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{'item': 'W176 2334050-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 34Art. 14Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7§ 3Art. 19Art. 21Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW176 2334050-1 Spruch, W176 2334050-1/7E M NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 03.04.2025 begehrte XXXX (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) die Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem (im Folgenden auch: SIS).
  2. Mit Eingabe vom 03.04.2025 begehrte römisch 40 (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl/BFA (Mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) die Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem (im Folgenden auch: SIS).
  3. Mit Schreiben vom 04.04.2025 teilte ihm die MP mit, dass diesem Antrag mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werde. Begründend brachte die MP vor, es liege kein Löschungsgrund iSd DSGVO vor. Bisher sei insbesondere weder eine Unterrichtung eines Mitgliedstaates iS der Art. 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: SIS-Rückkehr-VO), welche eine Löschungsverpflichtung ausgelöst hätte, erfolgt noch habe das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates oder die Ausreise aus den (Schengen)Mitgliedstaaten nachgewiesen werden können. Die Rückkehrentscheidung sei immer noch aufrecht, weswegen die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet würden.
  4. Mit Schreiben vom 04.04.2025 teilte ihm die MP mit, dass diesem Antrag mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werde. Begründend brachte die MP vor, es liege kein Löschungsgrund iSd DSGVO vor. Bisher sei insbesondere weder eine Unterrichtung eines Mitgliedstaates iS der Artikel 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EU) 2018 aus 1860, über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: SIS-Rückkehr-VO), welche eine Löschungsverpflichtung ausgelöst hätte, erfolgt noch habe das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates oder die Ausreise aus den (Schengen)Mitgliedstaaten nachgewiesen werden können. Die Rückkehrentscheidung sei immer noch aufrecht, weswegen die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet würden.
  5. Mit Eingabe vom 17.08.2025 erhob der BF bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen die MB und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Nach den Informationen der portugiesischen Einwanderungs- und Asylbehörde (AIMA) sei sein Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Portugal von einer offenbar von den österreichischen Behörden vorgenommenen SIS-Ausschreibung (24.07.2024 bis 23.07.2027) betroffen. Er habe in Portugal eine reguläre Anstellung gefunden und erziele ein sicheres Einkommen. Weder sei er in irgendeinem Land je wegen einer Straftat verurteilt worden noch sei er an kriminellen Aktivitäten beteiligt gewesen. Vor seiner Einreise nach Portugal habe sich der BF in keinem Schengen-Mitgliedstaat niedergelassen. Er sei auch nie aufgegriffen oder abgeschoben worden und habe das Land sofort verlassen, als er von den Grenzbehörden dazu aufgefordert worden sei. Vor diesem Hintergrund ersuche er die österreichischen Behörden darum, die ihn betreffende SIS-Ausschreibung für die verbleibende Dauer aufzuheben.
  6. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 nahm die MB im Wesentlichen wie folgt zur Datenschutzbeschwerde des BF Stellung: Mit am 28.09.2022 rechtskräftig gewordenem Bescheid sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden. In der Folge sei der BF untergetaucht und sei für die MB nicht mehr greifbar gewesen, weshalb diese einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen habe. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden. Am 12.06.2023 habe Deutschland der MB im Zuge einer SIS-Konsultation mitgeteilt, dass der BF am 08.05.2025 in Deutschland im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kontrolle einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Zudem habe Deutschland mitgeteilt, dass sich der BF dort im laufenden Asylverfahren befinde und über keinen Wohnsitz verfüge. Österreich habe sich in der Folge bereit erklärt, den BF aus Deutschland zwecks Prüfung von dessen Asylantrag im Rahmen der Dublin-VO zu übernehmen, wobei die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Im Fall des BF bestehe eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot, welche mangels Ausreise aus dem Schengenraum noch nicht konsumiert sei. Portugal habe bislang kein (Vorab-)Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet. Das Vorbringen des BF, er habe sich vor seiner Einreise nach Portugal in keinem anderen Schengen-Mitgliedsstaat aufgehalten, sei nicht nachvollziehbar. Mit am 28.09.2022 rechtskräftig gewordenem Bescheid sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden. In der Folge sei der BF untergetaucht und sei für die MB nicht mehr greifbar gewesen, weshalb diese einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen habe. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden. Am 12.06.2023 habe Deutschland der MB im Zuge einer SIS-Konsultation mitgeteilt, dass der BF am 08.05.2025 in Deutschland im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Kontrolle einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Zudem habe Deutschland mitgeteilt, dass sich der BF dort im laufenden Asylverfahren befinde und über keinen Wohnsitz verfüge. Österreich habe sich in der Folge bereit erklärt, den BF aus Deutschland zwecks Prüfung von dessen Asylantrag im Rahmen der Dublin-VO zu übernehmen, wobei die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Im Fall des BF bestehe eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot, welche mangels Ausreise aus dem Schengenraum noch nicht konsumiert sei. Portugal habe bislang kein (Vorab-)Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet. Das Vorbringen des BF, er habe sich vor seiner Einreise nach Portugal in keinem anderen Schengen-Mitgliedsstaat aufgehalten, sei nicht nachvollziehbar. 5. Die belangte Behörde räumte darauf hin dem BF am 09.09.2025 Gelegenheit ein, sich zur Stellungnahme der MB zu äußern; davon machte der BF aber keinen Gebrauch. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab, wobei sie begründend Folgendes ausführte: Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei

