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{'item': 'W150 2288839-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 10§ 46§ 34§ 67§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW150 2288839-1 Spruch, W150 2288839-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.03.2024 bis zum 21.03.2024 rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.03.2024 bis zum 21.03.2024 rechtmäßig war. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: „BF“) stellte am 27.08.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 14.10.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm des Weiteren nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Außerdem wurde nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55 Abs. 1-3 FPG folgend wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm des Weiteren nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Außerdem wurde nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der BF wurde am 21.12.2023 während einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und wies sich mit einer Fotokopie seiner Asylkarte aus. Er wurde danach in Verwaltungs-verwahrungshaft genommen.
  2. Am 22.12.2023 wurde eine Einvernahme des BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durchgeführt. Der BF wurde an diesem Tag aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
  3. Mit 09.01.2024 erging seitens der belangten Behörde gegenüber dem BF ein Ladungsbescheid, mit dem er zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung aufgefordert wurde. Der BF erschien in weiterer Folge nicht zu dem am 17.01.2024 angesetzten Vorführtermin.
  4. Ein weiterer Ladungsbescheid des BFA wurde am 24.01.2024 erlassen. Die angeordnete Zustellung durch Sicherheitsorgane konnte aufgrund der Ortsabwesenheit des BF an angegebener Adresse nicht durchgeführt werden.
  5. Am 12.02.2024 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 2 FPG durch die belangte Behörde erlassen. 8. Am 12.02.2024 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, FPG durch die belangte Behörde erlassen.

  1. Am 09.03.2024 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien angehalten. Er konnte sich nicht entsprechend ausweisen und wurde ihn ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
  2. Der BF wurde am 09.03.2024 durch das BFA niederschriftlich zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Anordnung von Schubhaft einvernommen.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 09.03.2024, Zl. XXXX , wurde die Inschubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 09.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Inschubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 10.04.2024 eine Stellungnahme zum Sachverhalt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.03.2024 Beschwerde.
  7. Am 21.03.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird. 1.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  11. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1995.1.2.
  12. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  13. 1.2.
  14. Der BF ist volljährig und indischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  15. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.2.
  16. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Der BF hielt sich ab spätestens 19.09.2022 nicht mehr in der Asylunterkunft auf. Eine neue Zustelladresse oder jene eines von ihm Bevollmächtigten gab er der belangten Behörde nicht bekannt. Die wirksame Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit 17.10.2022 durch Hinterlegung im Akt. Der Bescheid erwuchs sodann mit 14.11.2022 in Rechtskraft. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
  17. Am 09.03.2024 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, anschließend festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Am 10.03.2024 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft angeordnet, am 21.03.2024 wurde er aus der Haft entlassen. 1.2.
  18. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu etwaiger benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen. 1.
  19. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  20. Der BF stellte am 27.08.2022 unter der Identität „ XXXX , XXXX 1992“ im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 29.08.2022 entzog sich in weiterer Folge dem Zugriff der Behörden. 1.3.
  21. Der BF stellte am 27.08.2022 unter der Identität „ römisch 40 , römisch 40 1992“ im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 29.08.2022 entzog sich in weiterer Folge dem Zugriff der Behörden. Die Erlassung und Zustellung des Asylbescheides des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX wurde unter Heranziehung des Namens XXXX und des Geburtsdatums „ XXXX 1992“ vorgenommen. Die Erlassung und Zustellung des Asylbescheides des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Heranziehung des Namens römisch 40 und des Geburtsdatums „ römisch 40 1992“ vorgenommen. In weiterer Folge führte der BF den Namen „ XXXX “ und das Geburtsdatum „ XXXX 1995“ und wies sich auch mit einer auf diesen Namen lautenden Karte für Asylwerber aus. In weiterer Folge führte der BF den Namen „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum „ römisch 40 1995“ und wies sich auch mit einer auf diesen Namen lautenden Karte für Asylwerber aus. Der gegenständliche Mandatsbescheid wurde gegenüber „ XXXX , XXXX 1995“ erlassen. Der gegenständliche Mandatsbescheid wurde gegenüber „ römisch 40 , römisch 40 1995“ erlassen. Trotz der unterschiedlichen persönlichen Daten im Asyl- und Mandatsbescheid handelt es sich um denselben Adressaten. Der BF versuchte durch sein Untertauchen und der Annahme einer neuen Identität die Durchsetzung der ihm gegenüber ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zu verhindern. 1.3.
