Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom
Ausscheidensentscheidung vom 10.02.2026 für nichtig erklären“, ab. B)
Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Bietergemeinschaft bestehend aus
Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin,
Akteneinsicht,
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie
Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien. 1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab
Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen
Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 richte.
Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen
Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018.
Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert.
Ausscheidensentscheidung sei am 12. Februar 2026 über
Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 eingebracht.
Auftragsvergabe falle gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
Antragstellerin habe
Pauschalgebühren bezahlt.1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab
Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen
Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 richte.
Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen
Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018.
Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert.
Ausscheidensentscheidung sei am 12. Februar 2026 über
Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht.
Auftragsvergabe falle gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
Antragstellerin habe
Pauschalgebühren bezahlt. 1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte
Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich
se ausschließlich auf
sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel.
Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und
geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit der Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt geworden. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu
sem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden.
Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.
Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 und § 138 BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte
Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich
se ausschließlich auf
sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel.
Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und
geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit der Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt geworden. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu
sem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden.
Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.
Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 und Paragraph 138, BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen. 1.3
Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3. Februar 2026 erfahren, sodass
ser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne.
Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in § 13 BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme
sem besondere Relevanz zu.
Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von
sem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 %
Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden.
Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor,
allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt
Antragstellerin, dass
se vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei.
Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für
einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie
zu hoch geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden.
Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen.
Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten.
se Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar,
Bauwerkskosten seien jedoch für
Angebotskalkulation der Bieter
maßgebliche Rechengröße.
Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt.
Herleitung sei nicht wie für
LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden.
Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für
einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,
Bemessungsgrundlage für
Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei,
unrichtigen Anteile für
Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien
bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass
se kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.1.3
Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3. Februar 2026 erfahren, sodass
ser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne.
Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in Paragraph 13, BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme
sem besondere Relevanz zu.
Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von
sem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 %
Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge. Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden.
Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor,
allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt
Antragstellerin, dass
se vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei.
Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für
einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie
zu hoch geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden.
Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen.
Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten.
se Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar,
Bauwerkskosten seien jedoch für
Angebotskalkulation der Bieter
maßgebliche Rechengröße.
Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt.
Herleitung sei nicht wie für
LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden.
Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für
einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,
Bemessungsgrundlage für
Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei,
unrichtigen Anteile für
Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien
bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass
se kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.
Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sie noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen habe,
Antragstellerin als „verbliebene Bieterin“ zu qualifizieren sei, der eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sei, sodass sie
se anfechten und in
sem Zusammenhang
Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen könne. Im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens drohe der Antragstellerin keine Schädigung unmittelbar.
beantragte einstweilige Verfügung sei überschießend und könne keinesfalls als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme qualifiziert werden. Weiters führte
Auftraggeberin zum Umfang der Akteneinsicht aus und beantragte, dass der Antragstellerin keine Einsicht in den Vergabeakt betreffend Bestandteile des Vergabeakts,
nicht unmittelbar
Antragstellerin selbst bzw ihr Angebot betreffen, gewährt werde.
Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor.
Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen wie folgt aus: 5.1 Das Angebot der Antragstellerin sei aufgrund der bestandsfesten Medianklausel ausgeschieden worden.
Zugrundelegung des geschätzten Auftragswerts gemäß Öffnungsprotokoll sei dadurch ebenfalls bestandsfest. Das Preisangebot der Antragstellerin weiche unstrittig mehr als 20 % vom Median ab.
Antragstellerin sei aufgrund
ser Festlegungen verpflichtet gewesen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Es erübrige sich, auf das Vorbringen der Rechtswidrigkeit des „automatischen“ Ausscheidens aufgrund der Medianklausel einzugehen.
Schätzung des Auftragswerts sei bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren „hinterlegt“ und dokumentiert. Maßgeblich sei, dass
Modalität der Prüfung klar, genau und eindeutig in der Ausschreibung festgelegt sei,
zugrunde gelegte Referenzgröße vor Einleitung des Verfahrens ex ante sachkundig ermittelt und im Vergabeverfahren fixiert worden sei und der maßgebliche numerische Wert zu dem Zeitpunkt offengelegt werde, zu dem er rechtlich relevant werde, der Angebotsöffnung. Das Transparenzgebot verlange nicht, dass Bietern alle für
spätere Punkte- oder Schwellenberechnung maßgeblichen Eingangsgrößen bereits vor Angebotsabgabe als absolute Zahlen bekannt seien.
ordnungsgemäße Schätzung sei aufgrund der bestandsfesten Festlegungen nicht entscheidend. 5.2
Auftraggeberin habe den Auftragswert ausschreibungs- und vergaberechtskonform geschätzt.
Berechnungen im Nachprüfungsantrag seien fiktiv.
Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei eine ex-ante-Prognose des Auftraggebers, eine Korrektur nach der Angebotsöffnung nicht möglich. Aspekte der LM.VM-Aufstellung,
mit den Ausschreibungsunterlagen offengelegt worden seien, seien im Rahmen von Bieteranfragen thematisiert worden.
Kritik der Antragstellerin an der LM.VM sei unbeachtlich. Zum einen habe
Auftraggeberin
Kalkulationsgrundlagen in den Ausschreibungsunterlagen transparent dargelegt.
in den Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegten Bemessungsgrundlagen seien von der Antragstellerin nicht während der Angebotsfrist angefochten worden und daher bestandsfest. § 13 Abs 3 BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Im konkreten Fall liege eine entsprechend methodisch korrekte Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor.
Auftraggeberin habe – dokumentiert in den mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten LM.VM-Unterlagen – auf
in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG“-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen.
Argumentation der Antragstellerin gehe an § 13 Abs 3 BVergG 2018 vorbei, soweit sie – losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung – „objektiv richtige“ Einzelansätze ex post behaupte und aus
sen eine neue Median-Grenze konstruiere.
Bestimmung schütze gerade
Ex-ante-Methodik; sie fordere keine Unfehlbarkeit der Prognose.5.2
Auftraggeberin habe den Auftragswert ausschreibungs- und vergaberechtskonform geschätzt.
Berechnungen im Nachprüfungsantrag seien fiktiv.
Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei eine ex-ante-Prognose des Auftraggebers, eine Korrektur nach der Angebotsöffnung nicht möglich. Aspekte der LM.VM-Aufstellung,
mit den Ausschreibungsunterlagen offengelegt worden seien, seien im Rahmen von Bieteranfragen thematisiert worden.
Kritik der Antragstellerin an der LM.VM sei unbeachtlich. Zum einen habe
Auftraggeberin
Kalkulationsgrundlagen in den Ausschreibungsunterlagen transparent dargelegt.
in den Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegten Bemessungsgrundlagen seien von der Antragstellerin nicht während der Angebotsfrist angefochten worden und daher bestandsfest. Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Im konkreten Fall liege eine entsprechend methodisch korrekte Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor.
