← Österreich

{'item': 'W150 2337188-2'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 15a§ 57§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 13§ 80§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW150 2337188-2 Spruch, W150 2337188-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF”), stellte erstmals am XXXX 2021 beim deutschen Generalkonsulat unter Vorlage ihres Reisepasses (gültig bis XXXX 2025) einen Visaantrag für geschäftliche Zwecke, der am 06.10.2021 abgelehnt wurde. Am XXXX 2021 stellte sie dort unter Angabe der selben Gründe und Daten einen neuerlichen Visaantrag. Am XXXX 2021 wurde ihr das Visum für den Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 erteilt.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF”), stellte erstmals am römisch 40 2021 beim deutschen Generalkonsulat unter Vorlage ihres Reisepasses (gültig bis römisch 40 2025) einen Visaantrag für geschäftliche Zwecke, der am 06.10.2021 abgelehnt wurde. Am römisch 40 2021 stellte sie dort unter Angabe der selben Gründe und Daten einen neuerlichen Visaantrag. Am römisch 40 2021 wurde ihr das Visum für den Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 erteilt.
  3. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX 2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie führte zu diesem Zeitpunkt den Namen XXXX . Bei der Erstbefragung gab sie u.a. an, dass ihr Vater verstorben sei, ihre Mutter und zwei Schwestern in Nigeria lebten. Sie habe den Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates 2001 gefasst. Im Dezember 2021 habe sie Nigeria legal mit Reisepass und Visum verlassen und sich seitdem in für sie unbekannten Ländern der EU aufgehalten. Als Fluchtgrund gab sie die Gruppe der IPOB (Indigenious People of Biafra) an, die ihren Vater vor ihren Augen getötet habe, sie gefangen genommen habe, sie hätte aber fliehen können.
  4. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am römisch 40 2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie führte zu diesem Zeitpunkt den Namen römisch 40 . Bei der Erstbefragung gab sie u.a. an, dass ihr Vater verstorben sei, ihre Mutter und zwei Schwestern in Nigeria lebten. Sie habe den Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates 2001 gefasst. Im Dezember 2021 habe sie Nigeria legal mit Reisepass und Visum verlassen und sich seitdem in für sie unbekannten Ländern der EU aufgehalten. Als Fluchtgrund gab sie die Gruppe der IPOB (Indigenious People of Biafra) an, die ihren Vater vor ihren Augen getötet habe, sie gefangen genommen habe, sie hätte aber fliehen können.
  5. Am XXXX 2024 schloss sie in Österreich mit Herrn XXXX , einem nigerianischen Staatsangehörigen, die Ehe und führt seitdem den Familiennamen XXXX .
  6. Am römisch 40 2024 schloss sie in Österreich mit Herrn römisch 40 , einem nigerianischen Staatsangehörigen, die Ehe und führt seitdem den Familiennamen römisch 40 .
  7. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA” oder „belangte Behörde”) am XXXX 2024 bestätigte sie im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und gab weiters u.a. an, mittlerweile verheiratet zu sein und ihren Ehegatten im Oktober 2023 in Niederösterreich kennengelernt zu haben. Sie sei Christin und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Das Visum habe ihr eine Frau namens XXXX besorgt, diese habe ihr dann in Österreich ihren Pass weggenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie die Verfolgung durch eine terroristische Gruppe IPOB an.
  8. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA” oder „belangte Behörde”) am römisch 40 2024 bestätigte sie im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und gab weiters u.a. an, mittlerweile verheiratet zu sein und ihren Ehegatten im Oktober 2023 in Niederösterreich kennengelernt zu haben. Sie sei Christin und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Das Visum habe ihr eine Frau namens römisch 40 besorgt, diese habe ihr dann in Österreich ihren Pass weggenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie die Verfolgung durch eine terroristische Gruppe IPOB an.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Herrn RA Dr. Gregor Klammer, am 20.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG”) und führte dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass sie mit ihrem Ehegatten, der in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, in ehelicher Gemeinschaft wohne, von ihm finanziell abhängig sei und es keine Möglichkeit gebe in einem anderen Land das Eheleben fortzuführen. Eine Antragstellung für einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger sei bei der Botschaft in Nigeria faktisch nicht möglich. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde, sie hätte nur vage und widersprüchliche Angabe gemacht, habe sie durchaus ausführliche und lebensnahe Schilderungen machen können. Bei der IPOB handle es sich um eine terroristische Organisation.
  12. Am 26.06.2024 meldete sich die BF an einem Wohnsitz ihres Ehegatten in XXXX an und an ihrem früheren Wohnsitz in XXXX als Nebenwohnsitz.
  13. Am 26.06.2024 meldete sich die BF an einem Wohnsitz ihres Ehegatten in römisch 40 an und an ihrem früheren Wohnsitz in römisch 40 als Nebenwohnsitz.
  14. Am 11.07.2024 meldete sie sich vom Wohnsitz ihres Ehegatten wieder ab und an ihrem früheren Wohnsitz in XXXX als Hauptwohnsitz an.
  15. Am 11.07.2024 meldete sie sich vom Wohnsitz ihres Ehegatten wieder ab und an ihrem früheren Wohnsitz in römisch 40 als Hauptwohnsitz an.
  16. Am 03.12.2024 wurde vom BVwG eine mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt. Die Vertreter der BF und der belangten Behörde blieben der Verhandlung entschuldigt fern. Dabei wurde nochmals sehr ausführlich das Fluchtvorbringen beleuchtet. Weiters wurde die Problematik einer möglichen Zwangsprostitution erörtert, da die BF schilderte, dass XXXX sie in Österreich eingesperrt habe und Männer zu ihr gebracht hätte, mit denen sie hätte schlafen müssen. Eines Tages habe sie XXXX irgendwo aus dem Auto aussteigen und gehen lassen. Der BF wurde LEFÖ als Beratungsstelle bekanntgegeben. Die BF gab an, dass sie auch ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erzählt habe, wie XXXX sie eingesperrt und ausgenutzt habe. Ihr Ehegatte kenne XXXX nicht.