  22. Im österreichischen Bundesgebiet verfügte der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hatte keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und war auch wirtschaftlich nicht integriert. Insgesamt lag keine maßgebliche Integrationsverfestigung vor. 1.3.
  23. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
  24. Der Gesundheitszustand des BF hat sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht verschlechtert. Berücksichtigungswürdige Erkrankungen wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.
  25. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung (GVS), das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) sowie in die zum BF bestehenden Daten der Sozialversicherungsträger (SV). 2.
  26. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
  27. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  28. Dem BFA wurden laut Auszug aus dem IZR vom 17.10.2025 ein gültiger und als authentisch eingestufter indischer Reisepass vorgelegt, auf Basis dessen die Identität des BF festgestellt wurde. 2.2.
  29. Aus dem IZR-Auszug vom 17.10.2025 ist neben der angeführten indischen Staatsangehörigkeit zudem ersichtlich, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht innehat und ihm in Österreich weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.2.
  30. Aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX geht hervor, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und ein Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. 2.2.
  31. Aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 geht hervor, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und ein Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Im GVS-Auszug vom 16.10.2025 wurde die Abmeldung des BF von der Asylunterkunft mit 19.09.2022 vermerkt. Der ZMR-Auszug vom 06.08.2024 weist für die im Asylverfahren angegebene Identität „ XXXX , XXXX 1992“ ab dem 19.09.2022 auch keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr aus. Im GVS-Auszug vom 16.10.2025 wurde die Abmeldung des BF von der Asylunterkunft mit 19.09.2022 vermerkt. Der ZMR-Auszug vom 06.08.2024 weist für die im Asylverfahren angegebene Identität „ römisch 40 , römisch 40 1992“ ab dem 19.09.2022 auch keine behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr aus. Des Weiteren ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass eine auf § 8 Abs. 2 ZustG fußende Zustellverfügung zur Hinterlegung im Akt besteht. Die Hinterlegung wurde am 17.10.2022 durch die belangte Behörde beurkundet. Angesichts des Umstandes, dass der BF keine neue Zustelladresse bekannt gab oder einen entsprechenden Zustellbevollmächtigten benannte, konnte der Bescheid an keine konkrete Adresse versandt werden. Des Weiteren ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass eine auf Paragraph 8, Absatz 2, ZustG fußende Zustellverfügung zur Hinterlegung im Akt besteht. Die Hinterlegung wurde am 17.10.2022 durch die belangte Behörde beurkundet. Angesichts des Umstandes, dass der BF keine neue Zustelladresse bekannt gab oder einen entsprechenden Zustellbevollmächtigten benannte, konnte der Bescheid an keine konkrete Adresse versandt werden. Somit konnte festgestellt werden, dass aufgrund der wirksamen Zustellung durch Hinterlegung seit 14.11.2022 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF bestand. 2.2.
  32. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.03.2024 lässt sich entnehmen, dass der BF von Sicherheitsorganen im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und am selben Tage in ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde. Aus dem Auszug aus der ADVW geht außerdem hervor, dass sich der BF zwischen 10.03.2024 und 21.03.2024 durchgehend in Schubhaft befand. 2.2.
  33. Die Feststellungen zum intakten Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine eigenen vor dem BFA getätigten Angaben in der Einvernahme im Schubhaftverfahren vom 09.03.
  34. 2.
  35. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  36. Aus dem gegenständlichen Akt und dem darin befindlichen Erstbefragungsprotokoll vom 27.08.2022 geht hervor, dass der BF am 29.08.2022 unter der Verwendung der Identität XXXX , XXXX 1992“ im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.3.