Auftraggeberin habe – dokumentiert in den mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten LM.VM-Unterlagen – auf
in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG“-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen.
Argumentation der Antragstellerin gehe an Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 vorbei, soweit sie – losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung – „objektiv richtige“ Einzelansätze ex post behaupte und aus
sen eine neue Median-Grenze konstruiere.
Bestimmung schütze gerade
Ex-ante-Methodik; sie fordere keine Unfehlbarkeit der Prognose. 5.3 Das Angebot der Antragstellerin weise einen weiteren Ausscheidensgrund auf.
Antragstellerin habe in den Positionen 2.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014, 2.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014, 2.3 Freianlagen nach VM.FA.2014, 2.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014, 2.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 und 2.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 bei der Grundleistung sowie den optionalen Leistungen unterschiedliche Nachlässe angeboten. Das Angebot der Antragstellerin widerspreche in
sem Punkt offenkundig den eindeutigen Ausschreibungsbedingungen und sei auch aus
sem Grund gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.5.3 Das Angebot der Antragstellerin weise einen weiteren Ausscheidensgrund auf.
Antragstellerin habe in den Positionen 2.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014, 2.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014, 2.3 Freianlagen nach VM.FA.2014, 2.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014, 2.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 und 2.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 bei der Grundleistung sowie den optionalen Leistungen unterschiedliche Nachlässe angeboten. Das Angebot der Antragstellerin widerspreche in
sem Punkt offenkundig den eindeutigen Ausschreibungsbedingungen und sei auch aus
sem Grund gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: 6.1 Der Ausscheidensgrund sei nicht bestandsfest festgelegt.
Medianklausel sei in mehreren Punkten widersprüchlich festgelegt. Es sei möglich,
geschätzte Auftragssumme aus dem Protokoll über
Angebotsöffnung und jene aus den Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512 heranzuziehen,
von einander abwichen.
geschätzte Auftragssumme,
erstmals im Zuge der Angebotsöffnung bekannt gegeben worden sei, könne nicht bestandsfest sein. Daher sei
Schätzung des Auftragswerts gemäß § 13 Abs 3 BVergG 2018 rechtlich relevant.
Schätzung des Auftragswerts sei eine ex-ante Prognose des Auftraggebers,
sachkundig erfolgen müsse.
Auftraggeberin habe sowohl
Honorarbasis als auch den vermutlich darauf basierenden geschätzten Auftragswert in mehrfach unrichtiger Anwendung der LM.VM vorgenommen.
Herleitung sei nicht wie für
LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt worden, sondern nach ebenfalls falsch ermittelten Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden, woraus sich unrichtige Bemessungsgrundlagen ergeben habe. Zudem seien bei der Vergütungsermittlung unrichtige Faktoren herangezogen worden.6.1 Der Ausscheidensgrund sei nicht bestandsfest festgelegt.
Medianklausel sei in mehreren Punkten widersprüchlich festgelegt. Es sei möglich,
geschätzte Auftragssumme aus dem Protokoll über
Angebotsöffnung und jene aus den Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512 heranzuziehen,
von einander abwichen.
geschätzte Auftragssumme,
erstmals im Zuge der Angebotsöffnung bekannt gegeben worden sei, könne nicht bestandsfest sein. Daher sei
Schätzung des Auftragswerts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 rechtlich relevant.
Schätzung des Auftragswerts sei eine ex-ante Prognose des Auftraggebers,
sachkundig erfolgen müsse.
Auftraggeberin habe sowohl
Honorarbasis als auch den vermutlich darauf basierenden geschätzten Auftragswert in mehrfach unrichtiger Anwendung der LM.VM vorgenommen.
Herleitung sei nicht wie für
LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt worden, sondern nach ebenfalls falsch ermittelten Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden, woraus sich unrichtige Bemessungsgrundlagen ergeben habe. Zudem seien bei der Vergütungsermittlung unrichtige Faktoren herangezogen worden. 6.2 Ausschreibungsunterlagen seien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen. Sie müssten
Vergleichbarkeit der Angebote sicherstellen und
Ermittlung der Preise ohne
Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermöglichen. In der von der Auftraggeberin als weiterer Ausscheidensgrund herangezogenen Stelle der Ausschreibung sei je Position ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass einzusetzen. Das beziehe sich auf jede Position,
mit je einem eigenen Positionspreis anzubieten sei. Es sei kein „Mischsatz“ anzubieten. Für
Grundleistung und
Optionen könnten nicht
selben Aufschläge oder Nachlässe zu kalkulieren sein. Das betreffe insbesondere
„API OPTION“, bei der es sich um eine von der Grundleistung baulich und funktional völlig verschiedene Leistung handle.
Grundleistung betreffe
Generalplanung mit gestalterischer Begleitung für
ABM Kaisermühlen, also eine Autobahnmeisterei. Demgegenüber handle es sich bei der „OPTION API“ um eine Autobahnpolizeiinspektion und damit um eine grundlegend andere Leistung.
Projektteile ABM und API seien auch in Teil D.3 Leistungsbeschreibung ausdrücklich voneinander getrennt und würden getrennt geprüft. Bei der Preisbildung seien
„als Option(en) gekennzeichnete Positionen“ ebenfalls heranzuziehen. Konkret zeige sich
s augenscheinlich anhand der Teilleistung Bauphysik, bei der zur Erreichung eines kalkulatorisch richtigen, marktkonformen und nicht spekulativen Preises bei der Grundleistung ein Nachlass von 92,50 % geboten gewesen sei, während bei der API ein Aufschlag von 50 % notwendig gewesen sei. Eine „Mischkalkulation“ entspreche weder den üblichen Grundsätzen der Kalkulation von Planungsleitungen nach den LM.VM, noch sei eine solche vergaberechtskonform. Es dürfe keine Verschiebung von Kosten zwischen den Leistungspositionen stattfinden. 7. Stellungnahme der Auftraggeberin vom 18. März 2026, OZ 18 7. Mit Schriftsatz vom 18. März 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2026 eingelangt, nahm
Auftraggeberin erneut Stellung. 7.1
Medianklausel in Teil D.1., Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsunterlage in Verbindung mit Teil D.1.2, Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsunterlage sei bestandsfest. Zur Ermittlung des Medians werde „
geschätzte Auftragssumme des Auftraggebers und
Gesamtpreise der Angebote gem. Angebotsöffnungsprotokoll, […] herangezogen“.
Berechnung des Medians sei für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen gewesen. Es bestehe keine „Mehrdeutigkeit“.