Art. 14Abs.

1 erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr

Art. 14Abs.

1 zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei

Artikel 14

, Absatz eins, erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Artikel 6 und Artikel 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr

Artikel 14

, Absatz eins, zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat. Am 30.09.2022 sei der BF von der MB im SIS ausgeschrieben worden. Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung vom 25.08.2022 sei rechtskräftig geworden und weiterhin aufrecht. Der BF habe das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten seit der Rückkehrentscheidung der MB vom 25.08.2022 nicht verlassen. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt. Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, sei die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt.Am 30.09.2022 sei der BF von der MB im SIS ausgeschrieben worden. Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung vom 25.08.2022 sei rechtskräftig geworden und weiterhin aufrecht. Der BF habe das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten seit der Rückkehrentscheidung der MB vom 25.08.2022 nicht verlassen. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt. Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, sei die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 26.01.2026 eine in der Folge verbesserte Bescheidbeschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Der betreffende Eintrag im SIS sei rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen der SIS-Rückkehr-VO sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (im Folgenden: SIS-VO) und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.Der betreffende Eintrag im SIS sei rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen der SIS-Rückkehr-VO sowie der Verordnungen (EU) 2018 aus 1861, über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (im Folgenden: SIS-VO) und 2018 aus 1862, über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Durch diesen fehlerhaften SIS-Eintrag ist sein laufendes Aufenthaltsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Portugal, Art .88