  37. Aus dem gegenständlichen Akt und dem darin befindlichen Erstbefragungsprotokoll vom 27.08.2022 geht hervor, dass der BF am 29.08.2022 unter der Verwendung der Identität römisch 40 , römisch 40 1992“ im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wegen Ortsabwesenheit wurde der BF mit 19.09.2022 von der Asylunterkunft abgemeldet. Die im Akt aufliegenden ZMR-Auskünfte vom 16.09.2022 und 17.10.2022 weisen neben der Asylunterkunft keine weiteren Wohnsitze des BF im Bundesgebiet aus. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX , vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Adressat wurde dabei XXXX , XXXX 1992“ angeführt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt und blieb rechtlich unbekämpft. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Adressat wurde dabei römisch 40 , römisch 40 1992“ angeführt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt und blieb rechtlich unbekämpft. Ebenso wurde unter Verwendung der eben angeführten Personendaten mit 09.12.2022 ein – im Akt aufliegender – Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. In weiterer Folge wurde seitens der Stadt Wien per E-Mail vom 05.03.2023 eine Anfrage an das BFA gestellt, wonach der BF ein Gewerbe anmelden wolle und daher Erkundigungen nach der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes angestellt wurden. Aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Stadt Wien und dem BFA vom 26.06.2023 ergibt sich, dass zu der von der Stadt Wien angegebenen Kartennummer keine Person im IFA-System aufschien. Das BFA gab weiters an, dass es sich bei der übermittelten Asylkarte um eine Fälschung handeln müsse; zu einer Person mit Namen XXXX , Geburtsdatum „ XXXX 1995“ gäbe es auch kein laufendes oder abgeschlossenes Asylverfahren. In weiterer Folge wurde seitens der Stadt Wien per E-Mail vom 05.03.2023 eine Anfrage an das BFA gestellt, wonach der BF ein Gewerbe anmelden wolle und daher Erkundigungen nach der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes angestellt wurden. Aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Stadt Wien und dem BFA vom 26.06.2023 ergibt sich, dass zu der von der Stadt Wien angegebenen Kartennummer keine Person im IFA-System aufschien. Das BFA gab weiters an, dass es sich bei der übermittelten Asylkarte um eine Fälschung handeln müsse; zu einer Person mit Namen römisch 40 , Geburtsdatum „ römisch 40 1995“ gäbe es auch kein laufendes oder abgeschlossenes Asylverfahren. Am 21.12.2023 wurde der BF von Sicherheitsorganen der Landespolizeidirektion Wien zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und wollte sich mit einer Fotokopie seiner Asylberechtigungskarte, ausgestellt auf „ XXXX , XXXX 1995“ ausweisen. Er wurde daraufhin am 21.12.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, im Zuge derer er freiwillig Papiere zu Erlangung eines HRZ ausfüllte. Dabei gab er als seinen Namen XXXX und als Geburtsdatum den „ XXXX 1995“ an. Er verneinte in der Befragung durch das BFA, jemals unter der Identität „ XXXX , XXXX 1992“ aufgetreten zu sein. Am 22.12.2023 wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Am 21.12.2023 wurde der BF von Sicherheitsorganen der Landespolizeidirektion Wien zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und wollte sich mit einer Fotokopie seiner Asylberechtigungskarte, ausgestellt auf „ römisch 40 , römisch 40 1995“ ausweisen. Er wurde daraufhin am 21.12.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, im Zuge derer er freiwillig Papiere zu Erlangung eines HRZ ausfüllte. Dabei gab er als seinen Namen römisch 40 und als Geburtsdatum den „ römisch 40 1995“ an. Er verneinte in der Befragung durch das BFA, jemals unter der Identität „ römisch 40 , römisch 40 1992“ aufgetreten zu sein. Am 22.12.2023 wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Dem am 09.01.2024 erlassenen Ladungsbescheid leistete er daraufhin keine Folge und erschien nicht zu dem am 17.01.2024 anberaumten Vorführtermin zur Identitätsfeststellung. Der Ladungsbescheid vom 24.01.2024 konnte durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien wegen Ortsabwesenheit des BF nicht zugestellt werden. Die an der angeführten Adresse angetroffene Person gab gegenüber den einschreitenden Beamten auch an, dass der BF noch an seiner früheren Meldeadresse wohnhaft sei. Sodann erließ die belangte Behörde mit 12.02.2024 einen weiteren Festnahmeauftrag gegenüber dem BF unter der Angabe des Namens XXXX und des Geburtsdatums „ XXXX 1995“.Sodann erließ die belangte Behörde mit 12.02.2024 einen weiteren Festnahmeauftrag gegenüber dem BF unter der Angabe des Namens römisch 40 und des Geburtsdatums „ römisch 40 1995“. Als dieser wiederum bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 09.03.2024 aufgegriffen wurde und keinen Lichtbildausweis vorweisen konnte, verbrachten ihn die Sicherheitsorgane erneut in ein Polizeianhaltezentrum. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde gegenüber dem BF nunmehr unter Angabe der Daten XXXX , XXXX 1995“ erlassen. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde gegenüber dem BF nunmehr unter Angabe der Daten römisch 40 , römisch 40 1995“ erlassen. In einer Gesamtbetrachtung konnte festgestellt werden, dass der BF versuchte, durch die Verschleierung seiner Identität die Effektuierung der ihm gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung zu vereiteln. Er verließ ohne weitere Meldung die Asylunterkunft, dies ohne jede weitere Angabe einer Wohnadresse oder der Nennung eines Zustellbevollmächtigten. Bei der Stadt Wien versuchte er in weiterer Folge – unter Anführung einer den Behörden zunächst fremden Identität – eine Gewerbeberechtigung zu erhalten, was erstmals Zweifel an der Richtigkeit seiner im Asylverfahren getätigten Angaben zu seiner Person aufkommen ließ. Im gesamten Verfahren brachte er überdies keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage. Trotz des freiwilligen Ausfüllens des Datenblattes zur Ausstellung eines HRZ im Rahmen der Einvernahme am 22.12.2023 wirkte der BF nicht in ausreichender Weise an seiner Identitätsfeststellung mit. Er kam der Anordnung des hernach ergangenen Ladungsbescheid nicht nach, erschien nicht zum Vorführtermin und war für die Behörden nach Erlassung eines weiteren Ladungsbescheides nicht erreichbar. Seine behördlichen Hauptwohnsitzmeldungen ließ er zudem mit einer von der im Asylverfahren abweichenden verwendeten Identität vornehmen. 2.3.
  38. Der BF sagte in der Einvernahme am 09.03.2024 aus, dass seine Mutter und seine drei Schwestern in Indien leben würden, Verwandte im Bundesgebiet oder der Europäischen Union benannte er nicht. Er führte weiters an, über insgesamt € 400,00 zu verfügen, was zur dauerhaften Existenzsicherung und Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht genügt. Aus dem SV-Auszug vom 26.03.2024 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der BF keine legale Erwerbstätigkeit ausübte. Nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache wies der BF ebenfalls nicht auf, die jeweiligen Einvernahmen mussten immer unter Heranziehung von Dolmetschern durchgeführt werden. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung besteht hinsichtlich des BF daher insgesamt nicht. 2.3.
  39. Der im Akt aufliegende Strafregisterauszug vom 06.08.2024 weist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich aus. 2.3.
  40. Im ADVW-Auszug vom 06.08.2024 sind keine die Gesundheit des BF betreffenden Vermerke eingetragen, weshalb festgestellt wurde, dass die Haft für ihn keine unverhältnismäßige physische oder psychische Belastung darstellte. Außerdem gab er in der Einvernahme vom 09.03.2024 selbst an, gesund zu sein.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zu Spruchteil A) I.-II.:3.
  43. Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.: 3.1.
  44. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und Art. 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  45. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und Artikel 15, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
  1. a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
  2. b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Art 15 - Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
  1. a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
  2. b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen

Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Nachstehend werden § 8, § 23 ZustG wiedergegeben:Nachstehend werden Paragraph 8,, Paragraph 23, ZustG wiedergegeben: „Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ „Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist nach § 76 Abs. 3 FPG in der Regel

dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Regel

dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). 3.1.

  1. Mit der Beschwerde vom 21.03.2024 wurde unter anderem begehrt, den angefochtenen Mandatsbescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen für eine fortdauernde Haft nicht vorliegen. 3.1.
