen Sohn, zu dem ich in enger Beziehung stehe. Mein Lebensmittelpunkt liegt eindeutig in Österreich, und ich habe mich zu keinem Zeitpunkt den Behörden entzogen oder gegen Auflagen verstoßen. Angesichts dieser Umstände entbehrt die Annahme eines Flucht- oder Untertauchrisikos jeglicher Grundlage. Zudem hab ich mich selbst den Behörde gestellt, indem ich mich am 25.08.2025 behördlich angemeldet hab und am 26.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Festnahme auch deshalb unzulässig, weil sie keinerlei realistische Perspektive hatte, die behauptete Abschiebung nach AFGHANISTAN vorzubereiten. Es ist unions- und völkerrechtlich ausgeschlossen, subsidiär Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland zurückzuführen. Die Festnahme erfolgte daher auf einer von vornherein untauglichen Rechtsgrundlage und entbehrte jeder Verhältnismäßigkeit. Im Mandatsbescheid vom 26.08.2026 wurde angeführt, dass die Festnahme

§34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erfolgte. In Wirklichkeit war der Zweck der Festnahme, mich der Behör[d]e vorzuführen.Im Mandatsbescheid vom 26.08.2026 wurde angeführt, dass die Festnahme

§34Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erfolgte.

In Wirklichkeit war der Zweck der Festnahme, mich der Behör[d]e vorzuführen. Die über mich erfolgte Festnahme erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie ausdrücklich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützt wurde. Nach dieser Bestimmung ist eine Festnahme nur dann zulässig, wenn ein Abschiebeauftrag vorliegt und zur Sicherung der Durchführung dieser Maßnahme eine Anhaltung notwendig ist. In meinem Fall bestand jedoch zum Zeitpunkt der Festnahme kein Abschiebeauftrag. Damit fehlt die gesetzlich geforderte Grundlage, auf die sich die Maßnahme stützen könnte.Die über mich erfolgte Festnahme erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie ausdrücklich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützt wurde. Nach dieser Bestimmung ist eine Festnahme nur dann zulässig, wenn ein Abschiebeauftrag vorliegt und zur Sicherung der Durchführung dieser Maßnahme eine Anhaltung notwendig ist. In meinem Fall bestand jedoch zum Zeitpunkt der Festnahme kein Abschiebeauftrag. Damit fehlt die gesetzlich geforderte Grundlage, auf die sich die Maßnahme stützen könnte. Tatsächlich wurde ich nicht im Hinblick auf die Durchführung einer konkreten Abschiebung festgenommen, sondern ausschließlich mit dem Ziel, mich der Behörde vorzuführen. Dieses Vorgehen ist vom Gesetz jedoch nicht gedeckt. § 34 Abs. 3 BFA-VG dient nicht dazu, eine generelle Vorführbefugnis der Behörde zu schaffen, sondern beschränkt die Möglichkeit einer Festnahme auf klar bestimmte Konstellationen, in denen ein vollziehbarer und durchsetzbarer Abschiebeauftrag vorliegt. Da ein solcher in meinem Fall nicht existierte, war die Anwendung dieser Bestimmung rechtsmissbräuchlich.Tatsächlich wurde ich nicht im Hinblick auf die Durchführung einer konkreten Abschiebung festgenommen, sondern ausschließlich mit dem Ziel, mich der Behörde vorzuführen. Dieses Vorgehen ist vom Gesetz jedoch nicht gedeckt. Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG dient nicht dazu, eine generelle Vorführbefugnis der Behörde zu schaffen, sondern beschränkt die Möglichkeit einer Festnahme auf klar bestimmte Konstellationen, in denen ein vollziehbarer und durchsetzbarer Abschiebeauftrag vorliegt. Da ein solcher in meinem Fall nicht existierte, war die Anwendung dieser Bestimmung rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass bereits aufgrund des mir 2023 in ITALIEN zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Abschiebeauftrag nach AFGHANISTAN gar nicht rechtmäßig erlassen werden könnte. Die Behörde hätte daher weder Anlass noch Berechtigung gehabt, meine Festnahme auf eine angebliche Sicherung einer nicht existenten Abschiebung zu stützen. Die bloße Absicht, mich der Behörde zur Einvernahme oder Befragung zuzuführen, rechtfertigt keinen so gravierenden Eingriff in meine persönliche Freiheit. Die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG war somit nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Sie erfolgte ohne Vorliegen eines Abschiebeauftrages, zu einem Zweck, der vom Gesetz nicht erfasst ist, und in einem Fall, in dem die behauptete Durchsetzbarkeit einer Rückführung unions- und völkerrechtlich ausgeschlossen war. Damit war die Maßnahme von Anfang an rechtswidrig und verletzte mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit.”Die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG war somit nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Sie erfolgte ohne Vorliegen eines Abschiebeauftrages, zu einem Zweck, der vom Gesetz nicht erfasst ist, und in einem Fall, in dem die behauptete Durchsetzbarkeit einer Rückführung unions- und völkerrechtlich ausgeschlossen war. Damit war die Maßnahme von Anfang an rechtswidrig und verletzte mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit.” 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte: “Am 26.08.2025 stellte Herr XXXX (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vor Beamten der AFA FB 1.3 in WIEN 8, HERNALSER GÜRTEL 6-12 gestellt. Es wurde die Erstbefragung durchgeführt und dem zuständigen Prognoseentscheider elektronisch übermittelt. Mit der Antwort des Prognoseentscheiders wurde auch ein Festnahmeauftrag übermittelt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 26.08.2025 um 12:32 Uhr. “Am 26.08.2025 stellte Herr römisch 40 (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vor Beamten der AFA FB 1.3 in WIEN 8, HERNALSER GÜRTEL 6-12 gestellt. Es wurde die Erstbefragung durchgeführt und dem zuständigen Prognoseentscheider elektronisch übermittelt. Mit der Antwort des Prognoseentscheiders wurde auch ein Festnahmeauftrag übermittelt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 26.08.2025 um 12:32 Uhr. Am 26.08.2025 um 14:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Bestätigung der italienischen Behörden ausgedruckt, worin festgehalten ist, dass der BF über einen subsidiären Schutzstatus in ITALIEN verfügt. Am 26.08.2025 um 15:30 Uhr wurde der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 27.08.2025 um 17:00 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 02.10.2025 wurde eine Maßnahmenbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. In dieser Maßnahmenbeschwerde wurde festgehalten, dass der BF am 26.08.2025 von Polizeibeamten festgenommen und anschließend in das PAZ WIEN überstellt und der Behörde vorgeführt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter vermeint, dass die Festnahme am 14.04.2025 und die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft sein 14.04.2025 rechtswidrig wäre. Zunächst muss festgehalten werden, dass die Festnahme am 26.08.2025 erfolgte, jedoch am 14.04.2025 erfolgte weder eine Festnahme noch eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Der BF stellte am 07.03.2025 einen weiteren Asylantrag und wurde dieser Antrag

