W187 2336467-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW187 2336467-2 Spruch, W187 2336467-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA , und 2. BBBB , vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2026 zu Recht erkannt:
A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaf bestehend aus 1. AAAA und 2. BBBB , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Ausscheidensentscheidung vom 10.02.2026 für nichtig erklären“, ab.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20. Februar 2026, OZ 1 1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA , und 2. BBBB , vertreten durch die Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien.
1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden.
Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am 12. Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt.1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 10.
Februar 2026 richte. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf gesetzeskonforme Ausschreibungsunterlagen, auf ausschreibungskonforme und gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Bietergleichbehandlung, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen sowie auf eine vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung verletzt. Der Nachprüfungsantrag wende sich gegen die Ausscheidensentscheidung, eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und ihr drohe ein Schaden. Sie sei antragslegitimiert. Die Ausscheidensentscheidung sei am 12.
Februar 2026 über die Vergabeplattform elektronisch zugestellt worden und der Nachprüfungsantrag sei damit innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht. Die Auftragsvergabe falle gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Antragstellerin habe die Pauschalgebühren bezahlt.
1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe. In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit der Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt geworden. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden.
Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.1. und 1.2.9 des Teils D.1.2. in einer solchen Weise verstoße gegen § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018. Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 und § 138 BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sich diese ausschließlich auf die sogenannte „Medianklausel“ in Punkt 1.1.33 in Teil D.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, in der Folge 20 %-Medianklausel, gründe.
In Punkt 1.2.9 in Teil D.1.2 „Besondere Ausschreibungsbedingungen“, finde sich eine weitere Medianklausel, in der Folge 10 %-Medianklausel. Die Gesamtpreise der Angebote gemäß Angebotsöffnungsprotokoll und die geschätzte Auftragssumme der Auftraggeberin seien der Antragstellerin erstmalig mit der Zustellung des Angebotsöffnungsprotokolls vom 3. Februar 2026 bekannt geworden. Im vorliegenden Fall sei der Antragstellerin trotz bereits zu diesem Themenkreis gestellter Bieterfragen keine Aufklärung und damit Erläuterung des Angebotspreises im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ermöglicht worden. Die Auslegung der Punkte 1.1.33 des Teils D.1. und 1.2.9 des Teils D.1.2. in einer solchen Weise verstoße gegen Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018.
Die Entscheidung, einen Bieter ausschließlich aufgrund eines Preises unter einem wie auch immer definierten Median ohne vertiefende Prüfung auszuschließen, sei auch gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 und Paragraph 138, BVergG 2018 sowie nach geltendem EU-Recht unzulässig. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin ohne vertiefte Angebotsprüfung sei daher vergaberechtswidrig gewesen.
1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3. Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in § 13 BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge.
Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hoch geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen.
Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden.
Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,00. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,00.
Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.1.3 Die Antragstellerin habe den geschätzten Auftragswert erstmals mit dem Angebotsöffnungsprotokoll am 3.
Februar 2026 erfahren, sodass dieser nicht bestandsfest sei und mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft werden könne. Die Schätzung des Auftragswerts sei entgegen den Vorgaben in Paragraph 13, BVergG 2018 offenbar nicht vor der Durchführung des Vergabeverfahrens und auch nicht sachkundig erfolgt. Wegen der Heranziehung zur Berechnung des Medians komme diesem besondere Relevanz zu. Die Antragstellerin berechnete den Median mit € 3.537.605,30 und kam zu dem Schluss, dass mehrere Angebote um mehr als 20 % von diesem abwichen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betrage der geschätzte Auftragswert € 2.900.000,00 und der Median € 3.247.591,39, womit bei einem Abweichen von 20 % die Grenze für das Ausscheiden von Angeboten bei € 2.598.073,11 läge.
Das Angebot der Antragstellerin – und anderer Bieter – wäre nicht auszuscheiden. Die Antragstellerin nahm weitere Berechnungen vor, die allesamt dazu führten, dass ihr Angebot nicht auszuscheiden sei. Nach allgemeinen Aussagen zur Ermittlung des geschätzten Auftragswerts bezweifelt die Antragstellerin, dass diese vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig durchgeführt worden sei. Die Herleitung der %-Sätze in der LM -VM-Aufstellung für die einzelnen Fachplaner sei in den Teilbereichen Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA) ebenso wie die zu hoch geschätzte Honorarbasis bereits im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen thematisiert worden. Die Auftraggeberin habe bloß formelhaft auf „Erfahrungswerte des AG bei vergleichbaren Projekten“ verwiesen.
Die Auftraggeberin habe der Kalkulation Bauwerkskosten in Höhe von netto € 18.373.910,00 zugrunde gelegt, woraus als Summe Planungsleistungen von € 3.838.659,98 bzw eine Vergütung von € 3.477.193,47 resultierten. Diese Werte stellten nicht den mit der Angebotseröffnung bekanntgegebenen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 3.480.027,82 dar, die Bauwerkskosten seien jedoch für die Angebotskalkulation der Bieter die maßgebliche Rechengröße. Die Ermittlung der Honorarbasis sei offenbar in (mehrfach) unrichtiger Anwendung der LM.VM erfolgt. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt, sondern nach (ebenfalls falsch ermittelten) Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden.
Die Auftraggeberin habe für den Teilbereich Tragwerksplanung in ihrer Grobkostenschätzung (unrichtige) Bauwerkskosten in Höhe von € 15.694.990,00 angesetzt. Bei der Tragwerksplanung seien fast überall 100 % der Bauwerkskosten für die einzelnen Nutzungselemente als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was technisch nicht nachvollziehbar sei, da hier nur anteilig Leistungen zu erbringen seien. Es wäre nur eine Bemessungsgrundlage von € 7.615.986,00 anzusetzen gewesen. Daraus ergebe sich eine unrichtige Vergütung von € 841.424,00. Kalkulatorisch wäre statt eines %-Satzes für Tragwerksplanung von 5,3611 % einer von 5,9644 % heranzuziehen gewesen. Daraus resultiere bei richtiger Grobkostenschätzung für den Teilbereich Tragwerksplanung eine Vergütung in Höhe von € 454.247,00.
Ähnliches gelte auch für den Teilbereich Bauphysik, sodass eine Vergütung in Höhe von € 26.565,00 resultiere. Zusammengefasst sei daher zunächst die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der LM.VM unrichtig hergeleitet worden, indem nicht nach den Kostengruppen aufgeteilt worden sei, die unrichtigen Anteile für die Teilplanungsleistungen herangezogen worden seien und mit unrichtigen %-Sätzen gerechnet worden sei. Dabei seien die bei einer sachkundigen Kostenschätzung zu berücksichtigenden üblichen Abschläge für einzelne Teilplanungsleistungen noch gänzlich außer Betracht geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass diese kalkulatorischen Fehler in der Anwendung der LM.VM auch zu dem bekanntgegeben unrichtig ermittelten geschätzten Auftragswert geführt hätten.