  17. Am 03.12.2024 wurde vom BVwG eine mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt. Die Vertreter der BF und der belangten Behörde blieben der Verhandlung entschuldigt fern. Dabei wurde nochmals sehr ausführlich das Fluchtvorbringen beleuchtet. Weiters wurde die Problematik einer möglichen Zwangsprostitution erörtert, da die BF schilderte, dass römisch 40 sie in Österreich eingesperrt habe und Männer zu ihr gebracht hätte, mit denen sie hätte schlafen müssen. Eines Tages habe sie römisch 40 irgendwo aus dem Auto aussteigen und gehen lassen. Der BF wurde LEFÖ als Beratungsstelle bekanntgegeben. Die BF gab an, dass sie auch ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erzählt habe, wie römisch 40 sie eingesperrt und ausgenutzt habe. Ihr Ehegatte kenne römisch 40 nicht.
  18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024, GZ I412 2294521-1/8E, wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und dieses mittels ERV am gleichen Tage dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF zugestellt. Die Verfahrenshilfeanträge, welche die BF an VfGH (E 299/2025) und VwGH (Ra 2025/14/0033) stellte, wurden von diesen Höchstgerichten jeweils abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam in weiter Folge der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach.
  19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024, GZ I412 2294521-1/8E, wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und dieses mittels ERV am gleichen Tage dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF zugestellt. Die Verfahrenshilfeanträge, welche die BF an VfGH (E 299 aus 2025,) und VwGH (Ra 2025/14/0033) stellte, wurden von diesen Höchstgerichten jeweils abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam in weiter Folge der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach.
  20. Am 31.03.2025 wurde die BF von der Grundversorgung abgemeldet, weil sie unbekannten Aufenthalts war.
  21. Am 10.06.2025 wurde die BF zu einem Interviewtermin vor ihrer Vertretungsbehörde für den 27.06.2025 geladen. Dieser Ladung kam sie nicht nach.
  22. Am 25.06.2025 wurde die BF aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes von Organwaltern der LPD Wien festgenommen, stellte danach einen Folgeantrag und wurde erstbefragt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie auf Facebook gewesen wäre und ihr eine Bekannte aus Nigeria gesagt habe, dass Leute sie suchen würden, denen sie Geld schulde. Sie vermute, dass dies die Leute wären, die sie hergebracht hätten und gewollt hätten, dass sie für Geld mit Männern schlafe. Da sie das verweigert habe, wollten diese nun das Geld, das sie für ihre Reise bezahlt hätten, zurück. Diese Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit zwei Monaten bekannt.
  23. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2025 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wies sie auf die Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 hin und verpflichtete sie zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Die Verfahrensanordnung und Informationsblätter wurden ihr durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt.14. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2025 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wies sie auf die Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 hin und verpflichtete sie zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Die Verfahrensanordnung und Informationsblätter wurden ihr durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt.

  1. Am 28.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
  2. Am 30.06.2025 meldete sich die BF am Wohnsitz ihres Ehegatten in XXXX an.
  3. Am 30.06.2025 meldete sich die BF am Wohnsitz ihres Ehegatten in römisch 40 an.
  4. Am 02.07.2025 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass die BF bisher ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nunmehr in XXXX gemeldet sei.
  5. Am 02.07.2025 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 dem BFA mit, dass die BF bisher ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nunmehr in römisch 40 gemeldet sei.
  6. Am 10.09.2025 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF auf Nachfrage des BFA mit, dass er die BF weiterhin vertrete.
  7. Am 08.10.2025 lud das BFA die BF zu eigenen Handen und zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur niederschriftlichen Einvernahme am 06.11.
  8. Die zu eigenen Handen zugestellte Ladung behob die Beschwerdeführerin nicht.
  9. Am 06.11.2025 wurde die BF von Organwaltern des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch zu ihrem Folgeantrag einvernommen. Sie gab an, von ihrem Anwalt von diesem Termin der Einvernahme informiert worden zu sein. Die BF gab an, bislang immer die Wahrheit angegeben zu haben. Ihr Vater sei tot, was mit ihrer Mutter und ihren Schwestern passiert sei, wisse sie nicht. Sie hätte noch einen Onkel in Nigeria aber zu diesem keinen Kontakt. Sie hätte überhaupt keine Kontakte nach Nigeria. Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Antrag auf internationalen Schutz seien weiterhin aufrecht. Der Grund für ihre neuerliche Antragstellung sei, dass sie eine Frau über Messenger kennengelernt habe, die ihr gesagt habe, dass nach ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern immer noch gesucht werde, weil sie noch nicht erwischt worden seien. Eine Frau suche in Nigeria mit einer Gruppe von Leuten nach der BF. Sie habe diesen Messengerkontakt aus Angst blockiert, da diese Frau wissen wollte, wo sich die BF aufhalte. Sie könne sich vorstellen, dass es sich bei der Person, die nach ihr suche, um die Frau handle, die sie nach Österreich gebracht habe. Es seien zwei Gruppen, die sie in Nigeria suchen würden. Auf die Frage der BF, was mit ihren Verwandten passiert sei, habe ihr die Frau erklärt, dass diese verschwunden seien und nicht mehr gesehen worden seien; diese Frau sei Mitglied ihrer Community vor Ort in Nigeria. Diese Chats hätte die Frau begonnen und nur an einem einzigen Tag stattgefunden, Anfang 2025, ungefähr im Februar.
  10. Das BFA wies mit Bescheid vom 27.11.2025, Zl. XXXX , diesen Folgeantrag vollinhaltlich ab. Weiters wurde dabei keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde der BF am 02.12.2025 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt und erwuchs am 17.12.2025 in erster Instanz in Rechtskraft. 21. Das BFA wies mit Bescheid vom 27.11.2025, Zl. römisch 40 , diesen Folgeantrag vollinhaltlich ab. Weiters wurde dabei keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde der BF am 02.12.2025 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt und erwuchs am 17.12.2025 in erster Instanz in Rechtskraft.

  1. Am 27.11.2025 wurde die BF vom BFA über ihre Verpflichtung, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters in Kenntnis gesetzt (postalisch zugestellt am 02.12.2025).
  2. Am 29.12.2025 teilte die Geschäftsstelle Graz der BBU dem BFA mit, dass die BF nicht zu einem Rückkehrberatungsgespräch erschienen sei.
  3. Am 07.01.2026 setzte das BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden auch: „HRZ”) für die BF fort, das wegen der Folgeantragstellung eingestellt worden war und beantragte am 13.01.2026 die Ausstellung eines HRZ für die BF.
