GVG in Verbindung mit 68 AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es würden keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten bestehen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und seine Identität stehe nicht fest. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig (gewesen). Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Juni 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Der BF spreche muttersprachlich Punjabi, Hindi und Englisch. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es würden keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten bestehen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und seine Identität stehe nicht fest. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig (gewesen). Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Juni 2022 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. Der BF spreche muttersprachlich Punjabi, Hindi und Englisch. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden. Der BF habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom BFA könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher weder in der Sphäre des BF, noch in jener, welche von Amts wegen aufzugreifen wäre, geändert und es seien auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, weswegen der neuerliche Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung seien zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. 2.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 08.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen unterliege bzw. er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Seit Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungsmomente aufgetreten, weswegen er Angst um sein Leben habe. Zudem habe der BF infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung zu Indien verloren und könne er im Falle einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz dort führen. Das BFA behaupte, es würde entschiedene Sache vorliegen und es könnte kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden, versäume in der Beweiswürdigung aber die tatsächliche Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege bzw. ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2, 3 EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF iSd Art. 8 EMRK. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das BFA angesichts der Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des BF feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Länderberichte würden zeigen, dass sich die Lage von Personen wie dem BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären/sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr hätten und eine IFA nicht zur Verfügung stehe. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren angegeben hätte müssen, sei für eine Ablehnung des Asylantrags ohne Prüfung nicht ausreichend. Der BF hätte ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten und habe auch erklärt, wie es dazu gekommen sei. Sowohl die Situation in Indien wie auch die konkreten Verfolgungsbefürchtungen des BF hätten sich seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gravierend verschlechtert. Das BFA habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und seien zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Der bloße Verweis auf eine IFA und auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen den BF nicht ersetzen. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Im Falle des BF seien die Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig. Die Schlussfolgerungen der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Indien sprächen. Auch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des BF sei unrichtig. Der BF sei integrations- und arbeitswillig. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er in der Lage, sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne aus Leistungen des Staates angewiesen zu sein. Dazu finde sich keine Beurteilung der Behörde, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich mache. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sein. Zusammengefasst sei es dem BFA nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und seien die Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Unverständlich sei, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde, ohne den konkreten Einzelfall des BF zu berücksichtigen. Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen unterliege bzw. er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Seit Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungsmomente aufgetreten, weswegen er Angst um sein Leben habe. Zudem habe der BF infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung zu Indien verloren und könne er im Falle einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz dort führen. Das BFA behaupte, es würde entschiedene Sache vorliegen und es könnte kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden, versäume in der Beweiswürdigung aber die tatsächliche Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege bzw. ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF iSd Artikel 8, EMRK. Bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen hätte das BFA angesichts der Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des BF feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Länderberichte würden zeigen, dass sich die Lage von Personen wie dem BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären/sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr hätten und eine IFA nicht zur Verfügung stehe. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren angegeben hätte müssen, sei für eine Ablehnung des Asylantrags ohne Prüfung nicht ausreichend. Der BF hätte ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten und habe auch erklärt, wie es dazu gekommen sei. Sowohl die Situation in Indien wie auch die konkreten Verfolgungsbefürchtungen des BF hätten sich seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gravierend verschlechtert. Das BFA habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen und seien zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Der bloße Verweis auf eine IFA und auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen den BF nicht ersetzen. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Im Falle des BF seien die Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig. Die Schlussfolgerungen der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Indien sprächen. Auch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des BF sei unrichtig. Der BF sei integrations- und arbeitswillig. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er in der Lage, sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne aus Leistungen des Staates angewiesen zu sein. Dazu finde sich keine Beurteilung der Behörde, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich mache. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sein. Zusammengefasst sei es dem BFA nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und seien die Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Unverständlich sei, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde, ohne den konkreten Einzelfall des BF zu berücksichtigen. Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024, Zl. W142 2288245-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024, Zl. W142 2288245-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.9. Am 25.09.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[…]Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. Dies wird bejaht.„[…], Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. Dies wird bejaht. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein, habe ich nicht. Der BFV legt eine Kopie des Verteilvertrages vom 13.03.2024 vor. Dieser wird als Beilage A zum Akt genommen. R: Heißt das, dass Sie derzeit arbeiten? BF: Ja, ich führe die Zeitungsarbeit aus. R: Haben Sie Lohnzettel? BF: Nein, habe ich nicht, aber ich bekomme 800 Euro im Monat. R: Wieso sind Sie in Österreich nicht aufrecht gemeldet? BF: Was meinen Sie damit? R: Laut dem ZMR scheint keine Adresse auf. BF: Ich habe aber einen Meldezettel. R: Wir haben aber keine aufrechte Meldung. Wo wohnen Sie derzeit? BF: Wollen Sie den Meldezettel? R: Ja. Haben Sie einen? Der BF legt eine Bestätigung der Meldung vom 23.08.2023 vor. Laut dieser ist er seit 22.08.2023 in der XXXX gemeldet. Der BF legt eine Bestätigung der Meldung vom 23.08.2023 vor. Laut dieser ist er seit 22.08.2023 in der römisch 40 gemeldet. R: Laut ZMR sind Sie seit dem 06.08.2025 nicht mehr an dieser Adresse gemeldet. BF: Ich bin dort gemeldet. Ich bekomme dort Briefe. Ich werde dem nachgehen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Nein, das kann ich leider nicht. Ich hätte genau heute mit einem Deutschkurs beginnen sollen, aber heute habe ich den Termin hier. Es wäre bei der Caritas im 10. Bezirk. R: Haben Sie eine Anmeldebestätigung? BF: Heute hätte ich das dort ausfüllen sollen. R: Wie lange würde dieser Deutschkurs dann dauern? BF: Vor 3 Monaten habe ich mich dafür angemeldet. Heute hätte ich alles ausfüllen sollen. R. Aber, wenn Sie sich angemeldet haben vor 3 Monaten, dann müssten Sie eine Anmeldebestätigung haben. BF: Ich habe mich vor 3 Monaten vor Ort angemeldet, dann habe ich eine Nachricht bekommen, dass ich heute dorthin soll. Heute hätte ich dort alles ausfüllen sollen. R: Aber, wenn Sie sich vor Ort angemeldet haben, müssen Sie eine Bestätigung haben. BF: Aber heute hätte nicht der Deutschkurs beginnen sollen. Heute wäre der Papierkram zu erledigen gewesen. R: D. h. Sie hätten sich erst heute für einen Deutschkurs angemeldet? BF: Nein. Ich würde heute die Details bekommen, angemeldet bin ich schon. R: Aber Sie haben keine schriftliche Bestätigung über die Anmeldung. Stimmt das? BF: Nein, habe ich nicht. Ich kann es nur heute oder morgen ausfüllen und abgeben. R: D. h. Sie wissen auch nicht, wie lange dieser Deutschkurs dauert? BF: Nein, das hätte ich heute erfahren. Aber ich habe mich für A1 angemeldet. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: In der Freizeit eigentlich nichts. Ich gehe manchmal im Park spazieren. R: Sie haben einen Folgeantrag gestellt. Was hat sich im Gegensatz zu Ihrem ersten Asylverfahren geändert? BF: Der Fluchtgrund ist an und für sich gleichgeblieben. Was sich geändert hat, ist, dass meine Familie stark belästigt wurde. Deshalb musste sie umziehen. Sie lebt an einem anderen Ort. R: Um welche Familienangehörige handelt es sich? BF: Meine Mutter, meine Ehefrau und mein Sohn. R: Woher wissen Sie das, dass Ihr Familie belästigt wurde? BF: Meine Familie hat telefonischen Kontakt zu mir, dadurch. R: Sind Sie ständig in telefonischem Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Nicht ständig. Wenn sie Zeit haben und ich Zeit habe. Dann. R: Ist das mehrmals im Monat? BF: Ja, einige Male. R: Seit wann wird Ihre Familie belästigt? BF: Früher wurde ich belästigt. Aufgrund dieser Unruhen bin ich geflüchtet. Da ich jetzt nicht mehr dort bin, sind sie hinter meiner Familie her und belästigen sie. R: Wissen Sie seit wann Ihre Familie belästigt wird? BF: Als ich den 2. Asylantrag gestellt habe, seitdem. R: Wer belästigt Ihre Familie? BF: Das ist die Person, von der ich mir Geld ausgeliehen habe. Ich konnte die Schulden nicht begleichen. Er hat mich unter Druck gesetzt, mich belästigt und die Polizei ist involviert. R: Inwiefern ist die Polizei involviert? BF: Er hat der Polizei Geld gegeben. Also handelt die Polizei für ihn. R: Woher wissen Sie das? BF: Die Polizei war bei mir zuhause. Ich war aber nicht zuhause. Man wollte mich verhaften. R: Woher wissen Sie, dass dieser Mann der Polizei Geld gegeben hat? BF: Ich habe sonst kein Problem mit der Polizei. Ich weiß, dass er dahintersteckt. Meine Familie wurde von der Polizei befragt und belästigt. R: Wann wurde Ihre Familie von der Polizei befragt? BF: Es war Ende 2021. R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt befunden? BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich bei verschiedenen Verwandten aufhältig, ich hatte keinen fixen Wohnort. R: Bei welchen Verwandten waren Sie aufhältig? BF: Ich war bei meiner Schwester und bei einem Cousin meiner Mutter. R: Wo lebt Ihre Schwester? BF: Sie wohnt im Dorf, wo sie verheiratet wurde, aber in Punjab. R: Können Sie mir das Dorf namentlich nennen? BF: Sadhanpur. (Siehe Beilage B) R: Lebt Ihre Schwester derzeit noch immer dort? BF: Ja, sie lebt noch immer dort. R: Wo lebt Ihre Mutter und Ihre Ehefrau und Ihr Sohn derzeit? BF: Sie leben nicht an einem Ort. Sie leben immer wieder an einem anderen Wohnort. R: Wissen Sie, wo sie zur Zeit leben? BF: Ja, wo sie jetzt leben, weiß ich. R: Können Sie es verraten? BF: Sie leben im Distrikt Sangrur, VPO-Camrik, Dist. Sangrur. R: Wie verdient sich Ihre Ehefrau ihren Lebensunterhalt? BF: Früher war sie Schullehrerin. R: Und jetzt? BF: Jetzt ist sie noch immer Schullehrerin. Immer wenn sie den Wohnort ändert, geht sie zu einer Schule und fragt nach, ob sie dort arbeiten kann. R: Wer konkret belästigt nun Ihre Familie? BF: Die Person, von der ich mir Geld ausgeliehen habe. R: Diese Belästigungen haben schon zu dem Zeitpunkt begonnen, als Sie noch in Indien aufhältig waren? BF: Ja, Ende 2021 hat es schon begonnen. R: Was haben Sie in Indien gearbeitet? BF: Ich war LKW-Fahrer. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Meine Familie wird belästigt und bedroht. Wenn ich zurückkehre, wird mir dasselbe geschehen. Ich wurde mit dem Tod bedroht und man hat mir gesagt, dass man meine Leiche verschwinden lassen wird. R: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil von Indien leben? BF: Wenn ich in einer anderen Stadt leben würde, könnte man Informationen über mich bekommen. R: Wer soll Informationen über Sie bekommen? BF: Er hätte durch meine Verwandten oder durch andere Leute meinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht. R: Können Sie mir den Namen dieser Person nennen, die Sie bedroht? BF: Der Namen ist XXXX Es gibt noch eine andere Person. Diese heißt XXXX . BF: Der Namen ist römisch 40 Es gibt noch eine andere Person. Diese heißt römisch 40 . R: Wieso bedroht Sie diese Person namens XXXX R: Wieso bedroht Sie diese Person namens römisch 40 BF: Die 2 sind Partner und vergeben Kredite. R: Wie viel Geld haben Sie sich geborgt? BF: Als ich mir Geld ausgeliehen habe, waren es 1,8 Mio indische Rupien. Jetzt fordern sie eine höhere Summe inkl. Zinsen von 3,4 bzw. 3,5 Mio indische Rupien. R: Wenn man sich Geld borgt, dann zahlt man das zurück. Wieso zahlen Sie das nicht zurück? BF: Ich habe aber eine längere Frist ausgemacht, wann ich ihm das Geld zurückzahlen werde. Aber er sagt, er braucht das Geld sehr dringend zurück. R: Und die ausgemachte Frist war wie lange? BF: Wir haben uns 2 Jahre ausgemacht. R: Wann hätten Sie dann genau das Geld zurückzahlen müssen? Können Sie das konkrete Datum nennen? BF: Ich habe mir das Geld im 3. Monat im Jahr 2020 ausgeliehen. Ausgemacht wurde, dass ich nach 2 Jahren ihm das Geld zurückzahlen würde. D. h. im 3. Monat 2022. R: D. h. den gesamten Betrag hätten Sie dann auf einmal zurückbezahlt? BF: Ja. R: Für was brauchten Sie so viel Geld? BF: Ich bin ja mit einem LKW