LM.VM-Aufstellung
ne der Darstellung der Kalkulationsgrundlagen für
einzelnen Teilplanungsleistungen und weise
Summe der Planungsleistungen aus. Der im Angebotsöffnungsprotokoll ausgewiesene geschätzte Auftragswert von € 3.480.027,82 sei
für
Medianberechnung maßgebliche Größe, wie sich zweifelsfrei aus der bestandfesten Medianklausel ergebe. Er enthalte ua auch
Positionen für BIM.
Bestandsfestigkeit umfasse nicht bloß den Wortlaut der Medianklausel an sich, sondern auch
Tatsache, dass den Medianklauseln der geschätzte Auftragswert gemäß Öffnungsprotokoll zugrunde gelegt werde.
Antragstellerin habe
se Systematik während der Angebotsfrist nicht angefochten.
se Praxis entspreche anerkannten Bewertungsmodellen im Vergaberecht. Bei Preisformeln relativ zum billigsten Angebot kenne der Bieter vor Angebotsabgabe
Preise der Mitbieter nicht.
Formel relativ zum billigsten Preis sei dennoch transparent. Qualitative Zuschlagskriterien würden bestandsfest, auch wenn
Bewertung erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfolge. Im Sinne der Transparenz müssten
exakten Bezugswerte nicht vorab bekannt sein. Es lasse sich keine Verpflichtung zur allumfassenden Vorhersehbarkeit aller „Konsequenzen“ einer Angebotslegung ableiten. Maßgeblich sei, dass (a)
Modalität der Prüfung klar, genau und eindeutig in der Ausschreibung festgelegt sei, (b)
zugrunde gelegte Referenzgröße vor Einleitung des Verfahrens ex ante sachkundig ermittelt, fixiert und dokumentiert worden sei und (c) der maßgebliche numerische Wert zu dem Zeitpunkt offengelegt werde, zu dem er rechtlich relevant werde, nämlich mit dem Angebotsöffnungsprotokoll. 7.2
Ermittlung des geschätzten Auftragswertes stelle eine Ex-ante-Prognose des Auftraggebers dar. Eine nachträgliche Korrektur anhand der abgegebenen Angebote sei gerade nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung widersprechen.
Auftraggeberin habe auf
in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG"-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen.
daraus abgeleiteten Planungs- und Honorarbasiswerte seien im Vergabeakt niedergelegt und bildeten
Grundlage des im Öffnungsprotokoll ausgewiesenen geschätzten Werts. Der geschätzte Auftragswert sei somit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren fixiert und dokumentiert gewesen.
in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kalkulationsvorgaben hätten für alle Bieter gleichermaßen gegolten. Soweit
Antragstellerin eigene Ex-post-Berechnungen mit alternativen Bemessungsgrundlagen und Prozentsätzen anstelle, um einen niedrigeren geschätzten Auftragswert zu konstruieren, sei
ses Vorbringen systematisch verfehlt. § 13 Abs 3 BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Eine Ex-post-Korrektur anhand späterer Angebotsergebnisse sei systemwidrig.
von der Antragstellerin präsentierten Alternativrechnungen belegten keine methodische Unsachlichkeit der Schätzung durch
Auftraggeberin, sondern illustrierten lediglich eine andere (Ex-post) Wertung.7.2
Ermittlung des geschätzten Auftragswertes stelle eine Ex-ante-Prognose des Auftraggebers dar. Eine nachträgliche Korrektur anhand der abgegebenen Angebote sei gerade nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung widersprechen.
Auftraggeberin habe auf
in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG"-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen.
daraus abgeleiteten Planungs- und Honorarbasiswerte seien im Vergabeakt niedergelegt und bildeten
Grundlage des im Öffnungsprotokoll ausgewiesenen geschätzten Werts. Der geschätzte Auftragswert sei somit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren fixiert und dokumentiert gewesen.
in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kalkulationsvorgaben hätten für alle Bieter gleichermaßen gegolten. Soweit
Antragstellerin eigene Ex-post-Berechnungen mit alternativen Bemessungsgrundlagen und Prozentsätzen anstelle, um einen niedrigeren geschätzten Auftragswert zu konstruieren, sei
ses Vorbringen systematisch verfehlt. Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Eine Ex-post-Korrektur anhand späterer Angebotsergebnisse sei systemwidrig.
von der Antragstellerin präsentierten Alternativrechnungen belegten keine methodische Unsachlichkeit der Schätzung durch
Auftraggeberin, sondern illustrierten lediglich eine andere (Ex-post) Wertung. 7.3
Auslegung der Antragstellerin zu Aufschlag / Nachlass in Teil D.5 Leistungsverzeichnis widerspreche dem objektiven Erklärungswert. In den Positionen 2.1 bis 2.6 sei jeweils ein Feld dafür vorgesehen.
Formulierung „gemeinsamer Aufschlag / Nachlass" sei eindeutig dahingehend zu verstehen, dass innerhalb einer Position – bestehend aus Grundleistung, Option ABM und Option API – ein und derselbe Prozentsatz anzusetzen sei. Eine andere Auslegung sei vollkommen sinnentleert und obsolet. Ausschreibungsfestlegungen seien nicht dahingehend zu interpretieren, dass ein Auftraggeber inhaltsleere Festlegungen treffe. Unterschiedliche Aufschläge und Nachlässe seien nicht „gemeinsam“.
von der Antragstellerin vorgebrachte „kalkulatorische Notwendigkeit“ verfange nicht.
Antragstellerin habe
Richtigkeit der Ausschreibungsunterlagen und
angebotenen Preise ausdrücklich bestätigt. Sie hätte auch nachfragen können.
von der Antragstellerin vorgenommene Kalkulation widerspreche der Ausschreibung.
Forderung nach einem einheitlichen Aufschlag / Nachlass je Position verhindere Spekulationen und Preisverschiebungen zwischen Grundleistung und Optionen und unterschieden sich zwar zwischen ABM und API zB
Bemessungsgrundlage,
Bewertungsparameter seien jedoch gleich.
Antragstellerin hätte
„Unkalkulierbarkeit“ während der Angebotsfrist bekämpfen müssen.
Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass
Auftraggeberin den geschätzten Auftragswert unstrittig nicht bekannt gemacht habe und
ser daher als Eingangswert für
Medianpreisklausel nicht bestandsfest sei.
Schätzung des Auftragswerts werde mangels Sachkunde bemängelt. Es seien eine sorgfältige Prüfung des relevanten Marktsegments und
Berücksichtigung der marktüblichen und den Regeln der Technik entsprechenden Kalkulationsgrundsätze geboten.
ser Maßstab bedeute, dass
LM.VM nicht nur von den Bietern, sondern auch von der Auftraggeberin oder von beigezogenen Ingenieurbüros richtig anzuwenden sei.