  4. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 BFA-VG wurde die BF am 20.02.2026 in XXXX festgenommen. Daraufhin gab sie auf telefonische Anfrage eines Organwalters des BFA an, nicht ausreisewillig zu sein.
  5. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. Paragraph 34, BFA-VG wurde die BF am 20.02.2026 in römisch 40 festgenommen. Daraufhin gab sie auf telefonische Anfrage eines Organwalters des BFA an, nicht ausreisewillig zu sein.
  6. Bei Aufnahme im PAZ am 20.02.2026 gab die BF um 13:14 Uhr u.a. an, schwanger zu sein. Ein noch am gleichen Tage um 13:50 Uhr in der Sanitätsstelle durchgeführter Schwangerschaftstest erbrachte ein negatives Ergebnis.
  7. Am 20.02.2026 wurde die BF im Stande der Festnahme einer Delegation ihres Heimatstaates vorgeführt. Danach sicherte der nigerianische Konsul die Ausstellung eines HRZ zu.
  8. Am 20.02.2026 wurde die BF über ihre bevorstehende Abschiebung am 10.03.2026 informiert.
  9. Am 21.02.2026 wurde durch die zuständige Amtsärztin der LPD Wien die Haftfähigkeit der BF festgestellt.
  10. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2026, Zl. XXXX , der BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das BFA über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
  11. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2026, Zl. römisch 40 , der BF zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das BFA über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
  12. Mit Strafverfügung der LPD Steiermark vom 23.02.2026, Zl. XXXX wurde über die BF wegen Übertretungen nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe von € 600,- verhängt.
  13. Mit Strafverfügung der LPD Steiermark vom 23.02.2026, Zl. römisch 40 wurde über die BF wegen Übertretungen nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG eine Geldstrafe von € 600,- verhängt.
  14. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Haft erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, mit Schriftsatz vom 01.03.2026, eingebracht per ERV am selben Tag um 21:25 Uhr, Schubhaftbeschwerde und beantragte, das BVwG möge den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig erkennen und die Fortsetzung der Haft als unzulässig feststellen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der ihr Ehemann zu ihren Lebensverhältnissen zeugenschaftlich befragt werden möge, sowie ihr Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zahlbar zu Handen des Vertreters, zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass die BF verheiratet und ihr Ehegatte herzkrank sei. Ihr gemeinsames Familienleben könnte sie nur in Österreich leben. Die BF sei Opfer des Menschenhandels gewesen, ihre Angaben, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, müssten inhaltlich geprüft werden. Einer Ladung zum Botschaftstermin am 20.20.2026 habe sie Folge geleistet. Bis dato sei von der nigerianischen Botschaft noch kein Dokument für die Rückreise ausgestellt worden. Nach Angaben über eine schlechte wirtschaftliche Situation führte die BF aus, dass es für sie keine realistische Möglichkeit gebe, sich in Nigeria alleinstehend selbst versorgen zu können. Es hätte ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt werden müssen.Begründend wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass die BF verheiratet und ihr Ehegatte herzkrank sei. Ihr gemeinsames Familienleben könnte sie nur in Österreich leben. Die BF sei Opfer des Menschenhandels gewesen, ihre Angaben, im Rahmen des Menschenhandels nach Österreich gekommen zu sein, müssten inhaltlich geprüft werden. Einer Ladung zum Botschaftstermin am 20.20.2026 habe sie Folge geleistet. Bis dato sei von der nigerianischen Botschaft noch kein Dokument für die Rückreise ausgestellt worden. Nach Angaben über eine schlechte wirtschaftliche Situation führte die BF aus, dass es für sie keine realistische Möglichkeit gebe, sich in Nigeria alleinstehend selbst versorgen zu können. Es hätte ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werden müssen. In weiterer Folge kontaktierte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die nigerianische Botschaft und teilte dieser die Einbringung der Schubhaftbeschwerde mit.

  1. Am 02.03.2026 meldete das BFA die BF für eine FRONTEX-Charterabschiebung für den 09./10.03.2026 an und erließ den Abschiebeauftrag für die begleitete Charterrückführung auf dem Luftwege.
  2. Das BFA erstattete am 02.03.2026 eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausführte, dass die BF bis dato zwei Asylverfahren durchlaufen habe, die beide negativ entschieden wurden. Beide Male sei der Inhalt bzw. die Fluchtbegründung ein vermeintlicher „Menschenhandel“ gewesen. Die BF habe sich auch schon in den Asylverfahren als nicht glaubwürdig gezeigt. Im Zuge die BF im Zuge Ihrer Aufnahme habe sie auch fälschlicherweise behauptet, dass sie schwanger sei. Ein gelinderes Mittel sei daher, trotz Vorhandensein eines Wohnsitzes und familiärer Beziehungen im Bundesgebiet in Form des Ehegatten aus der Sicht der Behörde nicht möglich, weil sich die BF mehrfach als vertrauensunwürdig (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung Botschaftstermin und Rückkehrberatungstermin, beharrliche Ausreiseunwilligkeit, unwahre Angaben im ersten Asylverfahren vor dem BVwG, Scheinbehauptung einer Schwangerschaft) erwiesen habe. Die BF habe zudem eine Verwaltungsübertretung wegen Übertretungen nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG begangen, weshalb rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt worden sei. Zudem liege bei der BF erhöhter Sicherungsbedarf aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrenstandes im Hinblick auf die Außerlandesbringung vor, der BF sei der unmittelbar bevorstehende Termin der Außerlandesbringung mitgeteilt worden. Das HRZ-Verfahren sei rasch eingeleitet worden. Zudem seien die Reisepassdaten aus den Visaanträgen vorhanden und diese führten zu einer Identifizierung und HRZ-Zusicherung seitens der nigerianischen Botschaft. Ein HRZ werde für alle Charterteilnehmer kurz vor dem Flugtermin ausgestellt. Bis dato sei es noch zu keinerlei Problemen bei Charterrückführungen bzw. Abschiebungen nach Nigeria gekommen.Ein gelinderes Mittel sei daher, trotz Vorhandensein eines Wohnsitzes und familiärer Beziehungen im Bundesgebiet in Form des Ehegatten aus der Sicht der Behörde nicht möglich, weil sich die BF mehrfach als vertrauensunwürdig (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung Botschaftstermin und Rückkehrberatungstermin, beharrliche Ausreiseunwilligkeit, unwahre Angaben im ersten Asylverfahren vor dem BVwG, Scheinbehauptung einer Schwangerschaft) erwiesen habe. Die BF habe zudem eine Verwaltungsübertretung wegen Übertretungen nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG begangen, weshalb rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt worden sei. Zudem liege bei der BF erhöhter Sicherungsbedarf aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrenstandes im Hinblick auf die Außerlandesbringung vor, der BF sei der unmittelbar bevorstehende Termin der Außerlandesbringung mitgeteilt worden. Das HRZ-Verfahren sei rasch eingeleitet worden. Zudem seien die Reisepassdaten aus den Visaanträgen vorhanden und diese führten zu einer Identifizierung und HRZ-Zusicherung seitens der nigerianischen Botschaft. Ein HRZ werde für alle Charterteilnehmer kurz vor dem Flugtermin ausgestellt. Bis dato sei es noch zu keinerlei Problemen bei Charterrückführungen bzw. Abschiebungen nach Nigeria gekommen.
