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{'item': 'W176 2335350-1'}

Obsah (7)§ 30§ 6§ 28§ 25a§ 25b§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW176 2335350-1 Spruch, W176 233530-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 30Abs. 2a GGG, wonach die Eintragungsgebühr i

Hv insgesamt EUR 6.630,-- von den BF am 17.09.2024 entrichtet wurde, die Erstattung der geleisteten Eintragungsgebühr. Die Nachweise für die Gebührenbefreiung des § 25a GGG seien dem Grundbuchgericht vorgelegt worden. 4. Mit einem am 07.12.2025 eingebrachten Schriftsatz beantragten die BF unter Hinweis auf eine (dem Antrag beigelegte) vom Finanzamt Österreich am 25.07.2025 ausgestellte Bescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG, wonach die Eintragungsgebühr iHv insgesamt EUR 6.630,-- von den BF am 17.09.2024 entrichtet wurde, die Erstattung der geleisteten Eintragungsgebühr. Die Nachweise für die Gebührenbefreiung des Paragraph 25 a, GGG seien dem Grundbuchgericht vorgelegt worden.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der BF ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: In Hinblick auf die Entrichtung der Eintragungsgebühr am 17.09.2024 und somit knapp vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 25b GGG nach der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Übergabe mit 03.06.2024 sei davon auszugehen, dass die Eintragungsgebühr deshalb bezahlt worden sei, weil man den Nachweis betreffend die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht habe erbringen können.In Hinblick auf die Entrichtung der Eintragungsgebühr am 17.09.2024 und somit knapp vor Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 25 b, GGG nach der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Übergabe mit 03.06.2024 sei davon auszugehen, dass die Eintragungsgebühr deshalb bezahlt worden sei, weil man den Nachweis betreffend die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nicht habe erbringen können.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, die zusammengefasst Folgendes vorbringt: Aufgrund eines „erratums“ sei dem Rückerstattungsantrag der Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte (und zwar die – der Beschwerde beigelegte – eidesstattliche Erklärung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin vom 01.07.2024, dass diese und der Zweitbeschwerdeführer am 28.06.2024 aus ihrer bisherigen Wohnstätte, der Mietwohnung der Eltern in der XXXX , in der sie aufgrund eines familienrechtlichen Verhältnisses ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, ausgezogen seien und ab diesem Zeitpunkt keine Wohnrechte mehr gehabt hätten) nicht beigeschlossen gewesen, obwohl der Nachweis den Beschwerdevertretern zu diesem Zeitpunkt bereits nachgekommen sei. Das Grundbuchgericht habe diesbezüglich weder eine Rückmeldung an die BF erstattet noch einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der fehlenden Urkunde erlassen, sondern den „unvollständigen Akt“ unmittelbar an die belangte Behörde zur Entscheidung übermittelt, welche ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens oder Einräumung von Parteiengehör zur Ergänzung der Unterlagen den angefochtenen Bescheid erlassen habe.Aufgrund eines „erratums“ sei dem Rückerstattungsantrag der Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte (und zwar die – der Beschwerde beigelegte – eidesstattliche Erklärung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin vom 01.07.2024, dass diese und der Zweitbeschwerdeführer am 28.06.2024 aus ihrer bisherigen Wohnstätte, der Mietwohnung der Eltern in der römisch 40 , in der sie aufgrund eines familienrechtlichen Verhältnisses ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, ausgezogen seien und ab diesem Zeitpunkt keine Wohnrechte mehr gehabt hätten) nicht beigeschlossen gewesen, obwohl der Nachweis den Beschwerdevertretern zu diesem Zeitpunkt bereits nachgekommen sei. Das Grundbuchgericht habe diesbezüglich weder eine Rückmeldung an die BF erstattet noch einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der fehlenden Urkunde erlassen, sondern den „unvollständigen Akt“ unmittelbar an die belangte Behörde zur Entscheidung übermittelt, welche ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens oder Einräumung von Parteiengehör zur Ergänzung der Unterlagen den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Die BF hätten alle materiellen Voraussetzungen nach § 25a Abs. 2 GGG erfüllt: Erstens liege der Eintragung ein Kaufvertrag zu Grunde, welcher am 14.06.2024 und daher nach dem 31.03.2024 abgeschlossen worden sei. Zweitens sei der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums vom 20.12.2024 innerhalb des Begünstigungszeitraums (nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026) beim Grundbuchgericht eingelangt. Drittens diene die auf der Liegenschaft errichtete Wohnung Tür 9 samt Stellplatz 3 der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der BF, wobei die Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.575.430, klarstelle, dass bei gleichzeitigem Erwerb einer Wohnung und eines Stellplatzes in derselben Einlagezahl auch der Stellplatz der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diene. Die BF hätten alle materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG erfüllt: Erstens liege der Eintragung ein Kaufvertrag zu Grunde, welcher am 14.06.2024 und daher nach dem 31.03.2024 abgeschlossen worden sei. Zweitens sei der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums vom 20.12.2024 innerhalb des Begünstigungszeitraums (nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026) beim Grundbuchgericht eingelangt. Drittens diene die auf der Liegenschaft errichtete Wohnung Tür 9 samt Stellplatz 3 der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der BF, wobei die Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.575.430, klarstelle, dass bei gleichzeitigem Erwerb einer Wohnung und eines Stellplatzes in derselben Einlagezahl auch der Stellplatz der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diene. Weiters sei das dringende Wohnbedürfnis mit dem Grundbuchsantrag durch die Vorlage der Meldebestätigungen der BF jeweils vom 28.06.2024 bereits teilweise nachgewiesen worden. Was die Aufgabe der Wohnrechte angehe, sei es den übrigen Käufern nicht zumutbar gewesen, mit dem Grundbuchsantrag auf das Einlangen des betreffenden Nachweises warten. Vorrangiges Ziel sei die zeitnahe Einverleibung des Wohnungseigentums gewesen. Zu diesem Zweck seien die Gebühren auf FinanzOnline selbstberechnet worden. Nach Erlag sämtlicher Beträge (insbesondere der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr) auf das Treuhandkonto sei die Eintragungsgebühr am 17.09.2024 an das Finanzamt entrichtet worden. Dieser Vorgang sei automatisch erfolgt und die Darstellung der belangten Behörde, wonach die Eintragungsgebühr entrichtet worden sei, weil man den Nachweis nicht habe erbringen können, sei unzutreffend. Die im Kaufvertrag mit spätestens 03.06.2024 vereinbarte Übernahme sei faktisch nicht möglich gewesen, da die Wohnstätte mangels Existenz einer Küche noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Die BF hätten laut Übergabeprotokoll die BF die gegenständliche Wohnstätte am 25.06.2024 übernommen und am 28.06.2024 dort ihren neuen Hauptwohnsitz begründet. Der nunmehr vorgelegte Nachweis über die Aufgabe der Wohnrechte liege eindeutig innerhalb der gesetzlichen Frist.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde dabei nicht Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zu Spruchpunkt A): 3.2.