5.1 Das Angebot der Antragstellerin sei aufgrund der bestandsfesten Medianklausel ausgeschieden worden. Die Zugrundelegung des geschätzten Auftragswerts gemäß Öffnungsprotokoll sei dadurch ebenfalls bestandsfest. Das Preisangebot der Antragstellerin weiche unstrittig mehr als 20 % vom Median ab. Die Antragstellerin sei aufgrund dieser Festlegungen verpflichtet gewesen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Es erübrige sich, auf das Vorbringen der Rechtswidrigkeit des „automatischen“ Ausscheidens aufgrund der Medianklausel einzugehen. Die Schätzung des Auftragswerts sei bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren „hinterlegt“ und dokumentiert. Maßgeblich sei, dass die Modalität der Prüfung klar, genau und eindeutig in der Ausschreibung festgelegt sei, die zugrunde gelegte Referenzgröße vor Einleitung des Verfahrens ex ante sachkundig ermittelt und im Vergabeverfahren fixiert worden sei und der maßgebliche numerische Wert zu dem Zeitpunkt offengelegt werde, zu dem er rechtlich relevant werde, der Angebotsöffnung. Das Transparenzgebot verlange nicht, dass Bietern alle für die spätere Punkte- oder Schwellenberechnung maßgeblichen Eingangsgrößen bereits vor Angebotsabgabe als absolute Zahlen bekannt seien. Die ordnungsgemäße Schätzung sei aufgrund der bestandsfesten Festlegungen nicht entscheidend.
5.2 Die Auftraggeberin habe den Auftragswert ausschreibungs- und vergaberechtskonform geschätzt. Die Berechnungen im Nachprüfungsantrag seien fiktiv. Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei eine ex-ante-Prognose des Auftraggebers, eine Korrektur nach der Angebotsöffnung nicht möglich. Aspekte der LM.VM-Aufstellung, die mit den Ausschreibungsunterlagen offengelegt worden seien, seien im Rahmen von Bieteranfragen thematisiert worden. Die Kritik der Antragstellerin an der LM.VM sei unbeachtlich. Zum einen habe die Auftraggeberin die Kalkulationsgrundlagen in den Ausschreibungsunterlagen transparent dargelegt. Die in den Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegten Bemessungsgrundlagen seien von der Antragstellerin nicht während der Angebotsfrist angefochten worden und daher bestandsfest. § 13 Abs 3 BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante.
Im konkreten Fall liege eine entsprechend methodisch korrekte Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor. Die Auftraggeberin habe – dokumentiert in den mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten LM.VM-Unterlagen – auf die in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG“-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen. Die Argumentation der Antragstellerin gehe an § 13 Abs 3 BVergG 2018 vorbei, soweit sie – losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung – „objektiv richtige“ Einzelansätze ex post behaupte und aus diesen eine neue Median-Grenze konstruiere. Die Bestimmung schütze gerade die Ex-ante-Methodik; sie fordere keine Unfehlbarkeit der Prognose.5.2 Die Auftraggeberin habe den Auftragswert ausschreibungs- und vergaberechtskonform geschätzt.
Die Berechnungen im Nachprüfungsantrag seien fiktiv. Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei eine ex-ante-Prognose des Auftraggebers, eine Korrektur nach der Angebotsöffnung nicht möglich. Aspekte der LM.VM-Aufstellung, die mit den Ausschreibungsunterlagen offengelegt worden seien, seien im Rahmen von Bieteranfragen thematisiert worden. Die Kritik der Antragstellerin an der LM.VM sei unbeachtlich. Zum einen habe die Auftraggeberin die Kalkulationsgrundlagen in den Ausschreibungsunterlagen transparent dargelegt. Die in den Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegten Bemessungsgrundlagen seien von der Antragstellerin nicht während der Angebotsfrist angefochten worden und daher bestandsfest.
Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Im konkreten Fall liege eine entsprechend methodisch korrekte Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor. Die Auftraggeberin habe – dokumentiert in den mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten LM.VM-Unterlagen – auf die in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG“-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen. Die Argumentation der Antragstellerin gehe an Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 vorbei, soweit sie – losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung – „objektiv richtige“ Einzelansätze ex post behaupte und aus diesen eine neue Median-Grenze konstruiere.
Die Bestimmung schütze gerade die Ex-ante-Methodik; sie fordere keine Unfehlbarkeit der Prognose.
5.3 Das Angebot der Antragstellerin weise einen weiteren Ausscheidensgrund auf. Die Antragstellerin habe in den Positionen 2.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014, 2.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014, 2.3 Freianlagen nach VM.FA.2014, 2.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014, 2.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 und 2.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 bei der Grundleistung sowie den optionalen Leistungen unterschiedliche Nachlässe angeboten. Das Angebot der Antragstellerin widerspreche in diesem Punkt offenkundig den eindeutigen Ausschreibungsbedingungen und sei auch aus diesem Grund gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.5.3 Das Angebot der Antragstellerin weise einen weiteren Ausscheidensgrund auf. Die Antragstellerin habe in den Positionen 2.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014, 2.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014, 2.3 Freianlagen nach VM.FA.2014, 2.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014, 2.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 und 2.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 bei der Grundleistung sowie den optionalen Leistungen unterschiedliche Nachlässe angeboten. Das Angebot der Antragstellerin widerspreche in diesem Punkt offenkundig den eindeutigen Ausschreibungsbedingungen und sei auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
6.1 Der Ausscheidensgrund sei nicht bestandsfest festgelegt. Die Medianklausel sei in mehreren Punkten widersprüchlich festgelegt. Es sei möglich, die geschätzte Auftragssumme aus dem Protokoll über die Angebotsöffnung und jene aus den Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512 heranzuziehen, die von einander abwichen. Die geschätzte Auftragssumme, die erstmals im Zuge der Angebotsöffnung bekannt gegeben worden sei, könne nicht bestandsfest sein. Daher sei die Schätzung des Auftragswerts gemäß § 13 Abs 3 BVergG 2018 rechtlich relevant. Die Schätzung des Auftragswerts sei eine ex-ante Prognose des Auftraggebers, die sachkundig erfolgen müsse. Die Auftraggeberin habe sowohl die Honorarbasis als auch den vermutlich darauf basierenden geschätzten Auftragswert in mehrfach unrichtiger Anwendung der LM.VM vorgenommen.
Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt worden, sondern nach ebenfalls falsch ermittelten Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden, woraus sich unrichtige Bemessungsgrundlagen ergeben habe. Zudem seien bei der Vergütungsermittlung unrichtige Faktoren herangezogen worden.6.1 Der Ausscheidensgrund sei nicht bestandsfest festgelegt. Die Medianklausel sei in mehreren Punkten widersprüchlich festgelegt. Es sei möglich, die geschätzte Auftragssumme aus dem Protokoll über die Angebotsöffnung und jene aus den Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512 heranzuziehen, die von einander abwichen. Die geschätzte Auftragssumme, die erstmals im Zuge der Angebotsöffnung bekannt gegeben worden sei, könne nicht bestandsfest sein.
Daher sei die Schätzung des Auftragswerts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 rechtlich relevant. Die Schätzung des Auftragswerts sei eine ex-ante Prognose des Auftraggebers, die sachkundig erfolgen müsse. Die Auftraggeberin habe sowohl die Honorarbasis als auch den vermutlich darauf basierenden geschätzten Auftragswert in mehrfach unrichtiger Anwendung der LM.VM vorgenommen. Die Herleitung sei nicht wie für die LM VM erforderlich nach den Kostengruppen aufgeteilt worden, sondern nach ebenfalls falsch ermittelten Gesamtbauwerkskosten ermittelt worden, woraus sich unrichtige Bemessungsgrundlagen ergeben habe. Zudem seien bei der Vergütungsermittlung unrichtige Faktoren herangezogen worden.