Angebotspreise indizierten, dass auch andere Bieter
selben Kalkulationsirrtümer der Auftraggeberin aufgedeckt hätten. Vor allem bei den Teilplanungsleistungen „Tragwerksplanung“, „Thermische Bauphysik“ und „Technische Gebäudeausrüstung“ hätten Nachlässe kalkuliert werden müssen,
nicht als marktkonform anzusehen seien, um marktübliche und nachvollziehbare Positionspreise anbieten zu können.
Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei daher nicht sachkundig und damit nicht vergaberechtskonform erfolgt.
Antragstellerin habe
Formulierung „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“, nach dem Wortlaut auf je eine Position bezogen und damit dem objektiven Erklärungswert entsprechend Aufschläge bzw. Nachlässe jeweils pro Position kalkuliert. Vor allem vor dem Hintergrund der Ausschreibung einer Grundleistung und zweier Optionen wären bei anderem Verständnis
Preise betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar. Eine Mischkalkulation im Sinne eines Gesamtnachlasses wäre weder ausschreibungs- noch vergaberechtskonform.
Antragstellerin hielt ihre Anträge aufrecht.
der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens in den bisherigen Schriftsätzen wird lösen müssen.
Verfahrensparteien nehmen in den elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin im System Provia Einsicht. Zu sehen ist, dass das Dokument, in dem der geschätzte Auftragswert festgehalten und hergeleitet ist, am 12.12.2025, 12:21 Uhr hinterlegt wurde. Es wurde seither nicht geändert. CCCC , Mitarbeiter der Auftraggeberin:
Auftraggeberin übermittelte eine Musterkalkulation an das IHHI Ingenieurbüro. Nach Besprechungen erstellte Herr Hirschmüller
Endfassung der Kostenschätzung.
se wurde vor der Freigabe des Projekts von der Auftraggeberin noch einmal durchgesehen. Beide Verfahrensparteien nehmen Einsicht in das GISA. DDDD , Rechtsvertreterin der Antragstellerin: Herr Hirschmüller hat nach den Referenzen,
auf seiner Homepage zu sehen sind, keine Erfahrung im Hochbau, sondern nur im Tiefbau, insbesondere Verkehrsanlagen. EEEE , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Das Vorbringen wird bestritten.
Gewerbeberechtigung ‚Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Projektentwicklung, Projektleitung, Projektsteuerung und Projektmanagement, sowie auf
Ausführungen von Straßenbau‘ umfasst jedenfalls
Kalkulation von Projekten wie dem ausschreibungsgegenständlichen.
Expertise von Herrn Hirschmüller ergibt sich zudem auch aus der im Internet abrufbaren Leistungsübersicht sowie der langjährigen Tätigkeit von Herrn Hirschmüller für
Auftraggeberin, u. a. in Hochbauprojekten. DDDD : Es wird bestritten.
Berechtigung ergibt sich auch nicht aus der Gewerbeberechtigung ‚Baugewerbe …‘ und „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Verkehrswesen“. EEEE : In Punkt 2.5 in Teil D.2 ist
ses Ingenieurbüro bereits als Projektunterstützung Vorprojekt- und Planungsphase genannt. Während der Angebotsfrist gab es
sbezüglich keine Einwände bezüglich der Fachkunde
ses Ingenieurbüros. DDDD : Aus
ser Festlegung ergibt sich nicht, dass
ses Ingenieurbüro den Auftragswert geschätzt hat. Als Projektleitung ist in
sem Punkt jemand anderer genannt. CCCC :
Ergebnisse vom Vergabeverfahren werden ausgewertet. Im Jahr 2025 wurden Bauleistungen in Summe um 16,4 % niedriger als geschätzt,
nstleistungen um 8,8 % höher als geschätzt, vergeben. Insofern wirkten
aufgrund des Baukartells wohl überhöhten Preise wahrscheinlich noch nach. EEEE : Der Aufbau der Schätzung der Baukosten wurde in den Beilagen offengelegt (siehe 1.10 der Feststellungen in der Verhandlungsvorbereitung). CCCC :
Summe sämtlicher vergebenen
nstleistungen wurden im Jahr 2025 gesamt um 8,8 % höher vergeben, als
Schätzkostenermittlungen ergeben hatten. EEEE :
ASFINAG Benchmarks werden u. a. in regelmäßigen Abständen aufgrund
ser Erfahrungswerte angepasst. Abweichungen von der LM.VM sind in der Leistungsbeschreibung in Teil D.3 mit Durchstreichungen und Unterstreichungen gekennzeichnet und ergeben sich auch aus der Zusammenschau. Es gibt Abweichungen von der LM.VM.
Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Allgemeines 1.1
Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen
nstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „
nstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 50 % und
Qualitätskriterien mit 50 % gewichtet sind. Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist
ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln.
Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen
nstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „
nstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 50 % und
Qualitätskriterien mit 50 % gewichtet sind. Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist
ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln.
Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren. … 1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen … 1.1.13 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen / Hinweispflicht Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten und/oder (vermutete) Verstöße gegen das BVergG 2018 ergeben, ist der Bieter verpflichtet,
vergebende Stelle darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klarstellung und, falls notwendig, um entsprechende Korrekturen ersucht. Den Bieter trifft somit eine vorvertragliche Hinweispflicht. …
vergebende Stelle wird bis spätestens 7 (bei Verfahren mit verkürzten Fristen und Verfahren in der Unterschwelle 4) Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist Antworten zu den eingelangten Fragen erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen einzeln oder gesammelt zu beantworten. Antworten auf Fragen sind bei der Ausarbeitung und Erstellung des Angebots mit gleicher Verbindlichkeit wie
Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen. … 1.1.18 Erstellung der Preise
Preise sind entsprechend der im Teil D.4.2 (Besondere Vertragsbestimmungen) bzw. gem. ULG 00D4 der Leistungsbeschreibung
nstleistung, Kapitel bzw. Position ‚Festpreise/Veränderliche Preise‘ festgelegten Bestimmungen zu erstellen. Bei der Kalkulation der Positionspreise ist zu berücksichtigen, dass im Preis der jeweiligen Position alle
ser Position üblicherweise direkt zuordenbaren Kosten enthalten sein müssen. Sämtliche Nebenkosten sind mit den angebotenen Preisen abgegolten. … 1.1.35 Optionale Leistungen Sind gemäß Leistungsverzeichnis Optionen vorgesehen, so gilt:
optional ausgeschriebenen Leistungen sind im Leistungsverzeichnis getrennt angegeben bzw. als Option erkenntlich gemacht. Sämtliche vertragliche Regelungen gelten auch für
Option. Der Auftraggeber behält sich das einseitige Gestaltungsrecht vor,
Option oder Teile der Option bis 3 Monate vor Ende der Leistungsfrist abzuberufen. Weiters unterliegt der optionale Anteil genauso der vertieften Angebotsprüfung wie
nicht optionalen Leistungen (Grundleistung). …“ (Datei „D.1_Allgemeine_Ausschreibungsbestimmungen.pdf“ in OZ 8) 1.3 Teil D.1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen 1.3 Teil D.1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen lautet auszugsweise: „… D.1 Ausschreibungsbestimmungen
Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren. … 1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen … 1.2.8 Anwendung des Kalkulationsblatts für baunahe
nstleistungen Das Kalkulationsblatt für baunahe
nstleistungen wurde in Zusammenarbeit von ASFINAG – bAIK – IB – VZI in
ser Form erstellt und ist für
se Ausschreibung zur Erstellung der Preise verbindlich heranzuziehen. Mit Angebotsabgabe soll das erste Blatt ‚Kalkulation Verrechnungsstundensatz‘ vorgelegt werden.