  2. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 10.03.2024 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 10.03.2024 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Der BF führte bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 die Identität XXXX , XXXX 1992“ an. Der BF führte bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 die Identität römisch 40 , römisch 40 1992“ an. Ab dem 19.09.2022 hatte die belangte Behörde keine Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF mehr. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX , vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Adressat wurde dabei XXXX , XXXX 1992“ angeführt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt und blieb rechtlich unbekämpft. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Adressat wurde dabei römisch 40 , römisch 40 1992“ angeführt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt und blieb rechtlich unbekämpft. Die behördlichen Hauptwohnsitzmeldungen nahm der BF sodann unter der Identität „ XXXX , XXXX 1995“ – erstmalig am 22.09.2022 – vor. Die behördlichen Hauptwohnsitzmeldungen nahm der BF sodann unter der Identität „ römisch 40 , römisch 40 1995“ – erstmalig am 22.09.2022 – vor. Die neue bzw. zusätzliche Identität des BF kam erst im Zuge der am 05.03.2023 geführten Korrespondenz zwischen Stadt Wien und dem BFA hervor. Laut Verwaltungsgerichtshof hat eine Partei nach § 8 Abs. 1 ZustG, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle – und sogar bei anschließender Obdachlosigkeit – stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist demnach

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0166). Laut Verwaltungsgerichtshof hat eine Partei nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle – und sogar bei anschließender Obdachlosigkeit – stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist demnach

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0166). Wenn die Partei die Änderung der Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung als rechtsgültig anzusehen (VwGH 12.03.1997, 95/21/0731). Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG ist nur zulässig, wenn überhaupt keine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8 K14, E59). Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist nur zulässig, wenn überhaupt keine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8, K14, E59). Der BF hatte in jedem Fall Kenntnis von seinem weiterhin offenen Asylverfahren in Österreich und entzog sich diesem durch Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft. Für die belangte Behörde war es angesichts der behördlichen Meldung des BF unter einer anderen Identität als jener im Asylverfahren angegebenen faktisch nicht möglich, eine Abgabestelle im Bundesgebiet festzustellen. In den vor und nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung eingeholten und aktenkundigen ZMR-Auszügen war außer der Adresse der Asylunterkunft kein Hauptwohnsitz des BF in Österreich ausgewiesen. Der BF teilte der belangten Behörde zudem seine neue Identität in keinem Verfahrensstadium mit. Folglich konnte das BFA die Zustellung der Rückkehrentscheidung nach § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt durchführen. Die Hinterlegung mit 17.10.2022 ist im gegenständlichen Verfahrensakt auch nachgewiesen und entsprechend beurkundet worden. Der BF hatte in jedem Fall Kenntnis von seinem weiterhin offenen Asylverfahren in Österreich und entzog sich diesem durch Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft. Für die belangte Behörde war es angesichts der behördlichen Meldung des BF unter einer anderen Identität als jener im Asylverfahren angegebenen faktisch nicht möglich, eine Abgabestelle im Bundesgebiet festzustellen. In den vor und nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung eingeholten und aktenkundigen ZMR-Auszügen war außer der Adresse der Asylunterkunft kein Hauptwohnsitz des BF in Österreich ausgewiesen. Der BF teilte der belangten Behörde zudem seine neue Identität in keinem Verfahrensstadium mit. Folglich konnte das BFA die Zustellung der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt durchführen. Die Hinterlegung mit 17.10.2022 ist im gegenständlichen Verfahrensakt auch nachgewiesen und entsprechend beurkundet worden. Somit besteht gegenüber dem BF seit dem 14.11.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. 3.1.6. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine fallbezogene Betrachtung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes anzustellen. Diese Betrachtung der Gesamtsituation hat eine konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0179). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich insgesamt, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und von Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht auch das erkennende Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft aus. Durch sein Untertauchen ab September 2022 behinderte der BF die Rückkehr bzw. die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, womit zunächst § 76 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig ist (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/077; VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189). Durch sein Untertauchen ab September 2022 behinderte der BF die Rückkehr bzw. die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, womit zunächst Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einschlägig ist (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/077; VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0189). Des Weiteren bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, womit auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu Anwendung kommt. Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, die in weiterer Folge wirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und sodann mit 14.11.2022 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Des Weiteren bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, womit auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu Anwendung kommt. Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF, die in weiterer Folge wirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und sodann mit 14.11.2022 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hatte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft keine im Bundesgebiet oder der Europäischen Union aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus hatte er auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nicht belegt. Zwar verfügte der BF während seines Aufenthaltes über einen gesicherten Wohnsitz, teilte diesen der belangten Behörde jedoch zu keinem Zeitpunkt mit. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des (erneuten) Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.03.2024 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.03.2024 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft über keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union und war im Bundesgebiet auch sonst nicht sozial verankert. Er hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen zu Österreich, war beruflich nicht verwurzelt und verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Der BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, seinen persönlichen Interessen kommt jedoch insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/210/0010). 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/210/0010). Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von dem BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – bei welchem er sich schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat – nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, weil diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor „ultima ratio“ dar, nachdem sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Schubhaft und gesamten Anhaltung in Schubhaft vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.
  4. Zu Spruchteil A) III.-IV:3.
  5. Zu Spruchteil A) römisch drei.-IV: 3.2.
  6. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende § 35 VwGVG lautet:3.2.
  7. Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende Paragraph 35, VwGVG lautet: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.2.
  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei; ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei; ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2288839.1.00

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