6.2 Ausschreibungsunterlagen seien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen. Sie müssten die Vergleichbarkeit der Angebote sicherstellen und die Ermittlung der Preise ohne die Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermöglichen. In der von der Auftraggeberin als weiterer Ausscheidensgrund herangezogenen Stelle der Ausschreibung sei je Position ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass einzusetzen. Das beziehe sich auf jede Position, die mit je einem eigenen Positionspreis anzubieten sei. Es sei kein „Mischsatz“ anzubieten. Für die Grundleistung und die Optionen könnten nicht die selben Aufschläge oder Nachlässe zu kalkulieren sein. Das betreffe insbesondere die „API OPTION“, bei der es sich um eine von der Grundleistung baulich und funktional völlig verschiedene Leistung handle.
Die Grundleistung betreffe die Generalplanung mit gestalterischer Begleitung für die ABM Kaisermühlen, also eine Autobahnmeisterei. Demgegenüber handle es sich bei der „OPTION API“ um eine Autobahnpolizeiinspektion und damit um eine grundlegend andere Leistung. Die Projektteile ABM und API seien auch in Teil D.3 Leistungsbeschreibung ausdrücklich voneinander getrennt und würden getrennt geprüft. Bei der Preisbildung seien die „als Option(en) gekennzeichnete Positionen“ ebenfalls heranzuziehen. Konkret zeige sich dies augenscheinlich anhand der Teilleistung Bauphysik, bei der zur Erreichung eines kalkulatorisch richtigen, marktkonformen und nicht spekulativen Preises bei der Grundleistung ein Nachlass von 92,50 % geboten gewesen sei, während bei der API ein Aufschlag von 50 % notwendig gewesen sei.
Eine „Mischkalkulation“ entspreche weder den üblichen Grundsätzen der Kalkulation von Planungsleitungen nach den LM.VM, noch sei eine solche vergaberechtskonform. Es dürfe keine Verschiebung von Kosten zwischen den Leistungspositionen stattfinden.
7.1 Die Medianklausel in Teil D.1., Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsunterlage in Verbindung mit Teil D.1.2, Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsunterlage sei bestandsfest. Zur Ermittlung des Medians werde „die geschätzte Auftragssumme des Auftraggebers und die Gesamtpreise der Angebote gem. Angebotsöffnungsprotokoll, […] herangezogen“. Die Berechnung des Medians sei für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen gewesen. Es bestehe keine „Mehrdeutigkeit“. Die LM.VM-Aufstellung diene der Darstellung der Kalkulationsgrundlagen für die einzelnen Teilplanungsleistungen und weise die Summe der Planungsleistungen aus. Der im Angebotsöffnungsprotokoll ausgewiesene geschätzte Auftragswert von € 3.480.027,82 sei die für die Medianberechnung maßgebliche Größe, wie sich zweifelsfrei aus der bestandfesten Medianklausel ergebe.
Er enthalte ua auch die Positionen für BIM. Die Bestandsfestigkeit umfasse nicht bloß den Wortlaut der Medianklausel an sich, sondern auch die Tatsache, dass den Medianklauseln der geschätzte Auftragswert gemäß Öffnungsprotokoll zugrunde gelegt werde. Die Antragstellerin habe diese Systematik während der Angebotsfrist nicht angefochten. Diese Praxis entspreche anerkannten Bewertungsmodellen im Vergaberecht. Bei Preisformeln relativ zum billigsten Angebot kenne der Bieter vor Angebotsabgabe die Preise der Mitbieter nicht. Die Formel relativ zum billigsten Preis sei dennoch transparent. Qualitative Zuschlagskriterien würden bestandsfest, auch wenn die Bewertung erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfolge.
Im Sinne der Transparenz müssten die exakten Bezugswerte nicht vorab bekannt sein. Es lasse sich keine Verpflichtung zur allumfassenden Vorhersehbarkeit aller „Konsequenzen“ einer Angebotslegung ableiten. Maßgeblich sei, dass (a) die Modalität der Prüfung klar, genau und eindeutig in der Ausschreibung festgelegt sei, (b) die zugrunde gelegte Referenzgröße vor Einleitung des Verfahrens ex ante sachkundig ermittelt, fixiert und dokumentiert worden sei und (c) der maßgebliche numerische Wert zu dem Zeitpunkt offengelegt werde, zu dem er rechtlich relevant werde, nämlich mit dem Angebotsöffnungsprotokoll.
7.2 Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes stelle eine Ex-ante-Prognose des Auftraggebers dar. Eine nachträgliche Korrektur anhand der abgegebenen Angebote sei gerade nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung widersprechen. Die Auftraggeberin habe auf die in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG"-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen. Die daraus abgeleiteten Planungs- und Honorarbasiswerte seien im Vergabeakt niedergelegt und bildeten die Grundlage des im Öffnungsprotokoll ausgewiesenen geschätzten Werts. Der geschätzte Auftragswert sei somit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren fixiert und dokumentiert gewesen.
Die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kalkulationsvorgaben hätten für alle Bieter gleichermaßen gegolten. Soweit die Antragstellerin eigene Ex-post-Berechnungen mit alternativen Bemessungsgrundlagen und Prozentsätzen anstelle, um einen niedrigeren geschätzten Auftragswert zu konstruieren, sei dieses Vorbringen systematisch verfehlt. § 13 Abs 3 BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Eine Ex-post-Korrektur anhand späterer Angebotsergebnisse sei systemwidrig. Die von der Antragstellerin präsentierten Alternativrechnungen belegten keine methodische Unsachlichkeit der Schätzung durch die Auftraggeberin, sondern illustrierten lediglich eine andere (Ex-post) Wertung.7.2 Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes stelle eine Ex-ante-Prognose des Auftraggebers dar.
Eine nachträgliche Korrektur anhand der abgegebenen Angebote sei gerade nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung widersprechen. Die Auftraggeberin habe auf die in der Praxis etablierten Berechnungsgrundlagen für Generalplanungsleistungen zurückgegriffen und „Benchmark ASFINAG"-Werte sowie projektbezogene Mengengerüste herangezogen. Die daraus abgeleiteten Planungs- und Honorarbasiswerte seien im Vergabeakt niedergelegt und bildeten die Grundlage des im Öffnungsprotokoll ausgewiesenen geschätzten Werts. Der geschätzte Auftragswert sei somit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Verfahren fixiert und dokumentiert gewesen. Die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kalkulationsvorgaben hätten für alle Bieter gleichermaßen gegolten.
Soweit die Antragstellerin eigene Ex-post-Berechnungen mit alternativen Bemessungsgrundlagen und Prozentsätzen anstelle, um einen niedrigeren geschätzten Auftragswert zu konstruieren, sei dieses Vorbringen systematisch verfehlt. Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2018 verlange eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts vor Einleitung des Verfahrens; es handle sich um eine Prognoseentscheidung ex ante. Eine Ex-post-Korrektur anhand späterer Angebotsergebnisse sei systemwidrig. Die von der Antragstellerin präsentierten Alternativrechnungen belegten keine methodische Unsachlichkeit der Schätzung durch die Auftraggeberin, sondern illustrierten lediglich eine andere (Ex-post) Wertung.
