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{'item': 'W175 2291505-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW175 2291505-1 Spruch, W175 2291505-1/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0308/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas Vorarlberg - Flüchtlingshilfe, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0308/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas Vorarlberg - Flüchtlingshilfe, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 10.09.2021 schriftlich und am 16.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 10.09.2021 schriftlich und am 16.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
  3. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 22.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
  4. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 22.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
  5. Mit Stellungnahme vom 22.09.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragstellerin sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme am XXXX angegeben, im August 2015 in die Türkei ausgereist zu sein und seit 2019 verheiratet zu sein. Sie habe zuerst traditionell in Abwesenheit in Syrien geheiratet. Die Bezugsperson habe sich jedoch insofern in ihrer Einvernahme selbst widersprochen, als sie anführte, dass die traditionelle Hochzeit in der Türkei stattgefunden hätte, jedoch die Ehe in der Türkei nicht registriert worden sei. Die Bezugsperson habe zudem widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt der Ehefrau gemacht. Die Antragstellerin habe bei ihrem persönlichen Interview am 16.11.2022 angeführt, in der Türkei geheiratet zu haben. Auch habe die Antragstellerin angeführt, dass sie mit der Bezugsperson sieben Monate in der Türkei gelebt habe, wobei dies wiederum den Angaben der Bezugsperson widerspreche.
  6. Mit Stellungnahme vom 22.09.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragstellerin sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme am römisch 40 angegeben, im August 2015 in die Türkei ausgereist zu sein und seit 2019 verheiratet zu sein. Sie habe zuerst traditionell in Abwesenheit in Syrien geheiratet. Die Bezugsperson habe sich jedoch insofern in ihrer Einvernahme selbst widersprochen, als sie anführte, dass die traditionelle Hochzeit in der Türkei stattgefunden hätte, jedoch die Ehe in der Türkei nicht registriert worden sei. Die Bezugsperson habe zudem widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt der Ehefrau gemacht. Die Antragstellerin habe bei ihrem persönlichen Interview am 16.11.2022 angeführt, in der Türkei geheiratet zu haben. Auch habe die Antragstellerin angeführt, dass sie mit der Bezugsperson sieben Monate in der Türkei gelebt habe, wobei dies wiederum den Angaben der Bezugsperson widerspreche. Laut der Klageschrift des Schariagerichts zur Heiratsbestätigung wäre die Ehe am XXXX geschlossen worden und hätten Zeugen die Anwesenheit des Brautpaares bestätigt. Laut der Eheregistrierung wäre die Eheschließung ebenfalls in XXXX erfolgt. Dies widerspreche jedoch den Angaben der Antragstellerin und den korrigierten Angaben der Bezugsperson. Zudem hätten die Bezugsperson und die Antragstellerin unterschiedliche Heiratsurkunden vorgelegt. Dem am 02.07.2023 beim BFA eingelangten E-Mail ist zu entnehmen, dass es zwischen den beiden Personen schon vorher zu Problemen gekommen sei, da die Bezugsperson angegeben habe, den Antrag von der Antragstellerin auf Familienzusammenführung zurückziehen zu wollen.Laut der Klageschrift des Schariagerichts zur Heiratsbestätigung wäre die Ehe am römisch 40 geschlossen worden und hätten Zeugen die Anwesenheit des Brautpaares bestätigt. Laut der Eheregistrierung wäre die Eheschließung ebenfalls in römisch 40 erfolgt. Dies widerspreche jedoch den Angaben der Antragstellerin und den korrigierten Angaben der Bezugsperson. Zudem hätten die Bezugsperson und die Antragstellerin unterschiedliche Heiratsurkunden vorgelegt. Dem am 02.07.2023 beim BFA eingelangten E-Mail ist zu entnehmen, dass es zwischen den beiden Personen schon vorher zu Problemen gekommen sei, da die Bezugsperson angegeben habe, den Antrag von der Antragstellerin auf Familienzusammenführung zurückziehen zu wollen. Im vorliegenden Fall werde das Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens der Antragstellerin mit der Bezugsperson bezweifelt. Zudem werde bezweifelt, dass es jemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Aus der Sicht der Behörde bestehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson kein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK.Im vorliegenden Fall werde das Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens der Antragstellerin mit der Bezugsperson bezweifelt. Zudem werde bezweifelt, dass es jemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Aus der Sicht der Behörde bestehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson kein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK.