  1. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (hier Grundbuch) wird mit der Vornahme der Eintragung begründet (§ 2 Z 4 GGG).3.2.
  2. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (hier Grundbuch) wird mit der Vornahme der Eintragung begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG).

TP 9 lit. b Z 1 GGG ist für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums in das Grundbuch eine Gebühr in Höhe von 1,1 Prozent vot Wert des Eigentumsrechts zu entrichten. Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (§ 25 Abs 1 GGG).

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ist für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums in das Grundbuch eine Gebühr in Höhe von 1,1 Prozent vot Wert des Eigentumsrechts zu entrichten. Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Paragraph 25, Absatz eins, GGG).

§ 25aAbs.

1 und 2 GGG besteht eine Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühren nach der TP 9 lit. b GGG bis zur Grenze des Abs. 4 unter folgenden Voraussetzungen, wobei diese kumulativ vorliegen müssen:

Paragraph 25 a, Absatz eins und 2 GGG besteht eine Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühren nach der TP 9 Litera b, GGG bis zur Grenze des Absatz 4, unter folgenden Voraussetzungen, wobei diese kumulativ vorliegen müssen:

  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31.03.2024 geschlossen wurde;
  2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht ein;
  3. im Fall der TP 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  4. im Fall der TP 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  5. [..]
  6. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen. Laut § 25a Abs. 4 GGG besteht die Gebührenbefreiung bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,--. Laut Paragraph 25 a, Absatz 4, GGG besteht die Gebührenbefreiung bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,--.

§ 25bAbs.

1 GGG ist das dringende Wohnbedürfnis nachzuweisen:

Paragraph 25 b, Absatz eins, GGG ist das dringende Wohnbedürfnis nachzuweisen:

  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet; und
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.

§ 25a

Abs.- 2 GGG sind diese Nachweise entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen.

