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{'item': 'W112 2320933-2'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76§ 4aArt. 130§ 13§ 6§ 59§ 17§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW112 2320933-2 Spruch, W112 2320933-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2025 nach der Asylantragstellung um 11:00 Uhr bei der Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in WIEN und Erstbefragung bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

§ 34Abs.

3 Z 3 FPG um 12:34 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein Dublin-Verfahren zu führen.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2025 nach der Asylantragstellung um 11:00 Uhr bei der Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in WIEN und Erstbefragung bis 11:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.07.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG um 12:34 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 26.08.2025, 12:34 Uhr, ein Dublin-Verfahren zu führen. 2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025 Uhr zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 26.08.2025 Uhr zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. Auf Grund des Entlassungsschein des Bundesamtes vom 27.08.2025, 16:49 Uhr, wegen Wegfall des Schubhaftgrundes wurde der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
  2. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG, wovon er allerdings nur zwei Seiten einbrachte.4. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, wovon er allerdings nur zwei Seiten einbrachte.

  1. Nach Mängelbehebungsauftrag vom 03.10.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde am 06.10.2025 vollständig ein und erhob Beschwerde gegen die noch andauernde Schubhaft seit dem 12.09.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2025 bis 27.08.2025 als rechtswidrig feststellen und ihm Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zusprechen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: “Ich bin AFGHANISCHER Staatsbürger und verfüge über einen Status des subsidiär Schutzberechtigten in ITALIEN. Ich halte mich seit März 2025 durchgehend in Österreich auf. Die Behörde hat die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG gestützt. Bezüglich Z 1 ist klarzustellen, dass die Behörde von einer Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgeht, die tatsächlich nicht vorliegt. Ich bin AFGHANISCHER Staatsbürger und mir wurde im Jahr 2023 in ITALIEN der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Behörde hat die Verhängung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG gestützt. Bezüglich Ziffer eins, ist klarzustellen, dass die Behörde von einer Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgeht, die tatsächlich nicht vorliegt. Ich bin AFGHANISCHER Staatsbürger und mir wurde im Jahr 2023 in ITALIEN der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Status ist unionsrechtlich verbindlich und bedeutet, dass eine Rückkehr nach AFGHANISTAN nicht zulässig ist. Aufgrund dieses Schutzstatus kann auch eine in Österreich ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr durchgesetzt werden. Eine Schubhaft zur Sicherung einer unmöglichen Abschiebung widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletzt meine Grundrechte. Auch Z 3 kann nicht greifen. Der Gesetzgeber sieht Schubhaft nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Person der Abschiebung entziehen könnte. Ein solches Risiko wird von der Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Ich habe mich über Jahre hinweg in Österreich aufgehalten, verfüge über eine feste Wohnadresse, bin im sozialen und familiären Umfeld stark verwurzelt und habe mich stets kooperativ gegenüber den Behörden verhalten. Schon die Tatsache, dass eine Abschiebung nach AFGHANISTAN aufgrund des in ITALIEN bestehenden subsidiären Schutzstatus nicht durchgeführt werden kann, macht die Annahme eines Entziehungsrisikos sinnlos. Niemand kann sich einer Maßnahme entziehen, die rechtlich gar nicht zulässig ist.Auch Ziffer 3, kann nicht greifen. Der Gesetzgeber sieht Schubhaft nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Person der Abschiebung entziehen könnte. Ein solches Risiko wird von der Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Ich habe mich über Jahre hinweg in Österreich aufgehalten, verfüge über eine feste Wohnadresse, bin im sozialen und familiären Umfeld stark verwurzelt und habe mich stets kooperativ gegenüber den Behörden verhalten. Schon die Tatsache, dass eine Abschiebung nach AFGHANISTAN aufgrund des in ITALIEN bestehenden subsidiären Schutzstatus nicht durchgeführt werden kann, macht die Annahme eines Entziehungsrisikos sinnlos. Niemand kann sich einer Maßnahme entziehen, die rechtlich gar nicht zulässig ist. Zudem habe ich mich den Behörden selbst gestellt, indem ich mich am 25.08.2025 behördlich angemeldet hatte und am 26.08.2025 vor Organen der öffentlichen Sicherheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch Z 9 ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ich lebe seit vielen Jahren in Österreich und habe hier meine Existenz aufgebaut. Ich spreche perfekt Deutsch, bin in das gesellschaftliche Leben integriert und habe einen österreichischen Sohn, für den ich Verantwortung trage. Meine enge familiäre Bindung an Österreich widerlegt den Vorwurf, ich würde keine ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet haben. Vielmehr habe ich mein Leben hier eingerichtet und meinen Lebensmittelpunkt geschaffen. Es ist lebensfremd, in einem derart gelagerten Fall davon auszugehen, dass ich keine Bindungen hätte und deshalb Schubhaft notwendig wäre. Die Behörde verkennt damit die tatsächliche Lebenssituation und verletzt mein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.Auch Ziffer 9, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ich lebe seit vielen Jahren in Österreich und habe hier meine Existenz aufgebaut. Ich spreche perfekt Deutsch, bin in das gesellschaftliche Leben integriert und habe einen österreichischen Sohn, für den ich Verantwortung trage. Meine enge familiäre Bindung an Österreich widerlegt den Vorwurf, ich würde keine ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet haben. Vielmehr habe ich mein Leben hier eingerichtet und meinen Lebensmittelpunkt geschaffen. Es ist lebensfremd, in einem derart gelagerten Fall davon auszugehen, dass ich keine Bindungen hätte und deshalb Schubhaft notwendig wäre. Die Behörde verkennt damit die tatsächliche Lebenssituation und verletzt mein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schubhaftanordnung auf einer unrichtigen Tatsachen- und Rechtswürdigung beruht. Die behaupteten Haftgründe liegen nicht vor, die Abschiebung nach Afghanistan ist unionsrechtlich unzulässig und mein subsidiärer Schutzstatus in Italien verhindert jede zwangsweise Rückführung. Meine engen Bindungen zu Österreich und meine familiäre Situation schließen jede Fluchtgefahr aus. Damit fehlt es an der gesetzlich geforderten Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit einer Haftanordnung. Die über mich verhängte Schubhaft war daher von Anfang an rechtswidrig.”