  7. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  8. Mit Stellungnahme vom 09.10.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass alle vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt worden seien. Die Antragstellerin und die Bezugsperson seien sowohl in der Heiratsbescheinigung als auch im syrischen Familienregister behördlich als verheiratet registriert worden. Das Datum des Ehevertrages sei der XXXX . Im Hinblick auf die angeblichen Widersprüche hätten von der Behörde alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft werden müssen, um bestehende Bedenken zu beseitigen. Insofern hätte die Behörde die Antragstellerin und die Bezugsperson nochmal befragen können. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu Missverständnissen in der Einvernahem der Bezugsperson gekommen sein könnte. Zudem sei die schwierige Situation der Bezugsperson bei der Einvernahme zu berücksichtigen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Behörde möge die Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend abändern, dass der Antragstellerin als Ehefrau und somit Familienangehörige der Bezugsperson die Einreise nach Österreich gestattet werde.
  9. Mit Stellungnahme vom 09.10.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass alle vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt worden seien. Die Antragstellerin und die Bezugsperson seien sowohl in der Heiratsbescheinigung als auch im syrischen Familienregister behördlich als verheiratet registriert worden. Das Datum des Ehevertrages sei der römisch 40 . Im Hinblick auf die angeblichen Widersprüche hätten von der Behörde alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft werden müssen, um bestehende Bedenken zu beseitigen. Insofern hätte die Behörde die Antragstellerin und die Bezugsperson nochmal befragen können. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu Missverständnissen in der Einvernahem der Bezugsperson gekommen sein könnte. Zudem sei die schwierige Situation der Bezugsperson bei der Einvernahme zu berücksichtigen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Behörde möge die Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend abändern, dass der Antragstellerin als Ehefrau und somit Familienangehörige der Bezugsperson die Einreise nach Österreich gestattet werde.
  10. Mit Mitteilung und Stellungnahme vom 03.01.2024 hielt das BFA an seiner ersten Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
  11. Mit Bescheid vom 09.01.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Näheres aus der Stellungnahme des BFA ergeben würde. Die BF habe Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden und habe das BFA nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  12. Mit Bescheid vom 09.01.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Näheres aus der Stellungnahme des BFA ergeben würde. Die BF habe Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden und habe das BFA nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  13. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass der ablehnende Bescheid der ÖB Damaskus ohne vorhergehende neuerliche Stellungnahme des BFA ergangen sei. Für diesen ablehnenden Bescheid habe es de facto auch keine Begründung gegeben, lediglich “Näheres ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA”. Auf die Stellungnahme der BF sei nie eingegangen worden, weder im Bescheid noch in der Mitteilung des BFA an die ÖB Damaskus. Im Hinblick auf die angebliche Zurückziehung des Antrages werde ausgeführt, dass der ÖB Damaskus am 24.10.2023 per Mail mitgeteilt worden sei, dass weder die Klientin noch die Bezugsperson beabsichtigen würden, den Antrag zurückzuziehen. Zudem gab die BF an, dass die Behörde gerade bei gravierendem Zweifel oder vermeintlicher Widersprüche in den Aussagen die BF und die Bezugsperson noch einmal befragen hätte können, um allfällige Widersprüche aufzuklären. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies unterblieben sei und stelle dies einen schweren Mangel bei der behördlichen Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dar. Es werde entsprechend eine Einvernahme bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (nur) in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen gewesen sei. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die ÖB Damaskus jedoch die Ansicht des BFA, dass es sich bei der BF um keine Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 handle.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (nur) in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen gewesen sei. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die ÖB Damaskus jedoch die Ansicht des BFA, dass es sich bei der BF um keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson habe angeführt, dass die traditionelle Eheschließung am XXXX in Syrien stattgefunden habe und sie selbst nicht anwesend gewesen sei. Die BF habe angeführt, dass die traditionelle Eheschließung am XXXX in der Türkei stattgefunden habe. Laut der Klageschrift des Schariagerichts zur Heiratsbestätigung der BF habe die Eheschließung am XXXX stattgefunden, wobei die Zeugen bestätigt hätten, dass beide Klageseiten bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Im Falle der tatsächlichen Eheschließung in der Türkei wären verfälschte Urkunden und Dokumente als Nachweis für die Eheschließung vorgelegt worden. Falls es der Wahrheit entspreche, dass es sich um eine traditionelle Eheschließung in Syrien handle, sei von einer ordre-public-widrigen Stellvertreterehe auszugehen. Es seien jedoch keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass eine tatsächliche bzw. dem ordre-public entsprechende Ehegemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe.Die Bezugsperson habe angeführt, dass die traditionelle Eheschließung am römisch 40 in Syrien stattgefunden habe und sie selbst nicht anwesend gewesen sei. Die BF habe angeführt, dass die traditionelle Eheschließung am römisch 40 in der Türkei stattgefunden habe. Laut der Klageschrift des Schariagerichts zur Heiratsbestätigung der BF habe die Eheschließung am römisch 40 stattgefunden, wobei die Zeugen bestätigt hätten, dass beide Klageseiten bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Im Falle der tatsächlichen Eheschließung in der Türkei wären verfälschte Urkunden und Dokumente als Nachweis für die Eheschließung vorgelegt worden. Falls es der Wahrheit entspreche, dass es sich um eine traditionelle Eheschließung in Syrien handle, sei von einer ordre-public-widrigen Stellvertreterehe auszugehen. Es seien jedoch keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass eine tatsächliche bzw. dem ordre-public entsprechende Ehegemeinschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe.