Paragraph 25 a, Abs.- 2 GGG sind diese Nachweise entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Der Bericht des Finanzausschusses zu § 25b GGG (AB 2497 BlgNR

  1. GP, 3) lautet wie folgt:Der Bericht des Finanzausschusses zu Paragraph 25 b, GGG Ausschussbericht 2497 BlgNR
  2. GP, 3) lautet wie folgt: „Das dringende Wohnbedürfnis soll durch eine Meldebestätigung nachgewiesen werden. Wenn der Nachweis im Zeitpunkt Fälligkeit der Gebühr noch nicht vorliegt, weil die Wohnung noch nicht bezogen werden konnte, kann der Nachweis nachträglich erbracht werden. So wie in § 3 Abs. 1 Z 7 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist das dringende Wohnbedürfnis nicht als zeitliches, sondern als qualitatives Kriterium zu verstehen: Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt (siehe Arnold/Bodis, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 [
  3. Lfg 2022] zu § 3 GrEStG). Im Falle der Selbstberechnung kann daher die Gebühr vorerst mit „0“ angegeben werden. Die Meldebestätigung ist samt eines Nachweises darüber, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte (Wohnung oder Eigenheim) aufgegeben wurden, innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der neuen Wohnstätte (die sich in dem Gebäude oder Bauwerk im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4 befindet) beim Grundbuchsgericht einzureichen. Spätestens fünf Jahre nach der Grundbuchseintragung ist der Nachweis zu führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist erbracht, so ist die Gebühr vorzuschreiben. Um zu verhindern, dass der Gebührenanspruch zwischenzeitig verjährt, ist für die Zwecke der Verjährung (§ 8 GEG) auf das Verstreichen dieser fünfjährigen Frist abzustellen. „Das dringende Wohnbedürfnis soll durch eine Meldebestätigung nachgewiesen werden. Wenn der Nachweis im Zeitpunkt Fälligkeit der Gebühr noch nicht vorliegt, weil die Wohnung noch nicht bezogen werden konnte, kann der Nachweis nachträglich erbracht werden. So wie in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist das dringende Wohnbedürfnis nicht als zeitliches, sondern als qualitatives Kriterium zu verstehen: Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt (siehe Arnold/Bodis, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 [
  4. Lfg 2022] zu Paragraph 3, GrEStG). Im Falle der Selbstberechnung kann daher die Gebühr vorerst mit „0“ angegeben werden. Die Meldebestätigung ist samt eines Nachweises darüber, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte (Wohnung oder Eigenheim) aufgegeben wurden, innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der neuen Wohnstätte (die sich in dem Gebäude oder Bauwerk im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, befindet) beim Grundbuchsgericht einzureichen. Spätestens fünf Jahre nach der Grundbuchseintragung ist der Nachweis zu führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist erbracht, so ist die Gebühr vorzuschreiben. Um zu verhindern, dass der Gebührenanspruch zwischenzeitig verjährt, ist für die Zwecke der Verjährung (Paragraph 8, GEG) auf das Verstreichen dieser fünfjährigen Frist abzustellen. Der Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte ist entweder durch eine Bestätigung des bisherigen Quartiergebers zu erbringen, oder durch den Nachweis, dass die bisherige Eigentumswohnung verkauft, für zumindest fünf Jahre vermietet oder sonst übertragen wurde.“ Die Regelung des § 25a Abs. 2 GGG zielt somit darauf ab, dass die Meldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte sowie die der Aufgabe der Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte innerhalb der dort angeführten Fristen erfolgt, d.h. bei Erwerb einer bezugsfertigen Wohnstätte zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchantrags, sonst aber innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte. Die Vorlage der Nachweise nach Ablauf der betreffenden Frist schadet nicht, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte bzw. die Aufgabe der Wohnrechte an der alten Wohnstätte innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgte, wobei nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab Eintragung beim Grundbuchgericht von einem „dringenden Wohnbedürfnis“ nicht mehr gesprochen werden kann (ebenso die zuvor angeführte Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.575.430, Punkt 18f).Die Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG zielt somit darauf ab, dass die Meldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte sowie die der Aufgabe der Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte innerhalb der dort angeführten Fristen erfolgt, d.h. bei Erwerb einer bezugsfertigen Wohnstätte zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchantrags, sonst aber innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte. Die Vorlage der Nachweise nach Ablauf der betreffenden Frist schadet nicht, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte bzw. die Aufgabe der Wohnrechte an der alten Wohnstätte innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgte, wobei nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab Eintragung beim Grundbuchgericht von einem „dringenden Wohnbedürfnis“ nicht mehr gesprochen werden kann (ebenso die zuvor angeführte Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.575.430, Punkt 18f). 3.2.