gefahren und hatte einen Unfall. Ich musste den LKW reparieren lassen. Und die Kosten waren sehr hoch. Also habe ich das Geld benötigt, um dem Arbeitgeber den LKW in einen richtigen Zustand zu bringen. R: Aber der Arbeitgeber müsste ja versichert sein. BF: Sie wissen, wie es in Indien ist. Die älteren Leute und alte Firmen sind nicht so. R: Was bedeutet das, „die älteren Leute und alte Firmen sind nicht so“? Was meinen Sie damit? BF: Es ist so, dass ältere Firmen sich nicht versichern lassen, weil die Versicherungsbeiträge so hoch sind. R: Wer war schuld an diesem Unfall? BF: Es war so, dass vor mir eine Kuh war und ich bin gefahren. Ich kann der Kuh nichts antun und musste ausweichen. R: Wo sind Sie dann hineingefahren? BF: In Indien ist es üblich, dass Kühe mitten auf der Straße sind. Ich war ja auf der Straße als ich ausgewichen bin, war neben der Straße der Ort, der Weg weiter tiefer und so ist der LKW umgekippt. R: Und dieser XXXX hat Sie schon zum Zeitpunkt als Sie in Indien waren bedroht und belästigt?R: Und dieser römisch 40 hat Sie schon zum Zeitpunkt als Sie in Indien waren bedroht und belästigt? BF: Ja, damals schon. R: Wenn Sie diese ganzen Probleme in Indien nicht hätten, könnten Sie dann dort leben? BF: Ja, könnte ich. R: Wie viele Schuljahre haben Sie besucht? BF: 10 Jahre. R: Wo haben Sie ständig in Indien gelebt? BF: Ich habe anfangs in Joge Wala gelebt. Das ist im Polizeiverwaltungsbezirk und Distrikt Mansa. R: D. h. wenn ich zusammenfasse, werden Sie von 2 Personen bedroht und belästigt? BF: Ja. R: Und von diesen 2 Personen werden auch Ihre Familienangehörigen bedroht und belästigt? BF: Ja. R: Sowohl Sie als auch Ihre Familienangehörigen wurden von diesen Personen schon zum Zeitpunkt Ihrer Anwesenheit in Indien belästigt und bedroht? BF: Ja. R: Sind Sie für diese Arbeit, die Sie in Österreich verrichten, angemeldet oder üben Sie diese Beschäftigung illegal aus? BF: Ich bin Partner bei dieser Zeitungsfirma. R: Sind Sie selbständig? BF: Ja. R: Seit wann sind Sie Partner dieser Zeitungsfirma? BF: Seit 2023. R: Schicken Sie Geld zu Ihrer Familie nach Indien? BF: Nicht jeden Monat, aber ab und zu, wenn ich es mir leisten kann. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien, Version 9, 14.04.2025 Landkarten Dazu gibt der BFV an: Das LIB wird zur Kenntnis genommen und ich verweise auf die Beschwerdeausführungen. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Mir ist bekannt, dass die Sikh im Punjab stark benachteiligt werden. R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? BF: Nein, danke. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi und zudem auch Hindi und Englisch. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Er stammt aus dem Dorf Jogewala im Bundesstaat Punjab.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi und zudem auch Hindi und Englisch. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Er stammt aus dem Dorf Jogewala im Bundesstaat Punjab. Seine Familie (die Mutter, seine Ehefrau sowie sein Sohn und seine Schwester mit deren Familie) lebt in Indien. Der BF verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und Berufserfahrung als LKW-Fahrer. Im Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Probleme sowie sonstige integrationsverfestigende Umstände (etwa Deutschkenntnisse) weder angegeben noch belegt. Der BF war laut AJWEB vom 01.09.2025 bis 03.09.2025 bei einem Dienstgeber legal beschäftigt. Vom 05.01.2023 bis zum 31.10.2023 war er laut AJWEB selbständig erwerbstätig. Derzeit geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit dem AJWEB zufolge nach. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022, Zl. 1312585610/221983166, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Der BF konnte auch seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022, Zl. 1312585610/221983166, nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. 1.3. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der BF seit 28.06.2022 mit Ausnahme von 14.07.2022 bis 24.07.2022, von 01.10.2022 bis 10.10.2022 und von 06.08.2025 bis 14.10.2025 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hat seit seiner Einreise nach Österreich im Juni 2022 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024). Staatsstruktur (Exekutive und Legislative) [Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen] Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024). Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Hindu-Nationalismus Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vergleiche EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024). Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine adäquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstörung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Militäroperationen gegen maoistische Rebellen Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025). Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025). Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024). Das Justizsystem gliedert sich in den (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.