ses und
weiteren Tabellenblätter sind nachforderbare Unterlagen. Es ist nicht zulässig, hier nur fiktive Werte anzugeben. Es sind
tatsächlich zutreffenden Angaben wie KV-Einstufung, Dauer der Zugehörigkeit zur Beschäftigungsgruppe, KV-Mindestgehalt, durchschnittliche Überstunden des Projektteams, Gemeinkostentage, Sachkosten, Zuschläge etc. zu erheben und anzugeben. Es handelt sich hierbei um unternehmensbezogene und durchschnittliche personenbezogene Daten (wie z.B. der Überzahlung).
auftragsbezogene Adaptierung des Kalkulationsblattes hat über
Wahl der eingesetzten Personen und der gewählten Einsatzgrade zu erfolgen. Für den Fall, dass für eine Person kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt (z.B. Selbständigkeit), so ist für
se Person ein möglichst adäquater Wert (z.B. fiktives Geschäftsführer-Gehalt) anzusetzen. Ist in der Ausschreibung nur eine Schlüsselperson gefordert, und wird vom Bieter beim Personaleinsatzplan nur eine Schlüsselperson angeboten, und kein weiteres Personal vorgesehen, so entfällt für
ses Angebot
Vorlage des Kalkulationsblattes. …“ (Datei „D.1.2_Besondere_Ausschreibungsbestimmung.pdf“ in OZ 8) 1.4 Teil D.5 Leistungsverzeichnis 1.9 Teil D.5 Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise: „… LEISTUNGSVERZEICHNIS Vorbemerkungen Sämtliche Leistungen,
nach den Ausschreibungsunterlagen und den daraus abzuleitenden objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung zu erbringen sind, sind vom Bieter zu erfassen und zu kalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, für den Fall erkennbarer wesentlicher Abweichungen zwischen Leistungsziel und Ausschreibungsunterlagen,
se Mängel im Zuge des Verfahrens beim Auftraggeber schriftlich zu rügen. Unterlässt er
se Rüge, ist davon auszugehen, dass der Bieter
Erreichung des Leistungszieles umfassend kalkuliert hat, in
sem Fall sind Nachforderungen ausgeschlossen. Insoweit in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten ist, dass allfällige Erschwernisse einzurechnen sind oder Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten sind, ist das so zu verstehen, dass
s nur für solche Erschwernisse gelten kann,
zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar und somit kalkulierbar waren. Sollten unkalkulierbare Leistungen vorliegen, hat der Bieter
s vor Ablauf der Angebotsfrist zu rügen, ansonsten von der Kalkulierbarkeit der Leistung ausgegangen wird. In
sem Fall sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Abrechnung der einzelnen Positionen erfolgt nach dem tatsächlich geleisteten Ausmaß unter Berücksichtigung der Ausschreibung und der Kalkulation und dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung der vom Bieter angebotenen Einheitspreise und Pauschalen. Sofern für Leistungen aus der Leistungsbeschreibung keine Positionen vorgesehen sind, sind
se Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten. … Pos.2 ABM+API Kaisermühlen Honorarermittlung gem. Beilagen LM.VM 2014 - Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512 (teilweise OPTION) - Ho_LM.VM_API_Variante5B_2512 (OPTION)
vom Auftraggeber (AG) festgelegten Bewertungspunkte, Einheitspreise (Benchmark ASFINAG) und anteilig zu bearbeitende Prozentsätze sind als unveränderlich zu verstehen. Mengeneinheiten (Stk, PA) und Größen (m²) sind entsprechend den tatsächlichen Werten anzupassen.
einzelnen Leistungsphasen sind gemäß den daraus ermittelten Positionspreisen unter Berücksichtigung der angebotenen Aufschläge / Nachlässe zu rechnen. Honorarbasis Aufschlag* / Nachlass* Positionspreis /.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014 EUR 109 582,55 EUR 97 735,79OPTIONEUR 97 735,79, OPTION EUR 32 763,48API OPTIONEUR 32 763,48, API OPTION /.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014 EUR 425 340,96 EUR 567 121,29OPTIONEUR 567 121,29, OPTION EUR 139 940,81API OPTIONEUR 139 940,81, API OPTION /.3 Freianlagen nach VM.FA.2014 EUR 66 578,29 EUR 92 734,05OPTIONEUR 92 734,05, OPTION EUR 33 530,26API OPTIONEUR 33 530,26, API OPTION /.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014 EUR 437 540,54 EUR 403 883,57OPTIONEUR 403 883,57, OPTION EUR 145 999,37API OPTIONEUR 145 999,37, API OPTION /.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 EUR 402 527,46 EUR 268 351,64OPTIONEUR 268 351,64, OPTION EUR 7 408,16API OPTIONEUR 7 408,16, API OPTION /.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 EUR 401 786,52 EUR 565 477,32OPTIONEUR 565 477,32, OPTION EUR 165 594,83API OPTIONEUR 165 594,83, API OPTION * hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen …“ (Datei „D.5_Architektur-und-Gestaltung.pdf“ in OZ 8) 1.5 Erste Bieterfragebeantwortung 1.5 Am 27. Jänner 2026 versandte
Auftraggeberin im Zuge der dritten Berichtigung folgende erste Bieterfragenbeantwortung (Datei „3._berichtigung_vom_27.01.2026.png“ in OZ 8). „1. Bieterfragenbeantwortung Beantwortung von Bieterfragen gem. § 69 BVergG 2018 idgFBeantwortung von Bieterfragen gem. Paragraph 69, BVergG 2018 idgF Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des § 69 Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu
nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des Paragraph 69, Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu
nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).
