RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW176 2321823-1 Spruch, W176 2321823-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2025, Zl. XXXX , wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2025, Zl. römisch 40 , wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am XXXX bei der PI XXXX (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tage gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er zum Militär einberufen worden sei.
- Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste römisch 40 (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am römisch 40 bei der PI römisch 40 (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tage gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er zum Militär einberufen worden sei.
- Am XXXX wurde das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) eingestellt, da der BF seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
- Am römisch 40 wurde das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) eingestellt, da der BF seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
- Am XXXX stellte der BF bei der PI XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Erstbefragung am selben Tage gab er an, er habe sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, der jedoch abschlägig beschieden worden sei. Er wolle nicht mehr nach Deutschland. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe tätigte er dieselben Angaben wie bei der Erstbefragung am 01.06.
- Am römisch 40 stellte der BF bei der PI römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Erstbefragung am selben Tage gab er an, er habe sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, der jedoch abschlägig beschieden worden sei. Er wolle nicht mehr nach Deutschland. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe tätigte er dieselben Angaben wie bei der Erstbefragung am 01.06.2023
- Vor der belangten Behörde gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er spreche Arabisch, Ungarisch, Deutsch und „Bayerisch“. Er stamme aus XXXX im Gouvernement XXXX , sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in XXXX gelebt und in der Stadt XXXX gearbeitet. Zunächst sei er von der Assad-Armee zum Wehrdienst einberufen worden und dann von den SDF. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation in Syrien sehr schlecht. Er habe Syrien zum ersten Mal XXXX verlassen, sei dann jedoch von der Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Anschließend sei er in XXXX gewesen und dort von einer Miliz verhaftet worden.
- Vor der belangten Behörde gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zusammengefasst an, er spreche Arabisch, Ungarisch, Deutsch und „Bayerisch“. Er stamme aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in römisch 40 gelebt und in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Zunächst sei er von der Assad-Armee zum Wehrdienst einberufen worden und dann von den SDF. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation in Syrien sehr schlecht. Er habe Syrien zum ersten Mal römisch 40 verlassen, sei dann jedoch von der Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Anschließend sei er in römisch 40 gewesen und dort von einer Miliz verhaftet worden. Zugleich legte der BF einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister in Kopie sowie einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung und mehrere weitere Dokumente zu seiner Integration in Österreich vor.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Syrer, Araber und Sunnit. Umstände, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen könnten, seien nicht hervorgekommen. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verbessert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zum Werdegang des BF würden auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien würden sich aus den Länderberichten ergeben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Artikel 8, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.09.2025 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er sei als Araber besonders durch die Zwangsrekrutierungen der kurdischen Milizen gefährdet. Durch die Übergangsregierung drohe ihm außerdem Verfolgung, weil er als Damenfriseur gearbeitet habe. Er spreche schon ausgesprochen gut Deutsch und integriere sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich – auch in der DAANES – seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden. Dabei gab der BF – teils in gutem Deutsch – an, seine Familie besitze in seinem Heimatort landwirtschaftliche Flächen. Er selbst habe aber als Friseur gearbeitet. Die SDF hätten zwei Mal versucht, ihn in seinem Elternhaus zu rekrutieren. Er habe aber auch Probleme mit den SDF, weil er eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe, deren Familie mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und die ihn deshalb bei den kurdischen Behörden angezeigt habe. Die wirtschaftliche Lage seiner Verwandten in Syrien sei schlecht. In Österreich habe der BF in seiner Unterkunft ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt und nun eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht. Er habe auch einige österreichische Freunde.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zu den Entwicklungen in Nordostsyrien im Jänner und Februar 2026 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zu den Entwicklungen in Nordostsyrien im Jänner und Februar 2026 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF vor, die SDF würden ihre Gegner verfolgen und Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Haltung unterstellen. Es sei mit einer weiteren Eskalation der Kämpfe zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung in der Heimatregion des BF zu rechnen. Außerdem sei die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX instabil, nicht zuletzt, weil zahlreiche Häftlinge mit Verbindungen zum IS aus den zuvor von den SDF bewachten Lagern entkommen seien.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF vor, die SDF würden ihre Gegner verfolgen und Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Haltung unterstellen. Es sei mit einer weiteren Eskalation der Kämpfe zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung in der Heimatregion des BF zu rechnen. Außerdem sei die Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 instabil, nicht zuletzt, weil zahlreiche Häftlinge mit Verbindungen zum IS aus den zuvor von den SDF bewachten Lagern entkommen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der BF wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte neun Jahre die Schule in XXXX und arbeitete anschließend drei Jahre als Friseur in der Stadt XXXX , lebte aber währenddessen weiterhin in XXXX .Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte neun Jahre die Schule in römisch 40 und arbeitete anschließend drei Jahre als Friseur in der Stadt römisch 40 , lebte aber währenddessen weiterhin in römisch 40 . Der BF hat Syrien erstmals XXXX verlassen und hat sich dann vier Monate in der Türkei aufgehalten. Nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben wurde, hielt er sich etwa fünf Monate in XXXX in Nordsyrien auf, um im Jahre XXXX Syrien endgültig zu verlassen. Der BF hat Syrien erstmals römisch 40 verlassen und hat sich dann vier Monate in der Türkei aufgehalten. Nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben wurde, hielt er sich etwa fünf Monate in römisch 40 in Nordsyrien auf, um im Jahre römisch 40 Syrien endgültig zu verlassen. In XXXX leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten des BF. Ein Bruder und mehrere weitschichtige Verwandte des BF leben in Deutschland.In römisch 40 leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten des BF. Ein Bruder und mehrere weitschichtige Verwandte des BF leben in Deutschland. Der Vater des BF besitzt in XXXX landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von etwa vierzehn Dunam, welche die Eltern und die Geschwister des BF bewirtschaften. Sein Vater verdient sich überdies durch die Reparatur von Motorrädern ein Zubrot.Der Vater des BF besitzt in römisch 40 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von etwa vierzehn Dunam, welche die Eltern und die Geschwister des BF bewirtschaften. Sein Vater verdient sich überdies durch die Reparatur von Motorrädern ein Zubrot. XXXX steht unter der Kontrolle der SDF und ist Teil der DAANES. römisch 40 steht unter der Kontrolle der SDF und ist Teil der DAANES. Nach den Vorschriften der DAANES sind Männer ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wehrpflichtig, allerdings nur, wenn sie im Jahre 1998 oder danach geboren worden sind. Wer diesen als Selbstverteidigungsdienst bezeichneten Wehrdienst verweigert, muss in der Regel länger als gesetzlich vorgesehen bei den Selbstverteidigungskräften dienen, wird aber sonst nicht bestraft. Außerdem werden Wehrpflichtige grundsätzlich nicht an der Front eingesetzt und es ist keine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen zu erwarten. Der BF ist den Machthabern der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber nicht oppositionell eingestellt und wird ihm dies von diesen auch nicht unterstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit den SDF Schwierigkeiten wegen einer Beziehung des BF zu einer unverheirateten Frau gehabt hätte, oder dass er in XXXX von der Miliz XXXX festgehalten und seine Familie in diesem Zusammenhang erpresst worden sei.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit den SDF Schwierigkeiten wegen einer Beziehung des BF zu einer unverheirateten Frau gehabt hätte, oder dass er in römisch 40 von der Miliz römisch 40 festgehalten und seine Familie in diesem Zusammenhang erpresst worden sei. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre. Zur Integration des BF in Österreich: Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er hat keine Verwandten in Österreich. Zwar hat er bisher keinen Deutschkurs besucht, doch hat er autodidaktisch Deutsch gelernt und spricht in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich gut Deutsch. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er ehrenamtlich mitgeholfen, indem er anderen Bewohnern die Haare geschnitten hat. Auch hat er an der Fertigstellung der Inneneinrichtung eines Flüchtlingsquartiers in XXXX mitgewirkt und dafür EUR 180,− vom XXXX erhalten. Er hat eine Beschäftigung als Friseur in XXXX in Aussicht, für welche sein künftiger Arbeitgeber bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat.Zwar hat er bisher keinen Deutschkurs besucht, doch hat er autodidaktisch Deutsch gelernt und spricht in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich gut Deutsch. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er ehrenamtlich mitgeholfen, indem er anderen Bewohnern die Haare geschnitten hat. Auch hat er an der Fertigstellung der Inneneinrichtung eines Flüchtlingsquartiers in römisch 40 mitgewirkt und dafür EUR 180,− vom römisch 40 erhalten. Er hat eine Beschäftigung als Friseur in römisch 40 in Aussicht, für welche sein künftiger Arbeitgeber bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat. Gelegentlich trifft sich der BF mit österreichischen Bekannten, die er über das XXXX kennengelernt hat.Gelegentlich trifft sich der BF mit österreichischen Bekannten, die er über das römisch 40 kennengelernt hat. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien: Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen. Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der BF kann in römisch 40 grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in römisch 40 wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist. 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) – in orthografischer, stilistischer und grammatikalischer Hinsicht überarbeitet – wiedergegeben: Aktualitätshinweis: Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel war zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln zur politischen Lage und zur Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen. Im zweiten Quartal 2026 wird die Fertigstellung von Themenberichten durch externe Experten zu den Entwicklungen in den bisher von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) kontrollierten Gebieten erwartet. Darin wird auf deren Auswirkungen auf andere Bereiche eingegangen. In der Zwischenzeit sind bei bestehendem Informationsbedarf jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich. Teile der vorliegenden Länderinformationen wurden von Länderexperten des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) einem Peer Review unterzogen. Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Dieser kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 9.12.2024). Baschar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zum Ausbruch des Bürgerkrieges führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad 2024 wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (An-Nusra Front) gegründet, änderte den Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die syrische Heilsregierung (SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die Syrische Nationalarmee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa Kurdenmilizen im Nordosten sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara‘a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana, 07.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG, 26.11.2025; INSS, 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien sowie die Streichung von HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. Mit bemerkenswertem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG, 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC, 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischt (ICG, 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS, 08.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS, 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS, 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialoges zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS, 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS, 08.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Akteure nur begrenzt vertreten sind (ICG, 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS, 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA, 05.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten Assads und den permanent andauernden Boden- und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS, der die neuen Machthaber als Abtrünnige ablehnt (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT, 30.03.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI, 12.02.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März 2025 per Dekret installiert wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Scharaas Stellvertreter, Außenminister As‘ad asch-Schaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS, 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nichtkonsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von Scharaa und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS, 01.06.2025). Insbesondere Angehörige von Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des Nationalen Versöhnungsausschusses, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die Scharaa loyal gegenüberstehen (INSS, 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana, 07.