§ 4aAsyl

G iVm § 61 FPG abgewiesen, wobei mangels aufrechter Meldung der Bescheid im Akt hinterlegt werden musste. Die Entscheidung erwuchs mit 28.07.2025 in Rechtskraft. Im März 2025 war der BF kurzfristig obdachlos gemeldet und in zwei Bundesbetreuungsstellen untergebracht. Mit 31.03.2025 wurde der BF von der letzten Bundesbetreuungsstelle in XXXX abgemeldet. Danach tauchte der BF unter und wirkte im Verfahren internationaler Schutz nicht mehr mit. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF auch vor der zweiten Asylantragstellung bereits seit Ende 2024 in WIEN aufhältig war und es jedoch unterließ sich anzumelden. Der BF befand sich somit damals illegal im Bundesgebiet und versuchte im Verborgenen diesen Aufenthalt fortzusetzen.Der BF stellte am 07.03.2025 einen weiteren Asylantrag und wurde dieser Antrag

Paragraph 4 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, FPG abgewiesen, wobei mangels aufrechter Meldung der Bescheid im Akt hinterlegt werden musste. Die Entscheidung erwuchs mit 28.07.2025 in Rechtskraft. Im März 2025 war der BF kurzfristig obdachlos gemeldet und in zwei Bundesbetreuungsstellen untergebracht. Mit 31.03.2025 wurde der BF von der letzten Bundesbetreuungsstelle in römisch 40 abgemeldet. Danach tauchte der BF unter und wirkte im Verfahren internationaler Schutz nicht mehr mit. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF auch vor der zweiten Asylantragstellung bereits seit Ende 2024 in WIEN aufhältig war und es jedoch unterließ sich anzumelden. Der BF befand sich somit damals illegal im Bundesgebiet und versuchte im Verborgenen diesen Aufenthalt fortzusetzen. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach ITALIEN und war nie beabsichtigt, dass der BF nach AFGHANISTAN abgeschoben werden soll. Die Rückführung wäre nach ITALIEN beabsichtigt gewesen. Am 25.08.2025 meldete sich der BF in WIEN an. Am 26.08.2025 stellte der BF einen dritten Asylantrag, wobei der BF sich dem zweiten Asylantrag nicht stellte.” Das Bundesamt beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde und den Zuspruch von Kosten in Höhe von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Die Stellungnahme stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 23.03.2026 zur Kenntnis zu.