  16. Am 03.04.2024 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Vorgebracht wurde, dass aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervorgehe, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft, da wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, das Recht auf Parteiengehör verletzt worden und die Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der BF und der Bezugsperson unzutreffend bzw. nicht erkennbar durchgeführt worden und keine Möglichkeit zur Richtigstellung geboten worden sei.
  17. Am 03.04.2024 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Vorgebracht wurde, dass aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervorgehe, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vorgenommen worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft, da wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, das Recht auf Parteiengehör verletzt worden und die Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der BF und der Bezugsperson unzutreffend bzw. nicht erkennbar durchgeführt worden und keine Möglichkeit zur Richtigstellung geboten worden sei.
  18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2024, eingelangt beim BVwG am 07.05.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.09.2021 schriftlich und am 16.11.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei.1.
  21. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.09.2021 schriftlich und am 16.11.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein. 1.
  22. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien oder der Türkei ein gemeinsames Familienleben geführt haben. 1.
  23. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.
  24. Zum syrischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024): Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013). Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  25. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  26. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019). Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022). Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021). In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013). […] Heiratsdokumente Ein "bayān zawāj" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wathīqa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-wāqiʿa" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "tārīḫ al-ʿaqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021). Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022). Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022). […]
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 16.03.2026) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 16.03.2026) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  29. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Es ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Ortes der Eheschließung und der Intensität des Familienlebens Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Die Bezugsperson führte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sie seit 2019 verheiratet sei. Zuerst sei in Syrien am XXXX die traditionelle Eheschließung erfolgt. Die Bezugsperson sei nicht dort gewesen, seine Frau habe die Heiratsurkunde am XXXX bestätigen lassen. In der Türkei sei keine Registrierung erfolgt. Hinsichtlich des Familienlebens gab die Bezugsperson an, dass seine Frau ab und zu in der Türkei zu Besuch gewesen sei. Insgesamt seien sie ca. vier Monate zusammen gewesen.Es ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Ortes der Eheschließung und der Intensität des Familienlebens Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. Die Bezugsperson führte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sie seit 2019 verheiratet sei. Zuerst sei in Syrien am römisch 40 die traditionelle Eheschließung erfolgt. Die Bezugsperson sei nicht dort gewesen, seine Frau habe die Heiratsurkunde am römisch 40 bestätigen lassen. In der Türkei sei keine Registrierung erfolgt. Hinsichtlich des Familienlebens gab die Bezugsperson an, dass seine Frau ab und zu in der Türkei zu Besuch gewesen sei. Insgesamt seien sie ca. vier Monate zusammen gewesen. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung am 16.11.2022 an, dass sie mit der Bezugsperson am XXXX in der Türkei geheiratet habe und beide Eltern und zwei Zeugen anwesend gewesen seien. Sie habe mit der Bezugsperson sodann sieben Monate in der Türkei zusammengelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Jahr 2020 gesehen. Insofern waren die getätigten Angaben der BF und der Bezugsperson hinsichtlich des Ortes der Eheschließung sowie der Dauer und Intensität des Familienlebens widersprüchlich. Hinzutritt, dass die Angaben der Bezugsperson und der BF auch von den Angaben in der vorgelegten Heiratsbestätigung abweichen, zumal aus dieser hervorgeht, dass die Heirat am XXXX in XXXX /Syrien geschlossen worden sei und die Zeugen bestätigten, dass die beiden Klageseiten bei der Eheschließung zum angegebenen Datum anwesend gewesen seien.Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung am 16.11.2022 an, dass sie mit der Bezugsperson am römisch 40 in der Türkei geheiratet habe und beide Eltern und zwei Zeugen anwesend gewesen seien. Sie habe mit der Bezugsperson sodann sieben Monate in der Türkei zusammengelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Jahr 2020 gesehen. Insofern waren die getätigten Angaben der BF und der Bezugsperson hinsichtlich des Ortes der Eheschließung sowie der Dauer und Intensität des Familienlebens widersprüchlich. Hinzutritt, dass die Angaben der Bezugsperson und der BF auch von den Angaben in der vorgelegten Heiratsbestätigung abweichen, zumal aus dieser hervorgeht, dass die Heirat am römisch 40 in römisch 40 /Syrien geschlossen worden sei und die Zeugen bestätigten, dass die beiden Klageseiten bei der Eheschließung zum angegebenen Datum anwesend gewesen seien. Allerdings sind nicht nur im Hinblick auf den Ort der Eheschließung und die Anwesenheit der (angeblichen) Eheleute im Zuge der Eheschließung gravierende Widersprüche aufgetreten, sondern auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienlebens. Vor diesem Hintergrund gab die Bezugsperson an, dass sie insgesamt ca. vier Monate mit der BF zusammengewesen sei und die BF die Bezugsperson ab und zu in der Türkei besucht habe. Das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lässt sich aus der