7.3 Die Auslegung der Antragstellerin zu Aufschlag / Nachlass in Teil D.5 Leistungsverzeichnis widerspreche dem objektiven Erklärungswert. In den Positionen 2.1 bis 2.6 sei jeweils ein Feld dafür vorgesehen. Die Formulierung „gemeinsamer Aufschlag / Nachlass" sei eindeutig dahingehend zu verstehen, dass innerhalb einer Position – bestehend aus Grundleistung, Option ABM und Option API – ein und derselbe Prozentsatz anzusetzen sei. Eine andere Auslegung sei vollkommen sinnentleert und obsolet. Ausschreibungsfestlegungen seien nicht dahingehend zu interpretieren, dass ein Auftraggeber inhaltsleere Festlegungen treffe. Unterschiedliche Aufschläge und Nachlässe seien nicht „gemeinsam“. Die von der Antragstellerin vorgebrachte „kalkulatorische Notwendigkeit“ verfange nicht. Die Antragstellerin habe die Richtigkeit der Ausschreibungsunterlagen und die angebotenen Preise ausdrücklich bestätigt. Sie hätte auch nachfragen können. Die von der Antragstellerin vorgenommene Kalkulation widerspreche der Ausschreibung. Die Forderung nach einem einheitlichen Aufschlag / Nachlass je Position verhindere Spekulationen und Preisverschiebungen zwischen Grundleistung und Optionen und unterschieden sich zwar zwischen ABM und API zB die Bemessungsgrundlage, die Bewertungsparameter seien jedoch gleich. Die Antragstellerin hätte die „Unkalkulierbarkeit“ während der Angebotsfrist bekämpfen müssen.
Die Angebotspreise indizierten, dass auch andere Bieter die selben Kalkulationsirrtümer der Auftraggeberin aufgedeckt hätten. Vor allem bei den Teilplanungsleistungen „Tragwerksplanung“, „Thermische Bauphysik“ und „Technische Gebäudeausrüstung“ hätten Nachlässe kalkuliert werden müssen, die nicht als marktkonform anzusehen seien, um marktübliche und nachvollziehbare Positionspreise anbieten zu können. Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sei daher nicht sachkundig und damit nicht vergaberechtskonform erfolgt. Die Antragstellerin habe die Formulierung „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“, nach dem Wortlaut auf je eine Position bezogen und damit dem objektiven Erklärungswert entsprechend Aufschläge bzw.
Nachlässe jeweils pro Position kalkuliert. Vor allem vor dem Hintergrund der Ausschreibung einer Grundleistung und zweier Optionen wären bei anderem Verständnis die Preise betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar. Eine Mischkalkulation im Sinne eines Gesamtnachlasses wäre weder ausschreibungs- noch vergaberechtskonform. Die Antragstellerin hielt ihre Anträge aufrecht.
Die Verfahrensparteien nehmen in den elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin im System Provia Einsicht. Zu sehen ist, dass das Dokument, in dem der geschätzte Auftragswert festgehalten und hergeleitet ist, am 12.12.2025, 12:21 Uhr hinterlegt wurde. Es wurde seither nicht geändert.
CCCC , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Die Auftraggeberin übermittelte eine Musterkalkulation an das IHHI Ingenieurbüro. Nach Besprechungen erstellte Herr Hirschmüller die Endfassung der Kostenschätzung. Diese wurde vor der Freigabe des Projekts von der Auftraggeberin noch einmal durchgesehen.
Beide Verfahrensparteien nehmen Einsicht in das GISA.
DDDD , Rechtsvertreterin der Antragstellerin: Herr Hirschmüller hat nach den Referenzen, die auf seiner Homepage zu sehen sind, keine Erfahrung im Hochbau, sondern nur im Tiefbau, insbesondere Verkehrsanlagen.
EEEE , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Das Vorbringen wird bestritten. Die Gewerbeberechtigung ‚Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Projektentwicklung, Projektleitung, Projektsteuerung und Projektmanagement, sowie auf die Ausführungen von Straßenbau‘ umfasst jedenfalls die Kalkulation von Projekten wie dem ausschreibungsgegenständlichen. Die Expertise von Herrn Hirschmüller ergibt sich zudem auch aus der im Internet abrufbaren Leistungsübersicht sowie der langjährigen Tätigkeit von Herrn Hirschmüller für die Auftraggeberin, u. a. in Hochbauprojekten.
DDDD : Es wird bestritten. Die Berechtigung ergibt sich auch nicht aus der Gewerbeberechtigung ‚Baugewerbe …‘ und „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Verkehrswesen“.
EEEE : In Punkt 2.5 in Teil D.2 ist dieses Ingenieurbüro bereits als Projektunterstützung Vorprojekt- und Planungsphase genannt. Während der Angebotsfrist gab es diesbezüglich keine Einwände bezüglich der Fachkunde dieses Ingenieurbüros.
DDDD : Aus dieser Festlegung ergibt sich nicht, dass dieses Ingenieurbüro den Auftragswert geschätzt hat. Als Projektleitung ist in diesem Punkt jemand anderer genannt.
CCCC : Die Ergebnisse vom Vergabeverfahren werden ausgewertet. Im Jahr 2025 wurden Bauleistungen in Summe um 16,4 % niedriger als geschätzt, Dienstleistungen um 8,8 % höher als geschätzt, vergeben. Insofern wirkten die aufgrund des Baukartells wohl überhöhten Preise wahrscheinlich noch nach.
EEEE : Der Aufbau der Schätzung der Baukosten wurde in den Beilagen offengelegt (siehe 1.10 der Feststellungen in der Verhandlungsvorbereitung).
CCCC : Die Summe sämtlicher vergebenen Dienstleistungen wurden im Jahr 2025 gesamt um 8,8 % höher vergeben, als die Schätzkostenermittlungen ergeben hatten.
EEEE : Die ASFINAG Benchmarks werden u. a. in regelmäßigen Abständen aufgrund dieser Erfahrungswerte angepasst. Abweichungen von der LM.VM sind in der Leistungsbeschreibung in Teil D.3 mit Durchstreichungen und Unterstreichungen gekennzeichnet und ergeben sich auch aus der Zusammenschau. Es gibt Abweichungen von der LM.VM.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Allgemeines 1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 50 % und die Qualitätskriterien mit 50 % gewichtet sind. Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen.
Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 17. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242/2025 vom 16. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am 15. Dezember 2025. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 50 % und die Qualitätskriterien mit 50 % gewichtet sind.
Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 17. Dezember 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 146095 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 242 aus 2025, vom 16. Dezember 2025 zur Zahl 834522-2025, abgesandt am 15. Dezember 2025. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).
1.2 Teil D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen 1.2 Der Teil D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen lautet auszugsweise: „… D.1 Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren. … 1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen … 1.1.13 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen / Hinweispflicht Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten und/oder (vermutete) Verstöße gegen das BVergG 2018 ergeben, ist der Bieter verpflichtet, die vergebende Stelle darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klarstellung und, falls notwendig, um entsprechende Korrekturen ersucht. Den Bieter trifft somit eine vorvertragliche Hinweispflicht. … Die vergebende Stelle wird bis spätestens 7 (bei Verfahren mit verkürzten Fristen und Verfahren in der Unterschwelle 4) Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist Antworten zu den eingelangten Fragen erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen einzeln oder gesammelt zu beantworten.