  1. Auf Grund des Widerspruchs zwischen Beschwerdegegenstand und den Beschwerdeanträgen erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag, den Beschwerdegegenstand zu präzisieren. Der Beschwerdeführer teilte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Folgeeingabe betitelter Verbesserung mit, dass der Satz „Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 14.04.2025 und Anhaltung in der Verwahrungshaft seit 14.04.2025“ irrtümlich in den Schriftsatz eingefügt worden sei; in der Maßnahmenbeschwerde vom 02.10.2025 sei, wie in den Anträgen angeführt, die Festnahme am 26.08.2025 sowie Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 26.08.2025 bekämpft worden. Die Verbesserung wurde dem Bundesamt am 23.03.2026 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2012 als seinen Angaben zufolge minderjähriger AFGHANISCHER Staatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt ließ das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 28.11.2012 in Österreich zu. Während des Asylverfahrens verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer als Jugendlichen mit Urteil vom 23.09.2014 wegen Raubes, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe, mit Urteil vom 11.08.2015 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit Urteil vom 01.10.2015 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 05.05.2017 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Mit Bescheid vom 22.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.02.2018, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Asyl

G 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch

§ 8Asyl

G 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist, räumte ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2014 verloren hatte und erließ

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 22.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.02.2018, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch

Paragraph 8, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist, räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2014 verloren hatte und erließ

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, der weiterhin bei XXXX – Verein zur Integration und Betreuung von Flüchtlingen gemeldet war und Grundversorgung bezog, reiste nach DEUTSCHLAND weiter, wo er am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kehrte danach aber nach Österreich zurück.Der Beschwerdeführer, der weiterhin bei römisch 40 – Verein zur Integration und Betreuung von Flüchtlingen gemeldet war und Grundversorgung bezog, reiste nach DEUTSCHLAND weiter, wo er am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kehrte danach aber nach Österreich zurück. Mit Mitwirkungsbescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik AFGHANISTAN am 10.08.2018 wahrzunehmen und die in seinem Besitz befindlichen Dokumente zu diesem Termin mitzunehmen. Im Falle der Nichtmitwirkung drohte es ihm die Verhängung einer vierzehntägigen Haftstrafe an. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm auf der Polizeiinspektion in WIEN durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mit Mitwirkungsbescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik AFGHANISTAN am 10.08.2018 wahrzunehmen und die in seinem Besitz befindlichen Dokumente zu diesem Termin mitzunehmen. Im Falle der Nichtmitwirkung drohte es ihm die Verhängung einer vierzehntägigen Haftstrafe an. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm auf der Polizeiinspektion in WIEN durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungspflicht nicht nach, der Botschafter der Islamischen Republik AFGHANISTAN sagte jedoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 06.11.2018 und erließ am 29.10.2018 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG für die Festnahme des Beschwerdeführers ab 03.11.2018 und einen Durchsuchungsauftrag betreffend seine Meldeadresse .Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungspflicht nicht nach, der Botschafter der Islamischen Republik AFGHANISTAN sagte jedoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 06.11.2018 und erließ am 29.10.2018 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für die Festnahme des Beschwerdeführers ab 03.11.2018 und einen Durchsuchungsauftrag betreffend seine Meldeadresse . Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2018 in einem Park in WIEN LEOPOLDSTADT einer Identitätskontrolle unterzogen und danach auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.10.2018 festgenommen und am selben Tag über die bevorstehende Abschiebung informiert. Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2018 nach AFGHANISTAN abgeschoben. Am 05.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND und am 08.03.2023 in ITALIEN. Am 07.03.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde in die Grundversorgung aufgenommen und am 26.03.2025 von der Betreuungsstelle XXXX in die Betreuungsstelle XXXX verlegt, wo er am 31.03.2025 abgemeldet wurde. Danach war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.Am 07.03.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde in die Grundversorgung aufgenommen und am 26.03.2025 von der Betreuungsstelle römisch 40 in die Betreuungsstelle römisch 40 verlegt, wo er am 31.03.2025 abgemeldet wurde. Danach war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit ITALIEN erhob das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer bis 24.05.2028 suizidärer Schutz in ITALIEN zukommt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.07.2025 wegen Schutzes im Mitgliedstaat