  5. Daraus ergibt sich Folgendes für den vorliegenden Fall: Zwar ist zum einen die belangten Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen (zu denen die eidesstattliche Erklärung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin vom 01.07.2024 nicht zählte) in nachvollziehbarer Weise zur Ansicht gelangt, dass gegenständlich das erforderliche dringende Wohnbedürfnis nicht vorliegt, und war die Behörde zum anderen entgegen der Beschwerdeausführungen auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Den BF ist jedoch Recht zu geben, dass in Hinblick auf die nun erfolgte Vorlage der eidesstattliche Erklärung vom 01.07.2024 und deren Inhalt sämtliche Voraussetzungen der §§ 25a und 25b GGG für die geltend gemachte Gebührenbefreiung erfüllt sind: Den BF ist jedoch Recht zu geben, dass in Hinblick auf die nun erfolgte Vorlage der eidesstattliche Erklärung vom 01.07.2024 und deren Inhalt sämtliche Voraussetzungen der Paragraphen 25 a und 25 b GGG für die geltend gemachte Gebührenbefreiung erfüllt sind: Dies gilt zunächst nicht nur für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (nach dem 31.03.2024) und der Einbringung des Grundbuchsgesuchs (nach dem 30.06.2024), sondern auch für die Geltendmachung der Befreiung bereits im Grundbuchsantrag. Was die weitere Voraussetzung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angeht, wurde der Nachweis betreffend die Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte bereits durch die im Rahmen des Grundbuchantrags vom 20.12.2024 erfolgte Übermittlung der ZMR-Meldebestätigung, wonach die BF am 28.06.2024 an der Adresse XXXX , ihren Hauptwohnsitz begründeten, erbracht.Was die weitere Voraussetzung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angeht, wurde der Nachweis betreffend die Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Wohnstätte bereits durch die im Rahmen des Grundbuchantrags vom 20.12.2024 erfolgte Übermittlung der ZMR-Meldebestätigung, wonach die BF am 28.06.2024 an der Adresse römisch 40 , ihren Hauptwohnsitz begründeten, erbracht. Weiters ist davon auszugehen, dass die BF zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsantrags ihre Wohnrechte an ihrer bisherigen Wohnstätte aufgegeben hatten. Denn wie der genannten eidesstattlichen Erklärung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin (und somit ihrer bisherigen Quartiergeber) vom 01.07.2024 zu entnehmen ist, haben die BF ihre Wohnrechte an der Mietwohnung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin in der XXXX , wo sie familienrechtlich begründet ihren Hauptwohnsitz hatten, mit 28.06.2024 aufgegeben. Vor dem Hintergrund, dass die BF überdies schlüssig dargelegt haben, weshalb die Entrichtung des Eintragungsgebühr (entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid) nicht als Ausdruck der fehlenden Möglichkeit, den Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte zu erbringen, zu deuten ist und die Vorlage dieses Nachweises jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Frist des § 25b GGG erfolgte, ist davon auszugehen, dass auch beide Voraussetzungen des § 25b GGG erfüllt sind. Dies wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde, die im Rahmen der Beschwerdevorlage die Möglichkeit hatte, zu dieser Stellung zu nehmen, nicht in Abrede gestellt.Weiters ist davon auszugehen, dass die BF zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsantrags ihre Wohnrechte an ihrer bisherigen Wohnstätte aufgegeben hatten. Denn wie der genannten eidesstattlichen Erklärung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin (und somit ihrer bisherigen Quartiergeber) vom 01.07.2024 zu entnehmen ist, haben die BF ihre Wohnrechte an der Mietwohnung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin in der römisch 40 , wo sie familienrechtlich begründet ihren Hauptwohnsitz hatten, mit 28.06.2024 aufgegeben. Vor dem Hintergrund, dass die BF überdies schlüssig dargelegt haben, weshalb die Entrichtung des Eintragungsgebühr (entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid) nicht als Ausdruck der fehlenden Möglichkeit, den Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte zu erbringen, zu deuten ist und die Vorlage dieses Nachweises jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Frist des Paragraph 25 b, GGG erfolgte, ist davon auszugehen, dass auch beide Voraussetzungen des Paragraph 25 b, GGG erfüllt sind. Dies wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde, die im Rahmen der Beschwerdevorlage die Möglichkeit hatte, zu dieser Stellung zu nehmen, nicht in Abrede gestellt. Was den Umfang der Gebührenbefreiung angeht, ist die Eintragung des Eigentumsrechts in Hinblick darauf, dass die Befreiung pro Eintragung besteht, für beide BF zur Gänze gebührenbefreit, da die BF die Hälfteeigentümer sind und die Bemessungsgrundlage für jede Person unter EUR 500.000,-- liegt. Überdies ist von der Gebührenbefreiung auch der miterworbene KFZ-Stellplatz umfasst, da davon auszugehen ist, dass ein solcher Stellplatz, der auf derselben Liegenschaft gelegen ist, der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient (ebenso wiederum die Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.575.430, Punkte 53 und 59). 3.2.
  6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag der BF stattgegeben wird. 3.2.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2335350.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.