Antworten auf Fragen sind bei der Ausarbeitung und Erstellung des Angebots mit gleicher Verbindlichkeit wie die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen. … 1.1.18 Erstellung der Preise Die Preise sind entsprechend der im Teil D.4.2 (Besondere Vertragsbestimmungen) bzw. gem. ULG 00D4 der Leistungsbeschreibung Dienstleistung, Kapitel bzw. Position ‚Festpreise/Veränderliche Preise‘ festgelegten Bestimmungen zu erstellen.
Bei der Kalkulation der Positionspreise ist zu berücksichtigen, dass im Preis der jeweiligen Position alle dieser Position üblicherweise direkt zuordenbaren Kosten enthalten sein müssen. Sämtliche Nebenkosten sind mit den angebotenen Preisen abgegolten. … 1.1.35 Optionale Leistungen Sind gemäß Leistungsverzeichnis Optionen vorgesehen, so gilt:
Die optional ausgeschriebenen Leistungen sind im Leistungsverzeichnis getrennt angegeben bzw. als Option erkenntlich gemacht. Sämtliche vertragliche Regelungen gelten auch für die Option. Der Auftraggeber behält sich das einseitige Gestaltungsrecht vor, die Option oder Teile der Option bis 3 Monate vor Ende der Leistungsfrist abzuberufen. Weiters unterliegt der optionale Anteil genauso der vertieften Angebotsprüfung wie die nicht optionalen Leistungen (Grundleistung). …“ (Datei „D.1_Allgemeine_Ausschreibungsbestimmungen.pdf“ in OZ 8) 1.3 Teil D.1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen 1.3 Teil D.1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen lautet auszugsweise: „… D.1 Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren. … 1.2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen … 1.2.8 Anwendung des Kalkulationsblatts für baunahe Dienstleistungen Das Kalkulationsblatt für baunahe Dienstleistungen wurde in Zusammenarbeit von ASFINAG – bAIK – IB – VZI in dieser Form erstellt und ist für diese Ausschreibung zur Erstellung der Preise verbindlich heranzuziehen.
Mit Angebotsabgabe soll das erste Blatt ‚Kalkulation Verrechnungsstundensatz‘ vorgelegt werden. Dieses und die weiteren Tabellenblätter sind nachforderbare Unterlagen.
Es ist nicht zulässig, hier nur fiktive Werte anzugeben. Es sind die tatsächlich zutreffenden Angaben wie KV-Einstufung, Dauer der Zugehörigkeit zur Beschäftigungsgruppe, KV-Mindestgehalt, durchschnittliche Überstunden des Projektteams, Gemeinkostentage, Sachkosten, Zuschläge etc. zu erheben und anzugeben. Es handelt sich hierbei um unternehmensbezogene und durchschnittliche personenbezogene Daten (wie z.B. der Überzahlung).
Die auftragsbezogene Adaptierung des Kalkulationsblattes hat über die Wahl der eingesetzten Personen und der gewählten Einsatzgrade zu erfolgen.
Für den Fall, dass für eine Person kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt (z.B. Selbständigkeit), so ist für diese Person ein möglichst adäquater Wert (z.B. fiktives Geschäftsführer-Gehalt) anzusetzen.
Ist in der Ausschreibung nur eine Schlüsselperson gefordert, und wird vom Bieter beim Personaleinsatzplan nur eine Schlüsselperson angeboten, und kein weiteres Personal vorgesehen, so entfällt für dieses Angebot die Vorlage des Kalkulationsblattes. …“ (Datei „D.1.2_Besondere_Ausschreibungsbestimmung.pdf“ in OZ 8) 1.4 Teil D.5 Leistungsverzeichnis 1.9 Teil D.5 Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise: „… LEISTUNGSVERZEICHNIS Vorbemerkungen Sämtliche Leistungen, die nach den Ausschreibungsunterlagen und den daraus abzuleitenden objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung zu erbringen sind, sind vom Bieter zu erfassen und zu kalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, für den Fall erkennbarer wesentlicher Abweichungen zwischen Leistungsziel und Ausschreibungsunterlagen, diese Mängel im Zuge des Verfahrens beim Auftraggeber schriftlich zu rügen. Unterlässt er diese Rüge, ist davon auszugehen, dass der Bieter die Erreichung des Leistungszieles umfassend kalkuliert hat, in diesem Fall sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Insoweit in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten ist, dass allfällige Erschwernisse einzurechnen sind oder Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten sind, ist das so zu verstehen, dass dies nur für solche Erschwernisse gelten kann, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar und somit kalkulierbar waren. Sollten unkalkulierbare Leistungen vorliegen, hat der Bieter dies vor Ablauf der Angebotsfrist zu rügen, ansonsten von der Kalkulierbarkeit der Leistung ausgegangen wird. In diesem Fall sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Die Abrechnung der einzelnen Positionen erfolgt nach dem tatsächlich geleisteten Ausmaß unter Berücksichtigung der Ausschreibung und der Kalkulation und dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung der vom Bieter angebotenen Einheitspreise und Pauschalen.
Sofern für Leistungen aus der Leistungsbeschreibung keine Positionen vorgesehen sind, sind diese Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten. … Pos.2 ABM+API Kaisermühlen Honorarermittlung gem. Beilagen LM.VM 2014
Honorarbasis Aufschlag* / Nachlass* Positionspreis /.1 Generalplaner Management 2.b nach VM.GP.2014 EUR 109 582,55 EUR 97 735,79OPTIONEUR 97 735,79, OPTION EUR 32 763,48API OPTIONEUR 32 763,48, API OPTION /.2 Objektplanung Architektur nach VM.OA.2014 EUR 425 340,96 EUR 567 121,29OPTIONEUR 567 121,29, OPTION EUR 139 940,81API OPTIONEUR 139 940,81, API OPTION /.3 Freianlagen nach VM.FA.2014 EUR 66 578,29 EUR 92 734,05OPTIONEUR 92 734,05, OPTION EUR 33 530,26API OPTIONEUR 33 530,26, API OPTION /.4 Tragwerksplanung nach VM.TW.2014 EUR 437 540,54 EUR 403 883,57OPTIONEUR 403 883,57, OPTION EUR 145 999,37API OPTIONEUR 145 999,37, API OPTION /.5 Thermische Bauphysik nach VM.BP.2014 EUR 402 527,46 EUR 268 351,64OPTIONEUR 268 351,64, OPTION EUR 7 408,16API OPTIONEUR 7 408,16, API OPTION /.6 Technische Ausrüstung nach VM.TA:2014 EUR 401 786,52 EUR 565 477,32OPTIONEUR 565 477,32, OPTION EUR 165 594,83API OPTIONEUR 165 594,83, API OPTION * hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen …“ (Datei „D.5_Architektur-und-Gestaltung.pdf“ in OZ 8) 1.5 Erste Bieterfragebeantwortung 1.5 Am 27. Jänner 2026 versandte die Auftraggeberin im Zuge der dritten Berichtigung folgende erste Bieterfragenbeantwortung (Datei „3._berichtigung_vom_27.01.2026.png“ in OZ 8). „1. Bieterfragenbeantwortung Beantwortung von Bieterfragen gem. § 69 BVergG 2018 idgFBeantwortung von Bieterfragen gem. Paragraph 69, BVergG 2018 idgF Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des § 69 Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des Paragraph 69, Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).
Die Angebotsfrist wird nicht verlängert.
Fragen Antworten Die Herleitung der %-Sätze in der LM-VM Aufstellung für die einzelnen Fachplaner ist in Teilbereichen (zB Bauphysik, Technische Ausrüstung) unüblich hoch, bitte um Erläuterung der Herleitung.