  3. Die BF replizierte am 03.03.2026 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant, dass ungeklärt sei, warum die BF erst am 28.09.2023 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch das Visum aus dem Dezember 2021 stamme und die BF behaupte, damals eingereist zu sein und wies auf ihre vor dem BVwG am 03.12.2024 aufgestellte Behauptung hin, als Zwangsprostituierte tätig gewesen zu sein. Sie sei vom BVwG über Beratungsstellen, z. B. LEFÖ, informiert worden. Bisher sei keine Anzeige, auch nicht durch das BVwG erstattet worden, die BF habe sich auch nicht an LEFÖ gewandt, mittlerweile sei aber der Kontakt hergestellt worden zu sein. Damit stelle sich die Frage, ob nicht durch die Unterstützung von LEFÖ und eine entsprechende Anzeigenerstattung doch noch nähere Informationen zu XXXX sowie zum Aufenthalt der BF im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 gewonnen werden können.
  4. Die BF replizierte am 03.03.2026 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant, dass ungeklärt sei, warum die BF erst am 28.09.2023 ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch das Visum aus dem Dezember 2021 stamme und die BF behaupte, damals eingereist zu sein und wies auf ihre vor dem BVwG am 03.12.2024 aufgestellte Behauptung hin, als Zwangsprostituierte tätig gewesen zu sein. Sie sei vom BVwG über Beratungsstellen, z. B. LEFÖ, informiert worden. Bisher sei keine Anzeige, auch nicht durch das BVwG erstattet worden, die BF habe sich auch nicht an LEFÖ gewandt, mittlerweile sei aber der Kontakt hergestellt worden zu sein. Damit stelle sich die Frage, ob nicht durch die Unterstützung von LEFÖ und eine entsprechende Anzeigenerstattung doch noch nähere Informationen zu römisch 40 sowie zum Aufenthalt der BF im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 gewonnen werden können. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung durch das BVwG (Erkenntnis vom 19.12.2024) lebte die BF ihren Angaben zufolge noch nicht beim Ehemann, sondern in einem Grundversorgungsquartier. Mittlerweile bestehe jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz, womit ein tatsächliches Familienleben vorliege, auf das der Ehemann aufgrund seiner Herzkrankheit und seines daraus resultierenden Unterstützungsbedarfs im Alltag in besonderem Maße angewiesen sei. Im Folgeverfahren sei keine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sodass im Rückführungsverfahren eine eigenständige und umfassende Bewertung der familiären Situation vorzunehmen sei.
  5. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 06.03.2026, GZ W112 2337188-1/30E, diese Beschwerde als unbegründet zurück, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und traf eine Kostenentscheidung. Das Erkenntnis wurde noch am selben Tage der BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters durch ERV übermittelt. In weiterer Folge erfolgte keine HRZ-Ausstellung durch die nigerianische Vertretungsbehörde.
  6. Am 17.03.2026 übermittelte das BFA eine Buchungsanfrage für den eskortierten Abschiebeflug (Wien-Istanbul-Lagos-Wien).
  7. Am 19.03.2026 überprüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und verfasste darüber einen Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG.
  8. Am 19.03.2026 überprüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und verfasste darüber einen Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG.
  9. Am 19.03.2026 teilte das BFA der BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.04.2026 mit.
  10. Am 23.03.2026 übermittelte das Innenministerium den türkischen Behörden im Durchbeförderungsverfahren gem. Art. 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt das Transitersuchen betreffend die BF.
  11. Am 23.03.2026 übermittelte das Innenministerium den türkischen Behörden im Durchbeförderungsverfahren gem. Artikel 15, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt das Transitersuchen betreffend die BF.
  12. Am 23.03.2026 übermittelte das BFA der nigerianischen Vertretungsbehörde die Flugdaten für den Abschiebeflug der BF.
  13. Am 24.03.2026 stellte das BFA fest, dass die früher bereits zugesagt gewesene Ausstellung des HRZ durch die nigerianische Vertretungsbehörde aufgrund der Übermittlung der Einbringung der Schubhaftbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF verweigert worden sei. Die Ausstellung eines HRZ am 27.03.2026 sei nun durch die nigerianische Vertretungsbehörde zugesichert worden.
  14. Am 24.03.2026 erhob die BF neuerlich Schubhaftbeschwerde, nunmehr gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.03.
  15. Darin brachte die BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, dass die Behörde von einer Abschiebung am 10.03.2026 ausgegangen sei, ein HRZ jedoch nicht ausgestellt wurde. Der Behörde hätte daher spätestens am 10.03.2026 klar sein müssen, dass eine Abschiebung nicht zu bewerkstelligen sein werde. Außerdem werde sie nicht flüchten, sie wohne bei ihrem Ehegatten. Aufgrund der erfolgten Vorführung bei der Botschaft sei eine Behinderung des Verfahrens nicht mehr möglich. Außerdem bedürfe der Ehegatte ihrer täglichen Unterstützung ohne die er vermutlich nicht arbeiten und von öffentlichen Transferleistungen leben müsste. Beantragt wurde nebst Kostenzuspruch, die Schubhaft seit dem 10.03.2026 für rechtswidrig zu erklären, die Fortsetzung der Haft als unzulässig festzustellen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung und zeugenschaftlicher Befragung des Ehegatten zu ihren Lebensverhältnissen.