Aussage der Bezugsperson nicht entnehmen. Hingegen gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung an, dass sie mit der Bezugspereson sieben Monate lang in der Türkei zusammengelebt habe. Diese Aussage deutet auf das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft hin. Aus welchem Grund die Bezugsperson und die BF unterschiedliche Angaben zur Dauer und Intensität des Familienlebens machten, ist nicht nachvollziehbar. Insofern liegen auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienlebens vor Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei gravierende Widersprüche vor. Die ÖB Damaskus hat daher die gravierenden Abweichungen in den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf das Fehlen eines Familienlebens und einer traditionellen Eheschließung vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bzw. der Türkei qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. Soweit die BF im Zuge der Antragstellung Lichtbilder vorlegte, die sie gemeinsam mit der Bezugsperson in einem Café bzw. Einkaufszentrum zeigen, ist festzuhalten, dass die Fotos keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen bzw. die Eheschließung zulassen. Ein gemeinsames Familienleben bzw. eine Ehe vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien werden durch diese Fotos ebenso nicht ersichtlich. Überdies legte die BF keinerlei sonstige geeignete Beweismittel vor, die ein Familienleben mit der Bezugsperson annehmen lassen würden. Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts vom XXXX , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht.Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts vom römisch 40 , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage unbedenklicher Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die ÖB Damaskus hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten in Zusammenschau der Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. 2.
  30. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  32. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  33. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  34. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
  2. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.
  3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.
  4. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  7. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
  8. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.
  9. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen.3.
  10. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe oder eine nach türkischem Recht in der Türkei gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des BFA war daher im Ergebnis zutreffend. 3.
  11. Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Sofern die BF in ihrer Beschwerdeschrift moniert, dass der ablehnende Bescheid der ÖB Damaskus ohne vorhergehende neuerliche Stellungnahme des BFA ergangen sei und für den ablehnenden Bescheid es auch keine Begründung außer “Näheres ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA” gegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass mit Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 03.01.2024 eine zweite negative Wahrscheinlichkeitsprognise erlassen wurde, welche mit der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose inhaltlich nahezu identisch ist. In der zweiten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde ergänzend lediglich ausgeführt, dass eine Einvernahme keine andere Wahrscheinlichkeitsprognose bewirkt hätte und von einer antizipierenden Beweiswürdigung keine Rede sein könne. Weiters wurde ausgeführt, dass, sofern die Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2023 anmerke, dass alle Dokumente echt wären und von einem vereidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt worden wären, die Vertretung dies nicht feststellen könne, wenn selbst aufgrund des Vermerks auf der Eheurkunde “Zur Vorlage im Ausland” es sich um einen Hinweis handle, dass eine Voraussetzung der behördlichen Registrierung nicht vorliege oder vom Richter nicht beurteilt werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0011) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0011) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte. Das BFA äußerte sich bereits zur vorgelegten Heiratsurkunde in seiner ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 22.09.2023 und hielt in der Mitteilung und Stellungnahme vom 03.01.2024 an seiner ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Die gegenständliche Stellungnahme vom 22.09.2023 wurde der BF übermittelt und zugleich aufgetragen, die Ablehnungsgründe des BFA durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF äußerte sich daraufhin auch mittels Stellungnahme zu dem gegenständlichen Vorhalt der Behörde. Die Behauptung der BF im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs geht insofern ins Leere, als der BF im Rahmen der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Parteiengehör eingeräumt und mit der zweiten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose an den bisherigen Ausführungen festhalten wurde, insofern keine neuen Sachverhaltselemente einbezogen wurden. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der am XXXX traditionell geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert.Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der am römisch 40 traditionell geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert. 3.
  12. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt sie, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der ÖB Damaskus kein Verfahrensmangel zu erblicken.3.
  13. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt sie, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der ÖB Damaskus kein Verfahrensmangel zu erblicken. Da die ÖB Damaskus über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die ÖB Damaskus über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
  14. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.
  15. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Die BF brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte.Die BF brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  16. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
  17. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2291505.1.00

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