Die Herleitung der % Sätze ist in den Beilagen ‚Ho_LM.VM_API_Variante5B_2512‘ sowie ‚Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512‘ ersichtlich. Die Ansätze entsprechen den Erfahrungswerten des AG bei vergleichbaren Projekten. Dem Bieter steht frei, die jeweiligen Positionen mit einem entsprechenden, ggf. sich zu den anderen Pos. unterscheidenden, Aufschlag / Nachlass anzubieten … 4. Die Projektkosten werden mit 38 bis 40 Mio € benannt, die Bauwerkskosten mit 18,37 Mio. Ist die Differenz mit Honoraren und Umsatzsteuer zu erklären, oder woraus entsteht diese Zahl?
Zu 4.) Die Bauwerkskosten (€, netto) für die ABM Kaisermühlen entsprechen in Bezug auf die Beilage ‚Ho_LM.VM_ABM_Variante5B_2512‘ 18.373.910 Euro bzw. für die API Kaisermühlen in Bezug auf die Beilage ‚Ho_LM.VM_API_Variante5B_2512‘ 2.378.664 Euro. Die sonstigen Kosten umfassen u.a. Projektmanagementkosten, Planungskosten, Kosten der Örtlichen Bauaufischt, sonstige DL, Aufwände im Zusammenhang mit Materienrechten, Gleitung, UV, usw. …“ (Datei „260127_bieterfragenbeantwortung_vergabeplattform.pdf“ in OZ 8) 1.6 Zweite Bieterfragebeantwortung 1.6 Am 30. Jänner 2026 versandte die Auftraggeberin im Zuge der vierten Berichtigung folgende zweite Bieterfragenbeantwortung (Datei „4. Berichtigung vom 30.01.2026.png“ in OZ 8). „2. Bieterfragenbeantwortung Beantwortung von Bieterfragen gem. § 69 BVergG 2018 idgFBeantwortung von Bieterfragen gem. Paragraph 69, BVergG 2018 idgF Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des § 69 Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).Im oben angeführten Vergabeverfahren werden hiermit seitens der ausschreibenden Stelle Auskünfte im Sinne des Paragraph 69, Bundesvergabegesetz 2018 idgF erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Seite mit den Fragen (linker Bereich) und Antworten (rechter Bereich).
Die Angebotsfrist wird nicht verlängert.
Fragen Antworten 2. Bieterfragenbeantwortung Sehr geehrte Damen und Herren, … Frage optionaler Anteil, Pos.2 ABM+API Kaisermühlen:
Die Honorarbasis ist vom AG vorgegeben und darf vom Bieter nicht verändert werden. Die Preisermittlung erfolgt mittels Aufschlag bzw. Nachlassverfahren. In Zusammenschau mit der oa Ergänzung zum Unterpreiskriterium (10% unter dem Schätzwert des AG) liegt der Unterpreisdeckel OPTION somit bei der Summe der vom AG bekanntgegebenen Honorarbasis -10%. Ist diese Feststellung des Bieters richtig? ‚Thermische Bauphysik‘ und ‚Technische Ausrüstung‘: In diesem Zusammenhand möchte der Bieter darauf hinweisen, dass aus eigenen Erfahrungswerten, die Honorarbasis des AG um ein Mehrfaches zu hoch eingeschätzt wird. Dies ist insofern kalkulationsrelevant, dass bei marktüblichen Honoraransätzen des Bieters für diese Leistung, jedenfalls das Unterpreiskriterium (-10% für die Option) schlagend werden würde, und der Bieter somit auszuscheiden ist.
Ergänzend dazu möchte der Bieter auch noch darauf hinweisen, dass aus eigenen Erfahrungswerten generell die Aufteilung der einzelnen Honoraranteile des AG als unüblich eingeschätzt wird und es somit zu einer Verzerrung in der Honorarermittlung der einzelnen Leistungsteile kommen kann.
Der Bieter ersucht um Prüfung und Beantwortung der Frage, sowie um Verlängerung der Angebotsfrist.
In Ihrer Frage sind zwei Missverständnisse beinhaltet, bitte beachten Sie: … 2. Auch in der Kostenschätzung des AG wurden entsprechende Nachlässe auf die LM.VM angesetzt, um einen realistischen zu erwartenden geschätzten Auftragswert zu erreichen.“ (Datei „260130_2. Bieterfragenbeantwortung_Vergabeplattform.pdf“ in OZ 8) 1.7 Angebotsöffnung 1.7 Die Angebotsöffnung fand am 3. Februar 2026, 11.00 Uhr, elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform elektronisch übermittelt und die Bezeichnungen der Bietergemeinschaften wegen eines ursprünglich aufgetretenen technischen Defekts berichtigt. Darin ist die Kostenschätzung für das Basisangebot aufgeteilt in die Grundleistung mit € 1.568.909,42, die Option mit € 1.911.118,40, insgesamt der geschätzte Auftragswert mit € 3.480.027,82 angegeben. Die Auftraggeberin öffnete folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt und gab im Wege des Angebotsöffnungsprotokoll folgendes bekannt:
Reihung Bieter Angebotsart Bezeichnung Gesamtpreis netto inkl. Antragsteller/NL % Preis % zu ges. AW 1 XXXX römisch 40 Hauptangebot 2.166.000,00 € 0,00 % -37,76 % 2 Bietergemeinschaft bestehend aus AAAA / BBBB Bietergemeinschaft bestehend aus, AAAA / BBBB Hauptangebot 2.735.369,96 € 26,29 % -21,40 % 3 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 2.756.840,15 € 27,28 % -20,78 % 4 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 Hauptangebot 2.799.797,43 € 29,26 % -19,55 % Geschätzter Auftragswert Basisangebot Basisangebot 3.480.027,62 € 60,67 % 0,00 % 5 Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX / XXXX Bietergemeinschaft bestehend aus, römisch 40 / römisch 40 Hauptangebot 3.595.182,78 € 65,98 % 3,31 % 6 XXXX römisch 40 Hauptangebot 3.641.383,73 € 68,12 % 4,64 % 7 Bietergemeinschaft XXXX Bietergemeinschaft, römisch 40 Hauptangebot 4.461.633,32 € 105,98 % 28,21 % 8 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.877.700,40 € 125,19 % 40,16 % 9 XXXX römisch 40 Hauptangebot 4.967.683,16 € 130,27 % 43,32 % (Angaben der Auftraggeberin; Zusammenfassung des berichtigten Protokolls über die Angebotsöffnung in der Datei „146095_Oeffnungsprotokoll_Berichtigung_signiert.pdf“ in OZ 8) 1.8 Ausscheidensentscheidung 1.8 Am 12. Februar 2026 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 über die elektronische Vergabeplattform (Angaben der Auftraggeberin) mit folgender Begründung: „… Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018Begründung über das Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf das oben angeführte Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihr Angebot. Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Angebot auszuscheiden war.