  16. Das BFA legte am 24.03.2026 ergänzend neue Aktenteile im Anschluss an die bereits im Vorverfahren übermittelten Akten vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin brachte sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, dass die BF bereits zwei Asylverfahren durchlaufen habe, die beide negativ rechtskräftig entschieden worden seien. Beide Male sei von der BF bei dem Fluchtgründen Menschenhandel vorgebracht worden. Weiters habe die BF einen Tag vor ihrem Ladungstermin zur nigerianischen Botschaft ihren Folgeantrag eingebracht und sei der Ladung so nicht nachgekommen. Zum jetzigen Botschaftstermin sei sie nicht geladen, sondern im Stande der Festnahme vorgeführt worden. Nach dem Botschaftstermin sei die Ausstellung eines HRZ zugesichert worden. Die BF habe sich danach als nicht rückkehrwillig gezeigt. Bei Aufnahme im PAZ habe die BF fälschlicherweise behauptet, schwanger zu sein. Das HRZ sei aufgrund der Intervention des rechtsfreundlichen Vertreters der BF nicht ausgestellt worden, da das Verfahren zur ersten Schubhaftbeschwerde noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ein Flug sei bereits für den 04.04.2026 gebucht worden und ein HRZ werde durch die Botschaft am 27.03.2026 ausgestellt. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine Schubhaftdauer über sechs Monaten hinaus gegeben. Ein gelinderes Mittel sei nicht möglich da sich die BF bereits mehrere Male als vertrauensunwürdig (zwei unbegründete Asylanträge, Missachtung eines Botschaftstermins und eines Rückkehrberatungstermins, beharrliche Ausreiseunwilligkeit, unwahre Angaben im ersten Asylverfahren von dem BVwG, Behauptung einer nicht bestehenden Schwangerschaft, Verhinderung der Abschiebung durch Intervention bei der Botschaft). Seit der ersten Entscheidung des BVwG am 06.03.2026 seien, abgesehen vom geänderten Flugtermin in Hinblick auf die Fluchtgründe keine Änderungen eingetreten.
  17. Mit schriftlichen Befund und Gutachten vom 27.03.2026 bestätigte die LPD Wien, dass die BF nicht schwanger und aus amtsärztlicher Sicht haft- und prozessfähig sei.
  18. Der BF wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt. Am 27.03.2026 antwortete dazu die BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters, dass die Botschaft an Freitagen – dem muslimischen Ruhetag – geschlossen sei, dennoch die Behörde angebe, dass am Freitag, dem 27.3.2026, ein HRZ ausgestellt werden solle, was widersprüchlich erscheine. Das BVwG möge daher die Haft mangels Abschiebbarkeit der BF als rechtswidrig feststellen und aufheben.
  19. Am 27.03.2027 übermittelte das BFA in Kopie das am gleichen Tage ausgestellte HRZ, die Zustimmung der türkischen Behörden zum Transit und die sonstigen Reiseunterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  20. Feststellungen: 1.
  21. Zum Verfahrensgang: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  22. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  23. Die Identität der BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
  24. Die BF ist nigerianische Staatsangehörige. Die BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Auch verfügt sie über keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegenüber der BF, ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.2.
  25. Die BF schloss in Österreich am XXXX 2024 die Ehe mit Herrn XXXX . Dieser ist, nachdem sein Asylantrag 2008 abgewiesen wurde, seit 2011 auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, die im Jahr 2025 19 bzw. 25 Jahre alt waren; jedenfalls zu seinem Stiefsohn hat auch die BF Kontakt. Bei Herrn XXXX wurde am XXXX 2025 eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, am XXXX 2025 hatte er einen Termin auf einer herzchirurgischen Ambulanz. Sein Gesundheitszustand hat sich seither nicht verschlechtert. Er arbeitet seit Jänner 2026 in Vollzeit als Arbeiter für die Firma XXXX , einen Gebäudedienstleister, nachdem er davor bis Dezember 2025 selbständig erwerbstätig war. Seit Bestehen der Ehe war die BF nur ca. 8 Monate mit einem gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Gatten gemeldet.1.2.
  26. Die BF schloss in Österreich am römisch 40 2024 die Ehe mit Herrn römisch 40 . Dieser ist, nachdem sein Asylantrag 2008 abgewiesen wurde, seit 2011 auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, die im Jahr 2025 19 bzw. 25 Jahre alt waren; jedenfalls zu seinem Stiefsohn hat auch die BF Kontakt. Bei Herrn römisch 40 wurde am römisch 40 2025 eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, am römisch 40 2025 hatte er einen Termin auf einer herzchirurgischen Ambulanz. Sein Gesundheitszustand hat sich seither nicht verschlechtert. Er arbeitet seit Jänner 2026 in Vollzeit als Arbeiter für die Firma römisch 40 , einen Gebäudedienstleister, nachdem er davor bis Dezember 2025 selbständig erwerbstätig war. Seit Bestehen der Ehe war die BF nur ca. 8 Monate mit einem gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Gatten gemeldet. 1.2.
  27. Die BF wird seit dem 20.02.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  28. Die BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF ist nicht schwanger. Sie hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung. 1.
  29. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  30. Die BF ließ sich am XXXX 2021 ein vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 gültiges Schengen Visum C (Zweck Geschäftsreise) vom deutschen Generalkonsulat in XXXX ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch, im Schengenraum zu verbleiben und einem Erwerb nachzugehen.1.3.
  31. Die BF ließ sich am römisch 40 2021 ein vom römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2021 gültiges Schengen Visum C (Zweck Geschäftsreise) vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch, im Schengenraum zu verbleiben und einem Erwerb nachzugehen. 1.3.
  32. Die BF hielt sich vor ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich in den Jahren 2021 bis 2023 jedenfalls in Deutschland und wahrscheinlich auch noch in anderen Ländern auf, welche aber nicht mehr zu eruieren sind. Sie verließ den Schengenraum nicht. Die BF stellte nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz, weder in Deutschland oder einem anderen Land im Schengenraum, noch in Österreich. 1.3.
  33. Die BF lebte zumindest nach dem XXXX 2021 bis zum XXXX 2023 im Verborgenen. Die BF wurde zwei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Sie kam zwei Mal nicht ihrer Verpflichtung nach, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.1.3.