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den Scharaa selbst per Dekret geschaffen hat (TCF, 12.01.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG, 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen HTS-Netzwerken verbunden sind, haben die Kontrolle über die wichtigsten Ministerien: Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat der Präsident das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder seiner Familie in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana, 07.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ, 06.06.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits, 24.01.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana, 07.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA, 04.02.2026). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident Scharaa offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.06.2025, als Scharaa einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham, 09.09.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham, 09.09.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA, 30.09.2025). Scharaa hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC, 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham, 09.09.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ, 05.10.2025a; Chatham, 09.09.2025). Des Weiteren wurden durch den von Scharaa ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ, 05.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen“ Gruppen in Verbindung stehen (MECGA, 30.09.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkrieges im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT, 06.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ, 05.10.2025b). Am 05.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zum Interimsparlament in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den SDF kontrollierten Gouvernements Raqqa und Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für diese Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT, 06.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20% der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC, 18.12.2025; AJ, 05.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC, 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN, 06.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Nur zehn Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC, 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN, 06.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlamentes wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN, 06.10.2025). Am 25.02.2025 fand eine Konferenz für den nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die DAANES und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrates, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die während der nationalen Dialogkonferenz erarbeitet wurden, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025). Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Art. 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41, räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von The Economist durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft Scharaas befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Entwicklung des Landes angeht. Die größte Zufriedenheit herrscht in der Provinz Idlib, Scharaas ehemaligem Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist das Gouvernement, in dem pessimistische Einstellungen am weitesten verbreitet sind. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten. (Economist, 02.04.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht von vor 2011, die Gesetzgebung der SSG in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana, 07.2025). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News, 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die VN (UN, 06.11.2025) und im Anschluss auch die EU Scharaa und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex, 12.11.2025). HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der VN (FA, 04.02.2026). Nordsyrien Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die Übergangsregierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die DAANES mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online, 30.03.2025; Standard, 30.03.2025; K24, 30.03.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE, 30.03.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.03.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld für die Nichteinhaltung einer Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 und den Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte eroberten die kurdisch kontrollierten Stadtteile in nur zwei Tagen, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten und sich in den Nordosten zurückzogen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG, 20.01.2026). Am 16.01.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits, 17.01.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC, 30.01.2026). Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebietes zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Scharaas zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch arabische Milizen in den mehrheitlich von Arabern bewohnten Gebieten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Angehörige der SDF und der DAANES auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer Abdi am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von Raqqa und Deir ez-Zor akzeptiert (ICG, 20.01.2026). Bezüglich des Gouvernements Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte Hasaka und Qamischli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA, 20.01.2026; Rudaw, 21.01.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW, 20.01.2026). Am 19.01.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung Hasaka und Ain al-‘Arab/Kobane vor (Conflits, 24.01.2026). Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.01.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ, 26.01.2026). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und die Integration der kurdischen Institutionen erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Integrationsprozess. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Posten im Gouvernement Hasaka. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamischli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG, 30.01.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Division umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC, 30.01.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamischli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamischli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamischli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News, 03.02.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die Asayisch wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten Hasaka und Qamischli fortsetzen, soll sich aber in das Innenministerium eingliedern (AJ, 03.02.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt Hasaka ein (REU, 02.02.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ‘Ain al-‘Arab/Kobane entsandt (TNA, 03.02.2026). Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden im Gouvernement Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf Raqqa, Aleppo und Hasaka ausgeweitet (SyrRev, 02.02.