Nach erfolgter Prüfung war Ihr Angebot aus folgenden Gründen auszuscheiden:
Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018)Den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018) Ihr Angebot war auszuscheiden, weil es den Ausschreibungsbedingungen widerspricht:
Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 wurde für die Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote, die mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund dieses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt.Gemäß Teil D.1 Punkt 1.1.33 der Ausschreibungsgrundlagen bzw. des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 wurde für die Prüfung der Angemessenheit der Preise festgelegt, dass Angebote, die mehr als 20 % unter dem Median der abgegebenen Preisangebote, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, ausgeschieden werden. Gemäß Teil D.1.2 Punkt 1.2.9 der Ausschreibungsgrundlagen erfolgt ein Ausscheiden jedoch nur dann aufgrund dieses Kriteriums, wenn der (oder zumindest einer der) zur Ausscheidung führende, angebotene Wert eines Angebots (Grundleistung, optionaler Anteil oder Gesamtpreis) auch zumindest 10% unter dem (jeweiligen) geschätzten Wert des Auftraggebers gem. Angebotsöffnungsprotokoll liegt.
Der Median ist hier festgelegt als der Wert, der in der Mitte der nach der Größe sortierten Werte liegt. Im Falle einer geraden Anzahl von Werten ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte.
Da Ihr Angebot unter dem so berechneten Median und auch zumindest 10% unter dem geschätzten Wert des Auftraggebers liegt, wurde Ihr Angebot keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen und ausgeschieden.“ (Datei „260210_Ausscheidung Unterpreis_ AAAA .pdf“ in OZ 8; Beilage ./E zu OZ 1) 1.9 Stand des Vergabeverfahrens 1.9 Die Auftraggeberin hat weder eine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.10 Pauschalgebühren 1.10 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 9.720. (gegenständlicher Verfahrensakt) 2. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 8 protokolliert. Die Feststellungen unter II.1. dieses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf die jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an.2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 8 protokolliert. Die Feststellungen unter römisch zwei.1. dieses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf die jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an.
2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur der Antragsteller erstatten konnte. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten.
2.3 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Teil, die §§ 358 Abs. 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage XIII, die §§ 4 Abs. 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:1. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anlage römisch vierzehn, die Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10, die Überschrift zum 5.
Teil, die Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anlage römisch drei, Anlage römisch neun, Anlage römisch zehn, Anlage römisch vierzehn und Anlage römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage römisch dreizehn, die Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage römisch dreizehn sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
Vorgehen bei der Prüfung § 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
Zuständigkeit § 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Daher sind das gegenständliche Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2025/121 am 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen.3.2.1.1 Das Vergaberechtsgesetz 2026 trat nach seinem Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer eins und 3 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Angesichts der Kundmachung am 27. Februar 2026 war dies der 1. März 2026. Für bereits zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Angesichts der Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 15.
Dezember 2025 ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnet Paragraph 376, Absatz 6, Ziffer 5, Litera b, BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Daher sind das gegenständliche Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl römisch eins 2025/121 am 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen.
3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (VwGH 24. 10. 2024, Ra 2025/04/0198, Rn 1; BVwG 25. 11. 2016, W187 2135663-2/24E, BVwG 21. 10. 2022, W279 2256889-2/31E; BVwG 30. 4. 2025, W139 2307952-2/27E) und ist im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG).
Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (VwGH 24. 10. 2024, Ra 2025/04/0198, Rn 1; BVwG 25. 11. 2016, W187 2135663-2/24E, BVwG 21. 10. 2022, W279 2256889-2/31E; BVwG 30. 4. 2025, W139 2307952-2/27E) und ist im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit aa BVergG 2018 zuständig.3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit aa BVergG 2018 zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414 , Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414 , Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass einerseits der geschätzte Auftragswert, der in die Berechnung des Medians einfließe, erstmals mit der Übersendung des Protokolls über die Angebotsöffnung bekannt gegeben und daher nicht bestandsfest sei. Die beiden Positionen über das Ausscheiden wegen der Abweichung vom Median seien widersprüchlich. Der geschätzte Auftragswert sei nicht fachkundig ermittelt worden. Die Antragstellerin habe in unterschiedlichen Positionen unterschiedliche Aufschläge / Nachlässe anbieten müssen.
3.3.1.2 Die Auftraggeberin bringt im Wesentlichen vor, dass die Berechnung des Medians in der Ausschreibung eindeutig vorgegeben und daher bestandsfest sei. Die Festlegungen der Ausschreibung über die Medianmethode seien nicht widersprüchlich. Der geschätzte Auftragswert sei als ex ante-Prognose fachkundig vor Einleitung des Vergabeverfahrens ermittelt und im Vergabeakt hinterlegt worden. Die Ausschreibung verlange eindeutig einheitliche Aufschläge / Nachlässe in allen Positionen.
3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.
3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036).
Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065;
VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.5 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann (BVwG 7. 1. 2022, W187 2248734-2/24E). Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, ECLI:EU:C:2017:685, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 139 Abs 1 BVergG 2018.
Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 27).3.3.1.5 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann (BVwG 7. 1. 2022, W187 2248734-2/24E). Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, ECLI:EU:C:2017:685, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39).
Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 139, Absatz eins, BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 27).
3.3.1.6 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen der Revisionswerberin in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).
3.3.1.7 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120), der in Art 41 GRC als Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet und gemäß Art 51 Abs 1 GRC von den Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht zu beachten ist. Insbesondere ergibt sich gemäß Art 41 Abs 2 GRC daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.3.3.1.7 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120), der in Artikel 41, GRC als Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet und gemäß Artikel 51, Absatz eins, GRC von den Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht zu beachten ist. Insbesondere ergibt sich gemäß Artikel 41, Absatz 2, GRC daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.
3.3.1.8 Ausschreibungsbestimmungen sind im Zweifel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BVergG so zu lesen, dass sie keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters bieten (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015, Rn 18).
3.3.1.9 Es ist daher zu prüfen, ob und welche Teile der Ausschreibung bestandsfest geworden sind und ob die Antragstellerin zu Recht Aufschläge und Nachlässe in jeder Position angeboten hat.
3.3.2 Zur Bestandsfestigkeit der Festlegungen der Ausschreibung 3.3.2.1 Die Ausschreibung wurde während der Angebotsfrist nicht angefochten. Sie ist daher bestandsfest und die Angebote sind gemäß § 135 Abs 1 BVergG 2018 anhand ihrer Festlegungen zu prüfen (zB VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10). Gemäß § 135 Abs 2 Z 5 BVergG 2018 ist insbesondere auch zu prüfen, ob sich der Bieter bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat. An der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung vermögen auch Bieteranfragen wie im gegenständlichen Vergabeverfahren nichts zu ändern. Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen während der Angebotsfrist sind im offenen Verfahren als sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018 gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154, Pkt 4.3.1.), die die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 hätte anfechten können. „Es obliegt allerdings den Unternehmern, die Ausschreibungsunterlagen vor Ablauf der Antragsfrist auf allfällige ‚Probleme‘ hin zu überprüfen. Ist diese Frist – wie im vorliegenden Fall – abgelaufen, dann können in weiterer Folge nur mehr Rechtswidrigkeiten aufgegriffen werden, die aus Entscheidungen resultieren, die nach Eintritt der Bestandskraft ergangen sind“ (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Da sie dies unterlies, sind sie bestandsfest. Sie binden den Bieter bei der Erstellung seines Angebots, aber auch den Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten.3.3.2.1 Die Ausschreibung wurde während der Angebotsfrist nicht angefochten. Sie ist daher bestandsfest und die Angebote sind gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018 anhand ihrer Festlegungen zu prüfen (zB VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10).
Gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist insbesondere auch zu prüfen, ob sich der Bieter bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat. An der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung vermögen auch Bieteranfragen wie im gegenständlichen Vergabeverfahren nichts zu ändern. Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen während der Angebotsfrist sind im offenen Verfahren als sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154, Pkt 4.3.1.), die die Antragstellerin innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 hätte anfechten können. „Es obliegt allerdings den Unternehmern, die Ausschreibungsunterlagen vor Ablauf der Antragsfrist auf allfällige ‚Probleme‘ hin zu überprüfen. Ist diese Frist – wie im vorliegenden Fall – abgelaufen, dann können in weiterer Folge nur mehr Rechtswidrigkeiten aufgegriffen werden, die aus Entscheidungen resultieren, die nach Eintritt der Bestandskraft ergangen sind“ (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Da sie dies unterlies, sind sie bestandsfest. Sie binden den Bieter bei der Erstellung seines Angebots, aber auch den Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten.
3.3.2.2 Daher sind die Vorgaben der Ausschreibung, so auch jene in Teil D.5 Leistungsverzeichnis vom Bieter der Angebotslegung zu Grunde zu legen und von der Auftraggeberin bei der Prüfung der Angebote streng einzuhalten.
3.3.3 Zum Anbieten von Aufschlägen oder Nachlässen 3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt – erstmals im Nachprüfungsverfahren – vor, dass die Antragstellerin in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis in jeder der Positionen /.1 bis /.6 unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe angeboten hat, obwohl in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift der Spalte „Aufschlag / Nachlass“ in Position 2 in D.5 Leistungsverzeichnis „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“ festgelegt ist. Damit widerspreche die Kalkulation im Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung über die Kalkulation des Angebots und es sei gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt – erstmals im Nachprüfungsverfahren – vor, dass die Antragstellerin in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis in jeder der Positionen /.1 bis /.6 unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe angeboten hat, obwohl in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift der Spalte „Aufschlag / Nachlass“ in Position 2 in D.5 Leistungsverzeichnis „hier ist je Position ein gemeinsamer Aufschlag / Nachlass einzusetzen“ festgelegt ist. Damit widerspreche die Kalkulation im Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung über die Kalkulation des Angebots und es sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
3.3.3.2 Die Antragstellerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der objektive Wortlaut dieser Festlegung unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe je Position erlaube und die Vorgaben der Ausschreibung kalkulatorisch unterschiedliche Ansätze je Position verlangten. Eine Mischkalkulation sei unzulässig.
3.3.3.3 Festzuhalten ist, dass in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis eine Grundleistung, eine Option zur Grundleistung und die Optionen der Autobahnpolizeiinspektion anzubieten waren. Jede dieser Positionen ist trotz der Unterteilung nach der zu erbringenden Leistung einheitlich bezeichnet und nummeriert. Die Honorarbasis war jeweils vorgegeben. Gegen die richtige Herleitung der Honorarbasis wendet sich die Antragstellerin auf der einen Seite. Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass diese als Teil der Ausschreibung, des Leistungsverzeichnisses, das die Antragstellerin kennen musste, um ein Angebot kalkuliert zu haben, und der Beilagen zur Ausschreibung mangels Anfechtung bestandsfest geworden ist. Auch hat die Auftraggeberin in Beantwortung einer Bieterfrage am 27. Jänner 2026 folgendes mitgeteilt: „Dem Bieter steht frei, die jeweiligen Positionen mit einem entsprechenden, ggf. sich zu den anderen Pos. unterscheidenden, Aufschlag / Nachlass anzubieten“.
3.3.3.4 Festzuhalten ist weiters, dass in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis für jede Position nur ein Feld für einen in Prozent anzubietenden Aufschlag oder Nachlass für die Grundleistung und die zwei Optionen vorgesehen ist. Durch die Bezugnahme „je Position“ in der Fußnote zu der Spaltenüberschrift über der Spalte „Aufschlag / Nachlass“, bei der jede Position in drei Teile, die Grundleistung, die Option zur Grundleistung und die Option der Autobahnpolizeiinspektion, unterteilt ist, ergibt sich, dass sich das Wort „gemeinsamer“ in der Fußnote auf die Position bezieht und meint, dass für die Grundleistung und die beiden Optionen in jeder Position ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass anzubieten ist.
Das Verständnis, dass in allen Positionen ein gemeinsamer Aufschlag oder Nachlass anzubieten sei, lässt sich weder aus der Gestaltung des Leistungsverzeichnisses noch aus dem Wortlaut ableiten. Hätte die Auftraggeberin dies verlangt, wäre, auch um Abschreibfehler oder Verwechslungen zu vermeiden, eine einzige Position für den Aufschlag oder Nachlass ausreichend gewesen. Da die Ausschreibung für jede der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis und nicht für die gesamte Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis einen gemeinsamen Aufschlag oder Nachlass verlangt, war es zulässig, in jeder der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe anzubieten.
Dieser musste sich aber auf die gesamte als /.1 bis /.6 bezeichnete Position beziehen. Darauf deutet auch die Antwort der Auftraggeberin in der ersten Beantwortung von Bieterfragen vom 27. Jänner 2026 hin, ohne sie genau zu spezifizieren.
3.3.3.5 Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unterschiedliche Nachlässe innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis angeboten. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 liegt vor. An diesem Ergebnis vermag angesichts der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern, dass kalkulatorische Notwendigkeiten unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe erfordert hätten und eine „Mischkalkulation“ unzulässig und nicht erklärbar sei.3.3.3.5 Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unterschiedliche Nachlässe innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis angeboten. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 liegt vor. An diesem Ergebnis vermag angesichts der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern, dass kalkulatorische Notwendigkeiten unterschiedliche Aufschläge oder Nachlässe erfordert hätten und eine „Mischkalkulation“ unzulässig und nicht erklärbar sei.
3.3.4 Zusammenfassung 3.3.4.1 Wie oben ausgeführt widersprach das Anbieten von Aufschlägen und Nachlässen innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis den Vorgaben der Ausschreibung, weshalb das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden wäre.3.3.4.1 Wie oben ausgeführt widersprach das Anbieten von Aufschlägen und Nachlässen innerhalb der Positionen /.1 bis /.6 in Position 2 in Teil D.5 Leistungsverzeichnis den Vorgaben der Ausschreibung, weshalb das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden wäre.
3.3.4.2 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN). Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass dieser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH 27. 5. 2009, 2008/04/0041; VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, Rn 20, jeweils mwN).
Da dies im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnte der unter 3.3.3 dieses Erkenntnisses geprüfte Ausscheidensgrund zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden. Daher war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.3.3.4.2 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN).
Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass dieser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH 27. 5. 2009, 2008/04/0041; VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, Rn 20, jeweils mwN). Da dies im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnte der unter 3.3.3 dieses Erkenntnisses geprüfte Ausscheidensgrund zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden. Daher war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Im Wesentlichen handelt es bei der gegenständlichen Entscheidung um die Auslegung der Ausschreibung und des Angebots des Bieters. Dazu ist anzumerken, dass die Auslegung von Erklärungen in der Regel eine Einzelfallbeurteilung darstellt und nicht revisibel ist (zB VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Im Wesentlichen handelt es bei der gegenständlichen Entscheidung um die Auslegung der Ausschreibung und des Angebots des Bieters.
Dazu ist anzumerken, dass die Auslegung von Erklärungen in der Regel eine Einzelfallbeurteilung darstellt und nicht revisibel ist (zB VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2336467.2.00