  34. Die BF lebte zumindest nach dem römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2023 im Verborgenen. Die BF wurde zwei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Sie kam zwei Mal nicht ihrer Verpflichtung nach, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. 1.3.
  35. Die BF verfügt über einen Wohnsitz in Österreich an dem sie mit ihrem Ehegatten wohnhaft ist. Ihre anderen Familienangehörigen leben in Nigeria. Die BF ist nicht in einer Kirchengemeinde in ihrem Wohnort verankert. Abgesehen von ihrem Ehegatten und dem Kontakt zu dessen Kindern ist sie in Österreich sozial nicht verankert. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
  36. Die BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Die Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses, für den sie 2021 ein deutsches Visum für 14 Tage erhalten hatte, ist jedenfalls bereits 2025 abgelaufen. 1.3.
  37. Die BF verweigerte beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung. Die BF ist weiterhin nicht rückkehrwillig, sie möchte in Österreich bleiben. 1.3.
  38. Die BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
  39. Das BFA hat das HRZ-Verfahren zügig betrieben. Die über den 10.03.2026 hinausgehende Anhaltung der BF in Schubhaft ist auf ihre eigene Intervention im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters bei der nigerianischen Botschaft zurückzuführen. Ein Heimreisezertifikat der nigerianischen Behörden liegt nunmehr vor. Ein Flug ist für den 04.04.2026 gebucht. Mit der Außerlandesbringung ist daher zeitnah, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. 1.3.
  40. Die BF erweist sich strafrechtlich als unbescholten. 1.3.
  41. Seit der letzten bestätigenden gerichtlichen Entscheidung über ihre Anhaltung in Schubhaft sind keine Veränderungen des Sachverhaltes zu Gunsten der BF hervorgekommen. 1.3.
  42. Bei der BF besteht nach wie vor hohe Fluchtgefahr. 1.3.
  43. Die BF ist durch die Anhaltung in Schubhaft keiner unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt.
  44. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Asylverfahren der BF und das Vorverfahren zur Inschubhaftnahme betreffend, das amtsärztliche Gutachten, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  45. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  46. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaft- und Asylverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  47. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  48. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem Umstand, dass diese keine Identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat. 2.2.
  49. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich einerseits durch ihre gleichgebliebenen Angaben und dem Umstand, dass sie von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehörige Nigerias identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der BF auch nicht behauptet. Da ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist. Dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die erste Rückkehrentscheidung wurde durch Erkenntnis des BVwG rechtskräftig, die zweite erwuchs in erster Instanz unbekämpft in Rechtskraft; dieser Bescheid wurde sowohl der BF als auch ihrem rechtsfreundlichen Vertreter seinerzeit nachweislich postalisch zugestellt. 2.2.
  50. Das Datum der Eheschließung ergibt sich aus der aktenkundigen Heiratsurkunde, die Dauer der gemeinsamen Meldung eines Wohnsitzes aus dem ZMR. Die Ablehnung des Asylantrages des Gatten der BF geht weiters aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2008, GZ A1 249.611-0/2008/3E hervor. Die weiteren Feststellungen zum Gatten der BF gründen sich auf die ihn betreffenden Registerauszügen und stehen mit dem Vorbringen der BF in Einklang. Die Feststellungen zu den Kindern des Gatten der Beschwerdeführerin gründen auf deren Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Behandlungen des Gatten der BF 2025 gründen sich auf die der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bestätigungen. Dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, wurde weder in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, noch im Beschwerdevorbringen zum Vorverfahren, behauptet, auch kam sonst diesbezüglich nichts hervor. 2.2.
  51. Dass der BF seit dem 20.02.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Aktenlage, dem Schubhaftbescheid, der Anhaltedatei, dem ZMR und dem Beschwerdevorbringen. 2.2.
  52. Dass die BF haft- und prozessfähig ist und keine Schwangerschaft vorliegt, ergibt sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten und der Patientendatei. 2.
  53. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  54. Dass sich die BF 2021 von den deutschen Behörden ein Schengen C Visum für Geschäftszwecke für 14 Tage beschafft hatte aber von Anfang an vorhatte, im Schengenraum, nämlich Österreich, zu bleiben und einem Erwerb nachzugehen, ergibt sich schon aus ihrer Aussage vor dem BFA am XXXX
  55. Sie gab damals u.a. an: „… dann sagte Frau XXXX , in Österreich werde ich die einen Job als Putzfrau oder als Abwäscherin besorgen, dann soll ich ihr die Kosten für die Reise zurückzahlen.“ 2.3.
  56. Dass sich die BF 2021 von den deutschen Behörden ein Schengen C Visum für Geschäftszwecke für 14 Tage beschafft hatte aber von Anfang an vorhatte, im Schengenraum, nämlich Österreich, zu bleiben und einem Erwerb nachzugehen, ergibt sich schon aus ihrer Aussage vor dem BFA am römisch 40
  57. Sie gab damals u.a. an: „… dann sagte Frau römisch 40 , in Österreich werde ich die einen Job als Putzfrau oder als Abwäscherin besorgen, dann soll ich ihr die Kosten für die Reise zurückzahlen.“ 2.3.
  58. Dass die BF nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, demzufolge die Ausstellung des Visums im November 2021 erfolgte mit Gültigkeitsende XXXX 2021, die Stellung ihres ersten Asylantrages jedoch erst im August
  59. In EURODAC findet sich nur die Asylantragstellung in Österreich am XXXX
  60. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF gründen sich auf ihre Angaben in der Erstbefragung am 29.09.
  61. Auf Grund der ihre Aufenthaltsorte betreffenden Widersprüche zwischen ihren Angaben in der Erstbefragung am 29.09.2023 und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.12.2024 kann nicht festgestellt werden, ob sich die BF zwischen Dezember 2021 und September 2023 in unbekannten Staaten des Schengenraumes oder in Österreich aufgehalten hat. Jedenfalls steht auf Grund ihrer Angaben fest, dass sie seit ihrer Einreise in den Schengenraum im Dezember 2021 dieses Gebiet nicht verlassen hat.2.3.