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian, 30.01.2026). Politische Lage in der DAANES Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich. Die DAANES, die von den Kurden häufig als Rojava (Westkurdistan) bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (SDC) am 16.07.2018 in ‘Ain ‘Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (DFNS). Der Generalrat der AANES verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, mit dem die AANES in DAANES umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als De-facto-Verfassung. In Folge dessen wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24, 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbidsch, Tabqa, Raqqa und Deir ez-Zor umfasst (SDC-US, o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die SDF, diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den IS (MEPC, 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte Raqqa, Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamischli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zor. Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24, 13.12.2023; AJ, 29.01.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten aufgebaut (APuZ, 06.06.2025b). Seit ihrer Gründung im Jahre 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Entität im Jahre 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und zehntausende Mitarbeiter beschäftigt. Die DAANES beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963, 04.01.2026). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in Hasaka, ‘Ain al-‘Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in Hasaka und eines in ‘Ain al-‘Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der SDC wurde am 09.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact, 20.06.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. Abdi lobte nichtsyrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den IS geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ, 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture, 10.04.2025). Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.03.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten (Ain, 14.07.2025). Am 26.04.2025 fand in Qamischli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: KNC und PYD. Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla, 30.04.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und Azaz teil (Rudaw, 26.04.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB, 16.06.2025). Mazloum Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte Scharaa und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung vom März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als rote Linie (Majalla, 30.04.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodelles einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB, 16.06.2025). Am 08.08.2025 veranstaltete die DAANES in der Stadt Hasaka eine Konferenz zur „Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens.“ Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrates der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu verwirklichen (SyrUnt, 11.09.2025). Anfang September 2025 kündigte die DAANES den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD von einer Durchführung der Wahlen im August 2025 sprach (Enab, 05.09.2024). Machtanspruch und territoriale Kontrolle Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zor und Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammeskonföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raumes, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamischli und Ra‘s al-‘Ain konzentrieren. Christliche assyrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA; 11.07.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamischli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Assad-Regimes standen. Nun hat dieser Stamm Scharaa die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebietes und erhöht das Risiko eines Bürgerkrieges zwischen Arabern und Kurden. Die Region ‘Ain al-‘Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von den Kurden feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. SDF-Kämpfer haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben (Conflits, 24.01.2026). Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime und gegen islamistische Gruppen zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ, 06.06.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihrer Gründungserklärung gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA, 11.07.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.06.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazira die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationale Behörde für die Syrische Jazira an. Diese positioniert sich selbst als Alternative zu DAANES und SDF (Lister, 01.07.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in Raqqa und Deir ez-Zor. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen diesen an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ, 28.01.2026). Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP, 20.02.2025). Am 10.03.2025 unterzeichneten der Anführer der SDF Mazloum Abdi und Übergangspräsident Ahmad asch-Scharaa ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya, 11.03.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ, 11.03.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ, 10.03.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens Qamischli und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24, 10.03.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass die Kurden ein integraler Bestandteil Syriens sind und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte haben (AJ, 10.03.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichtes ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News, 10.03.2025). Auch nach dem Abkommen vom 10.03.2025 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zor. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC, 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw, 28.07.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 01.04.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der Aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR, 05.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National, 13.04.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayisch, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR, 05.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra, 15.07.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel
- Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz, 15.01.2026). Am 12.01.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der SDF standen. Diese gaben ihren Rückzug bekannt. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Berichte variieren je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW, 14.01.2026). Die Regierung nutzte diesen Erfolg und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebietes zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen der Regierung, die einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte, zurück. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor führte. SDF-Führer Abdi stimmte am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG, 20.01.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW, 20.01.2026). Am 19.01.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung Hasaka und ‘Ain al-‘Arab/Kobane vor (Conflits, 24.01.2026). Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ, 26.01.2026). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und die Integration der kurdischen Institutionen erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Prozess für die Integration der kurdischen Einrichtungen vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der Asayisch in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Ämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und den Flughafen Qamischli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG, 30.01.