(2)Lei 23/2007) blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte darstelle, insbesondere nach Art. 8 EMRK und Art. 7, 15 und 41 der EU-Grundrechtecharta (Privatleben, Recht auf Arbeit und gute Verwaltung).Durch diesen fehlerhaften SIS-Eintrag ist sein laufendes Aufenthaltsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Portugal, Artikel Punkt 88,
(2)Lei 23 aus 2007,) blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte darstelle, insbesondere nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, 15 und 41 der EU-Grundrechtecharta (Privatleben, Recht auf Arbeit und gute Verwaltung). An Unterlagen legte der BF abgesehen vom Foto einer Seite seines Reisepasses und einem ihn betreffenden [österreichischen] Strafregisterauszug, auf Portugiesisch abgefasste Dokumente vor, bei denen es sich um einen Lohnzettel des BF, einen vom BF abgeschlossenen „Arbeitsvertrag ohne Sicherheit“, einen ihn betreffenden Auszug aus dem portugiesischen Zentralen Steuerzahlerregister, eine von ihm abgegebene „Interessenbekundung“, einen ihn betreffenden Datenauszug der portugiesischen Sozialversicherung sowie eine ihn betreffende Meldebestätigung des Gemeinderates seiner Wohnsitzgemeinde handelt.
  1. Mit Schreiben vom 28.01.2026 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF stellte am 10.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftig gewordenem Bescheid der MP vom 25.08.2022 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbots gegen den BF abgewiesen wurde. Die MP schrieb daraufhin den BF am 30.09.2022 im Schengener Informationssystem aus. Der nun in Portugal wohnhafte BF beantragte am 03.04.2025 bei der MP die Löschung dieser Ausschreibung. Die MP kam dem Löschungsantrag nicht nach. Der BF hat nach Erlassung des Bescheides vom 25.08.2022 das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht verlassen. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt, und es wurde von Portugal bislang keine Vorabkonsultation zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeleitet. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des BF und der MP, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesem Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch in der Beschwerde nicht bestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27leg.

cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: Zu Spruchpunkt A): 3.3.1.

§ 3Abs.

1 SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben. Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg. cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis

  1. h)auch daktyloskopische Daten (lit.
  2. v)fallen. Nach Abs. 2 leg. cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg. cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis
  3. h)auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg. cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ausgeschrieben ist, erwägt und den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich davon unterrichtet.Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ausgeschrieben ist, erwägt und den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich davon unterrichtet. Nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO werden Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.Nach Artikel 14, SIS-Rückkehr-VO werden Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

Art. 19

SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Art. 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden.

Artikel 19

, SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Artikel 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden. Art. 39 SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 39, SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt: “Prüffrist für Ausschreibungen

(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin. […]” Art. 53 Abs. 1 SIS-VO (Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten) lautet wie folgt:Artikel 53, Absatz eins, SIS-VO (Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten) lautet wie folgt: “
(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.” 3.3.
  1. Für den konkreten Fall bedeutet das: 3.3.2.
  2. Wie die dargestellten einschlägigen Bestimmungen zeigen lässt sich der festgestellte Sachverhalt keinem der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren. Insbesondere liegt der Löschungstatbestand des Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO nicht vor, da die portugiesischen Behörden keine solche Mitteilung an die österreichischen Behörden übermittelt haben und (wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat) eine Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF für den Fall der Löschung der SIS-Ausschreibung keine Mitteilung iS dieser Bestimmung ist. Dass der BF wie in der Bescheidbeschwerde vorgebracht keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe, ist hier nicht von Relevanz.3.3.2.
  3. Wie die dargestellten einschlägigen Bestimmungen zeigen lässt sich der festgestellte Sachverhalt keinem der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren. Insbesondere liegt der Löschungstatbestand des Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO nicht vor, da die portugiesischen Behörden keine solche Mitteilung an die österreichischen Behörden übermittelt haben und (wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat) eine Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF für den Fall der Löschung der SIS-Ausschreibung keine Mitteilung iS dieser Bestimmung ist. Dass der BF wie in der Bescheidbeschwerde vorgebracht keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe, ist hier nicht von Relevanz. Auch ist die in Art. 39 Abs. 2 SIS-VO festgelegte Prüfpflicht drei Jahre nach Ausschreibung erfolgt. Daher wurde die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert und unterliegt ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung.Auch ist die in Artikel 39, Absatz 2, SIS-VO festgelegte Prüfpflicht drei Jahre nach Ausschreibung erfolgt. Daher wurde die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert und unterliegt ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung. 3.3.2.2.. Der BF hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen dann ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung

Art. 21Abs.

1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg. cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).3.3.2.2.. Der BF hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen dann ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung

Artikel 21, Absatz eins, leg.cit.

einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg. cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,). Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO besteht.Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO besteht. 3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2334050.1.00

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