  62. Dass die BF nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, demzufolge die Ausstellung des Visums im November 2021 erfolgte mit Gültigkeitsende römisch 40 2021, die Stellung ihres ersten Asylantrages jedoch erst im August
  63. In EURODAC findet sich nur die Asylantragstellung in Österreich am römisch 40
  64. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF gründen sich auf ihre Angaben in der Erstbefragung am 29.09.
  65. Auf Grund der ihre Aufenthaltsorte betreffenden Widersprüche zwischen ihren Angaben in der Erstbefragung am 29.09.2023 und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.12.2024 kann nicht festgestellt werden, ob sich die BF zwischen Dezember 2021 und September 2023 in unbekannten Staaten des Schengenraumes oder in Österreich aufgehalten hat. Jedenfalls steht auf Grund ihrer Angaben fest, dass sie seit ihrer Einreise in den Schengenraum im Dezember 2021 dieses Gebiet nicht verlassen hat. 2.3.
  66. Dass die BF über eineinhalb Jahre im Verborgenen lebte, ergibt sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben, sie trat jedenfalls nach ihrer Einreise in den Schengenraum im Jahr 2021 bis zu ihrer Asylantragstellung am XXXX 2023 behördlich nicht in Erscheinung. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung und der zweimaligen Abmeldung davon wegen unbekannten Aufenthaltes sind durch den GVS-Auszug aktenkundig. 2.3.
  67. Dass die BF über eineinhalb Jahre im Verborgenen lebte, ergibt sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben, sie trat jedenfalls nach ihrer Einreise in den Schengenraum im Jahr 2021 bis zu ihrer Asylantragstellung am römisch 40 2023 behördlich nicht in Erscheinung. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung und der zweimaligen Abmeldung davon wegen unbekannten Aufenthaltes sind durch den GVS-Auszug aktenkundig. 2.3.
  68. Dass die BF über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, an dem sie mit ihrem Ehegatten wohnhaft ist, ergibt sich aus dem ZMR und dem Umstand, dass die BF an diesem Wohnsitz festgenommen wurde. Dass ihre anderen Familienangehörigen in Nigeria leben, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, ergibt sich aus dem GVS und ihren eigenen Angaben, ebenso, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig, wobei zu beachten ist, dass sie eigenen Angaben zufolge nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Die BF hat zwar behauptet, in ihrem Wohnort religiös aktiv zu sein, in Anbetracht jedoch ihrer nur geringen Deutschkenntnisse und des Umstandes, dass keinerlei Beweismittel, wie z. B. Empfehlungsschreiben von Mitgliedern einer Pfarre oder Organisationen anderer christlicher Konfessionen oder christlichen Einrichtungen vorliegen ist zu verneinen, dass die BF in einer Kirchengemeinde aktiv tätig ist. Andere Hinweise auf eine soziale Verankerung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.3.
  69. Dass die BF über keine gültigen Reisedokumente ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gültigkeitsdauer ihres nigerianischen Reisepasses jedenfalls bereits abgelaufen ist, wie den aktenkundigen Antragstellungen und der Gewährung bezüglich ihres Schengen C Visums zu entnehmen ist. 2.3.
  70. Dass die BF beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung verweigerte ist offenkundig, da sie bislang nach jeder Rückkehrentscheidung dieser nicht nachgekommen ist und auch keine Schritte gesetzt hat, Reisepapiere zu erhalten. Dass die BF weiterhin nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich bereits aus ihrem zweimaligen Nichterscheinen bei der Rückkehrberatung, obwohl sie nachweislich von diesen Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt wurde, was aktenkundig ist. Vor allem aber hat sie ihre Rückkehrunwilligkeit am 20.02.2026 einem Organwalter des BFA gegenüber telefonische geäußert; von diesem Gespräch wurde ein Organwalter der LPD Steiermark Zeuge. Die BF hat auch nach ihrer Festnahme das Vorliegen einer Schwangerschaft behauptet, was medizinisch ausgeschlossen wurde. 2.3.
  71. Aus einer Zusammenschau des Vorgesagten mit den weiteren genannten Erwägungen ergibt sich, dass die BF nicht vertrauenswürdig ist. Sie bei ihrer Erstbefragung und anlässlich ihres Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG in ihrem Asylverfahren widersprüchliche Angaben über ihren eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt im Schengenraum vor Asylantragstellung gemacht. Zudem hat die BF zwei unbegründete Asylanträge gestellt, Rückkehrberatungstermine nicht wahrgenommen und das Vorliegen einer Schwangerschaft behauptet, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. 2.3.
  72. Dass das BFA das HRZ-Verfahren zügig betrieben hat, ergibt sich schon aus dem Verfahrensgang, auch wurde diesbezüglich in der Beschwerde nichts moniert. Die über den 10.03.2026 hinausgehende Anhaltung der BF in Schubhaft ist jedoch auf ihre eigene Intervention bei der Vertretungsbehörde zurückzuführen, da diese über die Einbringung der Beschwerde, nicht aber über deren Abweisung informiert wurde. Zudem hat die BF gegen den Rat ihrer Vertretungsbehörde, der ihr anlässlich ihrer Vorführung am 20.02.2026 gegeben wurde, sich nicht zu einer freiwilligen Ausreise entschlossen. 2.3.
  73. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer rezenten Abfrage des Strafregisters. 2.3.
  74. Dass seit der letzten bestätigenden gerichtlichen Entscheidung über die Anhaltung der BF in Schubhaft keine Veränderungen des Sachverhaltes zu Gunsten der BF hervorgekommen sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die BF in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde als einziges neues Element anführt, dass der Behörde - infolge Nichtausstellung des HRZ - spätestens am 10.03.2026 hätte klar sein müssen, dass eine Abschiebung nicht zu bewerkstelligen sein werde. Weiters wurde nur nochmals die gesundheitliche Situation des Ehegatten angeführt, allerdings ohne dafür neue Belege vorzulegen. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation wurde auch gar nicht behauptet. 2.3.