Angebotsfrist wird nicht verlängert. Fragen Antworten
Herleitung der %-Sätze in der LM-VM Aufstellung für
einzelnen Fachplaner ist in Teilbereichen (zB Bauphysik, Technische Ausrüstung) unüblich hoch, bitte um Erläuterung der Herleitung.
Herleitung der % Sätze ist in den Beilagen ‚Ho_LM.VM_API_Variante5B_2512‘ sowie ‚Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512‘ ersichtlich.
Ansätze entsprechen den Erfahrungswerten des AG bei vergleichbaren Projekten. Dem Bieter steht frei,
jeweiligen Positionen mit einem entsprechenden, ggf. sich zu den anderen Pos. unterscheidenden, Aufschlag / Nachlass anzubieten … 4.
Projektkosten werden mit 38 bis 40 Mio € benannt,
Bauwerkskosten mit 18,37 Mio. Ist
Differenz mit Honoraren und Umsatzsteuer zu erklären, oder woraus entsteht
se Zahl? Zu 4.)
Bauwerkskosten (€, netto) für
ABM Kaisermühlen entsprechen in Bezug auf
Beilage ‚Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512‘ 18.373.910 Euro bzw. für
API Kaisermühlen in Bezug auf
Beilage ‚Ho_LM.VM_API_Variante5B_2512‘ 2.378.664 Euro.
sonstigen Kosten umfassen u.a. Projektmanagementkosten, Planungskosten, Kosten der Örtlichen Bauaufischt, sonstige DL, Aufwände im Zusammenhang mit Materienrechten, Gleitung, UV, usw. …“ (Datei „260127_bieterfragenbeantwortung_vergabeplattform.pdf“ in OZ 8) 1.6 Zweite Bieterfragebeantwortung 1.6 Am 30. Jänner 2026 versandte
Auftraggeberin im Zuge der vierten Berichtigung folgende zweite Bieterfragenbeantwortung (Datei „
nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des Paragraph 69, Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu
nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).
Angebotsfrist wird nicht verlängert. Fragen Antworten 2. Bieterfragenbeantwortung Sehr geehrte Damen und Herren, … Frage optionaler Anteil, Pos.2 ABM+API Kaisermühlen:
Honorarbasis ist vom AG vorgegeben und darf vom Bieter nicht verändert werden.
Preisermittlung erfolgt mittels Aufschlag bzw. Nachlassverfahren. In Zusammenschau mit der oa Ergänzung zum Unterpreiskriterium (10% unter dem Schätzwert des AG) liegt der Unterpreisdeckel OPTION somit bei der Summe der vom AG bekanntgegebenen Honorarbasis -10%. Ist
se Feststellung des Bieters richtig? ‚Thermische Bauphysik‘ und ‚Technische Ausrüstung‘: In
sem Zusammenhand möchte der Bieter darauf hinweisen, dass aus eigenen Erfahrungswerten,
Honorarbasis des AG um ein Mehrfaches zu hoch eingeschätzt wird.
s ist insofern kalkulationsrelevant, dass bei marktüblichen Honoraransätzen des Bieters für
se Leistung, jedenfalls das Unterpreiskriterium (-10% für
Option) schlagend werden würde, und der Bieter somit auszuscheiden ist. Ergänzend dazu möchte der Bieter auch noch darauf hinweisen, dass aus eigenen Erfahrungswerten generell
Aufteilung der einzelnen Honoraranteile des AG als unüblich eingeschätzt wird und es somit zu einer Verzerrung in der Honorarermittlung der einzelnen Leistungsteile kommen kann. Der Bieter ersucht um Prüfung und Beantwortung der Frage, sowie um Verlängerung der Angebotsfrist. In Ihrer Frage sind zwei Missverständnisse beinhaltet, bitte beachten Sie: … 2. Auch in der Kostenschätzung des AG wurden entsprechende Nachlässe auf
LM.VM angesetzt, um einen realistischen zu erwartenden geschätzten Auftragswert zu erreichen.“ (Datei „260130_2. Bieterfragenbeantwortung_Vergabeplattform.pdf“ in OZ 8) 1.7 Angebotsöffnung 1.7
Angebotsöffnung fand am 3. Februar 2026, 11.00 Uhr, elektronisch über
Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über
Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über
Beschaffungsplattform elektronisch übermittelt und
Bezeichnungen der Bietergemeinschaften wegen eines ursprünglich aufgetretenen technischen Defekts berichtigt. Darin ist
Kostenschätzung für das Basisangebot aufgeteilt in
Grundleistung mit € 1.568.909,42,
Option mit € 1.911.118,40, insgesamt der geschätzte Auftragswert mit € 3.480.027,82 angegeben.
Auftraggeberin öffnete folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt und gab im Wege des Angebotsöffnungsprotokoll folgendes bekannt: Reihung Bieter Angebotsart Bezeichnung Gesamtpreis netto inkl. Antragsteller/NL % Preis % zu ges. AW 1 XXXX römisch 40 Hauptangebot 2.166.000,00 € 0,00 % -37,76 % 2 Bietergemeinschaft bestehend aus AAAA / BBBB Bietergemeinschaft bestehend aus, AAAA / BBBB Hauptangebot 2.735.369,96 € 26,29 % -21,40 % 3 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 2.756.840,15 € 27,28 % -20,78 % 4 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 Hauptangebot 2.799.797,43 € 29,26 % -19,55 % Geschätzter Auftragswert Basisangebot Basisangebot 3.480.027,62 € 60,67 % 0,00 % 5 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 3.595.182,78 € 65,98 % 3,31 % 6 XXXX römisch 40 Hauptangebot 3.641.383,73 € 68,12 % 4,64 % 7 Bietergemeinschaft XXXX Bietergemeinschaft, römisch 40 Hauptangebot 4.461.633,32 € 105,98 % 28,21 % 8 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.877.700,40 € 125,19 % 40,16 % 9 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.967.683,16 € 130,27 % 43,32 % (Angaben der Auftraggeberin; Zusammenfassung des berichtigten Protokolls über
Angebotsöffnung in der Datei „146095_Oeffnungsprotokoll_Berichtigung_signiert.pdf“ in OZ 8) 1.8 Ausscheidensentscheidung 1.8 Am 12. Februar 2026 übermittelte
Auftraggeberin der Antragstellerin
Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 über
elektronische Vergabeplattform (Angaben der Auftraggeberin) mit folgender Begründung: „… Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf das oben angeführte Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihr Angebot. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Angebot auszuscheiden war. Nach erfolgter Prüfung war Ihr Angebot aus folgenden Gründen auszuscheiden: Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018)Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018) Ihr Angebot war auszuscheiden, weil es den Ausschreibungsbedingungen widerspricht: Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 wurde für
Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote,
mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund
ses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt.Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 wurde für
Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote,
mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund
ses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt. Der Median ist hier festgelegt als der Wert, der in der Mitte der nach der Größe sortierten Werte liegt. Im Falle einer geraden Anzahl von Werten ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte. Da Ihr Angebot unter dem so berechneten Median und auch zumindest 10% unter dem geschätzten Wert des Auftraggebers liegt, wurde Ihr Angebot keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen und ausgeschieden.“ (Datei „260210_Ausscheidung Unterpreis_ AAAA .pdf“ in OZ 8; Beilage ./E zu OZ 1) 1.9 Stand des Vergabeverfahrens 1.9
Auftraggeberin hat weder eine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.10 Pauschalgebühren 1.10
Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 9.
ser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 8 protokolliert.