  2. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte: “Am 26.08.2025 stellte Herr XXXX (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vor Beamten der AFA FB 1.3 in WIEN 8, HERNALSER GÜRTEL 6-12 gestellt. Es wurde die Erstbefragung durchgeführt und dem zuständigen Prognoseentscheider elektronisch übermittelt. Mit der Antwort des Prognoseentscheiders wurde auch ein Festnahmeauftrag übermittelt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 26.08.2025 um 12:32 Uhr. “Am 26.08.2025 stellte Herr römisch 40 (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vor Beamten der AFA FB 1.3 in WIEN 8, HERNALSER GÜRTEL 6-12 gestellt. Es wurde die Erstbefragung durchgeführt und dem zuständigen Prognoseentscheider elektronisch übermittelt. Mit der Antwort des Prognoseentscheiders wurde auch ein Festnahmeauftrag übermittelt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte am 26.08.2025 um 12:32 Uhr. Am 26.08.2025 um 14:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Bestätigung der ITALIENISCHEN Behörden ausgedruckt, worin festgehalten ist, dass der BF über einen subsidiären Schutzstatus in ITALIEN verfügt. Am 26.08.2025 um 15:30 Uhr wurde der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 27.08.2025 um 17:00 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 02.10.2025 wurde eine Maßnahmenbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Der BF stellte bereits am 07.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen und mit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach ITALIEN verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 28.07.2025 in Rechtskraft.Der BF stellte bereits am 07.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und mit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach ITALIEN verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 28.07.2025 in Rechtskraft. Im März 2025 war der BF kurzfristig obdachlos gemeldet und in zwei Bundesbetreuungsstellen untergebracht. Mit 31.03.2025 wurde der BF von der letzten Bundesbetreuungsstelle in XXXX abgemeldet. Danach tauchte der BF unter und wirkte im Verfahren internationaler Schutz nicht mehr mit. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF auch vor der zweiten Asylantragstellung bereits seit Ende 2024 in WIEN aufhältig war und es jedoch unterließ sich anzumelden. Der BF befand sich somit damals illegal im Bundesgebiet und versuchte im Verborgenen diesen Aufenthalt fortzusetzen.Im März 2025 war der BF kurzfristig obdachlos gemeldet und in zwei Bundesbetreuungsstellen untergebracht. Mit 31.03.2025 wurde der BF von der letzten Bundesbetreuungsstelle in römisch 40 abgemeldet. Danach tauchte der BF unter und wirkte im Verfahren internationaler Schutz nicht mehr mit. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF auch vor der zweiten Asylantragstellung bereits seit Ende 2024 in WIEN aufhältig war und es jedoch unterließ sich anzumelden. Der BF befand sich somit damals illegal im Bundesgebiet und versuchte im Verborgenen diesen Aufenthalt fortzusetzen. Am 07.10.2025 um 13:32 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein. Es muss angemerkt werden, dass der BF am 12.09.2025 nicht angehalten wurde und auch keine Schubhaft gegen den BF verfügt wurde. Es ist auch unrichtig, dass sich der BF seit 12.09.2025 in Schubhaft befindet. Der BF befand sich tatsächlich nur vom 26.08.2025 bis zum 27.08.2025 in Schubhaft. Zu den persönlichen Verhältnissen darf festgehalten werden, dass der BF Vater eines minderjährigen Sohnes ist, wobei der BF selbst niederschriftlich angab, dass der Sohn bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und der BF selbst seinen Sohn noch nie gesehen hätte. Der BF hat auch keine Obsorge und hatte bis dato auch keinen Kontakt zu seinen Sohn. Der BF war über mehrere Monate ohne Meldung im Bundesgebiet und hatte sich erst einen Tag vor der neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz angemeldet. Zu dem Aufenthalt des BF ist aus der Erstbefragung des vorherigen Verfahrens internationalen Schutz ersichtlich, dass laut Angaben des BF der BF erst seit ca. Mitte FEBRUAR 2025 in Österreich aufhältig war. Zuvor war der BF in mehreren Ländern aufhältig, unter anderem drei Jahre in GRIECHENLAND und zwei Jahre in ITALIEN (vor der letzten Einreise nach Österreich). Die Argumentation, dass der BF seit vielen Jahren in Österreich leben soll, ist daher ebenfalls unrichtig. Die Schubhaft hätte die Rückführung nach ITALIEN sichern sollen, da der BF sich bereits einmal einem Asylverfahren entzogen hatte und eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach ITALIEN bestand. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Stellungnahme in der Maßnahmenbeschwerde des BF hingewiesen werden. Die RD WIEN verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Asylverfahren und der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.” Das Bundesamt beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde und den Zuspruch von Kosten in Höhe von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Diese stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 23.03.2026 zur Kenntnis zu. 7. Auf Grund des Widerspruchs zwischen Beschwerdegegenstand und den Beschwerdeanträgen erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag, den Beschwerdegegenstand zu präzisieren. Der Beschwerdeführer teilte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Folgeeingabe betitelter Verbesserung mit, dass der Satz „Gegen die noch andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.09.2025“ irrtümlich in den Schriftsatz eingefügt worden sei. In der Schubhaftbeschwerde vom 02.10.2025 sei, wie in den Anträgen angeführt, die Anhaltung in Schubhaft vom 26.08.2025 bis zum 27.08.2025 bekämpft. Die Verbesserung wurde dem Bundesamt am 23.03.2026 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 26.08.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft

Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 26.08.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 15:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Auf Grund des Entlassungsscheins des Bundesamtes vom 27.08.2025, 16:49 Uhr, wegen Wegfall des Schubhaftgrundes wurde der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und der verbesserten Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2025 bis 27.08.2025

  1. Der Beschwerdeführer wurde von 26.08.2025, 15:30 Uhr, bis 27.08.2025, 17:00 Uhr, auf Grund des Mandatsbescheides vom 26.08.2025 in Schubhaft angehalten. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Soweit sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Schubhaftverhängung wendet, trifft sie daher den Beschwerdegegenstand nicht, weil nicht nur die bescheiderlassende Behörde selbst, sondern auch andere Behörden und die Gerichte an formell rechtskräftige Bescheide gebunden sind, weshalb die Rechtmäßigkeit des Spruches insofern ohne Belang ist, als dieser nach Eintritt der Rechtskraft von der Verwaltungsbehörde und vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüft und in Zweifel gezogen werden kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 559).
  2. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.08.2025, 15:30 Uhr, bis 27.08.2025, 17:00 Uhr, war vom in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheid vom 26.08.2025 gedeckt und stellte eine bloße Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; 19.968/2015; 19.970/2015 Rz 39).
  3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.08.2025, 15:30 Uhr, bis 27.08.2025, 17:00 Uhr, war vom in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheid vom 26.08.2025 gedeckt und stellte eine bloße Vollstreckungsmaßnahme dar vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; 19.968 aus 2015,; 19.970 aus 2015, Rz 39). Gründe, nach der Schubhaftverhängung eingetreten sind und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig gemacht hätten, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch von amtswegen nicht ersichtlich.
  4. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.08.2025, 15:30 Uhr, bis 27.08.2025, 17:00 Uhr, ist daher abzuweisen. Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €

  1. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
  2. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
  3. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; diese konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und in der Beschwerde nicht bestritten wurde; soweit die Beschwerde Vorbringen zum Mandatsbescheid vom 26.08.2025 erstattete, der nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen war, traf dieses Vorbringen nicht den Beschwerdegegenstand.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; diese konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und in der Beschwerde nicht bestritten wurde; soweit die Beschwerde Vorbringen zum Mandatsbescheid vom 26.08.2025 erstattete, der nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen war, traf dieses Vorbringen nicht den Beschwerdegegenstand. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W112.2320933.2.00

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