§ 4aAsyl

G 2005 zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit ITALIEN erhob das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer bis 24.05.2028 suizidärer Schutz in ITALIEN zukommt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.07.2025 wegen Schutzes im Mitgliedstaat

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 29.07.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zur Abschiebung des Beschwerdeführers.Am 29.07.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Am 25.08.2025 begründete er eine Meldeadresse in WIEN OTTAKRING und am 26.08.2025 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei der Außenstelle des Bundesamtes am HERNALSER GÜRTEL. Der Beschwerdeführer wurde bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt und danach auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

§ 34Abs.

3 Z 3 FPG um 12:34 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 25.08.2025 begründete er eine Meldeadresse in WIEN OTTAKRING und am 26.08.2025 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei der Außenstelle des Bundesamtes am HERNALSER GÜRTEL. Der Beschwerdeführer wurde bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt und danach auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG um 12:34 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein DUBLIN-Verfahren zu führen und vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025, 14:30 Uhr, zur Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein DUBLIN-Verfahren zu führen und vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025, 14:30 Uhr, zur Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und werden in der Beschwerde nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 02.10.2025 Maßnahmenbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 26.08.2025 für rechtswidrig erklären. Die Beschwerde gründete die Rechtswidrigkeit der Festnahme u.a. darauf, dass sie angewandte Rechtsgrundlage die Festnahme nicht tragen habe können. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 3.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Es handelt sich daher um eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde.Es handelt sich daher um eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde. 4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme

§ 40Abs.

3 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

§ 34Abs.

1 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann

§ 34Abs.

2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann

§ 34Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 Asyl

G 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht

§ 34Abs.

5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

§ 34Abs.

7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

§ 34Abs.

8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,). Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2025 um 12:34 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 26.08.2025 um 15:30 Uhr angehalten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme am 26.08.2025.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2025 um 12:34 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 26.08.2025 um 15:30 Uhr angehalten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme am 26.08.2025. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme am selben Tag

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme am selben Tag

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Zu A.I.) Beschwerde gegen die Festnahme am 26.08.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme am 26.08.2025 1.

Art. 5Abs.

1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

  1. Bei der Überprüfung der Festnahme ist zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Letzteres trifft im Fall des Beschwerdeführers, der nach der Asylantragstellung am 26.08.2025 um 11:00 Uhr auf Grund des vor der Asylantragstellung am 29.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages, weil gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte (§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG), um 12:34 Uhr festgenommen wurde, während das Bundesamt gleichzeitig in der Prognoseentscheidung entschied, Dublin-Konsultationen zu führen, zu.Letzteres trifft im Fall des Beschwerdeführers, der nach der Asylantragstellung am 26.08.2025 um 11:00 Uhr auf Grund des vor der Asylantragstellung am 29.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages, weil gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG), um 12:34 Uhr festgenommen wurde, während das Bundesamt gleichzeitig in der Prognoseentscheidung entschied, Dublin-Konsultationen zu führen, zu.
  2. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 26.08.2025 um 12:34 Uhr

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und Anhaltung im Stande der Festnahme bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 26.08.2025 um 15:30 Uhr war daher rechtswidrig.3. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 26.08.2025 um 12:34 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und Anhaltung im Stande der Festnahme bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 26.08.2025 um 15:30 Uhr war daher rechtswidrig. Zu A.II. Antrag auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Aufwandsersatz.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Aufwandsersatz. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,

  1. Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV bestimmt den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,
  2. Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt auch den Ersatz der Eingabgengebühr. § 2 Abs. 1 Z 1VwG-EgebV in der seit 01.07.2025 gültigen Fassung bestimmt die Pauschalgebühr für Beschwerden mit €
  3. Der Beschwerdeführer beantragt auch den Ersatz der Eingabgengebühr. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, w, G, -, E, g, e, b, römisch fünf, in der seit 01.07.2025 gültigen Fassung bestimmt die Pauschalgebühr für Beschwerden mit €
  4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer daher Kosten iHv € 787,6 zu ersetzen.
  5. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2320933.1.00

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