Feststellungen unter II.1.
ses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf
jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an.2.1
ser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 8 protokolliert.
Feststellungen unter römisch zwei.1.
ses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf
jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an. 2.2
se Quellen sind Veröffentlichungen und
Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte,
nur
Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur der Antragsteller erstatten konnte.
Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. 2.3
herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2
maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2
maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich § 1.
ses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins,
ses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:3.1.3
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, lauten: „Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften § 376.
ses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
ses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes: 1.
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anlage XIV,
a Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie
Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie
Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10,
Überschrift zum 5. Teil,
2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage XIII,
4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie
folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:1.
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anlage römisch vierzehn,
Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10,
Überschrift zum 5. Teil,
Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anlage römisch drei, Anlage römisch neun, Anlage römisch zehn, Anlage römisch vierzehn und Anlage römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage römisch dreizehn,
Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage römisch dreizehn sowie
folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft: a) … 3.
2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie
Verordnung der Bundesregierung betreffend
Pauschalgebühr für
Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.3.
Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie
Verordnung der Bundesregierung betreffend
Pauschalgebühr für
Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft. 4. … 5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.4
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
sem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
sem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche
fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134,
Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche
fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Vorgehen bei der Prüfung § 135.
Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135,
Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141,
Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder 8. …
gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für
Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Entscheidung über den Gebührenersatz oder
Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für
Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Entscheidung über den Gebührenersatz oder
Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
sem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
sem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in
sem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
sem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
ses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
ses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
ses Bundesgesetz und
hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich
ses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und 2. ihm durch
behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
s der
sem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren ordnet § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit a BVergG 2018 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Angesichts der Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 15. Dezember 2025 ist
zu
sem Zeitpunkt geltende Rechtslage für
Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnet § 376 Abs 6 Z 5 lit b BVergG 2018 idF BGBl I 2026/8 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Daher sind das gegenständliche Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2025/121 am 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen.3.2.1.1 Das Vergaberechtsgesetz 2026 trat nach seinem Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer eins und 3 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Angesichts der Kundmachung am 27. Februar 2026 war
s der
sem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Angesichts der Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 15. Dezember 2025 ist
zu
sem Zeitpunkt geltende Rechtslage für
Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnet Paragraph 376, Absatz 6, Ziffer 5, Litera b, BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Daher sind das gegenständliche Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl römisch eins 2025/121 am 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen. 3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (VwGH
nstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (VwGH
nstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.
allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.
allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit aa BVergG 2018 zuständig.3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit aa BVergG 2018 zuständig. 3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen
Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist,
sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH
Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist,
sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH
Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass einerseits der geschätzte Auftragswert, der in
Berechnung des Medians einfließe, erstmals mit der Übersendung des Protokolls über
Angebotsöffnung bekannt gegeben und daher nicht bestandsfest sei.
beiden Positionen über das Ausscheiden wegen der Abweichung vom Median seien widersprüchlich. Der geschätzte Auftragswert sei nicht fachkundig ermittelt worden.
Antragstellerin habe in unterschiedlichen Positionen unterschiedliche Aufschläge / Nachlässe anbieten müssen. 3.3.1.2
Auftraggeberin bringt im Wesentlichen vor, dass
Berechnung des Medians in der Ausschreibung eindeutig vorgegeben und daher bestandsfest sei.
Festlegungen der Ausschreibung über
Medianmethode seien nicht widersprüchlich. Der geschätzte Auftragswert sei als ex ante-Prognose fachkundig vor Einleitung des Vergabeverfahrens ermittelt und im Vergabeakt hinterlegt worden.
Ausschreibung verlange eindeutig einheitliche Aufschläge / Nachlässe in allen Positionen. 3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass
Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in
sem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH
Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH
Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH
Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH
Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH
Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH
Papierform des Angebots,
wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH
Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 139 Abs 1 BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck
ser Unabänderlichkeit (EuGH
Papierform des Angebots,
wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH
Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 139, Absatz eins, BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018 ist Ausdruck
ser Unabänderlichkeit (EuGH
Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH
Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH
Antragstellerin zu Recht Aufschläge und Nachlässe in jeder Position angeboten hat. 3.3.2 Zur Bestandsfestigkeit der Festlegungen der Ausschreibung 3.3.2.1
Ausschreibung wurde während der Angebotsfrist nicht angefochten. Sie ist daher bestandsfest und
Angebote sind gemäß § 135 Abs 1 BVergG 2018 anhand ihrer Festlegungen zu prüfen (zB VwGH
Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat. An der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung vermögen auch Bieteranfragen wie im gegenständlichen Vergabeverfahren nichts zu ändern. Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen während der Angebotsfrist sind im offenen Verfahren als sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018 gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154, Pkt 4.3.1.),
Antragstellerin innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 hätte anfechten können. „Es obliegt allerdings den Unternehmern,
Ausschreibungsunterlagen vor Ablauf der Antragsfrist auf allfällige ‚Probleme‘ hin zu überprüfen. Ist
se Frist – wie im vorliegenden Fall – abgelaufen, dann können in weiterer Folge nur mehr Rechtswidrigkeiten aufgegriffen werden,