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die Asayisch wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten Hasaka und Qamischli fortsetzen, soll sich aber dem Innenministerium unterordnen (AJ, 03.02.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt Hasaka ein (REU, 02.02.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ‘Ain al-‘Arab/Kobane entsandt (TNA, 03.02.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw, 02.02.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der SDF das Lager verlassen konnten (Guardian, 21.01.2026). Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf Raqqa, Aleppo und Hasaka ausgeweitet (SyrRev, 02.02.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian, 30.01.2026). Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von zehntausenden Angehörigen der SDF, Asayisch und DAANES-Beamten in den Staat. Das Schicksal von hunderten, wenn nicht tausenden Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI, 13.02.2026). Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamischli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunützen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamischli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI, 02.07.2025). Sicherheitsbehörden in der DAANES In der DAANES dominieren die SDF, eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und christlichen Milizen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der YPG. Sie gliedern sich in Einheiten der inneren Sicherheit (Asayisch), Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA, 31.07.2024). Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kommen regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zor, der Rat von Manbidsch und der Rat von Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren (Enab, 23.01.2025). Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den IS vorzugehen (Syria TV, 01.02.2025). Nach Angaben des Pentagons stellten Kurden im März 2017 40% und Araber 60% der Truppen der SDF, andere Quellen geben den Prozentsatz arabischer Kämpfer niedriger an. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung der SDF bei den Kurden liegt. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandanten und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des SDF-Kommandanten Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der SNA erzielt wird (AJ, 29.01.2025). Angeführt werden die SDF von Mazloum Abdi, einem Kurden (ACW, 27.06.2025). Die YPG sind die größte Miliz innerhalb der SDF (BBC, 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer der SDF auf 20.000 bis maximal 30.
- Kommandant Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ, 29.01.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS, 06.2024). Zu den SDF gehören mehrere Gruppierungen, wie: ● Der assyrisch-christliche Militärrat (Syriac Military Council): eine assyrische bewaffnete Gruppierung, die 2012 in der Stadt Qamischli unter der Schirmherrschaft der syrischen Regierung gegründet wurde. Der Rat gehörte vor seinem Beitritt zu den SDF der Assyrischen Partei der Einheit (Syriac Union Party) an, einer der PKK nahestehenden Partei. ● Quwwat as-Sanadid (Kräfte der Mutigen): Diese Truppen bestehen hauptsächlich aus Kämpfern des Stammes der Shammar, einem der bedeutendsten arabischen Stämme in den ländlichen Gebieten im Norden der Provinz Hasaka. ● Jaysh ath-Thawar (Armee der Revolutionäre): Eine multiethnische bewaffnete Miliz, die zunächst mit den YPG verbündet war, bevor sie Teil der SDF wurde. Die Armee wurde 2015 als Nachfolger der Freien Revolutionären Armee gegründet, deren Struktur Ende 2012 aufgelöst wurde. ● Die turkmenische Seldschuken-Brigade (Seljuk Brigade): Die Gruppierung wurde Anfang 2013 gegründet und schloss sich im August 2015 der Jaysh ath-Thawar an, die später Teil der SDF wurde. ● Die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) sind ein wichtiger Partner der SDF und wurden aufgrund der zunehmenden Anzahl von Frauen gegründet, die sich den YPG anschlossen (BBC, 11.03.2025). ● Es gibt eine christliche Polizei-Einheit, genannt Sutoro, die Teil der Asayisch und in erster Linie innerhalb christlicher Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Sicherheit verantwortlich ist (DIS, 06.2024). Sie war bei den Gründungsgesprächen der SDF 2015 dabei (Enab, 23.01.2025). Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu bezahlen, die zwischen USD 100,− und USD 800,− liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ, 29.01.2025). Im Juli 2025 wurde von einer arabischen Quelle von verspäteten Gehaltszahlungen berichtet. Viele Mitglieder der SDF hätten sich darüber beschwert, ihre Gehälter für den letzten Monat nicht erhalten zu haben, und behaupteten, dass die internationale Koalition zur Bekämpfung des IS die Gehälter der SDF-Kräfte für den letzten Monat nicht gezahlt hätte. Die vorliegenden Daten zum US-Verteidigungshaushalt zeigen jedoch, dass die internationale Koalition bis Ende 2025 Mittel für die SDF bereitgestellt hat (Erem, 07.07.2025). Das US-Verteidigungsministerium hat dem Kongress seinen Haushaltsentwurf für 2026 vorgelegt, der laut einer Erklärung 130 Millionen US-Dollar unter anderem zur Unterstützung der SDF im Rahmen des Counter-ISIS Train and Equip Fund (CTEF) vorsieht (NPA, 06.07.2025). Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peschmerga und die PKK ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppe mit hunderten Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ, 28.01.2025). Ankara wirft der SDF-Führung seit Langem vor, den Kadern aus dem Qandil-Gebirge, dem Hauptquartier der PKK, unterstellt zu sein. Ein hochrangiger arabischer SDF-Vertreter aus Deir ez-Zor erklärt, dass PKK-Kader im Nordosten Syriens in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der SDF hatten. Er merkte jedoch an, dass sich das Gleichgewicht nach den jüngsten Entwicklungen verschoben habe, insbesondere nach dem Aufruf des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan im Februar 2025, die PKK zu entwaffnen und aufzulösen (MEI, 09.05.2025). Einem Forscher zufolge üben die tatsächliche Kontrolle über militärische und sicherheitspolitische Entscheidungen innerhalb der SDF die Anführer der PKK aus, die sensible Positionen im Geheimdienst, der Anti-Terroreinheit und den Volksverteidigungseinheiten innehaben (Enab, 23.01.2025). Es gibt Hinweise darauf, dass es Uneinigkeit innerhalb der SDF gibt. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten und das Ausmaß der zentralen Kommandokontrolle über die Asayisch-Kräfte in Aleppo bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind (AC, 13.01.2026). Die SDF haben schwere Waffen und Geschütze nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erbeutet (SOHR, 26.06.2025). Sie verfolgen nach den Kämpfen gegen den IS im Jahr 2019 die Politik, die Kämpfer in kleine Gruppen aufzuteilen, anstatt in großen Verbänden vorzugehen (Enab, 23.01.2025). Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (RYM) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und mit der PYD verbündet ist. Die RYM ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der RYM in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionelle begangen (HRW, 02.10.2024). Die Einwohner der DAANES sind in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, tragen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayisch und der Selbstverteidigungskräfte (HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM tragen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz ist dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar (DIS, 06.2024). Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des DIS über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrages beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten am Arbeitsmarkt, wie Raqqa und Deir ez-Zor, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für die Rekrutierung von Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten Komîn, die kleinsten Verwaltungseinheiten in der DAANES. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als Shahadet at-Tarif (arabisch) bzw. Nasnameh (kurdisch) bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen (DIS, 06.2024). Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 08.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zor, wo es sich um hochrangige Mitglieder des Militärrates von Deir ez-Zor im östlichen Gebiet des Gouvernements handelte (Erem, 07.07.2025; SYD, 13.12.2024; Bas, 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die Assad gestürzt hatten, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrates von Deir ez-Zor, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien (SYD, 13.12.2024). Im April 2025 kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement Hasaka. Dutzende SDF-Mitglieder sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra‘s al-‘Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich diesmal um eine große Zahl handelt (AAA, 13.04.2025). Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutet auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Teilen hin. Laut arabischen Quellen hat die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra‘s al-‘Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass hunderte arabischer SDF-Kämpfer aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung ziehen (Erem, 07.07.2025). Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA, 13.04.2025). Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund (Erem, 07.07.2025). Der Sprecher der SDF wies die Berichte über Überläufer in einer kurzen Erklärung als Gerüchte und Angriff auf die SDF zurück, die nicht auf Beweisen beruhen (Erem, 07.07.2025). Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayisch zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder (AC, 13.01.2026). Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der SNA ab. Die SNA bekämpft die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW, 23.01.2025). Am 10.03.2025 unterzeichneten Abdi und Scharaa ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya, 11.03.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand in ganz Syrien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ, 10.03.2025a). Das Abkommen sieht die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsieht, wird ihre Integration in eine neue syrische Armee impliziert. Die kurdischen Milizen wollen ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Offen bleiben Fragen hinsichtlich der ausländischen Kämpfer innerhalb der SDF und der Stellung der Frauen, also der YPJ, in einer neuen syrischen Armee. Des Weiteren haben andere Gruppen bereits ihre Integration in die neue Armee akzeptiert. In diesem Zusammenhang könnte es zu Herausforderungen kommen, wenn zwei verfeindete Lager innerhalb derselben Einheit zusammenarbeiten (IRIS-FR, 05.2025). Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ, 06.06.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Fachdelegationen sind zusammengekommen, um eine vorläufige Vision für eine gemeinsame Kommandostruktur und die Verteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln. Der Quelle zufolge besteht Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind (MEI, 09.05.2025). Seit der Unterzeichnung des Abkommens haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen (Enab, 27.05.2025). Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete (National, 12.10.2025). Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde (NPA, 11.10.2025). Die laufenden Vereinbarungen zwischen Abdi und der Regierung in Damaskus zielen darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.03.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. In Damaskus werden Treffen stattfinden, um Verfassungsänderungen zu diskutieren. Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. Abdi merkte an, dass Vertreter aus Raqqa und Deir ez-Zor an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen werden (Enab, 12.10.2025). Das erste formelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.03.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine vorläufige Vereinbarung getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren (NPA, 13.10.2025; AAA, 13.10.2025). Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen wiederholt zum Stillstand. Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT, 11.01.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Hunderte kurdische Kämpfer wurden verhaftet oder evakuiert (Guardian, 11.01.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU, 11.01.2026). Als die SDF 2015 erstmals in Erscheinung traten, betrachteten viele arabische Stämme sie als notwendigen Partner im Kampf gegen den IS. Schließlich hatte dieser die Stammesgebiete verwüstet, Gemeinden massakriert und eine drakonische Herrschaft errichtet. Eine Zeit lang funktionierte diese Partnerschaft: Von 2015 bis 2017 kämpften Stämme wie die Shammar, Baqqara und Teile der Aqeedat Seite an Seite mit den SDF gegen den IS (AAA, 11.07.2025). Die SDF stehen vor Herausforderungen in ihrer Beziehung zur arabischen Bevölkerung und den Auswirkungen dieser Beziehung auf ihre interne Struktur und militärische Kohäsion. Die militärischen Erfolge der SDF gegen den IS haben dazu beigetragen, dass Gebiete mit arabischer Mehrheit unter ihre Kontrolle kamen. Die DAANES umfasst auch Gebiete mit christlicher Bevölkerung (Assyrer und Armenier) sowie Jesiden, Turkmenen und Tschetschenen. Im August 2024 kam es zu einer zweiten Welle von Zusammenstößen zwischen den SDF und arabischen Milizen in der Umgebung von Deir ez-Zor, nachdem es bereits im September 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Seiten gekommen war. Darüber hinaus leiden die SDF unter innerkurdischen Streitigkeiten. Die Hauptgegner der SDF und ihrer Verbündeten bleiben jedoch die in den syrischen Bürgerkrieg verwickelten dschihadistischen Gruppen, insbesondere der IS, die SNA sowie mit al-Qaida verbündete Gruppen (BBC, 11.03.2025). Es gibt mehrere arabische Flügel, welche die SDF und die Selbstverwaltung unterstützen. Die überwiegende Mehrheit fordert jedoch von den SDF, die Besonderheiten der Stämme und arabischen Gebiete zu respektieren und ihre Söhne nicht zur Rekrutierung zu zwingen sowie Minderjährige und Kinder nicht zu rekrutieren. Weil die DAANES diesen Forderungen nicht nachgekommen ist, kam es wiederholt zu Demonstrationen und Eskalationen, zu militärischen Angriffen auf Straßensperren und wiederholten Vertreibungen von SDF-Kämpfern aus einigen Dörfern und Städten, insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zor, wo der Anteil der kurdischen Bevölkerung fast bei Null liegt. Dennoch kontrollieren die SDF den gesamten nördlichen und weite Teile des westlichen und östlichen Teiles des Gouvernements (IndepAr, 23.04.2025). Arabische Anführer warfen den SDF vor, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne für Schulen durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst zu verpflichten und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. In den Jahren 2018 und 2019 kam es in der gesamten Region zu großen Protesten gegen die Wehrpflicht und die empfundene ethnische Diskriminierung. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation RYM und hohe Geldstrafen für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert. Einige Stämme und Unterclans sind weiterhin mit den SDF verbündet, während andere Kontakte zu Damaskus unterhalten. Selbst innerhalb eines Stammes können Familien gespalten sein: Einige dienen in Strukturen der SDF, andere unterstützen stillschweigend die syrische Regierung, wieder andere befürworten Autonomie oder Neutralität. Stammesnetzwerke haben sich zu Selbstverteidigungsgruppen neu organisiert und Verbindungen zu Damaskus geknüpft. Während die SDF nach wie vor den größten Teil der Region militärisch kontrollieren, positioniert sich die syrische Regierung als potenzieller Garant für die Rechte der Stämme und die nationale Einheit (AAA, 11.07.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF, 14.01.2025; Medya, 18.12.2024). Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen und dergleichen in der DAANES Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wird in den Art. 56ff. festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und, dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung bei der Begehung der Straftat vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültigen Rechtsakt eingeschränkt werden darf (RIC, 14.12.2023). Im Jahr 2024 dokumentierte AI, wie die DAANES-Behörden zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (AI, 26.06.2025).Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wird in den Artikel 56 f, f, festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und, dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung bei der Begehung der Straftat vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültigen Rechtsakt eingeschränkt werden darf (RIC, 14.12.2023). Im Jahr 2024 dokumentierte AI, wie die DAANES-Behörden zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (AI, 26.06.2025). Willkürliche Verhaftungen Seit dem Sturz Assads hat die Anzahl willkürlicher Verhaftungen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor zugenommen, im Gegensatz zu den restlichen Landesteilen. SNHR dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen. Gegenüber Syria Direct hob SNHR Verhaftungen wegen Kritik an den Praktiken der SDF oder wegen Unterstützung der neuen syrischen Regierung sowie Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht hervor. Dem Leiter einer Menschenrechtsorganisation zufolge wurden Personen verhaftet, weil sie die freie syrische Flagge gehisst oder lediglich ein Bild davon auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatten. Die SDF beschreiben ihre Sicherheitsoperationen und Verhaftungen als gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und andere Personen gerichtet, welche die lokale Sicherheit untergraben. Willkürliche Verhaftungen sind zwar nichts Neues, doch seit dem Sturz Assads im letzten Jahr geht die SDF noch härter vor, erklärte ein Journalist und Forscher. Bei diesen Kampagnen geht es in erster Linie um politische Einschüchterung. Nach anderen Angaben ist schwierig zu bestimmen, wie viele Prozent dieser Verhaftungen auf echte Sicherheitsbedenken zurückzuführen sind und wie viele auf politische Erwägungen, so ein Forscher, der sich auf Nordsyrien spezialisiert hat. Die SDF und Asayisch wurden im Laufe des Jahres 2025 durch IS-Kämpfer angegriffen, aber auch eine von Unbekannten. Aus Sicht der SDF sind folglich zumindest einige der erwähnten Verhaftungen auf die Bekämpfung von Aufständischen zurückzuführen (SYD, 05.12.2025). Die SDF führten Großrazzien und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der SNA vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum Sturz Assads teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten. 59 willkürliche Verhaftungen durch die SDF wurden dokumentiert, darunter drei Kinder und zwei Frauen. 12 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.02.2025). Regierungsnahe Quellen berichten, dass die SDF in Raqqa im Rahmen einer wiederkehrenden Sicherheitskampagne mehrere Personen festgenommen haben. Aktivisten erklären, dass gezielt Gegner der militärischen Vorgangsweise und der Politik der SDF verhaftet wurden, darunter Anhänger der syrischen Regierung oder der Revolution sowie Personen, die am
- Jahrestag der Revolution teilgenommen hatten (Syria TV, 15.04.2025). Willkürliche Festnahmen und Verhaftungen finden weiterhin im Nordosten, in Deir ez-Zor und Raqqa statt. Die willkürliche Inhaftierung von Kindern ist nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Problem, insbesondere im Nordosten. Laut dem Jahresbericht des UN-Generalsekretärs für Kinder in bewaffneten Konflikten wurden im Nordosten Syriens über 1.000 Kinder willkürlich inhaftiert, was das Fehlen von Schutzmaßnahmen und fairen Verfahren unterstreicht. Eine besonders komplexe Situation besteht weiterhin in den Lagern al-Hol und ar-Roj, in denen noch immer rund 40.000 Menschen festgehalten werden, darunter 16.000 Syrer – 94% davon sind Frauen und Kinder, 88% der Haushalte werden von Frauen geführt – von denen viele vermeintliche oder tatsächliche Verbindungen zum IS haben (GPC, 03.04.2025). Gemäß SNHR wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 378 Personen willkürlich von den SDF festgenommen bzw. verhaftet, davon 32 Kinder und fünf Frauen. 52 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.07.2025a). Die DAANES hält mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern (al-Hol und ar-Roj) fest. Die Mehrheit der Personen in Internierungslagern sind Frauen und Kinder. In den Haftanstalten überwiegen Männer. Dabei werden Personen mit sehr unterschiedlichen Verbindungen zum IS oder ohne jegliche Verbindung zum IS festgehalten. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat nach internationalem Recht zu ahndende Verbrechen begangen oder hatte Machtpositionen im IS inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel, darunter Frauen, die von IS-Mitgliedern zur Heirat gezwungen sowie Burschen, die von der bewaffneten Gruppe zum Kampf gezwungen worden waren (AI, 04.2024). In den letzten Phasen des Kampfes gegen den IS im Nordosten Syriens Anfang 2019 gerieten tausende syrische, irakische und andere ausländische Männer und Burschen in die Gewalt der SDF und wurden in Hafteinrichtungen interniert. Da diese Menschen nicht in bereits bestehenden Einrichtungen festgehalten werden konnten, hielten die SDF und die ihnen angeschlossenen Sicherheitskräfte mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der von den USA geführten Koalition viele ältere Burschen und Männer in einer Reihe von provisorischen, behelfsmäßigen Hafteinrichtungen fest, die über den Nordosten Syriens verstreut waren. Im Laufe der Zeit wurde die Mehrheit dieser Personen in zwei Hafteinrichtungen zusammengefasst. Die erste ist die Hafteinrichtung Sini, die sich in der Nähe der Stadt ash-Shaddadi befindet. Im August 2023 waren dort etwa 800 Häftlinge untergebracht. Die zweite ist die Hafteinrichtung Panorama, die von der US-geführten Koalition eigens in der Stadt Hasaka errichtet wurde. Die überwältigende Mehrheit der in Sini und Panorama festgehaltenen Personen wurde nicht angeklagt und hatte keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten. In den übrigen Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte befinden sich etwa 900 Männer, Frauen und Kinder, die vor der territorialen Niederlage des IS verhaftet wurden, als sie beispielsweise vom IS kontrollierte Gebiete verließen, sowie danach bei laufenden Militäroperationen. Sie werden von den Sicherheitskräften zum Verhör festgehalten, bevor sie zur Verhandlung überstellt werden (AI, 2024). Die Frage, was mit den in der DAANES festgenommenen und inhaftierten IS-Mitgliedern geschehen soll, ist weiterhin ungelöst. Es wurde diskutiert, ob es möglich wäre, sie vor nichtstaatlichen kurdischen Gerichten zu verurteilen. Da es weder zu einer zeitnahen Verhandlung noch zur Rückführung der im Ausland geborenen IS-Mitglieder kommt, werden Menschen weiterhin unter Bedingungen festgehalten, die von Gewalt geprägt sind und in denen sie keinerlei Zugang zu ihren Rechten haben (BS, 19.03.2024). Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft werden im Nordosten Syriens AI zufolge hauptsächlich für zwei Zwecke instrumentalisiert. Erstens verwendet die DAANES Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft, um Menschen, die ihrer Meinung nach gegen sie sind, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern. Zweitens verwenden sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch die DAANES solche Vorwürfe, um sich im Zusammenhang mit persönlichen Fehden oder Clanstreitigkeiten zu rächen. Da es keine Garantien für faire Gerichtsverfahren gibt, wie z.B. die Bereitstellung von Strafverteidigern und die systematische Anwendung von Folter, um Geständnisse zu erzwingen, kann die bloße Anschuldigung, mit dem IS in Verbindung zu stehen, zu jahrelanger willkürlicher Inhaftierung führen (AI, 2024). In den Gebieten unter Kontrolle der SDF mit überwiegend arabischer Bevölkerung kam es zu willkürlichen Verhaftungen unter dem Vorwand, den IS zu bekämpfen (SyDial, 02.06.2025). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht. Ein Minimum an menschenrechtlichen Standards wird nicht bzw. nur teilweise gewährleistet (AA, 30.05.2025). Dem niederländischen Außenministerium lagen nur wenige Informationen über die Bedingungen in den SDF-Haftanstalten (Stand Mai 2025) vor. Einer Quelle zufolge stellt das Gefängnispersonal keine kostenlosen Lebensmittel zur Verfügung. Daher sind die Familienangehörigen der Gefangenen gezwungen, Geld zu überweisen, damit die Gefangenen in den Haftanstalten Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Derselben Quelle zufolge gibt es Probleme mit dem Zugang von Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu den Gefangenen. Es kommt auch vor, dass Minderjährige mit Volljährigen in einer Zelle untergebracht werden (MBZ, 31.05.2025). Ende März 2024 kam es in zwei DAANES-Gefängnissen in Raqqa zu Unruhen, bei denen Männer und Burschen Berichten zufolge in überfüllten Zellen festgehalten wurden. Die Unruhen begannen angeblich während einer Sitzblockade, mit der mutmaßliche Misshandlungen, Einschränkungen des Zuganges zu medizinischer Versorgung, Korruption und die verzögerte Freilassung von Häftlingen, die ihre Strafe verbüßt hatten, angeprangert werden sollten. Als bei einem mutmaßlichen Fluchtversuch Zellen in Brand gesetzt wurden, reagierten Gefängniswärter, die Asayisch und die SDF mit Schüssen, wobei mindestens fünf Inhaftierte getötet und mindestens elf verletzt wurden. Die Anwendung tödlicher Gewalt im Zusammenhang mit Inhaftierungen wirft Fragen hinsichtlich der Verbote grausamer Behandlung und Gewalt gegen das Leben, einschließlich Mord, nach dem humanitären Völkerrecht auf (UNHRC, 12.08.2024). Folter Die CoI der UN dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch die SDF gegen Gefangene in Gewahrsam in Gefängnissen, darunter im as-Sina‘a Gefängnis in der Stadt Hasaka, die von den SDF oder Asayisch betrieben werden, sowie in den Lagern al-Hol und ar-Roj. Zu den Folterern gehört auch der Militärnachrichtendienst der SDF (UNHRC, 12.07.2023). Auch AI dokumentierte schwere Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die von den SDF und mit diesen verbündeten Sicherheitskräften geführt werden. Insbesondere im bereits weiter oben erwähnten Sini-Gefängnis im Gouvernemt Hasaka sind die Gefangenen Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbedürfnissen (AI, 2024). AI hat den weitverbreiteten Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen gegen Häftlinge in jenen Gefängnissen dokumentiert, die von den Behörden der DAANES nach der Niederlage des IS eingerichtet wurden. Dazu gehören Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Schläge und Stresspositionen (AI, 01.03.2025). Die SDF folterten gemäß SNHR im ersten Halbjahr 2024 sieben Personen zu Tode, darunter ein Kind (SNHR, 01.07.2024). Im Jahr 2023 kamen laut SNHR zehn Personen durch Folter durch die SDF zu Tode, darunter ein Kind (SNHR, 01.01.2024). Im September 2025 wurde eine Person von den SDF zu Tode gefoltert, sieben weitere Personen wurden außergerichtlich getötet, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR, 01.09.2025). Laut SOHR verstarb zwischen dem Sturz Assads und September 2025 eine Person durch Folter in einer Haftanstalt der SDF (SOHR, 07.09.2025). Zu den Opfern von Folter gehören gemäß Untersuchungskommission der UN unter anderem Personen, die sich gegen die Regierung der DAANES geäußert hatten, wie Aktivisten, Mitarbeiter von NGO oder Oppositionelle (UNHRC, 12.07.2023). Im Juli 2025 kursierten in sozialen Medien Berichte über Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo. Unbestätigten Informationen zufolge, haben die SDF 33 Leichen an Mitglieder der SNA übergeben. Eine Quelle wies darauf hin, dass die meisten Leichen deutliche Spuren von Folter aufwiesen und einige von ihnen Frakturen an den Gliedmaßen oder schwere Verletzungen hatten, die wahrscheinlich auf schwere Schläge während der Haft zurückzuführen sind (Enab, 12.07.2025). Gemäß einem Medienbericht begehen die SDF weiterhin weitreichende Verstöße gegen Zivilisten in der Stadt Raqqa. Inhaftierte in Gefängnissen, wie dem Cotton-Gefängnis, dem Jugendgefängnis, dem Taamir-Gefängnis, dem Zentralgefängnis und dem Gefängnis der Allgemeinen Sicherheit leiden unter grausamer Behandlung und systematischer Folter (ZAW, 26.08.2025). Die DANNES und die von den USA geführte Koalition waren an der Überstellung männlicher Häftlinge aus dem Nordosten Syriens nach Saudi-Arabien und in den Irak beteiligt. In beiden Fällen haben die DAANES und die US-Regierung wahrscheinlich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz verbietet die Überstellung von Personen in Staaten, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dort schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürlicher Tötung ausgesetzt wären (AI, 04.2024). Wehr- und Reservedienst in der DAANES Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Diese erfordert demnach die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Art. 111 auch die SDF. Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC, 14.12.2023).Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Diese erfordert demnach die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111, auch die SDF. Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC, 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
- Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Art. 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, und seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 1) (AANES-GC, 22.02.2024). Zwei Quellen, die vom DIS befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS, 06.2024). Frauen in der DAANES können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab, 22.02.2024). Ein Experte für die syrischen Kurdengebiete hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS, 06.2024).Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
- Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13,). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, und seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel eins,) (AANES-GC, 22.02.2024). Zwei Quellen, die vom DIS befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS, 06.2024). Frauen in der DAANES können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab, 22.02.2024). Ein Experte für die syrischen Kurdengebiete hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS, 06.202