  75. Dass bei der BF nach wie vor hohe Fluchtgefahr besteht, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die BF seit ihrer Einreise in den Schengenraum eineinhalb Jahre im Verborgenen gelebt hat und nach wie vor nicht ausreisewillig ist. Zudem steht ihre Außerlandesbringung unmittelbar bevor. Die BF hat noch nie Rückkehrberatung in Anspruch genommen und hat sich noch am 20.02.2026 ausreiseunwillig gezeigt. Die BF hat bereits einmal durch einen unbegründeten Folgeantrag das Verfahren zur Außerlandesbringung unterlaufen. Sie hat kurz vor ihrer Inschubhaftnahme das Vorliegen einer Schwangerschaft behauptet, was sich aufgrund medizinischer Tests als unwahr erwiesen hat. Ihr zuletzt gebuchter Abschiebeflug scheiterte letztendlich durch ihre Information ihrer Vertretungsbehörde im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters über die Einbringung der Schubhaftbeschwerde im Vorverfahren. 2.3.
  76. Dass die Schubhaft die BF nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet, ergibt sich bereits daraus, dass die BF soweit gesund ist und jedenfalls an keinen schweren Krankheiten leidet. Die BF hat auch keine anderslautenden Befunde vorgelegt. Eine Schwangerschaft liegt wie erwähnt nicht vor. 2.3.
  77. Alle übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  78. Rechtliche Beurteilung 3.
  79. Zu Spruchteil A) I. und II. – Abweisung der Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch:3.
  80. Zu Spruchteil A) römisch eins. und römisch zwei. – Abweisung der Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  81. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  82. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  2. Die BF ist volljährig, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.3.1.
  3. Die BF ist volljährig, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich. 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen ist, insbesondere war die BF eineinhalb Jahre untergetaucht gewesen. Die BF hat durch Stellung eines unbegründeten Folgeantrages das Verfahren verzögert und dadurch ihre Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Die BF hat durch Stellung eines unbegründeten Folgeantrages das Verfahren verzögert und dadurch ihre Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise “Fluchtgefahr” zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise “Fluchtgefahr” zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF hat zwar einen Ehegatten in Österreich, wohnt mit diesem zusammen und hat Kontakt zu dessen volljährigen Kindern. Diese – oder andere – Personen vermochten es jedoch bislang nicht, die BF zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten, ja nicht einmal die verpflichtende Rückkehrberatung zu besuchen. Da die BF auch sonst keine relevanten Integrationsschritte vorzuweisen vermochte, keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachgehen kann und so gut wie kein Deutsch spricht, ist ihre soziale Verankerung in Österreich als gering zu bemessen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal die BF bereits eineinhalb Jahre im Verborgenen zu leben vermochte. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Mitglieder der Kernfamilie der BF halten sich in Nigeria auf. Der Ehegatte der BF lebt mir ihr in Österreich. Die bisherigen sozialen Kontakte haben die BF jedenfalls bis dato nicht daran gehindert, sich normkonform zu verhalten. Eine Abhängigkeit ihres Ehegatten von ihrer Pflege war nicht festzustellen, vielmehr ist die BF, die nur über schlechte Deutschkenntnisse verfügt, von diesem in Österreich abhängig. Ihr Ehegatte ist in Vollzeit als Arbeiter berufstätig, eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation liegt nicht vor. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Eine behauptete Schwangerschaft wurde ärztlicherseits ausgeschlossen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt bei der BF nicht vor, allerdings eine Verwaltungsübertretung.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt bei der BF nicht vor, allerdings eine Verwaltungsübertretung. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändert, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erforderlich ist. 3.1.

  1. Zur Schubhaftdauer: Die BF wird erst sehr kurz in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zum Heimreisezertifikat: Soweit die Beschwerde moniert, es wäre kein Heimreisezertifikat zu erlangen, ist festzuhalten, dass ein solches von der nigerianischen Vertretungsbehörde bereits für den gebuchten Abschiebeflug am 10.03.2026 ausgestellt worden wäre, hätte diese nicht irrtümlich vermeint, es wäre noch ein Verfahren anhängig. Dieser Irrtum ist auf den – für die BF letztendlich unglücklichen – Umstand zurückzuführen, dass ihre eigene Information im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters über die seinerzeit eingebrachte Schubhaftbeschwerde zur damaligen Nichtausstellung des HRZ geführt hat, da die nigerianische Vertretungsbehörde zu spät von dem abweisenden Erkenntnis des BVwG erfahren hat, was auf die sehr kurzen Fristen im Verfahren zurückzuführen ist und auf den Umstand, dass eine Zustellung von gerichtlichen Erkenntnissen im Schubhaftverfahren an Vertretungsbehörden gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Ergebnis hat somit diese unvollständige Information der nigerianischen Vertretungsbehörde die Anhaltung der BF bis dato um ca. drei Wochen verlängert. 3.1.
  3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. 3.1.
  4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnissen der BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  6. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bezüglich der im Vorverfahren von der BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters angedeuteten Möglichkeit, die BF sei Opfer von Menschenhandel geworden, dies sei aber weder von der BF selber, noch von den Behörden, noch von einer Opferschutzorganisation und auch nicht vom rechtsfreundlichen Vertreter selbst je den Strafverfolgungsbehörden angezeigt worden, ist anzumerken, dass das BVwG der StA-Wien die diesbezüglichen Aussagen der BF im seinerzeitigen Asylverfahren bereits zur Kenntnis gebracht hat. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde und dem dazu eingeräumten Parteiengehör geklärt war. Insbesondere war abgesehen von dem zunächst fehlenden HRZ abgesehen, das mittlerweile vorliegt, von der BF in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nichts Neues im Vergleich zum Vorverfahren vorgebracht und insbesondere auch keine Befunde oder wenigstens Indizien bezüglich einer gar nicht direkt behaupteten aber wohlgleich insinuierten verschlechterten gesundheitlichen Situation des Ehegatten der BF vorgelegt worden, welche innerhalb der letzten bloß vier Wochen hätte eingetreten sein müssen.In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde und dem dazu eingeräumten Parteiengehör geklärt war. Insbesondere war abgesehen von dem zunächst fehlenden HRZ abgesehen, das mittlerweile vorliegt, von der BF in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nichts Neues im Vergleich zum Vorverfahren vorgebracht und insbesondere auch keine Befunde oder wenigstens Indizien bezüglich einer gar nicht direkt behaupteten aber wohlgleich insinuierten verschlechterten gesundheitlichen Situation des Ehegatten der BF vorgelegt worden, welche innerhalb der letzten bloß vier Wochen hätte eingetreten sein müssen. 3.2. Zu Spruchteil A) III.-IV. – Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchteil A) römisch drei.-IV. – Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Der BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Der BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2337188.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.