aus Entscheidungen resultieren,
nach Eintritt der Bestandskraft ergangen sind“ (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Da sie
s unterlies, sind sie bestandsfest. Sie binden den Bieter bei der Erstellung seines Angebots, aber auch den Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten.3.3.2.1
Ausschreibung wurde während der Angebotsfrist nicht angefochten. Sie ist daher bestandsfest und
Angebote sind gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018 anhand ihrer Festlegungen zu prüfen (zB VwGH
Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat. An der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung vermögen auch Bieteranfragen wie im gegenständlichen Vergabeverfahren nichts zu ändern. Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen während der Angebotsfrist sind im offenen Verfahren als sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154, Pkt 4.3.1.),
Antragstellerin innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 hätte anfechten können. „Es obliegt allerdings den Unternehmern,
Ausschreibungsunterlagen vor Ablauf der Antragsfrist auf allfällige ‚Probleme‘ hin zu überprüfen. Ist
se Frist – wie im vorliegenden Fall – abgelaufen, dann können in weiterer Folge nur mehr Rechtswidrigkeiten aufgegriffen werden,
aus Entscheidungen resultieren,
nach Eintritt der Bestandskraft ergangen sind“ (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Da sie
s unterlies, sind sie bestandsfest. Sie binden den Bieter bei der Erstellung seines Angebots, aber auch den Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten. 3.3.2.2 Daher sind
Vorgaben der Ausschreibung, so auch jene in Teil D.5 Leistungsverzeichnis vom Bieter der Angebotslegung zu Grunde zu legen und von der Auftraggeberin bei der Prüfung der Angebote streng einzuhalten. 3.3.3 Zum Anbieten von Aufschlägen oder Nachlässen 3.3.3.1
Auftraggeberin bringt – erstmals im Nachprüfungsverfahren – vor, dass
Antragstellerin in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis in jeder der Positionen /.1 bis /.6 unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe angeboten hat, obwohl in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift der Spalte „Aufschlag / Nachlass“ in Position 2 in D.5 Leistungsverzeichnis „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“ festgelegt ist. Damit widerspreche
Kalkulation im Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung über
Kalkulation des Angebots und es sei gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.3.3.3.1
Auftraggeberin bringt – erstmals im Nachprüfungsverfahren – vor, dass
Antragstellerin in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis in jeder der Positionen /.1 bis /.6 unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe angeboten hat, obwohl in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift der Spalte „Aufschlag / Nachlass“ in Position 2 in D.5 Leistungsverzeichnis „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“ festgelegt ist. Damit widerspreche
Kalkulation im Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung über
Kalkulation des Angebots und es sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden. 3.3.3.2
Antragstellerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der objektive Wortlaut
ser Festlegung unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe je Position erlaube und
Vorgaben der Ausschreibung kalkulatorisch unterschiedliche Ansätze je Position verlangten. Eine Mischkalkulation sei unzulässig. 3.3.3.3 Festzuhalten ist, dass in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis eine Grundleistung, eine Option zur Grundleistung und
Optionen der Autobahnpolizeiinspektion anzubieten waren. Jede
ser Positionen ist trotz der Unterteilung nach der zu erbringenden Leistung einheitlich bezeichnet und nummeriert.
Honorarbasis war jeweils vorgegeben. Gegen
richtige Herleitung der Honorarbasis wendet sich
Antragstellerin auf der einen Seite.
sen Einwänden ist zu entgegnen, dass
se als Teil der Ausschreibung, des Leistungsverzeichnisses, das
Antragstellerin kennen musste, um ein Angebot kalkuliert zu haben, und der Beilagen zur Ausschreibung mangels Anfechtung bestandsfest geworden ist. Auch hat
Auftraggeberin in Beantwortung einer Bieterfrage am 27. Jänner 2026 folgendes mitgeteilt: „Dem Bieter steht frei,
jeweiligen Positionen mit einem entsprechenden, ggf. sich zu den anderen Pos. unterscheidenden, Aufschlag / Nachlass anzubieten“. 3.3.3.4 Festzuhalten ist weiters, dass in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis für jede Position nur ein Feld für einen in Prozent anzubietenden Aufschlag oder Nachlass für
Grundleistung und
zwei Optionen vorgesehen ist. Durch
Bezugnahme „je Position“ in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift über der Spalte „Aufschlag / Nachlass“, bei der jede Position in drei Teile,
Grundleistung,
Option zur Grundleistung und
Option der Autobahnpolizeiinspektion, unterteilt ist, ergibt sich, dass sich das Wort „gemeinsamer“ in der Fußnote auf
Position bezieht und meint, dass für
Grundleistung und
beiden Optionen in jeder Position ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass anzubieten ist. Das Verständnis, dass in allen Positionen ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass anzubieten sei, lässt sich weder aus der Gestaltung des Leistungsverzeichnisses noch aus dem Wortlaut ableiten. Hätte
Auftraggeberin
s verlangt, wäre, auch um Abschreibfehler oder Verwechslungen zu vermeiden, eine einzige Position für den Aufschlag oder Nachlass ausreichend gewesen. Da
Ausschreibung für jede der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis und nicht für
gesamte Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis einen gemeinsamen Aufschlag oder Nachlass verlangt, war es zulässig, in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe anzubieten.
ser musste sich aber auf
gesamte als /.1 bis /.6 bezeichnete Position beziehen. Darauf deutet auch
Antwort der Auftraggeberin in der ersten Beantwortung von Bieterfragen vom 27. Jänner 2026 hin, ohne sie genau zu spezifizieren. 3.3.3.5
Antragstellerin hat in ihrem Angebot unterschiedliche Nachlässe innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis angeboten. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 liegt vor. An
sem Ergebnis vermag angesichts der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern, dass kalkulatorische Notwendigkeiten unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe erfordert hätten und eine „Mischkalkulation“ unzulässig und nicht erklärbar sei.3.3.3.5
Antragstellerin hat in ihrem Angebot unterschiedliche Nachlässe innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis angeboten. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 liegt vor. An
sem Ergebnis vermag angesichts der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern, dass kalkulatorische Notwendigkeiten unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe erfordert hätten und eine „Mischkalkulation“ unzulässig und nicht erklärbar sei. 3.3.4 Zusammenfassung 3.3.4.1 Wie oben ausgeführt widersprach das Anbieten von Aufschlägen und Nachlässen innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis den Vorgaben der Ausschreibung, weshalb das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden wäre.3.3.4.1 Wie oben ausgeführt widersprach das Anbieten von Aufschlägen und Nachlässen innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis den Vorgaben der Ausschreibung, weshalb das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden wäre. 3.3.4.2 Auch wenn
Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN). Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass
ser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH
s im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnte der unter 3.3.3
ses Erkenntnisses geprüfte Ausscheidensgrund zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden. Daher war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.3.3.4.2 Auch wenn
Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN). Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass
ser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH
s im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnte der unter 3.3.3
ses Erkenntnisses geprüfte Ausscheidensgrund zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden. Daher war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen. 3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2
Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf
unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Im Wesentlichen handelt es bei der gegenständlichen Entscheidung um
Auslegung der Ausschreibung und des Angebots des Bieters. Dazu ist anzumerken, dass
Auslegung von Erklärungen in der Regel eine Einzelfallbeurteilung darstellt und nicht revisibel ist (zB VwGH
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf
unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Im Wesentlichen handelt es bei der gegenständlichen Entscheidung um
Auslegung der Ausschreibung und des Angebots des Bieters. Dazu ist anzumerken, dass
Auslegung von Erklärungen in der Regel eine Einzelfallbeurteilung darstellt und nicht revisibel ist (zB VwGH
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